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BGH

Gericht: BGH

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1o Zivilsenats des Oberlandeagerichtc Koblenz vom Io Februar 1967 in Ziffer I 1 dahin nbgc ändert, daß die Beklagte an dio Klägerin 14o247,13 DM nebst 10 $ Zinsen seit dem Io November 1961 zu zahlen hato Im übrigen werden die Revisionen beider Parteien zurückgewiesen* (UR Nr« 4^/58 des Notars Br« 1401 in Os00p), in dem auf den "Ireuhandvertrag" Bezug genommen und bestimmt ist, daß die Klägerin mit einem Betrag von 32«500 DM als stille Gesellschafterin an dem Kommanditanteil des Ereugebers Fa0p beteiligt werde. Die Beklagte hat gebeten, die Klage abzuweisen und Widerklage erhoben mit dem Antrag festzustellen, daß der Klägerin auch Uber den eingeklagten Betrag von Io200 DM hinaus keine weiteren garantierten Zinsbeträge von je 600 DM monatlich ab September 1962 zustehen, weiter die Klägerin zu verurteilen, darin einzuwilligen, daß der beim Amtsgericht hinter legte Betrag von 19*658,60 DM nebst Zinsen an die Beklagte ausgezahlt wird, sov/ie festzustellen, daß das Testament vomA 1962 nichtig ist« B0 (UR 4HV/60) beglaubigten Vertrage alle Ansprüche aus seiner Beteiligung als stiller Gesellschafter der Firma SpMMHBl und Co, in Höhe von 100,000 DM abgetreten, Bas Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben, Mit ihrer Berufung hat die Klägerin den Zahlungn-antrag aufrecht erhalten und hilfsweise beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin für die Zeit ab September 1962 der Höhe nach durch das Gericht zu schätzende, der Einlage entsprechende Gewinnanteile an der Firma & Co, oHG zu zahlen, höchstens jedoch 7-200 BM jährlich, äußerst hilfs-weise, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 14*247,15 BM nebst 10 % Zinsen seit dem 1«, November 196 zu zahlen. Ent sehe idupgsgr Und Das Berufungsgericht sieht die Zuwendung des Geschäftsanteils und der garantierten Zinsbeträge sowie der Lebensversicherungssumraen an die Klägerin als nichtig an, weil für diese Zuwendungen die erotischen Beziehungen Faflp zu der Klägerin bestimmend ge-v/esen seien (§ 138 AbSo 1 BGB)o Im Gegensatz zu dem Landgericht hält es jedoch für erwiesen, daß die Klägerin an 14o247>13 DM gezahlt hat* Die Angriffe gegen das Berufungsurteil bleiben im v/eDeutlichen ohne Erfolg* I* Io Die Feststellung dos Berufungsgerichts, die Zuwendung des Geschäftsanteils habe ihren Grund in den erotischen Beziehungen Fall^^P zur Klägerin, beruht nicht auf verfahrencrechtlichen Fehlern, insbesondere nicht auf einer Verkennung der Bevieislast« Das Berufungsgericht geht von der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und schon des Reichsgerichts aus. weggrund, der zur Zuwendung geführt hat, um eine innere Tatsache, die sich umittelbarer äußerer Y/ohr-nehmung entzieht und die sich nur durch Rückschlüsse au äußeren Tatsachen, insbesondere Handlungen und Äußerungen der Beteiligten, feststellen läßt«, Diese Rückschlüsse sind vielfach nur mit Hilfe von Erfahrungssätzen möglicho Auch im Bereich menschlichen Verhaltens ist die Anwendung von ErfahrungsSätzen nicht ausgeschlossen, vielmehr in weiten Umfang erforderlich* Dem entspricht es, daß nach ständiger Rechtsprechung der Beweis des ersten Anscheins nicht deshalb ausgeschlossen ist, weil willkürliches menschliches Verhalten in Mitte liegt; so wird z.B, der Anscheinsbeweis zugelassen, wenn es um die Präge geht, ob eine Gesundheitsschädigung durch unrichtige ärztliche Maßnahmen verursacht worden ist (BGH LM § 286 ZPO Nr. 25, 26), oder um die Präge, ob ein nüchterner Mensch eine Gefahr hätte vermeiden können, der ein Betrunkener zu dem Opfer gefallen ist (LM Nr. 29 aaO). vox’ allem dann, wenn die Frau erheblich jünger ist, wie hier, ihren entscheidenden Beweggrund in diesen Liebesbeziehungen haben* Stehen solche Beziehungen fest und hat der Mann der Geliebten bedeutende Vermögenswerte zugewendet, so gestatten es daher diese äußeren Tatsachen, aufgrund der Lebenserfahrung auf die innere Tatsache zu schließen, die Beziehungen seien der Beweggrund der Zuwendung, vorausgesetzt, daß nicht andere Tatsachen einem solchen Schluß entgegenstehen* Wenn das Berufungsgericht aus den tatsächlichen Umständen des vorliegenden Falles, insbesondere aus der Bauer und Intensität der Beziehungen zwischen FafllB und der Klägerin und aus der Zuwendung so hoher Vermögenswerte wie des Geschäftsanteils von 50*000 BM, eines Beuplatzco und hoher Bezugsrechte aus Lebensversicherungen bei angespannter Finanzlage geschlossen hat; Be- 2, Das Berufungsgericht hat nicht, wie die Revision meint, die Frage ungeprüft gelassen, ob die Zuwendungen des Erblassers wenigstens zun Teil das Entgelt für Leistungen der Klägerin darstellen, sondern diese Frage erörtert und verneint, Daboi bezieht es sich in zulässiger Weise auf die einschlägigen Ausführungen des landgerichtlichen Urteils und ergänzt sie durch weitere Darlegungen, Es stellt fest, daß die Klägerin für die Firma die das in Bezug genoonone Landgerichtsurteil ausdrücklich erwähnt« Die Rüge, das Berufungsgericht habe diese Aussagen nicht beachtet, ist daher unbegründet, Daß es unter Berücksichtigung anderer Unstände, insbesondere der Aussage des Zeugen Sp^®-die Hitarbeit der Klägerin nicht als wesentlich erachtet, liegt im Rahmen der dem Tatriehtor zustehenden Tatsachenwürdigung und ist aus Rechts-gründen nicht zu beanstanden. Es hat nicht verkannt, daß eine Zuwendung teilweise gültig sein kann, wenn sie neben den zu mißbilligenden auch auf achtenswerten Beweggründen beruht» Seine Feststellung, auch die Unternehmerische Leistung" der Klägerin sei nicht der Beweggrund des Erblassers für seine Zuwendungen gewesen, vielmehr die Absicht, sie an sich zu binden und sie für ihre Bereitschaft zu entlohnen, das Verhältnis mit ihm fortzusetzen, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden• Bio Peststellung trägt das Ergebnis, daß die im Schreiben vom 27o Oktober 1961 niedergelegte Vereinbarung über die sogenannten garantierten Zinsbeträge in Höhe von 600 DM monatlich eine sittenwidrige und daher nach § 138 BGB nichtige Zuwendung darstellt, aus der die Klägerin keine Ansprüche gegen die Beklagte herleiten kann* Ohne Erfolg meint die Revision demgegenüber, beider gebotenen Berücksichtigung aller Umstände hätte geprüft werden müssen, ob und welche Auswirkungen die Beziehungen zwischen und der Klägerin hatten, wem insbesondere eine Schuld an der Zerrüttung der Ehe beizu demessen war und ob und in welchem Umfang der Beklagten als der ehemaligen Ehefrau die Bolassung einer Zuwendung an die Klägerin noch zuzu-muten war; das Berufungsgericht habe die über den Ehescheidungsstreit hinaus geltend gemachten Verfoh-lungen der Beklagten nicht geprüft und die für weitere Verfehlungen angebotenen Beweise-irrig nicht erhoben* Bas Berufungsgericht macht sich die vom Landgericht im Urteil des Eheccheidungsverfahrens vertretene Ansicht zu eigen, mit der Scheidungsklage habe versucht', , sich wogen seiner langjährigen ehebrecherischen Beziehungen zur Klägerin von seiner Ehefrau zu lösen* Es legt dar, die dort festgoateilten Verfehlungen der Beklagten fielen demgegenüber nicht ins Gewicht, und führt aus, wenn die Beklagte sich weiterer Eheverfehlungon schuldig gemacht hätte, dann hätte es Edschwerlich versäumt, erneut die Scheidung der Ehe, sei es durch die Einlegung eines Rechtsmittels oder eine neue Klage anzuötreben, Die Eheleute Pq|P hätten aber die häusliche Gemeinschaft fortgesetzt« Dem Berufungsgericht ist im Ergebnis dahin zu folgen* daß es auf diese Beweise nicht ankommt, Die vom Landgericht im Seheidungsverfahren festgestelltcn und die weiter behaupteten Verfehlungen der Beklagten liegen mehrere Jahre nach dem Beginn der Bekanntschaft zwischen Fa^V und der Klägerin und erheblich später als der Zeitpunkt, in dem diese Bekanntschaft zugegebenermaßen zu intimen Beziehungen geführt hatte. Auf die vom Berufungsgericht und der Revision erörterte Frage, ob Baller das Urteil im Ehescheidung ever fahren deshalb nicht angcfochten hat, weil die Beklagte die Eintragung eines Grundpfandrechts von 25o000 BM auf ihrem Grundbesitz bewilligt hat, um einen ihm eingeräumten Bankkredit zu sichern, kommt es hiernach nicht an* Unbegründet ist auch die Rüge, das Berufungsgericht habe tatbestandswidrig gemeint, der Erblasser habe alle Ansprüche aus seiner Beteiligung an die Beklagte abgetreten und damit jede Rücksicht auf Recht oder Interessen der Klägerin beiseite gesetzt, Zwar hat sich FaflP die Nutzungen des Geschäftsanteils Vorbehalten, aber die Beteiligung selbst ”sowie alle aus dieser Beteiligung resultierenden Rechte und Ansprüche als stiller Gesellschafter” der Beklagten abgetreten, um diese wegen ihrer Ansprüche aus der Bestellung des Grundpfandrechteo sicherzustellon0 Banach ist die vom Berufungsgericht aus der Abtretung gezogene Folgerung berechtigt, PaHP habe in der Vereinbarung mit der Klägerin kein wirkliches Hindernia gesehen, seine Interessen durchzusetzen* Eine andere Beurteilung ist auch nicht deshalb geboten, weil die Klägerin, wie das Berufungsgericht feststellt, die Beklagte mit ihrer Anschlußrevision aber anzweifelt, EaW den Betrag von 14«247,13 EH zur Verfügung gestellt hat« Zutreffend stellt das Berufungsgericht darauf ab, daß die Vereinbarung ira ganzen den Zweck gehabt habe, dex* Klägerin eine laufende, rentenähnliche Sicherung zukoarnen zu lassen» Ebensowenig vermögen die Wertverhältnisoo zwischen dem Nachlaß einerseits und den Zuwendungen andererseits dazu zu führen, diese als verhältnismäßig unbedeutend und deshalb für die Beklagte zu demutbar erscheinen zu lassen» Mit Recht hat deshalb das Berufungsgericht die Zuwendung des garantierten Zinsbetrages von monatlich 600 EM im ganzen als unwirksam angesehen und den bezifferten Zahlungcantrag und den Antrag auf Zahlung eines Gewinnanteils abgewiesen sowie insoweit die Widerklage als begründet erachtet» summen von insgeoamt 19«658,60 DH nebst Zinsen einzu-willigen« Die Revision rügt ohne Erfolg, clio behauptung und beweispflichtige Beklagte habe nicht vorgotragen, wann Baller die Bezugsberechtigung der Klägerin begründet habe; seine intimen Beziehungen zur Klägerin hätten erst 1957 begonnen und könnten nicht der Beweggrund für die Zuwendung der Bezugsberechtigungen sein, wenn diese früher liege« Die Widerklage sei daher nicht schlüssig begründet und das Berufungsgericht hätte ihr nicht stattgeben dürfen« Dem ist entgegenzuhalten: Die Beklagte hat vorgetragen (Schriftsatz vom 15« Februar 1965 S« 7), sie wisse nicht, wann ihr Ehemann die Lebensversicherungsverträge abgeschlossen habe; die Klägerin möge sich dazu erklären« Die Erklärung der Beklagten mit Nichtwissen war zulässig (§ 138 Abs« 4 ZPO)« Sache der Klägerin war es, die Tatsachen vorzutragen, aus denen sich achtenswerte Beweggründe für Zuwendungen FaflB ergeben konnten« Die Klägerin hat aber lediglich erwidert (Schriftsatz vom 6« Dezember 1965 5 7>)o außer den in Rede stehenden beiden Versicherungen hätten drei alte bestanden« Das Berufungsgericht konnte daher ohne Rechtsverstoß davon ausgehen, es sei nichts Ausreichendes dafür dargetan, daß andere Gründe als die erotischen Beziehungen zwischen und der Klägerin auch für diese Zuwendungon bestimmend gewesen seien« trag von 14«247,13 DM ausgehändigt« Das Berufungsgericht glaubt der Aussage der von ihm eidlich vernommenen Zeugin Ingeborg FflB|^, einer Schwester der Klägerin, sie habe auf deren Wunsch von dem Zeugen ÜThflBfc 15o00Q DM beschafft und davon 14«000 DM der Klägerin gegeben« Es hat weiter die Klägerin als Partei vernommen und hält deren Aussage für richtig, sie habe den Betrag ausgehändigto Dabei wertet es als für die Glaubwürdigkeit der Klägerin sprechendes Anzeichen, daß sie ihre Prozeßbehauptung, das Darlehen habe zur Auffüllung der Einlage Fallers bei der Firma Sx^HBHHIP & Co» gedient, nicht uneingeschränkt aufrechterhalten, sondern gesagt habe, habe das Geld zur Bezahlung von Bankund Privatschulden verv;endet, welche os im einzelnen gewesen seien, wisse sie nicht« Der Beweis mußte nicht erhoben werden, weil das Berufungsgericht nicht annimiat, daß die Birma den Betrag erhalten hat« Es liegt kein Verstoß gegen die Denkgesetze oder sonstiger Fehler darin, daß das Berufungsgericht die Einschränkung, die die Klägerin in ihrer Aticsage als Partei gegenüber ihrem Prozeßvortrag gemacht hat, als Anzeichen für die Richtigkeit der Aussage gewertet hat» Das Berufungsgericht betont anschließend an diese Darlegung, nach seinen Eindruck hätten sowohl die Zeugin Ingeborg als auch die Klägerin sich um eine wahrheitsgemäße Schilderung der Vorgänge bemühte Die Änderung einer Aussage kann je nach den Umständen für oder gegen die Glaubwürdigkeit des Aussagenden und die Richtigkeit der späteren Aussage sprechen» Das zu entscheiden ist Sache des Tatrichterso Es liegt kein Rechtsverstoß darin, daß das Berufungsgericht aufgrund des Eindrucks seiner Vernehmung die Einschränkung der Aussage der Klägerin als Anzeichen für die Richtigkeit der Angaben betrachtet hat» Eine andere Beurteilung war auch nicht deshalb geboten, weil die Klägerin ausgesagt hat, sie wisse nicht, welche Schulden im einzelnen mit den Betrage von rund 14*000 DM bezahlt worden sind» Es ist unstreitig, daß FaW erhebliche Schulden hatte« Der Anschlußrevision kann nicht zugegeben werden, die Klägerin treffe eine Aufklärungspflicht hinsichtlich der Verwendung des hingegebenen Betrages (§ 138 Abs« 1 ZPO)«, Das würde voraussetzen, daß sio die finanziellen Verhältnisse und Maßnahmen Pallors auch in den Einzelheiten kannte* Die Anschlußrevinion vermag nicht aufzuzeigen, daß dahingehender Vortrag in den Tatsacheninstanzen gebracht und vom Berufungsgericht übersehen worden sei« Das Urteil RGZ 166, 240, 242, auf das sie sich beruft, betrifft einen vom vorliegenden durchaus verschiedenen Sachverhalt; aus ihm kann hier nichts hergeleitet werden* Beantragt war, bei vier Bankinstituten Auskünfte einzuholen« Solche Auskünfte sind, wie die Anschlußrevision nicht verkennt, im Gesetz nicht als Beweismittel vorgesehen«, Ein Hinweis des Gerichts hierauf v;ar nicht erforderlich; auf die Belehrung über zulässige Beweismittel erstreckt sich die Aufklärungsfrist des § 139 Abs« 1 ZPO in Anwaltsprozeß nicht« Im übrigen wäre, hätten diese vier Banken keine Zahlungen erhalten, die Möglichkeit offen geblieben, daß Pal^P anderweit, insbesondere an private Gläubiger, Zahlungen geleistet hat« Das 2, jDas Berufungsgericht durfte die Klägerin als Partei vernehmen (§ 449 ZPO), Ein gewisser Beweis für ihre Behauptung, sie habe Faller den Bo-trag von 14*247,15 DM gegeben, war durch das Empfangs-bekenntnis ?afl|HP vom 27* Oktober 1961 und die Aussagen der im ersten Reclitszug vernommenen Zeugen Ingeborg FHHHP und Ihflm erbracht» Bas Berufungsgericht mußte die Klägerin, die immerhin eingoräumt hatte, den Betrag von 32,500 BM entgegen dem Inhalt der mit FalHP abgeschlossenen Verträge nicht bezahlt zu habon, nicht als unglaubwürdig anoehen und deshalb von ihrer Vernehmung als Partei absehen, Unrichtig ist der Vortrag der Anschlußrovision, das Berufungsgericht habe ”in allen anderen Fällen der Klägerin keinen Glauben geschenkt1’, Bas Berufungsgericht hat mehrfach die Angaben der Klägerin zu dem mindesten als richtig unterstellt; ob cs aus ihnen die von ihr gewünschten Folgerungen gezogen hat, ist für die Frage der Glaubwürdigkeit ohne Bedeutung, Unbegründet ist auch die Rüge, das Berufungsgericht habe in diesem Zusammenhang die von ihm festgestellte Tatsache übersehen, daß nach der Aussage der Zeugin FflHV das Geld der Firma SpfHHHHP & Co, habe zufließen sollen. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden„ Im übrigen könnte sie auch dann einen Rückzahlungsanspruch geltend machen, wenn sie den Betrag FaflBP zur Einzahlung an die Firma SpUHHI^ und Co, gegeben und dieser ihn abredewidrig für andere Z\;ecke verwendet hätte (§ 667 BGB)o Das Rechtsgeschäft ist nicht, wie die Anschlußrevision meint, wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig (§ 138 Abs* 1 BGB)o Der Umstand, daß die Zuwendungen Fallers an di© Klägerin wegen des bestehenden Liebesverhältnisses anstößig sind, reicht nicht aus, ein Gleiches für das hier in Rede stehende Geldgeschäft anzuneh-men* 60 Das Berufungsgericht hat der Klägerin 10 # Zinsen aus dem Betrage von 14<.247,13 sie die Zinsen ab 1« November 1961 entsprechend ihrem in der Berufungsinstanz gestellten Hilfsantrage Die Beklagte bekämpft den gesamten Zinsanepruch als nicht begründeto Die Revision der Klägerin hat in diesem Punkte Erfolg, während die Anochlußrevi3ion der Beklagten auch insoweit unbegründet ist« Nach der nicht angegriffenen Feststellung dOxO Berufungsurteils ist zwischen der Klägerin und ihrer Schwester Ingeborg PiHBP vereinbart worden, daß die Klägerin für das Darlehen 10 # Zinsen zu zahlen hat. Da der vorgesehene garantierte Zins die Verzinsung des Betrages von 14,247,13 DM einbegriffen hat, ist der im Schreiben vom 27« Oktober 1961 niedergeiegten Vereinbarung wie den sonstigen Umständen der Wille der Beteiligten zu entnehmen, daß die Klägerin für die Zurverfügungstellung des Betrages ein Entgelt erhalten solle« Da die Vereinbarung nichtig ist und die Klägerin nicht die vereinbarte Gegenleistung fordern kann? ist zu prüfon, v/elche Gegenleistung ohne das nichtige Geschäft vereinbart worden oder angemessen wäre« Denn der Klägerin steht ent-v/eder aufgrund vertraglicher Beziehungen, wenn nUn-lieh ctvja vor oder neben der Vereinbarung eine Abrede Uber die grundsätzliche Entgeltlichkeit der Hingabe des Kapitals bestanden haben sollte, oder wegen Veränderung der Ge schüft sgrund läge des Darlehens Vertrages und aufgrund deshalb gebotener ergänzender Vertragsauslegung oder aus dem rechtlichen Gesichtspunkt des Ersatzes eigener Aufwendungen oder möglichem*;eise auch aufgrund ungerechtfertigter Bereicherung nach § 812 BGB der Anspruch auf eine Gegenleistung zu. Denn die Klägerin hat selbst diesen Zinssatz zu entrichten, von dem nicht gesagt v;erden kann, daß er unangemessen hoch sei« Es steht ihr deshalb, wie unter den hier gegebenen Umständen auch ohne weitere tatsächliche Feststellungen entschieden werden kann, aus dem einen oder anderen Hechtogrunde ein Anspruch auf Zahlung von 10 # Zinsen aus dem Betrage von 14-247,13 DH seit dem 1.

Zitierte Normen: § 138 BGB § 286 ZPO § 667 BGB
CoZinsFirmaBerufungsgerichtZuwendungBeziehungKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
2009 08o
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL	Verkündet	«in
3* November 1969 Schorm,
 Justizangerrtellto «1§ Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der Angestellten Eva R«
in Be^B/
Klägerin, Widerbeklagten, Revisionsklägerin und Anschlußrevisionsbeklactcn,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
die Witwe Elfriede EaJBBHHk , gehe in Bf| KrfHHHi, Ma^HIBpStraße Mm?
Beklagte, V/ id erkläger in, Revisionaboklagte und Anschlußrevisionskläger in..
- Prozeßbevollraächtigter; Rechtsanwalt J>r
Der HI* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 3» November 1969 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr« Kreft, Dr* Arnd Dr« Beyer, Gähtgens und Keßler
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1o Zivilsenats des Oberlandeagerichtc Koblenz vom Io Februar 1967 in Ziffer I 1 dahin nbgc ändert, daß die Beklagte an dio Klägerin 14o247,13 DM nebst 10 $ Zinsen seit dem Io November 1961 zu zahlen hato
 Im übrigen werden die Revisionen beider Parteien zurückgewiesen*
Von den Kosten des Rovisionsrechtszuges trägt die Klägerin 3/4, die Beklagte 1/4o
Von Rechts wegen
 Tat be s tand j_
Die Beklagte ist die Witwe und Alleinerbin das am 0» ®® 1962 verstorbenen Kaufmannes Willy Fa® Der Erblasser war Prokurist der Firma Sj^®-Werke GmbH in B® Kr(®®Bo Die Klägerin war von 1932 bis Februar 1959 Angestellte der Firma„ Zwischen beiden entwickelte sich ein Liebesverhältnis, das
 spätestens seit 1957 zu intimen Beziehungen führtec Die Klägerin Bezog in	eine	Br ei-Z immer-
Y/ohnung, in der FafHP sie häufig besuchte« Er machte ihr Geschenke, beide unternahmen gemeinsame Reiseno
 Im Jahre 1959 erstrebte	die	Scheidung
 seiner Ehe» Seine Klage wurde durch Urteil des Landgerichts Bfp KrflMP vom 27« April I960 ab-gewiesen« Bas Urteil wurde rechtsiriiftig« In den Gründen ist ausgeführt, selbst wenn der Beklagten Eheverfehlungen vorzuwerfen sein sollten, stehe dem Scheidungsbegehren § 43 Satz 2 des Ehegesetzes entgegen, weil EaSP selbst seit Jahren ein ehebrecherisches Verhältnis zu dex* (jetzigen) Klägerin unterhalte;	strebe offensichtlich wegen dieses Verhältnisses die Lösung der Ehe an«	führte	auch
 in der Folge mit seiner Ehefrau einen gemeinsamen Haushalt« Biese bewilligte unter dem 14« Mai I960 die Eintragung eines Grundpfandrechts von 25«000 LH auf ihrem Grundbesitz zur Sicherung eines von ihn aufgenommenen Bankkredits«
Mit der Klage hat die Klägerin zunächst 1«200 BM als sogenannte “garantierte Zinsbeträge" für zwei Monate aus einem mit	geschlossenen
"Barlehensvertrag" gefordert«
Bamit hat es folgende Bewandtnis: Ende 1957 übernahm die Firma EflB in	Einfuhr	und
 Vertrieb eines amoiikanisehen Orangensaftey, der
 
als tiefgekühltes Konzentrat eingeführt und in verdünntem Zustand unter dem Namen “Hohes 0U in der Bundesrepublik in den Verkehr gebracht wurde« Fa^ der in seiner Eigenschaft als Prokurist der Firma S|^0-Werke mit den Vertretern des amerikanischen Unternehmens in Berührung gekommen war, beteiligte sich an der am 10 Februar 1958 in La^0|00i (P00) gegründeten Kommanditgesellschaft Sp^^p-PPH & Co«, die den Vertrieb des Getränkes in Rheinland-Pfalz übernahm«, Seine Beteiligung lief den Interessen seiner Arbeitgeberin zuwider, weil sie geeignet war, deren Kunden zu verärgern, und mußte daher geheimgehalten werden« Komplementär der Kommanditgesellschaft war der Kaufmann Hans Sp0|0PPP, Kommanditist ein Neffe Fa|0[0,
Werner ft0|0, der nach einem 11 Treuhand vertrag" vom 18« Februar 1958 die Kommanditeinlage Fal "hielt"«
Am 5o Juli 1958 schloß Fa0P mit der Klägerin einen "Vertrag über eine stille Gesellschaft"
(UR Nr« 4^/58 des Notars Br« 1401 in Os00p), in dem auf den "Ireuhandvertrag" Bezug genommen und bestimmt ist, daß die Klägerin mit einem Betrag von 32«500 DM als stille Gesellschafterin an dem Kommanditanteil des Ereugebers Fa0p beteiligt werde. Es heißt weiter:
"Die Einlage von Fräulein Fl
 ist erbracht"
 
Durah einen Vertrag vom |0, (ttKKttKB 1959 'wandelten SpflHHHP? MflH0 und Pafl0p die Kommanditgesellschaft SpflHHBBP & Co» in eine offene Handelsgesellschaft gleichen Hamens um (UR Nr«, fBI/59 des Notars Dr. W^0B0). Persönlich haftender Gesellschafter sollten Hans SpCM000) und Werner MMP mit Kapitalanteilen von 200„000 DM und 50.000 DM, stiller Gesellschafter Pa(0B mit einem Kapitalanteil von 100„000 DM sein«. Die Einlagen wurden als geleistet bezeichnet.
Am0« 00 I960 hoben Pa^^B und die Klägerin in einem neuen Vertrage (UR Nr* 10/60 des Notars Dr« V00|) den Vertrag vom 5« Juli 1958 auf und bestimmten unter Bezugnahme auf den Gesellschaftsvertrag vom 40. fl0H0 1959 in § 1:
11	Präule in P0H0P ist an der Einlage von Herrn Fa0^ mit einem Darlehen von 50.000 DM beteiligto Dieses Darlehen ist in Höhe von 32 «>500 DM erbracht o Der Restbetrag von 17«500 DM ist noch in der nachstehend bezeichneten Weise zu leisten."
Des weiteren enthält der Vertrag Bestimmungen über die Beteiligung der Klägerin am Gewinn und Verlust, Verwendung des Gewinns, Beschränkungen des Kündigungf]-reehts zu Gunsten der Klägerin und Uber die Rückzahlung des Darlehens im Palle des Ausscheidens Fa00B oder seiner Erben aus der Gesellschaft.
 
Durch Vertrag vom IppM *1961 (UH Nr, fl^/61 des Notars Dr, WMMM) wurden diese Vereinbarungen neugefaßt und die Beteiligung der Klägerin am Verlust ausgeschlossen.
In einem Schreiben an die Klägerin vom 27, Oktober 1961 erklärte sodann PaP^P u,a, folgendes
»Unter Bezugnahme auf den vorstehend erwähnten Vertrag (vom9« MP I960) bestätige ich Ihnen hiermit, daß der Restbetrag von
DM 14.247,13
....... inzwischen	von	Ihnen bezahlt wurde*
Das Darlehen ist somit in der vollen Höhe von DM 50,000 erbracht.
Der § 2 des vorstehend erwähnten Vertrages lautete bislang wie folgt:
»Das Darlehen von nom, DM 50,000 wird ab 1, Januar 1959 jev/eils mit dem Zinssatz verzinst, der dem Gewinnsatz dos stillen Geschäftsanteiles von Herrn PaMM entspricht.
Dieser § 2 wird hiermit v/ie folgt ex'gänzt und ist somit für beide 3?eile bindend:
1.	Sie erhalten von mir oder meinen Erbon einen garantierten Zinsbetrag pro Jahr in Höhe
 von 7,200 DM# Kg werden Ihnen am Ersten eines jeden Monats DM 600 ausgezahlt. Unter einen »garantierten Zinsbetrag» verstehe ich, daß Sie diesen Betrag auch dann erhalten, wenn der Gewinn gemäß Bilanz der Pinna “SpMPK ' ' MM & Oo,» nicht so hoch sein sollte,
2,	Diese Zusatzvcreinbarung soll so lange Gültigkeit haben, wie Sie nicht verheiratet sind.
 
3.	Nach einer Verheiratung tritt wieder der § 2 UoR. Nr. flP/61 in Kraft.
4o Sollte die Bilanz aber einen höheren Ertrag bringen, dann wird Ihnen die Differenz zwischen 7*200 DM und dem wirklichen Ertrag drei Monate, nachdem die Bilanz erstellt ist, von Pall zu Pall und von Jahr zu Jahr zusätzlich ausbezahlt.
Ich schicke Ihnen diesen Brief in doppelter
 Ausfertigung und bitte Sie, mir die Zweitschrift
 mit Ihrer Unterschrift versehen, zurückzusenden,n
Die Klägerin hat unter diesem Schreiben vermerkt:
"Mit den vorstehenden Vereinbarungen bin ich einverstanden."
Bei einer Anhörung im ersten Rechtszug hat die Klägerin eingeräumt, daß sie entgegen dem Wortlaut der Verträge die Einlage von 32.500 DM nicht erbracht hat.
Die Klägerin hat von der Beklagten die Zahlung der "garantierten Zinsbeträge" für Juli und August 1962 verlangt.
Zur Begründung ihror Klage hat sie vorgetragen: Sie sei es gewesen, dio Psflp im Jahre 1958 dazu bestimmt habe, sich an der Pirna SpflHHlP & Co. zu beteiligen. Ihre im lauf der Zeit enger gewordene persönliche Bindung an Paflhabe es mit eich gebracht, daß sie auch in dessen geschäftliche Angelegenheiten Einblick bekommen und daß sich
 
ihres Rates bedient habe« Sie habe erkannt, welche Möglichkeiten sich Fafl# hei einer Beteiligung am Vertriebe des Fruchtsaftgetränkes geboten hätten.
sei aber zunächst nicht geneigt gewesen, sich einzu schal ten, weil eine solche Beteiligung den Interessen seiner Firma zuwiderlaufen konnte. Nachdem sie aber ihre Gedanken entwickelt und herausgestellt habe, daß er persönlich und nach außen nicht in Erscheinung zu treten brauche, habe er sich schließlich für ihr Projekt erwärmt,, Die Beklagte verdanke es daher ihr, wenn sie nach dem Tode ihres Mannes Erbin eines beträchtlichen Vermögens geworden sei* Die wirtschaftliche Entwicklung der Firma	&	Co. sei äußerst
 günstig gewesen und es sei nicht zu bezweifeln, daß diese Entwicklung auch in Zukunft anhalte«
Sie habe sich, so hat die Klägerin ferner behauptet, nach Eintritt	in	das	Unternehmen für ihn
 und die Firma Sp^HHHP & Oo. vielfach nützlich gemacht» Sie habe für Fa^|# Schreibarbeiten erledigt, ihn auf seinen Geschäftsreisen begleitet, häufig seinen Wagen gesteuert und außerdem in der Werbung für die Firma	&	Co*	mitgear-
beiteto
 Die ersten 32»500 DM ihres "Darlehens" seien von ihr zwar nicht bar erbracht worden, sondern stellten eine Zuwendung FaflHP dar. Der von ihr
 Jk	•	5*»
zu leistende Restbetrag sei dann gemäß dem § 2 der Verträge vom#. ## I960 und #.	1961	auf
14*247,13 DM zurückgegangen, Diese Summe habe sie FaflH® im Oktober 1961 in bar gegeben. Das Geld habe sie sich von ihrer Schwester Ingeborg FflIHP geliehen, die ihrerseits wiederum den Zeugen Thi um ein entsprechendes Darlehen gebeten habe.
Unter diesen Umständen könnten die Verträge und die in ihnen eingeräurate Beteiligung an den Ertragnissen der Firma	&	Co°	nicht	als	unent-
geltliche Zuwendung angesehen werden, ?afll habe mit ihnen vielmehr ihre Mitarbeit und auch ihre geldlichen Zuwendungen entgolten wollen.
Die Klägerin hat ferner die Ansicht vertreten, ihr stünden Ansprüche aus zwei Lebensversicherungs-Verträgen zu, die FafBP zu ihren Gunsten bei der
 Lebensver sicherungs AG in Höhe von insgesamt 19«658,60 DM abgeschlossen hatte. Der Versicherer hat die Auszahlung dieses Betrages an die Klägerin abgelehnt und ihn bei dem Amtsgericht hinterlegt.
Schließlich hat die Klägerin Anspruch auf Übertragung eines Bauplatzes in	im	Werte	von	ca?
7,000 DM erhoben, weil FaHi ihr dieses Grundstück am®, 1962 auf der Rückseite eines Lichtbildes, das FaBB und die Klägerin zeigt, vermacht habe.
Die Klägerin hat vor dem Landgericht beantragt, die Beklagte zu verurteilen, 1,200 DM nebst Zinsen zu zahlen.
Die Beklagte hat gebeten, die Klage abzuweisen und Widerklage erhoben mit dem Antrag festzustellen, daß der Klägerin auch Uber den eingeklagten Betrag von Io200 DM hinaus keine weiteren garantierten Zinsbeträge von je 600 DM monatlich ab September 1962 zustehen, weiter die Klägerin zu verurteilen, darin einzuwilligen, daß der beim Amtsgericht	hinter
 legte Betrag von 19*658,60 DM nebst Zinsen an die Beklagte ausgezahlt wird, sov/ie festzustellen, daß das Testament vomA 1962 nichtig ist«
Die Beklagte hat behauptet, alle Zuwendungen ihre verstorbenen Mannes an die Klägerin seien nicht Entgelt für irgendwelche wirtschaftlichen Leistungen, sondern Belohnung itir die geschlechtliche Hingabe«
Die Klägerin habe weder bei Gründung der Firma SptHHHHHP & Co» noch später irgendwelche Leistungen vonronnenswerter Bedeutung für das Unternehmen oder ihren Ehemann erbracht« Die Beteiligung ihres Spannes a,n der Firma beruhe ausschließlich auf dessen Initiative« Die angebliche Tätigkeit der Klägerin für die Firma habe sich auf das Schreiben einiger Adressen beschränkt« Den Betrag von 14„247? 135 DM habe die Klägerin nicht geleistet« Auch insoweit liege eine versohle iei'te Zuwendung ihres Ehemannes vor, der auch im übrigen hohe Zuwendungen an die Klägerin gemacht habe« Die Zuwendung des Gesellschaftsanteils und der garantierten Zinsbeträge sowie der Lebensversicherungen und des Bauplatzes sei wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig»
11
Weiter hat die Beklagte vorgetragen, ihr Ehemann habe ihr bereits am 14«. Mai I960, also vor Festlegung der sogenannten garantierten Zinsbeträge im Schreiben vom 27* Oktober 1961, in einem durch Notar	in
B0	(UR	4HV/60)	beglaubigten	Vertrage
 alle Ansprüche aus seiner Beteiligung als stiller Gesellschafter der Firma SpMMHBl und Co, in Höhe von 100,000 DM abgetreten,
 Bas Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben,
 Mit ihrer Berufung hat die Klägerin den Zahlungn-antrag aufrecht erhalten und hilfsweise beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin für die Zeit ab September 1962 der Höhe nach durch das Gericht zu schätzende, der Einlage entsprechende Gewinnanteile an der Firma	&	Co,	oHG	zu zahlen,
 höchstens jedoch 7-200 BM jährlich, äußerst hilfs-weise, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 14*247,15 BM nebst 10 % Zinsen seit dem 1«, November 196 zu zahlen. Ferner hat sie beantragt, die Widerklage abzuweisen, soweit diese die Gewinnanteile und die hinterlegten Lebensversicherungsauminen betriffto
 Bas Berufungsgericht hat die Beklagte verurteil.!', an die Klägerin 14*247,15 BM nebst 10 $ Zinsen seit dem 11o Juli 1964 zu zahlen* Im übrigen hat es die Berufung zurückgewiesen*
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Mit ihrer Revision beantragt die Klägerin, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin zu zahlen
a)	500 DM nobst Zinsen,
b)	die einer Einlage von 30.000 DM entsprechenden
 Gewinnanteile an der Pirraa	&	0oo
OHG für die Zeit seit 1. September 1962, soweit die Beklagte nicht bereite zur Zahlung von 10 $> Zinsen auf DH 14.247,13 seit dem
11 o Juli 1964 verurteilt ist, mindestens «aber einschließlich der soeben genannten Zinsen DM 2o000 jährlich bis zur Auszahlung von DM 30c000 an die Klägerin,
c)	die Widerklage insoweit abzuwoissn,
 als sie die mit dem Revisionsantrag zu a) und b) verlangten Zinsbeträge betrifft, und als sie eine Einwilligung dei* Klägerin in die Auszahlung eines hinterlegten Betrages von DM 19.658,60 nebst Zinsen verlangt»
Hilfsweise hat die Klägerin beantragt, ihr dio Zinsen (10 #) aus dem Betrage von 14.247,13 DM ab 1. November 1961 zuzusprechen«
Mit ihrer Anschlußrevision erstrebt die Beklagte die völlige Abweisung der Klage« Beide Parteien bitten, das Rechtsmittel der Gegnerin zurückzuv/cisen»
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Ent sehe idupgsgr Und
 Das Berufungsgericht sieht die Zuwendung des Geschäftsanteils und der garantierten Zinsbeträge sowie der Lebensversicherungssumraen an die Klägerin als nichtig an, weil für diese Zuwendungen die erotischen Beziehungen Faflp zu der Klägerin bestimmend ge-v/esen seien (§ 138 AbSo 1 BGB)o Im Gegensatz zu dem Landgericht hält es jedoch für erwiesen, daß die Klägerin an	14o247>13 DM gezahlt hat* Die
 Angriffe gegen das Berufungsurteil bleiben im v/eDeutlichen ohne Erfolg*
A„
Zur^Iievisipn^ der_ Klägerin^
I* Io Die Feststellung dos Berufungsgerichts, die Zuwendung des Geschäftsanteils habe ihren Grund in den erotischen Beziehungen Fall^^P zur Klägerin, beruht nicht auf verfahrencrechtlichen Fehlern, insbesondere nicht auf einer Verkennung der Bevieislast« Das Berufungsgericht geht von der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und schon des Reichsgerichts aus. Danach laufen Zuwendungen, mit denen ein verhoi.-rateter Mann eine Frau für den mit ihr gepflogenen ehebrecherischen Verkehr belohnen oder zur Fortsetzung solchen Verkehrs bestimmen will, den guten Sitten zuwider; nicht in jedem Falle sind aber die Zuv/endungon,
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auch wenn zwischen dem Mann und der Erau ein ehebrecherisches Verhältnis bestand, als ungültig angesehen worden» Ihre Gültigkeit ist ganz oder teilweise bejaht worden, wenn der Mann sich nicht ausschließlich durch seine erotischen Beziehungen zu der Bedachten hatte leiten lassen, sondern für ihn in erster Linie oder doch maßgeblich neben diesen Beziehungen auch andere achtenswerte Beweggründe ausschlaggebend waren» Boi der Beurteilung der Erage, ob eine Zuwendung nach Beweggrund, Inhalt und Zweck unsittlich sei, müssen alle Umstände des Einzelfalles berücksichtigt werden» Entscheidend ist das Gesamtbild; allgemein gültige Regeln gibt es nicht (BGH IM § 138 ßi&J Nr» 14 = UJW 1964, 764 Di.v/olf,; 3GHZ 52, 17, 20)o Zu den Umständen, die ins Gewicht fallen können, gehört insbesondere auch die Höhe der Zuwendungen» Ohne Bedeutung ist.es, daß die angeführte Rechtsprechung sich in erster Linie mit letztwilligen Zuwendungen befaßt; für Zuwendungen unter Lebenden gilt nichts grundsätzlich anderes»
Was die Barlegungs- und Beweislast angeht, so trifft sie nach allgemeinen Regeln denjenigen, der die Nichtigkeit einer Zuwendung geltend macht«? Er hat die Tatsachen zu behaupten und zu beweisen, aus denen sich die Rechtsfolge der Nichtigkeit ergibt, insbesondere das Bestehen sittlich zu mißbilligender erotischer Beziehungen, aber auch deren Ursächlichkeit für die Zuwendung» Allerdings ergibt sich eine Besonderheit aus folgendem: Es handelt sich bei dem Bo-
 
weggrund, der zur Zuwendung geführt hat, um eine innere Tatsache, die sich umittelbarer äußerer Y/ohr-nehmung entzieht und die sich nur durch Rückschlüsse au äußeren Tatsachen, insbesondere Handlungen und Äußerungen der Beteiligten, feststellen läßt«, Diese Rückschlüsse sind vielfach nur mit Hilfe von Erfahrungssätzen möglicho Auch im Bereich menschlichen Verhaltens ist die Anwendung von ErfahrungsSätzen nicht ausgeschlossen, vielmehr in weiten Umfang erforderlich* Dem entspricht es, daß nach ständiger Rechtsprechung der Beweis des ersten Anscheins nicht deshalb ausgeschlossen ist, weil willkürliches menschliches Verhalten in Mitte liegt; so wird z.B, der Anscheinsbeweis zugelassen, wenn es um die Präge geht, ob eine Gesundheitsschädigung durch unrichtige ärztliche Maßnahmen verursacht worden ist (BGH LM § 286	ZPO	Nr. 25, 26), oder um die Präge, ob
 ein nüchterner Mensch eine Gefahr hätte vermeiden können, der ein Betrunkener zu dem Opfer gefallen ist (LM Nr. 29 aaO). Soweit es sich allei'dings um atypische Geschehensabläufe handelt, insbesondere um den individuellen Willensentschluß, den ein Mensch in einer besonderen Lage faßt und der entscheidend von der Veranlagung und Auffassung dieses Menschen abhängt, ist für den Beweis des ersten Anscheins kein Kaum (BGK VJM 1958, 991; MDR I960, 660;
LM § 286	^r°	)•	Lebenserfahrung
 spricht dafür, daß insbesondere erhebliche Vermögenszuwendungen, die ein Mann. . einer Prau macht, mit der er in ehebrecherischen Liebesbeziehungen steht,
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vox’ allem dann, wenn die Frau erheblich jünger ist, wie hier, ihren entscheidenden Beweggrund in diesen Liebesbeziehungen haben* Stehen solche Beziehungen fest und hat der Mann der Geliebten bedeutende Vermögenswerte zugewendet, so gestatten es daher diese äußeren Tatsachen, aufgrund der Lebenserfahrung auf die innere Tatsache zu schließen, die Beziehungen seien der Beweggrund der Zuwendung, vorausgesetzt, daß nicht andere Tatsachen einem solchen Schluß entgegenstehen* Wenn das Berufungsgericht aus den tatsächlichen Umständen des vorliegenden Falles, insbesondere aus der Bauer und Intensität der Beziehungen zwischen FafllB und der Klägerin und aus der Zuwendung so hoher Vermögenswerte wie des Geschäftsanteils von 50*000 BM, eines Beuplatzco und hoher Bezugsrechte aus Lebensversicherungen bei angespannter Finanzlage	geschlossen hat; Be-
weggrund der Zuwendungen seien die Liebesbeziehungen gewesen, so ist das aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden* Sache der Klägerin wäre es gewesen, solche Umstände zu behaupten und zu beweisen, die auf einen anderen Beweggrund des Erblassers schließen lassen* Einen solchen Beweis hält das Berufungsgei'icht nicht für geführt* Es bedarf keiner Prüfung, ob es an die Beweislast der Klägerin zu hohe Anforderungen mit der Erwägung gestellt hat, der Klägei’in obliege der Nachweis, daß die ihr vom Erblasser zugewandten Vermögensanteile nicht als Entgelt für ihre geochleclit-liehe Hingabe gedacht gewesen, sondern aus anderen achtbaren Gründen erfolgt seien; da die Klägerin
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bereits den ihr auf jeden Pall obliegenden Beweis nicht erbracht hat, kommt es hierauf nicht an.
2, Das Berufungsgericht hat nicht, wie die Revision meint, die Frage ungeprüft gelassen, ob die Zuwendungen des Erblassers wenigstens zun Teil das Entgelt für Leistungen der Klägerin darstellen, sondern diese Frage erörtert und verneint, Daboi bezieht es sich in zulässiger Weise auf die einschlägigen Ausführungen des landgerichtlichen Urteils und ergänzt sie durch weitere Darlegungen,
 Es stellt fest, daß die Klägerin für die Firma
& Co, eine geringfügige, im wesentlichen mechanische Tätigkeit bei der Werbung entfaltet habe. Es geht dabei offensichtlich von den Aussagen der Zeuginnen NoflB und	aus*
die das in Bezug genoonone Landgerichtsurteil ausdrücklich erwähnt« Die Rüge, das Berufungsgericht habe diese Aussagen nicht beachtet, ist daher unbegründet, Daß es unter Berücksichtigung anderer Unstände, insbesondere der Aussage des Zeugen Sp^®-die Hitarbeit der Klägerin nicht als wesentlich erachtet, liegt im Rahmen der dem Tatriehtor zustehenden Tatsachenwürdigung und ist aus Rechts-gründen nicht zu beanstanden. Auch die Schreibarbeiten, die die Klägerin für den Erblasser geleistet hat, sind vom Berufungsgericht berücksichtigt worden Weiterhin unterstellt das Berufungsgericht, daß die Klägerin den damals noch zögernden Ehemann der Beklagten veranlaßt habe, sich an der Firma Spl
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& Co« zu beteiligen« Es verweist dabei auf die Aussagen der Zeugen Ingeborg PflIBHI und	nach denen
 entsprechende Andeutungen gemacht hatc Die Rügen der Revision, das Berufungsgericht habe diese und andere, Ähnliches bekundende Aussagen nicht beachtet und sei weiteren einschlägigen Beweisangeboten nicht nachgegangen, geht daher ins Leere»
3® Die Peststellung, ob im Einzolfall eine Zuwendung auf sittlich zu mißbilligenden oder anderen, achten werten Beweggründen beruht, ist Tatfrage und vom Re-visionärichter nur daraufhin nachzuprüfen, ob da3 Berufungsgericht von zutreffenden rechtlichen Erwägungen ausgegangen ist und nicht gegen Verfahrensregeln, Erfahrungsscitzo oder Denkgesetze verstoßen hat« Solche Pehler vermag die Revision nicht aufzuzeigen« Bas Berufungsgericht hat die Bedeutung der Dienste gewürdigt, die die Klägerin PaMBl geleistet hat und insbesondere auch ihren Einfluß darauf, daß dieser sich an der Pirma	&	Co* beteiligt hat«
Es hat nicht verkannt, daß eine Zuwendung teilweise gültig sein kann, wenn sie neben den zu mißbilligenden auch auf achtenswerten Beweggründen beruht» Seine Feststellung, auch die Unternehmerische Leistung" der Klägerin sei nicht der Beweggrund des Erblassers für seine Zuwendungen gewesen, vielmehr die Absicht, sie an sich zu binden und sie für ihre Bereitschaft zu entlohnen, das Verhältnis mit ihm fortzusetzen, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden• Bio Peststellung trägt das Ergebnis, daß die im Schreiben
 
vom 27o Oktober 1961 niedergelegte Vereinbarung über die sogenannten garantierten Zinsbeträge in Höhe von 600 DM monatlich eine sittenwidrige und daher nach § 138 BGB nichtige Zuwendung darstellt, aus der die Klägerin keine Ansprüche gegen die Beklagte herleiten kann*
Ohne Erfolg meint die Revision demgegenüber, beider gebotenen Berücksichtigung aller Umstände hätte geprüft werden müssen, ob und welche Auswirkungen die Beziehungen zwischen	und der Klägerin hatten,
 wem insbesondere eine Schuld an der Zerrüttung der Ehe	beizu demessen war und ob und in welchem
 Umfang der Beklagten als der ehemaligen Ehefrau die Bolassung einer Zuwendung an die Klägerin noch zuzu-muten war; das Berufungsgericht habe die über den Ehescheidungsstreit hinaus geltend gemachten Verfoh-lungen der Beklagten nicht geprüft und die für weitere Verfehlungen angebotenen Beweise-irrig nicht erhoben* Bas Berufungsgericht macht sich die vom Landgericht im Urteil des Eheccheidungsverfahrens vertretene Ansicht zu eigen, mit der Scheidungsklage habe	versucht',	, sich wogen seiner
 langjährigen ehebrecherischen Beziehungen zur Klägerin von seiner Ehefrau zu lösen* Es legt dar, die dort festgoateilten Verfehlungen der Beklagten fielen demgegenüber nicht ins Gewicht, und führt aus, wenn die Beklagte sich weiterer Eheverfehlungon schuldig gemacht hätte, dann hätte es Edschwerlich versäumt, erneut die Scheidung der Ehe, sei es
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durch die Einlegung eines Rechtsmittels oder eine neue Klage anzuötreben, Die Eheleute Pq|P hätten aber die häusliche Gemeinschaft fortgesetzt« Dem Berufungsgericht ist im Ergebnis dahin zu folgen* daß es auf diese Beweise nicht ankommt, Die vom Landgericht im Seheidungsverfahren festgestelltcn und die weiter behaupteten Verfehlungen der Beklagten liegen mehrere Jahre nach dem Beginn der Bekanntschaft zwischen Fa^V und der Klägerin und erheblich später als der Zeitpunkt, in dem diese Bekanntschaft zugegebenermaßen zu intimen Beziehungen geführt hatte. Hätte die Beklagte sich, wie behauptet, verhalten, insbesondere im Jahre i960 unerlaubte Beziehungen zu einem gewissen PrfllP aufgenommen, wie die Klägerin unter Beweis gestellt hat, so hätte dies nichts daran geändert, daß die Zerrüttung der FaP^pschen Ehe jedenfalls in erster Linie auf die Beziehungen Fallers zur Klägerin zurückzufUhren ist und die Klägerin könnte sich nicht darauf berufen, wenn die Beklagte lange Zeit später sich einem anderen Mann zugewandt hätte. Im übrigen bestand nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts die häusliche Gemeinschaft der Eheleute Fatrotz des SeheidungsVerfahrens fort. Der Erblasser hat die Vorteile, die sich aus der Ehe und dem Willen der Beklagten, an ihr festzuhalten, ergaben, ausgonützt; ausgespart war zwischen den Ehegatten nur der Boreich der geschlechtlichen Beziehungen, weil FafllP die erotischen Beziehungen zu der erheblich jüngeren Klägerin eingegangen war. Bei dieser Lage zeigt es
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keinen Rechtsfehler, daß das Berufungsgericht die Störungen der Ehe EaflIP nicht zu Gunsten der Klägerin Berücksichtigt hat«
Auf die vom Berufungsgericht und der Revision erörterte Frage, ob Baller das Urteil im Ehescheidung ever fahren deshalb nicht angcfochten hat, weil die Beklagte die Eintragung eines Grundpfandrechts von 25o000 BM auf ihrem Grundbesitz bewilligt hat, um einen ihm eingeräumten Bankkredit zu sichern, kommt es hiernach nicht an*
Unbegründet ist auch die Rüge, das Berufungsgericht habe tatbestandswidrig gemeint, der Erblasser habe alle Ansprüche aus seiner Beteiligung an die Beklagte abgetreten und damit jede Rücksicht auf Recht oder Interessen der Klägerin beiseite gesetzt, Zwar hat sich FaflP die Nutzungen des Geschäftsanteils Vorbehalten, aber die Beteiligung selbst ”sowie alle aus dieser Beteiligung resultierenden Rechte und Ansprüche als stiller Gesellschafter” der Beklagten abgetreten, um diese wegen ihrer Ansprüche aus der Bestellung des Grundpfandrechteo sicherzustellon0 Banach ist die vom Berufungsgericht aus der Abtretung gezogene Folgerung berechtigt, PaHP habe in der Vereinbarung mit der Klägerin kein wirkliches Hindernia gesehen, seine Interessen durchzusetzen*
 
Eine andere Beurteilung ist auch nicht deshalb geboten, weil die Klägerin, wie das Berufungsgericht feststellt, die Beklagte mit ihrer Anschlußrevision aber anzweifelt, EaW den Betrag von 14«247,13 EH zur Verfügung gestellt hat« Zutreffend stellt das Berufungsgericht darauf ab, daß die Vereinbarung ira ganzen den Zweck gehabt habe, dex* Klägerin eine laufende, rentenähnliche Sicherung zukoarnen zu lassen» Ebensowenig vermögen die Wertverhältnisoo zwischen dem Nachlaß einerseits und den Zuwendungen andererseits dazu zu führen, diese als verhältnismäßig unbedeutend und deshalb für die Beklagte zu demutbar erscheinen zu lassen»
Mit Recht hat deshalb das Berufungsgericht die Zuwendung des garantierten Zinsbetrages von monatlich 600 EM im ganzen als unwirksam angesehen und den bezifferten Zahlungcantrag und den Antrag auf Zahlung eines Gewinnanteils abgewiesen sowie insoweit die Widerklage als begründet erachtet»
- Eie Präge, ob die Klägei’in Zinsen aus dem Betrag von 14o247?13 EM schon ab 1« November 1961 statt, wie zugesprochen, ab 11. Juli 1964 foi'dern kann, ist im Zusammenhang mit der Anschlußreviyion zu behandeln»
4« Eas Berufungsgericht hat die Klägerin zu Recht verurteilt, in die Auszahlung der beim Amtsgericht	hinterlegten	Lebensveraichcrungs-
 
summen von insgeoamt 19«658,60 DH nebst Zinsen einzu-willigen« Die Revision rügt ohne Erfolg, clio behauptung und beweispflichtige Beklagte habe nicht vorgotragen, wann Baller die Bezugsberechtigung der Klägerin begründet habe; seine intimen Beziehungen zur Klägerin hätten erst 1957 begonnen und könnten nicht der Beweggrund für die Zuwendung der Bezugsberechtigungen sein, wenn diese früher liege« Die Widerklage sei daher nicht schlüssig begründet und das Berufungsgericht hätte ihr nicht stattgeben dürfen«
Dem ist entgegenzuhalten: Die Beklagte hat vorgetragen (Schriftsatz vom 15« Februar 1965 S« 7), sie wisse nicht, wann ihr Ehemann die Lebensversicherungsverträge abgeschlossen habe; die Klägerin möge sich dazu erklären« Die Erklärung der Beklagten mit Nichtwissen war zulässig (§ 138 Abs« 4 ZPO)« Sache der Klägerin war es, die Tatsachen vorzutragen, aus denen sich achtenswerte Beweggründe für Zuwendungen FaflB ergeben konnten« Die Klägerin hat aber lediglich erwidert (Schriftsatz vom 6« Dezember 1965 5 7>)o außer den in Rede stehenden beiden Versicherungen hätten drei alte bestanden« Das Berufungsgericht konnte daher ohne Rechtsverstoß davon ausgehen, es sei nichts Ausreichendes dafür dargetan, daß andere Gründe als die erotischen Beziehungen zwischen und der Klägerin auch für diese Zuwendungon bestimmend gewesen seien«
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1. Die Anschlußreyieipn_ der_ Beklagten yj endet sich ohne Erfolg gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, die Klägerin habe	den	Be-
trag von 14«247,13 DM ausgehändigt« Das Berufungsgericht glaubt der Aussage der von ihm eidlich vernommenen Zeugin Ingeborg FflB|^, einer Schwester der Klägerin, sie habe auf deren Wunsch von dem Zeugen ÜThflBfc 15o00Q DM beschafft und davon 14«000 DM der Klägerin gegeben« Es hat weiter die Klägerin als Partei vernommen und hält deren Aussage für richtig, sie habe den Betrag	ausgehändigto
 Dabei wertet es als für die Glaubwürdigkeit der Klägerin sprechendes Anzeichen, daß sie ihre Prozeßbehauptung, das Darlehen habe zur Auffüllung der Einlage Fallers bei der Firma Sx^HBHHIP & Co» gedient, nicht uneingeschränkt aufrechterhalten, sondern gesagt habe,	habe	das	Geld	zur	Bezahlung	von
 Bankund Privatschulden verv;endet, welche os im einzelnen gewesen seien, wisse sie nicht«
Die Anschlußrevision meint, das Berufungsgericht hätte umgekehrt prüfen müssen, weshalb denn die erste Darstellung unrichtig gewesen sei und aus der Änderung der Angaben einen Schluß gegen die Glaubwürdigkeit der Klägerin .ziehen müssen« Denn um die fragliche Zeit habe	keine	Zahlung	an	die
 genannte Firma geleistet und die Klägerin habe damit rechnen müssen, daß dies nachgewiosen werde»
 
Die Anschlußrevision rügt v;oiter? das Berufungsgericht habe zu Unrecht den Beweis nicht erhoben, der dahin angeboten gewesen sei, daß PaflV damals keine Zahlung an die Birma geleistet habe« Damit dringt die Anschlußrevision nicht durch«. Der Beweis mußte nicht erhoben werden, weil das Berufungsgericht nicht annimiat, daß die Birma den Betrag erhalten hat« Es liegt kein Verstoß gegen die Denkgesetze oder sonstiger Fehler darin, daß das Berufungsgericht die Einschränkung, die die Klägerin in ihrer Aticsage als Partei gegenüber ihrem Prozeßvortrag gemacht hat, als Anzeichen für die Richtigkeit der Aussage gewertet hat» Das Berufungsgericht betont anschließend an diese Darlegung, nach seinen Eindruck hätten sowohl die Zeugin Ingeborg	als	auch	die	Klägerin
 sich um eine wahrheitsgemäße Schilderung der Vorgänge bemühte Die Änderung einer Aussage kann je nach den Umständen für oder gegen die Glaubwürdigkeit des Aussagenden und die Richtigkeit der späteren Aussage sprechen» Das zu entscheiden ist Sache des Tatrichterso Es liegt kein Rechtsverstoß darin, daß das Berufungsgericht aufgrund des Eindrucks seiner Vernehmung die Einschränkung der Aussage der Klägerin als Anzeichen für die Richtigkeit der Angaben betrachtet hat» Eine andere Beurteilung war auch nicht deshalb geboten, weil die Klägerin ausgesagt hat, sie wisse nicht, welche Schulden im einzelnen mit den Betrage von rund 14*000 DM bezahlt worden sind» Es ist unstreitig, daß FaW erhebliche Schulden hatte«
 
Der Anschlußrevision kann nicht zugegeben werden, die Klägerin treffe eine Aufklärungspflicht hinsichtlich der Verwendung des hingegebenen Betrages (§ 138 Abs« 1 ZPO)«, Das würde voraussetzen, daß sio die finanziellen Verhältnisse und Maßnahmen Pallors auch in den Einzelheiten kannte* Die Anschlußrevinion vermag nicht aufzuzeigen, daß dahingehender Vortrag in den Tatsacheninstanzen gebracht und vom Berufungsgericht übersehen worden sei« Das Urteil RGZ 166, 240, 242, auf das sie sich beruft, betrifft einen vom vorliegenden durchaus verschiedenen Sachverhalt; aus ihm kann hier nichts hergeleitet werden*
Ebenfalls ohne Erfolg bleibt die Rüge, das Berufungsgericht hätte die angobotenen Beweise für die Behauptung erheben müssen, daß im September/Oktober 1961 keine Zahlungen an Banken geleistet habe« Ein zulässiger Beweisantrag lag nicht vor. Beantragt war, bei vier Bankinstituten Auskünfte einzuholen« Solche Auskünfte sind, wie die Anschlußrevision nicht verkennt, im Gesetz nicht als Beweismittel vorgesehen«, Ein Hinweis des Gerichts hierauf v;ar nicht erforderlich; auf die Belehrung über zulässige Beweismittel erstreckt sich die Aufklärungsfrist des § 139 Abs« 1 ZPO in Anwaltsprozeß nicht« Im übrigen wäre, hätten diese vier Banken keine Zahlungen erhalten, die Möglichkeit offen geblieben, daß Pal^P anderweit, insbesondere an private Gläubiger, Zahlungen geleistet hat« Das
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Berufungsgericht mußte das Beweisangobot also auch nicht als erheblich erachten,
2, jDas Berufungsgericht durfte die Klägerin als Partei vernehmen (§ 449 ZPO), Ein gewisser Beweis für ihre Behauptung, sie habe Faller den Bo-trag von 14*247,15 DM gegeben, war durch das Empfangs-bekenntnis ?afl|HP vom 27* Oktober 1961 und die Aussagen der im ersten Reclitszug vernommenen Zeugen Ingeborg FHHHP und Ihflm erbracht» Bas Berufungsgericht mußte die Klägerin, die immerhin eingoräumt hatte, den Betrag von 32,500 BM entgegen dem Inhalt der mit FalHP abgeschlossenen Verträge nicht bezahlt zu habon, nicht als unglaubwürdig anoehen und deshalb von ihrer Vernehmung als Partei absehen, Unrichtig ist der Vortrag der Anschlußrovision, das Berufungsgericht habe ”in allen anderen Fällen der Klägerin keinen Glauben geschenkt1’, Bas Berufungsgericht hat mehrfach die Angaben der Klägerin zu dem mindesten als richtig unterstellt; ob cs aus ihnen die von ihr gewünschten Folgerungen gezogen hat, ist für die Frage der Glaubwürdigkeit ohne Bedeutung, Unbegründet ist auch die Rüge, das Berufungsgericht habe in diesem Zusammenhang die von ihm festgestellte Tatsache übersehen, daß nach der Aussage der Zeugin FflHV das Geld der Firma SpfHHHHP & Co, habe zufließen sollen. Von dieser Annahme ist das Berufungsgericht bei seinem Beweisbeschluß vom 9» Dezember 1965, in dem die eidliche Einvernahme der Zeugin Ingeborg FflHHP und die Parteivornehmung der Klägerin angc-
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ordnet wurde, gerade ausgegangen, v;io das Beweinthoma der Zeugin zeigte Baß die Klägerin 1)01 ihrer Vernehmung angegeben hat, das Geld habe PaflB zur Begleichung von Schulden verwendet, kann die Vernehmung nicht, wie die Anschlußrevision anscheinend meint, rückwirkend unzulässig machen «
Nach alledem liegt nichts dafür vor, das Berufungsgericht habe - was in der Revisionsinstanz allein beachtlich wäre (BGH LM § 448 ZPO Nr. 2 und 4) - bei der Anordnung der Parteivernehmung die Grenzen seines Ermessens verkannt oder einen rechtsfehlerhaften Gebrauch von ihm gemachte
3« Ebensowenig liegt ein Rechtsfehler darin, daß das Berufungsgericht nicht die Beklagte von Amts wegen nach § 448 ZPO als Partei darüber vernommen hat, ob EofliV in der fraglichen Zeit Privatschulden beglichen habe«, Bie Anschlußrevision vermag nicht aufzuzeigen, das Berufungsgericht habe eine dahingehende Anregung oder einen Vortrag übersehen, aus dem sich Anhaltspunkte dafür ergeben hätten, daß die Beklagte eine zuverlässige Kenntnis der hier in Betracht kommenden Tatsachen besitze« Es ist nicht ersichtlich, inwiefern hier das Berufungsgericht die Grenzen seines Ermessens verkannt odor einen rechtsfehlerhaften Gebrauch von ihm gemacht haben soll«
 
4« Das Berufungsgericht gelangt aufgrund seiner Feststellungen über die Verwendung des Betrages von 14o247913 DM und der zwischen FafliB und der Klägerin getroffenen Abreden zu dem Ergebnis, der Klägerin stehe ein Darlehonsanspruch au. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden„ Im übrigen könnte sie auch dann einen Rückzahlungsanspruch geltend machen, wenn sie den Betrag FaflBP zur Einzahlung an die Firma SpUHHI^ und Co, gegeben und dieser ihn abredewidrig für andere Z\;ecke verwendet hätte (§ 667 BGB)o Das Rechtsgeschäft ist nicht, wie die Anschlußrevision meint, wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig (§ 138 Abs* 1 BGB)o Der Umstand, daß die Zuwendungen Fallers an di© Klägerin wegen des bestehenden Liebesverhältnisses anstößig sind, reicht nicht aus, ein Gleiches für das hier in Rede stehende Geldgeschäft anzuneh-men*
5* Weil die Zuwendungen FafliHB an die Klägerin gegen die guten Sitten verstießen, ist FaSP aus ihnen kein Anspruch gegen die Klägerin auf Herausgabe einer ungerechtfertigton Bereicherung erwachsen, den die Beklagte als Erbin gegen die Klägerin geltend machen könnte (§ 817 BG3)0
60 Das Berufungsgericht hat der Klägerin 10 # Zinsen aus dem Betrage von 14<.247,13 DII ab 11o Juli 1964 unter dom Gesichtspunkt des Verzuges zugesprochen«, Mit ihrer Revision begehrt
 
sie die Zinsen ab 1« November 1961 entsprechend ihrem in der Berufungsinstanz gestellten Hilfsantrage Die Beklagte bekämpft den gesamten Zinsanepruch als nicht begründeto
 Die Revision der Klägerin hat in diesem Punkte Erfolg, während die Anochlußrevi3ion der Beklagten auch insoweit unbegründet ist«
Nach der nicht angegriffenen Feststellung dOxO Berufungsurteils ist zwischen der Klägerin und ihrer Schwester Ingeborg PiHBP vereinbart worden, daß die Klägerin für das Darlehen 10 # Zinsen zu zahlen hat. Entgegen der Ansicht der Anschlußrevision ist ohne Bedeutung, daß nicht festgestellt ist, ob Ingeborg an	Zinsen zahlt? Wie das zwischon
 diesen beiden bestehende Schuldverhältnis abgewickelt wird, ist ohne Einfluß auf die Schuld der Klägerin gegenüber ihrer Schwester, wenn nicht etwas anderes vereinbart ist; dafür ist nichts vorgetragen» In seinem Schreiben vom 27. Oktober 1961 hat
 der Klägerin als Gewinn aus ihrem Geschäftsanteil von 50o00Q DM einen garantierten Zinsbetrag von 7o200 DM, also erheblich über 10 zugesichcrt; die Klägerin hat das angenommen« Wohl ist die Zuwendung des garantierten Zinsbetrages nichtig, wie bereits ausgeführt ist0 Indessen ist die Forderung auf Verzinsung des hingegebenen Betrages ebensowenig wegen Verstoßes gegen die guten Sitten unbegründet, wie die auf Rückzahlung des Betrages selbst0
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Da der vorgesehene garantierte Zins die Verzinsung des Betrages von 14,247,13 DM einbegriffen hat, ist der im Schreiben vom 27« Oktober 1961 niedergeiegten Vereinbarung wie den sonstigen Umständen der Wille der Beteiligten zu entnehmen, daß die Klägerin für die Zurverfügungstellung des Betrages ein Entgelt erhalten solle« Da die Vereinbarung nichtig ist und die Klägerin nicht die vereinbarte Gegenleistung fordern kann? ist zu prüfon, v/elche Gegenleistung ohne das nichtige Geschäft vereinbart worden oder angemessen wäre« Denn der Klägerin steht ent-v/eder aufgrund vertraglicher Beziehungen, wenn nUn-lieh ctvja vor oder neben der Vereinbarung eine Abrede Uber die grundsätzliche Entgeltlichkeit der Hingabe des Kapitals bestanden haben sollte, oder wegen Veränderung der Ge schüft sgrund läge des Darlehens Vertrages und aufgrund deshalb gebotener ergänzender Vertragsauslegung oder aus dem rechtlichen Gesichtspunkt des Ersatzes eigener Aufwendungen oder möglichem*;eise auch aufgrund ungerechtfertigter Bereicherung nach § 812 BGB der Anspruch auf eine Gegenleistung zu.
Wach den gegebenen Umständen kam eino geringere Gegenleistung als ein Zins von 10 # nicht in Betracht«
Denn die Klägerin hat selbst diesen Zinssatz zu entrichten, von dem nicht gesagt v;erden kann, daß er unangemessen hoch sei« Es steht ihr deshalb, wie unter den hier gegebenen Umständen auch ohne weitere tatsächliche Feststellungen entschieden werden kann, aus dem einen oder anderen Hechtogrunde ein Anspruch auf Zahlung von 10 # Zinsen aus dem Betrage von 14-247,13 DH seit dem 1. November 1961 zu.
 
Danach ist das Berufungsurteil dahin obzulindern7 daß die Klägerin Zinsen ah Io November 1961 fordern kann«
Im übrigen sind die Revisionen beider Parteien zurückzuweiseno
 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92, 97 ZPO*
Dr© Kreft	Dr©	Arndt	Dr«	Beyer
 Bundesrichter Gähtgens ist erkrankt und an der Ünterschriftsleistung verhindert«
Dr* Kreft
 Keßler