* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · III ZR 56/66

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 56/66

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 4« Juli 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Pr0 Pagendarm sowie der Bundesrichter Dr0 Kreft, Dr0 Arndt9 Dr0 Hußla und Keßler für Recht erkannt: Autobahnauffahrten gehörten zur Autobahn und der für die Abgrenzung der Schutzzone verwandte Begriff "längs der Autobahn" sei dem Zweck dieser Vorschrift entsprechend nicht gleichbedeutend mit "parallel zur eigentlichen Fahrbahn" o Der Schutzbereich gehe also auch über das Ende der Autobahnauffahrten hinaus« Schon der Generalinspektor für das Deutsche Straßenwesen hätte diese Auffassung in einem Erlaß vom 1« Juni 1942 vertreten * und die Landesregierung sie sich später zu eigen gemacht« Keinesfalls sei diese Auffassung vorwerfbar, zu demal auch der Regierungspräsident und das Landgericht sich ihr angeschlossen hätten« Tankstellen in der Nähe einer Autobahnausfahrt behinderten die Leichtigkeit des Verkehrsflusses« Der Landschaftsverband als Baulastträger für die Autobahn habe niemals seine Zustimmung zu abweichenden Bebauungsplänen oder Fluchtlinienplänen gegeben« Das Interesse der Stadt an dem benachbarten Abschleppdienst sei verständlich, hätte aber bei der Entscheidung des Landschaftsverbandes keine Rolle gespielte Die Höhe des Schadens werde bestritten« jLiiuiii/ schuldhaft gehandelt,, als sic dav daß die Tankstelle des Klägers im Schut2bereich der Bundesautobahn nach dem Bundesfernstraßengesetz liege«, Diese Auslegung lasse sich mit dem Zweck der Vorschrift vertretene Außerdem teile der Verkehrsminister des Landes diese Auffassung und habe einen entsprechenden Erlaß des General-inspektors für das deutsche Straßenv/esen vom 1«, Juni 1942 in Erinnerung gebrachte Die Beamten hätten auch die Ausnahmevorschrift für Bauten im Bereich eines Fluchtlinien- oder Bebauungsplanes (§ 9 Abs«, 7 FStrG-) als nicht gegeben ansehen dürfen«, Denn eine Ausnahme bestehe nur, wenn derartige Pläne unter Mitwirkung des Trägers der Straßenbaulast für die Autobahnanschlußstelle, also des beklagten Landschaftsverbandes aufgestellt worden wären„ Die Beweisaufnahme habe nicht ergeben, daß bei den maßgeblichen Plänen der Stadt Köln der Landschaftsverband mitgewirkt habe«, (2) Im^übrigen dürfen für die Errichtung oder wesentliche Änderung von Bauanlagen äeder Art längs der Bundesautobahnen in einer Entfernung bis zu 100 m und längs der Bundesstraßen bis zu 40 m, gemessen vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn, oder wenn die Grundstücke eine unmittelbare Zufahrt erhalten, Baugenehmigungen oder nach anderen Vorschriften notwendige Genehmigungen nur mit Zustimmung der obersten Landesstraßenbaubehörde erteilt werden» (3) Die Zustimmung nach Abs« 2 darf nur versagt oder mit Auflagen erteilt werden, soweit dies für die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs, "besonders wegen der Sichtverhältnisse, Verkehrsgefährdung, Aus-bauabsichten und Straßenbaugestaltung nötig ist *»o 2o Der Senat hat keine Bedenken dagegen, daß das Grundstück des Klägers in dieser Autobahnschutzzone liegt« Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Ausdruck "längs der Autobahn" in seiner wörtlichen Bedeutung noch Grundstücke umfaßt, die gegenüber der Einmündung einer Autobahnzufahrt parallel zu einer Landstraße liegen« Denn wichtiger als der reine Wortlaut sind für die Auslegung einer jeden Bestimmung ihr Sinn und ihr Zweck« Die Vorschrift des § 9 FStrG will -wie ihr Gesamtinhalt und ihre lange zurückreichenden Vorbilder erkennen lassen - im Bereich der Autobahn Bauten oder Anlagen verhindern, die durch eine Sichtbehinderung oder auch nur durch eine Ablenkung der Fahrer den schnellen Verkehrsfluß auf den Autobahnen beeinträchtigen können« Dabei gehören zu den Autobahnen auch ihre "besonderen Anschlußstellen", wie sich aus § 1 Abs« 3 FStrG* ergibt« Das Gesetz befaßt sich nicht besonders mit den Anschlußstrecken, die bei der Verbindung mit dem allgemeinen Wegenetz vielfach senkrecht auf eine andere Straße fUhren« Auch hier gibt es einen "äußeren Rand der befestigten Fahrbahn" der Autobahn, nämlich die Linie, bei der die beiden Straßen Zusammenstößen, die oftmals durch andere Pflasterung und bisweilen durch Grenzsteine oder Bezeichnungen der verschiedenen Straßenbaulastträger gekennzeichnet, aber jedenfalls feststellbar ist» Auch dieses Ende oder der Beginn der Autobahnanschlußstrecke hat damit einen Pahrbahnrand, von dem man eine Schutzzone von 100 m messen kann, der dann "längs” einer gedachten Begrenzungslinie verläuft« Sinn und Zweck der Vorschrift verlangen, daß auch dieser der Einmündung der Anschlußstelle gegenüberliegende Bereich von Anlagen mit störenden Einflüssen freigehalten werden muß» Denn Stauungen auf den Anschlußstrecken können schnell die Ausfahrten behindern und sich dann auf den Verkehr auf der Autobahn auswirken« Störende Bauten, bauliche Anlagen oder gar Anlagen der Außenwerbung gegenüber dem Ende der Autobahnanschlußstellen sind deshalb ebenso unerwünscht, hinderlich oder gefährlich wie im freien Gelände parallel der Autobahn errichtete entsprechende Anlagen, Der Senat stimmt daher der Auffassung zu, daß das Grundstück des Klägers in der Schutzzone nach § 9 PStrG liegt« (§ 5 FStrG)* Die Bundesrepublik hat jedoch die Verwaltung und Unterhaltung der Autobahnen den Ländern und in Nordrhein-Westfalen den Landschaftsverbänden übertragen (vglo Art» 90 GG und § 5 der Land schafts verbands Ordnung des Landes Nordrhein-Westfalen v» 12« Mai 1953 - GVB1 271 )* Daraus folgt9 daß der Landschaftsverband die für eine Mitwirkung nach § 9 Abs» 7 FStrG zuständige Stelle ist* Das Urteil ist daher insoweit im Ergebnis nicht zu beanstanden* da es in der fat auf die Mitwirkung oder Genehmigung des Landschaf tsverbandes ankamo 4o Das angefochtene Urteil hat weiter ohne Rechtsfehler - insoweit auch unangefochten - dargelegt9 daß saehfremde Erwägungen durch eine angebliche Bevorzugung des Colonia-Abschleppdienstes bei der Verweigerung der Zustimmung seitens des Landschaftsverbandes nicht mitgewirkt hätten* Es muß aber aufgehoben werden9 weil der Senat nicht der Auffassung des Berufungsgerichts folgen kann5 daß die Beamten des beklagten Landschaftsverbandes in schuldhaft vorwerf-barer Weise ihre Zustimmung zur Baugenehmigung versagt9 also § 9 Abs<> 3 FStrG verletzt hätten* Allerdings irrt hier die Revision mit ihrem Vortrag5 der Beklagte habe insoweit nach seinem Ermessen entscheiden können* Bei einer Ermessensentscheidung hat die Behörde bei einem bestimmten Sachverhalt die Wahl zwischen mehreren Möglichkeiten des Verhaltens* Nach § 9 Abs* 3 FStrG durfte der LandSchaftsverband jedoch seine Zustimmung nur versagen2 soweit das für die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs nötig war* Die Frage9 ob etwas nötig oder unnötig ist9 ist nicht gleichbedeutend Selbst wenn die Beamten des Landschaftsverbandes dabei falsch entschieden hätten, gelten zu ihren Gunsten die Grundsätze, die die Rechtsprechung insoweit für Fehler bei der Gesetzesauslegung entwickelt hats Die unrichtige Gesetzesauslegung durch einen Beamten ist nur dann eine schuldhafte Amtspflichtverletzung, wenn sie gegen den klaren, bestimmten und völlig eindeutigen Wortlaut des Gesetzes verstößt oder wenn die Auslegung sich in Gegensatz zu einer gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung stellt„ Ein Verschulden ist in der Regel zu verneinen, wenn eine objektiv unrichtige Auslegung eine Vorschrift betrifft, deren Inhalt zweifeihaft sein kann und durch eine höchstrichterliche Rechtsprechung noch nicht geklärt ist«, Kann die nach sorgfältiger Prüfung gewonnene Rechtsansicht des Beamten bei der Anwendung eines Gesetzes als rechtlich vertretbar angesehen werden, und hält er daran bis zur Klärung der Rechtsfrage durch die dazu berufenen Gerichte fest, so kann ihm der Umstand, daß seine Rechtsauffassung später von den Gerichten mißbilligt wird, nicht rückschauend als Verschulden angelastet werden (BGHZ 30, 19; BGH Warn 1963, 90 = WJW 1963, 1453)° Hinzu kommt hier, daß die Behörde in diesem Palle sogar einen sogenannten unbestimmten Rechtsbegriff anzuwenden hatte o Denn bei ihrer Entscheidung, ob die Baumaßnahme die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigte und ob deshalb ein Verbot nötig war, hatten die Beamten Er fahrungs sätzo zu verwerten und eine vor aus schau ende Wertung vorzunehmeno Mit der Verwendung derartiger Begriffe hat der Gesetzgeber der rechtsanwendenden Behörde einen gewissen Beurteilungsspielraum eingeräumt* Dabei kann dahingestellt bleiben, ob nicht überhaupt eine Pflichtverletzung zu verneinen ist, weil die Beamten sich in diesem ihnen gewährten BeurteilungsSpielraum gehalten hatten (vgl0 dazu BVerwG ^1, 139; 15? Hinzu kommt hier noch folgendes: Bas Landgericht hat insoweit das Vorgehen der Beamten als objektiv rechtmäßig, nämlich als "nicht fehlsam" bezeichnet; bezeichnet aber ein Kollegialgericht nach mündlicher Verhandlung eine dienstliche Maßnahme als objektiv rechtmäßig, dann ist es grundsätzlich nicht mehr gerechtfertigt, diese Maßnahme noch als schuldhafte Pflichtverletzung des Beamten zu werten (BGH Warn 1961, 268 = NJW 1962, 763)«, Weiter fiel ins Gewicht, daß die Beamten sich, worauf die Revision zutreffend hinweist, auf entsprechende Richtlinien und Erlasse des Bundesverkehrsministers ßbützen konnten« Der Runderlaß des Bundesverkehr sministers RE 7/58 vom 3o November 1956 (teilweise abgedruckt bei Marschall, Bundesfernstraßengesetz 2« Aufl« zwischen dem Beginn der Tankstelle und einer Straßeneinmündung mindestens einen Abstand von 300 m einzuhalten» Gewiß hatten die Beamten nicht starr auf Grund dieses Erlasses mit seinen abstrakten Erwägungen allen Baugesuchen zu widersprechen? Merkblätter«, Richtlinien und Erlasse Gesichtspunkte von ganz besonderem Wert, weil sie von der Zentralstelle für den Verkehr in der Bundesrepublik erlassen waren» Zwar hat auch die Rechtsprechung grundsätzlich anerkannt, daß doppelseitige Tankstellen geradezu erwünscht sind und die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs grundsätzlich durch eine Tankstelle beeinträchtigt wird, der keine Tankstelle mit gleichartigem Warenangebot gegenüber liegt (BVerwG 16, 133 vom 28» Mai 1963)? Gewiß hatte die Errichtung der Tankstelle des Klägers als Gegenstück zu der gegenüberliegenden freien Tankstelle Offermann einen günstigen Einfluß auf bestimmte Verkehrsvorgänge, trotzdem läßt sich nicht leugnen, daß sie wieder für andere Verkehrssituationen unter bestimmten Voraussetzungen den Verkehr behinderte, also die Leichtigkeit des Verkehrsflusses beeinträchtigte» Dann darf es den Beamten nicht als schuldhafte Pflichtverletzung vorgeworfen werden, wenn sie es unter diesen ümständen für notwendig hielten, zur Sicherung der Leichtigkeit des Verkehrs die Errichtung einer Tankstelle an dieser Stelle zu verhindern» ob der Kläger diesen rechtlichen Gesichtspunkt wirklich - stillschweigend -geltend gemacht hat» Denn der Kläger verlangt hier mit seiner Klage nur entgangenen Gewinn wegen der verzögerten Tankstellenerrichtung und einen Ausgleich für die während des Bauverbots gestiegenen Baupreise» Aus dem Gesichtspunkt eines enteignungsgleichen Eingriffs kann der Kläger derartige Schäden nicht ersetzt verlangen» konkrete Werte voraussetzt (BGH UrtoV» 20» November 1967 - Ill ZR 161/65 = BGH Warn 1967 Nr» 265)» In solchen Bällen kann ein Entschädigungsanspruch nur aus den Bestimmungen Uber Amtspflichtverletzung hergeleitet werden» Es liegt hier also höchstens ein Eingriff in das mit der Baufreiheit verbundene Grundeigentum des Klägers vor» Bür derartige Eingriffe kann der Betroffene aus dem Gesichtspunkt einer Enteignung - anders als bei Amtshaftungsansprüchen -aber nur eine Entschädigung für die aus dem Grund und Boden entgangenen Nutzungen verlangen? falls ihm gestattet wäre, auf dem Grundstuck ein Bauv/erk zu erx’ichteno Das hat der Senat im einzelnen im Preiburger Bausperrenurteil entwickelt (BGHZ 30, 338); die Rechtsprechung ist kürzlich nochmals zusammenfassend dargestellt worden (Steffen DRiZ 1968, 126)0 Darauf wird hier Bezug genommene Der Kläger hat diesen Anspruch, wie er ihm hei Annahme eines enteignungsgleichen Eingriffs in sein Grundeigentum höchstens zustehen könnte, bisher nicht geltend gemacht, so daß das Urteil auch mit anderer Begründung nicht aufrochterhalten werden kamu Dr* Pagendarm Bundesrichter Br„ Kreft Dr0 Arndt ist beurlaubt und ortsabwesend; er ist an der Leistung der Unterschrift verhindert0

Zitierte Normen: § 5 FStrG
AutobahnverkehrenBeamteGrundstückStraßeStadtZustimmungTankstelleKlägerLandschaftsverbandes

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:.	nein
 BundesfernstraßenG § 9
Die ZoneP in der Bauanlagen an Bundesautobahnen verboten oder genehmigungsbedürftig sind5 umfaßt nicht nur das parallel zu dem Straßenkörper in seiner Längsrichtung gelegene Gelände9 sondern am Ende der Autobahn und ihrer Anschluß-Strecken auch das parallel zu dem Straßenkörper in seiner Querrichtung gelegene Gelände0
BGH? TJrtoVo 8o Juli 1968 - III ZR 56/66 - OLG Köln
LG Köln
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
m_ZR_56/66
URTEIL
Verkündet am
8* Juli 1968 Schorra,
 Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Land schafts vor band es	R	? vertreten
 durch seinen Direktor,	straße f.
Beklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr0
gegen
 den Kaufmann Klaus straße
 Kläger und Revisionsbeklagten. - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Drt
 
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 4« Juli 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Pr0 Pagendarm sowie der Bundesrichter Dr0 Kreft, Dr0 Arndt9 Dr0 Hußla und Keßler
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Landschaftsverbandes Rheinland wird das Urteil des 7° Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 14° Februar 1966 aufgehoben, soweit es diesen Beklagten betrifft.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 5° Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 3° Juli 1962 wird in vollem Umfang zurückgewiesen0
Der Kläger hat die Kosten der Rechtsmittel verfahren zu tragen, soweit darüber noch nicht entschieden ist0
Von Rechts wegen
 Der Kläger verlangt Brsatz des Schadens, der ihm durch die vorübergehende Versagung der Genehmigung zu dem Bau einer Tankstelle entstanden ist*
Der Kläger erwarb im Jahre 1958 ein Grundstück in Köln-Holweide an der Bergisch-Gladbacher Straße schräg gegenüber der Auffahrtrampe zur Bundesautobahn Frankfurt-Düsseldorfo Die Bergisch-Gladbacher Straße ist eine Land-
- 3 ~
straße, die von Westen (Köln) nach Osten (Bergisch-Gladbach verläuft; die Auffahrtrampe der Autobahn mündet nur auf die nördliche Straßenseite, während das Grundstück des Klägers an der südlichen Straßenseite liegt, im Verhältnis zur Auffahrtrampe etwas nach Osten« Der Kläger wollte eine freie Tankstelle errichten« Eine andere freie Tankstelle OflHHHI befand sich bereits auf der nördlichen Seite der Straße etwas weiter nach Osten; in deren Nähe liegt noch weiter nach Osten eine Aral-Tanksteile«
Bereits dem Voreigen turner, Adolf G|HB? war die Genehmigung zu dem Bau einer Werkhalle mit Büro und Ausstellungsräumen versagt worden, weil der Bandschaftsverband die Zustimmung nach dem Bundesfernstraßengesetz versagte, die für Bauanlagen jeder Art "längs der Bundesautobahn in einer :\Entfcrm bis zu 100 Metern, gemessen vom äußeren Band der befestigten Fahrbahn" erforderlich ist, aber nur versagt werden darf, soweit das für die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs nötig ist« Auf eine Voranfrage des Klägers teilte der Landschaftsverband unter dem 3o März 1938 mit, daß die Zustimmung nicht erteilt werden könne, weil die unmittelbare Umgebung von Autobahnauffahrten zur Erhaltung eines möglichst reibungslosen Einund Ausfädelns von Störungspunkten frei bleiben müsse und auch hier die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs der Autobahnanschlußstelle nachteilig beeinflußt würde« Trotzdem reichte der Kläger am 5o Oktober 1959 ein förmliches Baugesuch ein« Der Landschaft sverband versagte mit Schreiben vom 27« Januar I960 an die Stadt seine Zustimmung unter Hinweis auf das Schreiben vom 3o März 1958« Darauf lehnte das Bauaufsichtsamt der «
 
e
früher mitbeklagten Stadt durch Verfügung vom 22• März I960 das Baugesuch des Klägers aho Der Regierungspräsident wies den Widerspruch des Klägers zurück«, Der Kläger erhob daraufhin Anfechtungsklage vor dem Verwaltungsgericht Köln gegen die Stadt, das den Landschaftsverband als Beigeladenen zuzog„
Hier schloß die Stadt mit dem Kläger am 15« Mai 1961 einen Vergleich«, Am 10* Juli 1961 wurde dann dem Kläger - nach Erteilung eines Dispenses von der Bauordnung - die Baugenehmigung für die (Tankstelle erteilt«,
Der Kläger hat mit seiner Klage Ersatz des Schadens wegen der vorübergehenden Bausperre von der Stadt und dem Landschaftsverband verlangt«, Die Klage gegen die Stadt ist rechtskräftig abgewiesen0 Bezüglich des Landschaftsverbandes hat der Kläger insbesondere folgendes vorgetragen:
Eine Baubeschränkung nach dem Bundesfernstraßengesetz habe überhaupt nicht bestanden, weil das Grundstück nicht "längs11: der Autobahn bzw, der Autobahnauffahrt liege-und außerdem im Bereich eines genehmigten Pluchtlinienplanes«,
Die Tankstelle hätte den Verkehr nie behindert, als Gegenstück zu der Tankstelle OflHHH^ogar erleichtert«, Die Beamten hätten mißbräuchlich das alles nur vorgeschützt, weil sie das Grundstück dem	Abschleppdienst	hätten
 in die Hand spielen wollen, dessen Betrieb neben dem Grundstück des Klägers liegt«,
Durch die Pflichtverletzungen sei ihm ein erheblicher Schaden entstanden, insbesondere ein Verdienstausfall für die Zeit von Marz I960 bis Juli 1961 sowie erhöhte Baukosten«, Der Kläger macht einen Teilanspruch geltend und hat zuletzt
 
beantragt«, den Beklagten zur Zahlung von 100 000 DM nebst Zinsen zu verurteilen, wovon 97 000 DM auf entgangenen Gewinn und 3 000 DM auf erhöhte Baukosten entfallen«
Der Bandschaftsverband hat Abweisung der Klage beantragt und Insbesondere ausgeführt;
Autobahnauffahrten gehörten zur Autobahn und der für die Abgrenzung der Schutzzone verwandte Begriff "längs der Autobahn" sei dem Zweck dieser Vorschrift entsprechend nicht gleichbedeutend mit "parallel zur eigentlichen Fahrbahn" o Der Schutzbereich gehe also auch über das Ende der Autobahnauffahrten hinaus« Schon der Generalinspektor für das Deutsche Straßenwesen hätte diese Auffassung in einem Erlaß vom 1« Juni 1942 vertreten * und die Landesregierung sie sich später zu eigen gemacht« Keinesfalls sei diese Auffassung vorwerfbar, zu demal auch der Regierungspräsident und das Landgericht sich ihr angeschlossen hätten« Tankstellen in der Nähe einer Autobahnausfahrt behinderten die Leichtigkeit des Verkehrsflusses« Der Landschaftsverband als Baulastträger für die Autobahn habe niemals seine Zustimmung zu abweichenden Bebauungsplänen oder Fluchtlinienplänen gegeben« Das Interesse der Stadt an dem benachbarten Abschleppdienst sei verständlich, hätte aber bei der Entscheidung des Landschaftsverbandes keine Rolle gespielte Die Höhe des Schadens werde bestritten«
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen« Das Berufungsgericht hat den gegen den LandSchaftsverband gerichteten Schadensersatzanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt« Dagegen richtet sich die Revision des Landschafts-
 
verbandest mit der er seinen Abweisungsantrag vielter verfolgt«, Der Kläger beantragt, die Revision zurücjczuw eisen«,
Bntscheidungsgründe: I
Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung insbesondere mit folgenden Erwägungen begründet:
Die Beamten des Landschaftsverbandes hätten insoweit
__	___rtr\rram cso t „
rrt«
jLiiuiii/ schuldhaft gehandelt,, als sic dav daß die Tankstelle des Klägers im Schut2bereich der Bundesautobahn nach dem Bundesfernstraßengesetz liege«, Diese Auslegung lasse sich mit dem Zweck der Vorschrift vertretene Außerdem teile der Verkehrsminister des Landes diese Auffassung und habe einen entsprechenden Erlaß des General-inspektors für das deutsche Straßenv/esen vom 1«, Juni 1942 in Erinnerung gebrachte
 Die Beamten hätten auch die Ausnahmevorschrift für Bauten im Bereich eines Fluchtlinien- oder Bebauungsplanes (§ 9 Abs«, 7 FStrG-) als nicht gegeben ansehen dürfen«, Denn eine Ausnahme bestehe nur, wenn derartige Pläne unter Mitwirkung des Trägers der Straßenbaulast für die Autobahnanschlußstelle, also des beklagten Landschaftsverbandes aufgestellt worden wären„ Die Beweisaufnahme habe nicht ergeben, daß bei den maßgeblichen Plänen der Stadt Köln der Landschaftsverband mitgewirkt habe«,
 
Weiter fehle es an hinreichenden Anhaltspunkten dafür? daß die Beamten des Landschaftsverbandes aus saehfremden Erwägungen gehandelt und die Zustimmung nur versagt hatten? um den Kläger zu einer Veräußerung seines Grundstückes an den	Abschleppdienst	zu veranlassen; die vorgetragener
 Indizien reichten für einen solchen Beweis nicht aus*
Ben Beamten sei jedoch zu dem Vorwurf zu machen? daß sie zu Unrecht angenommen hätten? die Versagung der Baugenehmigung sei für die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs nötige Bas Berufungsgericht folge insoweit dem Gutachten des Sachverständigen Br* ScflHBB, wonach die Tankstelle im Gegenteil einen positiven Einfluß auf den örtlichen Kraftfahrzeugverkehr habe» Die auf der Bergisch-Gladbacher Straße von Westen kommenden Fahrzeuge störten den Verkehr nach und von der Autobahn nicht* Dasselbe gelte für den auf dieser Straße vom Osten kommenden Verkehr? weil dieser entweder bei der Aral-Tanksteile oder bei der freien Tankstelle OHHBan der nördlichen Straßenseite tanken würde* Eine Beeinträchtigung sei nur denkbar bei den aus Köln auf der Landstraße kommenden Fahrzeugen? die beim Kläger tanken und dann zurückfahren wollten; aber diese Fahrzeuge hätten sonst die Tankstelle OBBHBBHNuf ge sucht und den Verkehr dann noch stärker behindert* Die von der Autobahn kommenden und nach Osten fahrenden Verkehrsteilnehmer hätten eich schon vorher in den nach Osten fließenden Verkehr auf der Bergisch-Gladbaeher Straße eingeordnet und störten durch eine Einfahrt in die Tankstelle nicht noch mehr; im Gegenteil müßten diese Verkehrsteilnehmer sonst zur Tankstelle oflHHH nochmals links abbiegen*
 
Die Beamten hätten auch schuldhaft gehandelt» Sie hätten nicht nach ihrem Ermessen entscheiden dürfen, sondern eine Tat- und Rechtsfrage zu entscheiden gehabt» Die entscheidenden Umstände seien überschaubar gewesen, und der Anwalt des Klägers hätte mit Hachdruck darauf hinge-wiesen» Die Beamten hätten sich diesen Hinweisen verschlossen»
XI
Der Revision ist ein Erfolg nicht zu versagen»
1» Der rechtliche Ausgangspunkt des Berufungsgerichts ist richtig»
§ 9 des Bundeefernstraßengesetzes - FStrG - in der damals geltenden Fassung vom 6» August 1953 (BUBI I 903) bestimmt u»a» folgendes:
(1)	Längs der Bundesfernstraßen dürfen Hochbauten
 in einer Entfernung bis zu 40 m bei Bundesautobahnen und bis zu 20 m bei Bundesstraßen, gemessen vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn, nicht errichtet werden »»»
(2)	Im^übrigen dürfen für die Errichtung oder wesentliche Änderung von Bauanlagen äeder Art längs der Bundesautobahnen in einer Entfernung bis zu 100 m und längs der Bundesstraßen bis zu 40 m, gemessen vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn, oder wenn die Grundstücke eine unmittelbare Zufahrt erhalten, Baugenehmigungen oder nach anderen Vorschriften notwendige Genehmigungen nur mit Zustimmung der obersten Landesstraßenbaubehörde erteilt werden»
 
(3)	Die Zustimmung nach Abs« 2 darf nur versagt oder mit Auflagen erteilt werden, soweit dies für die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs, "besonders wegen der Sichtverhältnisse, Verkehrsgefährdung, Aus-bauabsichten und Straßenbaugestaltung nötig ist *»o
(7) Die Absätze 1-5 gelten nicht, wenn das Bauvorhaben im Bereich von Fluchtlinienplänen, Bebauungsplänen oder anderen förmlich festgesetzten städtebaulichen Plänen liegt, die unter Mitwirkung des Prägers der Straßenbaulast aufgestellt worden sind oder denen der Präger der Straßenbaulast nachträglich zugestimmt hat oo*
2o Der Senat hat keine Bedenken dagegen, daß das Grundstück des Klägers in dieser Autobahnschutzzone liegt« Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Ausdruck "längs der Autobahn" in seiner wörtlichen Bedeutung noch Grundstücke umfaßt, die gegenüber der Einmündung einer Autobahnzufahrt parallel zu einer Landstraße liegen« Denn wichtiger als der reine Wortlaut sind für die Auslegung einer jeden Bestimmung ihr Sinn und ihr Zweck« Die Vorschrift des § 9 FStrG will -wie ihr Gesamtinhalt und ihre lange zurückreichenden Vorbilder erkennen lassen - im Bereich der Autobahn Bauten oder Anlagen verhindern, die durch eine Sichtbehinderung oder auch nur durch eine Ablenkung der Fahrer den schnellen Verkehrsfluß auf den Autobahnen beeinträchtigen können« Dabei gehören zu den Autobahnen auch ihre "besonderen Anschlußstellen", wie sich aus § 1 Abs« 3 FStrG* ergibt« Das Gesetz befaßt sich nicht besonders mit den Anschlußstrecken, die bei der Verbindung mit dem allgemeinen Wegenetz vielfach senkrecht auf eine andere Straße fUhren« Auch hier gibt es einen "äußeren Rand der befestigten Fahrbahn" der Autobahn, nämlich die Linie, bei der die beiden Straßen Zusammenstößen, die oftmals durch andere Pflasterung
10	-
und bisweilen durch Grenzsteine oder Bezeichnungen der verschiedenen Straßenbaulastträger gekennzeichnet, aber jedenfalls feststellbar ist» Auch dieses Ende oder der Beginn der Autobahnanschlußstrecke hat damit einen Pahrbahnrand, von dem man eine Schutzzone von 100 m messen kann, der dann "längs” einer gedachten Begrenzungslinie verläuft« Sinn und Zweck der Vorschrift verlangen, daß auch dieser der Einmündung der Anschlußstelle gegenüberliegende Bereich von Anlagen mit störenden Einflüssen freigehalten werden muß» Denn Stauungen auf den Anschlußstrecken können schnell die Ausfahrten behindern und sich dann auf den Verkehr auf der Autobahn auswirken« Störende Bauten, bauliche Anlagen oder gar Anlagen der Außenwerbung gegenüber dem Ende der Autobahnanschlußstellen sind deshalb ebenso unerwünscht, hinderlich oder gefährlich wie im freien Gelände parallel der Autobahn errichtete entsprechende Anlagen, Der Senat stimmt daher der Auffassung zu, daß das Grundstück des Klägers in der Schutzzone nach § 9 PStrG liegt«
3o Keine Bedenken bestehen weiter gegen die Würdigung des Berufungsgerichts, daß die Ausnahmebestimmung des § 9 Abs, 7 PStrG nicht gegeben war, weil nicht festgeste!3.t ist, daß förmlich festgesetzte städtebauliche Pläne bestanden, die unter Mitwirkung oder mit Genehmigung des Prägers der Straßenbaulast aufgestellt worden waren« Dabei muß auch hier bezüglich der Schutzzone der Autobahn nach dem Zweck des Gesetzes derjenige Straßenbaulastträger mit-wirken, der für die Autobahn zuständig ist, weil seine Belange berücksichtigt werden sollen« Baulastträger für die Autobahn ist entgegen der Annahme des Berufungsgerichts zwar nicht der Landschaftsverband, sondern die Bundesrepublik
11
(§ 5 FStrG)* Die Bundesrepublik hat jedoch die Verwaltung und Unterhaltung der Autobahnen den Ländern und in Nordrhein-Westfalen den Landschaftsverbänden übertragen (vglo Art» 90 GG und § 5 der Land schafts verbands Ordnung des Landes Nordrhein-Westfalen v» 12« Mai 1953 - GVB1 271 )* Daraus folgt9 daß der Landschaftsverband die für eine Mitwirkung nach § 9 Abs» 7 FStrG zuständige Stelle ist* Das Urteil ist daher insoweit im Ergebnis nicht zu beanstanden* da es in der fat auf die Mitwirkung oder Genehmigung des Landschaf tsverbandes ankamo
4o Das angefochtene Urteil hat weiter ohne Rechtsfehler - insoweit auch unangefochten - dargelegt9 daß saehfremde Erwägungen durch eine angebliche Bevorzugung des Colonia-Abschleppdienstes bei der Verweigerung der Zustimmung seitens des Landschaftsverbandes nicht mitgewirkt hätten* Es muß aber aufgehoben werden9 weil der Senat nicht der Auffassung des Berufungsgerichts folgen kann5 daß die Beamten des beklagten Landschaftsverbandes in schuldhaft vorwerf-barer Weise ihre Zustimmung zur Baugenehmigung versagt9 also § 9 Abs<> 3 FStrG verletzt hätten*
Allerdings irrt hier die Revision mit ihrem Vortrag5 der Beklagte habe insoweit nach seinem Ermessen entscheiden können* Bei einer Ermessensentscheidung hat die Behörde bei einem bestimmten Sachverhalt die Wahl zwischen mehreren Möglichkeiten des Verhaltens* Nach § 9 Abs* 3 FStrG durfte der LandSchaftsverband jedoch seine Zustimmung nur versagen2 soweit das für die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs nötig war* Die Frage9 ob etwas nötig oder unnötig ist9 ist nicht gleichbedeutend
12
mit der Präge, was zweckmäßig ist, Führt eine bauliche Anlage zu einer Beeinträchtigung der Leichtigkeit oder Sicherheit des Verkehrs und verhindert nur ein Bauverbot diese Beeinträchtigung, dann ist das die nötige und notv/endige Maßnahme <, Es ist zwar im Einzelfall schwierig, festzustellen, ob eine bauliche Anlage die Sicherheit oder die Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigt und was zur Verhinderung die ser Beeinträchtigung notwendig ist, doch ist damit der Behörde keine Ermessensentscheidung überlassen0 Der Senat stimmt deshalb der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts zu (BVerwG 16, 116; 19, 238), daß die Entscheidung nach § 9 Abs, 2 und 3 FStrG keine Ermessensentscheidung istQ
Die Behörde hatte vielmehr die Tat- und Rechtsfrage zu entscheiden, ob die Bauanlage die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigte und ob zur Verhinderung die Ablehnung oder Änderung des Bauvorhabens nötig war»
Selbst wenn die Beamten des Landschaftsverbandes dabei falsch entschieden hätten, gelten zu ihren Gunsten die Grundsätze, die die Rechtsprechung insoweit für Fehler bei der Gesetzesauslegung entwickelt hats
 Die unrichtige Gesetzesauslegung durch einen Beamten ist nur dann eine schuldhafte Amtspflichtverletzung, wenn sie gegen den klaren, bestimmten und völlig eindeutigen Wortlaut des Gesetzes verstößt oder wenn die Auslegung sich in Gegensatz zu einer gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung stellt„ Ein Verschulden ist in der Regel zu verneinen, wenn eine objektiv unrichtige Auslegung eine Vorschrift betrifft, deren Inhalt zweifeihaft sein kann und durch eine höchstrichterliche Rechtsprechung noch
13	-
nicht geklärt ist«, Kann die nach sorgfältiger Prüfung gewonnene Rechtsansicht des Beamten bei der Anwendung eines Gesetzes als rechtlich vertretbar angesehen werden, und hält er daran bis zur Klärung der Rechtsfrage durch die dazu berufenen Gerichte fest, so kann ihm der Umstand, daß seine Rechtsauffassung später von den Gerichten mißbilligt wird, nicht rückschauend als Verschulden angelastet werden (BGHZ 30, 19; BGH Warn 1963, 90 = WJW 1963, 1453)°
Hinzu kommt hier, daß die Behörde in diesem Palle sogar einen sogenannten unbestimmten Rechtsbegriff anzuwenden hatte o Denn bei ihrer Entscheidung, ob die Baumaßnahme die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigte und ob deshalb ein Verbot nötig war, hatten die Beamten Er fahrungs sätzo zu verwerten und eine vor aus schau ende Wertung vorzunehmeno Mit der Verwendung derartiger Begriffe hat der Gesetzgeber der rechtsanwendenden Behörde einen gewissen Beurteilungsspielraum eingeräumt* Dabei kann dahingestellt bleiben, ob nicht überhaupt eine Pflichtverletzung zu verneinen ist, weil die Beamten sich in diesem ihnen gewährten BeurteilungsSpielraum gehalten hatten (vgl0 dazu BVerwG ^1, 139; 15? 251; BGH Urt0v0 13° Juni I960 - III ZK 173/58 und UrtoVo 30° September 1963 - III ER 114/62) e Denn auf jeden Pall muß bei der Schwierigkeit der zu entscheidenden Prägen und der weiten Passung des anzuwöndenden unbestimmten Rechtsbegriffes ein Verschulden der Beamten.verneint werden, falls sie ebwa bei Anwendung des § 9 Abs* 2 und 3 PStrG fehlgegriffen haben sollten«. Die Entscheidung war abhängig von der Wertung vielfältiger Gesichtspunkte0 von der richtigen Abwägung der ungünstigen und entlastenden Umstände sowie der angemessenen Einordnung der Grenzfälle* Dabei konnte der
 eine Betrachter diesem Gesichtspunkt, der andere jenem Umstand größeres Gewicht beimessen« Bas zeigt sich deutlich durch einen Blick in die umfangreichen Schriftsätze der Partei Vertreter in dem vorliegenden Verfahren«, Mit teilweise bestechender Formulierung betont jede Partei die eine oder andere Seite des Palles so, daß jede Darstellung für sich einleuchtend klingt oder erscheint, obwohl beide im Ergebnis zu wid er sprechenden Lösungen kommen«,
Hinzu kommt hier noch folgendes: Bas Landgericht hat insoweit das Vorgehen der Beamten als objektiv rechtmäßig, nämlich als "nicht fehlsam" bezeichnet; bezeichnet aber ein Kollegialgericht nach mündlicher Verhandlung eine dienstliche Maßnahme als objektiv rechtmäßig, dann ist es grundsätzlich nicht mehr gerechtfertigt, diese Maßnahme noch als schuldhafte Pflichtverletzung des Beamten zu werten (BGH Warn 1961, 268 = NJW 1962, 763)«, Weiter fiel ins Gewicht, daß die Beamten sich, worauf die Revision zutreffend hinweist, auf entsprechende Richtlinien und Erlasse des Bundesverkehrsministers ßbützen konnten« Der Runderlaß des Bundesverkehr sministers RE 7/58 vom 3o November 1956 (teilweise abgedruckt bei Marschall, Bundesfernstraßengesetz 2« Aufl«
So 383) verweist mit besonderer Dringlichkeit darauf, daß von Bauvorhaben im Bereiche einer Anschlußstelle zur Bundesautobahn fast in jedem Palle unerwünschte Nebenwirkungen zu erwarten seien; die Zahl der Kollisionspunkte an derartigen wichtigen Knotenpunkten müsse niedrig gehalten werden; Beschleunigungs-, Verzögerungs- und Verflechtungsstrecken seien mit besonderen Ausmaßen in das System der Anschlußstelle eingefügt; die Überdeckung von Beschleunigungsvor-
15	-
gängen mit Verzögerungsvorgängen im Verkehr sei stets gefährlich; es müsse genügend Zeit und Übersicht vorhanden sein? um sich unter den besonderen Verkehrsverhältnissen einer Anschlußstelle zurechtzufinden; gerade durch die Anlage Verkehrs intensiver Betriebe wie Tankstellen würde in dieses Gefüge verkehre technischer Beziehungen an den Anschlußstellen in erheblichem Maße eingegriffen? weil zusätzliche Kreuzungs-? Einund Ausmündungspunkte entständen; die Orientierungsmöglichkeit würde erschwert? besonders nachts? wenn durch die Beleuchtung der Betriebe die Aufmerksamkeit abgelenkt und die Erkennbarkeit der Verkehrs-führung an der Anschlußstelle vermindert werde; deshalb dürften Tankstellen nur in ausreichendem Abstand von die-sen Gefahrenpunkten errichtet werden« Der Beklagte hatte schon nach der Voranfrage des Klägers auf diese Richtlinien hingewiesen? die ihrerseits auf ein Merkblatt der Forschungsgemeinschaft über das Straßenwesen für die Anlagen von Tankstellen an öffentlichen Straßen von 1951 Bezug nahmen? auf das wiederum ein Erlaß des Bundesverkehrsministeriums vom 22» Oktober 1951 (VkBl 1951? 427) verwiesen hatte (siehe dazu auch Thiel? BaurechtSammlung Bd» 4? 100)0 In diesem Erlaß von 1951 war empfohlen? zwischen dem Beginn der Tankstelle und einer Straßeneinmündung mindestens einen Abstand von 300 m einzuhalten» Gewiß hatten die Beamten nicht starr auf Grund dieses Erlasses mit seinen abstrakten Erwägungen allen Baugesuchen zu widersprechen? sondern die Auswirkungen der einzelnen Tankstelle auf den konkreten Fall zu prüfen? der besonders dadurch beeinflußt war? daß sich an der gegenüberliegenden Straßenseite eine weitere freie Tankstelle befand» Aber immerhin brachten diese:
16	-
Merkblätter«, Richtlinien und Erlasse Gesichtspunkte von ganz besonderem Wert, weil sie von der Zentralstelle für den Verkehr in der Bundesrepublik erlassen waren» Zwar hat auch die Rechtsprechung grundsätzlich anerkannt, daß doppelseitige Tankstellen geradezu erwünscht sind und die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs grundsätzlich durch eine Tankstelle beeinträchtigt wird, der keine Tankstelle mit gleichartigem Warenangebot gegenüber liegt (BVerwG 16, 133 vom 28» Mai 1963)? doch lag diese Entscheidung den Beamten noch nicht vor» Sie durften trotzdem wegen der besonders großen Nähe der Tankstelle des Klägers zu der Autobahnanschlußstelle ihre Bedenken aufrecht halten»
Gewiß hatte die Errichtung der Tankstelle des Klägers als Gegenstück zu der gegenüberliegenden freien Tankstelle Offermann einen günstigen Einfluß auf bestimmte Verkehrsvorgänge, trotzdem läßt sich nicht leugnen, daß sie wieder für andere Verkehrssituationen unter bestimmten Voraussetzungen den Verkehr behinderte, also die Leichtigkeit des Verkehrsflusses beeinträchtigte» Dann darf es den Beamten nicht als schuldhafte Pflichtverletzung vorgeworfen werden, wenn sie es unter diesen ümständen für notwendig hielten, zur Sicherung der Leichtigkeit des Verkehrs die Errichtung einer Tankstelle an dieser Stelle zu verhindern»
Schon damit entfällt ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Amtspflichtverletzung»
17	-
5o Der Klaganspruch kann auch nicht als Entschädigungsanspruch wegen enteignungsgleichen Eingriffs aufx'echterhal-ten werden»
Es bedarf dabei keiner Vertiefung? ob der Kläger diesen rechtlichen Gesichtspunkt wirklich - stillschweigend -geltend gemacht hat» Denn der Kläger verlangt hier mit seiner Klage nur entgangenen Gewinn wegen der verzögerten Tankstellenerrichtung und einen Ausgleich für die während des Bauverbots gestiegenen Baupreise» Aus dem Gesichtspunkt eines enteignungsgleichen Eingriffs kann der Kläger derartige Schäden nicht ersetzt verlangen»
Dabei liegt ein Eingriff in einen Gewerbebetrieb
-	nämlich in den Betrieb einer Tankstelle - insoweit noch nicht vor9 weil die Behörde gerade die Eröffnung dieses beabsichtigten Betriebes verhindert hat» Eine Enteignung sen t-schädigung wird in solchen Bällen nicht gewährt? weil die Enteignung einen Eingriff in bereits vorhandene? konkrete Werte voraussetzt (BGH UrtoV» 20» November 1967
 -	Ill ZR 161/65 = BGH Warn 1967 Nr» 265)» In solchen Bällen kann ein Entschädigungsanspruch nur aus den Bestimmungen Uber Amtspflichtverletzung hergeleitet werden» Es liegt hier also höchstens ein Eingriff in das mit der Baufreiheit verbundene Grundeigentum des Klägers vor» Bür derartige Eingriffe kann der Betroffene aus dem Gesichtspunkt einer Enteignung - anders als bei Amtshaftungsansprüchen -aber nur eine Entschädigung für die aus dem Grund und Boden entgangenen Nutzungen verlangen? also regelmäßig nur die Bodenrente? die ein Bauwilliger dafür bezahlt hätte?
falls ihm gestattet wäre, auf dem Grundstuck ein Bauv/erk zu erx’ichteno Das hat der Senat im einzelnen im Preiburger Bausperrenurteil entwickelt (BGHZ 30, 338); die Rechtsprechung ist kürzlich nochmals zusammenfassend dargestellt worden (Steffen DRiZ 1968, 126)0 Darauf wird hier Bezug genommene Der Kläger hat diesen Anspruch, wie er ihm hei Annahme eines enteignungsgleichen Eingriffs in sein Grundeigentum höchstens zustehen könnte, bisher nicht geltend gemacht, so daß das Urteil auch mit anderer Begründung nicht aufrochterhalten werden kamu
 Dr* Pagendarm Bundesrichter Br„ Kreft	Dr0 Arndt
 ist beurlaubt und ortsabwesend; er ist an der Leistung der Unterschrift verhindert0
Dr» Pagendarm
 Dr«, Hußla	Bundesrichter	Keßler
 ist beurlaubt; er ist an der Leistung der Unterschrift verhinder
 Dr» Pagendarm