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BGH · III ZR 56/86

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 56/86

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. Auf die Revision der Beklagten wird - soweit über das Rechtsmittel nicht bereits durch Beschluß vom 18. Februar 1986 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Beklagten zur Zahlung von Zinsen für die Zeit ab 21. In diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Nach Ablösung des Darlehensbetrags durch Mittel der Endfinanzierung wies das Kreditkonto aus aufgelaufenen Zinsen noch einen Sollsaldo von 42.011,98 DM auf.Diesen Betrag hat die Klägerin von den Beklagten als Gesamtschuldner verlangt, ferner Zinsen für die Zeit ab 21. Die Revision der Beklagten ist nicht angenommen worden, soweit sie zur Zahlung von 42.011,98 DM nebst Zinsen für die Zeit bis zu dem 20. Entscheidunqsqründe Die Revision führt hinsichtlich der noch streitigen Zinsen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Das Berufungsgericht hat zur Begründung der Zinsentscheidung ausgeführt: Die Klägerin sei nach Nr. 9 Abs.3 und 4 ihrer AGB berechtigt, Zinsen und Überziehungsprovisionen nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) allgemein festzusetzen. Dezember 1982 hält der rechtlichen Überprüfung schon deswegen nicht stand, weil insoweit - im Vortrag der Klägerin wie auch in den angefochtenen Urteilen - jede Begründung für die Höhe der jeweils zu verzinsenden Beträge fehlt. Das Ansteigen dieser Beträge läßt zwar vermuten, daß die Klägerin jeweils im Wege der Saldierung die zwischenzeitlichen Zinsen dem zu verzinsenden Betrag zugeschlagen hat. Ein KontokorrentVerhältnis erlischt nicht stets erst mit dem Ende der Geschäftsbeziehung, sondern kann von beiden Teilen grundsätzlich jederzeit auch gesondert, vor völliger Abwicklung der Geschäftsbeziehungen, gekündigt werden (Schlegelberger/Hefermehl aaO Rn. 96; Canaris in GroßKomm. Das Berufungsgericht wird zu prüfen haben, ob bereits in der Rückzahlungsforderung vom Oktober/November 1982 (vgl. Nach Beendigung des Kontokorrentverhältnisses haben spätere "Saldierungen" des Gläubigers keine kontokorrentmäßigen Folgen mehr; die Klägerin kann vom Schlußsaldo keine Zinseszinsen, sondern nur noch Verzugszinsen fordern (BGH Urteil v. 3. Zur Höhe der Verzugszinsen fehlt im Berufungsurteil jede Auseinandersetzung mit der Tatsache, daß die Klägerin selbst den Beklagten in den vorgelegten Kontoauszügen für die Zeit ab 21. Im übrigen gibt die Zurückverweisung dem Berufungsgericht Gelegenheit, seine Entscheidung zur Zinshöhe auch im Hinblick auf die Fragen zu überprüfen, die der Senat in seinem Urteil vom 7. Die Auffassung, die Klägerin könne - ohne Rücksicht auf die Höhe ihres Verzugs Schadens - bis zur tatsächlichen Kreditrückzahlung die von ihr nach § 315 BGB festgesetzten Vertragszinsen und -Provisionen weiterverlangen, widerspricht der Rechtsprechung des Senats (vgl.

Zitierte Normen: § 315 BGB § 355 HGB § 315 BGB
ZinsBerufungsgerichtKlägerinHGB

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:____________nein
HGB § 355
Ein Bankkontokorrentverhältnis kann grundsätzlich von beiden Seiten jederzeit, auch vor völliger Rückzahlung eines Kontokorrentkredits, gekündigt werden. Danach kann die Bank vom Schlußsaldo keine Zinseszinsen, sondern nur noch Verzugszinsen fordern.
BGH, Urt. v. 21. Mai 1987 - III ZR 56/86 - OLG Düsseldorf
LG Duisburg
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 56/86
Verkündet am:
21. Mai 1987 Freitag , Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Heilpraktikers Heinz M ö EB^^straße DBHHVr
 der Kauffrau Ellen M ö ebenda,
 Beklagten und Revisionskläger,
 und
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Dr.
Dr.
gegen
 die Kreissparkasse Gi
 vertreten durch ihren Vorstand, die Sparkassendirektoren Werner PBBi und Hermann
 Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Dr.	BBB	und
 Will
2
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. Mai 1987 durch die Richter Kroner, Boujong, Dr. Engelhardt, Dr. Halstenberg und Dr. Rinne
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird - soweit über das Rechtsmittel nicht bereits durch Beschluß vom 18. Dezember 1986 entschieden worden ist - das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 19. Februar 1986 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Beklagten zur Zahlung von Zinsen für die Zeit ab 21. Oktober 1982 verurteilt worden sind.
In diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die Klägerin bewilligte den Beklagten zur Zwischenfinanzierung eines Bauvorhabens einen Kontokorrentkredit über 280.000 DM. Nach Ablösung des Darlehensbetrags durch Mittel der Endfinanzierung wies das Kreditkonto aus aufgelaufenen Zinsen noch einen Sollsaldo von 42.011,98 DM auf. Diesen Betrag hat die Klägerin von den Beklagten als Gesamtschuldner verlangt, ferner Zinsen für die Zeit ab 21. September 1982 in wechselnder Höhe.
3
Landgericht und Oberlandesgericht haben der Klage voll stattgegeben. Die Revision der Beklagten ist nicht angenommen worden, soweit sie zur Zahlung von 42.011,98 DM nebst Zinsen für die Zeit bis zu dem 20. Oktober 1982 verurteilt worden sind (Senatsbeschluß v. 18. Dezember 1986 = WM 1987, 342). Zu befinden ist danach nur noch über die Verurteilung zur Zahlung folgender weiterer Zinsen:
16,5	%	von	42.011,98	DM	vom	21.10.1982	bis	20.12.1982
15,5	%	von	42.011,98	DM	vom	21.12.1982	bis	29.12.1982
15,5	%	von	44.034,30	DM	vom	30.12.1982	bis	20.03.1983
14,5	%	von	44.034,30	DM	vom	21.03.1983	bis	29.03.1983
14,5	%	von	45.570,00	DM	vom	30.03.1983	bis	20.06.1983
14,5	%	von	45.570,00	DM	vom	21.06.1983	bis	29.06.1983
14,5	%	von	47.227,35	DM	vom	30.06.1983	bis	20.09.1983
14,5	%	von	47.227,35	DM	vom	21.09.1983	bis	29.09.1983
14,5	%	von	48.933,33	DM	vom	30.09.1983	bis	30.11.1983
14,5	%	von	50.306,79	DM	vom	01.12.1983	bis	29.12.1983
14,5	%	von	50.894,40	DM	vom	30.12.1983	bis	29.03.1984
14,5	%	von	52.739,32	DM	vom	30.03.1984	bis	29.06.1984
14,5	%	von	54.651,12	DM	vom	30.06.1984	bis	10.07.1984
14,5	%	von	57.492,00	DM	vom	11.07.1984	bis	31.07.1984
14,5	%	von	54.228,12	DM	vom	01.08.1984	bis	20.08.1984
15,0	%	von	54.228,12	DM	vom	21.08.1984	bis	29.09.1984
15,0	%	von	56.674,43	DM	vom	30.09.1984	bis	27.12.1984
15,0	%	von	57.097,43	DM	vom	28.12.1984	bis	31.12.1984
15,0	%	von	58.823,86	DM	vom	01.01.1985	bis	07.02.1985
15,0	%	von	62.426,26	DM	vom	08.02.1985	bis	31.03.1985
15,0	%	von	64.711,71	DM	vom	01.04.1985	bis	30.06.1985
15,0	%	von	67.138,40	DM	vom	01.07.1985	bis	25.08.1985
14,5	%	von	67.138,40	DM	vom	26.08.1985	bis	30.09.1985
14,5	%	von	69.623,45	DM	vom	01.10.1985	bis	30.12.1985
14,5	%	von	71.147,30	DM	seit	. dem 31.12.	1985	
Entscheidunqsqründe
 Die Revision führt hinsichtlich der noch streitigen Zinsen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung der Zinsentscheidung ausgeführt: Die Klägerin sei nach Nr. 9 Abs. 3 und 4 ihrer AGB berechtigt, Zinsen und Überziehungsprovisionen nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) allgemein festzusetzen. Die verlangten Zinsen - die ab 21. Oktober 1982 jeweils 4 % Überziehungsprovision enthalten - entsprächen den von der Klägerin allgemein festgelegten Zinssätzen. Anhaltspunkte dafür, daß die Festsetzung billigem Ermessen nicht entspräche, seien nicht ersichtlich.
II.
1.	Die Zinsentscheidung für die Zeit ab 30. Dezember 1982 hält der rechtlichen Überprüfung schon deswegen nicht stand, weil insoweit - im Vortrag der Klägerin wie auch in den angefochtenen Urteilen - jede Begründung für die Höhe der jeweils zu verzinsenden Beträge fehlt.
Das Ansteigen dieser Beträge läßt zwar vermuten, daß die Klägerin jeweils im Wege der Saldierung die zwischenzeitlichen Zinsen dem zu verzinsenden Betrag zugeschlagen hat. Die Erhöhungen beschränken sich jedoch nicht auf die
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Quartalsschlüsse, sondern erfolgen teilweise auch bereits nach kürzeren Zeitabschnitten (vgl. 1.12.1983, 11.7.1984, 28.12.1984, 8.02.1985, 26.08.1985). Außerdem entsprechen die Erhöhungsbeträge vielfach nicht den für die Zwischenzeit berechneten Zinsen, sondern liegen - teilweise erheblich -darüber (vgl. 1.1.1985 - 7.2.1985). Andererseits ist der zu verzinsende Betrag am 1. August 1984 ohne ersichtlichen Grund von 57.492 DM auf 54.228,12 DM ermäßigt worden.
Schließlich weisen auch die im ersten Rechtszug vorgelegten Kontoauszüge der Klägerin für die Zeit ab 30. Dezember 1982 erheblich niedrigere Salden aus als die angefochtene Zinsentscheidung.
2.	Soweit dem Ansteigen der zu verzinsenden Beträge eine Saldierung gemäß § 355 HGB zugrundeliegt, bestehen gegen die sich daraus ergebende ZinsesZinsberechnung auch durchgreifende rechtliche Bedenken.
Der zwischen den Parteien vereinbarte Kontokorrentkredit war ursprünglich bis zu dem 31. Dezember 1981 befristet. Allerdings führte nicht bereits der Ablauf dieser Frist zur Beendigung des Kontokorrentverhältnisses (vgl. OLG Köln HRR 1939 Nr. 948; Schlegelberger/Hefermehl HGB 5. Aufl.
§ 355 Rn. 94). Wie der Senat bereits in seinem Beschluß vom 18. Dezember 1986 (WM 1987, 342, 343) ausgeführt hat, ergab sich vielmehr aus dem Verhalten der Parteien bis zu dem 20. Oktober 1982 konkludent ihr Wille, den Kredit stillschweigend zu verlängern, jedenfalls aber das Kontokorrentverhältnis weiterzuführen.
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Das kann aber nicht mehr für die gesamte Folgezeit gelten. Ein KontokorrentVerhältnis erlischt nicht stets erst mit dem Ende der Geschäftsbeziehung, sondern kann von beiden Teilen grundsätzlich jederzeit auch gesondert, vor völliger Abwicklung der Geschäftsbeziehungen, gekündigt werden (Schlegelberger/Hefermehl aaO Rn. 96; Canaris in GroßKomm. HGB 3. Aufl. § 355 Rn. 110). Das Berufungsgericht wird zu prüfen haben, ob bereits in der Rückzahlungsforderung vom Oktober/November 1982 (vgl. Schreiben vom 4. November 1982) eine solche Kündigung von seiten der Klägerin lag. Auf jeden Fall könnte darin, daß die Beklagten in der Folgezeit vorprozessual (vgl. Schreiben vom 28. November 1983) und im Prozeß das Bestehen eines Kontokorrentverhältnisses überhaupt bestritten, der Ausdruck ihres Willens gesehen werden, ein solches Verhältnis jedenfalls nicht fortzusetzen. Nach Beendigung des Kontokorrentverhältnisses haben spätere "Saldierungen" des Gläubigers keine kontokorrentmäßigen Folgen mehr; die Klägerin kann vom Schlußsaldo keine Zinseszinsen, sondern nur noch Verzugszinsen fordern (BGH Urteil v. 20. Dezember 1955 - I ZR 175/53 =
WM 1956, 188, 190 a. E.; BGHZ 22, 304, 309; Canaris aaO Rn. 118).
3.	Zur Höhe der Verzugszinsen fehlt im Berufungsurteil jede Auseinandersetzung mit der Tatsache, daß die Klägerin selbst den Beklagten in den vorgelegten Kontoauszügen für die Zeit ab 21. Oktober 1982 keine Überziehungsprovision berechnet hat.
7
Im übrigen gibt die Zurückverweisung dem Berufungsgericht Gelegenheit, seine Entscheidung zur Zinshöhe auch im Hinblick auf die Fragen zu überprüfen, die der Senat in seinem Urteil vom 7. November 1985 - III ZR 128/84 =
WM 1986, 8, 9/10 aufgeworfen hat. Die Auffassung, die Klägerin könne - ohne Rücksicht auf die Höhe ihres Verzugs Schadens - bis zur tatsächlichen Kreditrückzahlung die von ihr nach § 315 BGB festgesetzten Vertragszinsen und -Provisionen weiterverlangen, widerspricht der Rechtsprechung des Senats (vgl. Senatsurteile vom 16. Oktober
1986 - III ZR 92/85 = NJW 1987, 184, 185 und vom 9. April
1987 - III ZR 84/86 - zu III, zur Veröffentlichung bestimmt).
Kroner	Boujong	Engelhardt
 Halstenberg	Rinne