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BGH · III ZR 57/11

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 57/11

Juni 2012 durch den Vizepräsidenten Schlick sowie die Richter Hucke, Seiters, Tombrink und Dr. Remmert beschlossen: Die Gehörsrüge des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom 26. Der Kläger hat die Kosten des Rügeverfahrens tragen.

Zitierte Normen: § 321a ZPO
SchlickRemmertAnhörungsrüge27TombrinkHuckeKlägerZR

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 57/11
vom 27. Juni 2012 in dem Rechtsstreit
 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Juni 2012 durch den Vizepräsidenten Schlick sowie die Richter Hucke, Seiters, Tombrink und Dr. Remmert
 beschlossen:
Die Gehörsrüge des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom 26. April 2012 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rügeverfahrens tragen.
Gründe:
Die Anhörungsrüge des Klägers ist unbegründet. Der Senat hat in der dem angegriffenen Beschluss zugrunde liegenden Beratung das Vorbringen der Nichtzulassungsbeschwerde - und insoweit auch die nunmehr erneut in den Schriftsätzen vom 10. und 11. Mai 2012 angesprochenen Rügen der Verletzung rechtlichen Gehörs - in vollem Umfang überprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen; die Gerichte sind nicht verpflichtet, alle Einzelpunkte des Parteivortrags ausdrücklich zu bescheiden. Dies gilt auch für die Entscheidung über die Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO (BVerfG NJW 2011, 1497, Rn. 24).
Schlick
 Hucke
Seiters
 Tombrink
Remmert
 Vorinstanzen:
LG Meiningen, Entscheidung vom 24.02.2010 -20 768/09 -OLG Jena, Entscheidung vom 15.02.2011 - 5 U 276/10 -