Das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen beanstandete die se Bewertung wegen der angespannten Liquidität der BWB und wies darauf hin, daß ein Ansatz zu Tageskursen zur Abschreibung von etwa 465 000 DM führen müsse. (BWB) übernehmen für die bei der vorgenannten Bank liegenden Wertpapiere die Kursgarantie mit der Maßgabe, daß sich der Garantiebetrag errechnet aus der Differenz zwischen Jeweiligem Kurswert und dem Jeweiligen Ansatzwert in der Handelsbilanz der ... Die BWB verkaufte im Jahr 1969, als der Beklagte schon nicht mehr ihr Aktionär war, ohne sein Wissen einen Teil der Obligationen im Nominalbetrag von 800 000 DM zu dem Kurs von 95 % und erlöste 760 000 DM. Das Berufungsgericht hat zur Auslegung der Garantieerklärung des Beklagten ausgeführt: Die Wertpapiere hätten der BWB als Anlagevermögen mit einem Ansatz von 98 % des Mominalwertes in der Bilanz erhalten bleiben und dadurch eine Schließung der Bank verhindert werden sollen. Das spreche dafür, daß die Kursgarantie nur Verluste habe ausgleichen sollen, die infolge einer Verwertung von Obligationen tatsächlich eingetreten seien, zu demal sonst spätere Kursgewinne und die Einlösung der Obligationen allein der BWB zugute gekommen wären. Dezember 1966 eindeutig zu dem Ausdruck gekommen wäre, daß sich die Garanten verpflichten wollten, eine am Abrechnungsstichtag bestehende Differenz zwischen Anschaffungsund Kurswert der dann noch vorhandenen Obligationen Daraus könne aber mangels einer Erörterung dieser Frage in der Besprechung nicht hergeleitet werden, daß auch der Beklagte dies gewollt habe oder ihm mindestens hätte klar sein müssen, daß die anderen Gesprächsteilnehmer von der Übernahme einer solchen Verpflichtung ausgingen. 1. Allerdings ist das Berufungsgericht, ohne dies im einzelnen darzulegen, wie schon das Landgericht zutreffend davon ausgegangen, daß die BWB das in der Garantieerklärung des Beklagten enthaltene Angebot zu dem Abschluß eines GarantieVertrages angenommen hat. Der Revision ist zuzugeben, daß das Berufungsgericht einen Gesichtspunkt nicht berücksichtigt hat, dem bei der Auslegung der Kursgarantie wesentliche Bedeutung zukommt und dessen Beachtung sich auf ihr Ergebnis auswirken kann. 2. Wie das Berufungsgericht unangefochten den zu dem VertragsSchluß führenden Umständen entnommen hat, sollte der Vertrag die Bedenken des Bundesaufsichtsamtes gegen den Ansatz der KommunalObligationen in der Bilanz zu dem Anschaffungskurs von 98 % beheben. Die - auch gegen die Bewertung der Papiere als Anlagevermögen gerichteten -Bedenken gründeten sich darauf, daß der Tageskurs der Obligationen erheblich niedriger als der Anschaffungskurs war, die von der BWB gewählte Bewertung daher insoweit den Wert des Anlagevermögens unrichtig, und zwar zu hoch angab. November 1966 hielt es für nicht ausgeschlossen, daß bei richtiger Bewertung der Vermögenspositionen ein Verlust von mehr als der Hälfte des Aktien- Das Berufungsgericht hat auf Grund dieser Gegebenheiten unangefochten angenommen, Anlaß der Garantiezusage sei die Einstellung des Aufsichtsamtes und dessen angekündigte Maßnahmen gewesen, durch die Garantie habe eine sonst drohende Schließung des Betriebs der BWB verhindert werden sollen. Es ist auch zuzugeben, daß manches für die Auslegung des Berufungsgerichts spräche, wenn er der einzige Auslegungsgesichtspunkt wäre. Geht man mit dem Berufungsgericht davon aus, daß die Beanstandungen und die angekündigten Maßnahmen des Aufsichtsamts der unmittelbare Anlaß der Garantiezusage war, dann ist bei deren Auslegung von Bedeutung, aus welchen für die Beteiligten erkennbaren Gründen das Aufsichtsamt eingegriffen hat.Sein Einschreiten sollte sicherlich den Bewertungsvorschriften für Bilanzen einer Aktiengesellschaft Geltung verschaffen. Damit sollte aber entsprechend dem Sinn dieser Vorschriften und der Funktion des Aufsichtsamts - im öffentlichen Interesse - verhindert werden, daß dem Verkehr und insbesondere den Gläubigern der BWB durch unrichtige Bewert!mg der Obligationen ein unrichtiges Bild über das in der Bilanz ausgewiesene Anlagevermögen vermittelt wurde. Sinn und Zweck der Garantieerklärung der beiden damals einzigen Aktionäre der BWB war aber, wie das Berufungsgericht unangefochten festgestellt hat, den Beanstandungen des Aufsichtsamts nachzukommen und dessen drohende Maßnahmen bis zur Schließung zu verhindern. Vieles spricht für die Annahme, daß das Aufsichtsamt sich nur mit einer Garantie solchen Inhalts zufrieden gegeben hat und daß dem mangels anderer Umstände der Inhalt der vom Beklagten - ebenso wie vom Mitaktionär B(|| - abgegebenen Erklärung entsprach. Daher erhält dieser vom Aufsichtsamt erstrebte Verkehrsund Gläubigerschutz bei der Auslegung der Vereinbarung zwischen der BWB und dem Beklagten rechtliche Bedeutung. Seine Meinung, aus dem Inhalt der Garantieverpflichtung könne nicht "zwingend” geschlossen werden, daß die Garanten eine am Abrechnungsstichtag bestehende Kursdifferenz durch eine entsprechende Zahlung ausgleichen sollten, berücksichtigt nicht den möglichen weiteren Zweck der Garantie, die Gläubiger der BWB vor den Folgen einer überhöhten Bewertung des Anlagevermögens zu schützen. Bei Berücksichtigung auch dieses Zwecks bestand der Inhalt der vom Beklagten übernommenen Garantie möglicherweise nicht nur darin, daß er der BWB als seiner Vertragspartnerin versprach, wie es für jede Garantie ty- pisch ist (BGH in WM 1961, 204), für eine ihr drohende Gefahr einzustehen, nämlich bei gleichbleibenden Kursdifferenzen die Obligationen in der Bilanz niedriger bewerten und einen dadurch ausgewiesenen Verlust aus-gleichen zu müssen. Es ist dazu vielmehr zu erwägen, ob die Garantie sich weitergehend auch darauf erstreckte, den Gläubigern der BWB ein haftendes Eigenkapital in der Höhe zu erhalten, wie es nach der bisherigen Bewertung ausgewiesen war, weil nur dann mit einem "Stillhalten w des Bundesaufsichtsamtes zu rechnen war. Eine weitere Bewertung der Obligationen mit dem Anschaffungskurs, wie sie nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen von allen Beteiligten erstrebt wurde, war - insbesondere im Hinblick auf den Schutz der Gläubiger, die nunmehr erst mit der BWB in geschäftliche Beziehungen traten - nur vertretbar, wenn die von den Aktionären übernommenen Garantien die BWB bei Kursverlusten ebenso stellte als ob diese in der Bilanz berücksichtigt worden seien. Eine Überbewertung der Obligationen wurde allerdings für die Gläubiger der BWB bedeutungslos und damit auch die Garantien gegenstandslos, wenn entweder der Kurs der Obligationen spätestens am Abrechnungsstichtag den Anschaffungspreis erreicht hatte, oder aber wenn sich die Verhältnisse der BWB bis dahin wirtschaftlich derart verbessert hatten, daß sie auf den Ansatz der Wertpapiere in der Bilanz zu dem Anschaffungskurs nicht mehr angewiesen war. Das kann für die BWB und ihre damaligen Aktionäre zutreffen, berücksichtigt aber nicht die Interessen der Gläubiger. Wenn aber, wie das Berufungsgericht meint, eine Zahlungspflicht der Garanten voraussetzte, daß sich das Kursrisiko durch Veräußerung der Wertpapiere verwirklicht hatte, so hätten die Garanten durch einen Widerspruch gegen die Veräußerung der Papiere verhindern können, daß sie jemals aus der Garantie in Anspruch genommen werden konnten. Sie hätten sich damit auch nicht ohne weiteres dem Einwand der Arglist ausgesetzt, da sie grundsätzlich - wenn man der Auffassung des Berufungsgerichts folgt - darauf hätten verweisen können, sie erwarteten eine weitere Erholung des Kurses der Wertpapiere. c) Im übrigen ist auch zu erwägen, ob die Auslegung des Berufungsgerichts im Wortlaut der Garantieerklärung, von dem bei der Auslegung auszugehen ist, eine ausreichende Stütze findet. Diese Erwägung genügt aber allein nicht, um die Auslegung des Berufungsgerichts zu rechtfertigen, weil sie wiederum nur auf die Belange der damals an der BWB Beteiligten abstellt und den Schutz der Gläubiger unberücksichtigt läßt. a) Dieser vom Berufungsgericht bisher nicht berücksichtigte Gesichtspunkt kann sich auch auf die Würdigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme auswirken. Unter diesen Umständen wird der Tat-richter zu erwägen haben, ob seine Überlegung, daraus könne nicht geschlossen werden, daß ein solcher Inhalt der zu übernehmenden Garantie auch dem Beklagten klar war oder zu-mindet hätte klar sein müssen, nicht schon unter beweisrechtlichen Gesichtspunkten deshalb Bedenken unterliegt, weil damit die Anforderungen überspannt werden (§ 286 ZPO). Denn auch in diesem Zusammenhang geht das Berufungs-urteil (Bl. 17/18) davon aus, daß die Garantieerklärung lediglich dazu gedient habe, der BWB für einen fest umrisse-nen Zeitraum die Möglichkeit zu geben, das von ihm betriebene Geschäft unter Beibehaltung einer Bilanzierung der Papiere zu dem Einkaufswert durchzuführen. BGH in WM 1974, 304, 305) und mit der vom Beklagten aufgeworfenen, vom Berufungsgericht bisher - nach seinem Standpunkt folgerichtig - nicht geprüften Frage zu befassen, ob die BWB den Eintritt des jetzt vom Kläger geltend gemachten Schadens ganz oder teilweise mitverschuldet hat, etwa weil sie es unterlassen hat, den Beklagten von einer ihr bekannt gewordenen günstigen Verwertungsmöglichkeit der Papiere zu benachrichtigen.
Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGB § 157 F Zur Auslegung einer zugunsten einer Bank übernommenen Kursgarantie. BGH, Urt. v. 1. Juli 1976 - III ZR 55/75 - OLG München LG München I BUNDESGERICHTSHOF vj IM NAMEN DES VOLKES III ZR 55/75 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 1. Juli 1976 Schorm, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Rechtsanwalts Dr. Josef F in dem Konkurs über das Vermögen AG, als Verwalter Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte und Dr. gegen den Kaufmann Dr.-Ing. Hanns KflBBstraße 101, Beklagten und Revisionsbeklagten, Rechtsanwälte Dr. Dr. - Prozeßbevollmächtigte: und Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 1. Juli 1976 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und die Richter Dr. Krohn, Dr. Tidow, Kroner und Bou^ong für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 18. Dezember 1974 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Der Konkursverwalter des Vermögens der AG - im folgenden: BWB - nimmt den Beklagten aus einer Kursgarantie in Anspruch. Im Jahr 1966 gehörten dem Beklagten 34 % und dem früheren weiteren Beklagten Rudolf 66 % der Aktien dieser Gesellschaft. Die zu dem 31. Dezember 1965 aufgestellte Bilanz der BWB wies im Anlagevermögen Kommunalobligationen der Deutschen Pfandbriefanstalt im Betrag von nominell 3 Mill. IM mit den Anschaffungskosten von 2 9^0 000 DM, also zu dem Kurs von 98 %, aus. Das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen beanstandete die se Bewertung wegen der angespannten Liquidität der BWB und wies darauf hin, daß ein Ansatz zu Tageskursen zur Abschreibung von etwa 465 000 DM führen müsse. Die BWB wollte die von ihr gewählte Bewertung beibehalten. Ihre beiden Aktionäre erklärten sich in einer Besprechung am 2. Dezember 1966 bereit, eine Kursgarantie zu übernehmen. Der Beklagte Unterzeichnete am 25. Januar 1967 die nachstehende Erklärung: "Die unterfertigten Aktionäre der ... (BWB) übernehmen für die bei der vorgenannten Bank liegenden Wertpapiere die Kursgarantie mit der Maßgabe, daß sich der Garantiebetrag errechnet aus der Differenz zwischen Jeweiligem Kurswert und dem Jeweiligen Ansatzwert in der Handelsbilanz der ... (BWB). Abrechnungsstichtag ist der 31. Dezember 1971. Die Garanten können vor diesem Zeitpunkt aus der vorstehenden GarantieZusage nicht in Anspruch genommen werden. Sofern die Garanten aus ihrer Garantieerklärung in Anspruch genommen werden sollten, bedarf die Verwertung der Wertpapiere in Jedem Falle der Zustimmung der diese Erklärung unterzeichnenden Garanten. Andererseits wird den Garanten das Recht eingeräumt. Jederzeit die Veräußerung der Wertpapiere durch die ... (BWB) zu verlangen. Die unterfertigten Aktionäre Rudolf B^HBund Dr. Hanns (Be- klagter) übernehmen die vorstehende Kursgarantie im Verhältnis ihrer Beteiligung zwei zu eins." unterschrieb diese Erklärung zwar nicht, hatte aber bereits am 27. Dezember 1966 für sich eine ähnliche Verpflichtung übernommen. Die BWB verkaufte im Jahr 1969, als der Beklagte schon nicht mehr ihr Aktionär war, ohne sein Wissen einen Teil der Obligationen im Nominalbetrag von 800 000 DM zu dem Kurs von 95 % und erlöste 760 000 DM. Die restlichen Wertpapiere befanden sich am 31. Dezember 1971 noch im Besitz der BWB. Ihr Kurswert belief sich in diesem Zeitpunkt auf 83 %> also 1 826 000 DM. Die BWB hat zunächst ihre beiden früheren Aktionäre - auch BdHB hat seine Aktien veräußert - auf Zahlung der Kursdifferenz von 354 000 DM verklagt. Sie hat die Hauptsache in Höhe des inzwischen von 6ezahlten Betrages von 236 000 DM für erledigt erklärt. Der Beklagte hat dem widersprochen. Das Landgericht hat die in Höhe von 118 000 DM aufrechterhaltene Klage abgewiesen. Anfang Mai 1973 wurde das Konkursverfahren über das Vermögen der BWB eröffnet. Der zu dem Konkursverwalter bestellte jetzige Kläger hat den Rechtsstreit aufgenommen und Berufung eingelegt. Er hat vorgetragen: Allen Beteiligten, insbesondere auch dem Be- klagten, sei auf Grund der getroffenen Absprachen klar gewesen, daß eine am 31. Dezember 1971 etwa bestehende Kursdifferenz von den Garanten auszugleichen sei. Nach Rücknahme der Klage in Höhe von 8 000 DM hat der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, 110 000 DM nebst 13,5 % Zinsen seit dem 1. Februar 1972 zu zahlen. Der Beklagte hat die Darstellung des Klägers bestritten und beantragt, die Klage abzuweisen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger den zuletzt gestellten Klagantrag weiter. Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe Die Revision führt zur Aufhebung und Zurückverweisung. I. Das Berufungsgericht hat zur Auslegung der Garantieerklärung des Beklagten ausgeführt: Die Wertpapiere hätten der BWB als Anlagevermögen mit einem Ansatz von 98 % des Mominalwertes in der Bilanz erhalten bleiben und dadurch eine Schließung der Bank verhindert werden sollen. Das spreche dafür, daß die Kursgarantie nur Verluste habe ausgleichen sollen, die infolge einer Verwertung von Obligationen tatsächlich eingetreten seien, zu demal sonst spätere Kursgewinne und die Einlösung der Obligationen allein der BWB zugute gekommen wären. Ein anderer Sinn könnte der Garantieerklärung nur beigelegt werden, wenn in der Besprechung vom 2. Dezember 1966 eindeutig zu dem Ausdruck gekommen wäre, daß sich die Garanten verpflichten wollten, eine am Abrechnungsstichtag bestehende Differenz zwischen Anschaffungsund Kurswert der dann noch vorhandenen Obligationen auszugleichen. Die Zeugen hätten die Übernahme einer solchen Verpflichtung zwar bejaht. Daraus könne aber mangels einer Erörterung dieser Frage in der Besprechung nicht hergeleitet werden, daß auch der Beklagte dies gewollt habe oder ihm mindestens hätte klar sein müssen, daß die anderen Gesprächsteilnehmer von der Übernahme einer solchen Verpflichtung ausgingen. Weder nach der "allgemeinen” noch nach der "besonderen" Verkehrsauffassung umfasse eine Kursgarantie für Wertpapiere die Verpflichtung, einen nach Ablauf der Garantiefrist bestehenden Unterschied zwischen Ankaufsund Verkehrswert auch dann auszugleichen, wenn die Papiere innerhalb der Garantiefrist nicht zu einem unter dem garantierten Wert liegenden Preis veräußert worden seien. Diese Auslegung der Garantieerklärung ist, wie die Revision mit Recht rügt, von Rechtsirrtum beeinflußt. II. 1. Allerdings ist das Berufungsgericht, ohne dies im einzelnen darzulegen, wie schon das Landgericht zutreffend davon ausgegangen, daß die BWB das in der Garantieerklärung des Beklagten enthaltene Angebot zu dem Abschluß eines GarantieVertrages angenommen hat. Die Auslegung eines IndividualVertrages, um die es hier geht, gehört zu dem Aufgaben- und Verantwortungsbereich des Tatrichters. Das Revisionsgericht muß seine Auslegung grundsätzlich hinnehmen und kann nur nachprüfen, ob sie möglich ist oder ob sie gegen allgemeine Auslegungsgrundsätze, ErfahrungsSätze oder Denkgesetze ver- stößt oder ob verfahrendwidrig Verhandlungsstoff außer acht gelassen worden ist. Der Revision ist zuzugeben, daß das Berufungsgericht einen Gesichtspunkt nicht berücksichtigt hat, dem bei der Auslegung der Kursgarantie wesentliche Bedeutung zukommt und dessen Beachtung sich auf ihr Ergebnis auswirken kann. 2. Wie das Berufungsgericht unangefochten den zu dem VertragsSchluß führenden Umständen entnommen hat, sollte der Vertrag die Bedenken des Bundesaufsichtsamtes gegen den Ansatz der KommunalObligationen in der Bilanz zu dem Anschaffungskurs von 98 % beheben. Die - auch gegen die Bewertung der Papiere als Anlagevermögen gerichteten -Bedenken gründeten sich darauf, daß der Tageskurs der Obligationen erheblich niedriger als der Anschaffungskurs war, die von der BWB gewählte Bewertung daher insoweit den Wert des Anlagevermögens unrichtig, und zwar zu hoch angab. Wenn der Kurs der genannten Papiere nicht nur vorübergehend abgesunken war, verstieß die BWB damit gegen die Bewertungsvorschriften für Bilanzen einer Aktiengesellschaft (vgl. dazu §§ 151 Abs. 1 II B Nr. 2, 153 Abs. 1, 154 Abs. 2 AktG; Großkommentar z. AktG 3. Aufl. § 154 Anm. 36; Godin/Wilhelmi, AktG 4. Aufl. § 154 Anm. II 2; für die BWB als Bank ferner § 26 b Abs. 1 KWG). Mangels stiller Reserven der BWB betraf die Bewertung der Obligationen die Höhe des haftenden Eigenkapitals, wie das Bundesaufsichtsamt im einzelnen in seinem Schreiben vom 8. November 1966 ausgeführt hat. Nach seinem Schreiben vom 4. November 1966 hielt es für nicht ausgeschlossen, daß bei richtiger Bewertung der Vermögenspositionen ein Verlust von mehr als der Hälfte des Aktien- 8 j kapitals festzustellen wäre und ordnete deshalb eine Sonderprüfung an. Das Berufungsgericht hat auf Grund dieser Gegebenheiten unangefochten angenommen, Anlaß der Garantiezusage sei die Einstellung des Aufsichtsamtes und dessen angekündigte Maßnahmen gewesen, durch die Garantie habe eine sonst drohende Schließung des Betriebs der BWB verhindert werden sollen. 3. Dem Berufungsgericht ist darin zuzustimmen, daß dieser Umstand bei der Auslegung der Garantiezusage zu beachten ist. Es ist auch zuzugeben, daß manches für die Auslegung des Berufungsgerichts spräche, wenn er der einzige Auslegungsgesichtspunkt wäre. Das ist aber nicht der Fall. Geht man mit dem Berufungsgericht davon aus, daß die Beanstandungen und die angekündigten Maßnahmen des Aufsichtsamts der unmittelbare Anlaß der Garantiezusage war, dann ist bei deren Auslegung von Bedeutung, aus welchen für die Beteiligten erkennbaren Gründen das Aufsichtsamt eingegriffen hat.Sein Einschreiten sollte sicherlich den Bewertungsvorschriften für Bilanzen einer Aktiengesellschaft Geltung verschaffen. Damit sollte aber entsprechend dem Sinn dieser Vorschriften und der Funktion des Aufsichtsamts - im öffentlichen Interesse - verhindert werden, daß dem Verkehr und insbesondere den Gläubigern der BWB durch unrichtige Bewert!mg der Obligationen ein unrichtiges Bild über das in der Bilanz ausgewiesene Anlagevermögen vermittelt wurde. Allerdings ist die Vereinbarung über die Kursgarantie zwischen dem Beklagten und der BWB und nicht etwa dem Aufsichtsamt geschlossen worden. Sinn und Zweck der Garantieerklärung der beiden damals einzigen Aktionäre der BWB war aber, wie das Berufungsgericht unangefochten festgestellt hat, den Beanstandungen des Aufsichtsamts nachzukommen und dessen drohende Maßnahmen bis zur Schließung zu verhindern. Hierzu war nur eine Garantiezusage mit einem solchen Inhalt geeignet, die dem Anliegen des Aufsichtsamts genügte. Vieles spricht für die Annahme, daß das Aufsichtsamt sich nur mit einer Garantie solchen Inhalts zufrieden gegeben hat und daß dem mangels anderer Umstände der Inhalt der vom Beklagten - ebenso wie vom Mitaktionär B(|| - abgegebenen Erklärung entsprach. Daher erhält dieser vom Aufsichtsamt erstrebte Verkehrsund Gläubigerschutz bei der Auslegung der Vereinbarung zwischen der BWB und dem Beklagten rechtliche Bedeutung. Das Berufungsgericht hat diesen Gesichtspunkt bei seiner Auslegung nicht beachtet. Seine Meinung, aus dem Inhalt der Garantieverpflichtung könne nicht "zwingend” geschlossen werden, daß die Garanten eine am Abrechnungsstichtag bestehende Kursdifferenz durch eine entsprechende Zahlung ausgleichen sollten, berücksichtigt nicht den möglichen weiteren Zweck der Garantie, die Gläubiger der BWB vor den Folgen einer überhöhten Bewertung des Anlagevermögens zu schützen. Zudem sind die Anforderungen übersteigert, wenn ein "zwingender”Schluß verlangt wird (§ 286 ZPO). Bei Berücksichtigung auch dieses Zwecks bestand der Inhalt der vom Beklagten übernommenen Garantie möglicherweise nicht nur darin, daß er der BWB als seiner Vertragspartnerin versprach, wie es für jede Garantie ty- i 10 pisch ist (BGH in WM 1961, 204), für eine ihr drohende Gefahr einzustehen, nämlich bei gleichbleibenden Kursdifferenzen die Obligationen in der Bilanz niedriger bewerten und einen dadurch ausgewiesenen Verlust aus-gleichen zu müssen. Es ist dazu vielmehr zu erwägen, ob die Garantie sich weitergehend auch darauf erstreckte, den Gläubigern der BWB ein haftendes Eigenkapital in der Höhe zu erhalten, wie es nach der bisherigen Bewertung ausgewiesen war, weil nur dann mit einem "Stillhalten w des Bundesaufsichtsamtes zu rechnen war. Eine weitere Bewertung der Obligationen mit dem Anschaffungskurs, wie sie nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen von allen Beteiligten erstrebt wurde, war - insbesondere im Hinblick auf den Schutz der Gläubiger, die nunmehr erst mit der BWB in geschäftliche Beziehungen traten - nur vertretbar, wenn die von den Aktionären übernommenen Garantien die BWB bei Kursverlusten ebenso stellte als ob diese in der Bilanz berücksichtigt worden seien. Dann konnten diese Gläubiger durch eine Überbewertung der Obligationen nicht gefährdet oder gar geschädigt werden. Eine Überbewertung der Obligationen wurde allerdings für die Gläubiger der BWB bedeutungslos und damit auch die Garantien gegenstandslos, wenn entweder der Kurs der Obligationen spätestens am Abrechnungsstichtag den Anschaffungspreis erreicht hatte, oder aber wenn sich die Verhältnisse der BWB bis dahin wirtschaftlich derart verbessert hatten, daß sie auf den Ansatz der Wertpapiere in der Bilanz zu dem Anschaffungskurs nicht mehr angewiesen war. Wie feststeht, ist keine dieser Möglichkeiten eingetreten. Der Schutz der Gläu- 11 biger ist daher auch am Abrechnungsstichtag, dem 31. Dezember 1971, ein für die Auslegung der Garantie wesentlicher Gesichtspunkt geblieben. 4. Ist der Gläubigerschutz in dem dargelegten Sinn bei der Auslegung der Garantiezusage zu berücksichtigen, dann ist auch das Ergebnis der vom Berufungsgericht vertretenen Auffassung nicht ohne Beden-ken. a) Die Garantiefrist begrenzte - davon ist das Berufungsgericht rechtsbedenkenfrei ausgegangen - die Verpflichtungen der Garanten zeitlich, gleichzeitig wurde die Erfüllung der Garantieverpflichtungen bis zu dem Abrechnungsstichtag gestundet. Die BWB und auch die Garanten konnten zunächst abwarten, ob sich die wirtschaftliche Lage der BWB und der Kurs der Obligationen besserten. Das war im Hinblick auf die Interessen der Gläubiger wegen der Haftung der Garanten bis zu dem 31. Dezember 1971 unbedenklich. Das Bundesaufsichtsamt konnte daher auch deren Interessen durch eine solche Regelung als gewahrt ansehen. b) Anders sieht es dagegen hinsichtlich der vom Berufungsgericht bejahten Beschränkung der Garantie auf den Ersatz von Kursverlusten aus, die durch die Veräußerung von Wertpapieren während der Garantiefrist eingetreten sind. Wenn die Garanten, wie das Berufungsgericht meint, nur die tatsächlich durch Wertpapierveräußerungen eingetretenen Kursverluste ausgleichen sollten, hätten die Beteiligten nach dem 31. Dezember 1971 vor derselben Lage wie Ende des Jahres 1966 gestanden, sofern sich bis dahin weder der Kurs der Papiere noch die wirt- im 12 schaftliche Lage der BWB wesentlich gebessert hatten. Das hat das Berufungsgericht zwar nicht verkannt, aber als unwesentlich angesehen, weil man sich darum im Jahr 1966 noch nicht habe zu sorgen brauchen. Das kann für die BWB und ihre damaligen Aktionäre zutreffen, berücksichtigt aber nicht die Interessen der Gläubiger. Nach dieser Auslegung hatten die Garanten es in der Hand, ob sie es zu einer Zahlungsverpflichtung aus der Garantie kommen lassen wollten. Die Veräußerung der Wertpapiere in der Garantiefrist bedurfte ihrer Zustimmung. Das erklärt sich daraus, daß sich dann das von ihnen übernommene Risiko verwirklichte. Die Garanten sollten daher einer Verwertung widersprechen dürfen, wenn sie etwa eine Erholung des Kurses erwarteten. Andererseits waren sie berechtigt, eine Veräußerung der Wertpapiere zu verlangen, um einen günstigen Kurs auszunutzen und damit den Umfang der Garantie so weit wie möglich verringern zu können. Wenn aber, wie das Berufungsgericht meint, eine Zahlungspflicht der Garanten voraussetzte, daß sich das Kursrisiko durch Veräußerung der Wertpapiere verwirklicht hatte, so hätten die Garanten durch einen Widerspruch gegen die Veräußerung der Papiere verhindern können, daß sie jemals aus der Garantie in Anspruch genommen werden konnten. Sie hätten sich damit auch nicht ohne weiteres dem Einwand der Arglist ausgesetzt, da sie grundsätzlich - wenn man der Auffassung des Berufungsgerichts folgt - darauf hätten verweisen können, sie erwarteten eine weitere Erholung des Kurses der Wertpapiere. 13 - c) Im übrigen ist auch zu erwägen, ob die Auslegung des Berufungsgerichts im Wortlaut der Garantieerklärung, von dem bei der Auslegung auszugehen ist, eine ausreichende Stütze findet. Das Wort "Abrechnungsstich-tag” kann darauf hindeuten, daß eine etwaige Überbewertung der Obligationen in den Bilanzen spätestens an diesem Tag, dem 31. Dezember 1971, ”abgerechnet” werden sollte, d.h. daß diese enden und - soweit notwendig, mit Hilfe eines entsprechenden Ausgleichs der Garanten - durch eine kaufmännischen Grundsätzen entsprechende Bewertung ersetzt werden sollte. d) Dem Berufungsgericht ist zuzugeben, daß bei einem Ausgleich der am 31. Dezember 1971 bestehenden Kursdifferenzen durch eine entsprechende Zahlung der Garanten eine spätere Kurssteigerung ebenso wie die Einlösung der Obligationen zu dem Nennwert im Jahr 2002 allein der BWB zugute gekommen wäre. Diese Erwägung genügt aber allein nicht, um die Auslegung des Berufungsgerichts zu rechtfertigen, weil sie wiederum nur auf die Belange der damals an der BWB Beteiligten abstellt und den Schutz der Gläubiger unberücksichtigt läßt. Im übrigen waren der Beklagte und B(HH| bei Abschluß des Garantievertrages die einzigen Aktionäre der BWB. Eine Wertsteigerung dieses Unternehmens hätte daher auch den wirtschaftlichen Wert ihrer Beteiligung erhöht. 5. Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß das Ergebnis der tatrichterlichen Auslegung auf der Nichtberücksichtigung des erwähnten Gesichtspunkts beruht. Daher konnte das Berufungsurteil aus seinen Gründen keinen Bestand haben. Der erkennende Senat hat selbst nicht endgültig befunden. Unter den gegebenen Umständen erschien es zweckmäßig, aber auch geboten, den Parteien im Zusammenhang mit diesem für die Auslegung erheblichen Umstand die Möglichkeit eines ergänzenden Vorbringens nicht zu verschließen. Die Beachtung des Gläubigerschutzes bei der Auslegung erfordert eine umfassende neue Würdigung aller Umstände, die zu der Garantieverpflichtung geführt haben. Dabei können auch die bisher jedenfalls nicht im einzelnen bekannten Gründe Bedeutung finden, die zu der schließlichen Fassung der Erklärung des Beklagten geführt haben. Nach der Bekundung Bücherls hat sie der Wirtschaftsprüfer Dr. ent- worfen, den das Aufsichtsamt mit der Sonderprüfung bei der BWB beauftragt hatte. Vorsorglich sei ferner darauf hingewiesen, daß nicht erkennbar ist, worauf das Berufungsgericht das Bestehen der von ihm zugrunde gelegten Verkehrssitte (BU Bl. 17) stützt. a) Dieser vom Berufungsgericht bisher nicht berücksichtigte Gesichtspunkt kann sich auch auf die Würdigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme auswirken. Im einzelnen wird das Berufungsgericht zu beachten haben: Aus dem Umstand, daß nach dem Verständnis des Tatrichters die bei den bisher vernommenen Zeugen übereinstimmend bekundet ha ben, aus den näher dargelegten Gründen sei nicht zur Spra che gekommen, was nach Ablauf der Garantiezeit geschehen solle, ist allenfalls zu entnehmen, daß über diesen Punkt keine ausdrückliche Vereinbarung getroffen wurde. Offen bleibt damit aber, was unausgesprochen (§ 133 BGB) - oder in ergänzender Auslegung (§ 157 BGB) - hierzu als Inhalt anzusehen ist. Unter diesem Gesichtspunkt kommt der Auffassung der beiden am Geschehen unmittelbar beteiligten Zeugen, auch die Kursdifferenz der nicht verwerteten Pa- 15 - piere sei zu dem AbrechnungsStichtag auszugleichen, eine beachtliche Bedeutung zu. So hat der andere Garant, der damalige Mitaktionär BfH^» bekundet, die Übernahme einer derartigen Verpflichtung sei allen Beteiligten damals "klar" gewesen. Unter diesen Umständen wird der Tat-richter zu erwägen haben, ob seine Überlegung, daraus könne nicht geschlossen werden, daß ein solcher Inhalt der zu übernehmenden Garantie auch dem Beklagten klar war oder zu-mindet hätte klar sein müssen, nicht schon unter beweisrechtlichen Gesichtspunkten deshalb Bedenken unterliegt, weil damit die Anforderungen überspannt werden (§ 286 ZPO). Jedenfalls wird das Berufungsgericht unter Berücksichtigung des oben erwähnten und für die Beteiligten kaum zu verkennenden Gesichtspunkts seine Würdigung zu überprüfen haben. Denn auch in diesem Zusammenhang geht das Berufungs-urteil (Bl. 17/18) davon aus, daß die Garantieerklärung lediglich dazu gedient habe, der BWB für einen fest umrisse-nen Zeitraum die Möglichkeit zu geben, das von ihm betriebene Geschäft unter Beibehaltung einer Bilanzierung der Papiere zu dem Einkaufswert durchzuführen. 16 - b) Gelangt das Berufungsgericht bei erneuter Prüfung zu einer Haftung des Beklagten, hat es Gelegenheit, sich mit der Zinsforderung des Klägers (vgl. BGH in WM 1974, 304, 305) und mit der vom Beklagten aufgeworfenen, vom Berufungsgericht bisher - nach seinem Standpunkt folgerichtig - nicht geprüften Frage zu befassen, ob die BWB den Eintritt des jetzt vom Kläger geltend gemachten Schadens ganz oder teilweise mitverschuldet hat, etwa weil sie es unterlassen hat, den Beklagten von einer ihr bekannt gewordenen günstigen Verwertungsmöglichkeit der Papiere zu benachrichtigen. Nüßgens Dr. Krohn Dr. Tidow Kröner RIBGH Boujong ist in Urlaub und kann daher nicht unterschreiben. Nüßgens