* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · III ZB 56/65

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZB 56/65

uhr, einer Uniform und eines Regenmantels nebst Zinsen sowie ein angemessenes Schmerzensgeld verlangt* Mit Urteil vom 17o Oktober 1962 hat das Landgericht den Anspruch auf Ersatz des Sachschadens in Anwendung von § 7 StVO und den Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes nach § 839 BUB, Art* 34 GG je zu 4/5? In dem sich an das Urteil anschließenden Betrags-verfahren war unter den Parteien unstreitig, daß der Kläger am 24« Februar I960, also vor Einreichung seiner Klage, auf den Fahrzeugschaden von seiner Kaskoversicherung, der "BfmUl^-Insurance Co X>td” mit dem Sitz in Holland, eine Zahlung von 1.20Ö Dollar erhalten hat. da nach seinem Wissen sich sein Versicherungsverhältnis nach amerikanischem Recht gerichtet habe* dieses aber einen der Zahlung des Versicherers entsprechenden Übergang einer Schadensersatzforderung des Versicherungsnehmers gegen den Schädiger an den Versicherer nicht vorsehe, sondern eine Zahlung des Versicherers als eine dem Schädiger nicht zugute kommende Gegenleistung für die Prämienzahlungen ansehe. Ferner hat der Kläger als Schmerzensgeld 12,000 UM (= 80 v.H. des von ihm für angemessen gehaltenen Betrages von 15.000 UM) verlangt, ln einem Teilurteil sprach das Landgericht dem Kläger einen Schmerzensgeldteilbetrag von 2,400 UM {= 4/5 von 3.000 UM), ferner für den Verlust von Armbanduhr, Uniform und Regenmantel unter Berücksichtigung von seitens der Beklagten zur Aufrechnung gestellten Beträgen weitere 602,83 UM sowie Zinsen zu. Nachdem der Klager sich in der Verhandlung vor dem Berufungsgericht nicht hatte vertreten lassen, hat das Oberlandeegericht in einer als Teilversäumnis- und Endurteil bezeiohneten Entscheidung das landgerichtliche Urteil dahin abgeändert: Die Beklagte habe an den Kläger über das landgerichtliche Teilurteil vom 10. Mit der zugelassenen Revision hat die Beklagte beantragt, unter teilweiser Aufhebung des angefochtenen Urteils auf die Berufung der Beklagten das landgerichtliche Urteil insoweit ab2uändero, als das Berufungsgericht auf Zahlung von 4-003,24 UM nebst Zinsen erkannt habe* Das Berufungsgericht hält es zwar seitens des in der Berufungsverhandlung säumigen Klägers und Berufungabeklagten für zugestanden, daß ein Schadensersatzanspruch des Klägers gemäß der auf das Versicherungsverhältnis zwischen ihm und der HHIV' anwendbaren Vorschrift des § 67 VVG oder doch auf Grund einer Abtretungserklärung des Klägers auf die Versicherungsgesellschaft übergegangen sei; es meint jedoch, ein solcher Übergang könne nicht berücksichtigt werden, da das landgericbtliehe Urteil vom 17, Oktober 1962 mit bindender Wirkung die Sachbefugnis des Klägers zur Geltendmachung der einge- Erst wenn sie zugunsten der Klage-Partei zu bejahen ist, kann rechtssystematisch eine Vorabentscheidung nach § 304 ZPO ergeben* Die Frage ist daher an sich im Verfahren Uber den Grund des Anspruchs zu prüfen und im Grundurteil zu erledigen. Im vorliegenden Fall ist nun die Frage, ob und inwieweit ein ForderungsUber-gang nach § 67 WG stattgefunden hat, vom Erstgericht, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, nicht dem Betragsverfahren überlassen worden* Die Frage hat sich dem Erstgericht gar nicht stellen können, weil ihm bei der Fällung seines Grundurteile von einer Kaskoversicherung des Klägers und von einer Deistung der Versicherungsgesellschaft nichts bekannt war. Das bedeutet: Die Beklagte, der dies, wie im angefochtenen Urteil dargelegt, auf Grund ihrer Kenntnis der Dinge im Verfahren über den Grund möglich gewesen ist, kann sich im Betragsverfahren infolge der dem Grundurteil 2ukommenden Bindungswirkung nicht mehr auf einen aus einem Forderungsübei’gang folgenden Mangel der Sachbefugnis des Klägers berufen. Nichts anderes gilt, wenn der Kläger im Hinblick auf eine ihm von der "EflflHH” geleistete Zahlung im entsprechenden Umfang seine Schadensersatzforderung gegen die Beklagte an die Versicherungsgesellschaft abgetreten hätte. Das hat zur Folge: Die Beklagte zieht, wenn sie im Hinblick auf eine Zahlung der an den Kläger in Verbindung mit § 67 VVG oder einer Abtretungserklärung des Klägers auf den Eintritt einer Vorteilsauegleichung und einer Schadensminderung bei dem Kläger verweist, notwendig zugleich die Sachbefugeis des Klägers in Zweifel. c) Erfolglos bleibt auch die Erwägung der Revision, die dahin geht: Bas Grundurteil habe von dem im Gruodverfah-ren auf 7*024 BM bezifferten Fahrzeugschaden einen Betrag bis zu 5*619>20 DM dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt; dieser Betrag sei aber im Höheverfahren überschritten worden, nicht nur, wenn man auf den vom Kläger jetzt mit 7*872 BM berechneten Schaden an dem Kraftfahrzeug abbebe, sondern auch, wenn man auf den vom Brst-gericht mit 5*747>20 BM bzw. d) Bie Frage, ob die Beklagte sich auf einen Urteils-mißbrauch des Klägers (§ 826 BGB) berufen kann, wird von der Revision nicht angeschnitten, dies mit Recht, weil es der Beklagten nicht weiterhelfen würde. Wie das Berufungsgericht feststellt, war die Beklagte vor Erlaß des Grundurteils Uber die Zahlung der Versicherungsgesellschaft und einen von dieser behaupteten Forderungsübergang auf die ira Bilde, al- von der Beklagten behaupteten vertraglichen Forderungs-Übergang anlangt, so hat sich die Beklagte zunächst auf eine Mitteilung des die ,,I^HBH||B,,-Gesellsehaft vertretenden Rechtsanwalts Br. berufen, wonach der Kläger seine Schadensersatzansprüche an die Gesellschaft abgetreten habe, sodann darauf, Rechtsanwalt Br. Wenn dieser unter den gegebenen Umständen weitere Nachforschungen nach dem fehlenden Vertragstext unterläßt und sein ihm urteilsmäßig zugesprochenes Recht geltend macht, so liegt darin kein Tatbestand, der die Ausnutzung des Urteils als sittenwidrig erscheinen läßt.

Zitierte Normen: § 7 StVO § 67 VVG § 304 ZPO § 67 WG § 67 VVG § 826 BGB § 67 VVG
ZinsZahlungAnspruchVersicherungsgesellschaftKlägerSchaden

Volltext der Entscheidung

2042 004 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
III ZB 56/65	URTEIL	Verkündet	am
^ Uovembex* 1967 Schorm just izangestellter
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der Bundesrepublik Deutschland , vertreten durch den Bundesminister für Verteidigung, dieser vertreten durch die Wehrbereichsverwaltung IV
10 Vfl
- Prozeßbevollmächtigter
 Beklagten und Revisionsklägerin,
 Rechtsanwalt Dr0
gegen
 denM/Sgt James W. B _________
HHB E-Falcon Court, Mc Cuire Nev/ Jersey/USA,
, AS 6390 - B34, Air Force Base,
 Prozeßbevollmächtigte Io Instanz:
Kläger und Bevisionsbeklagten,
 Rechtsan^l inBad
 raße
und r.vKarl-
0
2
Der III«, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9* November 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br» Pagendarm sowie der Bundesrichter Dr. Kreft, Br* Arndt, Br« Beyer und Br« Hußls
 für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 28« Oktober 1964 wird zurückgewiesen *
Die Beklagte bat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen«
Von Rechts wegen
 Am 30* November 1959 stieß auf der Hunsrückhöhenstraße bei Kappst ein Kraftfahrzeug der Bundeswehr auf den am Straßenrand abgestellten Personenkraftwagen des Klägers auf* Bei dem Unfall wurde der Kläger verletzt, sein Fahrzeug völlig zerstört. Der Kläger macht nunmehr Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte geltend*
Er hat Ersatz eines Sachschadens in Höhe von 7*655?80 BM, nämlich 7*024 DM für das zerstörte Kraftfahrzeug sowie 631,80 BM für den Verlust einer Armband-
- 3 ~
uhr, einer Uniform und eines Regenmantels nebst Zinsen sowie ein angemessenes Schmerzensgeld verlangt* Mit Urteil vom 17o Oktober 1962 hat das Landgericht den Anspruch auf Ersatz des Sachschadens in Anwendung von § 7 StVO und den Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes nach § 839 BUB, Art* 34 GG je zu 4/5? mithin den Sachschaden bis zu 6.124,64 UM, darunter den Fahrzeugschaden bis zu 5*619,20 DM, dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und hinsichtlich des weiteren 1/5 die Klage einschließlich der verlangten Zinsen aus diesem 1/5 abge-wieaen. Ferner hat es die Verpflichtung der Beklagten festgestellt, dem Kläger auch allen weiteren Unfallscha-den zu 4/5 zu ersetzen, soweit seine Ansprüche nicht auf Öffentlich-rechtliche Versicherungsträger Übergegangen seien. In dem sich an das Urteil anschließenden Betrags-verfahren war unter den Parteien unstreitig, daß der Kläger am 24« Februar I960, also vor Einreichung seiner Klage, auf den Fahrzeugschaden von seiner Kaskoversicherung, der "BfmUl^-Insurance Co X>td” mit dem Sitz in Holland, eine Zahlung von 1.20Ö Dollar erhalten hat.
Dies war der Beklagten durch den die Versicherungsgesellschaft vertretenden Rechtsanwalt Dr. dem Hinweis, der Kläger habe seine Sebadensersatzansprü-cbe gegen den Bund an die Versicherungsgesellschaft abgetreten, mit Schreiben vom 2« Mai 1962 mitgeteilt worden. Die Beklagte berief sich nunmehr während des Betragsverfahrens auf einen Übergang der Klageforderung an die "BflHHB” suf Grund einer Abtretungserklärung des Klägers oder doch der Vorschrift des § 67 des deutschen Versicberungsvertragsgesetzes. Der Kläger trug dem' gegenüber vor, seine Schadensersatzansprüche seien von ihm nicht abgetreten worden, auch seiner Meinung nach nicht kraft § 67 VVG auf die “bHHIHB“ Übergegangen,
1
da nach seinem Wissen sich sein Versicherungsverhältnis nach amerikanischem Recht gerichtet habe* dieses aber einen der Zahlung des Versicherers entsprechenden Übergang einer Schadensersatzforderung des Versicherungsnehmers gegen den Schädiger an den Versicherer nicht vorsehe, sondern eine Zahlung des Versicherers als eine dem Schädiger nicht zugute kommende Gegenleistung für die Prämienzahlungen ansehe.
Im Retragsverfahren hat der Kläger seinen Kraftwagen mit 7,872 DM (Zeitwert des Wagens), Armbanduhr, Uniform und Regenmantel mit 628 DM bewertet und hiervon 4/5 = 6.800 UM sowie 189,60 UM für ein von ihm eingeholtes ärztliches Gutachten, je mit Zinsen, und zwar in der Form verlangt, daß er in erster Linie Zahlung an sich, ferner für den Fall, daß die Beklagte damit gehört werden könnte und nachweisen sollte, daß ein teilweiser Forderungsübergang vom Kläger auf die Versicherungsgesellschaft stattgefunden habe, die Hinterlegung von 2,910 UM nebst; Zinsen oder doch die Zahlung von 3»889>60 UM nebst Zinsen an sich und den sich dann ergebenden Uifferenzbetrag zu dem vollen von der Beklagten an den Kläger und dessen Versicherer zu leistenden Schadensersatz nach Abzug berechtigter Aufrechnungsforderungen der Beklagten begehrte. Ferner hat der Kläger als Schmerzensgeld 12,000 UM (= 80 v.H. des von ihm für angemessen gehaltenen Betrages von 15.000 UM) verlangt,
 ln einem Teilurteil sprach das Landgericht dem Kläger einen Schmerzensgeldteilbetrag von 2,400 UM {= 4/5 von 3.000 UM), ferner für den Verlust von Armbanduhr, Uniform und Regenmantel unter Berücksichtigung von seitens der Beklagten zur Aufrechnung gestellten Beträgen weitere 602,83 UM sowie Zinsen zu.
- 5 ~
ln seinem SchluÖurteil vom 10. April 1963 billigte sodann das Landgericht dem Kläger unter Abweisung des weitergehenden Klagebegehrens ein Bestscbmerzensgeld von 4.000 DM (= 4/5 von 5-000 DM) sowie für den noch allein offenstehenden Kraftfahrzeugsehaden 4.557>80 DM nebst Zinsen zu. Es nahm hierbei einen Zeitwert des Ingens von 5.747,20 DM an, setzte hiervon 50 DM als Wert des Schrottfabrzeugs ab und kürzte den verbleibenden Betrag von 5.697,20 DM um die 20 v.H., die der Kläger nach dem Grundurteil selbst zu tragen habe.
Mit der Berufung hat die Beklagte in erster Linie beantragt, die Klage insoweit abzuweisen, als dem Kläger mehr als 4.554,56 DM - nämlich 4.000 DM Schmerzensgeld, und ursprünglicher Kraftfahrzeugschaden von 5.697,20 DM abzüglich der von der Versicherungsgesellschaft am 24* Februar I960 gezahlten 1.200 Dollar (- 5.004 DM) = 693,20 DM, diese um 20 v.H. gekürzt auf 554,56 DM - nebst Zinsen hieraus zuerkannt worden sind und in Hohe des dem Kläger am 18. Januar 1964 überwiesenen Betrages von 4.554,56 DM die Hauptsache für erledigt zu erklären. Hilfsweise hat sie darum gebeten, das landgerichtliche SchluÖurteil dahin abzuändern, daß die Beklagte 4.003,24 DM (das ist der Unterschiedsbetrag zwischen der landgerichtlichen Urteilssumme und den gezahlten 4.554,56 DM) nebst Zinsen für den Kläger und die uVersicherung zu hinterlegen habe. Nachdem der Klager sich in der Verhandlung vor dem Berufungsgericht nicht hatte vertreten lassen, hat das Oberlandeegericht in einer als Teilversäumnis- und Endurteil bezeiohneten Entscheidung das landgerichtliche Urteil dahin abgeändert: Die Beklagte habe an den Kläger über das landgerichtliche Teilurteil vom 10. April 1963 hinaus weitere 4.003,24 DM
 
nebst Zinsen zu zahlen; in Höhe von 4,554,56 DM nebst Zinsen sei der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt; mit der weitergehenden Klage werde der Kläger abgewiesen*
Mit der zugelassenen Revision hat die Beklagte beantragt, unter teilweiser Aufhebung des angefochtenen Urteils auf die Berufung der Beklagten das landgerichtliche Urteil insoweit ab2uändero, als das Berufungsgericht auf Zahlung von 4-003,24 UM nebst Zinsen erkannt habe*
Der Kläger bat sich in der Revisionsverhandlung trotz ordnungsgemäßer Badung nicht vertreten lassen.
Die Beklagte hat darum gebeten, ihrem Revisionsantrag durch ein Versäumnisurteil stattzugeben.
Botscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht hält es zwar seitens des in der Berufungsverhandlung säumigen Klägers und Berufungabeklagten für zugestanden, daß ein Schadensersatzanspruch des Klägers gemäß der auf das Versicherungsverhältnis zwischen ihm und der HHIV' anwendbaren Vorschrift des § 67 VVG oder doch auf Grund einer Abtretungserklärung des Klägers auf die Versicherungsgesellschaft übergegangen sei; es meint jedoch, ein solcher Übergang könne nicht berücksichtigt werden, da das landgericbtliehe Urteil vom 17, Oktober 1962 mit bindender Wirkung die Sachbefugnis des Klägers zur Geltendmachung der einge-
 
klagten Ersatzansprüche festgestellt habe» Dieser letzteren, für den Rechtsstreit entscheidenden Erwägung ist zuzustimmen 0
a)	Die Präge, ob nach § 67 VVG ein mit der Ersatzleistung des Versicherers eintretender Forderungeübergang auf diesen stattgefunden hat, gehört zur Entscheidung über den Grund des Anspruchs* Von ihr hängt der Bestand des Anspruchs mit ab. Erst wenn sie zugunsten der Klage-Partei zu bejahen ist, kann rechtssystematisch eine Vorabentscheidung nach § 304 ZPO ergeben* Die Frage ist daher an sich im Verfahren Uber den Grund des Anspruchs zu prüfen und im Grundurteil zu erledigen. Allerdings hat die Rechtsprechung zugelsssen, daß gewisse Fragen, auch die der Sachbefugnis der Klagepartei, im Verfahren über den Grund nicht in allen Einzelheiten geprüft werden. Das ist aber nur zulässig, wenn feststebt oder mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, es wei’de sich im Verfahren über die Höhe des Anspruchs ein Betrag zugunsten der Klagepartei ergeben. Im vorliegenden Fall ist nun die Frage, ob und inwieweit ein ForderungsUber-gang nach § 67 WG stattgefunden hat, vom Erstgericht, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, nicht dem Betragsverfahren überlassen worden* Die Frage hat sich dem Erstgericht gar nicht stellen können, weil ihm bei der Fällung seines Grundurteile von einer Kaskoversicherung des Klägers und von einer Deistung der Versicherungsgesellschaft nichts bekannt war. Das gleiche gilt hinsichtlich einer Abtretung des Klägers* Das Erstgericht hat vielmehr nur an den gesetzlichen Übergang einer Schadensersatzforderung des Klägers an öffentlich-rechtliche Versicherungsträger gedacht und einem solchen Übergang bei der Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten zu dem Ersatz der weiteren Schäden Rechnung getragen.
8
Mit Rücksicht darauf ist das vom Erstgericht erlas-sene Grundurteil dahin zu lesen, als ob die Frage eines Forderungsübergangs vom Kläger auf die nBj|IHHH verneint v/orden sei. Das bedeutet: Die Beklagte, der dies, wie im angefochtenen Urteil dargelegt, auf Grund ihrer Kenntnis der Dinge im Verfahren über den Grund möglich gewesen ist, kann sich im Betragsverfahren infolge der dem Grundurteil 2ukommenden Bindungswirkung nicht mehr auf einen aus einem Forderungsübei’gang folgenden Mangel der Sachbefugnis des Klägers berufen.
b)	Diese Überlegung schließt zugleich weiter aus, daß die Beklagte mit Erfolg geltend machen kann, im Umfang der Leistung der	sei	ein	Schaden	des	Klä-
gers beseitigt und eine Vorteilsausgleichung eingetreten, Die Revision greift diesen Vortrag der Beklagten mit der Ausführung auf, im gegenwartigen Fall gehöre die Vorteilsauagleichung zu dem Betragsverfahren, die Kaskoversicherung sei eine Schadensminderung, die auf dem Wege der Vorteilsausgleichung zu berücksichtigen sei« Hat ein Dritter den dem Geschädigten zugefügten Schaden beseitigt, so bestehen, wie es Palandt in seinem Kommentar zu dem Bürgerlichen Gesetzbuch 26. Aufl. unter Vorbemerkungen vor § 249 Anra. 7 c zusammengestellt hat, drei Möglichkeiten für die Beurteilung der Scbadensersatzpflicht: a) die Leistung des Dritten hat überhaupt keinen Einfluß auf die Schsdensers^tzpflicht des Schädigers; b) der Schadensersatzanspruch bleibt bestehen, geht aber auf den Dritten Uber oder der Dritte kann wenigstens die Abtretung des Anspruchs verlangen; c) die Leistung des Dritten befreit den Schädiger, der Schadensersatzanspruch geht unter. Vertragliche Ansprüche des Geschädigten, die durch das Schadenoereignis ausgelöst werden, sind in der
- 9 ~
Regel dem Schädiger auf seine Schedensersatzpflicht nicht gutzubringen, da sie ihn im allgemeinen nichts angeben* Die Regelung des § 67 VVG geht nun dahin, daß eine Leistung des Versicherers, die dieser vertragsgemäß zur Beseitigung des Schadens erbringt, zu einem Übergang des Schadensersatzanspruchs auf den Versicherer führt. Die Leistungen sind also nicht auf die Forderungen des Versicherungsnehmers gegen den Schädiger anzurechnen, sondern lassen die Forderung fortbestehen, leiten sie aber auf den zahlenden Versicherer Uber* Diese Regelung dient nicht der Entlastung des Schädigers, sondern berührt nur die Aktivlegitimation des ihm Gegenüberstehenden. Nichts anderes gilt, wenn der Kläger im Hinblick auf eine ihm von der "EflflHH” geleistete Zahlung im entsprechenden Umfang seine Schadensersatzforderung gegen die Beklagte an die Versicherungsgesellschaft abgetreten hätte.
Das hat zur Folge: Die Beklagte zieht, wenn sie im Hinblick auf eine Zahlung der	an	den	Kläger
 in Verbindung mit § 67 VVG oder einer Abtretungserklärung des Klägers auf den Eintritt einer Vorteilsauegleichung und einer Schadensminderung bei dem Kläger verweist, notwendig zugleich die Sachbefugeis des Klägers in Zweifel. Eine solche Verlagerung des Schadens muß aber, wie bereits das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, außer Betracht bleiben? denn angesichts des rechtskräftigen Grundurteils des Srstgerichts steht fest, daß der Kläger in den im Urteil gezogenen Grenzen berechtigt ist, Ersatz seiner Schäden zu verlangen. Der Vortrag der Beklagten läuft nach allem nur auf den unzulässigen Versuch hinaus, die Bindungswirkung des Grundurteils zu umgehen. Bemerkt sei nur: Die Regelung des § 67 VVG wird von dem Gedanken getragen, eine Doppelzahlung des Schä-
10	-
/lh
 digers zu vermeiden. Wenn die Beklagte hier doppelt zahlen müßte, so hat sie dies ihrer eigenen Prozeßführung zuzuschreiben .
c)	Erfolglos bleibt auch die Erwägung der Revision, die dahin geht: Bas Grundurteil habe von dem im Gruodverfah-ren auf 7*024 BM bezifferten Fahrzeugschaden einen Betrag bis zu 5*619>20 DM dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt; dieser Betrag sei aber im Höheverfahren überschritten worden, nicht nur, wenn man auf den vom Kläger jetzt mit 7*872 BM berechneten Schaden an dem Kraftfahrzeug abbebe, sondern auch, wenn man auf den vom Brst-gericht mit 5*747>20 BM bzw. 5.697>20 BM errechneten Wert abstelleo Demgegenüber bleibt nämlich zuungunsten der Beklagten bestehen: Bas Landgericht hat von vornherein den Zeitwert des Kraftwagens niedriger als der Kläger selbst veranschlagt und ist demgemäß von einem niedrigeren Schaden ausgegangen* Wenn es sodann von dem für seine weitere Berechnung maßgebenden Betrag von 5.697>20 BM die Summe von 20 v*H* abgezogen hat, die der Kläger nach dem Grundurteil selbst zu tragen habe, und wenn es demgemäß dem Kläger als zu ersetzenden Kraftfahrzeugschaden lediglich 4.557>80 BM zuerkannt hat, so braucht erst hinsichtlich dieses Betrages ein Forderungsübergang nach
§ 67 WO auf den Versicherer in Betracht gezogen zu werden» Bas Grundurteil erklärt aber den Kläger bis zu dem Betrage von 5*619,20 BM für saehbefugt* Bas hat das Oberlandesgericht ebenfalls zutreffend erkannt»
d)	Bie Frage, ob die Beklagte sich auf einen Urteils-mißbrauch des Klägers (§ 826 BGB) berufen kann, wird von der Revision nicht angeschnitten, dies mit Recht, weil es der Beklagten nicht weiterhelfen würde. Bas ergeben
11
die nachstehenden Erwägungen, bei denen davon ausgegangen werden soll, daß es, um sie anzustellen, einer dar-auf gerichteten Rüge in der Revisionsbegründung nicht bedürfe.
Wie das Berufungsgericht feststellt, war die Beklagte vor Erlaß des Grundurteils Uber die Zahlung der Versicherungsgesellschaft und einen von dieser behaupteten Forderungsübergang auf die	ira	Bilde,	al-
so imstande, dies mit dem Ziel der (teilweisen) Klagabweisung als Prozeßstoff einzuführen* Sie kann also nicht das Opfer einer Täuschung durch den Kläger geworden sein. Darüber hinaus bleibt zuungunsten der Beklagten zu bedenken, was zugleich die Annahme besonderer, von der sich auf § 826 BOB berufenden Partei zu beweisenden Umstände (LM BOB § 826 Fa Nr. 10) ausschließt, deren Vorliegen die Ausnutzung eines Urteils als sittenwidrig erscheinen lassen könnte: Gegenüber dem Vortrag der Beklagten, die "BflHHB" habe dem Kläger auf seine Schäden eine Zahlung von 1.200 Dollar geleistet, dementsprechend habe gemäß § 67 VVG ein Forderungsübergang auf die Versiehe-rung stattgefunden, hat der Kläger vorgetragen, seinem Wissen nach habe sein Versicherungsverhältnis amerikanischem Recht unterstanden, dieses kenne aber keinen Forderungsübergang, sondern betrachte die Zahlung des Versicherers als Gegenleistung für die Prämienzahlungen. Der Versicherungsvertrag ist nach der insoweit unwiderlegt gebliebenen Behauptung des Klägers weder bei ibm nach seiner beruflichen Versetzung in die Vereinigten Staaten, noch bei der Versicherungsgesellschaft aufzufindeo. Die Beklagte hat nichts vorgetragen, was dartun könnte, daß der Kläger nicht in gutem Glauben einen gesetzlichen Forderungsübergang für nicht eingetreten hielt. Was den
12
von der Beklagten behaupteten vertraglichen Forderungs-Übergang anlangt, so hat sich die Beklagte zunächst auf eine Mitteilung des die ,,I^HBH||B,,-Gesellsehaft vertretenden Rechtsanwalts Br.	berufen,	wonach der
 Kläger seine Schadensersatzansprüche an die Gesellschaft abgetreten habe, sodann darauf, Rechtsanwalt Br. ^ habe auf ihre Rückfrage eine Stellungnahme der dahin Übermittelt, es bedürfe einer Abtretung der Ansprüche nicht, da diese gemäß § 67 VVG übergegangen seien. Schließlich hat die Beklagte vorgetragen, es ergebe sich aus dem Versicherungsvertrag, ob der Forderungsübergang vertraglich erfolgt sei oder nicht. Damit liegt nahe und ist von der Beklagten nicht ausgeräumt, daß, wenn überhaupt, eine Abtretung der Ansprüche nur als Bestandteil eines eine Vielzahl von Bedingungen enthaltenden Vertragswerkes vereinbart und von dem Kläger nicht in ihrer Tragweite erkannt worden ist. Wenn dieser unter den gegebenen Umständen weitere Nachforschungen nach dem fehlenden Vertragstext unterläßt und sein ihm urteilsmäßig zugesprochenes Recht geltend macht, so liegt darin kein Tatbestand, der die Ausnutzung des Urteils als sittenwidrig erscheinen läßt. Dabei ist zu bedenken, daß ein solcher Tatbestand nur ausnahmsweise «angenommen werden kann, nämlich dann, wenn es nach den gesamten Umständen in besonders hohem Maße unbillig und geradezu unerträglich wäre, die Ausnutzung eines unrichtigen Urteils zuzulassen und am Grundsatz der Rechtskraft festzuhalten (vgl. BGHZ 26, 391, 398).
13
Mithin ist die Revision, und 2war dureh Urteil, nicht durch Versäumnisurteil (Urteil vom 14» Juli 1967 - V 2R 112/64 ~), mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO surUcksuweisen,
 Br» Pagendarm	Dr»	Kreft	Br»	Arndt
 Br. Beyer
 Br. Hußla