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BGH · III ZR 56/58

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 56/58

Die Pflicht, die Pfändung körperlicher Sachen, die im Gewahrsam des Schuldners belassen werden, durch Anlegung von Siegeln oder in sonstiger Weise ersichtlich zu machen, obliegt dem Gerichtsvollzieher als Amtspflicht auch dem Schuldner gegenüber. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 25• Mai 1959 unter Mitwirkung der Bundes richter Dr. Pagendarm, Dr. Weber, Dr. Arndt, Dr. HuBla und Grähtgens für Recht erkannt: Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil [ der 1. Das beklagte Land zahlte die abgetretenen Beträge für die Monate Juli 1955 bis Februar 1956 an den Kläger aus und erklärte dann mit Schreiben des Oberlandes-gerichtspräsidenten in Oldenburg vom 21. Der Kläger fordert mit der Klage die abgetretenen Gehaltsteile für März bis Juli 1956 und hat in einem am 8. Denn der Kläger habe alle Umstände, die für die Verfolgung des Schadenersatzanspruches von Bedeutung seien, spätestens mit den amtsgerichtlichen Beschlüssen vom 10.» Mai 1954 über die Aufhebung Pür ihn können sich Schwierigkeiten ergeben, wenn in seinem Gewahrsam belassene Gegenstände zwar als gepfändet in den Pfändungsprotokollen auf geführt sind, ihre Pfändung aber nicht durch Pfandzeichen ersichtlich gemacht ist. b) Auf die Verletzung der - wie dargelegt auch dem Schuldner gegenüber bestehenden - Amtspflicht des Gerichtsvollziehers, seine Pfändungen vorschriftsmäßig ersichtlich zu machen, kann sich auch der Kläger als Konkursverwalter berufen. Er hatte einerseits nach $ 49 Abs. 1 Ziff.2 KO die Rechte der absonderungsberechtigten Pfändungspfandgläubiger zu > berücksichtigen, andererseits das Gesamtinteresse aller Gläubiger in Bezug auf ihre Befriedigung aus der Konkursmasse wahrzunehmen 2) Bei seiner Annahme, ein etwaiger Amtshaftungsanspruch des Klägers sei jedenfalls verjährt, übersieht das Berufungsgericht - das gleich dem Landgericht eine vorsätzliche Amtspflichtverletzung nicht feststellt, sondern von Fahrlässigkeit ausgeht - daß die Verjährung solchenfalls erst zu laufen beginnt mit der Kenntnis davon, daß keine anderweite Ersatzmöglichkeit besteht, weil ein Amtshaftungsanspruch nicht geltend gemacht werden kann, so lange der Geschädigte auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag (RGZ 13720). Vielmehr muß eine Prist eingort*umt werden, innerhalb deren der Kläger sich nif dem Gerichtsvollzieher wegen der ihm nach § 102 Z?0 auferlegten Zahlung der Kosten der Erinnerungs-Verfahren ins Benehmen setzen konnte, um klarzustellen, ob und in welcher Weise er von ihn Befriedigung erlangen könne. mehr hätte erlangen können, als die 480 DU, die ihm auf grund der Gchaltsabtretung in deri'Honaten vom Juli 1955 bis.Pebruar 1956 bezahlt worden sind, ist nicht ersichtlich. Pebruar 1956 entfiel die liögiichkeit, aus der Gehaltoab-tretung Befriedigung zu finden Jedenfalls hinsichtlich der Gehalts teilbeträge,sdenen.gegenüber die Aufrechnungserklärung wirksam war Wie weit das der Pall war, wie;weif die Rückgriffsförderungen des Landes ge'.en den Gerichtsvollzieher vor der Abtretung der Gehalts-ansprüche an den-Kläger entstanden wehren,'konnte für ihn zweifelhaft sein. - wirksam - zur Aufrechnung gestellten Rückgriff sf or der ungen des beklagten Landes gegen den Gerichtsvollzieher hinter dem Gesamtbetrag der abgetretenen Gehaltsforderungen zurückblieben und der Kläger noch auf die Gehaltsabtretung zurückgreifen konnte, so hätte er doch wegen des die gezahlten 480 Bll übersteigenden Restes seiner Gesamtforderung nur in Teilbeträgen von 60 TM monatlich Befriedigung finden können. Eine solche Verzögerung der Befriedigung wegen der schon 1954 entstandenen Schäden in Kauf zu nehmen, ist dem Kläger als Konkursverwalter, der auf rasche Abwicklung des Konkursverfahrens bedacht sein mußte, nicht s zu demuten. 4) Auch aus § 839 Abs.3 BGB läßt sich nichts gegen die Ersatzpflicht des beklagten Lahdes herleiten. 5) Die Frage, ob die Entstehung der Kosten in den Erinnerungsverfahren ursächlich auf die Amtspflichtverletzung des Gerichtsvollziehers zurüökzuführen ist, hat das Berufungsgericht Aus der Tatsache, daß den Erinnerungen stattgegeben und die Tragung der Kosten dem Gerichtsvollzieher auferlegt worden ist, ergibt sich, daß das Amtsgericht die Einlegung der Erinnerungen als gerechtfertigt angesehen hat. Daß der Kläger» der von Zwangevollstreckungsmaßnahmen wußte« aber mangels Pfandzeichen nicht ersehen konnte» welche Sachen denn wirksam gepfändet worden seien» im Wege der Erinnerung Klarheit über das Bestehen von Pfandrechten an masse zugehörigen Gegenständen zu erlangen suchte und dafür Kosten'auf wendete» hält sich im Bahmen dessen, was als adäquate Folge des schuldhaft amtapflichtwidrigen Verhaltens des Gerichtsvollziehers anzusehen ist. 6) Der Schaden» den der Kläger geltend macht, ist die Belastung der Konkursmasse mit den Kosten der Erinnerungsverfahren, für die er - was das beklagte Land offenbar gar nicht in Abrede stellt - beim Gerichtsvollzieher, obwohl diesem die Kosten auferlegt worden sind, jedenfalls alsbaldige Deckung nicht finden kann. a) Das beklagte Land hat eingewendet, durch die Maßnahmen des Klägers» soweit sie zweckdienlich gewesen seien, sei der Konkursmasse Schaden nicht entstanden. b) Die Höhe der vom Kläger mit über 2.000 TM angegebenen Aufwendungen der Konkursmasse hat das beklagte Land bestritten und geltend gemacht, daß der Kläger jedenfalls 480 DH aus gepfändeten Gehaltsansprüchen des Gerichtsvollziehers in der Zeit vom Juli 1955 bis Februar 1956 erhalten habe. Aus den Tatbestand des angefochtenen Urteils ergibt sich aber, daß die Kosten, die der Kläger aufgewendet hat - und zu deren Deckung der Gerichtsvollzieher seine Gehaltsansprüche abgetreten hatte - sieb auf mindestens 956,88 TM belaufen. das landgerichtliche Urteil unter Zurückweisung der Berufung des beklagten Landes wieder herzustellen, ohne daß auf die weitere

Zitierte Normen: § 102 ZPO § 839 BGB § 102 ZPO § 839 BGB
KostenBGBLandbeklagenKonkursmassePfändungGerichtsvollzieherKlägerErinnerungBefriedigung

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja	2383	011
Amtliche Sammlung:	nein
BGB § 839 Pi ( Gerichtsvollzieher); (* 1 ■
ZPO § 808 Abs. 2
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Die Pflicht, die Pfändung körperlicher Sachen, die im Gewahrsam des Schuldners belassen werden, durch Anlegung von Siegeln oder in sonstiger Weise ersichtlich zu machen, obliegt dem Gerichtsvollzieher als Amtspflicht auch dem Schuldner gegenüber.
BGH Urto vom 25« Juni 1959 - III ZR 56/58 -• OLG Oldenburg
f
Ill ZK 56/58
Verkündet
 am 25. Juni 1959 Fieser, Justizangest. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
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Im Namen des Volkes In dem Hechtsstreit
 ichtsanv/alts Dr. Walter rHA in VflU	9
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P, als Konkursverwalter Uber das Vermögen des Kaufmanns Heinz »■ in VHP (I
Klägers, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers, - prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Hk - *
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das Land Niedersachsen^ wait in oHHHI ((
gegen
 vertreten durch den Generalstaatsan-
Beklagten, Berufungskläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechteanwalt Prof. Dr.
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 25• Mai 1959 unter Mitwirkung der Bundes richter Dr. Pagendarm, Dr. Weber, Dr. Arndt, Dr. HuBla und Grähtgens
 für Recht erkannt:
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i
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des •) 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Oldenburg (Oldbg)j vom 5. März 1958 aufgehoben.	;
Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil [ der 1. Zivilkammer des Landgerichts in Oldenburg (Oldbg) 1 vom 29, Oktober 1957 wird zurückgewiesen.	*
Das beklagte Land hat die Kosten beider Rechtomit- > telzüge zu. tragen.	1
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Kläger ist Verwalter im Konkurs über das Vermögen des Kaufmannes Heinz in V^0B» Vor der Konkurseröffnung hatte in den Jahren 1952 und 1953 der Obergerichtsvollzieher 1® Auftrag von Gläubigern Mfl^s eine große Zahl Sachen gepfändet und die Pfandstücke im Besitze des Gemeinschuldners belassen, ohne durch Anlegung von Siegeln oder auf sonstige Weise die Pfändung ersichtlich zu machen« Auf die Erinnerung des Klägers erklärte das Amtsgericht Varel mit Beschlüssen vom 10. Hai 1954 die Pfändungen für unwirksam und legte	die	Kosten der Erinnerungsverfahren, die min-
destens 956,88 DH betragen, nach § 102 ZPO auf. Zur Abtragung dieser Schuld trat	schriftlicher Erklärung vom 22. Juni 1955 von seinen Gehalts- und Buhegehaltsansprüchen monatlich 60 DH an .den Kläger ab. Das beklagte Land zahlte die abgetretenen Beträge für die Monate Juli 1955 bis Februar 1956 an den Kläger aus und erklärte dann mit Schreiben des Oberlandes-gerichtspräsidenten in Oldenburg vom 21. Februar 1956 die Aufrechnung mit einer Bückgriffeforderung gegen G^gkHB’ weil es inzwischen Gläubigem, die durch die Unwirksamkeit der Pfändungen geschädigt worden waren, 1.666,51 DM Schadenersatz geleistet hatte.
Der Kläger fordert mit der Klage die abgetretenen Gehaltsteile für März bis Juli 1956 und hat in einem am 8. Juli 1957 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz vom 6. Juli 1957 die Klage auch darauf gestützt, daß die Kosten der Srinnerungsverfahren durch Amtspflichtverletzung Gabbatschs entstanden seien. Er hat beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, ihm 300 DH nebst 4 v> H. ZinB.en seit 1. August 1956 zu zahlen.
Bas beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen.
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Bas Landgericht hat dem Klagantrag aus § 839 BGB, Art. 34 Q& entsprochen. Bas Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der Revision strebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils an. Bas beklagte Land bittet, die Revision zurückzuweisen. '
Entscheidungsgründe;
Soweit die Klage auf Amt shaft ung gestützt wird, versagt ihr das Berufungsgericht mit folgender Begründung den Erfolg:
Bern Gerichtsvollzieher habe die Amtspflicht, die Pfändungen ordnungsmäßig ersichtlich zu machen, nur den Vollstreckungsgläubi-gern WpPs gegenüber obgelegen. Wppund dessen sonstigen Gläubigem gegenüber habe eine solche Pflicht nicht bestanden, weil die Pfändungen nicht in deren Interesse1 vorgenommen worden seien, dem Kläger gegenüber nicht, weil zur Zeit der Pfändungen das Konkursver«* fahren noch nicht eröffnet gewesen sei. Bavon abgesehen greife der Schadensersatzforderung gegenüber die Einrede der Verjährung durch. Denn der Kläger habe alle Umstände, die für die Verfolgung des Schadenersatzanspruches von Bedeutung seien, spätestens mit den
 amtsgerichtlichen Beschlüssen vom 10.» Mai 1954 über die Aufhebung
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der Pfändungen erfahren, Ansprüche aus Amtspflichtverletzung aber
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erst mit Schriftsatz vom 6. Juli 1957» also nach Ablauf der Brei-
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jahreefrist des § 832 BGB geltend gemacht. Gegen diese Ausführungen’ des Berufungsgerichts wendei sich die Revision mit Rechts
1 a) Die Vorschrift in § 808 Abs. 2 Satz 2 ZPO, daß die Pfändung von körperlichen Sachen, die im Gewahrsam des Schuldners
 belassen werden, durch Anlegung von Siegeln oder in sonstiger Weise ersichtlich zu machen ist, dient in erster Linie dem Interesse des Vollstreckungsgläubigero an der Wirksamkeit der Pfändung, die nach dieser Vorschrift von deren Ersichtlich-machung abhängt. Die Verpflichtung*des Gerichtsvollziehers, wirksame Pfandrechte für seine Auftraggeber zu schaffen, ist als solche keine Amtspflicht, die ihm dem Vollstreckungsschuldner gegenüber obliegt,. Jedoch ist die Nicht er sicht lichmachung der Pfändung geeignet, auch dessen Lage zu beeinträchtigen. Pür ihn können sich Schwierigkeiten ergeben, wenn in seinem Gewahrsam belassene Gegenstände zwar als gepfändet in den Pfändungsprotokollen auf geführt sind, ihre Pfändung aber nicht durch Pfandzeichen ersichtlich gemacht ist. Der nicht juristisch geschulte Schuldner wird dann in Zweifel geraten können, ob die Gegenstände wirksam gepfändet sind, ob er über sie verfügen kann oder ob ihn daran die Erklärung im Pfändungsprotokoli behindert, daß der Besitz an den darin aufgeführten Gegenständen auf den Gerichtsvollzieher übergegangen sei, und er zur Vermeidung der gesetzlichen Strafen jede diesen Besitz beeinträchtigende Handlung zu unterlassen habe* Der Vollstreckungsschuldner ist überdies der Gefahr ausgesetzt, daß seine Gläubiger gestützt auf die, Pfändungsprotokolle geltend machen, sie hätten Pfändungspfandrechte an den darin auf geführten Gegenständen erworben und ihn möglicherweise’beschuldigen, er habe
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die Pfandzeichen entfernt. >
Daß der Kreis der «Dritten« i. S. des § 839 BGB weit zu ziehen ist, daß «Dritte« alle Personen sind, deren Interessen nach der besonderen Natur des Amtbgeschäftes durch dieses berührt werden und in deren Rechtskreis dadurch eingegriffen werden kann, auch wenn sic durch die Amtsausübung nur mittelbar und unbeabsichtigt getroffen werden, ist ständige Rechtsprechung (vgl. RGZ 129, .23;
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 BGH ■ III ZR 196/54 vom 19. Februar 1956; III ZR 317/54 vom i 28. Juni 1956; III ZR 176/56 vom 13. Februar 1958).
b) Auf die Verletzung der - wie dargelegt auch dem Schuldner gegenüber bestehenden - Amtspflicht des Gerichtsvollziehers, seine Pfändungen vorschriftsmäßig ersichtlich zu machen, kann sich auch der Kläger als Konkursverwalter berufen. Daß das Konkursverfahren in der Zeit, als die Amtspflichtverletzungen geschahen, ' noch nicht eröffnet war, steht dem nicht entgegen. Der Konkursverwalter ist in die Rechtsstellung des Vollstreckungsschuldners eingetreten. Er hatte einerseits nach $ 49 Abs. 1 Ziff. 2 KO die Rechte der absonderungsberechtigten Pfändungspfandgläubiger zu > berücksichtigen, andererseits das Gesamtinteresse aller Gläubiger
 in Bezug auf ihre Befriedigung aus der Konkursmasse wahrzunehmen
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und alles zur Konkursmasse zu ziehen, was zu ihr gehörte. Die Unklarheit darüber, welche zur Konkursmasse gehörenden Gegenstände , wirksam gepfändet seien, berührte also auch seinen Aufgaben-und Interessenkreis.
2)	Bei seiner Annahme, ein etwaiger Amtshaftungsanspruch des Klägers sei jedenfalls verjährt, übersieht das Berufungsgericht - das gleich dem Landgericht eine vorsätzliche Amtspflichtverletzung nicht feststellt, sondern von Fahrlässigkeit ausgeht - daß die Verjährung solchenfalls erst zu laufen beginnt mit der Kenntnis davon, daß keine anderweite Ersatzmöglichkeit besteht, weil ein Amtshaftungsanspruch nicht geltend gemacht werden kann, so lange der Geschädigte auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag (RGZ 13720).
Der Kläger hatte mit den amtsgerichtlichen Beschlüssen vom 10. Mai 1954 Schuldtitel wegen der Kostenforderung der Konkursmasse
 gegen den Gericl tavollzieher in Händen, von denen er nach der Vorschrift in § 839. Abs; 1 Satz 2 BGB Gebrauch machen mußten bevor er sich an da3 beklagte land halten konnte. Hit der Erlangung dieser Schuldtitel allein war aber die Präge der tatsächlichen Höglichkeit, Befriedigung zu finden, noch nicht geklärt. Vielmehr muß eine Prist eingort*umt werden, innerhalb deren der Kläger sich nif dem Gerichtsvollzieher wegen der ihm nach § 102 Z?0 auferlegten Zahlung der Kosten der Erinnerungs-Verfahren ins Benehmen setzen konnte, um klarzustellen, ob und in welcher Weise er von ihn Befriedigung erlangen könne. Sö gesehen war bei Geltendmachung des Amtshaftungsanspruches im Juli 1957 die DroiJahresfrist des§ 85^ BGB noch nicht abgelaufen.
3)	Die Vorschrift in § 859 Abs. 1 Satz 2 BGB steht der Cvdtenduacj ung des Amtshaftungsanspruches nicht entgegen. Als ur.derwcif: ?•J r ca t zmö gl iqhl:eit kam nach läge der Sache nur die Inanspruchnahme dos Gerichtsvollziehers auf Grund von dessen Ver-urtcilung zur Prägung der Kosten der Erinnerungsverfahren aus
§ 102 ZPO in Präge. Baß der Kläger von ihm bis zur Geltendmachung des Amtshaftungcänspruches. mehr hätte erlangen können, als die 480 DU, die ihm auf grund der Gchaltsabtretung in deri'Honaten vom Juli 1955 bis.Pebruar 1956 bezahlt worden sind, ist nicht ersichtlich. Seit der Aufrechnungserklärüng des beklagten Landes vom 21. Pebruar 1956 entfiel die liögiichkeit, aus der Gehaltoab-tretung Befriedigung zu finden Jedenfalls hinsichtlich der Gehalts teilbeträge,sdenen.gegenüber die Aufrechnungserklärung wirksam war Wie weit das der Pall war, wie;weif die Rückgriffsförderungen des Landes ge'.en den Gerichtsvollzieher vor der Abtretung der Gehalts-ansprüche an den-Kläger entstanden wehren,'konnte für ihn zweifelhaft sein. JBei solcher Sachlage läßt sich nicht sagen,, der Kläger'
 
habe schuldhaft verabsäumt, von einer dem Amtshaftungsanspruch vorgehenden anderweiten Ersatzmöglichkeit Gebrauch zu machen.
In dem Zeitpunkt, in dem die Klage auch auf Amtshaftung gestützt wurde, bestand eine Möglichkeit, wegen der Klageforderung alsbald anderweit Befriedigung zu finden, nicht. Selbst wenn die
-	wirksam - zur Aufrechnung gestellten Rückgriff sf or der ungen des beklagten Landes gegen den Gerichtsvollzieher hinter dem Gesamtbetrag der abgetretenen Gehaltsforderungen zurückblieben
 und der Kläger noch auf die Gehaltsabtretung zurückgreifen konnte, so hätte er doch wegen des die gezahlten 480 Bll übersteigenden Restes seiner Gesamtforderung nur in Teilbeträgen von 60 TM monatlich Befriedigung finden können. Eine solche Verzögerung der Befriedigung wegen der schon 1954 entstandenen Schäden in Kauf zu nehmen, ist dem Kläger als Konkursverwalter, der auf rasche Abwicklung des Konkursverfahrens bedacht sein mußte, nicht s zu demuten.
4)	Auch aus § 839 Abs. 3 BGB läßt sich nichts gegen die Ersatzpflicht des beklagten Lahdes herleiten. Der geltend gemachte Schaden beruht gefade auf dem Gebrauch von Rechtsmitteln, nämlich auf der Einlegung der Erinnerungen.
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5)	Die Frage, ob die Entstehung der Kosten in den Erinnerungsverfahren ursächlich auf die Amtspflichtverletzung des Gerichtsvollziehers zurüökzuführen ist, hat das Berufungsgericht
-	von seinem Standpunkt aus mit Recht - offengelassen. Sie ist zu bejahen. Aus der Tatsache, daß den Erinnerungen stattgegeben und die Tragung der Kosten dem Gerichtsvollzieher auferlegt worden ist, ergibt sich, daß das Amtsgericht die Einlegung der Erinnerungen als gerechtfertigt angesehen hat. Bei solcher Sachlage läßt sich dem Kläger nicht entgegenhalten, es fehle der Nachweis, warun er genötigt gewesen sein sollte, die Erinnerungen einzulegen.
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Daß der Kläger» der von Zwangevollstreckungsmaßnahmen wußte« aber mangels Pfandzeichen nicht ersehen konnte» welche Sachen denn wirksam gepfändet worden seien» im Wege der Erinnerung Klarheit über das Bestehen von Pfandrechten an masse zugehörigen Gegenständen zu erlangen suchte und dafür Kosten'auf wendete» hält sich im Bahmen dessen, was als adäquate Folge des schuldhaft amtapflichtwidrigen Verhaltens des Gerichtsvollziehers anzusehen ist.
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6)	Der Schaden» den der Kläger geltend macht, ist die Belastung der Konkursmasse mit den Kosten der Erinnerungsverfahren, für die er - was das beklagte Land offenbar gar nicht in Abrede stellt - beim Gerichtsvollzieher, obwohl diesem die Kosten auferlegt worden sind, jedenfalls alsbaldige Deckung nicht finden kann.
a) Das beklagte Land hat eingewendet, durch die Maßnahmen des Klägers» soweit sie zweckdienlich gewesen seien, sei der Konkursmasse Schaden nicht entstanden. Der Kläger habe sich doch sicher gesagt, durch die - erfolgreichen - Erinnerungen werde mehr
 in die Konkursmasse hineinkommen, als Kosten entstehen würden.
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Durch Feststellung der Unwirksamkeit der Pfändungen seien Waren im großen Umfang in die Masse gefallen, die sonst den Pfäiidungs-pfandgläubigern zur vorzugsweieen Befriedigung zur Verfügung gestanden hätten.
Dem ist entgegenzuhalten, daß die Vollstreckungsgläubiger objektiv Pfändungspfandrechte nicht erlangt hatten, weil, die für sie vorgenommenen Pfändungen unwirksam waren, so daß die Konkursmasse nicht größer geworden ist und die Konkursquote sich für die Konkursgläubiger nicht geändert hat.' Die Erinnerungen sind eingelegt worden, um diesen Sachverhalt klarzustellen. Die der Masse dadurch
 
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entstandenen Kosten sind Aufwendungen, die erspart geblieben sein würden, wenn der Gerichtsvollzieher ordnungsmäßig vorgegangen wäre, weil es dann zu den Erinnerungsverfahren nicht gekommen wäre.
Ein durch Vorteilsausgleichung nicht behobener Schaden ist der Konkursmasse also entstanden.
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b) Die Höhe der vom Kläger mit über 2.000 TM angegebenen Aufwendungen der Konkursmasse hat das beklagte Land bestritten und geltend gemacht, daß der Kläger jedenfalls 480 DH aus gepfändeten Gehaltsansprüchen des Gerichtsvollziehers in der Zeit vom Juli 1955 bis Februar 1956 erhalten habe. Es ist richtig, daß die Konkursmasse in Höhe dieses Betrages keinen Schaden mehr hat. Aus den Tatbestand des angefochtenen Urteils ergibt sich aber, daß die Kosten, die der Kläger aufgewendet hat - und zu deren Deckung der Gerichtsvollzieher seine Gehaltsansprüche abgetreten hatte - sieb auf mindestens 956,88 TM belaufen. Zieht man davon die 480 DM ab, die dem Kläger auf Grund der Gehaltsabtretung gezahlt worden sind, so verbleiben immer noch mehr, als die 300 DH, die er als Schadenersatz mit der Klage fordert. Auch hinsichtlich der Höhe der Klagforderung bestehen somit keine Bedenken.
Nach alledem ist der Revision des Klägers stattzugeben und
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das landgerichtliche Urteil unter Zurückweisung der Berufung des beklagten Landes wieder herzustellen, ohne daß auf die weitere
 
Klagebegründung,die Geltendmachung abgetretener Ansprüche des Gerichtsvollziehers auf Dienstbezüge, noch einzugehen wäre.
Me Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 > 97 ZPO«
Pr. Pagendarm	Pr.	Weber»	Dr.	Arndt
 Pr. Hußla	Gahtgens
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