1. Der Anspruch auf Auszahlung einer durch öffentliche Bekanntmachung für die Vornahme einer Handlung, insbesondere für die Herbeiführung eines Erfolges, ausgesetzten Belohnung setzt voraus, daß der Bewerber die Handlung vorgenommen und ggf.den Erfolg herbeigeführt hat (§ 657 BGB). Der Beklagte hat unstreitig "für Hinweise, die zur Ergreifung der Täter" eines an seiner geschiedenen Ehefrau und seiner Tochter begangenen Raubes "führen", öffentlich eine Belohnung von 50.000 DM ausgesetzt. Das Berufungsgericht hat den als Voraussetzung der Belohnung herbeizuführenden Erfolg darin gesehen, daß die Aufdeckung des Raubes gefördert und die Verurteilung der Täter ermöglicht wurde. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist die Anzeige der Klägerin gegen einen der Täter und die Übergabe eines Teiles der Beute durch sie für die Verurteilung des Täters ursächlich geworden, da im Hinblick auf sie die eingestellten Ermittlungen wieder aufgenommen und insbesondere ein Mittäter in der Schweiz ermittelt wurde. 2. Im Endergebnis zutreffend hat das Berufungsgericht auch angenommen, daß die Klägerin nicht deshalb keine Belohnung verlangen kann, weil ein anderer die Handlung, für welche der Beklagte die Belohnung ausgesetzt hat, zuerst vorgenommen hat (§ 659 Abs. 1 BGB). Nach den Feststellungen hat der Hinweis, den Frau R.dem Beklagten gegeben haben soll, nicht ohne die Handlung der Klägerin zur Aburteilung des Räubers geführt. Die Hinweise von Frau R.hätten den Erfolg, auf den es dem Beklagten ankam, allerdings auch dann verursacht, wenn sie für die Hinweise der Klägerin kausal gewesen wären, die ihrerseits zu diesem Erfolg führten. In diesem Fall hätten mehrere zu dem Erfolge mitgewirkt, für den die Belohnung ausgesetzt war, und der Auslobende hätte die Belohnung nach billigem Ermessen unter sie zu verteilen (§ 660 Abs. 1 BGB). Hat derjenige, der die Belohnung in Anspruch nimmt, behauptet und bewiesen, daß seine Tätigkeit für den Erfolg ursächlich war, dann muß der Auslobende, um den Anspruch auf die gesamte Belohnung abzuwehren, behaupten und beweisen, daß der Erfolg ohne die Handlung eines Dritten nicht zustandegekommen wäre. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß der Hinweis der Frau R.für die Ergreifung und Verurteilung des Räubers nicht ursächlich gewesen sei. c) Auch der Hinweis auf den in der Schweiz festgenommenen Mittäter, dessen Geständnis letztendlich Grundlage der Verurteilung des Täters war, ist nicht auf die Handlung von Frau R., sondern nach den Feststellungen ausschließlich auf die Mitteilung der Klägerin zurückzuführen.
BUNDESGERICHTSHOF O /— hi zr 55/86 BESCHLUSS A in dem Rechtsstreit 1, Prozeßbevollmächtigte: Beklagter und Revisionskläger, Rechtsanwälte Prof. Dr. BIBI und Dr. BIBB - gegen Straße #, - Prozeßbevollmächtigter: Klägerin und Revisionsbeklagte, Rechtsanwalt Frhr. v. Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Boujong, Dr. Engelhardt und Dr. Halstenberg am 30. Oktober 1986 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39) beschlossen: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 28. Januar 1986 - 9 U 4460/85 - wird nicht angenommen. Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 43.000,— DM. Gründe : Die Revision wirft keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf (§ 554 b ZPO). Sie hat auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (BVerfGE 54, 277). 1. Der Anspruch auf Auszahlung einer durch öffentliche Bekanntmachung für die Vornahme einer Handlung, insbesondere für die Herbeiführung eines Erfolges, ausgesetzten Belohnung setzt voraus, daß der Bewerber die Handlung vorgenommen und ggf. den Erfolg herbeigeführt hat (§ 657 BGB). Der Beklagte hat unstreitig "für Hinweise, die zur Ergreifung der Täter" eines an seiner geschiedenen Ehefrau und seiner Tochter begangenen Raubes "führen", öffentlich eine Belohnung von 50.000 DM ausgesetzt. Das Berufungsgericht hat den als Voraussetzung der Belohnung herbeizuführenden Erfolg darin gesehen, daß die Aufdeckung des Raubes gefördert und die Verurteilung der Täter ermöglicht wurde. Dies läßt Rechtsfehler nicht erkennen und wird von der Revision auch hingenommen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist die Anzeige der Klägerin gegen einen der Täter und die Übergabe eines Teiles der Beute durch sie für die Verurteilung des Täters ursächlich geworden, da im Hinblick auf sie die eingestellten Ermittlungen wieder aufgenommen und insbesondere ein Mittäter in der Schweiz ermittelt wurde. Dies wird von der Revision nicht mit gemäß § 55^ Abs. 3 Nr. 3 ZPO ausgeführten und durchgreifenden Verfahrensrügen angegriffen; vielmehr setzt die Revision in unzulässiger Weise ihre Würdigung der festgestellten Tatsachen an die Stelle derjenigen des Tatrichters. Auch der Umstand, daß die Strafkammer die Verurteilung des Täters auf die Aussagen des Beklagten, seiner geschiedenen Ehefrau und seiner Tochter, des Mittäters Sch. und des <2S~ ermittelnden Kriminaloberkommissars sowie auf verlesene Urkunden gestützt hat, ändert an der Beurteilung des Ursachenzusammenhangs nichts; denn dadurch wird nicht ausgeschlossen, daß es zur Ermittlung des Mittäters Sch. und zur (weiteren) Durchführung des Strafverfahrens nur wegen der Angaben und Hinweise der Klägerin gekommen ist. 2. Im Endergebnis zutreffend hat das Berufungsgericht auch angenommen, daß die Klägerin nicht deshalb keine Belohnung verlangen kann, weil ein anderer die Handlung, für welche der Beklagte die Belohnung ausgesetzt hat, zuerst vorgenommen hat (§ 659 Abs. 1 BGB). § 659 regelt den Fall, daß mehrere Personen unabhängig voneinander den geforderten Erfolg herbeiführen; beruht der Erfolg dagegen auf dem Zusammenwirken mehrerer Personen, so greift § 660 BGB ein (Steffen BGB-RGRK 12. Aufl. § 659 Rn. 1). Im Falle des § 659 Abs. 1 braucht derjenige, der die Belohnung in Anspruch nimmt, zunächst nur zu behaupten und zu beweisen, daß er die Handlung vorgenommen hat; dem Auslobenden obliegt dann die substantiierte Behauptung und der Beweis dafür, daß die Handlung mehrmals vorgenommen worden ist (Steffen aaO Rn. 5; Baumgärtel/Laumen, Handbuch der Beweislast im Privatrecht Bd. 1 § 659 Rn. 1). Erst wenn feststeht, daß mehrere Personen die Handlung vorgenommen haben, trifft den Bewerber die Beweislast für die zeitliche Priorität seiner Handlung (Baumgärtel/Laumen aaO). Der Beklagte hat - wenn überhaupt substantiiert behauptet - nicht bewiesen, daß die von ihm genannte Frau R. den Erfolg, für den er die Belohnung ausgesetzt hat, unabhängig von der Klägerin herbeigeführt hat. Dies wäre nur dann der Fall, wenn Frau R. früher als die Klägerin Hinweise gegeben hätte, die - auch ohne die Handlung der Klägerin - zur Aburteilung des Räubers geführt hätten. Eine solche Feststellung hat das Berufungsgericht nicht getroffen; insoweit erhebt die Revision auch keine begründeten Verfahrensrügen. Nach den Feststellungen hat der Hinweis, den Frau R. dem Beklagten gegeben haben soll, nicht ohne die Handlung der Klägerin zur Aburteilung des Räubers geführt. Vielmehr hat die Staatsanwaltschaft das Verfahren eingestellt und auch nach Ergreifung des Räubers in Frankreich mangels dringenden Tatverdachts zunächst nicht seine Auslieferung beantragt. Erst nach den Hinweisen der Klägerin ist die Auslieferung betrieben worden. 3. Die Hinweise von Frau R. hätten den Erfolg, auf den es dem Beklagten ankam, allerdings auch dann verursacht, wenn sie für die Hinweise der Klägerin kausal gewesen wären, die ihrerseits zu diesem Erfolg führten. In diesem Fall hätten mehrere zu dem Erfolge mitgewirkt, für den die Belohnung ausgesetzt war, und der Auslobende hätte die Belohnung nach billigem Ermessen unter sie zu verteilen (§ 660 Abs. 1 BGB). Die Voraussetzungen des § 660 Abs. 1 BGB, unter denen der Auslobende die Belohnung nach billigem Ermessen zu verteilen hat, sind aber nach den getroffenen Feststellungen zu verneinen. j 25 Eine Verteilung der Belohnung nach § 660 BGB findet statt, wenn der Erfolg, an den die Belohnung geknüpft ist, nur einmal bewirkt wurde, aber daran mehrere in dem Sinn beteiligt waren, daß die Tätigkeit jedes einzelnen für den Erfolg ursächlich gewesen ist (MünchKomm/Seiler 2. Aufl. § 660 Rn. 3). Hat derjenige, der die Belohnung in Anspruch nimmt, behauptet und bewiesen, daß seine Tätigkeit für den Erfolg ursächlich war, dann muß der Auslobende, um den Anspruch auf die gesamte Belohnung abzuwehren, behaupten und beweisen, daß der Erfolg ohne die Handlung eines Dritten nicht zustandegekommen wäre. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß der Hinweis der Frau R. für die Ergreifung und Verurteilung des Räubers nicht ursächlich gewesen sei. Hiergegen wendet die Revision sich ohne Erfolg. a) Die Revision äußert lediglich die ’'Vermutung", daß die Klägerin die bei ihr zurückgelassene Beute des Räubers nicht ausgeliefert hätte, wenn der Täter nicht zuvor an der Grenze verhaftet worden wäre. Das ist nicht einmal die substantiierte Behauptung eines Ursachenzusammenhangs zwischen Verhaftung und Auslieferung der Beute. Darüberhinaus ist zu berücksichtigen, daß die Verhaftung des Räubers nicht durch die Hinweise der Frau R. Verursacht wurde. Der Täter wurde festgenommen, weil er eine Waffe bei sich trug. b) Zu Unrecht meint die Revision auch, ohne den Hinweis der Frau R. hätten die zuständigen Strafverfolgungsorgane von der Festnahme des Täters in Frankreich keine Kenntnis erlangt. Die Ausschreibung zur Festnahme war nämlich bereits in anderer Sache erfolgt. c) Auch der Hinweis auf den in der Schweiz festgenommenen Mittäter, dessen Geständnis letztendlich Grundlage der Verurteilung des Täters war, ist nicht auf die Handlung von Frau R., sondern nach den Feststellungen ausschließlich auf die Mitteilung der Klägerin zurückzuführen. Krohn Kroner Boujong Engelhardt Halstenberg