Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Boujong, Dr. Engelhardt und Dr. Halstenberg am 26. Gründe Die Revision des Beklagten hat keine grundsätzliche Bedeutung und bietet auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg. legt, in welchem Zustand sich die Gebäude zur Zeit des Erbfalls befunden hatten, welche Maßnahmen zur Erhaltung dieses Zustandes erforderlich waren, aber vom Kläger bzw. Die Vorlegung des Sachverständigengutachtens das den Zeitwert der Gebäude zur Zeit des Erbfalls mit 1/3 des Neuwerts berechnete und die 1981 zur Wiederherstellung dieses Wertes notwendigen Reparaturen aufzählte, konnte den vom Beklagten zu erbringenden Sachvortrag nicht ersetzen. Eines genaueren Vortrags darüber, daß der Kuhstall im Zeitpunkt des Erbfalls noch erhaltungsfähig war, hätte es auch deshalb bedurft, weil der Kläger einen Brief des Beklagten vom 29. Die Voraussetzungen einer Anfechtung der entsprechenden Vereinbarungen nach § 123 BGB oder eines Schadensersatzgegenanspruchs wegen Verletzung von Aufklärungspflichten waren nicht dargetan. 3. Ersatzansprüche wegen der Nichterfüllung von Vermächtnissen oder Auflagen hat das Berufungsgericht zu demindest im Ergebnis zu Recht verneint. Aber auch soweit es um die Vermächtnisse (Taufstein, Krankenschwesterahaus) geht, ließ sich ein gegenwärtiger Schaden des Beklagten weder feststellen noch gar beziffern. Mit Recht hat daher das Berufungsgericht die Feststellung bestätigt, daß dem Beklagten (gegenwärtig) kein Ersatzanspruch zusteht.
BUNDESGERICHTSHOF in zr 55/8^ BESCHLUSS in dem Rechtsstreit Hans von der H JjMHjMstraße 24 Kläger, Revisionskläger und Revisionsbeklagter, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen Rudolf Konrad Graf von Straße 16, r Beklagter, Revisionsbeklagter und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Boujong, Dr. Engelhardt und Dr. Halstenberg am 26. Januar 1984 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 -1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39) beschlossen: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 21. Februar 1983 - 21 U 1759/82 -wird angenommen. Die Revision des Beklagten wird als selbständiges Rechtsmittel nicht angenommen. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlußurteil Vorbehalten. Gründe Die Revision des Beklagten hat keine grundsätzliche Bedeutung und bietet auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg. 1. Vergeblich macht der Beklagte geltend, er habe seine Schadensersatzansprüche wegen des Verfalls der Nebengebäude des Schlosses hinreichend substantiiert. Trotz gerichtlicher Hinweise hat er nicht im einzelnen darge- legt, in welchem Zustand sich die Gebäude zur Zeit des Erbfalls befunden hatten, welche Maßnahmen zur Erhaltung dieses Zustandes erforderlich waren, aber vom Kläger bzw. dessen Pächter nicht durchgeführt worden sind. Diese Angaben waren zur Feststellung eines Schadensersatzanspruchs wegen Verletzung der Verpflichtungen aus § 1041 BGB nötig. Die Vorlegung des Sachverständigengutachtens das den Zeitwert der Gebäude zur Zeit des Erbfalls mit 1/3 des Neuwerts berechnete und die 1981 zur Wiederherstellung dieses Wertes notwendigen Reparaturen aufzählte, konnte den vom Beklagten zu erbringenden Sachvortrag nicht ersetzen. Die Wertangaben des Sachverständigen stützten sich nämlich nicht auf konkrete Feststellungen über den tatsächlichen Gebäudezustand im Jahre 1969, sondern auf allgemeine Abschreibungsgrundsätze bei durchschnittlichem Erhaltungsaufwand (S. 3 des Gutachtens vom 16.12.1981, Ergänzungsgutachten vom 31.3.1982). Der Kläger hatte aber gerade bestritten, die Gebäude 1969 in einem solchen Grundsätzen entsprechenden Zustand übernommen zu haben, weil der Erhaltung sauf wand schon Jahrzehnte vorher nicht mehr das übliche Maß erreicht habe. Ein hinreichend substantiierter Vortrag des Beklagten über den Gebäudezustand im Jahre 1969 fehlte auch für den Kuhstall. Auch hier besagte der in der Revisionsbegründung zitierte Vortrag aus der Berufungsbegründung über die Einsturzgefahr im Winter 1971/72 nichts darüber, seit wann dieser Zustand bestand. Der Beklagte hatte damals vielmehr gerade in diesem Zusammenhang ausgeführt, erst aufgrund des Staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens könne endgültig festgestellt werden, ob der Kläger sich schadensersatzpflichtig gemacht habe. Dieser Hinweis zeigt deutlich, daß der Beklagte in den Vorinstanzen den Umfang seiner eigenen Darlegungspflicht im Zivilprozeß verkannt hat. Eines genaueren Vortrags darüber, daß der Kuhstall im Zeitpunkt des Erbfalls noch erhaltungsfähig war, hätte es auch deshalb bedurft, weil der Kläger einen Brief des Beklagten vom 29. September 1969 vorgelegt hatte, nach dem dieser selbst damals bereits einen Abbruch betrieb. 2. Ansprüche auf Rückzahlung der vom Kläger einbehaltenen Erlöse aus dem Verkauf des Archivs und der Bibliothek sind vom Berufungsgericht schon deswegen mit Recht verneint worden, weil der Kläger insoweit unstreitig im ausdrücklichen Einvernehmen mit dem Beklagten gehandelt hat. Die Voraussetzungen einer Anfechtung der entsprechenden Vereinbarungen nach § 123 BGB oder eines Schadensersatzgegenanspruchs wegen Verletzung von Aufklärungspflichten waren nicht dargetan. 3. Ersatzansprüche wegen der Nichterfüllung von Vermächtnissen oder Auflagen hat das Berufungsgericht zu demindest im Ergebnis zu Recht verneint. Auch wenn man insoweit die Möglichkeit einer Schadensersatzverpflichtung des Testamentsvollstreckers gegenüber dem Erben bejaht, so erfordert ein solcher Ersatzanspruch doch stets die Darlegung eines dem Erben selbst entstandenen Schadens. Ein solcher Schaden ist hinsichtlich der Auflage, für den Erblasser 500 Heilige Messen lesen zu lassen, nicht erkennbar. Aber auch soweit es um die Vermächtnisse (Taufstein, Krankenschwesterahaus) geht, ließ sich ein gegenwärtiger Schaden des Beklagten weder feststellen noch gar beziffern. Der Beklagte hatte in erster Instanz sogar ausdrücklich erklärt, ihm sei durch die Nichterfüllung der Auflagen oder Vermächtnisse kein Schaden entstanden. Auch später beschränkte sich sein Vortrag - trotz der Begründung des Landgerichts - auf unbestimmte zukünftige Möglichkeiten. Mit Recht hat daher das Berufungsgericht die Feststellung bestätigt, daß dem Beklagten (gegenwärtig) kein Ersatzanspruch zusteht. Krohn Kroner Boujong Engelhardt Halstenberg