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BGH

Gericht: BGH

Von Rechts wegen Die Klägerin verkaufte in den Jahren von 1911 bis 1935 ihre Ka|^m-BrZeugnisse und andere kosmetische Markenartikel in der Schweiz über eine Zweigniederlassung in Baselc Sie hatte ihre wichtigsten Warenzeichen - io verschiedenen Kombinationen wie "Di- trieb der Markenartikel der Klägerin für das Gebiet der Schweiz eingeräumt wurde (§1 des Vertrages)« Herstellung und Verpackung der Artikel durch die KaflHIHB AG Im sogenannten Yfashingtoner Abkommen vom 25« Mai 1946 verpflichtete sich die Schweiz, indem sie einem Verlangen der Vereinigten Staaten, Großbritanniens und Frankreichs nachgab, diesen Staaten gegenüber, die in ihrem Gebiet gelegenen Vermögenswerte in Deutschland wohnhafter Deutscher zu liquidieren und den Erlös - ab züglich einer den Eigentümern zu gewährenden Entschädigung - an die Alliierten zu Reparationszwecken aus»* zuzahlen» Zwar kam es, da zwischen der Schweiz und den Alliierten keine Einigung über die Entschädigung der Eigentümer erzielt werden konnte, nicht zur Liquidierung der von der Schweiz zunächst beschlagnahmten Vermögenswerte, die sich auf einen Betrag von ca» einer Milliarde sfrs beliefen« Jedoch nahm die zur Durchführung des Washingtoner Abkommens errichtete Schweizerische Vermögensstelle (VSt) auf Grund einer Ermächtigung durch den genannten Bundesratsbeschluß vom 16« Februar 1945 iod«F« vom 29« April 1947 Vorkehrungen für die Erhaltung von Werten vor, insbesondere durch die Umwandlung, d«h« Liquidierung von Sachgütern in Bankguthaben, wenn eine Wertminderung dieser Y/erte zu befürchten stand« Das Schreiben schloß mit einer Rechtsmittelbelebrung» Der Rekurs der Klägerin blieb ohne Erfolg» Sie lieferte die Aktien aus, die daraufhin in der Schweiz zu dem Verkauf angeboten wurden» Zur Vorbereitung der Versteigerung wurde ein Bewertungsgutachten von der VSt angefertigt, wonach der Aktienüberschuß des Unternehmens 35*414 sfrs, der "innere Wert" der einzelnen Aktien 1»180 sfrs betrug» In dem Gutachten sind ferner dreizehn für die KaUH AG eingetragene Schweizer Marken aufgeführt, von denen neun außerdem als internationale Marken, ebenfalls auf die KaMB AG lautend, eingetragen sind» Am Schluß des Katalogs der internationalen Marken heißt es: Im Jahre 1950 erlangte die VSt Kenntnis von der Existenz weiterer internationaler Marken, die für die Klägerin und zu dem Teil noch auf den Namen der Baseler Zweigniederlassung eingetragen waren« Mit Schreiben vom lo November 1950 ’’ermächtigte” sie Br« namens der Klägerin, die Löschung der internationalen Marken für das Gebiet der Schweiz herbeizuführen und eine entsprechende nationale Eintragung für sich zu erwirken« Ferner wurde die KaflHIB AG för eine Löschung ohne Neueintragung hinsichtlich der auf die Baseler Filiale der Klägerin eingetragenen nationalen und internationalen Marken bevollmächtigt« In demselben Schreiben heißt es am Anfang: ”««««« zusammen mit diesem Aktienpaket sind sämtliche mit der KafHIHB AG verbundenen Markenrechte ebenfalls verkauft worden « ” Die VSt bestätigte der KajHHBl -AG mit Schreiben vom 80 November 1951p daß ihr Unternehmen mit der Übertragung der Aktien von der deutschen Muttergesellsehaft völlig gelöst sei und alle Rechte Übertragen worden seien? die bis dahin in der Schweiz der Klägerin zugestanden batten und von der Tochtergesellschaft benutzt worden -seien* Die Aktien hätten nicht zu dem erzielten Betrag versteigert werden können? Die jetzige Klägerin begehrte in einer am 13° November 1952 erhobenen Widerklage die Unterlassung des Gebrauchs der streitigen Warenzeichen und die Löschung dieser Marken für die KaflHHB AG mit der Begründung ? Während dieses Rechtsstreits kamen die Ende 1951 aufgenommenen Verhandlungen zwischen der Schweizer Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland Uber die Regelung des Schicksals deutschen Vermögens in der Schweiz durch das Abkommen vom 26<> August 1952 Uber die deutschen Vermögenswerte in der Schweiz zu dem Abschluß» Der Abschluß des Vertrages stand in einem inneren Zusammenhang mit den vertraglichen Abmachungen zwischen der Schweiz und den drei Westalliierten zur Ablösung des Washingtoner Abkommens über die Liquidierung des deutschen Vermögens• Nachdem zwischen den Alliierten und der Schweiz bis zu dem Jahr 1951 eine Einigung über die Frage der Entschädigung der deutschen Eigentümer nicht erzielt worden war und darüber hinaus die Durchsetzung der Grundsätze des Washingtoner Abkommens al3 politisch untunlich erschien, hatte die Alliierte Hohe Kommission die Bundesregierung zu dem ersten Mal ermächtigt, mit einem dritten Staat über die Freigabe der beschlagnahmten deutschen Vermögenswerte zu verhandeln« Seinem wesentlichen Inhalt nach besagt das Abkommen vom 26o August 1952, daß die Bundesrepublik an die Schweiz zur Ablösung der schweizerischen Verbindlichkeiten aus dem Washingtoner Abkommen gegenüber den Alliierten einen Betrag von 121 Millionen sfrs zahlt« nDie Bundesrepublik Deutschland wird für sich und ihre Staatsangehörigen gegen die von der Schweiz auf Grund des Bundesratsbeschlusses vom 16o Februar 1945 mit seinen Änderungen und Ergänzungen oder auf Grund des vorliegenden Abkommens vorgenommenen oder vorzunehmenden Umwandlungen von deutschen Werten in der Schweiz keine Einwendungen irgendwelcher Art erheben»” Schon vor Beginn der Vertragsverhandlungen zwischen der Bundesrepublik und der Schweiz hatte der Markenverband e«V« in Wiesbaden, dem die Klägerin aogehör-te, das Bundesministerium der Finanzen durch ein Schreiben vom 1« November 1951 von der Auseinandersetzung der Klägerin mit der AG in Kenntnis gesetzt« Am 7° Nach dem Zustandekommen des Abkommens vom 26« August 19$2 berief sich die KaflHHB AG in ihrem Rechtsstreit gegen die Klägerin und die KalflB AG auf Art« 10 Abs« 1 des Abkommens und legte noch ein Schreiben der VSt vom 15* September 1953 vor, in dem die Entstehungsgeschichte des Abkommens geschildert wird« Dr« m der Leiter der VSt, der auch die schweizerische Delegation bei den Verhandlungen geführt batte, legt hierin dar, daß die Schv/eiz in Durchführung des Washingtoner Abkommens ”Umwandlungen” deutscher Vermögenswerte in Die deutsche Delegation habe die endgültige Fassung anstelle des schweizerischen Entwurfs aus “optischen und innerpolitischen“ Gründen vorgeschlagen, wobei aber ausdrücklich erklärt worden sei, daß mit dieser Formulierung Sinn und Zweck der von der Schweiz verlangten Bestimmung weder abgeändert noch abgeschwächt werden solle. 10 Abs«, 1 des Abkommens vom 26» August 1952 widerspreche sowohl in "objektiver” wie in "subjektiver” Hinsicht dem klar erkennbaren Zweck, den diese Vorschrift verfolge» Bei Auslegung der Worte, die Bundesrepublik verzichte für sich und ihre Staatsangehörigen auf Hinwendungen jeglicher Art gegen die von der VSt durchgeführten Umwandlungsmaßnahmen, gelangte das Gericht zu dem Ergebnis 5 Praktisch sei die endgültige Passung des Art» 10 Abs» 1 anschaulicher als die ursprünglich von der Schweiz vorgeschlagene ("Anerkennung der Rechtmäßigkeit der Umwandlungsmaßnahmen”} und verleihe dem Inhalt und dem Zweck der Bestimmung nach dieser Richtung klaren Ausdruck, indem sie Klagen Einzelner ausschließeo Was die Auslegung der Vorschrift in subjektiver Hinsicht betreffe, so sei, bliebe man am ”bloßen Wortlaut haften”, die Auslegung auch dahingehend möglich, nur die. In dem gegenwärtigen Rechtsstreit verlangt die Klägerin von der Beklagten einen Ausgleich der Schäden, die ihr durch den Verlust ihrer Warenzeichenrechte und ihrer sonstigen Rechtsstellung in der Schweiz, sowie in Gestalt nutzloser Aufwendungen für die Wiederaufnahme des Exports in die Schweiz sowie in Gestalt weiterer Folgeschäden entstanden seien» Die Klägerin hat sich darauf berufen, zu ihren Lasten habe die Beklagte ihr gegenüber in mehrfacher Hinsicht den Tatbestand einer zu Schadensersatzleistung verpflichtenden Amtshandlung aus § 839 BGB i»V0m» Arto 34 GG sov/ie den Tatbestand einer Enteignung (eines enteignungsgleichen Eingriffs) oder der Aufopferung verwirklicht» Das Landgericht hat, nachdem die Beklagte dem Klagevortrag in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht entgegengetreten war, in einem Teilurteil die Klage hinsichtlich des Anspruchs auf Zahlung von zweimal 50oQ00 DM sowie hinsichtlich des Peststellungsantrages abgewiesen <> Die abgewiesenen Anträge hat die Klägerin mit der Berufung und einer Revision erfolglos weiterverfolgt • Der jetzt erkennende Senat hat in seinem Urteil vom 10c Januar 1963 - III ZR 81/61 - angenommen, das in die Revisionsinstanz gelangte Klagebegebren sei im Hinblick auf den Klagestop des § 3 AbSo 1 Nr* 2, Abs„ Abkommens nicht aufgeklärt und ihr gegenüber irreführende Erklärungen abgegeben« Auch habe die Beklagte pflichtwidrig den Beitritt zu dem Prozeß der Klägerin in der Schweiz und die Anrufung des in Art« 15 des deutsch-schweizerischen Abkommens vorgesehenen Schiedsgerichts unterlassen« Wäre die Klägerin rechtzeitig auf die sich durch das Abkommen anbahnende Entwicklung aufmerksam gemacht worden, so wären ihr Aufwendungen für eine Wiederaufnahme des Exports in die Schweiz, die Kosten für den in der Schweiz mit der KaBHH|AG geführten Rechtsstreit und die Schadensersatzverpflichtungen, die ihr als Folge ihres ünterliegens im Prozeß gegenüber dieser Gesellschaft entstanden seien, erspart geblieben, auch hätte sie noch im Sommer 1952 mit Br« Reichstein, dem Erwerber der Aktien der KaflUHB AG, einen für öie günstigen Vergleich abschließen können« So aber seien ihr mehr als 175-000 DM Schäden entstanden« Einen die Beklagte ihr gegenüber zur Entschädigung verpflichtenden enteignungsgleichen Eingriff hat die Klägerin daraus abgeleitet, daß das Zustimmungsgesetz des Bundestages zu dem deutsch-schweizer Abkommen ihr die Möglichkeit genommen habe, ihre Rechte in der Schweiz durchzusetzen, und der in Art« 10 des Abkommens enthaltene Verzicht auf die Rechte der Klägerin der Preis gewesen sei, den die Schweiz für die Freigabe der noch vorhandenen deutschen Werte verlangt habe« Im Anschluß an sein bereits genanntes Urteil vom 10» Januar 1963 - III ZR 81/61 - ist der Senat der Auffassung, daß auch das jetzt in die Revisionsinstanz gelangte Klagebegehren in vollem Umfang dem Klagestop des § 3 Abs» 1 Nr» 2, Abs» 2 AKG unterfällt» Es erscheint innerlich nicht gerechtfertigt, einen bedeutsamen Unterschied darin zu sehen, ob ein eigenverantwortliches Verhalten deutscher Stellen vor oder nach Inkrafttreten des Grundgesetzes liegt, wie dies Zweigert in seinem von der Klägerin vorgelegten Hechts-gutachten vom 3« Dezember 1963 auf So 58 tuto Entscheidend hat zu sein, ob sich die Maßnahmen der deutschen Stellen in das Gesamtbild aller Vorgänge einfügen, die zusammengenommen den Entzug von Vermögenswerten und im weiteren Verlauf das Entstehen von Schäden der in § 3 AbSo 1 Nr» 2 AKG angeführten Art herbeigeführt haben * Das ist wie in dem Urteil vom 10= Januar 1963 - III ZR 81/61 - geschehen zu bejahen, insbesondere auch, soweit die Klägerin ihr Ersatzbegehren darauf stützt, die Beklagte habe pflichtwidrig sie über den Inhalt des zu erwartenden und dann abgeschlossenen Abkommens mit der Schweiz falsch unterrichtet und das in dem Abkommen vorgesehene Schiedsgericht nicht angerufen«,. Dem Gutachten von Zweigert, das die Klägerin vorgelegt hat, kann demgegenüber nicht zugegeben werden, daß die von der Klägerin bezeichneten Maßnahmen der Beklagten das Schadensbild in einer für das Eingreifen des Klagestops bedeut-samen Weise verändert hätten, ebensowenig, daß im gegenwärtigen Fall überwiegend die von der Klägerin behaupteten Amtspflichtverletzungen deutscher Stellen, nicht aber die von der Schweiz getroffenen Maßnahmen zur Liquidierung deutschen Vermögens in der Schweiz beigetragen habeno Hierbei ist erneut die in dem mehrfach erwähnten Urteil des Senats vom 10* Januar 1963 angestellte Erwägung herauszustellen, daß es, wenn die Beklagte der Verzichtsabrede in dem Abkommen nicht zu- gestimmt hätte, aller Voraussicht nach nicht zu dem Abkommen mit der Schweiz gekommen wärec Ferner ist der Revision die einfache Überlegung entgegenzuhalten: Die Einziehung deutschen privaten Vermögens im Ausland durch die Siegermächte war sicherlich ein vom Klagestop betroffener Kriegsfolgeschaden, wenn die deutschen Stellen bei den Einziehungsmaßnahmen in keiner Weise mitgewirkt haben. Wenn nun die deutsche Regierung wie in dem Falle des mit der Schweiz geschlossenen Abkommens bemüht war, sich zur Wahrnehmung deutscher Interessen in die Geschehnisse einzuschalten, so geht es nicht gut an, in einer engen Begrenzung des Klagestops ein sol^* ehes Handeln und damit im Zusammenhang stehende Maßnahmen deutscher Stellen derart zu dem Nachteil der Beklagten ausschlagen zu lassen, daß die Geltendmachung von Schäden, die möglicherweise mit auf dem Handeln einer deutschen Stelle beruhen, grundsätzlich sofort zulässig wäre0 Es vermag nach alledem nicht zu überzeugen, wenn die Revision sich darauf berufen will, bei den zu dem Ersatz gestellten Schäden ginge es um zusätzliche Nachteile, die ohne das Eingreifen deutscher Stellen nicht eingetreten wären«. Bas nunmehr in die Revisionsinstanz gelangte Klagebegehren scheitert mithin an dem Klagestop des § 3 Abs» 1 Hr* 2, Abs* 2 AKO* Die Klage ist infolgedessen als zur Zeit unzulässig abzuweisen* Mit dieser Maßgabe, die nicht notwendig in den Urteilssatz aufgenommen zu werden braucht, ist die Revision zurückzuweisen* Die Kosten des Revisionsverfahrens sind gemäß § 97 ZPO der Klägerin aufzuerlegen*

Zitierte Normen: § 839 BGB
MarkeVStAbkommenSchreibenSchweizKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
1J08.J5ZSZ
URTEIL	Verkündet am 22o Februar 1968 Schorm, Justizangestellter
 in dem Rechtsstreit	als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 der Firma KHBMM^^FarfUmerie- un<* seifenfabriirFr^vrjJIIBBP & Sohn GmbH? vertreten durch ihre Geschäftsführer Dr0 Kurt Wi und Max	DflBHBl	Allee
 Klägerin und Revisionsklugerin,
~ Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Pr.
gegen
 die Bundesrepublik P e u t s c h 1 and* vertreten durch den Bundesminister für Finanzen,
 Prozeßbevollraächtigter:
Beklagte und Revisi Rechtsanwalt Pr <
2
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs bat auf die mündliche Verhandlung vom 22. Februar 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr» Pagendarm sowie der Bundesrichter Br. Arndt, Dr* Hußla, Keßler und Dr« Reinhardt
 für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 7* Zivilsenats des Oberlandes-gerichts Köln vom 23o Januar 1967 wird zurückgewiesen»
Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen»
Von Rechts wegen
 Die Klägerin verkaufte in den Jahren von 1911 bis 1935 ihre Ka|^m-BrZeugnisse und andere kosmetische Markenartikel in der Schweiz über eine Zweigniederlassung in Baselc Sie hatte ihre wichtigsten Warenzeichen -	io	verschiedenen	Kombinationen wie "Di-
vina", "Auxol" und "Odonta" - in der Schweiz national und international registrieren lassen, und zwar teils auf den eigenen Namen, teils auf den ihrer Zweigniederlassung» Im Jahre 1935 wandelte die Klägerin die Zweig-
- 3 ~
niederlassung in die Ka^HH Aktiengesellschaft, Basel, um und behielt deren Aktien mit einem Nennwert von sfrs 30-000 (gestückelt in 30 Aktien von sfrs loOQQ) in Händen- Im Jahre 1936 schloß die Klägerin mit der KaflHK HAG einen Lizenzvertrag ab, in dem der KaflH^H AG das ausschließliche Recht zur Herstellung und zu dem Ver-
trieb der Markenartikel der Klägerin für das Gebiet der Schweiz eingeräumt wurde (§1 des Vertrages)« Herstellung und Verpackung der Artikel durch die KaflHIHB AG
sollten nach Weisungen und Rezepten der Klägerin erfolgen (§2), die sich ihrerseits weitreichende Kontrollrechte vorbehielt (§ 4)« Als "Entgelt" für die Lizenz und die vereinbarte Unterstützung der KaflHHHAG bei den Herstellungsverfahren (§3) sollte die KaflHHB 1 fc des Jahresumsatzes an die Klägerin abfUhren (§ 7)«
Der Lizenzvertrag sollte jederzeit unter Einhaltung einer halbjährigen Frist auf den 30» Juni und 31« Dezember kündbar sein (§8)»
Im Jahre 1941 wurden die wichtigsten der auf die inzwischen gelöschte Zweigniederlassung eingetragenen Warenzeichen auf die Aktiengesellschaft unentgeltlich übertragen und umgeschrieben«
Noch vor Beendigung des Zweiten Weltkrieges beschloß der Schweizer Bundesrat am 16« Februar 1945 "im Sinne einer vorsorglichen Verfügung", den Zahlungsverkehr zwischen natürlichen und juristischen Personen in der Schweiz mit natürlichen und juristischen Personen in Deutschland zu reglementieren, indem seine Abwicklung von der Zustimmung der Schweizer Stellen abhängig gemacht wurde (Art« 1 ff des Bundesratsbeschlusses)«
 
Im sogenannten Yfashingtoner Abkommen vom 25« Mai 1946 verpflichtete sich die Schweiz, indem sie einem Verlangen der Vereinigten Staaten, Großbritanniens und Frankreichs nachgab, diesen Staaten gegenüber, die in ihrem Gebiet gelegenen Vermögenswerte in Deutschland wohnhafter Deutscher zu liquidieren und den Erlös - ab züglich einer den Eigentümern zu gewährenden Entschädigung - an die Alliierten zu Reparationszwecken aus»* zuzahlen» Zwar kam es, da zwischen der Schweiz und den Alliierten keine Einigung über die Entschädigung der Eigentümer erzielt werden konnte, nicht zur Liquidierung der von der Schweiz zunächst beschlagnahmten Vermögenswerte, die sich auf einen Betrag von ca» einer Milliarde sfrs beliefen« Jedoch nahm die zur Durchführung des Washingtoner Abkommens errichtete Schweizerische Vermögensstelle (VSt) auf Grund einer Ermächtigung durch den genannten Bundesratsbeschluß vom 16« Februar 1945 iod«F« vom 29« April 1947 Vorkehrungen für die Erhaltung von Werten vor, insbesondere durch die Umwandlung, d«h« Liquidierung von Sachgütern in Bankguthaben, wenn eine Wertminderung dieser Y/erte zu befürchten stand«
Mit der Begründung, die durch den Zablungsstop in Schwierigkeiten geratene KsJHB AG stehe vor dem wirtschaftlichen Zusammenbruch, verfügte die VSt durch Schreiben vom 11« August 1948 an die Klägerin die Umwandlung sämtlicher im Besitz der Klägerin befindlicher Aktien der	AG	in	ein	Bankgutha-
ben« Die VSt teilte der Klägerin mit, sie habe wegen der der KafüHi ^ drohenden Konkursgefahr beschlossen, die Gesellschaft entweder zu verkaufen oder zu
 
liquidiereno Die Klägerin wurde ersucht, die Aktientitel oder sonstigen Urkunden, die ihre Beteiligung verbrieften, der.VSt auszuhändigen; für den Pall, daß die Titel nicht beigebracht werden würden, drohte die VSt die Kraftloserklärung an. Das Schreiben schloß mit einer Rechtsmittelbelebrung» Der Rekurs der Klägerin blieb ohne Erfolg» Sie lieferte die Aktien aus, die daraufhin in der Schweiz zu dem Verkauf angeboten wurden» Zur Vorbereitung der Versteigerung wurde ein Bewertungsgutachten von der VSt angefertigt, wonach der Aktienüberschuß des Unternehmens 35*414 sfrs, der "innere Wert" der einzelnen Aktien 1»180 sfrs betrug» In dem Gutachten sind ferner dreizehn für die KaUH AG eingetragene Schweizer Marken aufgeführt, von denen neun außerdem als internationale Marken, ebenfalls auf die KaMB AG lautend, eingetragen sind» Am Schluß des Katalogs der internationalen Marken heißt es:
11 Im gegenwärtigen Zeitpunkt können die Rechtsverhältnisse an diesen Marken nicht als geklärt betrachtet werden, dies insbesondere deshalb, weil die Übertragungen seinerzeit von der Konzernge-sellschaft (Stammhaus) unentgeltlich erfolgten und die Marken auch durch das Stammhaus und seine anderen Tochtergesellschaften benutzt wurden»"
Im Versteigerungstermin vom 18» Oktober 1948 erwarb der Schweizer Dr» Ignaz RflUHB^ie 30 Aktien der Kammm für sfrs 80» 000» Die VSt bescheinigte ihm in Übereinstimmung mit dem Versteigerungsprotokoll vom 19» Oktober 1948, daß "30 Aktien Ka|HH| Aktiengesellschaft Basel a nom Fr» 1»000,~ amtliche Schätzung: Pr» 35°000,-" Versteigerungsgegenstand gewesen seien»
Der Versteigerungserlös wurde für Rechnung der Klägerin auf ein Sperrkonto der Schweizer Nationalbank ein-
gezahlt»
 
Im Jabre 1949 entstand zwischen der Klägerin und der Ka|HBB Streit darüber, ob der Lizenzvertrag vom Jabre 1936 gültig geblieben sei« Die VSt forderte die Klägerin mit einem Schreiben vom 26• Februar 1949 auf, zu erklären, daß dem Lizenzvertrag ‘’tatsächlich keine Wirksamkeit” zukonune« Die Klägerin verweigerte dies in einem Schreiben vom 13« Mai 1949 und wies darauf hin, daß sie berechtigt sei, die unentgeltliche Überlassung der Marken, des Firmennamens )rKa|HB” und der Rezepturen jederzeit zu widerrufen»
Die KafmB AG- kündigte mit Schreiben vom 14» November 1949 den Lizenzvertrag zu dem 31» Juli 1950; die se Kündigung erfolgte nur ’’vorsorglich”, da die Ka^h m AG die Gültigkeit des Lizenzvertrages nicht anerkannte»
Im Jahre 1950 erlangte die VSt Kenntnis von der Existenz weiterer internationaler Marken, die für die Klägerin und zu dem Teil noch auf den Namen der Baseler Zweigniederlassung eingetragen waren« Mit Schreiben vom lo November 1950 ’’ermächtigte” sie Br« namens der Klägerin, die Löschung der internationalen Marken für das Gebiet der Schweiz herbeizuführen und eine entsprechende nationale Eintragung für sich zu erwirken« Ferner wurde die KaflHIB AG för eine Löschung ohne Neueintragung hinsichtlich der auf die Baseler Filiale der Klägerin eingetragenen nationalen und internationalen Marken bevollmächtigt« In demselben Schreiben heißt es am Anfang: ”««««« zusammen mit diesem Aktienpaket sind sämtliche mit der KafHIHB AG verbundenen Markenrechte ebenfalls verkauft worden « ”
 
Die VSt bestätigte der KajHHBl -AG mit Schreiben vom 80 November 1951p daß ihr Unternehmen mit der Übertragung der Aktien von der deutschen Muttergesellsehaft völlig gelöst sei und alle Rechte Übertragen worden seien? die bis dahin in der Schweiz der Klägerin zugestanden batten und von der Tochtergesellschaft benutzt worden -seien* Die Aktien hätten nicht zu dem erzielten Betrag versteigert werden können? wenn nicht gleichzeitig diese Rechte mitUbertragen worden wären» In einem weiteren Schreiben der VSt vom. 5° März 1952 wurde diese Auffassung erneut bestätigt»
Auf Anordnung der VSt wurden 48 Warenzeichen? die für die Klägerin international eingetragen waren? für das Gebiet der Schweiz gelöscht» 35 dieser Marken ließ die	Basel	für sich neu eintragen» Nachdem
 die Klägerin hiervon Kenntnis bekommen hatte? wandte sie sich seit September 1951 beschwerdeführend an verschiedene Schweizer Stellen? insbesondere an den Vorsitzenden der Aufsichtskommission für die VSt? den Minister StflB* Dieser veranlaßte daraufhin, daß neben den neu für die KajHHB AG eingetragenen Marken die der Klägerin wiederum eingetragen wurden? womit - wie Minister StU^ ir3t einem Schreiben vom 18» Februar 1952 an den Schweizer Bevollmächtigten der Klägerin? den Zeugen Rechtsanwalt MfHH? erklärte - "die Grundlage zur gerichtlichen Entscheidung über die Berechtigung der beiden Ansprüche geschaffen worden ist»11 Darüber hinaus stellte sich Minister StJ^B? wie die Klägerin vortrug? in einer am 16» April 1952 mit dem Zeugen Rechtsanwalt	geführten Unterredung auf den Standpunkt,
 die nachträglich bekannt gewordenen Markenrechte der
 
Klägerin seien nicht wirksam auf die	AG	durch
 die Ersteigerung der Aktien am 18o Oktober 1948 verkauft worden°
Gestutzt auf die Neueintragung ihrer Marken nahm die Klägerin Anfang 1952 den Export ihrer Erzeugnisse in die Schweiz auf; zu diesem Zweck gründete sie am 28» Januar 1952 in Zürich die "KalüV~AGn als Vertriebsgesellschaft ; ihre Waren kennzeichnete sie als "Original-KaflH^'-Erzeugnisse o
Daraufhin erhob die Ka^m AG im Sommer. 1952 gegen die jetzige Klägerin und die Kal0|H AG vor dem Handelsgericht des Kantons Zürich Klage auf Feststellung unlauteren Wettbewerbs beider Firmen? verlangte Unterlassung des Gebrauchs der Bezeichnungen "Ka
 Auxol” und "Original-KaUBB" sowie Einwilligung in die Löschung der nunmehr national fUr die Klägerin eingetragenen früheren internationalen Marken* Außerdem forderte sie 10°000 sfrs Schadensersatz* Die Ka®~ berief sich auf die Umwandlung durch die Versteigerung der Aktien und die zugleich erfolgte Übertragung der Warenzeichen und Firmenbezeichnung und stützte sich auf die Schreiben der Verrechnungsstelle vom I* November 1950? 8° November 1951? 5« März 1952.
Die jetzige Klägerin begehrte in einer am 13° November 1952 erhobenen Widerklage die Unterlassung des Gebrauchs der streitigen Warenzeichen und die Löschung dieser Marken für die KaflHHB AG mit der Begründung ? die Verfügungen der VBt bezüglich der Markenrechte und des Lizenzvertrages seien nicht durch
 
den Bundesratsbeschluß vom 16« Februar 1945 gedeckt und verstießen gegen das Völkerrecht, das Internationale Privatrecht und das Schweizerische Markenrecht<>
Während dieses Rechtsstreits kamen die Ende 1951 aufgenommenen Verhandlungen zwischen der Schweizer Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland Uber die Regelung des Schicksals deutschen Vermögens in der Schweiz durch das Abkommen vom 26<> August 1952 Uber die deutschen Vermögenswerte in der Schweiz zu dem Abschluß»
Der Abschluß des Vertrages stand in einem inneren Zusammenhang mit den vertraglichen Abmachungen zwischen der Schweiz und den drei Westalliierten zur Ablösung des Washingtoner Abkommens über die Liquidierung des deutschen Vermögens• Nachdem zwischen den Alliierten und der Schweiz bis zu dem Jahr 1951 eine Einigung über die Frage der Entschädigung der deutschen Eigentümer nicht erzielt worden war und darüber hinaus die Durchsetzung der Grundsätze des Washingtoner Abkommens al3 politisch untunlich erschien, hatte die Alliierte Hohe Kommission die Bundesregierung zu dem ersten Mal ermächtigt, mit einem dritten Staat über die Freigabe der beschlagnahmten deutschen Vermögenswerte zu verhandeln« Seinem wesentlichen Inhalt nach besagt das Abkommen vom 26o August 1952, daß die Bundesrepublik an die Schweiz zur Ablösung der schweizerischen Verbindlichkeiten aus dem Washingtoner Abkommen gegenüber den Alliierten einen Betrag von 121 Millionen sfrs zahlt«
Die deutschen Vermögen wurden - je nach ihrem Wert -entweder ohne eine eigene Beitragszahlung der Eigentümer (so bei Vermögen im Wert von weniger als lOoOOö sfrs) oder gegen eine prozentual gestaffelte Ablösungssumme froigegeben«
10 -
Der Bundestag stimmte dem Abkommen durch Gesetz vom 7» März 1955 (BGBl II So 15) zu; es trat gemäß der Bekanntmachung vom 15» April 1953 (BGBl II So 127)am 19» März 1953 in Kraft»
*
Das Abkommen enthält nicht nur Bestimmungen Uber die Modalitäten der Freigabe des noch vorhandenen Ver-mögens, sondern enthält bezüglich des Schicksals der li quidierten Vermögen folgende Regelung in Artikel 10 I:
nDie Bundesrepublik Deutschland wird für sich und ihre Staatsangehörigen gegen die von der Schweiz auf Grund des Bundesratsbeschlusses vom 16o Februar 1945 mit seinen Änderungen und Ergänzungen oder auf Grund des vorliegenden Abkommens vorgenommenen oder vorzunehmenden Umwandlungen von deutschen Werten in der Schweiz keine Einwendungen irgendwelcher Art erheben»”
Diese Fassung war auf Veranlassung der deutschen Delegation gewählt worden, nachdem die schweizerische Delegation zunächst die folgende Formulierung vorgeschlagen hatte:
’’Deutschland {die Bundesrepublik) und seine Staatsangehörigen anerkennen die Rechtmäßigkeit der Umwandlungen»”
In einer der Vorlage des gustimmungsgesetzes zu dem Abkommen von der Bundesregierung beigefügten Denk?-Schrift für die gesetzgebenden Organe {Bundestagsdrucksache Nr» 3940? 1» Wahlperiode) hat die Bundesregierung zu Artikel 10 Abs» 1 u<>a* ausgefUhrt;
”Artikel 10 enthält eine Freizeichnung der zuständigen schweizerischen Stellen von etwaiger Haftung für Schadensfolgen aus Sperremaßnahmen
-11-
der schweizerischen Bundesratsbeschlüsse« ««««
Die Verzichte und Verpflichtungen, die der Artikel 10 der deutschen Seite auferlegt, bildeten den Breis, ohne den die Freigabe der deutschen Vermögenswerte von der schweizerischen Seite nicht zu haben war«. Fs war deshalb notwendig, in die Bestimmungen des Artikel 10 einzuwilligen o'1
Schon vor Beginn der Vertragsverhandlungen zwischen der Bundesrepublik und der Schweiz hatte der Markenverband e«V« in Wiesbaden, dem die Klägerin aogehör-te, das Bundesministerium der Finanzen durch ein Schreiben vom 1« November 1951 von der Auseinandersetzung der Klägerin mit der	AG	in	Kenntnis gesetzt« Am 7°
Februar 1952 richtete der Markenverband ein weiteres Schreiben an das Bundesfioanzminiaterium und bat - nach
 Darlegung der neuesten Entwicklung der Auseinandersetzung der Klägerin mit der KaUHB^G* “ darum, bei den Verhandlungen möge der Fall der Klägerin "mit Nachdruck’1 aufgegriffen werden, "um damit der Firma Wf/D & Sohn GmbH in	eine	unentbehrliche	Stärkung	für	die
 daneben laufende Rechtsverfolgung zu geben”« Das Ministerium beantwortete beide Schreiben nicht«
Nach dem Zustandekommen des Abkommens vom 26« August 19$2 berief sich die KaflHHB AG in ihrem Rechtsstreit gegen die Klägerin und die KalflB AG auf Art«
10 Abs« 1 des Abkommens und legte noch ein Schreiben der VSt vom 15* September 1953 vor, in dem die Entstehungsgeschichte des Abkommens geschildert wird« Dr« m der Leiter der VSt, der auch die schweizerische Delegation bei den Verhandlungen geführt batte, legt hierin dar, daß die Schv/eiz in Durchführung des Washingtoner Abkommens ”Umwandlungen” deutscher Vermögenswerte in
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Bankguthaben in Höhe von 35 Millionen vorgenommen habe. Dabei habe es sich um Fälle gehandelt, in denen deutsche Unternehmen in eine derartige Notlage geraten seien, daß eine Wertminderung zu befurchten gewesen sei.
Im Interesse der Rechtssicherheit habe die Schweiz mit Deutschland sodann Abmachungen treffen müssen, wonach diese Veräußerungen nicht mehr Gegenstand von Anfechtungen und Prozessen gegen die Schweiz oder gegen die Erwerber bilden konnten. Der deutsche Delegationsführer, Ministerialrat Dr. Grf^^ sei mit einer entsprechenden Regelung einverstanden gewesen. Man sei sich bewußt gewesen, daß durch solche Regelung auch der Klägerin jede Möglichkeit der erfolgreichen Durchführung eines Prozesses wegen ihrer Markenrechte genommen würde. Die deutsche Delegation habe die endgültige Fassung anstelle des schweizerischen Entwurfs aus “optischen und innerpolitischen“ Gründen vorgeschlagen, wobei aber ausdrücklich erklärt worden sei, daß mit dieser Formulierung Sinn und Zweck der von der Schweiz verlangten Bestimmung weder abgeändert noch abgeschwächt werden solle. Es sei darauf hingewiesen worden, daß mit der neuen Formulierung Diskussionen vermieden würden, die sich im Zusammenhang mit einer von den Alliierten seinerzeit verlangten Bestimmung ergeben hätten. Dr. Gra-now bestätigte in einer schriftlichen Stellungnahme vom 20o Januar 1954 an den Bundesminister der Finanzen im wesentlichen jene Stellungnahme*
Die jetzige Klägerin vertrat demgegenüber den Standpunkt, Art. 10 Abs. 1 bedeute lediglich, daß die Bundesrepublik darauf verzichtet habe, ihren Staatsangehörigen anläßlich von Rechtsstreitigkeiten diplo-
 
matischen Schutz zu gewähren. Sie stutzte sich dabei auf ein Schreiben des Bundeswirtschaftsministeriums vom 17. Dezember 1953 und ein in ihrem Aufträge von dem Confer Völkerrechtsgelebrten, Prof. GuP^HPB am nuar 1954 erstattetes Gutachten. Des weiteren hielt sie Art. 10 Abs. 1 als fUr ihren Pall unanwendbar, weil die streitigen Warenzeichen am Sitz der Pirma wppp & Sohn in	belegen	und daher den Umwandlungsmaßnah-
men der VSt entzogen gewesen seien.
Die Klägerin wandte sich, nachdem schon im Jahr
1953	verschiedene Kontaktnahmen zwischen ihr und dem Bundesfinanzministerium sowie dem Bundesjustizministerium stattgefunden hatten, mit Schreiben vom 19a März
1954	an das Bundesministerium der Finanzen und schlug vor, ihrem schwebenden Prozeß als Nebenintervenient beizutreten o Das Ministerium lehnte den Beitritt mit Schreiben vom 3« Mai 1954 ab. Daraufhin verkündete die Klägerin der Bundesrepublik, vertreten durch den Bundesminister der Finanzen, den Streit. Die Bundesrepublik trat nicht bei.
Am 29o November 1954 entschied das Handelsgericht des Kantons Zürich zugunsten der KaJHHPI AG« Bö verurteilte die jetzige Klägerin gemeinsam mit der KaiPP PAG dazu, gewisse Handlungen als wettbewerbswidrig zu unterlassen sowie 10.000 sfrs an die KapPPIH AG zu zahlen, und erklärte 33 schweizerische Marken der
 Klägerin fUr ungültig; außerdem wies es die gegen die Ka^PP|AG erhobene Widerklage ab. Die von der Klägerin und der KalflB AG eingelegte Berufung wurde vom Schweizer Bundesgericht in Lausanne durch Urteil vom
14o Juni 1955 abschlägig Geschieden.
In den Gründen führte das Bundesgericht unter anderem aus; Die von der jetzigen Klägerin angestrebte Auslegung des Art«. 10 Abs«, 1 des Abkommens vom 26» August 1952 widerspreche sowohl in "objektiver” wie in "subjektiver” Hinsicht dem klar erkennbaren Zweck, den diese Vorschrift verfolge» Bei Auslegung der Worte, die Bundesrepublik verzichte für sich und ihre Staatsangehörigen auf Hinwendungen jeglicher Art gegen die von der VSt durchgeführten Umwandlungsmaßnahmen, gelangte das Gericht zu dem Ergebnis 5 Praktisch sei die endgültige Passung des Art» 10 Abs» 1 anschaulicher als die ursprünglich von der Schweiz vorgeschlagene ("Anerkennung der Rechtmäßigkeit der Umwandlungsmaßnahmen”} und verleihe dem Inhalt und dem Zweck der Bestimmung nach dieser Richtung klaren Ausdruck, indem sie Klagen Einzelner ausschließeo
 Was die Auslegung der Vorschrift in subjektiver Hinsicht betreffe, so sei, bliebe man am ”bloßen Wortlaut haften”, die Auslegung auch dahingehend möglich, nur die. Bundesregierung habe auf die Erhebung von Einwendungen verzichtet, ohne dadurch ihre Staatsbürger zu binden» Das Gericht lehnte jedoch diese Interpretation mit näherer Begründung ab«.
Das Bundesgericht nahm weiter - mit der Vorinstanz - an, die auf den Bundesratsbeschluß vom 16» Februar 1945 nebst seinen Ergänzungen gestützte Umwandlung der KnHH^B AG bedeute den Verkauf des Unternehmens als Ganzes mit allem, was dazu gehörte, einschließlich der Firmenbezeichnung, der Warenzeiehen-und Ausstattungsrechte, des Benutzungsrechts an den
 
Rezepten des Stammhauses usw»» Materiell habe es daher keiner gesonderten Umwandlungsverfügung bezüglich der erst später der VSt bekannt gewordenen internationalen Marken bedurfte Die Prüfung der Frage, ob die Umwandlung formell richtig durchgeführt worden sei* lehnte das Gericht mit der Begründung ab, Einwendungen formeller Art seien gemäß Arto 10 Abs* 1 des Abkommens unzulässig o
Im März 1952 hatte die Klägerin einen Zahlungsbefehl über 500*000 sfrs als Teilforderung gegen die VSt und die Schweiz wegen rechtswidriger Entziehung der Warenzeichenrechte erwirkt, unternahm jedoch insoweit keine weiteren Schritte»
In dem gegenwärtigen Rechtsstreit verlangt die Klägerin von der Beklagten einen Ausgleich der Schäden, die ihr durch den Verlust ihrer Warenzeichenrechte und ihrer sonstigen Rechtsstellung in der Schweiz, sowie in Gestalt nutzloser Aufwendungen für die Wiederaufnahme des Exports in die Schweiz sowie in Gestalt weiterer Folgeschäden entstanden seien» Die Klägerin hat sich darauf berufen, zu ihren Lasten habe die Beklagte ihr gegenüber in mehrfacher Hinsicht den Tatbestand einer zu Schadensersatzleistung verpflichtenden Amtshandlung aus § 839 BGB i»V0m» Arto 34 GG sov/ie den Tatbestand einer Enteignung (eines enteignungsgleichen Eingriffs) oder der Aufopferung verwirklicht»
Im ersten Rechtszug hat die Klägerin zunächst beantragt,
 die Beklagte zu verurteilen, an sie je 50»ÖQG DM als Teilbetrag für den Verlust der Waren-zoichenrechte sowie für den Verlust der son-
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stigen Rechtsposition in der Schweiz, ferner 175«000 DM zu dem teilweisen Ausgleich nutzloser Aufwendungen, sämtliche Beträge je mit Zinsen, zu zahlen, sowie außerdem
 die Verpflichtung der Beklagten festzustellen, der Klägerin den gesamten weiteren bereits entstandenen und künftig entstehenden Schaden aus dem Verlust der Warenzeichenrechte und ihrer sonstigen hiermit zusammenhängenden Rechtsposition in der Schweiz zu ersetzen »
Das Landgericht hat, nachdem die Beklagte dem Klagevortrag in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht entgegengetreten war, in einem Teilurteil die Klage hinsichtlich des Anspruchs auf Zahlung von zweimal 50oQ00 DM sowie hinsichtlich des Peststellungsantrages abgewiesen <> Die abgewiesenen Anträge hat die Klägerin mit der Berufung und einer Revision erfolglos weiterverfolgt • Der jetzt erkennende Senat hat in seinem Urteil vom 10c Januar 1963 - III ZR 81/61 - angenommen, das in die Revisionsinstanz gelangte Klagebegebren sei im Hinblick auf den Klagestop des § 3 AbSo 1 Nr* 2, Abs„
2 AKG unzulässige
 Den noch anhängig gebliebenen Zahlungsanspruch in Höhe von 175<>000 DM hat die Klägerin als einen Schadensersatzanspruch aus Amtshaftung der Beklagten, vor dem Oberlandesgericht zusätzlich als einen Anspruch aus enteignungsgleichem Eingriff v/eiter verfochtene Sie hat, was die Amtshaftung anlangt, vor allem vorgetragen: Die Beklagte habe die Klägerin, statt sie pflichtmäßig von der für die Klägerin ungünstigen Entwicklung der deutschschweizerischen Verhandlungen zu unterrichten, absichtlich hierüber im unklaren gelassen, sie über die Tragweite des in Arte 10 des mit der Schweiz getroffenen
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Abkommens nicht aufgeklärt und ihr gegenüber irreführende Erklärungen abgegeben« Auch habe die Beklagte pflichtwidrig den Beitritt zu dem Prozeß der Klägerin in der Schweiz und die Anrufung des in Art« 15 des deutsch-schweizerischen Abkommens vorgesehenen Schiedsgerichts unterlassen« Wäre die Klägerin rechtzeitig auf die sich durch das Abkommen anbahnende Entwicklung aufmerksam gemacht worden, so wären ihr Aufwendungen für eine Wiederaufnahme des Exports in die Schweiz, die Kosten für den in der Schweiz mit der KaBHH|AG geführten Rechtsstreit und die Schadensersatzverpflichtungen, die ihr als Folge ihres ünterliegens im Prozeß gegenüber dieser Gesellschaft entstanden seien, erspart geblieben, auch hätte sie noch im Sommer 1952 mit Br« Reichstein, dem Erwerber der Aktien der KaflUHB AG, einen für öie günstigen Vergleich abschließen können«
So aber seien ihr mehr als 175-000 DM Schäden entstanden« Einen die Beklagte ihr gegenüber zur Entschädigung verpflichtenden enteignungsgleichen Eingriff hat die Klägerin daraus abgeleitet, daß das Zustimmungsgesetz des Bundestages zu dem deutsch-schweizer Abkommen ihr die Möglichkeit genommen habe, ihre Rechte in der Schweiz durchzusetzen, und der in Art« 10 des Abkommens enthaltene Verzicht auf die Rechte der Klägerin der Preis gewesen sei, den die Schweiz für die Freigabe der noch vorhandenen deutschen Werte verlangt habe«
Dieses (Teil-) Klagebegehren, die Beklagte zur Bezahlung von 175«000 DM nebst Zinsen zu verurteilen, ist vom Landgericht und Oberlandesgericht abgewiesen
 worden«
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Die Klägerin verfolgt es mit der Revision weiter• Sie bat in der Revisionsverhandlung die Summe von I75o000 DM dahin aufgegliedert, daß verlangt werden
90o2l3,81 DM als Ersatzfür die Kosten des mit der	AG geführten Rechts-
streits,
28»821,00 DM zu dem Ausgleich ihrer Schadensersatzverpflichtungen gegenüber dieser Gesellschaft 9
der Restbetrag von annähernd 55o000,00 DM als Ersatz für unnütz gewordene Exportaufwendungen, wobei die jevrails zeitlich weitest zurückliegenden Aufwendungen in erster Linie zu dem Ersatz gestellt werden»
Hilfsweise begehrt sie den Betrag von 175»000 DM zu dem Ausgleich der Nachteile, die ihr dadurch entstanden sei-
en, daß sie von dem Abschluß eines ihr günstigen Ver-
gleichs mit Dr»
abgehalten worden sei»
Die Beklagte, die die Klage auch hinsichtlich dieser 175o000 DM abgewiesen wissen will, bittet um Zurückweisung der Revision»

Im Anschluß an sein bereits genanntes Urteil vom 10» Januar 1963 - III ZR 81/61 - ist der Senat der Auffassung, daß auch das jetzt in die Revisionsinstanz gelangte Klagebegehren in vollem Umfang dem Klagestop des § 3 Abs» 1 Nr» 2, Abs» 2 AKG unterfällt»
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Hierzu ist ergänzend zu den in jener Entscheidung angestellten Erwägungen auszuführen;
Es ist ständige Rechtsprechung des Senats, daß der Klagestop den Tatbestand nicht ausnimmt, daß eine deutsche Stelle bei der Entstehung der Schäden mitgewirkt hat, auch wenn die deutsche Stelle hierbei eine Amtshaftung auslöst oder einen enteignenden oder enteignungsgleichen Akt verwirklicht» Dabei kann offenbleiben, ob jede Amtspflichtverletzung im Zusammenhang mit den im § 3 Abs» 1 Nr» 2 AKG genannten Schäden unter das Klageverbot des § 3 AKG fällt; denn die Pflichtverletzungen, um die es hier geht, stehen in einem so engen Zusammenhang mit den Reparationsmaßnahmen und den behaupteten Schäden, daß eine Ausnahme nicht gerechtfertigt erscheint»
Bei dem allem bleibt zu bedenken:
Das Gesetz verlangt nicht, daß der Rechtsverlust "ausschließlich" durch die Anordnungen fremder Staaten entstanden sein muß, auch nicht, daß Vermögenswerte unmittelbar auf Grund von Anordnungen fremder Staaten endgültig entzogen worden sind» Es spricht vielmehr nur davon, daß die Vermögenswerte auf Grund von Anordnungen fremder Staaten endgültig entzogen worden sind (vgl» Urteil vom 10® Januar 1963 - III 2R 108/61 == WM 1963, 340), ferner davon, daß dadurch unmittelbar gewisse Schäden entstanden sind» Der Klagestop als solcher muß indessen auch auf nur mittelbar entstandene Schäden bezogen werden; das hat der Senat bereits im Urteil vom 23» März 1959 - III 2R 212/57 - dargelegt»
 
v* *•*
Es erscheint innerlich nicht gerechtfertigt, einen bedeutsamen Unterschied darin zu sehen, ob ein eigenverantwortliches Verhalten deutscher Stellen vor oder nach Inkrafttreten des Grundgesetzes liegt, wie dies Zweigert in seinem von der Klägerin vorgelegten Hechts-gutachten vom 3« Dezember 1963 auf So 58 tuto Entscheidend hat zu sein, ob sich die Maßnahmen der deutschen Stellen in das Gesamtbild aller Vorgänge einfügen, die zusammengenommen den Entzug von Vermögenswerten und im weiteren Verlauf das Entstehen von Schäden der in § 3 AbSo 1 Nr» 2 AKG angeführten Art herbeigeführt haben *
Das ist wie in dem Urteil vom 10= Januar 1963 - III ZR 81/61 - geschehen zu bejahen, insbesondere auch, soweit die Klägerin ihr Ersatzbegehren darauf stützt, die Beklagte habe pflichtwidrig sie über den Inhalt des zu erwartenden und dann abgeschlossenen Abkommens mit der Schweiz falsch unterrichtet und das in dem Abkommen vorgesehene Schiedsgericht nicht angerufen«,. Dem Gutachten von Zweigert, das die Klägerin vorgelegt hat, kann demgegenüber nicht zugegeben werden, daß die von der Klägerin bezeichneten Maßnahmen der Beklagten das Schadensbild in einer für das Eingreifen des Klagestops bedeut-samen Weise verändert hätten, ebensowenig, daß im gegenwärtigen Fall überwiegend die von der Klägerin behaupteten Amtspflichtverletzungen deutscher Stellen, nicht aber die von der Schweiz getroffenen Maßnahmen zur Liquidierung deutschen Vermögens in der Schweiz beigetragen habeno Hierbei ist erneut die in dem mehrfach erwähnten Urteil des Senats vom 10* Januar 1963 angestellte Erwägung herauszustellen, daß es, wenn die Beklagte der Verzichtsabrede in dem Abkommen nicht zu-
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gestimmt hätte, aller Voraussicht nach nicht zu dem Abkommen mit der Schweiz gekommen wärec Ferner ist der Revision die einfache Überlegung entgegenzuhalten: Die Einziehung deutschen privaten Vermögens im Ausland durch die Siegermächte war sicherlich ein vom Klagestop betroffener Kriegsfolgeschaden, wenn die deutschen Stellen bei den Einziehungsmaßnahmen in keiner Weise mitgewirkt haben. Wenn nun die deutsche Regierung wie in dem Falle des mit der Schweiz geschlossenen Abkommens bemüht war, sich zur Wahrnehmung deutscher Interessen in die Geschehnisse einzuschalten, so geht es nicht gut an, in einer engen Begrenzung des Klagestops ein sol^* ehes Handeln und damit im Zusammenhang stehende Maßnahmen deutscher Stellen derart zu dem Nachteil der Beklagten ausschlagen zu lassen, daß die Geltendmachung von Schäden, die möglicherweise mit auf dem Handeln einer deutschen Stelle beruhen, grundsätzlich sofort zulässig wäre0 Es vermag nach alledem nicht zu überzeugen, wenn die Revision sich darauf berufen will, bei den zu dem Ersatz gestellten Schäden ginge es um zusätzliche Nachteile, die ohne das Eingreifen deutscher Stellen nicht eingetreten wären«.
Es kommt demnach nur noch auf die Frage an, ob der Klagestop noch grundgesetzgemäß ist oder nicht«
Die Verfassungsmäßigkeit des Klagestops hat der Senat mit näherer Begründung zuletzt im Urteil vom 290 Mai 1967 - III ZR 84/63 = WM 1967, 629 bejaht. An diesen Ausführungen, die in gleicher Vfeise für Art. 34 Satz 3 GG gelten, ist festzuhalten« Daß der Gesetzgeber sich in dem nach dem genannten Urteil verstrichenen Zeitabschnitt nicht mehr um das rechtzeitige Zu-
standekommen der vorbehaltenen gesetzlichen Regelung bemüht hätte und diese in absehbarer Zeit nicht zu erwarten wäres läßt sich nicht sagen *
Bas nunmehr in die Revisionsinstanz gelangte Klagebegehren scheitert mithin an dem Klagestop des § 3 Abs» 1 Hr* 2, Abs* 2 AKO* Die Klage ist infolgedessen als zur Zeit unzulässig abzuweisen* Mit dieser Maßgabe, die nicht notwendig in den Urteilssatz aufgenommen zu werden braucht, ist die Revision zurückzuweisen* Die Kosten des Revisionsverfahrens sind gemäß § 97 ZPO der Klägerin aufzuerlegen*
Dr* Pagendarra	Dr*	Arndt	Dr,	Hußla
 Keßler
 Dr* Reinhardt