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BGH · III ZR 56/55

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 56/55

Januar 1953 aufgehoben und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 2 0 Zivilkammer des Landgerichts in Koblenz vom 14» März 1952 zurückgewiesen«» trag der Klägerin zu 1) hat das beklagte Land im August 1948 mit Rückwirkung ab 1* April 1947 Vermißtenbezüge i^' v monatlicher Höhe von 200 Mark und im März und Juni> 1950 mit Wirkung ab 1* Juli 1948 Versorgungsbezüge im Betrage von monatlich 403*80 DM zur Auszahlung angewiesen. Die Klägerin und ihre mitklagenden Kinder vertreten die Meinung, das beklagte Land müsse die vollen Versorgungsbe-züge auch für die Zeit von Mai 1945 bis 30. Der von den Klägern eingebrachte, hinsichtlich der fraglichen Zeit nicht korrekt gefaßte Klagantrag geht dahin, die Verpflichtung des beklagten Landes festzustellen, Hinterbliebenenbezüge (Witwen-, Waisengeld und Kinderzuschlag) vom 1. Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung der Klägerin die Verpflichtung des beklagten Landes festgestellt, den Klägern Hinterbliebenenbezüge (Witwen-und Waisengeld) vom 1. Der Klagantrag und ihm folgend die vom Berufungsgericht getroffene Feststellung bedürfen nach zwei Richtungen hin einer Einschränkung, Diese Beschränkungen sind zwar in der Fassung des Antrags una der Feststellung nicht zu dem Ausdruck gebracht, ergeben sich aber aus dem mit ihnen' verfolgten Sinn und Zweck, Beide prozessualen Handlungen beziehen sich nur auf den vor dem 1. Die Klage ist daher auf die Revision nur insoweit zu prüfen, als sie über die vom beklagten Land bereits gewährten • Leistungen hinaus Ansprüche für die Zeit vom 1, April 1945 bis 30. Das Berufungsgericht geht von der Erwägung aus, daß das beklagte Land auf Grund einer Teilrechtsnachfolge nach dem Land Preussen zur Zahlung der mit der Klage geltend gemachten Versorgungsleistungen verpflichtet sei, daß die Kläger nicht unter § 63 Abs 1 Nr“2 und als Folge davon auch nicht unter die Ausschlußvorschrift des § 77 Abs 1 Satz 1 des Gesetzes zu Art 131 GrundG fallen, Inwieweit dieser Auffassung gefolgt werden könnte, mag dahinstehen. Denn das Klagebegehren scheitert auf jeden Fall aus einem anderen, vom Berufungsgericht nicht weiter erörterten Grund, Dieser liegt in der Rechtslage, wie sie im Gebiete des beklagten Landes bezw, in dessen Teil Rheinland-Hessen-Nassau gestaltet worden war. Im Vollzug hierzu bestimmte der Erlaß des öberprä-sidenten der Provinz Rheinland-Hessen-Nassau vom 19, März 1946 (veröffentlicht aaO S 6), die Zahlungen würden bis auf weiteres unter Vorbehalt der Prüfung durch die Bereinigungskommissionen erfolgen; von jedem Versorgungsberechtigten (falls der Beamte nach 1933 verstorben sei, für ihn und die Witwe) sei ein politischer Fragebogen anzufordern; die Pensionsregelungsstellen hätten jedoch sofort eine vorläufige Prüfung vorzunehmen und die Zahlung in Zweifelsfällen einzustellen. angeknüpft und insoweit nicht unterschieden, ob die letzte Dienststelle des Beamten außerhalb des Landesgebiets gelegen warDie Anknüpfung ist nicht nur in den bereits erörterten Erlassen der französischen Militärregierung und des Oberpräsidenten von Bheinland-ftessen-Nassau, sondern auch in der Landesverfiigung vom 20, Ja-’nuar 1948 vorgenommen worden. Das wäre dem Sinn und Zweck der Erlasse zuwidergelaufen, die einen Ausgleich zwischen der Notlage der Pensionäre und der schwierigen Finanzlage des beklagten Landes herbeiführen wollen,- - Diese Bedeutung i.st vom Bundesverfassungsgericht (aaO S 19t)!) "bei der Beurteilung des Oberpräsidialerlasses für die angeordnete Kürzung der Versorgungsbezüge herausgestellt worden, beschränkt sich aber nicht auf diesen Teil der Regelung, Dem Ausgleich diente es, wenn sioh die von dem beklagten Land zu erbringenden Versorgungsbezüge, soweit dies überhaupt, möglich war, überschauen ließen. gere EntnazifizierungsentScheidung erreichten, als sie im Palle ihrer früheren Bereinigung erreicht hätten, und sodann das beklagte Land für die Zwischenzeit auf Nachzahlung von Yersorgungsbezügen in Anspruch nehmen konnten» Dem Vorbehalt der politischen Säuberung muß sonach grundsätzlich die Bedeutung beigemessen werden, daß der Versorgungsempfänger, soweit und solange er den Anforderungen nicht entspricht, keinen Anspruch auf Ver-sorgungsbezüge hat (so auch die amtliche Begründung zu dem Landesgesetz zur Ergänzung des Ersten Landesgesetzes über den Abschluß der politischen Säuberung in Hheinland-Pfalz vom 4o April 1951 - Sonderbeilage zu dem Ministerial-* blatt der Landesregierung von Rheinland-Pfalz vom 2. Dieser Auffassung steht namentlich nicht entgegen, daß der Oberpräsidialerlaß vom 19* März 1946 zu III anordne t<o die Versorgungsbezüge seien für die Zeit vor dem 1. spräche genommen hat und hinsichtlich des Vorbehalts der politischen Säuberung daher auch insoweit angewendet werden kann» als Ansprüche der Kläger für die Zeit von Mai 1945 bis 31. Eine den Klägern günstige andere Auffassung kann auch nicht dem Umstand entnommen werden, daß das beklagte Land zeitweise .an Beamte und Angestellte, die • sich zur Dienstaufnahme gemeldet, ihren Dienst aber tatsächlich noch nicht aufgenommen hatten, eine Besoldung in Höhe von 50 v.H- gewährte* und an entlassene oder suspendierte Gehalts- oder Lohnempfänger die Zahlung eines zweimonatigen Übergangsgeldes zuließ (siehe die erwähnte Zusammenstellung), Bereits die Verfügung vom 6. Endlich spricht gegen die Auffassung des Senats nichte,^c[iß das beklagte Land den Klägern tatsächlich bereits ab 1, April 1-947 Teilbezüge gezahlt hat. So hat das beklagte Land auch, worauf in diesem Zusammenhang zu verweisen ist, in § 1 Abs 2 der Landesverfügung vom 20- Januar 1948 die Versorgung staatlicher Ob die Gewährung von Versorgungsbezügen seitens des beklagten Landes für den hier noch strittigen Zeitraum derart mit der politischen Säuberung verknüpft war, daß bereits die mangelnde Einreichung von Fragebogen AnspxHlche der Versorgungsempfänger auf Versorgungsleistungen ausschloß, braucht vorliegend nicht entschieden zu werden. Denn nach dem Fragebogen, die die Klägerin auf Anfordern beigebracht hatte, achien den mit ihrer Versorgungsangelegenheit befaßten Stellen des beklagten Landes, gemessen an den damaligen Anschauungen, eine politisch nicht unerhebliche Belastung gegeben zu sein und eine Zahlung von Versorgungsbezügen an die Klägerin und ihre Kinder nicht tragbar* Diese* Annahme kann vom Senat nicht beanstandet werden. daß auch sie erst Versorgung erhalten sollten« wenn die politische Haltung ihres Vaters und ihrer Mutter der Auszahlung von Versorgungsbezügen nicht mehr im Y/ege stand, Bestehen nach alledem die Klagansprüche nicht, so braucht auf das Landesgesetz über den Wegfall von Kürzungen der Versorgungsbezüge vom 10, März 1950 nicht weiter eingegängen zu werden, das u,a, bestimmt»,* für die Zeit vor dem 1, Januar 1950 können weitergehende Ansprüche auf Versorgungsbezüge als nach der Landesverfügung vom 20, Januar 1948 nicht geltend gemacht werden» Das gleiche gilt hinsichtlich der §§ 6 und 8 des Ergänzungsgesetzes zu dem Ersten Landesgesetz über den Abschluß der politischen Säuberung in Bheinland-Pfalz vom 4c April 1951 (GVB1 EhPf S 89), die klarstellen sollen (siehe dazu die amtliche Begründung aaO), daß die Anordnung der französischen Militärregierung vom 13, Februar 1946 und andere Anordnungen nicht lediglich die Bedeutung eines Stops für die Auszahlung von Bezügen hatten, sondern die Geltendmachung von Ansprüchen für die vor dem Wirksamwerden der SäuberungsentScheidung liegende Zeit ausschlossen. Auch braucht nicht erörtert zu werden, ob das beklagte Land sich gegenüber der Klage auf den Erlaß seines Finanzministers vom 10, November 1948 - I Bes. 3818/47 - berufen kann, wonach gewisse Versorgungsansprüche für die Zeit vor dem 21, Juni 1948 nicht mehr erfüllt werden, oder ob das beklagte Land daraus etwas für sich ableiten könnte, daß die Klägerin nur während eines Teils des strittigen Zeitraums in Eheinland-Pfalz gewohnt hat» Auf die Eevision des beklagten Landes muß mithin das Berufungsurteil, das zu Unrecht Ansprüche der Klägerin und ihrer Kinder festgestellt hat, aufgehoben Biese Kostenlast ist im Hinblick auf ihre verschiedenartige Beteiligung am Rechtsstreit unter Heranziehung des § 100 Abs 2 ZPO für sämtliche Instanzen unter sie dahin zu verteilen, daß die Klägerin (zu l) drei Viertel und jedes klagende Kind ein Zwanzigstel der Kosten zu tragen hat. Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des 1* Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Koblenz vom 7« Januar 1955 aufgehoben* Die Berufung der Kläger gegen das Urteil der 2» Zivilkammer des Landgerichts in Koblenz vom 14* März 1952 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen» daß das Urteil dahin abgeändert wird*

Zitierte Normen: § 31 BVerfGG § 100 ZPO
BeamteLandVersorgungsbezügeZeitbeklagenZahlungMärzAnspruchKlägerKlägerin

Volltext der Entscheidung

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 Nicht für die amtliche Sammlung t
Anordnung der französischen Militärregierung für Rheinland-HessenrNassau vom 1% Februar 194o und Erlaß des Oberpräsidenten der Frovin2 Rheinland-Bessen-Nassau vom 19* März 1946
betreffend Regelung der Zivilund Militärpensionen - (abgedruckt im Amtsblatt für das Oberpräsidium von Rheinland-Hessen-Nassau 1946 S 5 u 6)* -
Reohtssatzs Ist im Wirkungsbereich dieser Bestimmungen die Zahlung von VersorgungsbeZügen wegen vermuteter politischer Belastung nicht erfolgt, so kann der Versorgungsempfänger, wenn die Spruchkammerentscheidung nicht etwas anderes anordnet, nicht die Nachzahlung von Bezügen für den vor der Entnazifizierung liegenden Zeitraum verlangen«,
Aktenzeichens III ZR 56/55	OBG	Koblenz
 Urteil des BGH vom 25. Oktober 1954 LG* Koblenz
 Ill 2R 56/53
Verkündet am 25»Oktober 1954 gpBMl Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Berichtigt durch Beschluß vom 29» Oktober 1954
Justizoberinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Bundes-
gerichtshofs
 Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit
 des Landes Rheinland-Pfalz, vertreten durch den Regierungspräsidenten in
 Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigers Rechtsanwalt1
gegen
1)	die Studienratswitwe Hildegard S c
gebQ	in	Bflfe	BUH^straße
2)	deren Kinder Klaus, Almuth, Volker, Reinhold und Dirk,
 gesetzlich vertreten durch die Klägerin zu 1),
Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt SHMHB -
hat der III. 2ivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 25. Oktober 1954 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr, Pagendarm, Rietschel,
 Dr» Kreft, Dr„ Wolany und Dr» Hußla
 für Recht erkannt 1
Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des 1» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Koblenz vom 7. Januar 1953 aufgehoben und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 2 0 Zivilkammer des Landgerichts in Koblenz vom 14» März 1952 zurückgewiesen«»
Die Klägerin hat die Kosten dä% Berufungs- und des Revisionsverfahrens zu trjage»* *
' x $	'
Von Rechts wegen-'
 
Tatbestands
 Der Ehemann der Klägerin Hildegard SchflBBHfc und Vater der Kläger zu 2) ist seit August 1944 als Wehrmachtsange-höriger in Rumänien vermißt 'gewesen und im Februar 1950 mit Rückwirkung auf den 20* August 1944 für tot erklärt worden* Zu dem letzteren Zeitpunkt war er Studienrat an der Staatlichen Hildaschule in	gewesen * Auf An-
trag der Klägerin zu 1) hat das beklagte Land im August 1948 mit Rückwirkung ab 1* April 1947 Vermißtenbezüge i^' v monatlicher Höhe von 200 Mark und im März und Juni> 1950 mit Wirkung ab 1* Juli 1948 Versorgungsbezüge im Betrage von monatlich 403*80 DM zur Auszahlung angewiesen. Die Klägerin und ihre mitklagenden Kinder vertreten die Meinung, das beklagte Land müsse die vollen Versorgungsbe-züge auch für die Zeit von Mai 1945 bis 30. Juni 1948 gewähren. Der von den Klägern eingebrachte, hinsichtlich der fraglichen Zeit nicht korrekt gefaßte Klagantrag geht dahin, die Verpflichtung des beklagten Landes festzustellen, Hinterbliebenenbezüge (Witwen-, Waisengeld und Kinderzuschlag) vom 1. September 1944 an zu zahlen. Das Landgericht in Koblenz hat die bei dem Landgericht in Köln erhobene, von diesem zu ihm verwiesene Klage in vollem Umfang abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung der Klägerin die Verpflichtung des beklagten Landes festgestellt, den Klägern Hinterbliebenenbezüge (Witwen-und Waisengeld) vom 1. Mai 1945 ab zu zahlen, und hat für die zurückliegende Zeit, für die im ungenau gefaßten Antrag ebenfalls Zahlungen verlangt waren, die Klage abgewiesen. Das beklagte Land erstrebt mit der Revision die Wiederherstellung des landgeriohtfllchen;/Urteils. Die Kläger bitten um Zurückweisung der Revision.
  *
Entscheidungsgründe t
I.
Der Klagantrag und ihm folgend die vom Berufungsgericht getroffene Feststellung bedürfen nach zwei Richtungen hin einer Einschränkung, Diese Beschränkungen sind zwar in der Fassung des Antrags una der Feststellung nicht zu dem Ausdruck gebracht, ergeben sich aber aus dem mit ihnen' verfolgten Sinn und Zweck, Beide prozessualen Handlungen beziehen sich nur auf den vor dem 1. Juli 1948 gelegenen Zeitraum« Denn für die Zeit darnach hat das beklagte Land unstreitig Versorgungsbezüge in voller Höhe gezahlt, so daß zu einer Klage jeder Anlaß fehlte. Ferner bezieht sich der Klageantrag -nur auf die Leistungen, die das beklagte Land üb er'die ab 1. April 1947 bereits geleisteten Vermißtenbezüge hinaus erbringen soll. Dafür, daß das Berufungsgericht über den so verstandenen Antrag hinaus eine Verpflichtung des beklagten Landes feststellen wollte, ist ein Anhalt- nicht gegeben. Die Klage ist daher auf die Revision nur insoweit zu prüfen, als sie über die vom beklagten Land bereits gewährten • Leistungen hinaus Ansprüche für die Zeit vom 1, April 1945 bis 30. Juni 1948 geltend macht.
Soweit der Klagantrag sichjauf die Gewährung von Waisengeld richtet, steht der ihm zugrunde liegende sachlichrechtliche Anspruch nicht der Witwe des für tot erklärten Beamten zu, sondern dessen Kindern. Die Klage ist jedoch dahin umzudeuten, daß die Klägerin nicht nur im eigenen Hamen, sondern auch als gesetzliche Vertreterin ihrer mitklagenden minderjährigen Kinder aufgetreten ist. Die danach zulässige und gebotene Berichtigung der Farteibezeichnung ist vom Senat durchgeführt worden* Soweit der Klaganspruch Kinderzuschläge betrifft, ist die Klägerin sachbefugt. Denn diese Bezüge stehen der
 
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 witwengeldberechtigten Witwe zu (Nadler-Wittland-Rup-pert, Deutsches Beamtengesetz 1938 § 98, 9; Fischbach, Deutsches Beamtengesetz 1951, § 98, 3),
IX.
Das Berufungsgericht geht von der Erwägung aus, daß das beklagte Land auf Grund einer Teilrechtsnachfolge nach dem Land Preussen zur Zahlung der mit der Klage geltend gemachten Versorgungsleistungen verpflichtet sei, daß die Kläger nicht unter § 63 Abs 1 Nr“2 und als Folge davon auch nicht unter die Ausschlußvorschrift des § 77 Abs 1 Satz 1 des Gesetzes zu Art 131 GrundG fallen, Inwieweit dieser Auffassung gefolgt werden könnte, mag dahinstehen. Denn das Klagebegehren scheitert auf jeden Fall aus einem anderen, vom Berufungsgericht nicht weiter erörterten Grund, Dieser liegt in der Rechtslage, wie sie im Gebiete des beklagten Landes bezw, in dessen Teil Rheinland-Hessen-Nassau gestaltet worden war.
1) Sie Anordnung der französischen Militärregierung für Rheinland-Hessen-Nassau vom 13. Februar 1946 (abgedruckt im Amtsblatt für das Oberpräsidium von Rheinland-Hessen-Nassau 1946 S 5) hatte nämlich bestimmts
f,Die Zahlung der Zivilpensionen wird in den Grenzöh.des nachstehenden Schlüssels wieder erfolgen für die	..
nigen, die nachweisen können8	/
a)	daß sie den Bestimmungen der Entnazifizierung Genüge geleistet haben,
b)	______"
Im Vollzug hierzu bestimmte der Erlaß des öberprä-sidenten der Provinz Rheinland-Hessen-Nassau vom 19, März 1946 (veröffentlicht aaO S 6), die Zahlungen würden bis auf weiteres unter Vorbehalt der Prüfung durch die Bereinigungskommissionen erfolgen; von jedem Versorgungsberechtigten (falls der Beamte nach 1933 verstorben sei,
 für ihn und die Witwe) sei ein politischer Fragebogen anzufordern; die Pensionsregelungsstellen hätten jedoch sofort eine vorläufige Prüfung vorzunehmen und die Zahlung in Zweifelsfällen einzustellen.
Auf der gleichen Linie bewegt sich der Erlaß des Regierungspräsidenten in Koblenz vom 18. Februar 1946 I Pr. Nach ihm.haben die Empfänger von Ruhegehalt, und Witwengeld eine Erklärung über ihre und gegebenenfalls ihres Ehemannes politische Belastung abzugeben und sind Zahlungen bei Ruhegehaltsempfängern und Witwen, die zu bestimmten Fragen eine negative Erklärung nicht abgeben oder durch ihre Erklärung zu stark belastet erscheinen, (vorläufig) einzustellen.
Nach Bildung des Landes Rheinland-Pfalz durch die Verordnung des Französischen Oberkommandierenden vom 30- August 1946 regelte die LandesVerfügung über die vorläufige Regelung der Zivilbeamtenversorgung vom 20. Januar 1948 (GrVBl EhPf S 171) mit Wirkung ab 1.* April 1947 (§ 7 der Verfügung) die Versorgung neu. Die Landesverfügung bestimmt in § 1 Abs 3, daß die Versorgungsbezüge ganz oder teilweise entzogen werden können, wenn der Beamte oder der Empfangsberechtigte politisch belastet ist, und daß über die Frage der politischen Belastung sowie über den Entzug der Versorgungsbezüge aus diesem Gründe die zur Säuberung der öffentlichen Dienste berufenen Organe entscheiden. Die in den einzelnen Landesteilen früher erlassenen Bestimmungen über die einstweilige Auszahlung von Versorgungsbezügen an noch nicht bereinigte Empfangsberechtigte galten jedoch weiter (Erl des KdF vom 12. Februar 1948 I - Pens. 6534/47)*
Einige in der Landesverfügung enthaltene Einschränkungen wurden in der Folge durch das Landesgesetz über den Wegfall von Kürzungen der Versorgungsbezüge vom 10,
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März 1950 (GVB1 RhPf S 75) aufgehoben. Der in § 1 Abs 3 der Landesverfügung aufrecht erhaltene Vorbehalt der politischen Säuberung blieb jedoch bestehen.
Die KlagansprUche unterstehen sonach ihrem gesamten zeitlichen Umfang nach den erwähnten Anordnungen der Militärregierung und des Oberpräsidenten vom 13, Februar und 19- März 1946,
2) Die Anordnung der französischen Militärregierung läßt die Zahlung von Zivilpensicnen nur dann zu, wenn die betreffenden Empfänger den Nachweis erbringen, daß sie den Bestimmungen der Entnazifizierung genügt haben. Der Oberpräsidialerlaß trifft davon keine abweichende Regelung- Nach ihm sind politische Fragebogen einzureichen und in allen Zweifelsfällen, die die politische Belastung aufwirft, sofort die Zahlungen einzustellen. Der Erlaß ist eine formell wirksame Anordnung mit Gesetzesrang-Das hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 18, März 1953 (BVerfGE 2, 181) entschieden. Der erkennende Senat ist zwar an die Entscheidung weder gemäß Absatz 1 noch gemäß Absatz 2 des § 31 BVerfGG gebunden| er trägt aber auf Grund der von ihm selbst vorgenommenen Prüfung der Rechtslage kein Bedenken, dem Bundesverfassungsgericht zu .folgen. Das in der Anordnung der Militärregierung in aller Schärfe und in dem Oberpräsidialerlaß in abgeschwächter Form, aber ohne sachliche Abweichung aufgestellte Erfordernis, die politische "Unbedenklichkeit” nachzuweisen, bedeutet nicht, daß die Versorgungsbezüge lediglich zunächst einbehalten und von den Empfängern nach Erfüllung jener Voraussetzung zur nachträglichen Auszahlung verlangt werden können- Eine andere Auffassung würde zu nicht tragbaren Auswirkungen führen. Das beklagte Land, das sich aus Teilen von Preus-sen, Bayern und Hessen zussmmensetzt, hat bei der Begren-zung der von ihm zu versorgenden Beamten und ihrer.;Hin-terbliebenen an den Wohnsitz des Versorgungsempfängers
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angeknüpft und insoweit nicht unterschieden, ob die letzte Dienststelle des Beamten außerhalb des Landesgebiets gelegen warDie Anknüpfung ist nicht nur in den bereits erörterten Erlassen der französischen Militärregierung und des Oberpräsidenten von Bheinland-ftessen-Nassau, sondern auch in der Landesverfiigung vom 20, Ja-’nuar 1948 vorgenommen worden. Bei dieser Regelung wäre das beklagte Land, wenn es die Versorgungsbezüge nur vorläufig hätte Zurückbalten dürfen, den Versorgungsempfängern aber nach ihrer erfolgreichen Entnazifizierung hätte nachzahlen müssen, Gefahr gelaufen, nicht zu übersehende Beträge an einen Personenkreis leisten zu müssen, dessen persönliche und politische Verhältnisse ihm aus der früheren Tätigkeit eines an einer auswärtigen Dienststelle beschäftigt gewesenen Beamten nicht bekannt waren und erst der Überprüfung bedurften. Das wäre dem Sinn und Zweck der Erlasse zuwidergelaufen, die einen Ausgleich zwischen der Notlage der Pensionäre und der schwierigen Finanzlage des beklagten Landes herbeiführen wollen,- - Diese Bedeutung i.st vom Bundesverfassungsgericht (aaO S 19t)!) "bei der Beurteilung des Oberpräsidialerlasses für die angeordnete Kürzung der Versorgungsbezüge herausgestellt worden, beschränkt sich aber nicht auf diesen Teil der Regelung, Dem Ausgleich diente es, wenn sioh die von dem beklagten Land zu erbringenden Versorgungsbezüge, soweit dies überhaupt, möglich war, überschauen ließen. Ihm diente es dagegen/x nicht, wenn das beklagte Land hätte vergewärtigen müssen, nachträglich mit Versorgungsansprüchen unbestimmt vieler zwischenzeitlich mit Erfolg entnazifizierter Versorgungsempfänger überzogen zu werden. Zudem hätte hierbei das unerwünschte Ergebnis eintreten können, daß Versorgungsempfänger, die ihre Entnazifizierung hinauszuschieben verstanden, auf Grund der von ihnen.erwarteten und allmählich auch verwirklichten Milderung des an die politische Haltung angelegten Maßstabs eine günsti-
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gere EntnazifizierungsentScheidung erreichten, als sie im Palle ihrer früheren Bereinigung erreicht hätten, und sodann das beklagte Land für die Zwischenzeit auf Nachzahlung von Yersorgungsbezügen in Anspruch nehmen konnten» Dem Vorbehalt der politischen Säuberung muß sonach grundsätzlich die Bedeutung beigemessen werden, daß der Versorgungsempfänger, soweit und solange er den Anforderungen nicht entspricht, keinen Anspruch auf Ver-sorgungsbezüge hat (so auch die amtliche Begründung zu dem Landesgesetz zur Ergänzung des Ersten Landesgesetzes über den Abschluß der politischen Säuberung in Hheinland-Pfalz vom 4o April 1951 - Sonderbeilage zu dem Ministerial-* blatt der Landesregierung von Rheinland-Pfalz vom 2. Mai 1951 Nr 22), und den Anspruch auch nicht im Palle einer späteren günstigeren Entnazifizierung für die Vergangenheit gewinnt» Ein Pall, in dem die Spruchkammerentscheidung, wie im Gesetz vorgesehen, eine Zahlung von Versorgungsbezügen für die Zeit vor ihrem Wirksamwerden anordnete, liegt hier nicht vor»
Dieser Auffassung steht namentlich nicht entgegen, daß der Oberpräsidialerlaß vom 19* März 1946 zu III anordne t<o die Versorgungsbezüge seien für die Zeit vor dem 1. Januar 1946 in voller Höhe zu zahlen. Denn diese

Bestimmung hat nur die in der Anordnung der Militärre^ gierung mit Wirkung vom 1» Januar 1946 angeordnete'und unter III des näheren geregelte Kürzung der Pensionen im’* Auge, läßt aber bereits ergangene Bestimmungen, die die Zahlung von Versorgungsbezügen mit der politischen Säuberung verknüpft haben (siehe hierzu die Zusammenstellung in dem Erlaß des Oberpräsidenten der Provinz Bhein-lanö-Hessen-Nassau vom 19» Pebruar 1946 I Pr. MBesol-dungM) unberührt. Jene früheren Bestimmungen ergeben zugleich, daß die Anordnung der Militärregierung insoweit den in Betracht kommenden -Personen nicht weitere An-
 
spräche genommen hat und hinsichtlich des Vorbehalts der politischen Säuberung daher auch insoweit angewendet werden kann» als Ansprüche der Kläger für die Zeit von Mai 1945 bis 31. Dezember 1945 in Frage stehen.
Eine den Klägern günstige andere Auffassung kann auch nicht dem Umstand entnommen werden, daß das beklagte Land zeitweise .an Beamte und Angestellte, die • sich zur Dienstaufnahme gemeldet, ihren Dienst aber tatsächlich noch nicht aufgenommen hatten, eine Besoldung in Höhe von 50 v.H- gewährte* und an entlassene oder suspendierte Gehalts- oder Lohnempfänger die Zahlung eines zweimonatigen Übergangsgeldes zuließ (siehe die erwähnte Zusammenstellung), Bereits die Verfügung vom 6. Juli; 1945 (Ziff 5 der Zusammenstellung) hatte nach vorarige-. . gangenem Erlaß des Oberregierungspräsidiums Mittelrhein-Saar in Neustadt a.d.H. vom 8. Juni 1945 - Nr III. Hg 2/245 angeordnet, Besoldungen an Beamte und Vergütungen an Angestellte und Lohnempfänger dürften grundsätzlich vom 1, Juli 1945 an nur noch an das tatsächlich beschäftigte Personal bezahlt werden. Mit jenen vorübergehenden Regelungen können es die Kläger nicht rechtfertigen, daß der von jenen Personenkreisen verschiedene Kreis der Versorgungsempfänger in der Zeit vor seiner . Entnazifizierung nicht ohne ein Recht auf Versorgungsleistungen dastehen könne-
Endlich spricht gegen die Auffassung des Senats nichte,^c[iß das beklagte Land den Klägern tatsächlich bereits ab 1, April 1-947 Teilbezüge gezahlt hat. Dem beklagten Land war es unbenommen, im Rahmen seiner finanziellen Leistungsfähigkeit. Versorgungsleistungen zu erbringen, auf die der Empfänger keinen Anspruch hat.
So hat das beklagte Land auch, worauf in diesem Zusammenhang zu verweisen ist, in § 1 Abs 2 der Landesverfügung vom 20- Januar 1948 die Versorgung staatlicher
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 Beamter ehemaliger Verwaltungen des Reiches und der Länder "auf Widerruf” übernommen, ausgehend von der
 Annahme, daß es zu Versorgungsleistungen an. diesen :
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Personenkreis nicht verpflichtet sei.	.	..	<
Wenn schließlich das Berufungsgericht aus § 4 Abs 2 der Ersten Säuberungs-Durchführungsverordnung vom 2. Dezember 1947 (CrVBl EhPf 1948 S 232) folgert, daß nach dem Ergehen des Spruchkammerbescheides grundsätzlich die Bezüge nachzuzahlen seien, so ist dem entgegen zu halten, daß die angezogene Vorschrift, die überdies bereits durch § 5 der Dritten Sparverördnung vom 31« Dezember 1948 (GrVBl HhPf 1949 S 6) aufgehoben worden ist, einen so allgemeinen Schluß, wie ihn das Berufungsgericht zieht, nicht zuläßt*
Ob die Gewährung von Versorgungsbezügen seitens des beklagten Landes für den hier noch strittigen Zeitraum derart mit der politischen Säuberung verknüpft war, daß bereits die mangelnde Einreichung von Fragebogen AnspxHlche der Versorgungsempfänger auf Versorgungsleistungen ausschloß, braucht vorliegend nicht entschieden zu werden. Denn nach dem Fragebogen, die die Klägerin auf Anfordern beigebracht hatte, achien den mit ihrer Versorgungsangelegenheit befaßten Stellen des beklagten Landes, gemessen an den damaligen Anschauungen, eine politisch nicht unerhebliche Belastung gegeben zu sein und eine Zahlung von Versorgungsbezügen an die Klägerin und ihre Kinder nicht tragbar* Diese* Annahme kann vom Senat nicht beanstandet werden. In einem solchen Fall muß der Vorbehalt der politischen Säuberung die vollen dargelegten Wirkungen entfhlten. Die klagenden Kinder, die 1938 und danach geboren sind, waren zwar politisch nicht belastet* Der Vorbehalt der politischen Säuberung muß aber dahin verstanden werden,
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daß auch sie erst Versorgung erhalten sollten« wenn die politische Haltung ihres Vaters und ihrer Mutter der Auszahlung von Versorgungsbezügen nicht mehr im Y/ege stand,
 Bestehen nach alledem die Klagansprüche nicht, so braucht auf das Landesgesetz über den Wegfall von Kürzungen der Versorgungsbezüge vom 10, März 1950 nicht weiter eingegängen zu werden, das u,a, bestimmt»,* für die Zeit vor dem 1, Januar 1950 können weitergehende Ansprüche auf Versorgungsbezüge als nach der Landesverfügung vom 20, Januar 1948 nicht geltend gemacht werden» Das gleiche gilt hinsichtlich der §§ 6 und 8 des Ergänzungsgesetzes zu dem Ersten Landesgesetz über den Abschluß der politischen Säuberung in Bheinland-Pfalz vom 4c April 1951 (GVB1 EhPf S 89), die klarstellen sollen (siehe dazu die amtliche Begründung aaO), daß die Anordnung der französischen Militärregierung vom 13, Februar 1946 und andere Anordnungen nicht lediglich die Bedeutung eines Stops für die Auszahlung von Bezügen hatten, sondern die Geltendmachung von Ansprüchen für die vor dem Wirksamwerden der SäuberungsentScheidung liegende Zeit ausschlossen. Auch braucht nicht erörtert zu werden, ob das beklagte Land sich gegenüber der Klage auf den Erlaß seines Finanzministers vom 10, November 1948 - I Bes. 3818/47 - berufen kann, wonach gewisse Versorgungsansprüche für die Zeit vor dem 21, Juni 1948 nicht mehr erfüllt werden, oder ob das beklagte Land daraus etwas für sich ableiten könnte, daß die Klägerin nur während eines Teils des strittigen Zeitraums in Eheinland-Pfalz gewohnt hat»
Auf die Eevision des beklagten Landes muß mithin das Berufungsurteil, das zu Unrecht Ansprüche der Klägerin und ihrer Kinder festgestellt hat, aufgehoben
 
und das die Klage in vollem Umfang abweisende landgerichtliche Urteil wiederhergestellt werden- Das letztere Urteil ist hierbei dahin richtig zu stellen, daß die Kläger, nicht nur die Klägerin, mit der Klage abgewiesen werden* Als unterlegener Teil haben die Kläger nicht nur die Kosten des ers tins tanz!'eilen* Verfahrens, sondern auch die des Berufungs- und Revisionsverfahrens zu tragen (§§ 91, 97 Z£0). Biese Kostenlast ist im Hinblick auf ihre verschiedenartige Beteiligung am Rechtsstreit unter Heranziehung des § 100 Abs 2 ZPO für sämtliche Instanzen unter sie dahin zu verteilen, daß die Klägerin (zu l) drei Viertel und jedes klagende Kind ein Zwanzigstel der Kosten zu tragen hat. Die - prozeßrechtliche - Kostenlast umfaßt auch die durch die Anrufung des unzuständigen Landgerichts in Köln entstandenen Mehrkosten (siehe § 276 Abs 3 ZPO); dementsprechend können diese Kosten in der Kostenentscheidung nicht ausgenommen werden» Von der Entscheidung wird jedoch die von dem Regierungspräsidenten in Koblenz unter dem 21. Oktober 1950 abgegebene Erklärung hinsichtlich der Übernahme der durch die Klageerhebung vor dem Landgericht in Köln entstandenen Mehrkosten in ihrer Wirksamkeit nicht berührt.
Br. Pagendarm	Rietschel	Br. Kreft
 Wolany	Br.	Hußla
 Ill ZR 56/53
 
Zi
 Be s o h X u ß In Sachen
 des Landes Rheinland-Pfalz, vertreten durch den Regierungspräsidenten in
 Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter* Rechtsanwalt
 gegen
1)
die Studienratswitwe Hildegard geb.	in	BIVBHfe
 Sch traBe M
2) deren Kinder
 Klaus, Almuth, Volker, Reinhold und Dirlfc,
 gesetzlich vertreten durch die Klägerin zu l),
Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagte,
— Prozeßbevollraächtigter: Rechtsanwalt
9
Die Formel des vom Senat am 25» Oktober 1954 verkündeten Urteils wird, weil bei ihrer Fassung ein sich aus den Gründen des Urteils ergebendes offenbares Versehen unterlaufen ist, in Anwendung des § 519 ZPO berichtigt und dahin neu gefaßt*
Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des 1* Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Koblenz vom 7« Januar 1955 aufgehoben*
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil der 2» Zivilkammer des Landgerichts in Koblenz vom 14* März 1952 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen» daß das Urteil dahin abgeändert wird*
Die Klägerin Hildegard SchflHP und ihre mitklagenden Kinder Klaus, Almuth, Volker, Reinhold und Dirk werden mit ihrer Klage abgewiesen«>
Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin Hildegard SchflHÜVzu drei Vierteln, Jedes ihrer mitklagenden Kinder zu einem Zwanzigstel zu tragen«.
 
Die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens werden den Klägern in demselben Verhältnis auferlegt,
 Karlsruhe, den 29.. Oktober 1954
Bundesgerichtshof
III. Zivilsenat $
Dr. Pagendarm Rietschel	Dr,	Kreft
 Wolany	Dr,	Hußla