Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und die Richter Dr. Krohn, Kroner, Boujong und Dr. Scholz-Hoppe am 13.Mai 1981 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschlüsse vom 9. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 18. Auf das Urteil vom 26. Januar 1978 (III ZR 184/75 = WM 1978, 379) und die dort angeführten Rechtsprechungsnachweise wird verwiesen. Eine über den Einzelfall hinausreichende Erörterung und Vertiefung der dort entwickelten Grundsätze ist nicht veranlaßt. Das Berufungsgericht hat die vom Senat entwickelten Bewertungsgrundsätze beachtet.und sich im Rahmen des ihm durch § 287 ZPO eingeräumten Ermessens gehalten.
BUNDESGERICHTSHOF in zr 56/80 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit der Bundesrepublik Deutschland (BundesStraßenverwaltung) vertreten durch das Land Nordrhein-Westfalen, diesesver treten durch den Landschaftsverband Rheinland, KfllH-Ufer It, dieser vertreten durch den Direktor des Landschaftsverbandes, Klägerin, Widerbeklagte und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. und Dr. gegen 1. die Hausfrau Wilhelmine W Straße ML MI 2. Dorothea C I. geborene ■ ( _ Straße 3. die Hausfrau Elisabeth H Richard-Wa^|^-Straße 1H, geborene Beklagte, Widerklägerinnen und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. 2 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und die Richter Dr. Krohn, Kroner, Boujong und Dr. Scholz-Hoppe am 13.Mai 1981 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschlüsse vom 9. August 1978 -2 BvR 831/76 und vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79) beschlossen: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 21. Februar 1980 - 18 U 253/76 -wird nicht angenommen. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 804.830,— DM. Gründe 1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO). Zur Frage der"Vorwirkung einer Enteignung" hat der Senat bereits mehrfach Stellung genommen. Auf das Urteil vom 26. Januar 1978 (III ZR 184/75 = WM 1978, 379) und die dort angeführten Rechtsprechungsnachweise wird verwiesen. Eine über den Einzelfall hinausreichende Erörterung und Vertiefung der dort entwickelten Grundsätze ist nicht veranlaßt. Gleiches gilt für die Fragen, die im Zusammenhang mit der Bewertung eines Grundstücks auftreten, das abbauwürdige Bodenschätze aufweist (s. Senatsurteile vom 13. Juli 1978 - III ZR 112/75 = WM 1979, 83 vom 14. Dezember 1978 - III ZR 6/77 = WM. 1979, 314 - und vom 7. Februar 1980 - III ZR 44/78 = WM 1980, 652). Im übrigen lassen sich die von der Revision herausgestellten Fragen nur einzelfallbezogen beantworten. 2. Die Revision muß auch im Endergebnis erfolglos bleiben. Das Berufungsgericht hat die vom Senat entwickelten Bewertungsgrundsätze beachtet.und sich im Rahmen des ihm durch § 287 ZPO eingeräumten Ermessens gehalten. Ein durchgreifender verfahrensrechtlicher Fehler liegt nicht vor. Nüßgens Krohn Kroner Boujong Scholz-Hoppe