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BGH · III ZR 55/80

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 55/80

a) Wird ein geschlossen liegendes ("arrondiertes") Landgut durch den Bau einer öffentlichen Straße durchschnitten, so kann ein auszugleichender "Arrondierungsschaden" darin bestehen, daß rechtlich gesicherte Nutzungsmöglichkeiten der Arrondierung (z.B. kostengünstigere Bewirtschaftung, Fernhalten von Immissionsquellen), die im gesunden Grundstücksverkehr bewertet werden, wegfallen oder gemindert werden. Der Kreis Grevenbroich widmete den Querweg, der mit einer Länge von etwa 530 m das Gut durchschneidet und mit einem Brückenbauwerk über die Autobahn geführt wird, mit Wirkung vom 1. Er begehrte zuletzt eine Entschädigung für die Minderung des Verkehrswerts des Gutes (sowie der zu dem Gut gehörenden Grundstücke in der Erwartung ihrer Entwicklung zu dem Industrieland) und des Wertes der Eigenjagd infolge der Zerschneidung des Grundbesitzes durch die Autobahn. Oktober 1969 ein, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hatte, und verwies den Rechtsstreit "hinsichtlich der aufrechterhaltenen Ansprüche” auf Antrag des Klägers an das Landgericht Düsseldorf mit der Begründung, daß die (noch) geltend gemachten Ansprüche "auf den Planfeststellungsbeschluß ... gegründet" seien und "unmittelbar auf diesen Maßnahmen" beruhten; das Flurbereinigungsgericht sei auch nicht deshalb zur Entscheidung zuständig, weil "die Folgen zugleich mittelbar auf dem Flurbereinigungsplan" beruhten. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage - zu dem Teil wegen Unzulässigkeit des Zivilrechtswegs, im übrigen als unbegründet - abgewiesen. Auf die Revision des früheren Klägers hat der erkennende Senat durch Urteil vom 30. Der erkennende Senat hat im ersten Revisionsurteil ausgeführt, das Berufungsgericht hätte prüfen müssen, ob die durch die Ausführung der Autobahnplanung bewirkte Durchschneidung des Guts eine eigentumsmäßig verfestigte Rechtsposition in einer Weise entzogen oder beeinträchtigt hat, die den Autobahnunternehmer nach den Grundsätzen in BGHZ 64, 382, 394/395 zur Entschädigung einer Wertminderung des Guts und der Eigenjagd verpflichtet. Den Gesamtschaden von 57.920 DM hat es durch gezielte Zuwendungen der Beklagten im Flurbereinigungsverfahren als ausgeglichen erachtet und deshalb die Klage als unbegründet abgewiesen. Den deswegen eingetretenen Minderwert der Jagd hat das Berufungsgericht auf der Grundlage des von dem Sachverständigen Dr. BflHB angewendeten Bewertungssystems (s.Aust/ Jacobs, Enteignungsentschädigung, S. es davon ausgegangen, daß die Autobahn das Gut auf einer Länge von etwa 1 200 m durchschneidet und im übrigen an der Grenze des Guts entlangführt. Das Berufungsgericht hat im Blick auf BGHZ 64, 220, 222 erwogen, daß die Eigentümer diejenigen Beeinträchtigungen der Jagd entschädigungslos tragen müßten, die eingetreten wären, wenn die Autobahn insgesamt an der Grenze des Guts entlanggeführt worden wäre. Juni 1975 (III ZR 25/73 = BGHZ 64, 382) ausgesprochen, daß ein Eingriff in die geschützte Rechtsposition des Eigentümers darin liegen kann, daß ein bisher geschlossen liegendes ("arrondiertes") Landgut durch den Bau einer öffentlichen Straße durchschnitten wird. weit diese Minderbewertung ihren Grund in einem Eingriff hat, durch den der Eigentümer in einer aus seinem Eigentum sich ergebenden Rechtsposition betroffen und beeinträchtigt worden ist (aaO S. 394; BGHZ 66, 173), Daran hat der Senat in der Folgezeit festgehalten und diese Grundsätze auch auf ein Forstgut und einen Gewerbebetrieb angewendet (Beschluß vom 28. b) Der Sachverständige Dr. BflHHBR hat für das Gut in seinem nicht von der Autobahn durchschnittenen Zustand eine "relativ geringe Arrondierungsqualität" angenommen: Der Hauptflächenkomplex sei bereits vor dem Autobahnbau von betriebsfremden Straßen und Versorgungsleitungen durchzogen gewesen. Für diese Arrondierungsqualität hat der Sachverständige einen Zuschlag von 0,50 EM je qm auf den von ihm mit 10 EM Je Quadratmeter ermittelten "bloßen" Grundstückspreis für landwirtschaftliche Nutzflächen im Stadtgebiet Neuß angenommen und ist so zu einem Minderwert von insgesamt 495.876,50 DM gelangt. bb) Die vom Sachverständigen vorgenommene Berechnung (“verbesserte DifferenzmethodeM, "spezielle Berechnung" ) beruht auf einer Gegenüberstellung der Gestalt des Guts EflHHI "ohne Autobahn und ohne Flurbereinigung zu der Gestalt des Altbesitzes mit der hineinkonstruierten Trasse der Autobahn nebst Brückenbauwerk". Dieses Verfahren gewährleistet zwar die im ersten Revisionsurteil für erforderlich gehaltene Ausschaltung der Umstände, die im Rahmen und in der Folge der Flurbereinigung ohne Zusammenhang mit der Autobahn auf das Gut werterhöhend oder auch wertmindemd eingewirkt haben. Aus denselben Gründen ist ein Vergleich zwischen dem Wert des Guts Elvekum vor dem Autobahnbau und vor der Flurbereinigung mit dem Wert des Guts nach dem Autobahnbau aber ohne Flurbereinigung als zur Ermittlung des entschädigungsfähigen Minderwertes ungeeignet abzulehnen. Weder die Erblasserin noch die jetzigen Kläger sind je Eigentümer des Guts EflHIB in seiner alten -aber von der Autobahn durchschnittenen - Gestalt gewesen. 50, 58 seines Gutachtens nicht ausgeschlossen werden, daß für den angenommenen Quadratmeterpreis von 10 IW auch Umstände als wertbildend berücksichtigt worden sind, die nicht auf verfestigter Rechtsposition beruhten. 3. Das Berufungsgericht hat den Wert des Guts in seiner alten (nicht von der Autobahn durchschnittenen) Gestalt für den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung auf 10.753.849,50 DM ermittelt. Das Berufungsgericht ist weiter zu dem Ergebnis gelangt, daß der Verkehrswert des Guts in seiner durch den Flurbereinigungsplan ausgewiesenen, von der Autobahn durchschnittenen Gestalt den Verkehrswert des Guts in alter Gestalt urn rd. a) Das Berufungsgericht ist der Ansicht, ein Minderwert lasse sich hier nur dadurch feststellen, daß die von der Autobahn auf das Gut in heutiger Gestalt einwirkenden Nachteile ermittelt werden, da der Ermittlung eines über die Landabfindung hinausgehenden Minderwerts ein Gut in hypothetischer Gestalt nicht zugrunde gelegt werden dürfe und zudem der Teilnehmer einer Flurbereinigung keinen Anspruch auf die Zuteilung von Land an bestimmter Stelle habe. b) Das Berufungsgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, daß sich der Autobahnbau nicht nachteilig ausgewirkt habe auf folgende Faktoren: Mehrwege, Wartezeiten, Reinigungskosten, Überwachung, Freizügigkeit, Formverschlechterung und Größenreduzierung, Zusatzinvestitionen, Randscheiden, Milchleistungsbeeinträchtigungen, Bewirtschaftungsintensität, Nutzungseinsehränkungen landwirtschaftlicher Art, Ansehnlichkeit und Ungestörtheit. Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht bei der Beurteilung der Frage, ob infolge der Durchschneidung die Bewirtschaftungsintensität des Guts beeinträchtigt worden ist, den Umstand berücksichtigen dürfen, daß - wie der Sachverständige dargelegt hat -eine betriebliche Ausdehnung der Viehwirtschaft von 20 Kühen nebst Nachzucht auf 100 Kühe möglich ist, ohne die nunmehr östlich der Autobahn gelegenen Flächen in Anspruch nehmen zu müssen. Dieser Umstand betrifft eine objektive - vom Eigentumsschütz umfaßte - Nutzungsmöglichkeit, die für jeden Betriebsinhaber in gleicher Weise besteht; ihre Beeinträchtigung stellt sich hier zugleich als eine Beeinträchtigung der Arrondierung des Betriebes dar. c) Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Kläger hätten nichts dafür vorgebracht, daß die von der Autobahn ausgehenden Lärmeinwirkungen in dem 300 m von der Autobahn entfernt und im Gelände etwas tiefer gelegenen Wohngebäude das Maß dessen überschreiten, was ein Nachbar ohne Ausgleich hinnehmen müsse. Auch diese Erwägung begegnet im Ergebnis keinen Bedenken: Eine Minderbewertung muß insoweit außer Betracht bleiben, als sie auch dann eingetreten wäre, wenn die Autobahn das Gut nicht durchschnitten hätte, sondern nur an seinen Grenzen vorbeigeführt worden wäre. d) Soweit der Sachverständige wegen zur Zeit fehlender Erkenntnismöglichkeiten Schäden durch die beim Betriebe der Autobahn auftretenden Abgase und verwendeten Streusalze sowie durch die Anlage des Autobahndammes (Ertragsminderung des angrezenden Landes infolge Lichtent-zug) verneint hat, hat das Berufungsgericht dies zu dem Nachteil der Kläger berücksichtigt. Es hat - entsprechend dem Gutachten des Sachverständigen -diese Kosten mit jährlich 280 DM angenommen, diesen Betrag mit dem Barwertfaktor 25, dem Vervielfältiger für eine ’’ewige Rente", multipliziert und ist so zu einem Entschädigungsbetrag von 7.000 DM gelangt. Weiter hat das Berufungsgericht die erschwerte Befahrbarkeit der ansteigenden Brückenrampen und zusätzliche Kontrollen der Weidetiere als durch die Autobahn verursachte Schäden bewertet und mit 25 x 286 DM jährlich dem Sachverständigen folgend = 7.150 EM angenommen. Bei der Berechnung dieses Nässeschadens ist das Berufungsgericht im Ansatz dem Sachverständigen gefolgt, doch hat es eine höhere Ertragseinbuße, nämlich 15 % statt 10 % und einen jährlichen Schaden von 988 DM angenommen. Sie sind durch den Bau der Autobahn und die Durchschneidung des Guts, also die Beeinträchtigung seiner Arrondierung ausgelöst worden. Das Berufungsgericht hat die infolge der Durchschneidung eingetretenen einzelnen Bewirtschaftungserschwernisse unter Anwendung anerkannter Bewertungsgrund-sätze ermittelt und ihre Summe als die entschädigungs-pflichtige Verkehrswertminderung, den enteignungsrechtlich relevanten Arrondierungsschaden, erachtet. h) Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht ausgeführt, daß der frühere Kläger nicht auf eine Entschädigung für die geschilderten Einzelnachteile schlechthin verzichtet hat. Das Berufungsgericht hat den ermittelten Minderwert von 57.920 DM als durch von der Beklagten im Flurbereinigungsverfahren vorgenommene Zuwendungen an die Erblasserin ausgeglichen angesehen. a) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts sind der Erblasserin für Seitenwege an dem Rampenbauwerk 2.173 qm zugeteilt worden, und zwar zu dem Ausgleich von Autobahnschäden. Ohne Rechtsfehler hat es - entgegen der Revision - einen niedrigeren Wert als den sonst vom Sachverständigen ermittelten Wert annehmen dürfen, da die Wendestreifen geringwertiger sind als das Ackerland. 5. Nach alledem muß die Revision der Kläger gegen das die Klage abweisende Urteil des Berufungsgerichts mit der Kostenfolge aus §§ 97, 100 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen werden.

Zitierte Normen: § 7 BJagdG Art. 14 GG § 287 ZPO
AutobahnErblasserinBerufungsgerichtGutKlägerFlurbereinigungRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:	nein
GG Art. 14 Ca, Ea
a)	Wird ein geschlossen liegendes ("arrondiertes") Landgut durch den Bau einer öffentlichen Straße durchschnitten, so kann ein auszugleichender "Arrondierungsschaden" darin bestehen, daß rechtlich gesicherte Nutzungsmöglichkeiten der Arrondierung (z.B. kostengünstigere Bewirtschaftung, Fernhalten von Immissionsquellen), die im gesunden Grundstücksverkehr bewertet werden, wegfallen oder gemindert werden.
b)	Zur Anwendung der sog. Differenzmethode in solchen Enteignungsfällen.
BGH, Urt. v. 3. Dezember 1981 - III ZR 55/80 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
III ZR 55/80	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
3. Dezember 1981 Schorm,
 Justizamtsinspektor
ala Urknndabeamter der Geach&ftMtelle
1.	Joe J
2.	des Landwirts Peter Josef
 Gut	S
f
3.	des Landwirts Hermann M
Gut	Ummm	(Norf),
4.	des Bankkaufmanns Claus Hubertus M ■ ®B^Veyrer«-C®HHi--Geneve, ■ Chemin de Champ des Bois,
5.	des Betriebswirts Heinrich - genannt Dirk - M
reg
6« der Lehrerin Anna Marietta M Istraße 8, MaflB-Wi
 Kläger und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 die Bundesrepublik Deutschland,
 vertreten durch das Land Nordrhein-Westfalen, dieses vertreten durch den Landschaftsverband Rheinland, dieser gesetz^gi vertreten durch seinen Direktor, KflBB-Ufer 6,
Beklagte und Revisionsbeklagte,
 Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. und Dr.
2
4 4
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 3. Dezember 1981 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und die Richter Dr. G. Krohn, Dr. Tidow, Kroner und Dr. Scholz-Hoppe
 für Recht erkannt:
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 6. März 1980 wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Revisionsrechtszuges haben die Kläger zu 1) bis 3) je 1/4 und die Kläger zu 4) bis 6) je 3/36 zu tragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Der frühere Kläger war Testamentsvollstrecker über den Nachlaß der am 4. Juli 1968 verstorbenen Witwe Huberts MflH. Nach Beendigung der Testamentsvollstreckung haben die Erben, die jetzigen Kläger, den Rechtsstreit aufgenommen. Zu dem inzwischen auseinandergesetzten Nachlaß gehörte das Landgut Efll bei NflB, das in ein im Jahre 1958 eingeleitetes Flurbereinigungsverfahren einbezogen war, an dem auch die Beklagte teilnahm.
Einen Teil der zu dem Gut gehörenden Parzellen benötigte die Beklagte für den Bau der Autobahn Neuß-Köln
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(B 9 a) und die Anlage einer Überführung. Die für diesen Zweck erforderlichen Flächen wurden durch den Planfeststellungsbeschluß vom 6. November 1962 ausgewiesen.
Die Erblasserin und ihr Pächter, der jetzige Kläger zu 3), der das Gut auch heute noch bewirtschaftet, erteilten der Beklagten am 6. März 1964 schriftlich die Bauerlaubnis für die Autobahn "vorbehaltlich aller zustehenden Entschädigungsansprüche" und räumten ihr den Besitz an der Trasse ein. Landersatz sollte danach "voll im Rahmen der Flurbereinigung" gewährt werden; die Straßenbauverwaltung hatte den Pächter für Flurschäden zu entschädigen; etwaige weitere Schäden (z.B. Wirtschaftserschwernisse u.ä.) sollten der Eigentümerin ersetzt werden.
Das Landesamt Nordrhein für Flurbereinigung und Siedlung führte die Flurbereinigung aufgrund des Beschlusses vom 10. Januar 1958 durch. Der Flurbereinigungsplan wurde am 5. November 1965 aufgestellt und am 15. November 1965 genehmigt. Er führte zur vorläufigen Besitzeinweisung am 26. November 1965.
Das Gut Elvekum umfaßte zur Zeit der Einleitung des Flurbereinigungsverfahrens 100,3788 ha Fläche (mit 267 443 Werteinheiten bewertet). Der Grundbesitz bestand aus dem Gutshof, landwirtschaftlich genutzten zusammenhängenden Flächen sowie einigen einzeln gelegenen landwirtschaftlichen Grundstücken. Nach Abzug eines Beitrags zu den gemeinschaftlichen öffentlichen Anlagen stand der Erblasserin ein Abfindungsanspruch von 261 342 WE (Werteinheiten) zu, entsprechend 98,0863 ha. Ihr wurden 264 016 WE, entsprechend 99,4792 ha zugeteilt. Die Mehrzuteilung von 2 674 WE, entsprechend 1,3929 ha, erhielt sie u.a. für erforderlich gewordene Wendestreifen und Seitenwege.
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Die für den Autobahnbau in diesem Raum benötigten Flächen - zwei Geländestreifen, die etwa senkrecht zueinander verlaufen und sich kreuzen - wurden der Beklagten anstelle der von ihr eingeworfenen Grundstücke zugewiesen. Diese Flächen teilen den der Erblasserin zugeteilten Grundbesitz in vier Teile. Im übrigen hängt der zu dem Gut gehörige Grundbesitz zusammen und weist begradigte Grenzen auf.
Die Autobahn ist unterdessen fertiggestellt. Sie durchschneidet das Gut in der vollen Länge von etwa 1 210 m und führt über etwa 680 m an dessen Grenze entlang. Der Kreis Grevenbroich widmete den Querweg, der mit einer Länge von etwa 530 m das Gut durchschneidet und mit einem Brückenbauwerk über die Autobahn geführt wird, mit Wirkung vom 1. Juli 1967 als Kreisstraße dem öffentlichen Verkehr.
Die Erblasserin erhob gegen den Flurbereinigungs-plan Beschwerde zur Spruchstelle für Flurbereinigung bei dem Landesamt Nordrhein für Flurbereinigung und Siedlung (jetzt: Spruchstelle für Flurbereinigung bei dem Landesamt für Agrarordnung Nordrhein-Westfalen).
Sie machte geltend, die Abfindung trage einer Reihe von Nachteilen, die dem Gut £■■■ durch die Ausweisung der Autobahntrasse entstanden seien, nicht ausreichend Rechnung. Die Spruchstelle legte der Beklagten durch Beschluß vom 18. Oktober 1967 auf, entlang der Autobahn und der Kreisstraße auf ihre Kosten Entwässerungseinrichtungen anzubringen, und wies die Beschwerde im übrigen zurück. Gegen diesen Bescheid erhob die Erblasserin Klage zu dem Oberverwaltungsgericht -Flurbereinigungsgericht.
Der - unterdessen an die Stelle der Erblasserin getretene - frühere Kläger erklärte, er mache keinen Anspruch auf Abfindung in Land geltend. Er begehrte zuletzt eine Entschädigung für die Minderung des Verkehrswerts des Gutes (sowie der zu dem Gut gehörenden Grundstücke in der Erwartung ihrer Entwicklung zu dem Industrieland) und des Wertes der Eigenjagd infolge der Zerschneidung des Grundbesitzes durch die Autobahn. Die im Flurbereinigungsverfahren darüber hinaus geltend gemachten Ansprüche nahm er zurück.
Das Flurbereinigungsgericht stellte das Verfahren daraufhin durch Beschluß vom 21. Oktober 1969 ein, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hatte, und verwies den Rechtsstreit "hinsichtlich der aufrechterhaltenen Ansprüche” auf Antrag des Klägers an das Landgericht Düsseldorf mit der Begründung, daß die (noch) geltend gemachten Ansprüche "auf den Planfeststellungsbeschluß ... und auf den Ausbau der Bundesautobahn ... gegründet" seien und "unmittelbar auf diesen Maßnahmen" beruhten; das Flurbereinigungsgericht sei auch nicht deshalb zur Entscheidung zuständig, weil "die Folgen zugleich mittelbar auf dem Flurbereinigungsplan" beruhten.
In dem anschließenden Verfahren vor dem Landgericht hat der frühere Kläger die Klage gegen die im Flurbereinigungsverfahren beigeladene Jetzige Beklagte gerichtet. Beide Parteien haben auf die Durchführung eines Enteignungsentschädigungsverfahrens vor der zuständigen Verwaltungsbehörde verzichtet.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.
Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, an den früheren Kläger 439.842,34 DM zu zahlen. Auf die Berufung
 der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage - zu dem Teil wegen Unzulässigkeit des Zivilrechtswegs, im übrigen als unbegründet - abgewiesen. Auf die Revision des früheren Klägers hat der erkennende Senat durch Urteil vom 30. Juni 1977 (III ZR 74/75) das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Im weiteren Verfahren haben die inzwischen an die Stelle des Testamentsvollstreckers getretenen Kläger, die hinsichtlich der vom Landgericht zuerkannten Entschädigung eine entsprechende Verteilung vereinbart haben, beantragt, die Berufung der Beklagten mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß die Beklagte verurteilt wird, an die Kläger zu 1) bis 3) Üe 109.960,59 DM und an die Kläger zu 4) bis 6) je 36.653,53 DM nebst Prozeßzinsen zu zahlen.
Das Oberlandesgericht hat (durch Urteil vom 6. März 1980) unter Abänderung der landgerichtlichen Entscheidung die Klage abgewiesen.
Mit der Revision verfolgen die Kläger ihren zuletzt im Berufungsrechtszug gestellten Antrag weiter.
Die Beklagte bittet, das Rechtsmittel zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.
Der erkennende Senat hat im ersten Revisionsurteil ausgeführt, das Berufungsgericht hätte prüfen müssen, ob die durch die Ausführung der Autobahnplanung bewirkte
 Durchschneidung des Guts eine eigentumsmäßig verfestigte Rechtsposition in einer Weise entzogen oder beeinträchtigt hat, die den Autobahnunternehmer nach den Grundsätzen in BGHZ 64, 382, 394/395 zur Entschädigung einer Wertminderung des Guts und der Eigenjagd verpflichtet.
Hiervon ausgehend hat das Berufungsgericht nach Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen Dr.Dipl.-Ing. agr. Th. BflBBB und der Vernehmung des Ltd. Regierungsdirektors HflBHH als Zeugen die Wertminderung des Guts mit 49.730 DM und die Wertminderung der Jagd mit 8.190 DM ermittelt. Den Gesamtschaden von 57.920 DM hat es durch gezielte Zuwendungen der Beklagten im Flurbereinigungsverfahren als ausgeglichen erachtet und deshalb die Klage als unbegründet abgewiesen.
Die Revision der Kläger muß erfolglos bleiben.
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1.	Das Gut Elvekum besitzt einen Eigenjagdbezirk (§7 BJagdG). Infolge des Autobahnbaus nebst Brückenbauwerk wurde dieser Jagdbezirk durchschnitten, jedoch blieb die Mindestgröße eines Eigenjagdbezirks von 75 ha erhalten. Wegen der Durchschneidung traten Erschwernisse bei der Bejagung, der Hege des Wildes und beim Jagdschutz auf, auch wurde der jährliche Wildabschuß gesenkt. Den deswegen eingetretenen Minderwert der Jagd hat das Berufungsgericht auf der Grundlage des von dem Sachverständigen Dr. BflHB angewendeten Bewertungssystems (s.Aust/ Jacobs, Enteignungsentschädigung, S. 54 ff. und Büchs, Grunderwerb und Entschädigung beim Straßenbau, 2. Aufl. Kap. 11 Rdn. 229 ff.) mit 8.190 DM angenommen; dabei ist
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es davon ausgegangen, daß die Autobahn das Gut auf einer Länge von etwa 1 200 m durchschneidet und im übrigen an der Grenze des Guts entlangführt.
Das Berufungsgericht hat im Blick auf BGHZ 64, 220, 222 erwogen, daß die Eigentümer diejenigen Beeinträchtigungen der Jagd entschädigungslos tragen müßten, die eingetreten wären, wenn die Autobahn insgesamt an der Grenze des Guts entlanggeführt worden wäre. In diesem Umfang müßten sie deshalb auch entschädigungslos bleiben, wenn die Autobahn das Gut durchschneide. Allerdings hat das Berufungsgericht von einem entsprechenden Abzug abgesehen, weil der Sachverständige diesen Betrag nicht zu schätzen vermochte.
Dagegen sind revisionsrechtliche Bedenken nicht zu erheben. Auch die Revision zeigt insoweit keine Mängel des Berufungsurteils auf.
2.	Der Senat hat in seiner - auch im ersten Revisionsurteil erwähnten - Entscheidung vom 12. Juni 1975 (III ZR 25/73 = BGHZ 64, 382) ausgesprochen, daß ein Eingriff in die geschützte Rechtsposition des Eigentümers darin liegen kann, daß ein bisher geschlossen liegendes ("arrondiertes") Landgut durch den Bau einer öffentlichen Straße durchschnitten wird. Hat die Durchschneidung eine Wertminderung zur Folge, so kann dafür eine Entschädigung verlangt werden, soweit die Minderbewertung auf einer Einbuße an eigentumsmäßig geschützter Rechtsposition beruht. Ein entschädigungsfähiger Minderwert kann nicht schon damit begründet werden, daß ein potentieller Käufer die Durchschneidung des bis dahin geschlossen liegenden Hofes zu dem Anlaß einer wesentlichen Minderbewertung nehmen würde. Es ist also zu fragen, ob und inwie-
weit diese Minderbewertung ihren Grund in einem Eingriff hat, durch den der Eigentümer in einer aus seinem Eigentum sich ergebenden Rechtsposition betroffen und beeinträchtigt worden ist (aaO S. 394; BGHZ 66, 173), Daran hat der Senat in der Folgezeit festgehalten und diese Grundsätze auch auf ein Forstgut und einen Gewerbebetrieb angewendet (Beschluß vom 28. September 1978 - III ZR 162/77; Urteil vom 9. November 1978 - III ZR 91/77 = WM 1979, 168; Urteil vom 25. Juni 1981 - III ZR 12/80 * WM 1981, 1138 sowie das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil vom 8. Oktober 1981 - III ZR 46/80).
Demnach kann der räumliche, wirtschaftliche und rechtliche Zusammenhang, der Grundstücksflächen in der Hand des Eigentümers zu einer geschlossenen Wirtschaftseinheit zusammenfügt (also die MArrondierung”),zur eigentumsmäßig geschützten Grundstückssubstanz gehören. Eine Beeinträchtigung dieses Zusammenhangs durch Eingriffe von hoher Hand kann einen (Enteignungs-)Entschädigungsanspruch auslösen, wenn und soweit diese Beeinträchtigung den Schutz des Art. 14 GG genießende Befugnisse -mithin rechtlich gesicherte Vorteile - des Eigentümers betrifft und der gesunde Grundstücksverkehr darauf mit einer Minderung des Verkehrswertes der Grundflächen reagiert (vgl. Kreft Anm. 21 a LM FStrG).
3.	Diesen Grundsätzen entspricht das Berufungsurteil im Ergebnis.
a)	Das Berufungsgericht hat allerdings für Marz 1964, den Zeitpunkt der Besitzüberlassung der Trassengrundflachen und damit den für die "Qualität” der Grundstücke maßgebenden Stichtag (BGHZ 64, 382, 384), ausgeführt.
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 daß damals eine Arrondierungsqualität vom Grundstücksverkehr preislich noch nicht positiv bewertet worden sei. Damit hat es aber, wie seine weiteren Erwägungen zeigen, das Vorhandensein des Qualitätsmerkmals "Arrondierung" als wertbestimmender Faktor nicht verneinen wollen.
b)	Der Sachverständige Dr. BflHHBR hat für das Gut in seinem nicht von der Autobahn durchschnittenen Zustand eine "relativ geringe Arrondierungsqualität" angenommen: Der Hauptflächenkomplex sei bereits vor dem Autobahnbau von betriebsfremden Straßen und Versorgungsleitungen durchzogen gewesen. Zudem seien außerhalb des Hauptflächenkomplexes zwölf Einzelparzellen mit zu dem Teil sehr ungünstigem Zuschnitt vorhanden gewesen. Er hat die Arrondierung des Guts - ausgehend von fünf Kriterien: Gesamtgröße des Besitzes, Größe, Zahl und Formgebung der einzelnen Bearbeitungsschläge, Geschlossenheit und Kantigkeit des Besitzes, Oberflächengestaltung des Besitzes und schließlich Lage der Hofstelle zu den Bewirtschaftungsschlägen - mit 58 von 100 erreichbaren Punkten bewertet. Für diese Arrondierungsqualität hat der Sachverständige einen Zuschlag von 0,50 EM je qm auf den von ihm mit 10 EM Je Quadratmeter ermittelten "bloßen" Grundstückspreis für landwirtschaftliche Nutzflächen
 im Stadtgebiet Neuß angenommen und ist so zu einem Minderwert von insgesamt 495.876,50 DM gelangt. Durch den Autobahnbau habe das Gut Elvekum seine Arrondierungsqualität verloren; es sei in eine Hofstelle mit unabhängigen Einzelflächen zerfallen.
c)	Dieser Berechnung ist das Berufungsgericht nicht gefolgt. Das wird zu Unrecht von der Revision angegriffen.
aa) Der Sachverständige Dr. BflHI ist der Ansicht, rein theoretisch sei zur Berechnung des Minderwerts die Differenzmethode die plausibelste Methode.
Bei dieser Ermittlungsart werde der Verkehrswert vor und nach dem Eingriff verglichen und die Differenz der Verkehrswerte ergebe die zu zahlende Entschädigung. Abgesehen davon, daß für diese Methode - wie der Sachverständige angibt - in der Regel keine zuverlässigen Marktdaten zur Verfügung stehen, spricht entscheidend gegen sie, daß sie nicht sicherstellt, daß in den Verkehrswert nur die Umstände einfließen, die auf gefestigter Rechtsposition beruhen.
bb) Die vom Sachverständigen vorgenommene Berechnung (“verbesserte DifferenzmethodeM, "spezielle Berechnung" ) beruht auf einer Gegenüberstellung der Gestalt des Guts EflHHI "ohne Autobahn und ohne Flurbereinigung zu der Gestalt des Altbesitzes mit der hineinkonstruierten Trasse der Autobahn nebst Brückenbauwerk". Dieses Verfahren gewährleistet zwar die im ersten Revisionsurteil für erforderlich gehaltene Ausschaltung der Umstände, die im Rahmen und in der Folge der Flurbereinigung ohne Zusammenhang mit der Autobahn auf das Gut werterhöhend oder auch wertmindemd eingewirkt haben. Der Senat hat jedoch bereits in dem erwähnten Urteil darauf hingewiesen, daß sich der Minderwert nicht aus einem Wertvergleich zwischen einerseits dem Gut in seiner alten oder in seiner jetzigen Gestalt und andererseits dem Gut in der hypothetischen Gestalt ergeben kann, die es im Flurbereinigungsverfahren erhalten hätte, wenn die Beklagte ihre Autobahnplanung nicht oder außerhalb des Guts verwirklicht hätte; die frühere Gutseigentümerin und die jetzigen Gutseigentümer seien nie Eigentümer des Guts
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in dieser hypothetischen Gestalt gewesen und hätten auch keinen eigentumsmäßig verfestigten Anspruch auf die Zuteilung entsprechenden Geländes besessen; insoweit fehle es an der entschädigungsfähigen Beeinträchtigung einer eigentumsmäßig verfestigten Rechtsposition. Aus denselben Gründen ist ein Vergleich zwischen dem Wert des Guts Elvekum vor dem Autobahnbau und vor der Flurbereinigung mit dem Wert des Guts nach dem Autobahnbau aber ohne Flurbereinigung als zur Ermittlung des entschädigungsfähigen Minderwertes ungeeignet abzulehnen. Die Erwägung der Revision, der Wert des durch die Autobahnplanung in vier Teile zerschnittenen Grundbesitzes sei keine hypothetische, sondern eine reale Größe, vermag daran nichts zu ändern. Weder die Erblasserin noch die jetzigen Kläger sind je Eigentümer des Guts EflHIB in seiner alten -aber von der Autobahn durchschnittenen - Gestalt gewesen. Schließlich kann nach den Ausführungen des Sachverständigen auf S. 50, 58 seines Gutachtens nicht ausgeschlossen werden, daß für den angenommenen Quadratmeterpreis von 10 IW auch Umstände als wertbildend berücksichtigt worden sind, die nicht auf verfestigter Rechtsposition beruhten.
3. Das Berufungsgericht hat den Wert des Guts in seiner alten (nicht von der Autobahn durchschnittenen) Gestalt für den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung auf 10.753.849,50 DM ermittelt. Das wird von der Revision nicht beanstandet.
Das Berufungsgericht ist weiter zu dem Ergebnis gelangt, daß der Verkehrswert des Guts in seiner durch den Flurbereinigungsplan ausgewiesenen, von der Autobahn durchschnittenen Gestalt den Verkehrswert des Guts
 in alter Gestalt urn rd. 260*000 DM übersteigt. Es hat diesen Wertzuwachs jedoch unberücksichtigt gelassen, weil er allein eine Folge der durch die Flurbereinigung verbesserten Arrondierungsqualität sei. Das läßt eine revisionsrechtlich beachtliche Benachteiligung der Kläger nicht erkennen.
a)	Das Berufungsgericht ist der Ansicht, ein Minderwert lasse sich hier nur dadurch feststellen, daß die von der Autobahn auf das Gut in heutiger Gestalt einwirkenden Nachteile ermittelt werden, da der Ermittlung eines über die Landabfindung hinausgehenden Minderwerts ein Gut in hypothetischer Gestalt nicht zugrunde gelegt werden dürfe und zudem der Teilnehmer einer Flurbereinigung keinen Anspruch auf die Zuteilung von Land an bestimmter Stelle habe.
Dieser Ausgangspunkt begegnet keinen durchgreifenden Bedenken.
b)	Das Berufungsgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, daß sich der Autobahnbau nicht nachteilig ausgewirkt habe auf folgende Faktoren: Mehrwege, Wartezeiten, Reinigungskosten, Überwachung, Freizügigkeit, Formverschlechterung und Größenreduzierung, Zusatzinvestitionen, Randscheiden, Milchleistungsbeeinträchtigungen, Bewirtschaftungsintensität, Nutzungseinsehränkungen landwirtschaftlicher Art, Ansehnlichkeit und Ungestörtheit. Diese Faktoren seien vielmehr durch die Flurbereinigung für die Kläger vorteilhaft beeinflußt worden.
Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht bei der Beurteilung der Frage, ob infolge der Durchschneidung die Bewirtschaftungsintensität des Guts
 
beeinträchtigt worden ist, den Umstand berücksichtigen dürfen, daß - wie der Sachverständige dargelegt hat -eine betriebliche Ausdehnung der Viehwirtschaft von 20 Kühen nebst Nachzucht auf 100 Kühe möglich ist, ohne die nunmehr östlich der Autobahn gelegenen Flächen in Anspruch nehmen zu müssen. Dieser Umstand betrifft eine objektive - vom Eigentumsschütz umfaßte - Nutzungsmöglichkeit, die für jeden Betriebsinhaber in gleicher Weise besteht; ihre Beeinträchtigung stellt sich hier zugleich als eine Beeinträchtigung der Arrondierung des Betriebes dar.
c)	Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Kläger hätten nichts dafür vorgebracht, daß die von der Autobahn ausgehenden Lärmeinwirkungen in dem 300 m von der Autobahn entfernt und im Gelände etwas tiefer gelegenen Wohngebäude das Maß dessen überschreiten, was ein Nachbar ohne Ausgleich hinnehmen müsse. Auch diese Erwägung begegnet im Ergebnis keinen Bedenken: Eine Minderbewertung muß insoweit außer Betracht bleiben, als sie auch dann eingetreten wäre, wenn die Autobahn das Gut nicht durchschnitten hätte, sondern nur an seinen Grenzen vorbeigeführt worden wäre. Denn der Eigentümer ist gegen die Nutzung eines Nachbargrundstücks als öffentliche Straße rechtlich nicht gesichert. Enteignungsentschädigung steht ihm für die von einer benachbarten Autobahn ausgehenden Einwirkungen nur insoweit zu, als diese das Maß überschreiten, das ein Nachbar ohne Ausgleich hinnehmen muß (BGHZ 64,
 220, 222). Das gilt aber nur für die "benachbarten", an der Hofgrenze gelegenen Flächen (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 1981 - III ZR 67/80 = WM 1981, 997). Lag z.B. das Wohnhaus so weit von der Grenze entfernt, daß der Verkehr auf einer dort verlaufenden Autobahn für seine Bewohner keine Störungen verursacht hätte, dann brauchte
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der Kläger auch die Beeinträchtigungen, die von der tatsächlich gebauten Autobahn ausgehen, nicht entschädigungslos hinzunehmen. Gerade das aber hat das Berufungsgericht mangels hinreichenden Vortrags nicht festzustellen vermocht.
d)	Soweit der Sachverständige wegen zur Zeit fehlender Erkenntnismöglichkeiten Schäden durch die beim Betriebe der Autobahn auftretenden Abgase und verwendeten Streusalze sowie durch die Anlage des Autobahndammes (Ertragsminderung des angrezenden Landes infolge Lichtent-zug) verneint hat, hat das Berufungsgericht dies zu dem Nachteil der Kläger berücksichtigt. Das ist hier nicht zu beanstanden; die Kläger hatten hinreichend Gelegenheit, entsprechende nachprüfbare Angaben zu machen.
e)	Anerkannt hat das Berufungsgericht, daß infolge der Durchschneidung zusätzliche Kontrollgänge an der Autobahn (Beseitigung des Unrats) erforderlich geworden sind. Es hat - entsprechend dem Gutachten des Sachverständigen -diese Kosten mit jährlich 280 DM angenommen, diesen Betrag mit dem Barwertfaktor 25, dem Vervielfältiger für eine ’’ewige Rente", multipliziert und ist so zu einem Entschädigungsbetrag von 7.000 DM gelangt. Das begegnet revisionsrechtlich keinen durchgreifenden Bedenken; eine Benachteiligung der Kläger liegt nicht vor.
Weiter hat das Berufungsgericht die erschwerte Befahrbarkeit der ansteigenden Brückenrampen und zusätzliche Kontrollen der Weidetiere als durch die Autobahn verursachte Schäden bewertet und mit 25 x 286 DM jährlich dem Sachverständigen folgend = 7.150 EM angenommen.
 
Schließlich hat das Berufungsgericht die sog. Nässeschäden mit 35.580 DM angesetzt. Es hat angenommen, daß durch den Bau des Autobahndammes in dem Land verstärkt Nässe auftritt und dies zu Ertragseinbußen führt. Bei der Berechnung dieses Nässeschadens ist das Berufungsgericht im Ansatz dem Sachverständigen gefolgt, doch hat es eine höhere Ertragseinbuße, nämlich 15 % statt 10 % und einen jährlichen Schaden von 988 DM angenommen. Ob dem in allen Punkten zu folgen ist, kann offenbleiben; jedenfalls sind durch diese Berechnungsweise die Kläger nicht benachteiligt worden.
f)	Diese Betriebserschwemisse, die das Berufungsgericht mit insgesamt 49.730 EM bewertet hat, machen hier den sog. Arrondierungsschaden aus. Sie sind durch den Bau der Autobahn und die Durchschneidung des Guts, also die Beeinträchtigung seiner Arrondierung ausgelöst worden. Sie beruhen auf einer Einbuße an eigentumsmäßig verfestigter Rechtsposition und führen in aller Regel in Höhe des Schadens auch zu einer entsprechenden Minderung des Verkehrswertes (vgl. das zur Veröffentlichung bestimmte Senatsurteil vom 8. Oktober 1981 - III ZR 46/80).
Es ist daher nicht richtig gesehen, wenn das Berufungsgericht das Vorliegen eines ArrondierungsSchadens verneint. Jedoch sind die Kläger durch diesen Irrtum nicht benachteiligt worden.
g)	Welche Methode der Tatrichter zur Ermittlung des enteignungsrechtlich relevanten Arrondierungsschadens auswählt, steht in seinem pflichtgemäßen Ermessen (§ 287 ZPO). Er kann beispielsweise den Schaden durch angemessene Zuschläge auf bereits gewährte Entschädigungen für Randschäden, Umwege usw. ausgleichen (s. Senatsurteil vom 25. Juni 1981 aaO). Immer ist aber das Verbot der Doppelentschädigung zu beachten (s. BGHZ 67, 190, 193).
 
Das Berufungsgericht hat die infolge der Durchschneidung eingetretenen einzelnen Bewirtschaftungserschwernisse unter Anwendung anerkannter Bewertungsgrund-sätze ermittelt und ihre Summe als die entschädigungs-pflichtige Verkehrswertminderung, den enteignungsrechtlich relevanten Arrondierungsschaden, erachtet. Diese Entschädigungsermittlung ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Es ist zudem nichts dafür ersichtlich, daß das Verbot der Doppelentschädigung zu dem Nachteil der Kläger unbeachtet geblieben ist.
h)	Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht ausgeführt, daß der frühere Kläger nicht auf eine Entschädigung für die geschilderten Einzelnachteile schlechthin verzichtet hat. Er hat sie als Elemente im Rahmen des noch festzustellenden ArrondierungsSchadens verstanden wissen wollen.
4. Das Berufungsgericht hat den ermittelten Minderwert von 57.920 DM als durch von der Beklagten im Flurbereinigungsverfahren vorgenommene Zuwendungen an die Erblasserin ausgeglichen angesehen. Das wird von der Revision erfolglos angegriffen.
a)	Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts sind der Erblasserin für Seitenwege an dem Rampenbauwerk 2.173 qm zugeteilt worden, und zwar zu dem Ausgleich von Autobahnschäden. Diese Zuteilung hat es mit 2 DM/qm = 4.346 DM bewertet.
b)	Für Wendestreifen sind der Erblasserin nach den Ausführungen des Berufungsgerichts 9000 qm zugeteilt worden. Auch dabei hat es sich um eine gezielte Zuwen-
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dung zu dem Ausgleich der durch die Autobahn hervorgerufenen Schäden gehandelt. Den Wert dieser Wendestreifen hat das Berufungsgericht mit 6 DM/qm geschätzt = 54.000 DM. Bei dieser Wertbestimmung hat es sich im Rahmen des ihm durch § 287 ZPO eingeräumten Ermessens gehalten. Ohne Rechtsfehler hat es - entgegen der Revision - einen niedrigeren Wert als den sonst vom Sachverständigen ermittelten Wert annehmen dürfen, da die Wendestreifen geringwertiger sind als das Ackerland.
c)	Diese gezielten Zuwendungen in Höhe von insgesamt 58.346 DM sind zur Minderung der (geltend gemachten) Durchschneidungsschäden der Erblasserin zugeflossen. Sie müssen daher auf den mit 57.920 DM ermittelten Gesamtschaden ("Arrondierungsschaden” 49.730 EM zuzüglich 8.190 IM "Jagdschaden") angerechnet werden. Das hat zur Folge, daß sich die Klage als unbegründet erweist.
5. Nach alledem muß die Revision der Kläger gegen das die Klage abweisende Urteil des Berufungsgerichts mit der Kostenfolge aus §§ 97, 100 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen werden.
Nüßgens	Krohn	Tidow
 Kröner
Scholz-Hoppe