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BGH

Gericht: BGH

Der Kläger begehrt von der Beklagten Schadensersatz mit folgender Begründung;/Die erhalten gebliebenen Gebäudeteile seien im Sommer 1944 auf Anordnung der Beklagten durch das Abbruchunternehmen C4BP abgebrochen worden«, jedoch völlig zu Unrecht, weil die Mauern standfest und nicht einsturzgefährdet gewesen seien o'Der plötzliche Abbruch sei die Beklagte eine willkommenem Gelegenheit■ Baufluchtlinie in der BflMBstraße ohne nur erfolgt, wei gesehen habe, di vorheriges Enteignungsverfahren zurückzuverlegen» Er sei ohne jede Benach den Abbruch nich en Gebäudeteile irichtigung geblieben, so daß er sich gegen Lt habe wehren können» Durch den Abbruch sei-vernichtet worden, die bei dem Wiederaufbau des Hauses verwertbar gewesen wären» Der dadurch entstandene Schaden sei jedoch noch nicht abschließend zu beziffern, da er sich erst bei dem Wiederaufbau des Hauses auf Grund eingehender Berechnungen feststellen lasse» Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt» Sie hat das /FestStellungsinteresse des Klägers und ihre Passivlegitimation bestritten, da es sich um einen Kriegssachschaden handele, für den die Bundesrepublik aufzukommen habe» Sie hat ferner in Abrede gestellt, einen Auftrag zu dem Abbruch der Haüsruine an Cm/Kb erteilt zu haben» Wenn dies jedoch _ wegen des Verlustes der Akten der Baupolizei durch Kriegs- einwirkun Fall gew£ Gründen Verk gen lasse sich das nicht mehr feststeilen - der sen sein sollte« dann sei der Abbruch nicht aus der Stadtplanung, sondern lediglich mit Rücksicht auf ehrssieherheit veranlaßt worden« Das Landgericht hat dem Feststellungsbegehren stattge* geben mit der Einschränkung, daß die Schadensersatzpflicht nur insoweit gegeben ist, als ein Ersatz auf Grund des Lastenausgleichsgesetzes nicht erfolgt« Revision wendet sich in erster Linie dagegen, daß die Vorderrichter die Fe st st ellüngsklage als zulässig angesehen haben« Sie macht geltend, der Schaden sei angeblich 1944 entstanden« Inzwischen seien mehr als elf Jahre vergangen« 3)er Kläger müsse deshalb jetzt in der Lage sein, seinen angeblichen Schaden genau zu beziffern und Leistung zu fordern« Das Landgericht hat die Zulässigkeit der Feststellungsklage damit begründet, daß der Kläger vor dem Wiederaufbau des Grundstückes angesichts der Schwankung der Baukosten die endgültige Hohe seines Schadens nicht habe errechnen können« Dagegen bestehen keine rechtlichen Bedenken« Ob es dem Kläger später im Laufe des Rechtsstreits möglich gewesen wäre, seinen Schaden endgültig zu berechnen , kann dahinstehen, denn er brauchte auch dann nicht von der Feststellungsklage zur Leistungsklage überzugehen, 2,) Eine Amtspflichtverletzung sieht das Berufungsge-rieht darin, daß die Beklagte die Ruine aus Stadtplanungs* gründen habe abbrechen lassen. a) Las Berufungsgericht stellt zunächst fest, daß die ?uine im Sommer 1944 auf Anweisung der Beklagten durch die ?irma abgebrochen worden ist. aa) Hinsichtlich des Zeitpunktes des Abbruches stutzt sich das Berufungsgericht auf die von ihm als glaubhaft an- des Klägers in Yerbindung mit der Aussage Insoweit hat die Revision Angriffe nicht erhoben. Sie wenddt sich aber dagegen, daß das Berufungsgericht auch der Aussage des Architekten Bedeutung bei- Las Berufungsgericht habe, so macht die Revision geltend, sich nicht mit pen gegen die Glaubwürdigkeit dieses Zeugen sprechenden Um^ Da das Wirtschaftsministerium nach den Angaben der Beklagten 1947 errichtet worden ist und die Währungsreform 1948 stattfand, kann die Aussage OBMP sehr wohl richtig sein. hatte das Berufungsgericht somit keinen Anlaß, bb) Daß die Ruine von der Firma im Auftrag der Beklagten abgebrochen worden ist? stellt das Berufungsgericht auf Grund der Aussage des Bauunternehmers und dessen Arbeiters fest. daß er es auf Anweisung abgebrochen word der Stadt abgebrochen habe Es ist auch - wie die Revisi TflHBl hat ausge arbeitet habe? daß die Wände Anderthalb-Steinwände waren«, er sei selbstverständlich nicht hinauf geklettert und heb e sich im einzelnen ver sichert « Diese Einschränkungen hinderten das Berufungsgericht aber nicht?"zu berücksichtigen? indem es sich auf das von der Beklagten angegriffene Gutachten des Sachverständigen Schfl^ gestützt habe? daß bei Brand schaden von entscheidender Bedeutung für die Standfestigkeit der Buihen sei? eine Ruine, die nicht mehr vorhanden ist,vor ihrem Abbruch standfest war, hat der Sachverständige Sch®^ selbst hervorgehoben, indem er betont, daß seine Untersuchung keinen Dlute Genauigkeit erheben könne = Das Beruseine Feststellung auch nicht allein auf gestutzt, sondern auch auf die Aussage des , der die Ruine vor dem Abbruch mehrfach c) Bas Berufungsgericht sieht darin, daß die Beklagte geeignete Fachkräfte besessen habe, die die Standfestigkeit der Ruine hätten beurteilen können, daß sie aber überhaupt nichts darüber vorgetragen habe, in welcher Weise eine Überprüfung vor dem Abbruch dur.chgeführt worden sei, einen Hinweis für die Richtigkeit der Behauptung des Klägers, es seien nicht polizeiliche, sondern städtebauliche Erwägungen für den Abbruch maßgebend gewesen, und es stellt des weiteren auf Grund der Beweisaüfnähme fest, daß diese Behauptung richtig ist* Das Berufungsgericht stützt sich bei dieser seiner Feststellung in erster Linie darauf, daß Rechtsanwalt Dr * der von 1939 bis 1945 Ratsherr der beklagten Stadt war, bekundet hat, schon nach den ersten Zerstörungen im Jahre 1941 sei bei der Stadtverwaltung immer mehr die Tendenz aufgekomnen, die angerichteten Zerstörungen dienst- bar zu machen für die geplante Altstadtsanierung; dieser Gedanke sei wiederholt in Ratsherrensitzungen geäußert worden und zwar in dem Sinne, daß die Pläne der Altstadtsanie-rung mit allen Mitteln durchgeführt werden sollten. Die Revision macht demgegenüber geltend« Dr» E^HHHP habe ausdrücklich bekundet, daß Oberbaurat VBHBP, der der Urheber dös Abbruchs der Ruine gewesen sein soll, an solchen Sitzungen niemals teilgenommen habe und daß ihm deshalb die erörterten Pläne nicht bekannt gewesen seien» Das ist wiederum unrichtig» Dr » hat nur gesagt , habe ? soweit er sich erinnern könne, an Ratsherrensitzungen nicht teilgenommen, und er wisse auch nicht, ob die erörterten Pläne vBHB bekanntgemacht worden seien - Br läßt die Möglichkeit, daß Oberbaurat Y^jjf^ von den erörterten Plänen Kenntnis hatte, also durchaus offen, und das Berufungsgericht sagt auch gar nicht, daß an Ratsherrensitzun- Das Berufungsgericht stellt aber auch nicht nur auf die Aussage Dr» ülBHP und auf eine allgemeine Tendenz der Stadtverwaltung ab, Ss beruft sich vielmehr auch darauf daß Oberbaurat VfBpP nach dem Luftangriff vom Juni 1943 zu dem Kaufmann dessen Haus in der Kö^^straße teil- weise zerstört worden war, gesagt habe, es sei jetzt die beste Gelegenheit, die westliche Kö^Jstraße - die auf die R^BPstraße stößt - zu verbreitern und die Eausruinen auf dieser Seite abzubrechen» Das Berufungsgericht stutzt sich weiter auf die Aussage des Architekten OBB®, daß aus ihm zugänglichen Plänen die Absicht der Beklagten, die RBBB-straße zu verbreitern, ohne weiteres ersichtlich gewesen sei» Nicht bloße allgemeine Erwägungen im Schoße der Stadtverwaltung legt das Berufungsgericht somit seiner tatsächlichen Feststellung zugrunde, sondern konkrete Pläne und bestimmte Erklärungen gegenüber einem Hauseigentümer, der ln ganz ähnlicher Lage war wie der Kläger» Die Rüge der daß die Gefahr des Einsturzes der hinter der Hausfront senk recht zur Straße mit sich brachte den? s t ehe nden Giebel ke in e Ver kehr sgefähr dung weil die Giebel möglicherweise beim Einsturz auf das eigene Grundstück des Klägers oder in die benachbarten Ruinen gefallen wären o Das Berufungsgericht spricht denn auch von einem nicht verkehrsgefährdenden Zustand» Es mag zugunsten der Beklagten aber:unterstellt wer-daß das Berufungsgericht eine Verkehrsgefährdung zu hat, weil möglicherweise bei einem Ein-doch Bruchstücke hätten auf, die Straße Dann würde jedoch nur der Abbruch der beiden Giebel aus polizeilichen Gründen zu rechtfertigen gewesen sein» Für den Verlust dieser beiden Giebel erhält der Kläger nach dem Berufungsgericht aber auch keine Entschädigung von der Beklagten» Dafür? . ßen dürfen, ohne sich der Überschreitung ihres polizeilichen Ermessens bei der Gefahrenabwehr schuldig zu machen, fehlt jeder.Anhalt» Welche Umstände den Abbruch der ganzen Ruine gerechtfertigt hätten, obwohl nur die Giebel einsturzgefährdet waren, hätte die Beklagte darlegen müssen.:; wenn sie geltend machen will, daß der aus städtebaulichen Gründen erfolgte Abbruch auch aus polizeilichen Gründen hätte vor-.genommen werden dürfen» Beim Nachschieben einer Begründung kann der Satz nicht gelten, daß Maßnahmen der Verwaltung die Vermutung der Rechtmäßigkeit für sich haben, und daß der Kläger,' der aus einer Verwaltungsniaßnahme Rechte herleiten will, grundsätzlich ihre Unrechtmäßigkeit beweisen muß. Denn hier ist es die Beklagte, die aus einer bloßen Begründungsmögliehkeit ableiten will, daß der auf einer unzulässigen Maßnahme - dem Abbruch aus Stadtplanungsgründen -beruhende Anspruch nicht geltend gemacht werden könne, weil auch eine polizeiliche Maßnahme gleichen Inhalts hatte getroffen werden können» : wie sich aus dem obigen Vortrag der Beklagten ergibt , nicht angekündigt worden war und der Vater des Klägers und dieser selbst unstreitig ortsabwesend waren, bestand keine Möglichkeit, den Schaden durch Gebrauch von Rechtsmitteln abzuwenden Kläger durch Inan zu erlangen veiraö sion der Beklagte Es ist auch nicht ersichtlichs daß der spruchnahme Dritter auf andere Weise Ersatz ohte (§ 839 Abs 1 Satz 2 BGB)» Die Bevi-n ist nach alledem zurückzuweisen» Oh es gerech satzpflicht der Bö als ein Ersatz aur erfolgt , und daß die Klage insowei gen der beiden dr kann dahinstehen, sie zu seinen Ungü Die Kos benen bfertigt ist., daß das Landgericht die Er-klagten nur insoweit festgestellt hat, Grund des Lastenausgleichsgesetzes nicht das Berufungsgericht darüber hinausgehend t abgewiesen hat. als Ersatz für das Abtra-eieckigen Giebelstücke begehrt worden ist, denn der Kläger hat die Urteile, soweit nsten ergangen sind, nicht angegriffene

Zitierte Normen: § 236 ZPO § 859 BGB § 97 ZPO
GiebelRuineGrundBerufungsgerichtStadtKlägerAbbruchRevision

Volltext der Entscheidung

Ill ZB 56/g6
Verkündei: am 11«, Juli 1957 Fieser, Jusioing^ Is Urkundsbeamter er Geschäftsstelle

2386 018
der Stadt IC
m If a men des V o Ikes
 In dem Rechtsstreit
- Prozeßbevbllmächtigtert Rechtsanwalt Prof»Br
r e f e 1 d«, vertreten durch den Rat der Stadt
 Beklagten, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin«,
gegen
 den Kaufmann Paul K
ICn
 Straße
Klager, Berufungsheklagten und Revisionsbeklagten?
- ProzeßbevolImächtigters Rechtsanwalt Br;
hat der IIXo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 4» Juli 1957 unter Mitwirkung der Bundesrichter Brv Pagendarm, Br o Weber ? Br» Kreft, Bro Wolany und Ix» Hußla .
für Recht e
rkanntz
 Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1o Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Büs-seldorf vom 1«. März 1956 wird zuruckgevvieseno Bie Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen»
Von Rechts wegen
/
D
Dei Klagei HI in Kr^H^»
brannte bei einem 1943 völlig aus» ben jedoch erhal
2 -
Tatbestands
 ist Eigentümer des Grundstücks E®B^straße as darauf stehende mehrstöckige Gebäude Großangriff auf KrMIH^ am 21»/22o Juni Die Umfassungsmauern und die Giebel blie-
en . ■ ' ■ ,
Der Kläger begehrt von der Beklagten Schadensersatz mit folgender Begründung;/Die erhalten gebliebenen Gebäudeteile seien im Sommer 1944 auf Anordnung der Beklagten durch das Abbruchunternehmen C4BP abgebrochen worden«, jedoch völlig zu Unrecht, weil die Mauern standfest und nicht einsturzgefährdet gewesen seien o'Der plötzliche Abbruch sei
 die Beklagte eine willkommenem Gelegenheit■ Baufluchtlinie in der BflMBstraße ohne
 nur erfolgt, wei gesehen habe, di vorheriges Enteignungsverfahren zurückzuverlegen» Er sei
 ohne jede Benach den Abbruch nich en Gebäudeteile
 irichtigung geblieben, so daß er sich gegen Lt habe wehren können» Durch den Abbruch sei-vernichtet worden, die bei dem Wiederaufbau des Hauses verwertbar gewesen wären» Der dadurch entstandene Schaden sei jedoch noch nicht abschließend zu beziffern, da er sich erst bei dem Wiederaufbau des Hauses auf Grund eingehender Berechnungen feststellen lasse»
Der Kläger hat beantragt, festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet sei, ihm allen Schaden zu ersetzen, der ihm daraus entstanden sei, daß die Beklagte das Haus eigenmächtig habe niederreißen lassen»
Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt» Sie hat das /FestStellungsinteresse des Klägers und ihre Passivlegitimation bestritten, da es sich um einen Kriegssachschaden handele, für den die Bundesrepublik aufzukommen habe» Sie hat ferner in Abrede gestellt, einen Auftrag zu dem Abbruch der Haüsruine an Cm/Kb erteilt zu haben» Wenn dies jedoch _ wegen des Verlustes der Akten der Baupolizei durch Kriegs-
einwirkun Fall gew£ Gründen Verk
 gen lasse sich das nicht mehr feststeilen - der sen sein sollte« dann sei der Abbruch nicht aus der Stadtplanung, sondern lediglich mit Rücksicht auf ehrssieherheit veranlaßt worden«
Das Landgericht hat dem Feststellungsbegehren stattge* geben mit der Einschränkung, daß die Schadensersatzpflicht nur insoweit gegeben ist, als ein Ersatz auf Grund des Lastenausgleichsgesetzes nicht erfolgt«
Das mit der wird, sow das Abtri wird«. Mi auf volle vision
 Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten Maßgabe zurückgewiesen., daß die klage abgewiesen eit die Feststellung der Ersatzpflicht auch für gen von zwei dreieckigen Giebelstücken begehrt der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag Klagabweisung weiter« Der Kläger bittet, die Re-rückzuweiseno
 zu
Die
 IntseheidungsgrUnde s
1 =
Revision wendet sich in erster Linie dagegen, daß die Vorderrichter die Fe st st ellüngsklage als zulässig angesehen haben« Sie macht geltend, der Schaden sei angeblich 1944 entstanden« Inzwischen seien mehr als elf Jahre vergangen« 3)er Kläger müsse deshalb jetzt in der Lage sein, seinen angeblichen Schaden genau zu beziffern und Leistung zu fordern« Das Landgericht hat die Zulässigkeit der Feststellungsklage damit begründet, daß der Kläger vor dem Wiederaufbau des Grundstückes angesichts der Schwankung der Baukosten die endgültige Hohe seines Schadens nicht habe errechnen können« Dagegen bestehen keine rechtlichen Bedenken« Ob es dem Kläger später im Laufe des Rechtsstreits möglich gewesen wäre, seinen Schaden endgültig zu berechnen , kann dahinstehen, denn er brauchte auch dann nicht von der Feststellungsklage zur Leistungsklage überzugehen,
4
w
ie die Revision anzunehmen scheint (RGZ 108/202Daß das zu Anfang des Rechtsstreits bestehende rechtliche Interesse an der Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten im Laufe des Rechtsstreits aus sonstigen Gründen weggefallen •wärer ist nicht dargetah und nicht ersichtlich* Lie erste I^üge der Revision ist somit nicht begründet.
II.
1.) Las Beruf -tjen für den behaup ich zu sagen, abe rkennbar - gleich ero Laß solchenfa Gesetzes (§§ 1, 13
 ungsgericht leitet die Haftung der Beklag-teten Abbruchschaden - ohne das aüsdrück-r nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe dem Landgericht aus AmtspflichtVerletzung 11s die Bestimmungen des Lastenausgleichs-Abs 3, 325 f LAG) der Geltendmachung des Schadensersatzanspruches im Rechtsweg vor den ordentlichen Zivilgerichten nicht entgegenstehen, ist ständige Rechtsprechung des Senats.
2,) Eine Amtspflichtverletzung sieht das Berufungsge-rieht darin, daß die Beklagte die Ruine aus Stadtplanungs* gründen habe abbrechen lassen.
a) Las Berufungsgericht stellt zunächst fest, daß die ?uine im Sommer 1944 auf Anweisung der Beklagten durch die ?irma	abgebrochen	worden	ist.
gesehenen Angaben der Zeugin Ke<
aa) Hinsichtlich des Zeitpunktes des Abbruches stutzt sich das Berufungsgericht auf die von ihm als glaubhaft an-
des Klägers in Yerbindung mit der Aussage Insoweit hat die Revision Angriffe nicht erhoben. Sie wenddt sich aber dagegen, daß das Berufungsgericht auch der Aussage des Architekten	Bedeutung	bei-
gelegt hat, der bekundet hat, er habe im Sommer 1944 festgestellt, daß die Ruine abgerissen wurde. Las Berufungsgericht habe, so macht die Revision geltend, sich nicht mit pen gegen die Glaubwürdigkeit dieses Zeugen sprechenden Um^
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ständen auseinandergesetzt
 amtete satzar e inem minist worden
 habe sich nämlich als be-
r Sachverständiger bezeichnet? in Wahrheit sei er Ein-chitekt mit. Stundenhonorar gewesen. Er habe weiter von im Jahre 1945 an ihn ergangenen Auftrag des Wirtschafts eriums gesprochen? dieses sei aber erst 1947 errichtet Mit diesem Vorbringen kann	Hevision keinen Er-
folg haben%
Wenn	davon	gesprochen	hat? er sei damals beamte-
ter Sachverständiger bei der Stadt gewesen? so deshelb? um zu begründen, wieso ihm Pläne für die Verbreiterung der Rhein straße zugänglich gewesen seien, Daß er sich damit ? seine Glaubwürdigkeit mindernd; zu Unrecht gerühmt hätte? er sei Beamter im beamtenrechtlichen Sinne gewesen? davon kann keine Rede sein. Daß ex tatsächlich amtlich tätig gewesen ist? ergeben die vom Kläger vorgelegten? für OfllP ausgestellten amtlichen Ausweise eindeutig.
Unrichtig ist? daß	wiederholt	von	einem im Jahre
1945 an ihn ergangenen Auftrag des Wir t schaft smin i st er iums gesprochen habe. Er hat ausgesagt? ein Auftrag sei ihm nach Beendigung des Krieges erteilt worden? er habe entsprechende Pläne der Stadt vorgelegt? das sei vor der.Währungsreform gewesen. Da das Wirtschaftsministerium nach den Angaben der Beklagten 1947 errichtet worden ist und die Währungsreform 1948 stattfand, kann die Aussage OBMP sehr wohl richtig sein. Seine Glaubwürdigkeit aus den von der Revision geltend gemachten Gründen anzuzweifeln? hatte das Berufungsgericht somit keinen Anlaß,
 bb) Daß die Ruine von der Firma	im Auftrag der
 Beklagten abgebrochen worden ist? stellt das Berufungsgericht auf Grund der Aussage des Bauunternehmers	und
 dessen Arbeiters	fest.	Was	die	Revision	demgegenüber
 geltend macht ? entbehrt der Begründung*
tdy-'uSie habe als
 behauptet ? der • Abbruchsunternehmer V/ilhelm CI Zeuge bekundet, daß der noch lebende Unternehmer
 Wo	den	Ab
 richtige Der Zeu 1» April 1944 vo Tr ümmergr und s t Uc einzige von der erinnere sich de
- 6 ~
bruch nicht vorgenommen habe » las ist un-ge	hat	vielmehr	bekundet? er sei am
n der Stadt mit dem Abbruch gefährlicher ke beauftragt worden? bis 1945 sei er der Stadt beauftragte Unternehmer gewesen? er s Abbruches des Hauses des Klägers nicht
 mehr? könne sieb aber? wenn das Haus nach dem 1» April 1944
en sei? nur denken? daß er es auf Anweisung
 abgebrochen word der Stadt abgebrochen habe
 Es ist auch - wie die Revisi TflHBl hat ausge arbeitet habe? d Abbruchsarbeiten der Ruine des IC1 dort tätig gewor
 nicht richtig? daß der Arbeiter 5?l on behauptet - nichts habe, bekunden können» sagt? daß er seit April 1944 bei	ge-
aß CflK Leute damals in der R®Bfcstraße verrichtet hätten? daß er mit am Abbruch ägers geholfen habe und daß? als er selbst den sei? die Vorderfront bis auf das Erd-
geschoß schon weg gewesen sei? wobei er die Möglichkeit of-
fen gelassen hat
? daß andere Arbeiter der Firma ÖH
den
 oberen Teil der Vorderfront schon vorher abgerissen hatten.
Die auf § 236 ZPO gestützten Angriffe der Revision ge-: gen die. tatr icht erliche Peststellung? daß die Ruine im Som-mer 1944 von der Firma	auf	Anweisung der Beklagten :
| abgerissen worden ist? sind somit unbegründet» Wenn das Berufungsgericht das Beweisergebnis im übrigen so wie geschehen gewürdigt hat? so ist das aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden»
. ,......	■ ■■■ 1 .
|	b)	Bas	Berufungsgericht	stellt	weiter	fest?	daß	das
! Mauerwerk der Ruine bis auf die beiden dreieckigen Giebel
j in Höhe des Dachgeschosses standfest und in keiner Weise
| einsturzgefährdet war» Es stützt diese Feststellung auf
 die Aussage des Architekten	in Verbindung mit einem
 Gutachten des Saehverständigen Sch^fc»
aa) Demgegenüber macht die Revision zunächst geltend?
 	"
halde keine genauen Angaben machen können? seine Bekun-sei wertlos« Dem kann nicht zugestiimnt werden?
Zwar ist richtig? daß OflIBl gesagt hat ? er nehme an? daß die Wände Anderthalb-Steinwände waren«, er sei selbstverständlich nicht hinauf geklettert und heb e sich im einzelnen ver sichert « Diese Einschränkungen hinderten das Berufungsgericht aber nicht?"zu berücksichtigen? was OflB} im übrigen gesagt hatte? daß er - vor der Niederlegung - mehrfach im Baus des Klägers gewesen sei? sich die Innenwände angesehen und in keiner Weise festgestellt habe ? daß die Standhaftigkeit des Hauses gelitten hatte«
bb) Unbegründet ist auch die Büge der Revision? das Berufungsgericht habe § 286 ZPO verletzt? indem es sich auf das von der Beklagten angegriffene Gutachten des Sachverständigen Schfl^ gestützt habe? ohne dem Antrag der Beklagten entsprechend ein Obergutachten beizuziehen« Bas Berufungsgericht hat nicht übersehen? daß die Beklagte gegen das Gutachten des Architekten Sch®^ Angriffe erhoben hatte«
Es hat diese für unbegründet gehalten? einmal? weil es diesen Sachverständigen aus seinen zahlreichen TrümmerProzessen als einer hervorragend sachkundigen und vorsichtig abwägenden Gutachter kenne? zu dem anderen deshalb? weil es selbst genügend Praxis erworben habe? um beurteilen zu können? daß bei Brand schaden von entscheidender Bedeutung für die Standfestigkeit der Buihen sei? ob ein genügender Verband des Mauerwerkes noch bestehe oder ob dieser - wovon die Beklagte nichts vergetragen habe - insbesondere durch Sprengbomben in Mitleidenschaft gezogen worden sei«
Eine verfahrensrechtliche Pflicht zur Einholung eines Obergutachtens bestand unter den gegebenen Verhältnissen nicht (BG- in MBB 1953? 605; Bosenberg? Lehrbuch des Beut-schen Zivilprozeßrechts 7* Aufl 1956 S 56?)«
Baß
 es schwer ist? ein Gutachten darüber abzugeben? ob
l
Anspruch auf abs fungsgerieht hat dieses Gutachten Architekten besichtigt hat
 
eine Ruine, die nicht mehr vorhanden ist,vor ihrem Abbruch standfest war, hat der Sachverständige Sch®^ selbst hervorgehoben, indem er betont, daß seine Untersuchung keinen
 Dlute Genauigkeit erheben könne = Das Beruseine Feststellung auch nicht allein auf gestutzt, sondern auch auf die Aussage des , der die Ruine vor dem Abbruch mehrfach

Es ist nicht ersichtlich, daß das Berufungsgericht bei i seiner Feststellung, daß nach Abtragung der beiden Giebel I keine Einsturzgefahr für die Kausruine bestanden hat, die l Grenzen der ihm in § 286 ZPO hinsichtlich der Würdigung des jProzeßstoffes eingeräumten Freiheit überschritten hätte0 [Konnte sich das Berufungsgericht auf Grund des Inhalts der [Verhandlung und des Ergebnisses der Beweisaufnahme einwand-, frei seine Überzeugung vom Zustand der Ruine vor deren Abbruch bilden, dann kommt es auf die Frage, zu wessen Lasten anderenfalls die Unaufklärbarkeit gegangen wäre, nicht an*
c) Bas Berufungsgericht sieht darin, daß die Beklagte geeignete Fachkräfte besessen habe, die die Standfestigkeit der Ruine hätten beurteilen können, daß sie aber überhaupt nichts darüber vorgetragen habe, in welcher Weise eine Überprüfung vor dem Abbruch dur.chgeführt worden sei, einen Hinweis für die Richtigkeit der Behauptung des Klägers, es seien nicht polizeiliche, sondern städtebauliche Erwägungen für den Abbruch maßgebend gewesen, und es stellt des weiteren auf Grund der Beweisaüfnähme fest, daß diese Behauptung richtig ist*
Das Berufungsgericht stützt sich bei dieser seiner Feststellung in erster Linie darauf, daß Rechtsanwalt Dr * der von 1939 bis 1945 Ratsherr der beklagten Stadt war, bekundet hat, schon nach den ersten Zerstörungen im Jahre 1941 sei bei der Stadtverwaltung immer mehr die Tendenz aufgekomnen, die angerichteten Zerstörungen dienst-
bar zu machen für die geplante Altstadtsanierung; dieser Gedanke sei wiederholt in Ratsherrensitzungen geäußert worden und zwar in dem Sinne, daß die Pläne der Altstadtsanie-rung mit allen Mitteln durchgeführt werden sollten.
Die Revision macht demgegenüber geltend« Dr» E^HHHP habe ausdrücklich bekundet, daß Oberbaurat VBHBP, der der Urheber dös Abbruchs der Ruine gewesen sein soll, an solchen Sitzungen niemals teilgenommen habe und daß ihm deshalb die erörterten Pläne nicht bekannt gewesen seien» Das ist wiederum unrichtig» Dr »	hat nur gesagt ,	habe	?
soweit er sich erinnern könne, an Ratsherrensitzungen nicht teilgenommen, und er wisse auch nicht, ob die erörterten Pläne vBHB bekanntgemacht worden seien - Br läßt die Möglichkeit, daß Oberbaurat Y^jjf^ von den erörterten Plänen Kenntnis hatte, also durchaus offen, und das Berufungsgericht sagt auch gar nicht, daß	an	Ratsherrensitzun-
gen teilgenommen und dort von den Altstadtsanierungsplänen Kenntnis erlangt hätte.
Das Berufungsgericht stellt aber auch nicht nur auf die Aussage Dr» ülBHP und auf eine allgemeine Tendenz der Stadtverwaltung ab, Ss beruft sich vielmehr auch darauf daß Oberbaurat VfBpP nach dem Luftangriff vom Juni 1943 zu dem Kaufmann	dessen Haus in der Kö^^straße teil-
weise zerstört worden war, gesagt habe, es sei jetzt die beste Gelegenheit, die westliche Kö^Jstraße - die auf die R^BPstraße stößt - zu verbreitern und die Eausruinen auf dieser Seite abzubrechen» Das Berufungsgericht stutzt sich weiter auf die Aussage des Architekten OBB®, daß aus ihm zugänglichen Plänen die Absicht der Beklagten, die RBBB-straße zu verbreitern, ohne weiteres ersichtlich gewesen sei» Nicht bloße allgemeine Erwägungen im Schoße der Stadtverwaltung legt das Berufungsgericht somit seiner tatsächlichen Feststellung zugrunde, sondern konkrete Pläne und bestimmte Erklärungen gegenüber einem Hauseigentümer, der ln ganz ähnlicher Lage war wie der Kläger» Die Rüge der
10 -
st
 Revision, die Fez tatsächlichem Grh Berufungsgericht sächlichen Festst liehe Erwägungen festen Ruine gäbe nicht su beanstan
d) Sind Stad des Abbruches der nicht mit Erfolg polizeilichen G überhaupt zulässj anderer Grundlage: ben? mag dahinstehen
tStellung des Berufungsgerichts entbehre ndlagen, ist also unbegründet, Wenn das auf Grund der Beweisaufnahme zu der tat-eilung gelangt ist ? daß allein städiebau-den Anlaß für den Abbruch der hoch stand-n? so ist das aus Rechtsgründen wiederum den»
tplanungsgründe Anlaß: für die Anordnung Ruine gewesen? dann kann die Beklagte geltend machen? daß der Abbruch auch aus ünden gerechtfertigt gewesen wäre»' Ob es g wäre ? eine solche Begründung für die auf getroffene Abbruchsmaßnahme hachzuschie-
Es kann auch offen bleiben? ob die Gefahr? daß die bei den Giebel einsturzen könnten? eine Verkehrsgefährdung mit sich brachte? und ob deren Uiederreißung aus polizeilichen Gründen objektiv gerechtfertigt gewesen wäre u Denkbar ist? daß die Gefahr des Einsturzes der hinter der Hausfront senk
 recht zur Straße mit sich brachte
 den?
Unrecht verneint stürz der Giebel gelangen können»
s t ehe nden Giebel ke in e Ver kehr sgefähr dung weil die Giebel möglicherweise beim Einsturz auf das eigene Grundstück des Klägers oder in die benachbarten Ruinen gefallen wären o Das Berufungsgericht spricht denn auch von einem nicht verkehrsgefährdenden Zustand» Es mag zugunsten der Beklagten aber:unterstellt wer-daß das Berufungsgericht eine Verkehrsgefährdung zu hat, weil möglicherweise bei einem Ein-doch Bruchstücke hätten auf, die Straße Dann würde jedoch nur der Abbruch der beiden Giebel aus polizeilichen Gründen zu rechtfertigen gewesen sein» Für den Verlust dieser beiden Giebel erhält der Kläger nach dem Berufungsgericht aber auch keine Entschädigung von der Beklagten» Dafür? daß die Beklagte zur Beseitigung einer etwa von den Giebeln ausgehenden Folizei-gefahr die ganze? im übrigen standfeste Ruine hätte abrei-
. ßen dürfen, ohne sich der Überschreitung ihres polizeilichen Ermessens bei der Gefahrenabwehr schuldig zu machen, fehlt jeder.Anhalt» Welche Umstände den Abbruch der ganzen Ruine gerechtfertigt hätten, obwohl nur die Giebel einsturzgefährdet waren, hätte die Beklagte darlegen müssen.:; wenn sie geltend machen will, daß der aus städtebaulichen Gründen erfolgte Abbruch auch aus polizeilichen Gründen hätte vor-.genommen werden dürfen» Beim Nachschieben einer Begründung kann der Satz nicht gelten, daß Maßnahmen der Verwaltung die Vermutung der Rechtmäßigkeit für sich haben, und daß der Kläger,' der aus einer Verwaltungsniaßnahme Rechte herleiten will, grundsätzlich ihre Unrechtmäßigkeit beweisen muß. Denn hier ist es die Beklagte, die aus einer bloßen Begründungsmögliehkeit ableiten will, daß der auf einer unzulässigen Maßnahme - dem Abbruch aus Stadtplanungsgründen -beruhende Anspruch nicht geltend gemacht werden könne, weil auch eine polizeiliche Maßnahme gleichen Inhalts hatte getroffen werden können»
'3o) i)as Berufungsgericht führt zutreffend aus, daß die Absicht, die EfHBfetraße zu verbreitern, den Abbruch der noch standfesten, jedenfalls unterhalb des Dachgeschosses nicht einsturzgefährdeten Ruine nicht rechtfertigte» Es sieht- mit' Recht in dem Vorgehen der Beamten eine dem Kläger gegenüber:begangene schuldhafte AmtspflichtVerletzung; denn die Beamten konnten und mußten erkennen, daß ihrem Vorgehen die 'Rechtsgrundlage fehlte.
' Es bedarf keiner weiteren Ausführung, daß die Beklagte ■aus Amtshaftung gemäß § 859 BGB, Art 131 WeimVerf für den Schäden aufzukommen hat, den der Kläger deshalb erlitten hat, weil ihre Beamten die Hausruine schuldhaft rechtswidrig haben niederreißen lassen. Da die Abbiuchsabsicht,
: wie sich aus dem obigen Vortrag der Beklagten ergibt , nicht angekündigt worden war und der Vater des Klägers und dieser selbst unstreitig ortsabwesend waren, bestand keine Möglichkeit, den Schaden durch Gebrauch von Rechtsmitteln abzuwenden
/'
(§ 859 Abs 3 BGB)
Kläger durch Inan zu erlangen veiraö sion der Beklagte
 Es ist auch nicht ersichtlichs daß der spruchnahme Dritter auf andere Weise Ersatz ohte (§ 839 Abs 1 Satz 2 BGB)» Die Bevi-n ist nach alledem zurückzuweisen»
Oh es gerech satzpflicht der Bö als ein Ersatz aur erfolgt , und daß die Klage insowei gen der beiden dr kann dahinstehen, sie zu seinen Ungü
 Die Kos benen
 bfertigt ist., daß das Landgericht die Er-klagten nur insoweit festgestellt hat, Grund des Lastenausgleichsgesetzes nicht das Berufungsgericht darüber hinausgehend t abgewiesen hat. als Ersatz für das Abtra-eieckigen Giebelstücke begehrt worden ist, denn der Kläger hat die Urteile, soweit nsten ergangen sind, nicht angegriffene
tScheidung beruht auf § 97 ZPO.
Dr o Pagendarm	Br»	Weber	Dr.	Kreft
 Wolany	Dr	»	Hußla