Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Januar 1980 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 9. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 9. Entgegen der Meinung der Revision kommt der Sache deshalb auch keine allgemeine Bedeutung für die Prüfung der Standsicherheit anderer Straßenbäume in Berlin zu. Die Revision hat daher auch keine Aussicht auf Erfolg.
BUNDESGERICHTSHOF in zr 55/79 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit B , vertreten durch das Bezirksamt, Platz Beklagte und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen den Kaufmann Joachim Straße B 9 Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. B: 2 5 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. NUßgens und die Richter Dr. Krohn, Dr. Tidow, Dr. Peetz und Boujong am 17. Januar 1980 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 9. August 1978 - 2 BvR 831/76) beschlossen: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Kammergerichts vom 6. Februar 1979 - 9 U 3708/78 - wird nicht angenommen. Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 300.000 DM. Gründe Eine Annahme der Revision ist nicht gerechtfertigt. Die Rechtsfragen, die bei der Sicherung des Verkehrs wegen der von Straßenbäumen ausgehenden Gefahren auftreten, sind in der Rechtsprechung weitgehend geklärt. Die Sache erfordert keine Weiterentwicklung dieser Rechtsprechung. Die Entscheidung des Falles wird von den Besonderheiten des festgestellten Sachverhalts bestimmt. Entgegen der Meinung der Revision kommt der Sache deshalb auch keine allgemeine Bedeutung für die Prüfung der Standsicherheit anderer Straßenbäume in Berlin zu. Die angefochtene Entscheidung läßt auch keine durchgreifenden Rechtsfehler erkennen. Die Revision hat daher auch keine Aussicht auf Erfolg. Nüßgens Krohn Tidow Peetz Boujong