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BGH · III ZR 55/89

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 55/89

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Dr. Halstenberg, Dr. Werp und Dr. Rinne am 21. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. 1. Zu Recht geht das Berufungsgericht davon aus, daß die Beweislast für die Erfüllung des in erster Linie geltend gemachten Rückzahlungsanspruchs bei der Beklagten liegt. Das wäre auch dann nicht anders zu beurteilen, wenn die zuständige Sachbearbeiterin der Beklagten die Eintragung im Stockregister mit ihrem Handzeichen versehen hätte. Die von der Revision beanstandeten Erwägungen des Berufungsgerichts zu den möglichen Ursachen der Eintragung im Stockregister und der Nichterwähnung des Sparkontos in der Zinskapitalisierungsliste sind nicht als abschließende Aufzählung zu verstehen, deren etwaige Unrichtigkeit das Fortbestehen der Klageforderung in Frage stellen könnte.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
EintragungErfüllungSparbuchRechtKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
/7
III ZR 55/89
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 Stadtsparkasse	Anstalt des öffentlichen
 Rechts, vertreten durch den Vorstand Dieter	Richard
 und Gerhard	H*|*§gasse 4, Fi
 Beklagte und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Frhr.
gegen
 Hartmut W|
I
Kläger und Revisionsbeklagter,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
WII
2
•V v
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Dr. Halstenberg, Dr. Werp und Dr. Rinne am 21. September 1989 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO
beschlossen:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 22. Dezember 1988 - 1 U 216/87 - wird nicht angenommen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 86.673 DM
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Gründe :
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision bietet auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg.
1.	Zu Recht geht das Berufungsgericht davon aus, daß die Beweislast für die Erfüllung des in erster Linie geltend gemachten Rückzahlungsanspruchs bei der Beklagten liegt. Eine Beweislastumkehr kommt entgegen der Auffassung der Revision schon deswegen nicht in Betracht, weil der Kläger das unent-wertete Sparbuch in Händen hat und keine Umstände dargetan sind, die darauf schließen lassen, die Beklagte sei aus Gründen, die dem Kläger zuzurechnen sind, an der Entwertung gehindert gewesen. Es gibt ersichtlich auch keinen Erfahrungssatz des Inhalts, daß ein Sparkonto aufgelöst sei oder kein Guthaben mehr aufweise, wenn der Inhaber des Sparbuches nahezu zwei Jahrzehnte lang keine Eintragungen vornehmen läßt.
2.	Revisionsrechtlich erhebliche Fehler der tatrichterlichen Beweiswürdigung zeigt die Revision nicht auf. Die Bezeichnung des Sparkontos im Stockregister als "aufgelöst" und seine Nichterwähnung in der Zinskapitalisierungsliste stellen lediglich Indizien dar, deren Gewicht der Tatrichter in eigener Verantwortung zu würdigen hat und die keinen zwingenden Schluß auf die Erfüllung des Rückzahlungsanspruchs rechtfertigen. Das wäre auch dann nicht anders zu beurteilen, wenn die zuständige Sachbearbeiterin der Beklagten die Eintragung im Stockregister mit ihrem Handzeichen versehen hätte. Die von der Revision beanstandeten
 Erwägungen des Berufungsgerichts zu den möglichen Ursachen der Eintragung im Stockregister und der Nichterwähnung des Sparkontos in der Zinskapitalisierungsliste sind nicht als abschließende Aufzählung zu verstehen, deren etwaige Unrichtigkeit das Fortbestehen der Klageforderung in Frage stellen könnte.
Krohn
 Werp
Kroner
 Rinne
Halstenberg