Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Boujong, Dr. Engelhardt und Dr. Werp am 26. April 1978 kann der Kläger Schadensersatzansprüche nicht herleiten. Dem Kläger war in diesem Zeitpunkt bekannt, daß der Beklagte Bedenken gegen seinen Bauantrag vom Januar 1978 hatte, aber bereit war, eine am 12. Ein Druck konnte durch die Bekanntgabe der Baugenehmigung zu diesem Zeitpunkt auf den Kläger nicht mehr ausgeübt werden, und dazu war die Bekanntgabe unstreitig auch nicht bestimmt. Der Kläger kann auch keine Ansprüche daraus herleiten, daß Vertreter des Beklagten ihm erklärt haben, Msein ursprünglicher Bauantrag habe keine Aussicht auf Genehmigung; wenn er, der Kläger, nicht die Kompromißlösung zu dem Gegenstand seines Bauantrags mache, werde der Bauantrag abgelehnt; bei einem Prozeß könne er lange auf die Genehmigung warten". Eine schuldhafte Amtspflichtverletzung kann in diesem Verhalten schon deshalb nicht gesehen werden, weil das Berufungsgericht die Bedenken des Beklagten auf der Grundlage des Bebauungsplans vom 16. Nach dieser Entscheidung eines Kollegialgerichts kann die Äußerung derselben Rechtsauffassung den Bediensteten des Beklagten jedenfalls nicht vorgeworfen werden.
BUNDESGERICHTSHOF ITT 7.R ■iS/OT BESCHLUSS in dem Rechtsstreit des Ingenieurs Wolfram Am 13, K t - Prozeßbevollmächtigte: Klägers und Revisionsklägers, Rechtsanwälte Dr. Dr. und gegen den Main-Taunus-Kreis, vertreten durch den Kreisausschuß, B^HBHPstraße 101, Frankfurt am Main-Höchst, Prozeßbevollmächtigter: Beklagten und Revisionsbeklagten, Rechtsanwalt Dr. 2 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Boujong, Dr. Engelhardt und Dr. Werp am 26. Januar 1984 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39) beschlossen: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 17. Februar 1983 - 1 ü 78/82 -wird nicht angenommen. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 50.000 DM Gründe Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO). Die Revision bietet auch keine Aussicht auf Erfolg (BVerfGE 54, 277). 1. In der Erteilung der Nachtragsbaugenehmigung vom 2. Mai 1978 kann eine zu dem Schadensersatz verpflichtende Amtspflichtverletzung schon deshalb nicht liegen, weil sie genau dem entspricht, was der Kläger beantragt hat. 2. Auch aus der Bekanntgabe der Baugenehmigung vom 5. April 1978 am 22. April 1978 kann der Kläger Schadensersatzansprüche nicht herleiten. Dem Kläger war in diesem Zeitpunkt bekannt, daß der Beklagte Bedenken gegen seinen Bauantrag vom Januar 1978 hatte, aber bereit war, eine am 12. April 1978 abgesprochene Kompromißlösung zu genehmigen. Bereits am 21. April 1978 war der Kläger auch davon benachrichtigt worden, daß der Magistrat der Stadt Kelkheim der Kompromißlösung zugestimmt hatte. Ein Druck konnte durch die Bekanntgabe der Baugenehmigung zu diesem Zeitpunkt auf den Kläger nicht mehr ausgeübt werden, und dazu war die Bekanntgabe unstreitig auch nicht bestimmt. 3. Der Kläger kann auch keine Ansprüche daraus herleiten, daß Vertreter des Beklagten ihm erklärt haben, Msein ursprünglicher Bauantrag habe keine Aussicht auf Genehmigung; wenn er, der Kläger, nicht die Kompromißlösung zu dem Gegenstand seines Bauantrags mache, werde der Bauantrag abgelehnt; bei einem Prozeß könne er lange auf die Genehmigung warten". Eine schuldhafte Amtspflichtverletzung kann in diesem Verhalten schon deshalb nicht gesehen werden, weil das Berufungsgericht die Bedenken des Beklagten auf der Grundlage des Bebauungsplans vom 16. Dezember 1971 für berechtigt und diesen Bebauungsplan für rechtmäßig gehalten hat. Nach dieser Entscheidung eines Kollegialgerichts kann die Äußerung derselben Rechtsauffassung den Bediensteten des Beklagten jedenfalls nicht vorgeworfen werden. 4. Auch ein Entschädigungsanspruch wegen enteignungsgleichen Eingriffs besteht nicht. Unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt könnte der Kläger Entschädigung nur für eine Minderung des Grundstückswertes, nicht aber für die von ihm geltend gemachten Vermögensnachteile verlangen. Krohn Kröner Boujong Engelhardt Werp