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BGH · III ZR 56/88

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 56/88

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Boujong, Dr. Engelhardt, Dr. Halstenberg und Dr. Werp am 27. gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 5. Die Beklagten tragen die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Senat hat ihre Verfahrensrügen geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet (§ 565 a ZPO).

Zitierte Normen: § 97 ZPO
WerpBESCHLUSSKrohnZPOBoujong

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
III ZR 56/88
BESCHLUSS
in dein Rechtsstreit
1. Peter M GflU Strafte
2 . Christa M GflB Straße
 Beklagte und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Günther S
;
Kläger und Revisionsbeklagter
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Rechtsanwälte & Partner,
 Dr. strafte
S3
 
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Boujong, Dr. Engelhardt, Dr. Halstenberg und Dr. Werp am 27. Oktober 1988
gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39)
beschlossen:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 7. Januar 1988 - 5 U 321/86 - wird nicht angenommen.
Die Beklagten tragen die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 42.500
DM
Gründe :
Grundsätzliche Bedeutung kommt der Sache nicht zu.
Das Rechtsmittel hat auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg. Die Beklagten wenden sich gegen die tatrichterlichen Feststellungen über die Darlehensvereinbarung vom 8. Dezember 1983. Der Senat hat ihre Verfahrensrügen geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet (§ 565 a ZPO).
Krohn
 Halstenberg
Boujong
 Werp
Engelhardt