2. Er verpflichtet sich zur Zahlung eines weiteren Betrags von 150.000 DM für den Fall, daß zu Lebzeiten des Nießbrauchers ohne dessen Zustimmung das Elektrizitätswerk oder Grundbesitz veräußert wird, an dem oben der Nießbrauch aufgehoben worden ist. Der Beklagte hat die Aufrechnung mit Gegenansprüchen aus Pflichtverletzungen des Klägers als Nießbraucher und Testamentsvollstrecker erklärt.Der Kläger hat die Feststellung begehrt, daß dem Beklagten solche Ansprüche nicht zustehen. Das Berufungsgericht hat zur Begründung der Abweisung der Zahlungsklage ausgeführt: Die Verpflichtung des Beklagten, im Falle der Veräußerung eines freigegebenen Nachlaßgegenstandes ohne Zustimmung des Klägers weitere 150.000 DM zu zahlen, sei mangels erzwingbarer Hauptverbindlichkeit nicht als Vertragsstrafeversprechen im Sinne des § 539 BGB, sondern als selbständiges Strafgedinge gemäß § 343 Abs. 2 BGB anzusehen. Die vereinbarte Bedingung für diese zusätzliche Zahlung sei durch den Verkauf des Miteigentumsanteils an der Gastwirtschaft nicht eingetreten, weil der Kaufvertrag nicht vollzogen, sondern wieder aufgehoben worden sei. Durch den Verkauf des Elektrizitätswerks ohne Zustimmung des Klägers sei die Strafe ebenfalls nicht verwirkt, weil es an dem - auch bei einem selbständigen Strafversprechen notwendigen - Verschulden des Beklagten fehle: Es habe sich um eine Notmaßnahme und die einzige Möglichkeit gehandelt, einen finan- 1. Vergeblich wendet die Revision sich allerdings gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, der Kaufvertrag über die Gastwirtschaft habe keinen Zahlungsanspruch des Klägers gemäß Nr. IV 2 des Vertrags vom 31. Nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts über den Willen der Parteien ergibt sich diese einschränkende Auslegung aus dem Sinn und Zweck der Vereinbarung: Sie verfolgt einerseits -wie ein selbständiges Strafversprechen - das Ziel, den Nachlaß im Familienbesitz zu erhalten. Ein Kaufvertrag, der nicht durchgeführt, sondern wieder aufgehoben wird, kann danach keinen Zahlungsanspruch des Klägers auslösen, weil allein durch den schuldrechtlichen Vertrag weder der Nachlaß geschmälert noch die Zahlungsfähigkeit des Beklagten erhöht wird. Mit Erfolg wendet sich der Kläger jedoch dagegen, daß das Berufungsgericht ihm auch aufgrund der Veräußerung des Elektrizitätswerks keinen Zahlungsanspruch zugebilligt hat. Dezember 1979 wurde nach den - nicht angegriffenen - Feststellungen des Berufungsgerichts ohne Zustimmung des Klägers geschlossen und auch vollzogen; der Kaufpreis von 250.000 DM ist dem Beklagten zugeflossen. Wenn sogar eine Zwangsversteigerung die Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Kläger auslöst, kann es schwerlich bei einer Veräußerung, aus der dem Beklagten beträchtliche Geldmittel zugeflossen sind, entscheidend darauf ankommen, ob er aus einer wirtschaftlichen Notwendigkeit heraus handelte oder nicht. Der vom Kläger vertretenen Vertragsauslegung steht auch nicht die Überlegung des Berufungsgerichts entgegen, der Kläger hätte einem Notverkauf zustimmen müssen, wenn ein Verkauf nur mit seinem Einverständnis möglich gewesen wäre. Tatsächlich konnte der Beklagte alle wirtschaftlich notwendigen Maßnahmen allein treffen; die rechtliche Wirksamkeit eines Verkaufs hing nach den getroffenen Vereinbarungen nicht von der Zustimmung des Klägers ab. Eine Zustimmung kam in ihrer Wirkung also einem Verzicht des Klägers auf sein Recht gleich, nach einer bestimmten Veräußerung bereits die Zahlung der 150.000 DM zu verlangen.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES III ZR 55/83 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 10. Mai 1984 Schorm, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Hans von der S^Blstraße Kläger, Reviaionskläger und Revisionsbeklagter, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen Rudolf Konrad Graf von M Straß e 16, f Beklagter, Revisionsbeklagter und Revisionsbekläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr. Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. Mai 1984 durch die Richter Kroner, Dr. Tidow, Boujong, Dr. Halstenberg und Dr. Werp für Recht erkannt: Auf die Revision de* Klägers wird das Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 21. Februar 1983 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zu dem Nachteil des Klägers erkannt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Der Beklagte ist Alleinerbe seines am 6. Februar 1969 verstorbenen Adoptivvaters. Dem Kläger hatte der Erblasser den Nießbrauch am gesamten Nachlaß zugewendet und ihn außerdem zu dem Testamentsvollstrecker bestellt. Durch notariellen Vertrag vom 31. August 1970 überließ der Kläger einen Teil des Nachlasses, darunter eine Gastwirtschaft und ein Elektrizitätswerk, dem Beklagten zur freien Verfügung. Unter Nr. IV des Vertrages heißt es: "Der Erbe verpflichtet sich zu folgenden Gegenleistungen an den Nießbraucher für die Aufhebung des Nießbrauchs: 1. Er verpflichtet sich zur Zahlung des Betrags von 150.000 DM ... 2. Er verpflichtet sich zur Zahlung eines weiteren Betrags von 150.000 DM für den Fall, daß zu Lebzeiten des Nießbrauchers ohne dessen Zustimmung das Elektrizitätswerk oder Grundbesitz veräußert wird, an dem oben der Nießbrauch aufgehoben worden ist. ... Einer Veräußerung steht die Anordnung der Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung von Grundbesitz gleich.Der Betrag ist in voller Höhe fällig, sobald die Bedingung eingetreten ist." Mit Übernahmevertrag vom S./26. Dezember 1979 veräu ßerte der Beklagte Anlagen und Einrichtungen seines Elek trizitätswerks an ein überörtliches Energieversorgungs-Unternehmen und erhielt als Kaufpreis 250.000 DM. Am 8. September 1981 verkaufte er seinen Miteigentumsanteil an der Gastwirtschaft nebst zugehörigem Grund besitz zu dem Preise von 207.500 DM an den Gastwirt Peter. Der Kaufvertrag wurde Jedoch mit Vertrag vom 4. Dezember 1981 wieder aufgehoben, ein Kaufpreis nicht gezahlt. Unter Berufung auf Nr. IV, 2 des Vertrags vom 31. August 1970 verlangt der Kläger vom Beklagten Zahlung von 150. 000 DM. Der Beklagte hat die Aufrechnung mit Gegenansprüchen aus Pflichtverletzungen des Klägers als Nießbraucher und Testamentsvollstrecker erklärt.Der Kläger hat die Feststellung begehrt, daß dem Beklagten solche Ansprüche nicht zustehen. Das Landgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht die Zahlungsklage abgewiesen, es aber bei der Feststellung belassen, daß dem Beklagten keine Schadensersatzansprüche zustehen. Dagegen haben beide Parteien Revision eingelegt. Die Annahme der Revision des Beklagten ist durch Senatsbeschluß vom 26. Januar 1984 abgelehnt worden. Entscheidungsgründe I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung der Abweisung der Zahlungsklage ausgeführt: Die Verpflichtung des Beklagten, im Falle der Veräußerung eines freigegebenen Nachlaßgegenstandes ohne Zustimmung des Klägers weitere 150.000 DM zu zahlen, sei mangels erzwingbarer Hauptverbindlichkeit nicht als Vertragsstrafeversprechen im Sinne des § 539 BGB, sondern als selbständiges Strafgedinge gemäß § 343 Abs. 2 BGB anzusehen. Gleichzeitig stelle die Zahlung auch eine weitere Gegenleistung für die Aufgabe des Nießbrauchs dar. Die vereinbarte Bedingung für diese zusätzliche Zahlung sei durch den Verkauf des Miteigentumsanteils an der Gastwirtschaft nicht eingetreten, weil der Kaufvertrag nicht vollzogen, sondern wieder aufgehoben worden sei. Durch den Verkauf des Elektrizitätswerks ohne Zustimmung des Klägers sei die Strafe ebenfalls nicht verwirkt, weil es an dem - auch bei einem selbständigen Strafversprechen notwendigen - Verschulden des Beklagten fehle: Es habe sich um eine Notmaßnahme und die einzige Möglichkeit gehandelt, einen finan- ziellen Ausgleich für die unvermeidliche Stillegung des Elektrizitätswerks zu erhalten. II. Das Rechtsmittel des Klägers hat Erfolg und führt zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 1. Vergeblich wendet die Revision sich allerdings gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, der Kaufvertrag über die Gastwirtschaft habe keinen Zahlungsanspruch des Klägers gemäß Nr. IV 2 des Vertrags vom 31. August 1970 ausgelöst, weil als “Veräußerung” im Sinne dieser Vereinbarung noch nicht der schuldrechtliche Vertrag, sondern erst dessen dingliche Erfüllung anzusehen sei. Nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts über den Willen der Parteien ergibt sich diese einschränkende Auslegung aus dem Sinn und Zweck der Vereinbarung: Sie verfolgt einerseits -wie ein selbständiges Strafversprechen - das Ziel, den Nachlaß im Familienbesitz zu erhalten. Sie will zugleich aber auch dem Kläger ein zusätzliches Entgelt gewähren, falls dem Beklagten aus einer Verwertung von Nachlaßgegenständen zusätzliche Geldmittel zufließen. Ein Kaufvertrag, der nicht durchgeführt, sondern wieder aufgehoben wird, kann danach keinen Zahlungsanspruch des Klägers auslösen, weil allein durch den schuldrechtlichen Vertrag weder der Nachlaß geschmälert noch die Zahlungsfähigkeit des Beklagten erhöht wird. 2. Mit Erfolg wendet sich der Kläger jedoch dagegen, daß das Berufungsgericht ihm auch aufgrund der Veräußerung des Elektrizitätswerks keinen Zahlungsanspruch zugebilligt hat. Der Übernahmevertrag vom 6./26. Dezember 1979 wurde nach den - nicht angegriffenen - Feststellungen des Berufungsgerichts ohne Zustimmung des Klägers geschlossen und auch vollzogen; der Kaufpreis von 250.000 DM ist dem Beklagten zugeflossen. Damit sind die Voraussetzungen des Zahlungsanspruchs nach Nr. IV 2 des Vertrags vom 31. August 1970 erfüllt. Mit Recht rügt die Revision die Auffassung des Berufungsgerichts, wegen des Strafcharakters der vereinbarten Zahlung sei schuldhaftes Handeln erforderlich, ein Zahlungsanspruch entfalle daher, wenn die Veräußerung aus finanzieller Notwendigkeit heraus erfolge. Diese Auslegung der Vereinbarung beruht auf einer unzureichenden Auswertung des Prozeßstoffes und steht im Widerspruch zu den eigenen Feststellungen des Berufungsgerichts über den von den Parteien verfolgten Sinn und Zweck der Regelung. Das Berufungsgericht stellt dabei einseitig auf den Strafcharakter der Zahlung ab und berücksichtigt nicht, daß die weiteren 150.000 DM - nach dem Vertragswortlaut, der Zeugenaussage des beurkundenden Notars und nach den eigenen Feststellungen des Berufungsgerichts in anderem Zusammenhang - gleichzeitig eine Gegenleistung für die Aufgabe des Nießbrauchs sein sollten. Dem EntgeltCharakter der Zahlung kann jedenfalls dann entscheidendes Gewicht beigemessen werden, wenn dem Beklagten durch eine Veräußerung erhebliche Geldmittel zugeflossen sind. Daß die Parteien die Zahlungsverpflichtung nicht auf Veräußerungsfälle beschränken wollten, bei denen der Beklagte ohne finanziellen Zwang handelte, kann auch der ausdrücklichen Vertragsregelung entnommen werden, nach der die Anordnung der Zwangsversteigerung ei- ner Veräußerung gleichstehen, also den Anspruch des Klägers auslösen soll. Das Berufungsgericht stellt dazu selbst fest, daß insoweit der Strafcharakter des Zahlungs Versprechens hinter der Vereinbarung eines Entgelts zurücktritt. Wenn sogar eine Zwangsversteigerung die Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Kläger auslöst, kann es schwerlich bei einer Veräußerung, aus der dem Beklagten beträchtliche Geldmittel zugeflossen sind, entscheidend darauf ankommen, ob er aus einer wirtschaftlichen Notwendigkeit heraus handelte oder nicht. Der vom Kläger vertretenen Vertragsauslegung steht auch nicht die Überlegung des Berufungsgerichts entgegen, der Kläger hätte einem Notverkauf zustimmen müssen, wenn ein Verkauf nur mit seinem Einverständnis möglich gewesen wäre. Tatsächlich konnte der Beklagte alle wirtschaftlich notwendigen Maßnahmen allein treffen; die rechtliche Wirksamkeit eines Verkaufs hing nach den getroffenen Vereinbarungen nicht von der Zustimmung des Klägers ab. Diese Zustimmung hatte vielmehr nur im Verhältnis der Parteien Bedeutung dafür, ob ein Verkauf die Zahlungspflicht des Beklagten gemäß Nr. IV 2 des Vertrages auslöste oder nicht. Eine Zustimmung kam in ihrer Wirkung also einem Verzicht des Klägers auf sein Recht gleich, nach einer bestimmten Veräußerung bereits die Zahlung der 150.000 DM zu verlangen. Zu einem solchen Verzicht war der Kläger bei dem Verkauf des Elektrizitäts werks, der dem Beklagten 250.000 DM einbrachte, nicht ver pflichtet, selbst wenn dieser Verkauf wirtschaftlich sinn voll oder sogar notwendig war. Da für die Vertragsauslegung wesentliches ergänzen des Parteivorbringen nicht völlig ausgeschlossen erscheint, hat der Senat die Auslegung nicht selbst vorge nommen, sondern die Sache zur erneuten Prüfung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Kröner Tidow Boujong Halstenberg Werp