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BGH

Gericht: BGH

hat der III, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 29« November 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr, Pagendarm sowie der Bundesrichter Dr, Kreft, Dr, Arndt, Dr, Hußla und Keßler für Recht erkannt: Mit ihrer am 4« August 1959 beim Landgericht eingelaufenen und am 15» August 1959 zugestellten Klage hat die Klägerin u.a. die Erstattung der restlichen Vergütung des Architekten in Höhe von 275,73 DM und der des Rechtsanwalts in Höhe von 517,40 DM begehrt und nach Fallenlassen eines v/citeron Schadoncpostens beantragt,die Beklagte zur Zahlung von weiteren 793,13 DM zu verurteilen. Ersatz ihrer Instandsetzungskosten von an den bisherigen Bevollmächtigten, ihren billigte der Klägerin durch Bescheid vom Das Landgericht hat den Betrag von 274,65 DM zuge-sprochon und im übrigen die Klage abgev/iesen. geführt: Der Berechnung des ersatzfähigen Architektenhonorars könnten grundsätzlich nur die entschädigungsfähigen Baukosten zugrunde gelegt werden; hinzuzurcchnen seien aber hier die Beträge, die als Ausgleich für die altersbo-dingte Wertminderung der instandgesetzten Sache von den Instandsetzungskosten abgezogen seien; diese Abzüge seien bei voller Zahlung der laufenden Entschädigung gerechtfertigt, weil nach § 27 Abs.4 BLG (i.d.F. vom 19- Oktober 1956 - BGBl I 815) für die gewöhnliche Abnutzung der Sache während der Zeit, in der die Entschädigung nach § 22 Abs. 1 BLG gewährt wird, kein Ersatz zu leisten sei, sie seien aber bei der Berechnung des Architektenhonorars nicht zu berücksichtigen. Aus den zuge-billigtcn Instandsetzungskosten ohne Architektenhonorar (14.519,52 DU) zuzüglich der zu dem Ausgleich der Wertminderung cinbchaltenen Beträge von 1.930,10 und 84,75 DM ergebe sich eine Bausummo von 16,534,17 DM; daraus errechne sich das Honorar des Architekten auf 1.115,09 DM, worauf nach Zahlung von 429,32 + 515,19 = 944,51 DM noch 168,58 DM geschuldet seien. standsetzung zugobilligte Betrag zugrunde zu legen ist, oder der für die Instandsetzung tatsächlich erforderliche Betrag ohne Ausgleich (= Abzug) für die Beseitigung von Schäden, die durch die Instandsetzung behoben werden, für die der Ersatzverpflichtete aber nicht einzustehen hat» Der Senat hat diese Frage in seinem Urteil vom 5» Dezember I960 III ZR 171/59 (= TO 1961, 83* gekürzt abgedruckt in MDR 1961, 212) im Sinne der Beklagten entschieden, und zwar gerade auch für den Fäll, daß ohne die Inanspruchnahme des Hauses für dessen laufende Instandsetzung ein Architekt nicht zugesogen worden wäre. Landgericht und Oberlandesgericht gehen im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats (III ZR 213/60 vom 28»Mai 1962 = YiH 1962, 925) zutreffend davon aus, daß von den nach § 26 Abs.3 Satz 1 BLG- zu ersetzenden Kosten der Instandsetzung einer in verschlechtertem oder beschädigtem Zustande zurückgegebencn Sache im Wege der Vorteilsaus-gleichung nach § 32 Abs» 1 BLO Beträge abzusetzen sind, aus den tatsächlichen Instandsetzungskosten errechnet, sondern nur das, das dem für die Instandsetzung zugebilligten Eroatzbetrage entspricht; mit anderen Worten, der Abzug "neu für alt" wirkt sich auch auf das Honorar des Architekten aus. Vielmehr erscheint es geboten, die Gebühren des Architekten nach einer Bausumme zu berechnen, soweit nicht etwa bei den verschiedenen Abschnitten seiner Tätigkeit deren Gegenstand sich im Umfang unterscheidet, z.B. die Schadensfeststellung das ganze Haus betrifft und die Bauaufsicht nur einen Teil der vorgenommenen Arbeiten. die zur Veröffentlichung bestimmt sind, entschieden, daß die Gebühren des Rechtsanwalts, der vom Geschädigten 'zar Geltendmachung von Stationierungsschäden zugezogen worden ist, nach dem Betrage zu errechnen sind, der dem Ersatzberechtigten durch einen nicht angefochtenen Bescheid nach Art. 8 Abs.9 FV oder durch eine Vereinbarung zuerkannt worden ist; das gilt auch, wenn der Schaden in Y/irklichkeit höher war als der zuerkannte Betrag. Die Billigkeit wie das praktische Bedürfnis gebieten cs, die Gebühren des Architekten bei der Abwicklung von Stationierungsschäden nicht anders zu behandeln als die des Rechtsanwalts . Regelmäßig finden sich unter den Instandsetzungsarbeiten solche, z.B. das Streichen und Tapezieren, für die die Zuziehung eines Architekten auch im Falle eines Belegungsschadens nicht erforderlich ist. Zwar liegt es in der Natur der Sache, daß der Auftrag des Architekten, wenn dieser einmal die gesamten Schäden feststollt und die notwendigen Arbeiten veranlaßt, nicht auf die Arbeiten beschränkt wird, für die die Beteiligung eines Architekten notwendig oder üblich ist. gebühren erstattet, die sich auf Grund der zuerkarmfcen Entschädigung errechnen» Die Klage ist daher unbegründet, soweit die Erstattung eines weiteren Betrages für Archi-tektongebühren begehrt wird, d»h» in Höhe von 168,56 DM. Der Anspruch, der sich für den Ersatzberechtigten aus der späteren Zuziehung eines Rechtsanwalts ergibt, kann daher regelmäßig auch nach dem Ablauf der genannten Fristen, mindestens solange das Entschädigungsverfahren läuft, noch erhoben werden. Im übrigen ist der Anwalt, wie die Revision selbst hervorhebt, erst nach dem Ablauf der in Art, 8 Abs, 6 PV vorgesehenen Fristen tätig geworden«, Yon einer Fristversäumung kann schon aus diesem Grunde keine Rede sein. Art, 8 Abs, 6 FV ergibt und die regelmäßig 90 Tage, längstens aber ein Jahr beträgt, gilt für die Auslagen, die dem Leistungspflichtigen durch das Verfahren vor den Verwaltungsbehörden erwachsen und die ihm unter den Voraussetzungen des § 48 Abs« 2 BLG zu erstatten sind, jedenfalls dann nicht, wenn sie ohne Verschulden des Lcistungspflichtigen erst nach dem Ablauf der genannten Fristen anfallen oder geltend gemacht werden können« 2« Die Notwendigkeit der Zuziehung des Rechtsanwalts bestreitet die Revision ohne Grund, Auslagen, die der Klägerin durch das Verfahren vor dem Amt für Verteidigungs-lactcn entstanden sind, sind ihr nach § 48 Abs. 2 BLG zu erstatten, wenn sie zur zweckentsprechenden Wahrnehmung ihrer Rechte notwendig waren und sich ihr Antrag als begründet erweist« Zwar mögen, wie die Revision geltend macht, bei unter Art« 8 AbB« 2 c FV fallenden Belegungsschäden anders als bei Schäden, für welche die Stationic-rungsstreitkräfte aus unerlaubter Handlung oder Gefährdung haften, oft technische Fragen im Vordergrund stehen, welche die Zuziehung eines Anwalts nicht immer erfordern» Das muß vor allem dann gelten, wenn sich das Entschädigungsver-fahron erheblich verzögert hat«, Darüber hinaus hat das Berufungsgericht im vorliegenden Palle einen besonderen Grund für die Zuziehung des Anwalts in der Ankündigung des /iflP f0 gesehen, es v/erde ein anfechtbarer Bescheid ergehen, die Ansprüche der Klägerin würden gekürzt werden (S. 3o Als unbegründet erweist sich endlich die Rüge der Revision, die Berechnung der Anwaltsgebühren habe nicht die zugebilligte Entschädigung, sondern nur deren zur Zeit der Beauftragung des Anwalts noch streitiger Teil zugrunde gelegt werden dürfen» § 286 ZPO sei verletzt, weil das Ila-torial, das den Streitstand ergeben habe, vorgelcgt worden sei» Die Verfahrensrüge scheitert schon daran, daß die Revision das vorgclegte "Material" nicht näher bezeichnet und damit die die Verfahrensrüge begründenden Tatsachen entgegen § 554 Abs» 5 Nr« 2 b ZPO nicht angegeben hat« Im übrigen hatte die Klägerin keinen Anlaß, dem Rechtsanwalt nur hinsichtlich eines ausdrücklich bestrittenen Betrages Auftrag zu erteilen, da ihre Forderung auch insoweit, als sie nicht bestritten wurde, trotz langer Dauer des Ent-cchädigungsVerfahrens weder eindeutig anerkannt noch befriedigt war« 4» Infolge der Abweisung der Klage bezüglich des Architektenhonorars ergibt sich eine unbedeutende Ermäßigung der zu erstattenden Anwaltsgebühren daraus, daß für ihre Berechnung die Gebühren des Architekten nur mit 944,51 DM Nach Art. 2, 20 der Hessischen Landcsgebührenordnung sind maßgebend die Gebührensätze der Re ic ho gebühr enordnung für Rechtsanwälte einschließlich der Zuschläge - hier von 25$ - gemäß § 1 Abs« 1 Nr. 3 des Gesetzes über Maßnahmen auf dem Gebiete des Kostenrechts vom 7. Eine Gebühr von 91,99 DM, wie sic das Landgericht zugesprochen hat, findet sich in der Gebührcntabclle nicht.

Zitierte Normen: § 91 ZPO
GrundAnspruchGebührInstandsetzungKlägerinRevisionArchitektSchaden

Volltext der Entscheidung

Ill ZU $6/61 Verkündet
 am Ho Februar 1963 Fieser,
 Juqtizangestellter als Urkundsbearn tor der Geschäftsstelle
 Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit
 Beklagten und Rovisionoklägerin,
- Frozcßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr,
 gegen
Frau Mario Hedwig wog •,
Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Frozcßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr«
hat der III, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 29« November 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr, Pagendarm sowie der Bundesrichter Dr, Kreft, Dr, Arndt, Dr, Hußla und Keßler
 für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden - unter deren Zurückweisung im übrigen - das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgorichts in Frankfurt (Main) vom 12, Januar 1961 teilweise aufgehoben und das Urteil der 4o Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Hain) vom 11, Februar I960 teilweise abgeändert, so daß das landgcrichtlicho Urteil lautet:
"Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu-sätzlich zu der durch Bescheid des AflB f® V®-
FrBMMPI a® Mu® vom 29»	1959
(Aktenzeichen Nr, 3632 a - B-II) zuerkannten Entschädigung weitere 101,20 DM (einhunderteins 20/100 DM) zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von don Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 9/10, die Beklagte l/lO,"
Die Kosten des Berufungsvorfahreno werden gegeneinander aufgehoben, die des Revisionsverfahrens trägt die Beklagte,
 Von Rechts wegen
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Tatbestand:
Das Haus der Klägerin war von den amerikanischen Streitkrüften in Anspruch genommene Nach seiner Freigabe am 11. Juni 1956 beauftragte die Klägerin einen Architekten mit der Aufstellung der Schadensliste sowie der Planung der Y/iedcrhcrstcllungsarbeiten und der Bauaufsicht o Sie beantragte fristgerecht beim AS f® V®-
19*708,28 DM einschließlich der Gebühren des Architekten in Höhe von 1.220,24- DM. Die Festsetzung der Entschädigung verzögerte sich. Ein von der Klägerin zugezogencr Rechtsanwalt beantwortete am 25« Juli 1957 unter Vorlage einer Vollmacht vom 19» Juni 1957 einige vom AM f^PV®-
Bruder, gerichtete Schreiben. Gleichzeitig meldete er den Anspruch auf Ersatz seiner Gebühren an. Das Aflp V®-
29» Mai 1959? dem von der Klägerin beauftragten Anwalt zu-gestollt am 5. Juni 1959» einen Betrag von 14.948,64 DM zu. Hierin sind Architektenkosten in Höhe von 429»32 DM enthalten. Außerdem sprach der Bescheid der Klägerin weitere Architcktengebühron in Höhe von 515»19 DM zu. Den Ersatz der Vergütung des Rechtsanwalts lehnte das A0 f#
ab.
Mit ihrer am 4« August 1959 beim Landgericht eingelaufenen und am 15» August 1959 zugestellten Klage hat die Klägerin u.a. die Erstattung der restlichen Vergütung des Architekten in Höhe von 275,73 DM und der des Rechtsanwalts in Höhe von 517,40 DM begehrt und nach Fallenlassen eines v/citeron Schadoncpostens beantragt,die Beklagte zur Zahlung von weiteren 793,13 DM zu verurteilen.
Ersatz ihrer Instandsetzungskosten von
 an den bisherigen Bevollmächtigten, ihren
 billigte der Klägerin durch Bescheid vom
 Das Landgericht hat den Betrag von 274,65 DM zuge-sprochon und im übrigen die Klage abgev/iesen. Es hat aus-
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geführt: Der Berechnung des ersatzfähigen Architektenhonorars könnten grundsätzlich nur die entschädigungsfähigen Baukosten zugrunde gelegt werden; hinzuzurcchnen seien aber hier die Beträge, die als Ausgleich für die altersbo-dingte Wertminderung der instandgesetzten Sache von den Instandsetzungskosten abgezogen seien; diese Abzüge seien bei voller Zahlung der laufenden Entschädigung gerechtfertigt, weil nach § 27 Abs. 4 BLG (i.d.F. vom 19- Oktober 1956 - BGBl I 815) für die gewöhnliche Abnutzung der Sache während der Zeit, in der die Entschädigung nach § 22 Abs. 1 BLG gewährt wird, kein Ersatz zu leisten sei, sie seien aber bei der Berechnung des Architektenhonorars nicht zu berücksichtigen. Denn auch insoweit sei die Beauftragung des Architekten auf die Beschlagnahme zurückzuführen, weil ohne diese die laufenden Instandsetzungsarbeiten ohne Zuziehung eines Architekten hätten ausgeführt werden können. Aus den zuge-billigtcn Instandsetzungskosten ohne Architektenhonorar (14.519,52 DU) zuzüglich der zu dem Ausgleich der Wertminderung cinbchaltenen Beträge von 1.930,10 und 84,75 DM ergebe sich eine Bausummo von 16,534,17 DM; daraus errechne sich das Honorar des Architekten auf 1.115,09 DM, worauf nach Zahlung von 429,32 + 515,19 = 944,51 DM noch 168,58 DM geschuldet seien. Die Zuziehung eines Hechtsanwalts sei im vorliegenden Fall als notwendig anzuerkennen. Die Anwaltskosten seien rechtzeitig geltend gemacht worden. Nach Art, 8 der Hessischen landesgebührenordnung für Rechtsanwälte (vom 19, Dezember 1952 - Hess. GVB1 1952, 171) seien eine 3/lO-Gebühr aus einem Stroitwort von 14.519,32 DM (Entschädigung ohne Architcktenkostcn) + 1.113,03 DM (zuerkannte Architektenkosten) =15.632,41 DM in Höhe von 91,99 DM, sowie Porti und Umsatzsteuer in Höhe von 10,— DM und 4,08 DM, insgesamt also erotattungsfähige Anwaltskosten in Höhe von 106,07 DM angofallen.
Dio Berufung der Beklagten, mit der sie Klageabweisung begehrt hat, ist erfolglos geblieben» Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter» Die Klägerin bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels»
Entscheidungsgründe:
I»
Hinsichtlich des Architektenhonorars kommt es entscheidend darauf an, ob seiner Berechnung als Bausumme lediglich der vom AflP f^^	^ür	die bauliche In-
standsetzung zugobilligte Betrag zugrunde zu legen ist, oder der für die Instandsetzung tatsächlich erforderliche Betrag ohne Ausgleich (= Abzug) für die Beseitigung von Schäden, die durch die Instandsetzung behoben werden, für die der Ersatzverpflichtete aber nicht einzustehen hat» Der Senat hat diese Frage in seinem Urteil vom 5» Dezember I960 III ZR 171/59 (= TO 1961, 83* gekürzt abgedruckt in MDR 1961, 212) im Sinne der Beklagten entschieden, und zwar gerade auch für den Fäll, daß ohne die Inanspruchnahme des Hauses für dessen laufende Instandsetzung ein Architekt nicht zugesogen worden wäre. Auf die ausführliche Begründung des Urteils wird verwiesen» Von der dort vertretenen Rcchtsansicht abzuweichen, sieht der Senat auch nach erneuter Überprüfung der Rechtslage keinen Anlaß»
Landgericht und Oberlandesgericht gehen im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats (III ZR 213/60 vom 28»Mai 1962 = YiH 1962, 925) zutreffend davon aus, daß von den nach § 26 Abs. 3 Satz 1 BLG- zu ersetzenden Kosten der Instandsetzung einer in verschlechtertem oder beschädigtem Zustande zurückgegebencn Sache im Wege der Vorteilsaus-gleichung nach § 32 Abs» 1 BLO Beträge abzusetzen sind,
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dig den dem Ersatzberechtigten infolge der Instandsetzung ! zufließenden Vorteilen entsprechen; insbesondere ist dann ein Abzug vorzunohmen (Abzug "neu für altu), wenn durch die Instandsetzung Schäden beseitigt werden, die durch dio gewöhnliche Abnutzung der Sache entstanden sind; denn für die gewöhnliche Abnutzung ist während der Zeit, für die Hutzungsontochädigung nach § 20 Abs«, 1 BLG gewährt wird, kein Ersatz zu leisten (§26 Abs« 4 BLG). Ytenn die Errcch- * nung dieser Vorteile, die vor allem in einer Werterhöhung der Sache oder in der Ersparnis künftiger Instandsetzungs- j ausgaben bestehen können, auch in gewissem Umfang schematisch j nach allgemeinen ErfahrungsSätzen auf Grund der Lebensdauer jj der in Präge kommenden Gegenstände erfolgen kann, wie in	]
dem oben genannten Urteil ausgeführt ist, so muß die An-	■
rechnung von Vorteilen doch dann ausscheiden, wenn sich im	j
Einzclfalle ergibt, daß dem Ersatzberechtigten ein Vorteil	\
in Wahrheit nicht zugeflossen ist. Hach den von der Revi- j sion nicht angegriffenen und das Revisionsgericht binden- \ den Pcststellungen des Berufungsurteils hätte die Klägerin für die laufende Instandsetzung des Hauses einen Architek- ] ton nicht in Anspruch genommen; ohne die Inanspruchnahme wäre also kein Architcktenhonorar angefallen. Gleichwohl	j
hat die Beklagte nicht das Honorar zu ersetzen, das sich	f
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aus den tatsächlichen Instandsetzungskosten errechnet, sondern nur das, das dem für die Instandsetzung zugebilligten Eroatzbetrage entspricht; mit anderen Worten, der Abzug "neu für alt" wirkt sich auch auf das Honorar des Architekten aus.	;
Wird eine Ersatzleistung nach § 26 Abs. 3 BIG ge-	|
schuldet, dann können Architektengebühren unter zwei recht- ; liehen Gesichtspunkten zu erstatten sein, nämlich einmal als Instandsetzungskosten nach dieser Bestimmung, weiter * als Kosten der Rechtsverfolgung nach § 48 Abs. 2 BIG. Liese sind nach der ausdrücklichen Regelung des Gesetzes nur
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insoweit erstattungsfähig, ale der Anspruch des Ersatzbe-rcchtigtcn begründet ist. Ein Teil der Tätigkeit des Ar-chitclvt.cn dient in Fällen der vorliegenden Art regelmäßig ebenso der Rechtsverfolgung v/ie der Instandsetzung - das gilt vor allem für die Feststellung der Schäden - und läßt sich insoweit auch hinsichtlich der Gebühren des Architekten nicht in Rechtsverfolgung und Instandsetzung aufspalten,, Aber auch soweit sich die Tätigkeit des Architclvten den einen oder anderen Zwecke zuordnen läßt, widerspräche es dem Erfordernis einer möglichst einfachen Abwicklung der Schadensfälle, wenn untersucht werden müßte, wie weit die Tätigkeit des Architekten dem einen oder anderen Zwecke zuzurechnen ist und welche Bausummen der Gebührenberechnung jeweils zugrundezulegen sind. Vielmehr erscheint es geboten, die Gebühren des Architekten nach einer Bausumme zu berechnen, soweit nicht etwa bei den verschiedenen Abschnitten seiner Tätigkeit deren Gegenstand sich im Umfang unterscheidet, z.B. die Schadensfeststellung das ganze Haus betrifft und die Bauaufsicht nur einen Teil der vorgenommenen Arbeiten.
Im wesentlichen um das Entschädigungsverfahren zu vereinfachen, hat der Senat in seinen Urteilen III ZR 163/61 und 117/62 vom 31« Januar 1963? die zur Veröffentlichung bestimmt sind, entschieden, daß die Gebühren des Rechtsanwalts, der vom Geschädigten 'zar Geltendmachung von Stationierungsschäden zugezogen worden ist, nach dem Betrage zu errechnen sind, der dem Ersatzberechtigten durch einen nicht angefochtenen Bescheid nach Art. 8 Abs. 9 FV oder durch eine Vereinbarung zuerkannt worden ist; das gilt auch, wenn der Schaden in Y/irklichkeit höher war als der zuerkannte Betrag. Wenn dieser festliegt, ist eine Nachprüfung wogen des Nebenpunktes der Kosten regelmäßig ausgeschlossen.
Die Billigkeit wie das praktische Bedürfnis gebieten cs, die Gebühren des Architekten bei der Abwicklung von
 Stationierungsschäden nicht anders zu behandeln als die des Rechtsanwalts . Zwar sind diese Kosten der Rechtsvcrfolgung, wahrend jene teilweise unter die Instandsetzungskosten fallen. Dieser Unterschied hindert jedoch nicht die Gleichbehandlung beider Kostenarten. Hat der Srsatzberechtigtc v/egen der Be-logungsSchäden einen Architekten zugezogen, während er ohne die Inanspruchnahme des Hauses die laufende Unterhaltung hätte vornehmen lassen, ohne einen Architekten beisuziehen, dann hat er zwar, wie Landgericht und Oberlandesgcricht zutreffend aueführen, keine Architektongebühren gespart, die später einmal angcfallcn wären. Gleichwohl fließt ihm in der Regel ein Vorteil zu, der cs rechtfertigt, den Betrag der Abzüge "neu für alt” für die Berechnung der Architektcn-gebühren außer Betracht zu lassen, d.h, die Gebühren nur aus der zuerkannten Ersatzleistung zu berechnen. Regelmäßig finden sich unter den Instandsetzungsarbeiten solche, z.B. das Streichen und Tapezieren, für die die Zuziehung eines Architekten auch im Falle eines Belegungsschadens nicht erforderlich ist. Zwar liegt es in der Natur der Sache, daß der Auftrag des Architekten, wenn dieser einmal die gesamten Schäden feststollt und die notwendigen Arbeiten veranlaßt, nicht auf die Arbeiten beschränkt wird, für die die Beteiligung eines Architekten notwendig oder üblich ist. Der Er-satsberechtigtc hat dabei den Vorteil, daß auch die anderen Arbeiten unter sachkundiger Aufsicht vorgenommen werden.
Auch insoweit werden ihm im Rahmen der zugesprochenen 33nt-schädigung die Architektengebühren erstattet, obwohl eine Verpflichtung der Beklagten hierzu keineswegs in jedem Falle unzweifelhaft ist. Übernimmt die Beklagte hier also einerseits Architcktengebühren bei Arbeiten, bei denen normalerweise ein Architekt nicht zugezogen wird, indem die zu erstattenden Gebühren auf Grund der zugesprochenen Entschädigung berechnet werden, dann ist es andererseits nicht unbillig, v:enn die Abzüge "neu für alt" für die Gebührenbe-rcchnung dem Entschädigungsbetrage nicht zugeschlagen werden.
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Das Af| fip	Architekten-
gebühren erstattet, die sich auf Grund der zuerkarmfcen Entschädigung errechnen» Die Klage ist daher unbegründet, soweit die Erstattung eines weiteren Betrages für Archi-tektongebühren begehrt wird, d»h» in Höhe von 168,56 DM.
II»
Die Revision bleibt dagegen im wesentlichen ohne Erfolg, soweit sie sich gegen die Zuerkennung von Rechtsan-v/altskosten richtet»
1» Ohne Erfolg macht die Revision geltend, die An-waltskostcn seien nicht innerhalb der in Art. 8 Abs» 6 FV vorgesehenen Jahresfrist beim AflP f^K - gerechnet von der Freigabe des Hauses an - angemeldet worden.
V/ie der Senat mehrfach entschieden hat (BGHZ 34 9 230; BGHZ 35, 95 - bezüglich der hier in Betracht kommenden Ausführungen umfassender abgedruckt in NJW 1961, 1529 und VersR 1961, 665; III ZR 142/60 vom 16, November 1961; III ZR 213/60 vom 28» Mai 1962) kann der innerhalb der Fristen des Art, 8 Abs, 6 FV angemeldete Anspruch nach dem Ablauf der Fristen, auch nach dem Ablauf der Jahresfrist erweitert werden, wenn und soweit die fristgerechte Anmeldung die Streitkräfte und die	zu
 einer allgemeinen überschau instandgesetzt hat, welche Schäden von ihnen mit sachlichen Gründen ersetzt verlangt werden können. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Schäden als unselbständige Schadensposten eines einheitlichen Anspruchs oder als selbständige Teileieines Gesamt-anspruchs zu werten sind. Mit der Zuziehung eines Anwalts
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durch den Ersatzberechtigten müssen die zuständigen Behörden in nicht ganz einfach liegenden Pallen rechnen«,
Der Anspruch, der sich für den Ersatzberechtigten aus der späteren Zuziehung eines Rechtsanwalts ergibt, kann daher regelmäßig auch nach dem Ablauf der genannten Fristen, mindestens solange das Entschädigungsverfahren läuft, noch erhoben werden.
Im übrigen ist der Anwalt, wie die Revision selbst hervorhebt, erst nach dem Ablauf der in Art, 8 Abs, 6 PV vorgesehenen Fristen tätig geworden«, Yon einer Fristversäumung kann schon aus diesem Grunde keine Rede sein. Die Anmeldefrist für den Hauptanspruch, die sich aus §§ 88,
60 Abo, 2 BLG 1956 i.V.m, Art, 8 Abs, 6 FV ergibt und die regelmäßig 90 Tage, längstens aber ein Jahr beträgt, gilt für die Auslagen, die dem Leistungspflichtigen durch das Verfahren vor den Verwaltungsbehörden erwachsen und die ihm unter den Voraussetzungen des § 48 Abs« 2 BLG zu erstatten sind, jedenfalls dann nicht, wenn sie ohne Verschulden des Lcistungspflichtigen erst nach dem Ablauf der genannten Fristen anfallen oder geltend gemacht werden können«
2« Die Notwendigkeit der Zuziehung des Rechtsanwalts bestreitet die Revision ohne Grund, Auslagen, die der Klägerin durch das Verfahren vor dem Amt für Verteidigungs-lactcn entstanden sind, sind ihr nach § 48 Abs. 2 BLG zu erstatten, wenn sie zur zweckentsprechenden Wahrnehmung ihrer Rechte notwendig waren und sich ihr Antrag als begründet erweist« Zwar mögen, wie die Revision geltend macht, bei unter Art« 8 AbB« 2 c FV fallenden Belegungsschäden anders als bei Schäden, für welche die Stationic-rungsstreitkräfte aus unerlaubter Handlung oder Gefährdung haften, oft technische Fragen im Vordergrund stehen, welche die Zuziehung eines Anwalts nicht immer erfordern»
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Sind jedoch durch die Belegung eine3 Hauses umfangreiche Schäden entstanden wie im vorliegenden Palle, dann liegt die Zxizichung eines Anwalts regelmäßig im Rahmen der zweckmäßigen RechtsVerfolgung des Geschädigten. Das muß vor allem dann gelten, wenn sich das Entschädigungsver-fahron erheblich verzögert hat«, Darüber hinaus hat das Berufungsgericht im vorliegenden Palle einen besonderen Grund für die Zuziehung des Anwalts in der Ankündigung des /iflP f0	gesehen, es v/erde ein
 anfechtbarer Bescheid ergehen, die Ansprüche der Klägerin würden gekürzt werden (S. 9 BU), Diese Beurteilung läßt einen Rechtsfohler nicht erkennen«,
3o Als unbegründet erweist sich endlich die Rüge der Revision, die Berechnung der Anwaltsgebühren habe nicht die zugebilligte Entschädigung, sondern nur deren zur Zeit der Beauftragung des Anwalts noch streitiger Teil zugrunde gelegt werden dürfen» § 286 ZPO sei verletzt, weil das Ila-torial, das den Streitstand ergeben habe, vorgelcgt worden sei» Die Verfahrensrüge scheitert schon daran, daß die Revision das vorgclegte "Material" nicht näher bezeichnet und damit die die Verfahrensrüge begründenden Tatsachen entgegen § 554 Abs» 5 Nr« 2 b ZPO nicht angegeben hat« Im übrigen hatte die Klägerin keinen Anlaß, dem Rechtsanwalt nur hinsichtlich eines ausdrücklich bestrittenen Betrages Auftrag zu erteilen, da ihre Forderung auch insoweit, als sie nicht bestritten wurde, trotz langer Dauer des Ent-cchädigungsVerfahrens weder eindeutig anerkannt noch befriedigt war«
4» Infolge der Abweisung der Klage bezüglich des Architektenhonorars ergibt sich eine unbedeutende Ermäßigung der zu erstattenden Anwaltsgebühren daraus, daß für ihre Berechnung die Gebühren des Architekten nur mit 944,51 DM
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und nicht nit 1.113,09 DM anzusetzen 3ind. Die Anv/altsge-bühr ist daher aus einen Streitwert von 14.519,32 + 944,5'i = 15.463,83 DM zu berechnen. Nach Art. 2, 20 der Hessischen Landcsgebührenordnung sind maßgebend die Gebührensätze der Re ic ho gebühr enordnung für Rechtsanwälte einschließlich der Zuschläge - hier von 25$ - gemäß § 1 Abs« 1 Nr. 3 des Gesetzes über Maßnahmen auf dem Gebiete des Kostenrechts vom 7. August 1952 (BGBl I, 40l)o Nach der Reichogebühronordnung für Rcchtsanwälto betrug eine 3/l0-Gebühr aus einem Wert von 15.500 DM 87,30 DM einschließlich 25$ Zuschlag, eine solche au3 dem Wert von 15.700 DM 87,70 DM. Eine Gebühr von 91,99 DM, wie sic das Landgericht zugesprochen hat, findet sich in der Gebührcntabclle nicht. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, daß weitere Gebühren zusuerkennon wären, insbesondere eine Ver-gloichsgcbühr, lassen sich dem vorgetragenen Sachverhalt nicht entnehmen.
An Anwaltskosten sind daher anstatt des bisher zuge-oprochencn Betrages von 106,07 DM nur zu erstatten:
Eine 3/10-Gebühr aus einem Streitwert
 von 15.500 DM in Höhe von	87,30	DM
Auslagen in Höhe von	10,— ”
4$ Umsatzsteuer aus 97,30 DM	__3.90 ”
Wegen des Unterschiedsbctrages von 4,87 DM erweist sich demnach die Revision der Beklagten hinsichtlich der Anwalts-kosten als begründet.
101,20 DM
III
Von dem zuerkannten Betrage von
274,65 DU
erweisen sich demnach Architektenkosten mit und Anwaltskosten mit
168,58 DM 4.87 DM
als zu Unrecht zugesprochen, so daß nur
 zusammen
173;45 DM 101,20 DM
zuerkannten Be-
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den vom 
trag hinaus zugcoprochen werden können»
Im übrigen sind das Berufungsurteil aufzuheben, das Urteil des Landgerichts abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten ergibt sich aus §§ 91, 92, 271, 97 Abs. 3 ZPO.
Dr. Pagendarm
 Br. Kreft
 Br. Arndt
 Br. Hußla
 Keßler