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BGH

Gericht: BGH

Das Berufungsgericht hat dem Beklagten die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Berufungsbegründung nicht gewährt und durch das angefochtene Urteil die Berufung als unzulässig verworfen. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Beklagten, mit der er die Aufhebung des Berufungsurteils beantragt. Der Anwalt des Beklagten, Rechtsanwalt hätte am 12. Mai 1964 einen Antrag auf erstmalige Verlängerung der Berufungsbegrün&ungs-frist fertiggestellt und unterschrieben; nach der Praxis des Berufungsgerichts wäre ihm stattgegeben worden. Seine Ehefrau sei wegen der Krankheit verhindert gewesen, den Antrag einzureichen, und habe in den nächsten Tagen wegen des Pfingstfestes den Antrag nicht weitergegeben; sie sei davon ausgegangen, daß das Gericht vom 16. Rechtsanwalt BlB^babe allgemein Anweisung gegeben, im Palle seiner Verhinderung zwei bestimmte Kollegen (Br. JfliV und um Vertretung zu bitten, doch habe dazu zunächst kein Anlaß bestanden, weil der Verlängerungsantrag unterschrieben gewesen sei. Einen anderen Anwalt hätte er mit Fertigung der Berufungsbegründung nicht beauftragen können, weil nur er selbst aus langjähriger Tätigkeit für die Familie des Beklagten mit dem Sachverhalt vertraut gewesen sei und einen Kollegen wegen seiner Krankheit nicht hätte unterrichten können, Bas Oberlandesgericht hat bei dieser Sachlage keine Möglichkeit gesehen, dem Beklagten die Y/ieder-einsetzung gegen die Versäumung der Berufungsbegründungs~* frist zu gewähren, weil sein Anwalt die Fristversäumung verschuldet habe. Die Frist beginne mit Y/egfall des Hindernisses oder dann, wenn das Hindernis nicht mehr unverschuldet sei. Verschulden des Anwalts oder der Partei schließt also die Wiedereinsetzung aus« Verschuldet ist ein Hindernis in diesem Sinne dann, wenn die Partei oder der Anwalt das Ereignis oder seine Polgen durch Er brauchte sich dann nicht auch noch selbst darum zu kümmern, ob diese Anweisung befolgt wurde, wenn er nach dem bisherigen Verhalten seiner Ehefrau mit der rechtzeitigen Erledigung rechnen konnte (vgl. Juli 1964 einen Wiedereinsetzungsantrag mit der BerufungsBegründung einzureichen, und daß diese Säumnis auf Verschulden beruhte, weil sein Anwalt es versäumt hatte, sicherzustellen, daß während seiner Krankheit ein Vertreter seine Geschäfte wahrnahm. Dafür ist es ohne Bedeutung, wenn der Anwalt des Beklagten überwiegend eine beratende Praxis hatte. Pür diese Verfahren mußte er allgemein die Anweisung treffen, daß in solchen Fällen ein Vertreter für ihn bestellt wurde, wenn nicht die Hinzuziehung der zur Vertretung bereiten Kollegen im Binzelfall genügte. Der Beklagte kann sich nicht damit entschuldigen, daß die Berufungsbegründungsschrift nicht durch einen anderen Anwalt hätte gefertigt werden können. Juni 1964 zu, in dem beantragt war, die Berufung als unzulässig zu verwerfen, v/eil die Berufungsbegründungsfrist abgelaufen und eine Begründung nicht eingereicht sei. Vorsorglich mußte er auch damit rechnen, daß er nach dem bisherigen Verlauf seiner Krankheit selbst zur Anfertigung der Berufungsbegründung nicht in der Lage sein werde. Er mußte daran denken, daß wegen der Möglichkeit, einen Vertreter zu bestellen, die Pr is tver säumnis für seine Partei nicht mehr unentschuldigt sein würde. Außerdem mußte ihm klar sein, daß ein Vertreter nur zwei Wochen zur Einarbeit und Fertigung der Berufungsbegründung zur Verfügung hatte. Juni 1964 infolge seiner Krankheit überhaupt nicht zur Kenntnis oder versäumte er wegen dieser Krankheit, jetzt einen Anwalt mit der weiteren Bearbeitung der Sache zu beauftragen, dann lag sein Verschulden in einem vorangegangenen Organisationsmangel. Zwar stand dem als Vertreter eintretenden Anwalt jetzt nur eine Prist von zwei Wochen zur Anfertigung der Berufungsbegründung zur Verfügung, aber entgegen der Auffassung des Beklagten bot dieser Pall keine solchen Schwierigkeiten, daß nicht ein anderer Anwalt eine dem Gesetz entsprechende und die Prist wahrende Berufungsbegründung - unter Vorbehalt einer Ergänzung -einreichen konnte. Der Prozeß war schon in erster Instanz am Landgericht durch einen anderen Anwalt geführt v/orden, der dem Vertreter - insbesondere unter-Hinzuziehung des Beklagten selbst - Informationen erteilen konnte. Bas Berufungsgericht hätte sicherlich keine Schwierigkeiten gemacht, spätere Ergänzungen durch Rechtsanwalt BflÜ zu berücksichtigen, weil er für eine solche Verspätung genügende Entschuldigungsgründe hatte (§ 529 Abs.3 ZPO). Juni 1964 ein Anwaltsverschulden, so daß nunmehr das Hindernis nicht mehr unverschuldet und damit der erst am 14.

Zitierte Normen: § 233 ZPO
RechtsanwaltFristVertreterAnwaltBerufungsbegründungZPOKrankheit

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
iii_zr_55/§5	URTEIL
An Verkündungs Statt zugesteilt an Beklagten am 23. Juli 1965 an Klägerin am 22. Juli 1965 Scheibl,
 Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Kaufmanns Branz Am
 Beklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Frhr
 gegen
di^Ehefrau Eva-Maria K H(H|HB/Rhe inland,
 geborene P|
Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Br.
2
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im Einverständnis der Parteien ohne mündliche Verhandlung am 5« Juli 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Pagendarra sowie der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr. Arndt, Dr. Hußla und Gähtgens
 für Recht erkannt;
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 27* Januar 1965 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen Tatbestand:
Das Landgericht hatte den Beklagten verurteilt, an die Klägerin, seine :Schwester, als Vermächtnis noch einen Betrag von 24.301,24 DM nebst Sinsen zu zahlen.
Gegen dieses am 18. März 1964 zugestellte Urteil? hat der Beklagte durch den beim Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalt BM® rechtzeitig am 17. April 1964 Berufung eingelegt, sie aber erst mit Schriftsatz vom 14. Juli 1964 begründet.
 
Das Berufungsgericht hat dem Beklagten die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Berufungsbegründung nicht gewährt und durch das angefochtene Urteil die Berufung als unzulässig verworfen. Sachund Streitstand ergeben sich aus den späteren Entscheidungsgründen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Beklagten, mit der er die Aufhebung des Berufungsurteils beantragt. Er meint, ihm hätte die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden müssen. Die Klägerin hält weiterhin die Berufung für unzulässig und beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Beide Parteien haben sich mit der Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Ent sehe idungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat folgendes festgestellt beziehungsweise für glaubhaft gemacht angesehen: Die Berufungsbegründungsfrist begann am 17. April 1964 und lief wegen der Pfingstfeiertage bis zu dem 19. Mai 1964, dem Dienstag nach Pfingsten. Der Anwalt des Beklagten, Rechtsanwalt	hätte	am	12. Mai 1964 einen Antrag
 auf erstmalige Verlängerung der Berufungsbegrün&ungs-frist fertiggestellt und unterschrieben; nach der Praxis des Berufungsgerichts wäre ihm stattgegeben worden. Die Einreichung des Antrags sei unterblieben,
/
 
v/eil Rechtsanwalt	in	den	frühen Morgenstunden
 des 13. Mai 1964 einen Herzanfall erlitten habe. Rechtsanwalt Bf^pbeschäftigej	Bürokräfte,
v/eil er nur eine Anwaltspraxis mit überv/iegender Beratungstätigkeit habe. Er habe seine mit diesen Arbeiten vertraute Ehefrau am Preitag vor Pfingsten, de:m 15. Mai 1964, beauftragt, den Verlängerungsantrag bei dem Gericht einzureichen. Er habe das Gesuch mit einem Attest untermauern wollen und seinen Sohn am gleichen Tage um die Besorgung gebeten. Seine Ehefrau sei wegen der Krankheit verhindert gewesen, den Antrag einzureichen, und habe in den nächsten Tagen wegen des Pfingstfestes den Antrag nicht weitergegeben; sie sei davon ausgegangen, daß das Gericht vom 16. bis 18. Mai 1964 geschlossen gewesen sei. Bie Einreichung am 19. Mai 1964 sei unterblieben, weil Rechtsanwalt BH^ in den frühen Morgenstunden dieses Tages einen neuen und heftigenen Herzanfall erlitten habe; infolge der Verwirrung und Aufregung in der Pamilie sei der Antrag liegen geblieben. Die Arbeitsunfähigkeit des Anwalts habe infolge immer wieder auftretender Herzkrämpfe bis zu dem 30. Juni 1964 gedauert; dann sei er zunächst stundenweise wieder tätig geworden. Rechtsanwalt BlB^babe allgemein Anweisung gegeben, im Palle seiner Verhinderung zwei bestimmte Kollegen (Br. JfliV und	um	Vertretung	zu	bitten,
 doch habe dazu zunächst kein Anlaß bestanden, weil der Verlängerungsantrag unterschrieben gewesen sei. Bie Bestellung eines Praxisvertreters habe Rechtsanwalt Sl^Bbei der Eigenart seiner Praxis nicht für nötig
 
gehalten. Einen anderen Anwalt hätte er mit Fertigung der Berufungsbegründung nicht beauftragen können, weil nur er selbst aus langjähriger Tätigkeit für die Familie des Beklagten mit dem Sachverhalt vertraut gewesen sei und einen Kollegen wegen seiner Krankheit nicht hätte unterrichten können,
 Bas Oberlandesgericht hat bei dieser Sachlage keine Möglichkeit gesehen, dem Beklagten die Y/ieder-einsetzung gegen die Versäumung der Berufungsbegründungs~* frist zu gewähren, weil sein Anwalt die Fristversäumung verschuldet habe. Gewiß seien die Krankheit und Arbeitsunfähigkeit höherer Gewalt. Aber der Anwalt hätte zwischen dem 15. und 19. Mai 1964 dafür sorgen müssen,, daß der fertige Antrag auf Verlängerung der Frist dem Oberlandesgericht eingereicht wurde. Er habe seinen Angehörigen nach seinem Vorbringen am 15. Mai 1964 auch andere Aufträge erteilt. Die Beifügung eines Attestes sei bei diesem Antrag nicht nötig gewesen.
Der Anwalt hätte wissen müssen, daß die Geschäftsstelle der Zivilsenate beim Oberlandesgericht auch am. Pfingstsamstag (16. Mai 1964) besetzt gewesen sei.
Zur Abgabe des Gesuchs habe es keiner erfahrenen Bürokräfte bedurft.
Ferner habe der Anv/alt das Wiedereinsetzungsgesuch nicht innerhalb der zweiwöchigen Frist gestellt. Die Frist beginne mit Y/egfall des Hindernisses oder dann, wenn das Hindernis nicht mehr unverschuldet sei. Der Anwalt hätte in der Zeit zwischen dem Tft. Mai und 50. Juni 1964 einen Vertreter bestellen lassen müssen. Die Eigen-
 
art der Praxis sei dafür unerheblich, da Rechtsanwalt Pjplhier einen Prozeß übernommen habe« Vertretungsbereite Kollegen seien vorhanden gewesen. Pie angebliche Kompliziertheit der Sache und die besondere Vertrautheit mit dem Prozeßstoff durch Rechtsanv/alt wären kein Hinderungsgrund gewesen.
II.
Die Revision ist unbegründet.
1.) Per rechtliche Ausgangspunkt des Berufungsgerichts ist zutreffend.
Nach § 233 Abs. 1 ZPO kann einer Partei die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist gewährt werden, wenn sie durch unabwendbaren Zufall verhindert war, die Prist einzuhalten. Jedes Verschulden steht der Annahme eines unabwendbaren Zufalles entgegen. Pas Verschulden des Anwalts wird der Partei selbst zugerechnet (§ 232 Abs. 2 ZPO). Pie Wiedereinsetzung muß binnen zwei Wochen seit Behebung des Hindernisses beantragt werden (§ 234 ZPO); dabei muß die versäumte Rechtshandlung sogleich nachgeholt werden (§ 236 ZPO).
Verschulden des Anwalts oder der Partei schließt also die Wiedereinsetzung aus« Verschuldet ist ein Hindernis in diesem Sinne dann, wenn die Partei oder der Anwalt das Ereignis oder seine Polgen durch
 
äußerste, den Umständen nach, angemessene und vernünftigerweise aufzuwendende Sorgfalt hätte ab-v/enden oder verhindern können. Die Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages beginnt deshalb mit dem Zeitpunkt, in dem der Fortbestand des Hindernisses nicht mehr unverschuldet; 1st. Der Anwalt muß dabei sein Hilfspersonal sorgfältig überwachen und sachgemäße allgemeine Anordnungen für dessen Tätigkeit insbesondere bei seiner Verhinderung geben.
2.) Bei Anwendung dieser Rechtsgrundsätze muß die Revision zurückgewiesen werden.
a) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann allerdings angenommen werden, daß der Anwalt des Beklagten an Einhaltung der Frist zur Abgabe dor. , Berufungsbegründung ohne Verschulden zunächst verhindert war. Denn er hatte rechtzeitig am 12. Mai 1964 einen Antrag auf erstmalige Verlängerung der Begründungsfrist anfertigen lassen und unterschrieben? er hatte seiner mit dem Geschäftsverkehr vertrauten Ehefrau am 15. Mai 1964 die Anweisung erteilt, den Schriftsatz beim Oberlandesgericht einzureichen. Er brauchte sich dann nicht auch noch selbst darum zu kümmern, ob diese Anweisung befolgt wurde, wenn er nach dem bisherigen Verhalten seiner Ehefrau mit der rechtzeitigen Erledigung rechnen konnte (vgl. BGH IM ZPO § 233 Hr. 47^Aniu) Allerdings muß ein Anwalt sich in solchen Fällen vor Fristablauf vergewissern, daß seinem Verlängerungsantrag
 stattgegeben worden ist. Dazu stand hier dem Rechtsanwalt Bdpder 19 •Mai 1964 zur Verfügung. An diesem läge erlitt er einen neuen, heftigen Herzanfall-j, so daß davon ausgegangen werden darf, daß er ohne sein Verschulden unvorhergesehen an dieser Nachfrage gehindert wurde.
b) Dagegen ist dem Berufungsgericht zuzustimmen, daß der Beklagte verpflichtet war, einige Eeit vor dem 14. Juli 1964 einen Wiedereinsetzungsantrag mit der BerufungsBegründung einzureichen, und daß diese Säumnis auf Verschulden beruhte, weil sein Anwalt es versäumt hatte, sicherzustellen, daß während seiner Krankheit ein Vertreter seine Geschäfte wahrnahm.
Nach § 53 Abs. 1 Nr. 1 der Bundesrechtsanwalts-ordnung ist jeder Anwalt gehalten, für seine Vertretung zu sorgen, wenn er.länger als eine Woche an der Ausübung seines Berufes,verhindert ist. Dafür ist es ohne Bedeutung, wenn der Anwalt des Beklagten überwiegend eine beratende Praxis hatte. Denn jedenfalls hatte er auch eine Prozeßpraxis, bei der ständig Pristen zu wahren sind, wie der vorliegende Pall zeigt. Pür diese Verfahren mußte er allgemein die Anweisung treffen, daß in solchen Fällen ein Vertreter für ihn bestellt wurde, wenn nicht die Hinzuziehung der zur Vertretung bereiten Kollegen im Binzelfall genügte.
Der Beklagte kann sich nicht damit entschuldigen, daß die Berufungsbegründungsschrift nicht durch einen anderen Anwalt hätte gefertigt werden können. Es mag sein, daß Rechtsanwalt B^P während seiner Krankheit
 
zunächst gehofft hat, er werde seihst alsbald die Berufungsbegründung anfertigen können* Aber Anfang Juni 1964 ging ihm die Abschrift des Schriftsatzes der Gegenseite vom 3. Juni 1964 zu, in dem beantragt war, die Berufung als unzulässig zu verwerfen, v/eil die Berufungsbegründungsfrist abgelaufen und eine Begründung nicht eingereicht sei. Palls Rechtsanwalt Blum diesen Schriftsatz selbst gelesen hat, mußte er sofort handeln, weil er nun erkennen mußte, daß äußerste Eile geboten war. Vorsorglich mußte er auch damit rechnen, daß er nach dem bisherigen Verlauf seiner Krankheit selbst zur Anfertigung der Berufungsbegründung nicht in der Lage sein werde. Ihm mußte auch die in der ReehtsanwaltsOrdnung festgelegte Pflicht zur Bestellung eines Vertreters in Erinnerung kommen.
Er mußte daran denken, daß wegen der Möglichkeit, einen Vertreter zu bestellen, die Pr is tver säumnis für seine Partei nicht mehr unentschuldigt sein würde. Außerdem mußte ihm klar sein, daß ein Vertreter nur zwei Wochen zur Einarbeit und Fertigung der Berufungsbegründung zur Verfügung hatte. Rahm dagegen Rechtsanwalt Blum den Schriftsatz vom 3. Juni 1964 infolge seiner Krankheit überhaupt nicht zur Kenntnis oder versäumte er wegen dieser Krankheit, jetzt einen Anwalt mit der weiteren Bearbeitung der Sache zu beauftragen, dann lag sein Verschulden in einem vorangegangenen Organisationsmangel. Der Fehler hätte dann darin gelegen, daß Rechtsanwalt	nicht	früher	durch	klare	allgemeine	An-
weisungen an seine ira Büro tätigen Angehörigen dafür gesorgt hatte, daß bei derartigen alarmierenden Schriftsätzen im Palle seiner Verhinderung sofort ein Anwalt herangeholt wurde oder ganz allgemein in Krankheitsfällen ein Anwalt die laufenden Fristen überwachte und neu eingehende Schriftstücke durchsah.
10 -

Zwar stand dem als Vertreter eintretenden Anwalt jetzt nur eine Prist von zwei Wochen zur Anfertigung der Berufungsbegründung zur Verfügung, aber entgegen der Auffassung des Beklagten bot dieser Pall keine solchen Schwierigkeiten, daß nicht ein anderer Anwalt eine dem Gesetz entsprechende und die Prist wahrende Berufungsbegründung - unter Vorbehalt einer Ergänzung -einreichen konnte. Der Prozeß war schon in erster Instanz am Landgericht durch einen anderen Anwalt geführt v/orden, der dem Vertreter - insbesondere unter-Hinzuziehung des Beklagten selbst - Informationen erteilen konnte. In rechtlicher Hinsicht bot der Prozeß keine besonderen Schwierigkeiten, und in tatsächlicher Hinsicht enthielten die im ersten Rechtszug gewechselten Schriftsätze, die Ergebnisse der Beweisaufnahme und das gründliche Urteil des Landgerichts genügend Anhaltspunkte und Material, um eine Berufung zu begründen. Bas Berufungsgericht hätte sicherlich keine Schwierigkeiten gemacht, spätere Ergänzungen durch Rechtsanwalt BflÜ zu berücksichtigen, weil er für eine solche Verspätung genügende Entschuldigungsgründe hatte (§ 529 Abs. 3 ZPO).
Biese Säumnisse enthielten mindestens für einige läge vor dem 30. Juni 1964 ein Anwaltsverschulden, so daß nunmehr das Hindernis nicht mehr unverschuldet und damit der erst am 14. Juli 1964 eingereichte Antrag auf Wiedereinsetzung verspätet war.
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Die Revision muß daher mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückgewiesen werden*
Dr. Pagendarm	Dr.	Kreft	Dr.	Arndt
 Dr. Hußla	Gähtgens