Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Boujong, Dr. Engelhardt, Dr. Halstenberg und Dr. Werp am 27. gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 5. Die Beklagten tragen die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Senat hat ihre Verfahrensrügen geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet (§ 565 a ZPO).
BUNDESGERICHTSHOF III ZR 56/88 BESCHLUSS in dein Rechtsstreit 1. Peter M GflU Strafte 2 . Christa M GflB Straße Beklagte und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen Günther S ; Kläger und Revisionsbeklagter - Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwälte & Partner, Dr. strafte S3 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Boujong, Dr. Engelhardt, Dr. Halstenberg und Dr. Werp am 27. Oktober 1988 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39) beschlossen: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 7. Januar 1988 - 5 U 321/86 - wird nicht angenommen. Die Beklagten tragen die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 42.500 DM Gründe : Grundsätzliche Bedeutung kommt der Sache nicht zu. Das Rechtsmittel hat auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg. Die Beklagten wenden sich gegen die tatrichterlichen Feststellungen über die Darlehensvereinbarung vom 8. Dezember 1983. Der Senat hat ihre Verfahrensrügen geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet (§ 565 a ZPO). Krohn Halstenberg Boujong Werp Engelhardt