Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Boujong, Dr. Engelhardt und Dr. Werp am 20. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 4. Das Berufungsgericht hat einen Schadensersatzanspruch der Klägerin nach § 839 BGB, Art. 34 GG verneint, weil die im Konkursverfahren tätigen Richter uneingeschränkt nach geltendem Recht vorgegangen seien, also nicht rechtswidrig gehandelt hätten. Der Antragsteller Hick war nach § 103 Abs. 2 KO antragsberechtigt, Er hatte seine Forderung und die Zahlungsunfähigkeit der Klägerin durch eidesstattliche Versicherung glaubhaft gemacht, wie das Berufungsgericht eingehend dargelegt hat. Das auch für den Konkursantrag erforderliche Rechtsschutzinteresse entfiel nicht etwa deshalb, weil die Forderung des Antragstellers verhältnismäßig gering war. Das Rechtsschutzinteresse für einen Konkursantrag kann nicht an die Höhe der Forderung gebunden werden (Kuhn/Uhlenbruck KO 10. Keinesfalls hat hier - wie die Revision meint - für den Konkursrichter eine Verpflichtung bestanden, vor der Zulassung des Konkursantrags und der Anordnung des allgemeinen Verfügungsverbots wegen der Zahlungsunfähigkeit der Klägerin bei ihrer Hausbank Rückfrage zu halten. Das rechtfertigte die Zulassung des Konkursantrags und den Erlaß eines Veräußerungsverbots selbst unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, der auch im Konkursverfahren zu beachten ist {Kuhn/ühlenbruck aaO § 105 Rdn. 8 a). Hier entsprachen - wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat - die Anordnung des allgemeinen Veräußerungsverbots und die öffentliche Bekanntmachung dieser Maßnahme der Sachlage.
BUNDESGERICHTSHOF
III ZR 55/85
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
der Firma Heinz
Tiefkühl-GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Heinz
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Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. -
gegen
den Freistaat Bayern,
gesetzlich vertreten durch die Bezirksfinanzdirektion BMH^Bfcstraße
Beklagter und Revisionsbeklagter
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Boujong, Dr. Engelhardt und Dr. Werp
am 20. März 1986
gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39)
beschlossen:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 17. Dezember 1984 - 4 U 141/84 -wird nicht angenommen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens {§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 47.635,-- DM.
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Gründe :
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO). Die Revision bietet auch keine Aussicht auf Erfolg.
Das Berufungsgericht hat einen Schadensersatzanspruch der Klägerin nach § 839 BGB, Art. 34 GG verneint, weil die im Konkursverfahren tätigen Richter uneingeschränkt nach geltendem Recht vorgegangen seien, also nicht rechtswidrig gehandelt hätten. Dem ist zuzustimmen.
Die Zulassung des von dem bei der Klägerin beschäftigt gewesenen Kraftfahrzeugmechanikers Hick gestellten Antrags auf Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der Klägerin und der Erlaß eines allgemeinen Veräußerungsverbots gegen die Klägerin entsprachen dem Gesetz.
Der Antragsteller Hick war nach § 103 Abs. 2 KO antragsberechtigt, Er hatte seine Forderung und die Zahlungsunfähigkeit der Klägerin durch eidesstattliche Versicherung glaubhaft gemacht, wie das Berufungsgericht eingehend dargelegt hat. Das auch für den Konkursantrag erforderliche Rechtsschutzinteresse entfiel nicht etwa deshalb, weil die Forderung des Antragstellers verhältnismäßig gering war. Das Rechtsschutzinteresse für einen Konkursantrag kann nicht an die Höhe der Forderung gebunden werden (Kuhn/Uhlenbruck KO 10. Aufl. § 105 Rdn. 6 a). Das Konkurseröffnungsverfahren ist ein Eilverfahren. Das Gericht ist daher grundsätzlich weder berechtigt noch verpflichtet.
Beweise zu erheben. Zwar mag in Ausnahmefällen etwas anderes gelten. Das Berufungsgericht hat aber bedenkenfrei dargelegt, daß hier ein solcher Ausnahmefall nicht vorlag (vgl. Kuhn/ ühlenbruck aaO § 105 Rdn. 3 f). Keinesfalls hat hier - wie die Revision meint - für den Konkursrichter eine Verpflichtung bestanden, vor der Zulassung des Konkursantrags und der Anordnung des allgemeinen Verfügungsverbots wegen der Zahlungsunfähigkeit der Klägerin bei ihrer Hausbank Rückfrage zu halten. Es war glaubhaft gemacht, daß der Antragsteller das Novembergehalt von 1.500,— DM nicht erhalten hatte, daß die Klägerin ihren Betrieb - mit Ausnahme des Büros - geschlossen hatte und die Lieferanten das Lager räumten. Das rechtfertigte die Zulassung des Konkursantrags und den Erlaß eines Veräußerungsverbots selbst unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, der auch im Konkursverfahren zu beachten ist {Kuhn/ühlenbruck aaO § 105 Rdn. 8 a). Das allgemeine Veräußerungsverbot (§ 106 Abs. 1 Satz 2 KO) ist die wirksamste Maßnahme zur Sicherung der Masse. Seine Anordnung steht im pflichtgemäßen Ermessen des Konkursrichters. Die öffentliche Bekanntmachung des Veräußerungsverbots ist zwar nicht vorgeschrieben, aber zu empfehlen, um nach Möglichkeit gutgläubigen Dritterwerb zu verhindern. Hier entsprachen - wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat - die Anordnung des allgemeinen Veräußerungsverbots und die öffentliche Bekanntmachung dieser Maßnahme der Sachlage.
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Demnach kann schon aus diesen Gründen die gegen das die Klage abweisende Berufungsurteil gerichtete Revision der Klägerin keinen Erfolg haben.
Krohn Kroner Boujong
Engelhardt Werp