Der Kläger hat gegen das Land Niedersachsen Klage erhoben mit dem Antrag, dieses zur Zahlung von 300 DM zu verurteilen. Er hat vorgetragen, daß er zu dem in § 1 Abs 1 c des Niedersächsischen Gesetzes zu Art 131 GrundG vom 24. Dezember 1951 (NdsGVBl S 233) aufgeführten Personenkreis gehöre und deshalb von dem beklagten Land nach Maßgabe dieses Gesetzes Versorgungsbezüge verlangen könne, da die für Niedersachsen ergangenen i Das beklagte Land hat die Abweisung der Klage beantragt und hat vorgebracht, der Kläger falle nicht unter den von dem Niedersächsischen Gesetz vom 24» Dezember 1951 erfaßten Personenkreis. Die Aufgaben des Reichskirchenministeriums seien nicht von dem beklagten Land übernommen worden, die Dienststelle des Klägers habe in Berlin gelegen. Mai 194$ im öffentlichen Dienst bei einer Dienststelle der früheren ReichsVerwaltungen standen, s owe it die Aufgaben dieser Dienststellen von dem Land Niedersachsen end- ' gültig übernommen worden sind. Das Landgericht vertritt die Auffassung, daß das Reichskirchenministerium ebenso wie alle Reichsministerien zu den ersatzlos in Portfall gekommenen Dienst-stellen im Sinn des § 1 Abs 1 Ziff 1 a des Bundesgesetzes zu Art 131 GrundG gehört und daß deshalb dem Wer also von dem Bund Versorgungsbezüge verlangen kann*, kann nicht auch noch das Land in Anspruch nehmen, und umgekehrt» Nur so kann auch der § 1 Abs 1c des Nds Gesetzes zu Art 131 GrundG aufgefaßt werden. November 1952 (NdsABI S 583) ein Aufgabenübergang nur dann als vorliegend angesehen wird, soweit Aufgaben von im Bereich des Landes Niedersachsen bele-genen Dienststellen früherer ReichsVerwaltungen ganz oder überwiegend übernommen worden sind, so entspricht das auch dem Sinn und der Absicht des Niedersächsischen Gesetzgebers, Das ergibt sich auch aus § 23 des Nds Gesetzes zu Art 131 GrundG, wonach dessen §§ 10 - 18 auch auf die im Kapitel I des Bundesgesetzes bezeichne-ten Personen Anwendung finden sollen. Der Kläger bezieht unstreitig Übergangsgehalt von del* Bundesrepublik, Er ist auch selbst der Auffassung, daß er darauf einen Anspruch hat, weil er unter den Personenkreis des § 1 Abs 1 Ziff a des Bundesgesetzes fällt. Ist somit die Haftung der Bundesrepublik zu bejahen, so entfällt nach dem Ausgeführten schon deshalb eine Haftung des beklagten Landes.
Ill ZR 57/53 Verkündet am 24° Juni 1954 Pieser, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Ge- schäftsstelle I m N a me n d e s Volke s In dem Rechtsstreit des Ministerialrats z.Wv, Rechtsanwalt Dr, R 9, P Straße B, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br gegen- das Land Niedersachsen, vertreten durch den Ni.edersäch-sischen Kultusminister, Hannover, Am Schiffgraben 7-9, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Prof.Br. hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd1iche Verhandlung vom 24• Juni 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Br. Geiger und der Bundesrichter Rietschel, Dr. Weber, Br. Kreit und Br. Hußla für Recht erkannt; Bie Revision des Klägers gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts in Hannover vom 3. Februar 1953 wird zurückgewiesen. Ber Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Beklagten und Rev is ionsbeklag Von Rechtswegen = Tatbestand: ..<•' *». t.iH'WwMV tmm.f . • ' .' Der Kläger war bis zu dem 80 Mai 1945 Ministerialrat im Reichskirchenministerium. Im Jahre 1946 nahm er seinen Wohnsitz in Niedersachsen. Nach §§ 1 Abs 1 Ziff 1a, 37 Abs 2 des Gesetzes za Art 131 Gr und Gr erhält er von der Bundesrepublik durch den Oberfinanzpräsidenten in Hannover ein Ubergangsgehalt von monatlich 450 DM, Der Kläger hat gegen das Land Niedersachsen Klage erhoben mit dem Antrag, dieses zur Zahlung von 300 DM zu verurteilen. Er hat vorgetragen, daß er zu dem in § 1 Abs 1 c des Niedersächsischen Gesetzes zu Art 131 GrundG vom 24. Dezember 1951 (NdsGVBl S 233) aufgeführten Personenkreis gehöre und deshalb von dem beklagten Land nach Maßgabe dieses Gesetzes Versorgungsbezüge verlangen könne, da die für Niedersachsen ergangenen i Rechtsvorschriften für ihn günstiger seien. Der Unterschiedsbetrag zwischen dem ihm zur Zeit bezahlten Übergangsgehalt und dem ihm nach den Bestimmungen des beklagten Landes zustehenden Übergangsgehalt betrage 3i0 DMo Hiervon werde für Februar 1952 ein Teilbetrag Von 300 DM beansprucht. Das beklagte Land hat die Abweisung der Klage beantragt und hat vorgebracht, der Kläger falle nicht unter den von dem Niedersächsischen Gesetz vom 24» Dezember 1951 erfaßten Personenkreis. Die Aufgaben des Reichskirchenministeriums seien nicht von dem beklagten Land übernommen worden, die Dienststelle des Klägers habe in Berlin gelegen. Der.Kläger müsse auch noch dartun? daß er von 1937 bis 1945 ordnungsgemäß vom Regierungsrat zu dem Ministerialrat befördert worden sei. Das Landgericht hat die Klage angewiesen. Gegen dieses Urteil hat der Kläger mit Einwilligung des Landes Sprungrevision eingelegt« Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Verurteilung des Landes entsprechend dem Klageantrag. Das beklagte Land beantragt die Zurückweisung der Revision. Entscheidung gründe s Die Revision ist nicht begründet. Hach §:1 Abs 1 Ziff 1 a des Bundesgesetzes zu Art 131 GrundG erstreckt sich dieses Gesetz unter anderem auf die Beamten, die am 8. Mai 1945 in einem Dienstverhältnis bei einer Dienststelle des Reiches innerhalb oder außerhalb des Bundesgebiets standen, die seither weggefallen ist, ohne daß ihre Aufgaben bis zu dem 23. Mai 1949 ganz oder überwiegend von einer anderen deut- schen Dienststelle übernommen worden sind. An diese Regelung schließt sich an die des § 1 Abs 1 c des Niedersächsischen Gesetzes zu Art 131 GrundG vom 24-« Dezember 1951, wonach die Vorschriften dieses Gesetzes auf die Beamten Anwendung finden, die am 8. Mai 194$ im öffentlichen Dienst bei einer Dienststelle der früheren ReichsVerwaltungen standen, s owe it die Aufgaben dieser Dienststellen von dem Land Niedersachsen end- ' gültig übernommen worden sind. Das Landgericht vertritt die Auffassung, daß das Reichskirchenministerium ebenso wie alle Reichsministerien zu den ersatzlos in Portfall gekommenen Dienst-stellen im Sinn des § 1 Abs 1 Ziff 1 a des Bundesgesetzes zu Art 131 GrundG gehört und daß deshalb dem f 4 - j- Kläger Ansprüche nur gegen den Bund, nicht gegen das Land zustünden-. Lie hiergegen gerichteten Angriffe der Revision sind nicht begründet. Wenn die Revision meint, das Bundesgesetz und das Niedersächsische Landesgesetz stimmten insoweit nicht überein, als das Bundesgesetz alle Beamten der fortgefallenen Dienststellen erfaße, das Niedersächsische Gesetz aber nur Reichsbeamte betreffe, soweit die Aufgaben der weggefallenen Dienststellen des Reiches von dem Land Niedersachsen übernommen worden sind, so entspricht das nicht dem Wortlaut des Bundesgesetzes, wonach gerade diese Beamten nicht zu dem von dem Bund zu versorgenden Personenkreis gehören sollen. Das Niedersächsische Gesetz ist insoweit auf das Bundesgesetz 'abgestimmt worden. Wer also von dem Bund Versorgungsbezüge verlangen kann*, kann nicht auch noch das Land in Anspruch nehmen, und umgekehrt» Nur so kann auch der § 1 Abs 1c des Nds Gesetzes zu Art 131 GrundG aufgefaßt werden. Wenn deshalb in der Ausführungsbestimmung hierzu vom 4. November 1952 (NdsABI S 583) ein Aufgabenübergang nur dann als vorliegend angesehen wird, soweit Aufgaben von im Bereich des Landes Niedersachsen bele-genen Dienststellen früherer ReichsVerwaltungen ganz oder überwiegend übernommen worden sind, so entspricht das auch dem Sinn und der Absicht des Niedersächsischen Gesetzgebers, Das ergibt sich auch aus § 23 des Nds Gesetzes zu Art 131 GrundG, wonach dessen §§ 10 - 18 auch auf die im Kapitel I des Bundesgesetzes bezeichne-ten Personen Anwendung finden sollen. Das bedeutet aber, daß im übrigen das Nds Gesetz auf diese Personen nicht angewendet werden kann,- “ 5 - Der Kläger bezieht unstreitig Übergangsgehalt von del* Bundesrepublik, Er ist auch selbst der Auffassung, daß er darauf einen Anspruch hat, weil er unter den Personenkreis des § 1 Abs 1 Ziff a des Bundesgesetzes fällt. Das entspricht auch der Rechtslage, da die Niedersächsische Landesregierung, auch soweit sie gewisse Aufgaben des früheren Reichskirchenminist'eriums für ihren Bezirk etwa übernomman hat, nicht wie das Reichskirchenministerium Zentralinstanz für das gesamte Reichs- oder Bundesgebiet geworden ist und es insoweit ah der Weiterführung der dem Reichskirchenministerium eigenen*'zentralen Reichsaufgabe fehlt (so für die Reichsministeriun im allgemeinen auch Anders, Gesetz zu* Art 131 GrundG üo Aufl Anm 7 zu § 1; Ambrosius-Löns-Rengier, Gesetz zu Art 131 GrundG Anm 12 b zu § 1 und Werder-Oertmann-Otto, Gesetz zu Art 131 GrundG Anm 9 zu § 1)c Ist somit die Haftung der Bundesrepublik zu bejahen, so entfällt nach dem Ausgeführten schon deshalb eine Haftung des beklagten Landes. Der Hinweis des Klägers auf die Rechtsprechung des Senats über die Punktionsnachfolge (BGHZ 8, 169 geht schon deshalb fehl, weil den von dem Kläger darauf gezogenen Polgerungen r die gegenteilige gesetzliche Regelung durch die Bundesrepublik und das Land entgegensteht. - a o Die Revia sen. Die Koste ion war daher als unbegründet zurückzuwei jaent sehe id ung beruht auf § 97 ZPO. Dr«. Geiger Rietschel Dr. Weber Dr. Kreft Dr. Hußla I ::i :'! P- ;*■ ä