Oktober 2005 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Streck, Dr. Kapsa, Galke und Dr. Herrmann beschlossen: Zivilsenats des Oberlandesgerichts München, Zivilsenate in Augsburg, vom 27. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen. Entscheidend für die Wertberechnung ist die Beeinträchtigung, die der Kläger von dem zu verbietenden Verhalten zu besorgen hat. Da im vorliegenden Fall das Interesse an einer Entschädigung im Vordergrund steht, ist es nicht zu beanstanden, dass sich das Landgericht für die Wertbemessung an § 9 ZPO orientiert und bei einem vom Kläger angegebenen Jahreswert von 4.730,40 €den Gegenstandswert des Unterlassungsantrags auf 16.556,40 € festgesetzt hat.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 56/05 vom 27. Oktober 2005 in dem Rechtsstreit Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Oktober 2005 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Streck, Dr. Kapsa, Galke und Dr. Herrmann beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München, Zivilsenate in Augsburg, vom 27. Januar 2005 - 14 U 408/04 - wird als unzulässig verworfen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen. Der Gegenstandswert wird auf 19.315,80 €festgesetzt. Gründe: 1 Die Beschwerde ist unzulässig. Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer übersteigt den nach § 26 Nr. 8 EGZPO erforderlichen Betrag von 20.000 € nicht. 2 Mit seiner im Berufungsverfahren in vollem Umfang weiterverfolgten Kla- ge hat der Kläger in den Hauptanträgen einen Unterlassungsanspruch sowie einen Zahlungsanspruch geltend gemacht. Der Streitwert des Unterlassungsantrags ist gemäß § 12 Abs. 1 GKG a.F., § 3 ZPO nach freiem Ermessen fest- zusetzen. Die Vorschriften der Kostenordnung, auf die die Nichtzulassungsbeschwerde erneut verweist, nachdem der Kläger sein diesbezügliches Vorbringen in der Klageschrift bereits in erster Instanz richtig gestellt hatte, sind im Zivilprozess nicht maßgebend. Entscheidend für die Wertberechnung ist die Beeinträchtigung, die der Kläger von dem zu verbietenden Verhalten zu besorgen hat. Da im vorliegenden Fall das Interesse an einer Entschädigung im Vordergrund steht, ist es nicht zu beanstanden, dass sich das Landgericht für die Wertbemessung an § 9 ZPO orientiert und bei einem vom Kläger angegebenen Jahreswert von 4.730,40 €den Gegenstandswert des Unterlassungsantrags auf 16.556,40 € festgesetzt hat. Unter Hinzurechnung des bezifferten Zweitantrags über 2.759,40 € ergibt sich eine Summe von 19.315,80 € Die Hilfsanträge zu 3 und 4 haben keinen Mehrwert. Schlick Streck Kapsa Galke Herrmann Vorinstanzen: LG Kempten, Entscheidung vom 17.05.2004 - 2 O 2686/03 - OLG München in Augsburg, Entscheidung vom 27.01.2005 - 14 U 408/04 -