BGHZ: nein BundesBauG 1960 § 12 Unter der Geltung des S 12 BBauG 1960 hindert ein Zeitraum von elf Tagen zwischen der Bekanntmachung der Genehmigung eines Bebauungsplans und des Beginns der öffentlichen Auslegung des Plans nicht das Inkrafttreten des Bebauungsplans. Auf die Revision der Beteiligten zu 3) wird das Urteil des Senats für Baulandsachen des Oberlandesgerichts München vom 7. Mit Bebauungsplan Nr. 11 a überplante die Beteiligte zu 3) das von der Genehmigung ausgenommene Gebiet. Auf den Antrag auf gerichtliche Entscheidung der Beteiligten zu 1) und 2) hat das Landgericht den Umlegungsplan und den Widerspruchsbescheid aufgehoben mit der Begründung, dem Plan liege kein rechtsverbindlicher Bebauungsplan zugrunde. Dagegen richtet sich die Revision der Beteiligten zu 3), mit der sie eine Zurückweisung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung erstrebt. Der ihm zugrunde liegende Bebauungsplan Nr. 11 sei - so hat es ausgeführt - wegen eines Bekanntmachungsfehlers im Zeitpunkt der Auslegung der Umlegungskarte nicht rechtsverbindlich gewesen. Nach dem auch für S 12 Satz 3 BBauG 1960 geltenden Rechtsstaatsprinzip dürfe nur eine kurze Zeitspanne zwischen der Bekanntmachung und der sie begleitenden Auslegung des Bebauungsplans liegen. Der Plan habe auch nicht gemäß SS 155 a Abs.5, 183 f Abs.3 BBauG 1979 mit seiner erneuten Bekanntmachung rückwirkend zu dem 11. Juli 1975 in Kraft gesetzt werden können, weil dieser Beschlußfassung eine erneute Bürgerbeteiligung und Anhörung der Träger öffentlicher Belange nicht vorangegangen sei. Bildet ein unwirksamer Bebauungsplan die Grundlage eines Umlegungsplans, so zieht das - wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat - auch die Unwirksamkeit dieses Plans nach sich (st.Rspr. 1. Nach § 12 Satz 1 BBauG 1976 hat die Gemeinde die Genehmigung des Bebauungsplans ortsüblich bekanntzu demachen und spä- /fa testens mit Wirksamwerden der Bekanntmachung den Bebauungsplan mit Begründung zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten und über ihren Inhalt auf Verlangen Auskunft zu geben. Diese war durch die Fassung des § 12 BBauG 1960 entstanden, der für den Streitfall maßgebend ist. Nach § 12 BBauG 1960 hatte die Gemeinde den genehmigten Bebauungsplan mit Begründung öffentlich auszulegen (Satz 1). S 12 BBauG 1960 regelte also nicht ausdrücklich, in welcher zeitlichen Beziehung die Auslegung des Plans zur Bekanntmachung stehen mußte. Weil Satz 3 des § 12 BBauG das Inkrafttreten des Bebauungsplans an den Zeitpunkt der abgeschlossenen Bekanntmachung knüpfe und jegliche Disposition der Gemeinde in dieser Hinsicht ausschalte, müsse zu diesem Zeitpunkt der Plan - spätestens - ausliegen (s. Dezember 1973 (IV C 71.71 = BVerwGE 44, 244, 250) lediglich ausgeführt, daß das Rechtsverbindlichwerden des Bebauungsplans (S 12 Satz 3 BBauG 1960) nur abhänge von der Bekanntmachung und der sie "begleitenden" Zugänglichkeit des Plans, nicht aber auch davon, daß die Zugänglichkeit bereits einen bestimmten Zeitraum andauert. Aus dem Erfordernis einer die Bekanntmachung "begleitenden Zugänglichkeit" des Plans folgert das Berufungsgericht, daß zwischen beiden Akten nur eine kurze Zeitspanne liegen dürfe. Jedoch ist er offensichtlich davon ausgegangen, daß die Bekanntmachung der Genehmigung und Auslegung des Plans nicht (spätestens) gleichzeitig erfolgen müssen. Dem Rechtsstaatsprinzip lassen sich indessen keine bestimmten Aussagen dazu entnehmen, in welchen Fällen es für die Verkündung einer Rechtsnorm ausreichen kann, sie nicht in einem gedruckten Publikationsorgan zu veröffentlichen, sondern nur auf einer Dienststelle zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten. Das die Rechtsverbindlichkeit des Bebauungsplans gemäß § 12 Satz 3 BBauG 1960 bereits mit dem Wirksamwerden der Bekanntmachung eintritt (BGHZ 55, 288? BVerwGE 44, 244, 249), also zu einem Zeitpunkt in dem der Pflicht, den Plan zur Einsicht bereitzuhalten, frühestens beginnt, verstößt nicht gegen das Rechtsstaatsprinzip, aus ihm läßt sich ein Gebot, daß eine Rechtsnorm erst nach Bekanntmachung ihres Inhalts in Kraft treten dürfe, nicht herleiten. Hiervon ausgehend ist der Senat der Ansicht, daß ein Zeitabstand zwischen dem Inkrafttreten des Bebauungsplans und der Möglichkeit, seinen Inhalt kennen zu lernen, von 11 Tagen - wie er hier in Rede steht -sich noch im Rahmen des Zulässigen hält. Wenn dort von einer "kurzen Zeitspanne zwischen dem Wirksainwerden der Bekanntmachung und der Möglichkeit den Bebauungsplan zu den nächstfolgenden Dienststunden einzusehen", gesprochen wird, so bezieht sich das allein auf § 12 in der Fassung des Änderungsgesetzes von 1976. Besagt aber nicht, daß ein Zeitraum von elf Tagen zwischen Wirksamwerden des Plans und der Möglichkeit, ihn einzusehen, grundsätzlich verfassungsrechtlich unzulässig sei. Die Wirksamkeit des Umlegungsplans wäre aber auch dann nicht zu verneinen, wenn - abweichend von der hier vertretenen Auslegung des S 12 BBauG 1960 - die zwischen der am 11. Juli 1974 durch Anschlag an den Gemeindetafeln erfolgten Bekanntmachung der Genehmigung des Bebauungsplans und der öffentlichen Auslegung des Plans ab 22. Formelle Mängel bei der Bekanntmachung eines Bebauungsplans führen nicht zur Nichtigkeit des Plans in dem Sinne, daß das Planaufstellungsverfahren insgesamt erneut eingeleitet werden müßte. Die Bekanntmachung der Genehmigung des Bebauungsplans Nr. 11 ist nicht nur am 11, Juli 1974 an den Gemeindetafeln ausgehängt gewesen, sondern ihr Aushang hat bis zu dem 23. Nach alledem kann aus den vom Berufungsgericht angeführten Gründen die Wirksamkeit des Bebauungsplans Nr. 11 und damit des Umlegungsplanes nicht verneint werden. Oktober 1974 von der Gemeinde mit Rückwirkung in Kraft gesetzt worden ist (SS 155 a Abs.5, 183 f Abs.3 BBauG 1979), stellt sich nicht. Die Sache ist zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. a) Das Berufungsgericht hat die Entscheidung des Landgerichts bestätigt, wonach auf die Rechtsmittel der Beteiligten zu 1) und 2) der gesamte Umlegungsplan aufgehoben worden ist. Das ist dann unzulässig, wenn sich die Entscheidung nicht auf die von der Gemeinde nach § 71 Abs. 2 BBauG in Kraft gesetzten Teile auswirken kann.
BGHZ: nein BundesBauG 1960 § 12 Unter der Geltung des S 12 BBauG 1960 hindert ein Zeitraum von elf Tagen zwischen der Bekanntmachung der Genehmigung eines Bebauungsplans und des Beginns der öffentlichen Auslegung des Plans nicht das Inkrafttreten des Bebauungsplans. BGH, Urt. v. 30. Oktober 1986 - III ZR 56/85 - OLG München LG Augsburg BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES III ZR 56/85 URTEIL Verkündet am: " 30. Oktober 1986 Freitag Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in der Baulandsache betreffend die Umlegung "AflUHHM Straße" in D Beteiligte: 1. Dr. Max Wi 2. Dr. Eberhard W o tr aße Antragsteller und Revisionsgegner, - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. 3. Gemeinde DftHftB, gesetzlich vertreten durch den ersten Bürgermeister Aust, Rathaus, Lfli^Bstraße 9, üWK999, Antragsgegnerin und Revisionsführer in, - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. 4. Umlegungsausschuß der Gemeinde Dl vertreten durch den Vorsitzenden, 5. Vera und Frieda J Untere LeftftHftftBstraße ft, Di I-Letl 6. Andrea J Untere Le 2 7. 8. 9. 10. 11. 12. 13. 14. 15. 16. 17. 18. 19. 20. 21 3 - 22. 23. 24. 25. 26. 27. 28. 29. 30. 31. 32. 33. 34. 35. 36. 37. 38 y/6 4 5 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 30. Oktober 1986 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Boujong, Dr. Engelhardt und Dr. Halstenberg für Recht erkannt: Auf die Revision der Beteiligten zu 3) wird das Urteil des Senats für Baulandsachen des Oberlandesgerichts München vom 7. Februar 1985 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Beteiligten zu 1) und 2), zu deren Gunsten Auflassungsvormerkungen für die im Umlegungsgebiet "Augsburger Straße" gelegenen Grundstücke FINr• 705, 705/1 und 705/2 (Grundfläche 12.310 qm) im Grundbuch eingetragen sind, wenden sich mit ihrem Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Umlegungsplan, der vom Umlegungsausschuß der Beteiligten zu 3) am 14. Juli 1981 aufgestellt wurde. Diesem Umlegungsplan liegen die Bebauungspläne Nr. 11 und Nr. 11 a der Beteiligten zu 3) zugrunde. Die Beteiligte zu 3) beschloß zunächst den Bebauungsplan Nr. 11 aufzustellen dieser umfaßte das gesamte Umlegungsgebiet. Mit Bescheid des Landratsamts wurde ein Teilgebiet von der Genehmigung ausgenommen. Die Genehmigung des Bebauungsplans Nr. 11 wurde am 11. Juli 1974 durch Anschlag an den Gemeindetafeln öffentlich bekanntgemacht. In dieser Bekanntmachung wurde darauf hingewiesen, daß der Bebauungsplan in der Zeit vom 22. Juli bis 23. August 1974 öffentlich ausliege. Mit Bebauungsplan Nr. 11 a überplante die Beteiligte zu 3) das von der Genehmigung ausgenommene Gebiet. Die Genehmigung dieses Bebauungsplans werde am 5. Mai 1975 öffentlich bekannt gemacht. Beide Bebauungspläne wurden in Teilbereichen später geändert (Geneh migungsbescheid vom 6. März 1981, bekanntgemacht am 22. Mai 1981). 7 Gegen den Umlegungsplan haben die Beteiligten zu 1) und 2) Widerspruch eingelegt und insbesondere geltend gemacht, der Flächenabzug von 30 v.H. sei rechtswidrig, weil die wirkliche mit der Umlegung verbundene Wertsteigerung geringer sei. Der Widerspruch wurde am 17. Mai 1982 zurückgewiesen. Aufgrund der Beschlüsse vom 26. Januar und 23. März 1982 wurden sachliche Teile des Umlegungsplans gemäß S 71 Abs. 2 BBauG in Kraft gesetzt. Gegen die Unterrichtung über die Inkraftsetzung erhoben die Beteiligten zu 1) und 2) Widerspruch, über den noch nicht entschieden ist. Auf den Antrag auf gerichtliche Entscheidung der Beteiligten zu 1) und 2) hat das Landgericht den Umlegungsplan und den Widerspruchsbescheid aufgehoben mit der Begründung, dem Plan liege kein rechtsverbindlicher Bebauungsplan zugrunde. Der Bebauungsplan Nr. 11 sei nicht dem Gesetz entsprechend bekanntgemacht worden. Dagegen hat die Beteiligte zu 3) Berufung eingelegt. Während des Berufungsverfahrens hat der Gemeinderat am 25. Oktober 1984 beschlossen, den Bebauungsplan Nr. 11 rückwirkend zu dem 11. Juli 1975 erneut in Kraft zu setzen. Er hat sich erneut mit den seinerzeit erhobenen Bedenken und Anregungen befaßt. Eine erneute Anhörung der Bürger oder der be- 8 troffenen Grundstückseigentümer sowie eine Beteiligung der Träger öffentlicher Belange hat nicht stattgefunden. Das Berufungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Revision der Beteiligten zu 3), mit der sie eine Zurückweisung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung erstrebt. Die Beteiligten zu 1) und 2) beantragen, das Rechtsmittel zurückzuweisen. Entscheidungsgründe I. Das Berufungsgericht hat den Umlegungsplan für unwirksam erachtet. Der ihm zugrunde liegende Bebauungsplan Nr. 11 sei - so hat es ausgeführt - wegen eines Bekanntmachungsfehlers im Zeitpunkt der Auslegung der Umlegungskarte nicht rechtsverbindlich gewesen. Dieser Fehler sei auch nicht nachträglich geheilt worden. Der Umlegungsplan könne deshalb keinen rechtlichen Bestand haben. Zwischen der Bekanntmachung der Genehmigung des Bebauungs plans am 11. Juli 1974 und seiner Auslegung am 22. Juli 1974 hätte eine Frist von 11 Tagen gelegen. Diese Zeitspanne sei zu 9 lang. Nach dem auch für S 12 Satz 3 BBauG 1960 geltenden Rechtsstaatsprinzip dürfe nur eine kurze Zeitspanne zwischen der Bekanntmachung und der sie begleitenden Auslegung des Bebauungsplans liegen. Wegen dieses Mangels sei der Bebauungsplan Nr. 11 nicht rechtsverbindlich geworden. Der Plan habe auch nicht gemäß SS 155 a Abs. 5, 183 f Abs. 3 BBauG 1979 mit seiner erneuten Bekanntmachung rückwirkend zu dem 11. Juli 1975 in Kraft gesetzt werden können, weil dieser Beschlußfassung eine erneute Bürgerbeteiligung und Anhörung der Träger öffentlicher Belange nicht vorangegangen sei. Die dagegen gerichtete Revision der Beteiligten zu 3) ist begründet. II. Bildet ein unwirksamer Bebauungsplan die Grundlage eines Umlegungsplans, so zieht das - wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat - auch die Unwirksamkeit dieses Plans nach sich (st.Rspr. z.B. BGHZ 66, 322, 324). Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts leidet der Bebauungsplan Nr. 11 jedoch nicht an einem Bekanntmachungsmangel. 1. Nach § 12 Satz 1 BBauG 1976 hat die Gemeinde die Genehmigung des Bebauungsplans ortsüblich bekanntzu demachen und spä- J 10 /fa testens mit Wirksamwerden der Bekanntmachung den Bebauungsplan mit Begründung zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten und über ihren Inhalt auf Verlangen Auskunft zu geben. Mit der Bekanntmachung, die an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung tritt, wird der Bebauungsplan rechtsverbindlich (§ 12 Satz 3 BBauG 1976). Mit der Bestimmung, daß die Auslegung des Bebauungsplans spätestens mit der Wirksamkeit der Bekanntmachung zu erfolgen habe, hat das Gesetz die Streitfrage über die Beziehung zwischen Auslegung des Plans und Bekanntmachung entschieden. Diese war durch die Fassung des § 12 BBauG 1960 entstanden, der für den Streitfall maßgebend ist. Nach § 12 BBauG 1960 hatte die Gemeinde den genehmigten Bebauungsplan mit Begründung öffentlich auszulegen (Satz 1). Sie hatte die Genehmigung sowie Ort und Zeit der Auslegung ortsüblich bekanntzu demachen (Satz 2). Mit der Bekanntmachung, die an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung tritt, wird der Bebauungsplan rechtsverbindlich (Satz 3). S 12 BBauG 1960 regelte also nicht ausdrücklich, in welcher zeitlichen Beziehung die Auslegung des Plans zur Bekanntmachung stehen mußte. Schrödter (BBauG 3. Aufl. § 12 Rdn. 1) vertrat die Ansicht, schon der Wortlaut des S 12 deute die Reihenfolge der zu dem Inkrafttreten des Bebauungsplans notwendigen einzelnen Akte an: der öffentlichen Auslegung des genehmigten Bebauungsplans folge die Bekanntmachung der Genehmigung. Die Verkündung 11 des Bebauungsplans als eines Ortsgesetzes, die rechtsstaatlichen Anforderungen genügen solle, könne nur durch eine öffentliche Auslegung des Bebauungsplans und die Bekanntmachung von Ort und Zeit der Auslegung erfolgen. Weil Satz 3 des § 12 BBauG das Inkrafttreten des Bebauungsplans an den Zeitpunkt der abgeschlossenen Bekanntmachung knüpfe und jegliche Disposition der Gemeinde in dieser Hinsicht ausschalte, müsse zu diesem Zeitpunkt der Plan - spätestens - ausliegen (s. auch Anm. Schrödter/Schmaltz DVB1. 1971, 757; Ernst/Zinkahn/ Bielenberg BBauG Lief. September 1977 § 12 Rdn. 26; Brügel-mann/Grauvogel BBauG § 12 Anm. Ill 1 c). Das Bundesverwaltungsgericht hat zu dieser Frage bislang nicht Stellung genommen. Es hat in seinem Urteil vom 14. Dezember 1973 (IV C 71.71 = BVerwGE 44, 244, 250) lediglich ausgeführt, daß das Rechtsverbindlichwerden des Bebauungsplans (S 12 Satz 3 BBauG 1960) nur abhänge von der Bekanntmachung und der sie "begleitenden" Zugänglichkeit des Plans, nicht aber auch davon, daß die Zugänglichkeit bereits einen bestimmten Zeitraum andauert. Aus dem Erfordernis einer die Bekanntmachung "begleitenden Zugänglichkeit" des Plans folgert das Berufungsgericht, daß zwischen beiden Akten nur eine kurze Zeitspanne liegen dürfe. Der erkennende Senat hat demgegenüber in seinem Urteil vom 8. Februar 1971 (III ZR 28/70 = BGHZ 55, 288) einen 12 Zeitraum von 9 Tagen für unbedenklich gehalten. Der Senat hat zwar in dieser Entscheidung die hier behandelte Fragestellung nicht erörtert. Jedoch ist er offensichtlich davon ausgegangen, daß die Bekanntmachung der Genehmigung und Auslegung des Plans nicht (spätestens) gleichzeitig erfolgen müssen. Daran ist auch gegenüber der Kritik von Schrödter (aaO) und Ernst/ Zinkahn/Bielenberg (aaO) festzuhalten. Bei der Öffentlichen Auslegung des Bebauungsplans handelt es sich um eine Ersatzverkündung eines Ortsgesetzes. Die Kund-barmachung eines Gesetzes will der Öffentlichkeit die Möglichkeit geben, von dem Inhalt des Gesetzes Kenntnis zu nehmen. Das Rechtsstaatsprinzip gebietet, daß förmlich gesetzte Rechtsnormen verkündet werden? denn die Verkündung stellt einen integrierenden Teil der förmlichen Rechtsetzung dar, ist also Geltungsbedingung. Verkündung bedeutet regelmäßig, daß die Rechtsnormen der Öffentlichkeit in einer Weise förmlich zugänglich gemacht werden, daß die Betroffenen sich verläßlich Kenntnis von ihrem Inhalt verschaffen können. Diese Möglichkeit darf auch nicht in unzu demutbarer Weise erschwert werden. Dem Rechtsstaatsprinzip lassen sich indessen keine bestimmten Aussagen dazu entnehmen, in welchen Fällen es für die Verkündung einer Rechtsnorm ausreichen kann, sie nicht in einem gedruckten Publikationsorgan zu veröffentlichen, sondern nur auf einer Dienststelle zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten. Ebensowenig kann aus dem Rechtsstaatsprinzip eine bestimmte zeitliche Ab- 13 folge von Verkündung und Inkrafttreten hergeleitet werden. Oer Gesetzgeber unterliegt bei seiner Ausgestaltung des Verkündungsvorgangs allerdings insofern einer verfassungsrechtlichen Grenze, als er schutzwürdige Interessen nicht verletzen, insbesondere den Rechtsschutz der Betroffenen nicht unangemessen erschweren oder verkürzen darf (BVerfGE 65, 283, 291). Das die Rechtsverbindlichkeit des Bebauungsplans gemäß § 12 Satz 3 BBauG 1960 bereits mit dem Wirksamwerden der Bekanntmachung eintritt (BGHZ 55, 288? BVerwGE 44, 244, 249), also zu einem Zeitpunkt in dem der Pflicht, den Plan zur Einsicht bereitzuhalten, frühestens beginnt, verstößt nicht gegen das Rechtsstaatsprinzip, aus ihm läßt sich ein Gebot, daß eine Rechtsnorm erst nach Bekanntmachung ihres Inhalts in Kraft treten dürfe, nicht herleiten. Das "vorgezogene Inkrafttreten" des Bebauungsplans verletzt auch nicht sonstige schutzwürdige Interessen der Betroffenen. Hiervon ausgehend ist der Senat der Ansicht, daß ein Zeitabstand zwischen dem Inkrafttreten des Bebauungsplans und der Möglichkeit, seinen Inhalt kennen zu lernen, von 11 Tagen - wie er hier in Rede steht -sich noch im Rahmen des Zulässigen hält. Die Rechte der Betroffenen sind durch die Handhabung der Gemeinde nicht unangemessen verkürzt worden, zu demal die Betroffenen die Entstehung des Bebauungsplans bereits im Aufstellungsverfahren verfolgen (vgl. S 2 Abs. 1 Satz 2, § 2 a BBauG). 14 Dieser Auffassung steht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in BVerfGE 65, 283, 292 nicht entgegen. Wenn dort von einer "kurzen Zeitspanne zwischen dem Wirksainwerden der Bekanntmachung und der Möglichkeit den Bebauungsplan zu den nächstfolgenden Dienststunden einzusehen", gesprochen wird, so bezieht sich das allein auf § 12 in der Fassung des Änderungsgesetzes von 1976. Besagt aber nicht, daß ein Zeitraum von elf Tagen zwischen Wirksamwerden des Plans und der Möglichkeit, ihn einzusehen, grundsätzlich verfassungsrechtlich unzulässig sei. Aus der bayerischen Bekanntmachungsverordnung (BayGVBl 1959, 121) kann nichts gegen die hier vertretene Auffassung hergeleitet werden. Es geht in erster Linie um die Auslegung von Bundesrecht (§ 12 BBauG 1960). Dieses nimmt auf Landesrecht nur insoweit Bezug, als es um die Modalitäten der ortsüblichen Bekanntmachung geht. 2. Die Wirksamkeit des Umlegungsplans wäre aber auch dann nicht zu verneinen, wenn - abweichend von der hier vertretenen Auslegung des S 12 BBauG 1960 - die zwischen der am 11. Juli 1974 durch Anschlag an den Gemeindetafeln erfolgten Bekanntmachung der Genehmigung des Bebauungsplans und der öffentlichen Auslegung des Plans ab 22. Juli 1974 liegende Zeitspanne von elf Tagen als nicht mehr mit dem Rechtsstaatsprinzip vereinbar angesehen werden müßte. 15 Formelle Mängel bei der Bekanntmachung eines Bebauungsplans führen nicht zur Nichtigkeit des Plans in dem Sinne, daß das Planaufstellungsverfahren insgesamt erneut eingeleitet werden müßte. Es ist vielmehr anerkannt, daß derartige Mängel im Verkündungsvorgang nachträglich - mit Wirkung für die Zukunft -dadurch geheilt werden können, daß die bisherige dem Gesetz nicht entsprechende Verkündung durch eine ordnungsgemäße ersetzt wird (BVerwG Beschl. v. 12. Dezember 1975 - IV B 176.75 = BRS 29 Nr. 14; Ernst/Zinkahn/Bielenberg BBauG Lief. Sept. 1977 S 12 Rn. 8 u. 24.; Geizer Bauplanungsrecht 3. Auf1. Rn. 362). Im Streitfall wäre der aufgezeigte Verkündungsmangel als geheilt anzusehen. Die Bekanntmachung der Genehmigung des Bebauungsplans Nr. 11 ist nicht nur am 11, Juli 1974 an den Gemeindetafeln ausgehängt gewesen, sondern ihr Aushang hat bis zu dem 23. August 1974, dem Ende der für den Plan bestimmten Auslegungsfrist gedauert. Die Wirksamkeit des Aushanges während dieser Zeit kann nicht in Zweifel gezogen werden. Mithin hat im Zeitpunkt des Beginns der öffentlichen Auslegung des Plans am 22. Juli 1974 eine ordnungsgemäße Bekanntmachung seiner Genehmigung Vorgelegen. So gesehen wäre der Bebauungsplan Nr. 11 zwar erst am 22. Juli 1974 in Kraft getreten. Im Zeitpunkt der Auslegung der Umlegungskarte (14. Juli 1981) hätte jedoch ein rechtsverbindlicher Bebauungsplan dem Umle- 16 gungsplan zugrunde gelegen (s. §S 45 Abs. 2 und 69 Abs. 1 BBauG). 3. Nach alledem kann aus den vom Berufungsgericht angeführten Gründen die Wirksamkeit des Bebauungsplans Nr. 11 und damit des Umlegungsplanes nicht verneint werden. Die vom Berufungsgericht (in Anlehnung an OVG Lüneburg NJW 1981f 1853; Schmaltz DVBl. 1981, 328 f. und v. Mutius/ Hill Die Behandlung fehlerhafter Bebauungspläne S. 50; Brügelmann/Meyer BBauG § 183 f Rn. 10) verneinte Frage, ob der Bebauungsplan am 25. Oktober 1974 von der Gemeinde mit Rückwirkung in Kraft gesetzt worden ist (SS 155 a Abs. 5, 183 f Abs. 3 BBauG 1979), stellt sich nicht. 4. Da das angefochtene Urteil auch nicht aus anderen Gründen Bestand haben kann, muß es aufgehoben werden. Die Sache ist zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Für das weitere Verfahren ist zu beachten: a) Das Berufungsgericht hat die Entscheidung des Landgerichts bestätigt, wonach auf die Rechtsmittel der Beteiligten zu 1) und 2) der gesamte Umlegungsplan aufgehoben worden ist. 17 Das ist dann unzulässig, wenn sich die Entscheidung nicht auf die von der Gemeinde nach § 71 Abs. 2 BBauG in Kraft gesetzten Teile auswirken kann. Es kommt dann nur eine Aufhebung des Plans, soweit die Rechtsmittelführer betroffen sind, in Betracht. Das Berufungsgericht hat zu dieser Frage keine Feststellungen getroffen. Allein die von ihm angenommene Nichtigkeit des Bebauungsplans reicht nicht aus? es kann nicht ausgeschlossen werden, daß Teile des Umlegungsplans bereits verwirklicht worden sind (vgl. dazu Senatsurteil vom 27. Januar 1983 - Ill ZR 131/81 = WM 1983, 475 zu § 47 VwGO). b) Zur Berechnung des Flächenbeitrags nach § 58 BBauG sei auf das Senatsurteil vom 6. Dezember 1984 - III ZR 174/83 = BGHZ 93, 103 hingewiesen. Krohn Kroner Boujong Engelhardt Halstenberg