Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Werp, Dr. Rinne und Dr. Wurm am 26. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Die Revision hat im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (BVerfGE 54, 277). Dieser Anspruch ist gemäß § 67 Abs. 1 Satz 1 WG auf die Klägerin übergegangen. Feststellung, daß die Beklagte auch für etwaige materielle Zukunftsschäden hafte, sind nicht zu beanstanden.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 56/90 in dem Rechtsstreit der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesminister der Verteidigung, dieser vertreten durch den Präsidenten der Wehrbereichsverwaltung IV, “ing 9, Beklagte und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof, und v. Dr. gegen Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt WII S'/ Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Werp, Dr. Rinne und Dr. Wurm am 26. September 1991 gemäß § 554 b ZPO beschlossen: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 18. Januar 1990 - 1 U 252/88 - wird nicht angenommen. Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 49.421,29 DM // G r ü n d e Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO). Die Revision hat im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (BVerfGE 54, 277). Es kann dahingestellt bleiben, ob den Ausführungen des Berufungsgerichts zu dem Anspruchsgrund in sämtlichen Einzelpunkten gefolgt werden kann. Das Berufungsurteil wird im Ergebnis jedenfalls durch die Feststellung getragen, daß die Erklärungen, die die für die Veranstaltung verantwortlichen Soldaten gegenüber dem Tierhalter abgegeben hatten, die vertragliche Zusage enthielten, die Sicherungsmaßnahmen zu treffen. Dementsprechend läßt es keinen Rechtsfehler erkennen, daß das Berufungsgericht als Haftungstatbestand eine positive Vertragsverletzung wegen Nichteinhaltung dieser vertraglich übernommenen Sicherungspflichten bejaht hat. Dieser Anspruch ist gemäß § 67 Abs. 1 Satz 1 WG auf die Klägerin übergegangen. Die Höhe des bezifferten Zahlungsanspruchs und die - eingeschränkte - Feststellung, daß die Beklagte auch für etwaige materielle Zukunftsschäden hafte, sind nicht zu beanstanden. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen. Krohn Rinne Engelhardt Wurm Werp