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BGH · III ZR 56/50

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 56/50

Kechtssatzs Wenn ein verdrängter Reichebeamter nach dem Zusammenbruch in Niedersachsen beschäftigt und änschlies-send in den Ruhestand versetzt worden ist, so ist diese Verfügung nicht deshalb nichtig, weil die nach dem Erlass des Niedersächsischen Ministerpräsidenten vom 6. Sie unterliegt auch nicht der Irrtumsanfechtung, wenn die zuständige Pensionierungsbehörde den Beamten rechtsirrtümlich für einen Beamten des Landes auf Lebenszeit gehalten hat. Gleichzeitig wurde der Folizeiamtsleiter für den Folizeibezirk OflHBP darauf hingewiesen, dass der Kläger, der nach seiner Wiederverwendung im hiesigen Polizeidienst die Rechtsstellung eines Beamten auf Lebenszeit nicht erlangt habe, nicht hätte pensioniert werden dürfen. Januar 1947* der seinerzeit bei der Zurruhesetzung des Klägers dem Polizeibezirk nicht bekannt gewesen sei, seine Verfügung vom 9* Mai 1947 über die Versetzung des Klägers in den Ruhestand auf.Seit dem 1. Demgegenüber berief sich der zunächst verklagte Polizeibezirk darauf dass die Pensionierung des Klägers unwirksam sei, weil der Kläger mangels Ausstellung einer das Beamten Verhältnis begründenden Urkunde nicht Beamter in seinem Dienst gewesen sei, und ferner weil der zuständige Finanzminister der Pensionierung nicht zuge-stimat und der zuständige Polizeiausschuss in sie nicht eingewilligt habe. In der von keiner Seite in Zweifel gezogenen und der gemüss der VO Nr 135 der BritMilReg in Verbindung mit dem Niedersächsischen Übergangsgesetz zur Übernahme der Polizeigewalt auf deutsche Träger gemüss VO Nr 57 der S&lReg vom 23® April 1947 {GV Bl Eds 58) zu bejahenden Frage der Sachbefug-nis der Beklagten ist im Revisionsrechtszug insofern eine Änderung eingetreten, als durch das Niedersächsische Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung vom 21. auf den Prozess hat diese Neuregelung nicht« Das Verfahren ist durch den T7egfall der bisherigen Beklagten nicht unterbrochen, da eine Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten,besteht (§§ 239, 246 ZFO). Im Einverständnis der Parteien war die bisherige Bezeichnung des Beklagten dahin zu ändern, dass die Klage jetzt gegen das Land NgpBHMfc, vertreten durch den Regierungs Präsidenten in gerichtet, wird« 2«) Die Revision bittet üm Nachprüfung, ob der Kläger nicht den ihn beschwerenden Bescheid des Uiniste-riums des Innern vom 5« Oktober 1948, durch den seine Beschwerde gegen den!7iderruf seiner Pensionierung zurückgewiesen worden ist, gegen sich gelten lassen müsse, da der Kläger nichts gegen diesen Bescheid unternommen habe. Der Berufungs -richter hat aber bereits mit Hecht gegenüber dem Hinweis der Beklagten, dass der einen Verwaltung -akt i.S. des § 25 der üilRegVO 165 darstellende Bescheid des Innenministers vom 3« Oktober 1948 ge mäss § 23 der VO mit der Klage vor den Verwaltlängs gerichten angefochten werden konnte, ausgoführt, dass es dem Kläger unbenommen gewesen sei, den Entscheid der Verwaltungsbehörde als Vorbescheid nach § 143 D-BG gelten zu lassen, ohne ihn weiter im Verwaltungswege anzufechten« Die Zulassung der verwaltungsgerichtlichen Klage auf der Grundlage der Generalklausel durch die VC* 165 enthält keine Beschränkung des für die vermögensrechtli-chen Ansprüche der Beamten gegebenen ordentlichen Rechtsweges. 3«) Bas Berufungsgericht geht hei seiner Sachentscheidung davon aus, dass der Kläger als Beamter ord-nungsmässig pensioniert wurde und dass diese Verfügung nicht wirksam widerrufen worden ist. be den Kläger durch Verfügung vom 9® Kai 1947 Ablauf des 31. An diese Verfügung sei das Gericht bei der Beurteilung der vor ihm geltend gemachten Vermögensrecht liehen Ansprüche nach § 146 DBG in Verbindung mit § 78 DBG gebunden, wenn die Verfügung nicht bis zu dem Beginn des Ruhestands zurückgenommen sei, was hier unstreitig nicht geschehen sei. Einweisung in eine' Planstelle und aus der endgültigen Übernehme in den Polizeidienst folge* Bass dem Kläger keine Ernennungsurkunde mit den Worten "unter Berufung in das Be amt e nverhält n is" ausgehändigt worden sei, erkläre sich daraus, dass diese im Formular der Verfügung gestrichenen Worte für . überflüssig angesehen worden seien, weil der Kläger bereits Reichsbeamter gewesen, bei einer Beförderung die schon bestehende Beamteneigenschaft vorausgesetzt und die Aushändigung einer neuen Ernennungsurkunde .unnötig sei* Weiterhin könne der Beklagte sich auch nicht auf eine Irrtumsanfechtung der für das Gericht bindend erfolgten Pensionierung sverfügung berufen, weil gerade bei einem Irrtum für die Pensionierung die ausdrückliche Bestimmung in § 78 BEG den 7/iderruf nur bis zu dem Beginn des Ruhestandes vorsehe* überdies liege aber auch ein Irrtum der Beklagten Über die Beamteneigenschaft des Klägers nicht vor, da der Kläger tatsächlich sowohl Reichsbeamter gewesen wie Beamter des Beklagten geworden sei* Wenn der Beklagte nicht gewusst hätte, dass der Finanzminister seiner Pensionierungsverfügung zustimmen müsse, so handle es sich dabei nur um einen Irrtum im Schliesslich verbiete es der auch im öffentlichen Hecht geltende Grundsatz von Treu*und Glauben, dass der Beklcgte sich jetzt nach der Währungsreform auf angebliche Mängel des Ruhestandsbescheides berufe, nachdem er dem Kläger Über ein Jahr lang die volle. Daher sei diese Feststellung in verfahrensrechtlich nicht einwandfreier Weise getroffen; dies beeinflusse euch die weitere Annahme des Berufungsgerichts, dass der Kläger Beamter der Beklagten jeworden sei. In den von der Beklagten vorgelegten Personalakten des Klägers befindet sich eine Abschrift einer an den "Gendarmeriemeister UflÜPf' gerichteten GehaLtsbescheinigung der früheren Zahlstelle, der Freussischen Regierungskasse Yom 9* September 1943* Diese besagt, dass der Kläger in der Besoldungsgruppe A 7 a mit einem Besoldungsdienstalter vom 1. 1925 eingestuft gewesen ist» Das Original dieser Gehn Its Bescheinigung hat der Kläger in Verhandlung -termin vor dem Ober lande sgericht zu den Gerichtsakten überreicht» Die in den Personalakten enthaltene eidesstattliche Erklärung des Klägers über seihe Beamteneinstellung, die nicht etwa zu Beweiszwecken im Prozess abgegeben ist, wird vom Berufungsgericht nur unterstützend, für seine aus dem Ge samt Inhalt der Personalakten in Übereinstimmung mit der dama-. Es bedarf aber auch keiner Entscheidung, ob die von der Revision angegriffene Meinung des Berufungsgerichts zutrifft, der Kläger sei Beamter des Pölizeibezirks auf Lebenszeit geworden, oder ob er etwa auch ohne Aushändigung einer neuen Urkunde dessen T.7iderrufsbeanter geworden ist'. rigen Seitenverhältnis hinsichtlich ihrer Ansprüche auf Dienstund Versorgun/p bezüge nicht schlechter gestellt werden als ein Beamter auf Widerruf.Unter Bezugnahme auf diesen Erlass hat der Niedersächsische Ministerpräsident durch einen Erlass vom 6* Jenuar 1947 “ P Nr 1954 III ~ ungeordnet, dass ein derartiger zur Dienstleistung herangezogener Beamter, der nachweislich in seinem früheren Dienstverhältnis Beamter auf Lebenszeit oder auf Zeit gewesen sei, mit Zustimmung des Ministers der Finanzen mit den gesetzlichen Versorgungsbezü-gen in den Ruhestand versetzt werden könne, wenn er dienstunfähig geworden sei oder die Altersgrenze erreicht habe. Der Kläger, bei dem diese Voraussetzungen Vorlagen, ist nach Feststellung seiner Polizeidienstuntauglichkeit durch den Polizeiamtsleiter im Regierungsb© irk OflHB mit Ablauf des 31. Es ist davon auszugehen, dass diese Entscheidung der Dienstbehörde des Klägers für die Beurteilung der vor den Gericht geltend gemachten ve.mögensrechtlichen Ansprüche des Klägers gemäss § 146 DBG für das Gericht bin- Aus dem Umstande, dass der Kläger nicht schlechter gestellt sein sollte, als ein Widerrufsbeamter, ergibt sich;weiter, dass er wie ein solcher {§76 Abs 2 DBG) in den Ruhestand versetzt werden konnte. Dass die Verfügung nicht von einer absolut unzuständigen Behörde erlassen ist, hat bereits der Berufungsrich-ter unter Hinweis auf die Zuständigkeit des Polizeiamt sie iters aus § 5 des Übergangsgesetzes vom 17* Hai 1947 in Verbindung mit der VO Nr 57 der HilReg vom 23. Der Polizeiamtsleiter im Regierungsbezirk Osnabrück war als die nach § 24 DBG für die Brnennung zuständige Stelle für den Erlass des Ruhestandsbescheides gemäss § 78 Abs 1 DBG zuständig. Sie hält aber entgegen dem angefochtenen Urteil die Verfügung des Polizeiamtsleiters deshalb für nichtig, weil sie nicht vom Polizeiausschuss genehmigt worden sei und weil der Pinanzminister ihr nicht zugestimmt habe. d; Die Revision bittet noch um Nachprüfung, ob die Fensionierungsverfügung wegen Irrtums genäss dem Grundgedanken des § 119 BGB angefochten werden könne« Das Berufungsgericht hat nicht nur tatsächlich einen Irrtum der Beklagten über die Beamteneigenschaft des Klägers, sondern auch die Zulässigkeit einer Irrtumsanfechtung überhaupt verneint« ln tatsächlicher Hinsicht liegt ein Irrtum der Beklagten insoweit nicht vor, als der Kläger nach den bindenden Feststellungen des Berufungsrichters Reichsbeanter gewesen ist« Dagegen könnte aus dem Wortlaut der Verfügung, insbesondere aus der Anführung der §§ 73, 74 DBG der Schluss gezogen werden, der Polizeiamtsleiter sei von der möglicherweise irrtümlichen Meinung ausgegangen, der Kläger sei Beamter dos Polizei- Da aber das nach § 76 Abs 2 DEG bei der Bensionierung eines Widerrufsbeamten auszuübende Ermessen der Behörde an keine weiteren Voraussetzungen geknüpft ist, als sie bei dem Kläger unstreitig gegeben waren, so könnte ein Irrtum nur insofern Vorgelegen haben, als die Behörde geglaubt hätte, die Zurruhesetzung liege nicht in ihrem Ermessen, sondern beruhe auf gesetzlicher Verpflichtung.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
IrrtumRuhestandDBGLandVerfügungBeamterKlägerErlassRevision

Volltext der Entscheidung

2382 097
Für das Nachschlagewerk und die Amtliche Sammlung.
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 Gesetz: Deutsches Beamtengesetz §§ 73* 74» 76, 78s
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BGB § 119; Erlass des Oberpräsidenten von Hannover vom 13- Juni 1946 und des Niedersächsischen Minister Präsidenten vom 6..Januar 1947 hetr. Eechtsverhält-
Kechtssatzs Wenn ein verdrängter Reichebeamter nach dem Zusammenbruch in Niedersachsen beschäftigt und änschlies-send in den Ruhestand versetzt worden ist, so ist diese Verfügung nicht deshalb nichtig, weil die nach dem Erlass des Niedersächsischen Ministerpräsidenten vom 6. Januar 1947 vorgeschriebene Zustimmung des Finanzministers nicht eingeholt war. Sie unterliegt auch nicht der Irrtumsanfechtung, wenn die zuständige Pensionierungsbehörde den Beamten rechtsirrtümlich für einen Beamten des Landes auf Lebenszeit gehalten hat.
Aktenzeichen: III ZR 56/50
Urteil vom 21. Juni 1951	I.	Landgericht	Osnabrück
i.S. Land N. (BekJL. ;w.ja.(ill.) II. Oberlandesgericht Oldenburg.
* .»**•/** » uBeamten.
'	'	s*	•i'	'	‘
niese:der seit der Besetzung in ein Beschäftigungs-verfiältnis der Provinz Hannover genommenen ehemaligen
 IrkOndet am 21. Juni 1*951
pieser, justizang»,
/s:TJrkundsbeamtor der Ge-aäSftsstelle des Bundes--|ichtshofs.
Im Namen des Volkes
*Ni7
In dem Rechtsstreit
 des Landes N^HHHHHBjVertreten durch den Regie* rungs Präsidenten in
 Beklagten, Berufung? klägers und Re Visionsklägers,
- Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br«
gegen
 den Polizeimeister i.R. Hermann 2 MP» Kreis GflBBHP B
in VI
Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Justizrat
 Dr.

hat der III« Zivilsenat des Bundesjorichtshofs auf die mündliche Verhandlung vorn 31* Hai 1931 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr« Delbrück, Prof. Dr« Heiß, Dr« Ragend arm, Dr« Bock und Dr« Kleinewefers
\
für Recht erkannt:
Die Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des 1« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 30. Juni 1950 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision werden den beklagten Land auferlegt«
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der 'Klüger stand seit den 17« September 1918 im Poll-, zeidienst und war seit dem 20« Juli 1920 als Gendar--meriewachtmeister und zuletzt als Gendarmeriemeister im Hemelgebiet tätig. Von dort Kam er im Hai 1945 nach Kiel und wurde nach Überprüfung durch die'Militärregierung auf Anordnung des Regierungspräsidenten in	vom	22.	September	1945	ab	im	Kreise
 dienstlich verwendet. und in die Hauptmacht-meisterplanst eile des Gendarmerieeinzelpostens
■ eingewiesen. Am 10. Februar 1947 wurdd der Kläger von den Kommandeur der Polizei in Regierungsbezirk OflHB^mit Wirkung vom 10. Februar 1947 zu dem Polizeimeistcr ernannt und mit Wirkung vom 1. Dezember 1946 in eine freie Planstelle des Kreises BdP eingewiesen. Er erhielt eine Ernennungsurkunde ausgestellt, deren Empfang er am 15. Februar 1947 bestätigte. Von seiner Vorgesetzten Dienststelle wurde ihm ein Fragebogen zur Festsetzung seines Desoldungsdienstalters übersandt, den er ausfüllte. Hit Schreiben des Kommandeurs der Polizei im Rogierunjsbezirk	vom	1.	I£ärz 1947 wur-
de dem Kläger nitgeteilt, dass er als Polizeimeister in den Polizeidienst der RegBez.-PolizeiVerwaltung	endgültig	übernommen	sei» dm 18. Ap-
ril 1947 richtete der Kläger an diese ein Gesuch um Versetzung in den dauernden Ruhestand, da er am 5» Oktober 1947 das 62. Lebensjahr erreiche. Hierauf wurde der Kläger nach vorangegangener amtsärztlicher Untersuchung, bei welcher seine dauernde Poll-
 
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zeidienstuntauglichkeit festgestellt norden war, durch Verfügung des Polizeiamtsleiters im Regierungsbezirk YOm 9* Hai 1947 unter Ausstellung einer vom 1«. Juni 1947 datierten Urkunde mit Ablauf dos 31. Kai
1947	gemäss §§ 73, 74 DBG- auf seinen Antrag in den dauernden Ruhestand versetzt. Den Empfang dieser Verfügung bestätigte der Kläger am 23. Mai 1947* Sein Ruhegehalt wurde auf 257*31 RH brutto festgesetzt.
Am 5* August 1947 erbat der Polizeiausschuss
mP vom Nieder sächsischen Einanzminister unter Bezugnahme auf den Erlass des Nieder sächsischen Ministerpräsidenten vom 6. Januar 1947 die nachträgliche Zustimmung zu der ausgesprochenen Versetzung des Klägers in den dauernden Ruhestand. Diese Zustimmung wurde am 30. Juli 1948 versagt. Gleichzeitig wurde der Folizeiamtsleiter für den Folizeibezirk OflHBP darauf hingewiesen, dass der Kläger, der nach seiner Wiederverwendung im hiesigen Polizeidienst die Rechtsstellung eines Beamten auf Lebenszeit nicht erlangt habe, nicht hätte pensioniert werden dürfen. Unter Zeitteilung dieser Verfügung an den Kläger hbb daraufhin der Polizeiamtsleiter . dem Kläger gegenüber mit Schreiben vom 16. August
1948	auf Grund des Erlasses des Ministerpräsidenten vom 6. Januar 1947* der seinerzeit bei der Zurruhesetzung des Klägers dem Polizeibezirk nicht bekannt gewesen sei, seine Verfügung vom 9* Mai 1947 über die Versetzung des Klägers in den Ruhestand auf. Seit dem 1. August 1948 erhält er statt des Ruhegehalts nur noch einen monatlichen Vorschuss aus der Verdrängten-Fürsorge in Höhe von
136,87 DI!« Gegen den Widerruf der Pens Ionier ung erhol) der Kläger Beschwerde im Verwaltungswege. Diese wurde von lünisteriuxa des Innern mit Bescheid vom 5» Oktober 1940 zurückgewiesen.
Der Kläger, der den Widerruf seiner Pensionierung für unwirksam hält, hat von dem Polizeibezirk 0(

mit der am 18. November 1948 eingereichten Klage die
 Zahlung seines rückständigen und des in Zukunft fäl-ligcwerdenden Ruhegehalts verlangt. Demgegenüber berief sich der zunächst verklagte Polizeibezirk darauf dass die Pensionierung des Klägers unwirksam sei, weil der Kläger mangels Ausstellung einer das Beamten Verhältnis begründenden Urkunde nicht Beamter in seinem Dienst gewesen sei, und ferner weil der zuständige Finanzminister der Pensionierung nicht zuge-stimat und der zuständige Polizeiausschuss in sie nicht eingewilligt habe.
Das Landgericht hat durch Teilurteil der Klage insoweit stattgegeben, als diese auf Zahlung der rückständigen Ruhegehaltsbeträge gerichtet ist. Die Berufung des Polizeibezirks gegen dieses Urteil ist zurückgewiesen worden. lüt der Revision vorfolgt das beklagte Land die Abweisung der Klage. Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision.
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Entscheidungsgründe;
Der Klüger hat in den Vorinstanzen den Polizeibe-zirk	vertreten durch den Polizeiausschuss in	als	Beklagten auf Zahlung
 seiner Ruhegehaltsbezüge ih Anspruch genommen. In der von keiner Seite in Zweifel gezogenen und der gemüss der VO Nr 135 der BritMilReg in Verbindung mit dem Niedersächsischen Übergangsgesetz zur Übernahme der Polizeigewalt auf deutsche Träger gemüss VO Nr 57 der S&lReg vom 23® April 1947 {GV Bl Eds 58) zu bejahenden Frage der Sachbefug-nis der Beklagten ist im Revisionsrechtszug insofern eine Änderung eingetreten, als durch das Niedersächsische Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung vom 21. T&rz 1951 {GVB1 Nds 79) die Polizei im Lande !?■■■■■■■ auf eine neue Grundlage gestellt ist. Durch dieses am 1. April 1951 in Kraft getretene Gesetz 75) sind gemäss § 65 Abs 1 die PolizeiausschüöiSe als bisherige Träger der Polizeigewalt aufgehoben worden. Damit ist der bisherige Beklagte weggefallen. An seine Stelle' ist im T7ege der Gesamtsrechtsnachfolge das Land	getreten,	da	nach
§ 65 Abs 2 des Gesetzes vom 21. 33ärz 1951 die Rechte und pflichten der Polizeiausschüsse auf die in
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§ 02 bezeichnten Träger der Polizeikosten übergehen. Dies ist hier das Land, da ein städtischer Polizeibezirk nicht in Frage steht. Einen Einfluss
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auf den Prozess hat diese Neuregelung nicht« Das Verfahren ist durch den T7egfall der bisherigen Beklagten nicht unterbrochen, da eine Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten,besteht (§§ 239, 246 ZFO). Im Einverständnis der Parteien war die bisherige Bezeichnung des Beklagten dahin zu ändern, dass die Klage jetzt gegen das Land NgpBHMfc, vertreten durch den Regierungs Präsidenten in	gerichtet,	wird«
2«) Die Revision bittet üm Nachprüfung, ob der Kläger nicht den ihn beschwerenden Bescheid des Uiniste-riums des Innern vom 5« Oktober 1948, durch den seine Beschwerde gegen den!7iderruf seiner Pensionierung zurückgewiesen worden ist, gegen sich gelten lassen müsse, da der Kläger nichts gegen diesen Bescheid unternommen habe. Der Berufungs -richter hat aber bereits mit Hecht gegenüber dem Hinweis der Beklagten, dass der einen Verwaltung -akt i.S. des § 25 der üilRegVO 165 darstellende Bescheid des Innenministers vom 3« Oktober 1948 ge mäss § 23 der VO mit der Klage vor den Verwaltlängs gerichten angefochten werden konnte, ausgoführt, dass es dem Kläger unbenommen gewesen sei, den Entscheid der Verwaltungsbehörde als Vorbescheid nach § 143 D-BG gelten zu lassen, ohne ihn weiter im Verwaltungswege anzufechten« Die Zulassung der verwaltungsgerichtlichen Klage auf der Grundlage der Generalklausel durch die VC* 165 enthält
 keine Beschränkung des für die vermögensrechtli-chen Ansprüche der Beamten gegebenen ordentlichen Rechtsweges.
3«) Bas Berufungsgericht geht hei seiner Sachentscheidung davon aus, dass der Kläger als Beamter ord-nungsmässig pensioniert wurde und dass diese Verfügung nicht wirksam widerrufen worden ist. Es führt aus:* Der Belize iamtsleiter in	to-
be den Kläger durch Verfügung vom 9® Kai 1947 Ablauf des 31. 2fei 1947 in den dauernden Ruhestand versetzt. An diese Verfügung sei das Gericht bei der Beurteilung der vor ihm geltend gemachten Vermögensrecht liehen Ansprüche nach § 146 DBG in Verbindung mit § 78 DBG gebunden, wenn die Verfügung nicht bis zu dem Beginn des Ruhestands zurückgenommen sei, was hier unstreitig nicht geschehen sei. Der Verwaltungsakt der Pensionierung des Klägers sei auch nicht nichtig. Er sei nicht von einer absolut unzuständigen Behörde erlassen, da die Zuständigkeit des Polizeiamtsleiters sich aus § 3 des Übergangsgesetzes vom 17. 2äai 1947 ia Verbindung mit der ZlilRegVO ITr 57 vom £3® April 1947 ergebe. Auch deshalb, weil die Verfügung nicht vom Polizeiausschuss genehmigt worden sei und der Finanzminister ihr nicht zugestimmt habe, sei sie nicht nichtig, sondern höchstens anfechtbar und deshalb vom ordentlichen Gericht als wirksam hinzunehmen. Das Berufungsgericht verkennt nicht, dass der in
 
der Pensionierung liegende Verwaltungsakt nichtig, sein könnte, wenn der Kläger gar nicht Beamter gewesen wäre* Es meint jedoch, entgegen dem Bestreiten des Beklagten sei der Kläger sowohl Reichsbeamter gewesen, wie Beamter des Polizeibezirks geworden, was aus der Beförderung des Klägers, seiner
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Einweisung in eine' Planstelle und aus der endgültigen Übernehme in den Polizeidienst folge* Bass dem Kläger keine Ernennungsurkunde mit den Worten "unter Berufung in das Be amt e nverhält n is" ausgehändigt worden sei, erkläre sich daraus, dass diese im Formular der Verfügung gestrichenen Worte für . überflüssig angesehen worden seien, weil der Kläger bereits Reichsbeamter gewesen, bei einer Beförderung die schon bestehende Beamteneigenschaft vorausgesetzt und die Aushändigung einer neuen Ernennungsurkunde .unnötig sei* Weiterhin könne der Beklagte sich auch nicht auf eine Irrtumsanfechtung der für das Gericht bindend erfolgten Pensionierung sverfügung berufen, weil gerade bei einem Irrtum für die Pensionierung die ausdrückliche Bestimmung in § 78 BEG den 7/iderruf nur bis zu dem Beginn des Ruhestandes vorsehe* überdies liege aber auch ein Irrtum der Beklagten Über die Beamteneigenschaft des Klägers nicht vor, da der Kläger tatsächlich sowohl Reichsbeamter gewesen wie Beamter des Beklagten geworden sei* Wenn der Beklagte nicht gewusst hätte, dass der Finanzminister seiner Pensionierungsverfügung zustimmen müsse, so handle es sich dabei nur um einen Irrtum im
 
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Beweggrund der Verfügung. Schliesslich verbiete es der auch im öffentlichen Hecht geltende Grundsatz von Treu*und Glauben, dass der Beklcgte sich jetzt nach der Währungsreform auf angebliche Mängel des Ruhestandsbescheides berufe, nachdem er dem Kläger Über ein Jahr lang die volle. Pension bezahlt habe.
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a) Die Revision erhebt demgegenüber zunächst die verfahrensrechtliche Rüge, dass die für eine mögliche Nichtigkeit der Fensionierungsverfügung bedeutsame Feststellung des Vorderrichters, der Kläger sei Reichsbeamter geviesen, u.a. auf die eidesstattliche Versicherung des Klägers sich stütze, die als Grundlage seiner Personalakten diene. Eine eidesstattliche Versicherung sei im ordentlichen Prozessverfahren kein zulässiges Beweismittel. Daher sei diese Feststellung in verfahrensrechtlich nicht einwandfreier Weise getroffen; dies beeinflusse euch die weitere Annahme des Berufungsgerichts, dass der Kläger Beamter der Beklagten jeworden sei.
In den von der Beklagten vorgelegten Personalakten des Klägers befindet sich eine Abschrift einer an den "Gendarmeriemeister UflÜPf' gerichteten GehaLtsbescheinigung der früheren Zahlstelle, der Freussischen Regierungskasse
 Yom 9* September 1943* Diese besagt, dass der Kläger in der Besoldungsgruppe A 7 a mit einem Besoldungsdienstalter vom 1. Oktober
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1925 eingestuft gewesen ist» Das Original dieser Gehn Its Bescheinigung hat der Kläger in Verhandlung -termin vor dem Ober lande sgericht zu den Gerichtsakten überreicht» Die in den Personalakten enthaltene eidesstattliche Erklärung des Klägers über seihe Beamteneinstellung, die nicht etwa zu Beweiszwecken im Prozess abgegeben ist, wird vom Berufungsgericht nur unterstützend, für seine aus dem Ge samt Inhalt der Personalakten in Übereinstimmung mit der dama-. ligen Beurteilung der neuen Dienstbehörde einwand-frei geschöpfte Feststellung verwertet.
b} ^är^ der Kläger im Zeitpunkt der Pensionierung nicht Beamter des Belizeibezirks gewesen, so hätte diese jedenfalls nicht die Uirkung haben können, dass der Kläger nunmehr dessen Ruhestandsbeamter wurde» Es bedarf keiner Prüfung, ob ein solcher Verwaltungsakt nichtig wäre oder doch die beschränkte Wirkung hätte haben können, dem Kläger wenigstens die Rechtsstellung eines verdrängten Ruhestandsbeamten zu geben. Es bedarf aber auch keiner Entscheidung, ob die von der Revision angegriffene Meinung des Berufungsgerichts zutrifft, der Kläger sei Beamter des Pölizeibezirks auf Lebenszeit geworden, oder ob er etwa auch ohne Aushändigung einer neuen Urkunde dessen T.7iderrufsbeanter geworden ist'. Der damals zu dem Erlass von Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet zuständige Oberpräsident von Hannover hatte durch Erlass vom 15* Juni 1946 - P Nr 1954 - betr
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die Rechtsverhältnisse der seit der Besetzung in ein Beschäftigungsverhältnis der Provinz Hannover Genommenen ehemaligen Beamten bestimmt, dass die zur Dienstleistung im Dienste der Provinz herangezogenen verdrängten Reichsbeamten ohne Beeinträchtigung der Rechte und Pflichten aus ihrem bishe-
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rigen Seitenverhältnis hinsichtlich ihrer Ansprüche auf Dienstund Versorgun/p bezüge nicht schlechter gestellt werden als ein Beamter auf Widerruf. Unter Bezugnahme auf diesen Erlass hat der Niedersächsische Ministerpräsident durch einen Erlass vom 6* Jenuar 1947 “ P Nr 1954 III ~ ungeordnet, dass ein derartiger zur Dienstleistung herangezogener Beamter, der nachweislich in seinem früheren Dienstverhältnis Beamter auf Lebenszeit oder auf Zeit gewesen sei, mit Zustimmung des Ministers der Finanzen mit den gesetzlichen Versorgungsbezü-gen in den Ruhestand versetzt werden könne, wenn er dienstunfähig geworden sei oder die Altersgrenze erreicht habe. Der Kläger, bei dem diese Voraussetzungen Vorlagen, ist nach Feststellung seiner Polizeidienstuntauglichkeit durch den Polizeiamtsleiter im Regierungsb© irk OflHB mit Ablauf des 31. I5ai 1947 gemäss dan §§ 73, 74 DBG auf seinen Antrag in den dauernden Ruhestand versetzt worden.’Damit endete das Beamtenverhültnis des Klägers '§ 67 Abs 1 DBG). Es ist davon auszugehen, dass diese Entscheidung der Dienstbehörde des Klägers für die Beurteilung der vor den Gericht geltend gemachten ve.mögensrechtlichen Ansprüche des Klägers gemäss § 146 DBG für das Gericht bin-

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dend ist und grundsätzlich nicht von ihm überprüft werden kann. Aus dem Umstande, dass der Kläger nicht schlechter gestellt sein sollte, als ein Widerrufsbeamter, ergibt sich;weiter, dass er wie ein solcher {§76 Abs 2 DBG) in den Ruhestand versetzt werden konnte. Diese Zurruhesetzung war daher nicht, wie die Revision meint, rechtlich unmöglich.
c) Zu Unrecht hält die Revision die Zurruhesetzungs-
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Verfügung aus anderen Gründen für nichtig. Dass die Verfügung nicht von einer absolut unzuständigen Behörde erlassen ist, hat bereits der Berufungsrich-ter unter Hinweis auf die Zuständigkeit des Polizeiamt sie iters aus § 5 des Übergangsgesetzes vom 17* Hai 1947 in Verbindung mit der VO Nr 57 der HilReg vom 23. &pril 1947 (GV0B1 Nds 58) zutreffend hervorgehoben. Der Polizeiamtsleiter im Regierungsbezirk Osnabrück war als die nach § 24 DBG für die Brnennung zuständige Stelle für den Erlass des Ruhestandsbescheides gemäss § 78 Abs 1 DBG zuständig. Dies wird auch von der Revision nicht angegriffen. Sie hält aber entgegen dem angefochtenen Urteil die Verfügung des Polizeiamtsleiters deshalb für nichtig, weil sie nicht vom Polizeiausschuss genehmigt worden sei und weil der Pinanzminister ihr nicht zugestimmt habe. Solche Mängel eines Verwaltungsaktes können aber in der Regel nicht
 dessen Richtigkeit herbeiführen. Es handelt sich
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hierbei um Vorgänge im BereicJitder Behörde, die dem Beamten nicht erkennbar und seiner Einwirkung entzogen sind« Allein der Behörde obliegt es, bei ihrer verantwortlichen EntSchliessung dafür Sorge zu tragen, dass bestimmungsgemäss verfahren wird« Anders könnte es nur sein, wenn die vorgeschriebene Mitwirkung eines Dritten darin bestände, dass gerade der von dem Verwaltungsakt Betroffene sie vollzöge, etwa durch notwendig vorge schrie bene Stellung eines Antrages oder Erteilung seiner Einwilligung (Bachof SJZ 1949, 3S0; vgl auch 1950,
489 ff, ferner Baur DEZ 1949 , 397#'Ule DEZ 1949 10. Beiheft, 7 und Bötticher DV 1950, 327).
d; Die Revision bittet noch um Nachprüfung, ob die Fensionierungsverfügung wegen Irrtums genäss dem Grundgedanken des § 119 BGB angefochten werden könne« Das Berufungsgericht hat nicht nur tatsächlich einen Irrtum der Beklagten über die Beamteneigenschaft des Klägers, sondern auch die Zulässigkeit einer Irrtumsanfechtung überhaupt verneint« ln tatsächlicher Hinsicht liegt ein Irrtum der Beklagten insoweit nicht vor, als der Kläger nach den bindenden Feststellungen des Berufungsrichters Reichsbeanter gewesen ist« Dagegen könnte aus dem Wortlaut der Verfügung, insbesondere aus der Anführung der §§ 73, 74 DBG der Schluss gezogen werden, der Polizeiamtsleiter sei von der möglicherweise irrtümlichen Meinung ausgegangen, der Kläger sei Beamter dos Polizei-
 
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bezirks auf Lebenszeit. Da aber das nach § 76 Abs 2 DEG bei der Bensionierung eines Widerrufsbeamten auszuübende Ermessen der Behörde an keine weiteren Voraussetzungen geknüpft ist, als sie bei dem Kläger unstreitig gegeben waren, so könnte ein Irrtum nur insofern Vorgelegen haben, als die Behörde geglaubt hätte, die Zurruhesetzung liege nicht in ihrem Ermessen, sondern beruhe auf gesetzlicher Verpflichtung. Dieser Irrtum wäre aber ebensowenig ein Irrtum über den Inhalt der Erklärung wie die von der Revision beinup-tete Unkenntnis des Bolizeiantsleiters von dem Erlass vom 6.Januar 1947* Unter diesen Umständen kann es dahingestellt bleiben, ob trotz der Bestimmung in § 78 Abs 1 Satz 3 DBG, dass die Verfügung über die Versetzung in den Ruhestand bis zu dem Beginn des Ruhestandes zurückgenommen werden kann, diese überhaupt wegen Irrtums angefochten werden kann, wie^df^s" die Revision unter Berufung auf Brand DBG 4. Aufl § JQ Anm 4 {vgl auch § 34 Anm 11} und Fischbach Komm z DBG 2.Aufl 522 ff entgegen RGZ 166, 359» Nadler-Wittland-Ruppert DBG § 73 Anm 32» Schneider Komm z DBG § ?8 Anm III u.a. bejahen möchte.
Die Revision war daher, ohne dass es auf Weiteres noch ankommen könnte, mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
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 Dr. KLeinewefers
 Dr. Pagendarm Bock
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