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BGH · III ZR 56/54

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 56/54

Rechtssatz* Aus dem in der Verwaltung geltenden Grundsatz der fiber- und Unterordnung ergibt sich, daß eine Behörde, deren Verwaltungsakt auf Beschwerde von der ihr übergeordneten Behörde aufgehoben worden ist, den gleichen Verwaltungsakt mit der früheren, im Beschwerdeverfahren erfolgreich angegriffenen Begründung - solange sich Sachund Rechtslage nicht geändert haben - auch dann nicht noch einmal erlassen darf, wenn sie die eigene Rechtsauffassung für richtig und die Rechtsauffassung der übergeordneten Behörde für unrichtig hält* - Prczeßbevollmächtigter3 Rechtsanwalt ProfoBr hat der III0 Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 60 Oktober 1955 unter Mitwir kung des Senatspräsidenten Profe Br<> Geiger sowie der Bundesrichter Bra Pagendarm, Rietschel, Brc Kreft und Br0 Beyer für Recht erkannt? sondern den Verwaltungsrechtsweg als gegeben ansieht, so kann das in dieser Allgemeinheit nicht anerkannt werden« es hängt vielmehr im Einzelfall von der Art des geltend gemachten Ansprüche s^&b^jvel eher Rechtsweg für ihn gegeben ist* Doch bedarf es/keiner weiteren Abgrenzung und Erörterung, da in dem hier zur Entscheidung stehenden Fall der Auffassung des Berufungsgerichts im Ergebnis zuzustimmen isto: Was die Klägerin hier unter dem Gesichtspunkt der Eolgenbeseitigung geltend macht, ist ein "prozessualer” Kostenerstattungsanspruch aus dem Beschwerdeverfahren* für diesen ist aber eine Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte nicht gegeben* Das ergibt sich aus folgendems Hach § 27 Abs 3 Satz 3 und § 30 Abs 1 Satz 1 der 10 Niodersächsischen Durchführungsverordnung zu dem Wohnungsgesetz vom 7© Februar 1948 (Nds GVB1 S 7) finden für das Verfahren vor den Schlichtungs- und Spruchstellen die Vorschriften über das Verwaltungsstreitverfahren Anwendung* Dann ist das aber auch für den Nebenanspruch der Kostenerstattung der Fallj denn dieser folgt hinsichtlich der Zuständigkeit dem Haupt-anspruch, er könnte deshalb auch nicht selbständig auf einem anderen Rechtsweg, hier also vor den ordentlichen Gerichten, geltend gemacht werden, . Dem angefochtenen TJrteil ist also im Ergebnis zuzustimmen, daß für die Klage, soweit sie sich auf einen Anspruch auf Kostenerstattung oder Folgenbeseitigung gründet, eine Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte nicht besteht, die Klage also insoweit auch unzulässig ist, b) Die Klägerin glaubt weiterhin, sie habe gegen die Beklagte einen Anspruch aus Amtspflichtverletzungo Diese erblickt sie, in zweierleis Einmal habe der Wohnungsamtsleiter einer bindenden Entscheidung eines "Verwaltungsgerichts” zuwidergehandelto indem er der Beschwerdeentscheidung der Schlichtungsstelle vom 29«, August 1950 zuwider die Wohnräume neu erfaßt habe«, Zum anderen habe er aber auch dann, wenn eine Bindung an die materielle Rechtskraft der Beschwerdeentscheidung nicht Vorgelegen habe, im vorliegenden Ball diese Entscheidung nicht außer acht lassen dürfen, solange sich die tatsächlichen Verhältnisse nicht geändert hätten«. Das Berufungsgericht hat das Vorliegen einer Amtspflichtverletzung verneinto Es ist der Auffassung, das Wohnungsamt sei an den ersten Beschwerdebescheid der Schlichtungsstelle nicht gebunden gewesen« Diese habe keine materielle Rechtskraft geschaffen«, Die neue Erfassungsverfügung habe auch weder gegen das Gesetz verstoßen, noch sei sie willkürlich gewesen« aa) Was die Bindung des Wohnungsamtsleiters an die "materielle Rechtskraft" der Entscheidung vom 29° August 1950 betrifft, so führt das Berufungsgericht zutreffend aus, dass das Verfahren vor der Schlichtungsstelle, wenn auch die Vorschriften über das Verwaltungsstreitverfahren entsprechend Anwendung 'finden, dennoch kein verwaltungsgerichtliches, sondern nur ein Verwaltungsverfahren ist® Her gegenteiligen Auffassung der Revision, daß es sich bei der Schlichtungsatelle um eine Einrichtung der Verwaltungsgerichtsbarkeit handelt, kann nicht gefolgt werden® Sie übt lediglich die Punktion einer unabhängigen und unparteiischen Kontrollinstanz über die Tätigkeit der Wohnungsbehörden aus® Sie ist aber nicht ein Gericht, das neben der Verwaltungsbehörde besteht, sondern bildet einen Teil der örtlichen Wohnungsbehörde und mit dieser eine Einheit® Has ergibt sich aus der Fassung des § 23 Abs 1 der 1® Niedersächsischen Hurchführungsver-ordnung zu dem Wohnungsgesetz, in denen von Schlichtungsstellen der (nicht bei den) Örtlichen Wohnungsund Aufsichtsbehörden die Rede ist® Hie Mitglieder der Schlichtungsstellen können nach § 25 der Niedersächsischen Durchführungsverordnung gegen ihren Willen nur nach den für die Entlassung eines nichtrichterlichen Beamten geltenden Vorschriften aus ihrer Stellung entfernt werden, sie sind also hinsichtlich ihrer persönlichen Unabhängigkeit nicht den Richtern, sondern den Verwaltungsbeamten gleichgestellt® Hie Entscheidungen der Schlichtungsstellen bezeichnen sich auch nicht als Urteile, sondern als Beschwerdebescheids® Handelt es sich also hei dem Beschwerdebescheid der Schlichtungsstelle vom 29« August 1950 um eine Verwaltungsentscheidung und nicht um eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung, so kann diese auch nicht in materieller Rechtskraft erwachsen (BGHZ 99 129 )<» 3d eher Hinsicht in der Tat von unrichtigen Voraussetzungen auso Sie hatte einmal übersehen, daß nach Art VI des damals maßgebenden Y/ohnungsgesetzes in Verbindung mit § 8 der Niedersächsischen Durchführungsverordnung hierzu auch zweckentfremdete Wohnräume der Zwangsbewirtschaftung unterliegen«, Um solche handelte es sich aber$ denn die erfaßten Räume sind, was in der Entscheidung der Schlichtungsstelle ebenfalls nicht berücksichtigt worden ist, bis 1939 als Wohnräume, nicht als Pensionsräume genutzt wordene Die Umwandlung in gewerbliche Räume hat erst im Jahre 1941 stattgefunden o Bei der Ermittlung des ursprünglichen Zweckes der Rüume kann aber, wie der Senat (BGHZ 5, 215 /2l§7 und 10, 217) bereits entschieden hat, mindestens solange zurückge-gangen werden, als auf Grund eines vor dem Wohnungsgesetz bestehenden Hechtszustandes die Zweckentfremdung von Wohnungen verboten werden konnte«. Unter diesen Umständen kann dem Wohnungsamtsleiter kein Vorwurf gemacht werden, wenn.er annahm, die Beschwer-deentscheidung der Schlichtungsstelle habe einen anderen als den wirklichen - allerdings Von Anfang an unveränderten - Sachverhalt im Auge, und sich für berechtigt hielt, die Räume erneut zu erfassen,, dies um so weniger, als auch ein Kollegialgericht, hier das Berufungsgericht, sein Verhalten für objektiv rechtmäßig angesehen hat«,

Zitierte Normen: § 521 ZPO
Kosten©®AnspruchräumenKlägerinSchlichtungsstelleRevision

Volltext der Entscheidung

Für das Nachschlagewerk Nicht für die Amtliche Sammlung
OIH
lo) Gesetz*	GVG	§ 13
Hechtssatz* Zur Frage des Rechtsweges für einen als "Folgen-beseitigungsanspruch" geltend gemachten Anspruch auf Erstattung'von Kosten«, die in einem verwaltungsrechtlichen Be sch'werdey erfahren entstanden sind«
Zo) Gesetz* Verwaltimgsrecht* '‘Allgemeines*
Rechtssatz* Aus dem in der Verwaltung geltenden Grundsatz der fiber- und Unterordnung ergibt sich, daß eine Behörde, deren Verwaltungsakt auf Beschwerde von der ihr übergeordneten Behörde aufgehoben worden ist, den gleichen Verwaltungsakt mit der früheren, im Beschwerdeverfahren erfolgreich angegriffenen Begründung - solange sich Sachund Rechtslage nicht geändert haben - auch dann nicht noch einmal erlassen darf, wenn sie die eigene Rechtsauffassung für richtig und die Rechtsauffassung der übergeordneten Behörde für unrichtig hält*
Aktenzeichen* III ZR 56/54 Urto do BGH vom 6ol001955
LG Oldenburg OLG Oldenburg
 Ill ZR 56/54.._
Verkündet am 6«, Oktober 195? Pieser, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der Witwe Minna E	in	J4HP(0HBo).
allee 09
Klägerin, Berufungsbeklagten Revisionsklägerin.
— Prozeßbevollmächtigter % Rechtsanwalt Br,
 und
gegen
 die Stadt J0I (0|Bd); vertreten durch den Verwaltungsausschuß der Stadt,
 Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte,
- Prczeßbevollmächtigter3 Rechtsanwalt ProfoBr
 hat der III0 Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 60 Oktober 1955 unter Mitwir kung des Senatspräsidenten Profe Br<> Geiger sowie der Bundesrichter Bra Pagendarm, Rietschel, Brc Kreft und Br0 Beyer
 für Recht erkannt?
Bie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 4o Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 18P Januar 1954 wird zurückge-wiesen«,
Bie Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen«.
Von Rechts wegen
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Tatbestands
 Die Klägerin ist Eigentümerin des Hauses DSHBeiic-e • in JtfHPo Das Wohnungsamt der beklagten Stadt erfaßte durch Verfügung vom 20 August 1950 vier Räume im Obergeschoß dieses Hauseso Diese Räume waren bis 1939 an Dauermieter vermietet gewesen § im Jahre 1941 sind sie durch Umbau und Einrichtung mit fließendem Wasser in gewerbliche Räume zur Vermietung an Pensionsgäste umgewandelt worden«. Die Konzession zu dem Betrieb der Fremdenpension wurde der Klägerin erst am 5© August 1952 erteilt*
Die gegen die Erfassung gerichtete Beschwerde der Klägerin wurde von der Schlichtungsstelle in WohnungsSachen des Kreisamtes des Landkreises EflHHHP durch Bescheid vom 29« August 1950 für begründet erklärte
 Am 3o April 1951 erfaßte das Wohnungsamt der Beklagten dieselben Räume von neuem» Dagegen legte die Klägerin erneut Beschwerde ein© Die Schlichtungsstelle half diesmal der Beschwerde nicht abo Dagegen hob die Spruehstello in Wohnungssachen des Präsidenten des Hiedersächsischen Verwaltungsbezirkes Ofm||^ durch Beschwerdebescheid vom 24<> September 1951 denBescheid-der Schlichtungsstelle und die Erfassungsverfügung des Wohnungsamtes auf*
Die Klägerin begehrt Ersatz ihrer in dem gegen die Erfassung vom 3o April 1951 gerichteten Verfahren vor der Schlichtungsstelle und der Spruchstelle entstandenen Rechts-anwaltskosten und Auslagen in Höhe von insgesamt 211r29 DM nebst 4 $> Zinsen seit dem 1© Januar 1952© Sie stützt ihren. Anspruch u©a© darauf, daß der Leiter des Wohnungsamtes seine der Klägerin gegenüber obliegende Amtspflicht dadurch schuldhaft verletzt habe» daß er trotz des Beschwerdebescheides der

Schlichtungsstelle vom 29« August 1950 die streitigen .Räume zu dem zweiten Mal erfaßt hat.«
Hie Beklagte hat die Abweisung der Klage beantragt« Sie ist der Auffassung, das Wohnungsamt sei an die sachlich unrichtige erste Entscheidung der Schlichtungsstelle nicht gebunden gewesen« Der Beiter des Wohnungsamtes habe deshalb eine neue Erfassungsverfügung treffen dürfen« Die rechtlichen Voraussetzungen hätten hierfür Vorgelegen«
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben« Das Oberlandesgericht hat .auf die Berufung der Beklagten die Klage abgewiesen«
Die Klägerin verfolgt mit def Revision ihren Anspruch weiter« Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision«	'	,
Ent sehe id ungsgründe? _
1« . Das Landgericht hatte der Klage stattgegeben mit der Begründung, daß.der Klägerin der verlangte Betrag unter dem Gesichtspunkt eines Folgenbeseitigungsanspruches zustehe«
Das Oberlandesgericht hat die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte für die Entscheidung über einen Folgenbeseitigungsanspruch verneint, weil es sich um einen öffentlichrechtlichen Anspruch handle, für den eine Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte nicht gegeben sei« Es bestehe kein Rechtssatz und auch keine Tradition, wonach ein derartiger Anspruch vor die ordentlichen Gerichte gezogen werden könne«
Die hiergegen gerichteten.Angriffe der Revision sind im Ergebnis nicht begründet« Wenn.das Berufungsgericht für Polgenbeseitigungsansprüche generell nicht den ordentlichen,
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sondern den Verwaltungsrechtsweg als gegeben ansieht, so kann das in dieser Allgemeinheit nicht anerkannt werden« es hängt vielmehr im Einzelfall von der Art des geltend gemachten Ansprüche s^&b^jvel eher Rechtsweg für ihn gegeben ist* Doch bedarf es/keiner weiteren Abgrenzung und Erörterung, da in dem hier zur Entscheidung stehenden Fall der Auffassung des Berufungsgerichts im Ergebnis zuzustimmen isto:
Was die Klägerin hier unter dem Gesichtspunkt der Eolgenbeseitigung geltend macht, ist ein "prozessualer” Kostenerstattungsanspruch aus dem Beschwerdeverfahren* für diesen ist aber eine Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte nicht gegeben* Das ergibt sich aus folgendems
 Hach § 27 Abs 3 Satz 3 und § 30 Abs 1 Satz 1 der 10 Niodersächsischen Durchführungsverordnung zu dem Wohnungsgesetz vom 7© Februar 1948 (Nds GVB1 S 7) finden für das Verfahren vor den Schlichtungs- und Spruchstellen die Vorschriften über das Verwaltungsstreitverfahren Anwendung*
Das bedeutet, daß nach § 98 VO 165 der unterliegende Teil, hier also die beklagte Stadt, deren Verfügung aufgehoben worden ist, die Kosten des'Verfahrens vor der Schlichtungs-und der Spruchstelle zu tragen hat* Diese Kosten umfassen auch die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Klägerin einschließlich der Kosten des Vorverfahrens, insbesondere die von ihr verlangten Rechtsanwaltsgebühren (§ 103 VO 165)© Über diese Kosten ist im «Urteil", hier also im Beschwerde-bescheid der Spruchstelle, zu entscheiden (§ 102 VO 165)©
Das ist hier nicht geschehen* Weder der Tenor noch die Gründe des.Bescheides enthalten etwas darüber, wer die Auslagen
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der Klägerin zu tragen hat* Ist das aber entgegen der gesetzlichen Vorschrift unterblieben, so hatte die Klägerin die Möglichkeit, nach § 79 Satz 2 VO 165 in Verbindung mit
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§ 521 ZPO eine Ergänzung des Beschwerdebescheides zu erbitten (vgl auch Klinger Komm zur VO 165 3o Aufl Anm A 2 zu § 102),
Die Frage der Kostentragung und ihrer verfahrensrechtlichen Geltendmachung ist somit in der Verordnung 165? auf die die Niedersächsische Durchführungsverordnung zu dem Wohnungsgesetz vom 7o Februar 1948 Bezug nimmt, erschöpfend und abschließend geregelt, so daß insoweit eine Zuständigkeit <3er ordentlichen Gerichte nicht gegeben ist,
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Ob und '’inwieweit dieser Kostenerstattungsanspruch daneben noch unter dem Gesichtspunkt der Folgenbeseitigung überhaupt geltend gemacht werden kann, kann auf sich beruhen! denn bejahendenfalls wären hierfür im vorliegenden Fall in der Ta't die Verwältungsgerichte zuständig« Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf Erstattung seiner Kosten ist ein Nebenanspruch,. der sich aus dem von ihr
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durchgeführten Beschwerdeverfahren herleitet, das die Aufhebung der ErfassungsVerfügung vom.3© April 1951 zu dem Gegenstand hatte« Für diesen Hauptanspruch wäre ausschließlich der Verwaltungsrechtsweg gegeben gewesen. Dann ist das aber auch für den Nebenanspruch der Kostenerstattung der Fallj denn dieser folgt hinsichtlich der Zuständigkeit dem Haupt-anspruch, er könnte deshalb auch nicht selbständig auf einem anderen Rechtsweg, hier also vor den ordentlichen Gerichten, geltend gemacht werden, .	.
Dem angefochtenen TJrteil ist also im Ergebnis zuzustimmen, daß für die Klage, soweit sie sich auf einen Anspruch auf Kostenerstattung oder Folgenbeseitigung gründet, eine Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte nicht besteht, die Klage also insoweit auch unzulässig ist,
2, Der Anspruch der Klägerin unterliegt somit, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, nur insoweit
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der Nachprüfung durch die ordentlichen Gerichte, als die Klägerin ihn auf einen weiteren Hechtsgrund stützt, über den zu befinden die ordentlichen Gerichte zuständig sind*
a)	Die Revision glaubt, einen solchen Anspruch aus Art 14 GrundG herleiten zu können« Ob ein Ersatzanspruch der Klägerin aus enteignungsgleichem Eingriff oder Aufopferung besteht, kann jedoch dahingestellt bleiben, da die Revisionssumme nicht erreicht ist, eine Nachprüfung des angefochtenen Urteils dem Senat insoweit mithin nicht mehr möglich ist«,
b)	Die Klägerin glaubt weiterhin, sie habe gegen die Beklagte einen Anspruch aus Amtspflichtverletzungo Diese erblickt sie, in zweierleis Einmal habe der Wohnungsamtsleiter einer bindenden Entscheidung eines "Verwaltungsgerichts” zuwidergehandelto indem er der Beschwerdeentscheidung der Schlichtungsstelle vom 29«, August 1950 zuwider die Wohnräume neu erfaßt habe«, Zum anderen habe er aber auch dann, wenn eine Bindung an die materielle Rechtskraft der Beschwerdeentscheidung nicht Vorgelegen habe, im vorliegenden Ball diese Entscheidung nicht außer acht lassen dürfen, solange sich die tatsächlichen Verhältnisse nicht geändert hätten«. Die Erneuerung der Beschlagnahmeverfügung ohne Hervortreten neuer Umstände sei daher eine schuldhafte Amts-pflichtverletzüng gewesen«,
Das Berufungsgericht hat das Vorliegen einer Amtspflichtverletzung verneinto Es ist der Auffassung, das Wohnungsamt sei an den ersten Beschwerdebescheid der Schlichtungsstelle nicht gebunden gewesen« Diese habe keine materielle Rechtskraft geschaffen«, Die neue Erfassungsverfügung habe auch weder gegen das Gesetz verstoßen, noch sei sie willkürlich gewesen«
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Hiergegen wendet sich die Revision® Hoch kann sie im Ergebnis keinen Erfolg haben®
aa) Was die Bindung des Wohnungsamtsleiters an die "materielle Rechtskraft" der Entscheidung vom 29° August 1950 betrifft, so führt das Berufungsgericht zutreffend aus, dass das Verfahren vor der Schlichtungsstelle, wenn auch die Vorschriften über das Verwaltungsstreitverfahren entsprechend Anwendung 'finden, dennoch kein verwaltungsgerichtliches, sondern nur ein Verwaltungsverfahren ist® Her gegenteiligen Auffassung der Revision, daß es sich bei der Schlichtungsatelle um eine Einrichtung der Verwaltungsgerichtsbarkeit handelt, kann nicht gefolgt werden® Sie übt lediglich die Punktion einer unabhängigen und unparteiischen Kontrollinstanz über die Tätigkeit der Wohnungsbehörden aus® Sie ist aber nicht ein Gericht, das neben der Verwaltungsbehörde besteht, sondern bildet einen Teil der örtlichen Wohnungsbehörde und mit dieser eine Einheit® Has ergibt sich aus der Fassung des § 23 Abs 1 der 1® Niedersächsischen Hurchführungsver-ordnung zu dem Wohnungsgesetz, in denen von Schlichtungsstellen der (nicht bei den) Örtlichen Wohnungsund Aufsichtsbehörden die Rede ist® Hie Mitglieder der Schlichtungsstellen können nach § 25 der Niedersächsischen Durchführungsverordnung gegen ihren Willen nur nach den für die Entlassung eines nichtrichterlichen Beamten geltenden Vorschriften aus ihrer Stellung entfernt werden, sie sind also hinsichtlich ihrer persönlichen Unabhängigkeit nicht den Richtern, sondern den Verwaltungsbeamten gleichgestellt® Hie Entscheidungen der Schlichtungsstellen bezeichnen sich auch nicht als Urteile, sondern als Beschwerdebescheids®
Her von der Revision gezogene Vergleich mit den Spruchkammern und Entnazifizierungsbehörden, denen der Senat dio Eigenschaft von Gerichten zugesprochen hat, geht daher fehl®
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Handelt es sich also hei dem Beschwerdebescheid der Schlichtungsstelle vom 29« August 1950 um eine Verwaltungsentscheidung und nicht um eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung, so kann diese auch nicht in materieller Rechtskraft erwachsen (BGHZ 99 129 )<»
bb) Trotzdem war der Wohnungsamtsleiter auf Grund jener Entscheidung nicht mehr freie Er konnte entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ohne den Eintritt neuer tatsächlicher Umstande (was von der Beklagten nicht behauptet wird) oder ohne Heranziehung neuer rechtlicher Gesichtspunkte die streitigen Wohnräume nicht erneut erfassen, selbst wenn er die Entscheidung der Schlichtungsstelle für unrichtig hielto Bas würde dem Grundsatz der Über- und Unterordnung in der Verwaltung widersprechen, aus dem folgt, daß bei Meinungsverschiedenheiten innerhalb des Verwaltungszuges über die ^richtige" Anwendung des Gesetzes im Einzelfall zunächst die Auffassung der mit Sachweisungsgewalt ausgestatteten übergeordneten Behörde für die ihr nachgeordnete Behörde maßgeblich isto Mit anderen Wortens Die in einem bestimmten Pall korrigierte nachgeordnete Behörde kann nicht ohie weiteres ihrerseits im selben Pall die ihr übergeordnete Behörde korrigieren«
Wenn der Wohnungsamtsleiter daher trotz der vorangegangenen Entscheidung der Schlichtungsstelle die Räume der Klägerin neu erfaßte, so war dies möglicherweise ein Verstoß gegen den Grundsatz der Über- und Unterordnung in der Verwaltung und auch eine Verletzung seiner ihm der Klägerin gegenüber obliegenden Amtspflichten»
Doch fehlt es im vorliegenden Palle an einem Verschulden des WohnungsamtsleiterSo Die Schlichtungsstelle ging bei ihrer Entscheidung in tatsächlicher und recht-
3d eher Hinsicht in der Tat von unrichtigen Voraussetzungen auso Sie hatte einmal übersehen, daß nach Art VI des damals maßgebenden Y/ohnungsgesetzes in Verbindung mit § 8 der Niedersächsischen Durchführungsverordnung hierzu auch zweckentfremdete Wohnräume der Zwangsbewirtschaftung unterliegen«, Um solche handelte es sich aber$ denn die erfaßten Räume sind, was in der Entscheidung der Schlichtungsstelle ebenfalls nicht berücksichtigt worden ist, bis 1939 als Wohnräume, nicht als Pensionsräume genutzt wordene Die Umwandlung in gewerbliche Räume hat erst im Jahre 1941 stattgefunden o Bei der Ermittlung des ursprünglichen Zweckes der Rüume kann aber, wie der Senat (BGHZ 5, 215 /2l§7 und 10, 217) bereits entschieden hat, mindestens solange zurückge-gangen werden, als auf Grund eines vor dem Wohnungsgesetz bestehenden Hechtszustandes die Zweckentfremdung von Wohnungen verboten werden konnte«. Dieser Zeitpunkt wurde in den genannten Entscheidungen auf spätestens den 20o April '1936 festgesetzte Die erfaßten Räume der Klägerin sind also , da sie noch bis 1939 als Wohnräume genutzt worden sind, als zweckentfremdete Wohnräume im Sinne des /irt VI des Wohnungsgesetzes anzusehen und ihre Erfassung nach dem Wohnungsgesetz war deshalb auch zulässig«,
Unter diesen Umständen kann dem Wohnungsamtsleiter kein Vorwurf gemacht werden, wenn.er annahm, die Beschwer-deentscheidung der Schlichtungsstelle habe einen anderen als den wirklichen - allerdings Von Anfang an unveränderten - Sachverhalt im Auge, und sich für berechtigt hielt, die Räume erneut zu erfassen,, dies um so weniger, als auch ein Kollegialgericht, hier das Berufungsgericht, sein Verhalten für objektiv rechtmäßig angesehen hat«,
cc) Der Anspruch der Klägerin ist somit, soweit er sich auf die Behauptung einer schuldhaften Amtspflichtver-
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letzung des Wohnungsamtsleiters s&tzt, von dem Berufungsgericht mit Recht für unbegründet erklärt worden«
% Die Revision der Klägerin ist demzufolge als unbegründet zurückzuweisen« Die KöstenentScheidung beruht auf § 97 ZPO«
Dr0 Geiger .Br« Pagendarm	Rietschel
 Br« Kreft	Br«	Beyer