III 2R 56/79 Beschluß in dem Rechtsstreit der als selbständige Zweigniederlassung handelnden Firma A ■■■■■ , Rumänisches Unternehmen für Bau« und Montagearbeiten» vertreten durch Herrn Direktor BflHMl SflHHHHMi Straße ll/IV, MBBBB Ä, Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Prof« Dr« NÜßgens und die Richter Dr. Krohn, Dr. Tidow, Kröner und Boujong am 14. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 20. Die Auslegung dieser Erklärungen durch das Berufungsgericht ist mindestens vertretbar und daher im Revisionsrechtszug hinzunehmen. Nach der rechtlich nicht zu beanstandenden Auslegung des Berufungsgerichts hing der Eintritt der Zahlungspflicht von der Erfüllung formeller Voraussetzungen ab; der Verpflichtete sollte die Rechtsbeziehungen zwischen der Klägerin als Auftragnehmer in und ihrem Auftraggeber nicht prüfen müssen.
'1 D SS BUNDESGERICHTSHOF III 2R 56/79 Beschluß in dem Rechtsstreit der als selbständige Zweigniederlassung handelnden Firma A ■■■■■ , Rumänisches Unternehmen für Bau« und Montagearbeiten» vertreten durch Herrn Direktor BflHMl SflHHHHMi Straße ll/IV, MBBBB Ä, Klägerin und Revisionskläger in, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt gegen die Firma IflM Immobilien-Verwertung«-AG, vertreten durch ihren Vorstand Rechtsanwalt Dr. Elmar Fi W^^^HBstraße Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt s/ Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Prof« Dr« NÜßgens und die Richter Dr. Krohn, Dr. Tidow, Kröner und Boujong am 14. Juli 1980 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO ln der Aus« legung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 9. August 1978 - 2 BvR 831/76) beschlossen: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 13. März 1979 - 20 U 94/78 -wird nicht angenommen. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 3.525.000 DM. Gründe Der Sache kommt eine grundsätzliche Bedeutung nicht zu. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. 9 Die Entscheidung hängt weitgehend von der Würdigung mehrerer Individualerklärungen der Deutschen Bank ab. Die Auslegung dieser Erklärungen durch das Berufungsgericht ist mindestens vertretbar und daher im Revisionsrechtszug hinzunehmen. Die Frage, ob die Erklärungen der Deutschen Bank Bürgschaften oder Garantien zu dem Gegenstand haben, ist nicht von dem Gewicht, das die Revision ihr belmißt. Die Rechtsprechung über die Abgrenzung dieser Rechtsinstitute voneinander (vgl« die Nachweise bei Merz NM 1980f 230) braucht wegen dieser Sache nicht grundsätzlich weiterentwickelt zu werden« Nach der rechtlich nicht zu beanstandenden Auslegung des Berufungsgerichts hing der Eintritt der Zahlungspflicht von der Erfüllung formeller Voraussetzungen ab; der Verpflichtete sollte die Rechtsbeziehungen zwischen der Klägerin als Auftragnehmer in und ihrem Auftraggeber nicht prüfen müssen. Daher brauohte das Berufungsgericht auf Einwendungen nicht einzugehen, die diese Beziehungen betrafen. Das Berufungsgericht hat den Übergang der Rechte aus den Sicherheiten auf die Beklagte ohne Rechtsirrtum als wirksam angesehen« Ihm ist auch darin beizupflichten, daß die Beklagte die Voraussetzungen für einen Eintritt der Zahlungspflicht ausreichend dargelegt hat. Die von der Revision verlangten Nachweise hätten nur erbracht werden können, wenn der Sachverständige die Bezie- hungen zwischen der Klägerin und ihrer Auftraggeberin nachgeprüft und rechtlich beurteilt hätte. Das hat das Berufungsgericht nach dem Inhalt der Erklärungen vertretbar als nicht gerechtfertigt angesehen. Nüßgens Krohn Tidow Kröner Boujong