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BGH · III ZR 56/86

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 56/86

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Dr. Halstenberg, Dr. Werp und Dr. Rinne am 18. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 17. Februar 1986 - 17 U 132/84 - wird nicht angenommen, soweit sie sich gegen die Verurteilung zur Zahlung von 42.011,98 DM nebst Zinsen für die Zeit bis zu dem 20. Hinsichtlich der Klagehauptforderung und der - als Nebenforderung geltend gemachten - Zinsen für die Zeit bis zu dem 20. Mit Recht hat das Berufungsgericht der Klägerin eine Verletzung vertraglicher Haupt- oder Nebenpflichten nicht zur Last gelegt. Wenn die Finanzierungsbank die Aufgabe übernehmen sollte, die im Tnnenverhältnis zwischen den Beklagten und der Treuhänder in getroffenen Vereinbarungen im einzelnen zu überprüfen und ihre Erfüllung durch die Treuhänder in zu überwachen, so hätte das in der Vollmacht oder im Darlehensvertrag klareren Ausdruck finden müssen. Auch soweit die Klägerin mit der Hauptforderung oder als Nebenforderung Zinsen für die Zeit bis zu dem 20. Der Kontokorrentkredit, für den die Klägerin gemäß § 355 HGB Zinseszinsen berechnen durfte, war im Vertrag zwar zunächst bis zu dem 31. Dezember 1981 hinaus sprach hier nicht nur die Art, in der die Klägerin das Konto weiterführte und Zinsen berechnete, sondern auf seiten der Beklagten auch die Tatsache, daß erst im Januar und März 1982 dem Konto Endfinanzierungsmittel zur

Zitierte Normen: § 355 HGB
KontoZinsTreuhänderinKlägerinHGB

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 56/86
in dem Rechtsstreit
1. des Heilpraktikers Heinz M GfliHlstraße	Di
2. der Kauffrau Ellen M ebenda.
Beklagten und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigte; Rechtsanwälte Dr, fllHI und
 Dr. ■■ -
gegen
 die Kreissparkasse GlBHB HflB, vertreten durch ihren Vorstand, die Werner pHB und Herman rSB? MüflMdamm sflH,
Sparkassendirektoren
 Klägerin und Revisionsbeklagte
 Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr,
F,	-
2	-
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner,
 Dr. Halstenberg, Dr. Werp und Dr. Rinne am 18. Dezember 1986
gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 -NJW 1981, 39)
beschlossen:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 19. Februar 1986 - 17 U 132/84 - wird nicht angenommen, soweit sie sich gegen die Verurteilung zur Zahlung von 42.011,98 DM nebst Zinsen für die Zeit bis zu dem 20. Oktober 1982 richtet.
Im übrigen (Zinsen ab 21. Oktober 1982) wird die Revision angenommen.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlußurteil
 Vorbehalten.
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Gründe :
Hinsichtlich der Klagehauptforderung und der - als Nebenforderung geltend gemachten - Zinsen für die Zeit bis zu dem 20. Oktober 1982 hat die Sache keine grundsätzliche Bedeutung, das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg.
1.	Mit Recht hat das Berufungsgericht der Klägerin eine Verletzung vertraglicher Haupt- oder Nebenpflichten nicht zur Last gelegt. Aus der Vollmachtsklausel, nach der die Treuhänderin über die Darlehensvaluta nur mit Zustimmung der finanzierenden Bank verfügen durfte, läßt sich keine Verpflichtung der Kreditbank entnehmen, die Zwischenfinanzierungszinsen von vornherein vom Kreditbetrag einzubehalten oder jedenfalls die Beklagten unverzüglich zu benachrichtigen, wenn die Treuhänderin die vierteljährlich anfallenden Zinsen nicht bezahlte. Wenn die Finanzierungsbank die Aufgabe übernehmen sollte, die im Tnnenverhältnis zwischen den Beklagten und der Treuhänder in getroffenen Vereinbarungen im einzelnen zu überprüfen und ihre Erfüllung durch die Treuhänder in zu überwachen, so hätte das
 in der Vollmacht oder im Darlehensvertrag klareren Ausdruck finden müssen.
2.	Auch soweit die Klägerin mit der Hauptforderung oder
 als Nebenforderung Zinsen für die Zeit bis zu dem 20. Oktober 1982 verlangt, läßt das angefochtene Urteil Rechtsfehler nicht er-
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kennen. Der Kontokorrentkredit, für den die Klägerin gemäß § 355 HGB Zinseszinsen berechnen durfte, war im Vertrag zwar zunächst bis zu dem 31. Dezember 1981 befristet. Das Fälligwerden eines im Kontokorrent abgewickelten Kredits führt jedoch ohnehin nicht notwendig zur Beendigung des Kontokorrentverhältnisses (vgl. OLG Köln HRR 1939, Nr. 948; Schlegelberger/ Hefermehl HGB, 5. Aufl., § 355 Rn. 94). Entscheidend ist vielmehr der Wille der Parteien (Canaris in Großkomm. HGB,
 3.	Aufl., § 355 Rn. 110, 111), mag er auch nur konkludent in ihrem Verhalten zu dem Ausdruck kommen (OLG Köln aaO). Für eine stillschweigende Verlängerung des Kredits, jedenfalls aber für eine Weiter führung des Kontokorrentverhältnisses über den 31. Dezember 1981 hinaus sprach hier nicht nur die Art, in der die Klägerin das Konto weiterführte und Zinsen berechnete, sondern auf seiten der Beklagten auch die Tatsache, daß erst im Januar und März 1982 dem Konto Endfinanzierungsmittel zur
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Ablösung des Zwischenkredits zugeführt wurden, danach noch Überweisungen von dem Konto erfolgten, ein vollständiger Kontoausgleich aber nicht vorgenommen wurde.
Krohn
 Werp
Kroner
 Rinne
Halstenberg