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BGH · III ZR 57/07

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 57/07

Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Senatsbeschluss vom 20. Zivilsenat hat durch Beschluss vom 20. November 2007 (VI ZR 38/07 - veröffentlicht in juris und Beck RS 2008 00171) entschieden, dass der Rechtsbehelf des § 321a ZPO zur Verwirklichung des verfassungsrechtlich gebotenen Maßes an Rechtsschutz nur dann erforderlich ist, wenn sich die Anhörungsrüge gegen eine "neue und eigenständige" Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG durch den Bundesgerichtshof selbst richtet (BGH aaO Rn. 5; vgl. Im Übrigen hat der Senat in der dem angefochtenen Beschluss vorangegangenen Beratung das Vorbringen der Nichtzulassungsbeschwerde einschließlich der Rügen einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör in vollem Umfang geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. 4 Eine eigenständige Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht darin, dass der Senat von der in § 544 Abs.4 Satz 2 ZPO vorgesehenen Möglichkeit, von einer näheren Begründung der Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde abzusehen, Gebrauch gemacht hat.

Zitierte Normen: § 321a ZPO Art. 103 GG
NichtzulassungsbeschwerdeAnhörungsrügeZPOKlägerinVerletzungZivilsenat

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 57/07
vom 31.Januar 2008 in dem Rechtsstreit
 
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Januar 2008 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Dr. Kapsa, Dörr, Dr. Herrmann und die Richterin Harsdorf-Gebhardt
 beschlossen:
Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Senatsbeschluss vom 20. Dezember 2007 wird verworfen.
Die Kosten des Rügeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Gründe:
1	Die	Anhörungsrüge ist nicht zulässig.
2	1.	Der	VI. Zivilsenat hat durch Beschluss vom 20. November 2007 (VI ZR
 38/07 - veröffentlicht in juris und Beck RS 2008 00171) entschieden, dass der Rechtsbehelf des § 321a ZPO zur Verwirklichung des verfassungsrechtlich gebotenen Maßes an Rechtsschutz nur dann erforderlich ist, wenn sich die Anhörungsrüge gegen eine "neue und eigenständige" Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG durch den Bundesgerichtshof selbst richtet (BGH aaO Rn. 5; vgl. BVerfG, NJW 2007, 3418, 3419 Rn. 17). Dieser Auffassung schließt sich der erkennende Senat an.
 
3	2.	Eine	"neue und eigenständige" Verletzung des Anspruchs auf Gewäh-
rung rechtlichen Gehörs im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren beanstandet die Klägerin nicht. Vielmehr rügt sie ausschließlich die bereits in der Begründung ihrer Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemachten Gehörsverletzungen durch das Berufungsgericht. Im Übrigen hat der Senat in der dem angefochtenen Beschluss vorangegangenen Beratung das Vorbringen der Nichtzulassungsbeschwerde einschließlich der Rügen einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör in vollem Umfang geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Dieses Vorbringen kann nicht Gegenstand einer nochmaligen Überprüfung durch den Senat sein.
4	Eine	eigenständige Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht darin,
 dass der Senat von der in § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO vorgesehenen Möglichkeit, von einer näheren Begründung der Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde abzusehen, Gebrauch gemacht hat. Die Gerichte sind auch nach
 
Art. 103 Abs. 1 GG nicht verpflichtet, alle Einzelpunkte des Parteivortrags ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f).
Schlick	Kapsa	Dörr
 Herrmann	Harsdorf-Gebhardt
 Vorinstanzen:
LG Essen, Entscheidung vom 16.05.2006 -17 0 403/04 -OLG Hamm, Entscheidung vom 25.01.2007 - 21 U 79/06 -