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BGH · III ZR 56/98

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 56/98

Juli 1998 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Streck, Schlick und Dörr beschlossen: Gründe Der Streitwert des Revisionsverfahrens richtet sich nach den Anträgen des Revisionsklägers (§ 14 Abs. 1 Satz 1 GKG), mithin nach dem Wert der Wertpapiere, deren Rückgabe der Kläger von der Beklagten verlangt. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Wertberechnung ist dabei gemäß § 15 GKG der Tag der Revisionseinlegung. § 14 Abs. 2 Satz 1 GKG, wonach der Streitwert durch den Wert des Streitgegenstandes der ersten Instanz begrenzt ist. Denn diese Vorschrift betrifft nicht die Fälle, in denen sich der Wert des - unverändert gebliebenen - Streitgegenstandes während des Berufungs- oder Revisionsverfahrens über den Wert des Streitgegenstandes der ersten Instanz erhöht hat (BGH, Beschluß vom 5. 62), das bisherige Verständnis des § 14 Abs. 2 Satz 1 GKG antasten wollte, ist nicht ersichtlich.

Zitierte Normen: § 14 GKG
ZeitpunktRinneWertInstanzStreitwertGKG

Volltext der Entscheidung

BGHR: ja
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 56/98
vom 30. Juli 1998
in dem Rechtsstreit
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Juli 1998 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Streck, Schlick und Dörr
 beschlossen:
Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf
1.850.260,34 DM
festgesetzt.
Gründe
 Der Streitwert des Revisionsverfahrens richtet sich nach den Anträgen des Revisionsklägers (§ 14 Abs. 1 Satz 1 GKG), mithin nach dem Wert der Wertpapiere, deren Rückgabe der Kläger von der Beklagten verlangt. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Wertberechnung ist dabei gemäß § 15 GKG der Tag der Revisionseinlegung. Zu diesem Zeitpunkt (21. Januar 1998) betrug nach Auskunft der LandesZentralbank Baden-Württemberg der Ausgabepreis für Fondak-Anteile 124,39 DM und für DIT-Spezial-Anteile 89,59 DM, so daß sich insgesamt 1.850.260,34 DM errechnen (11.000 x 124,39 DM = 1.368.290 DM + 5.318 x 90,63 DM = 461.970,34 DM).
§ 14 Abs. 2 Satz 1 GKG, wonach der Streitwert durch den Wert des Streitgegenstandes der ersten Instanz begrenzt ist.
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steht, nicht entgegen. Denn diese Vorschrift betrifft nicht die Fälle, in denen sich der Wert des - unverändert gebliebenen - Streitgegenstandes während des Berufungs- oder Revisionsverfahrens über den Wert des Streitgegenstandes der ersten Instanz erhöht hat (BGH, Beschluß vom 5. Oktober 1981 - II ZR 49/81 - NJW 1982,	341).	Diese Auslegung des Geset-
zes, die auch in der kostenrechtlichen Fachliteratur anerkannt ist (vgl. Hillach/Rohs, Handbuch des Streitwerts 9. Aufl. § 17 A II a m.w.N.), gilt unbeschadet dessen weiter, daß die - in dem Beschluß vom 5. Oktober 1981 aaO zur Begründung mit herangezogenen - Bestimmungen des § 14 Abs. 2 Satz 3 GKG und des § 15 Abs. 1 GKG durch das Gesetz zur Änderung von Kostengesetzen und anderen Gesetzen [(Kostenrechtsänderungsgesetz 1994	-	KostRÄndG	1994)]	vom	24.	Juni
1994 (BGBl. I S. 1325) aufgehoben bzw. geändert worden sind; daß der Gesetzgeber durch diese Änderungen, wonach künftig immer der Wert zu Beginn einer Instanz maßgebend sein soll (vgl. BT-Drucks. 12/6962 S. 62), das bisherige Verständnis des § 14 Abs. 2 Satz 1 GKG antasten wollte, ist nicht ersichtlich.
Rinne
 Streck