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BGH · III ZR 55/63

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 55/63

Juni 1959 wurden die Grundstücke nach dem Landbeschaffungsgesetz vom 23» Februar 1957 (BGBl I, 354) - DBG - zugunsten der Beklagten enteignet und die Entschädigung auf 248 255)99 D”, mit Eerichtigungsbeschluß vom 10. Mai I960 die Ergänzung des Enteignungsbeschlusses bei der Regierung von Oberbayern beantragen, die dem Antrag durch Beschluß vom 22. An diesem Tage habe der auf dein Kapitalmarkt übliche Norainalzinsfuß für Hypothekenpfandbriefe 6 # betragen, so daß die von der Beklagten gezahlten 5 $ Sinsen nicht die gesetzlich vor-Geschriebenen Sinsen seien. Denn für die Zinshöhe sei ebenfalls der Zeitpunkt des Enteignungsbeschlueses maßgebend, auf den sick § 17 Abs. 4 DBG beziehe, und-der auch generell für die Preisverhältnisse bei der Festsetzung der Entschädigung ausschlaggebend sei« Die Kläger haben Anschlußberufung eingelegt mit dem Antrag auf Zuerkennung weiterer 3 766,06 DM Zinsen und dazu vorgetragen: Baß § 17 Abs. 4 LBG mit der Formulierung "Geldentschädigungen sind zu verzinsen" lediglich die Verzinsung der festgesetzten Kntschädi gungskapitalbeträge im Auge hat, ergibt sich zweifelsfrei schon aus dem gesetzlichen Verbot des Zinseszinsea, wie übrigens auch § 36 des FrEnteignG vom 11. und Xnderungsklagen, für deren Erhebung § 61 LBG Notfristen bestimmt, eine Klage auf Festsetzung oder Änderung der Zinsen der Enteignungsentschädigung jedenfalls nicht ausdrücklich erwähnt. Schließlich erscheint eine verwaltungsmäßige Festsetzung der Zinsen auch deshalb nicht unbedingt erforderlich, weil Grund, Beginn und Höhe dieser Zinspflicht sich unmittelbar aus dem Gesetz (§ 17 Abs.4 LBG) ergeben sowie zwischen den Beteiligten in der Hegel ein Streit darüber selten sein wird. Nach alledem bedarf es einer ausdrücklichen Festsetzung der Zinsen und insbesondere ihrer Höhe im feil B des Fnteignungsbeschlusseo nach § 47 Abs.4 LBG grundsätzlich nicht (so auch Bauch-Schmidt LBG § 17 Anra. b) Soweit das Oberlandesgericht für den geltend-gemachten Zinsanspruch den ordentlichen Hechtsweg für zulässig hält, und zwar ohne eine vorherige verwaltungsmäßige Entscheidung über die Höhe der Zinsen und ohne die Einhaltung der Klagefrist des § 61 LBG zu fordern, sind diese Ansichten im Ergebnis ebenfalls zutreffend. Wenn - wie dargelegt - die verwaltungsmäßige Festsetzung der Zinsen im Entschädigungs-teschluß nicht erfolgen muß, ist auch im Falle eines f.treits der Beteiligten über die Höhe der Zinsen die cofortige klageweise Geltendmachung der sich unmittelbar rus dem Gesetz ergebenden Zinsforderung grundsätzlich zulässig (im Ergebnis so auch Banckelmann LBG § 59 An. 2 und 3). Aber selbst wenn man eine vorherige Verwaltungsent-neheidung auch über die Höhe der gesetzlichen Zinsen für notwendig halten sollte, wären hier die Voraussetzungen -•egoben, die nach den anerkannten und vom Senat weiter entwickelten Grundsätzen (vgl. Denn hier sind unstreitig die Parteien darüber einig, daß Zinsen überhaupt gezahlt werden müssen, und Ihr Streit geht nur darüber, in welcher Höhe - gemessen an dem Zinssatz - Sinsen von der Beklagten zu zahlen sind, und weiterhin ist aus dem Verhalten der Beklagten eindeutig und endgültig zu entnehmen, daß eie freiwillig - d.h. also ohne gerichtliche Entscheidung über die.aufgeworfene Auslegungsfrage - weitere Zinsen, mithin einen höheren Zinssatz als sie bisher zugrunde gelegt hat, nicht zahlen will und wird. Der von den Klägern geltend gemachte Zinaanspruch ist, nofern er besteht, entgegen der Meinung der Revision auch fällig, da nach dem festgestellten Sachverhalt der Tell A des hier ergangenen Enteignungsbeschluases unanfechtbar und damit die Enteignung selbst wirksam geworden ist mit der Folge, daß aucb die Entschädigung Insgesamt - mithin auch der Zinsanspruch - fällig geworden ist, wie eich rjuo dem Zusammenhalt der Vorschriften des § 17 Afcs. Denn die Klagefrist des § 61 LBG kann hier schon deshalb nicht zur Anwendung kommen, weil der ergangene Enteignungs-(Entscfcädigungs-)BeschluS unstreitig eine Festsetzung der Zinsen, um deren Zahlung es im jetzigen Rechtsstreit allein geht, überhaupt nicht enthält, also den jetzigen streitigen Anspruch nicht betrifft (vgl. Bei dieser Sachund Rechtslage bedarf es keiner Stellungnahme zu der Frage, ob die Klagefrist dann zur Anwendung käme, wenn der Entschädigungsbeschluß auch eine Festsetzung über die Höhe des gesetzlichen Zinsanspruchs enthält, was nach dem Bargelegten jedenfalls nicht zwingend vorgeechrieben ist. Vielmehr geht der Streit der Parteien nur darüber, von welchem Zeitpunkt der in § 17 Abs. 4 LBG gesetzlich festgelegte Zinsfuß (nämlich ’’der für zuletzt ausgegebene Hypothekenpfandbriefe auf dem Kapitalmarkt übliche Hominalzinsfuß") der Zinsberechnung zugrundezulegen ist. Da solche in § 17 Abs. 4 LEG selbst nicht angegeben seien, könne die Beziehung des Wortes "zuletzt" nur aus der Verweisung des Absatzes 4 auf Absatz 3 des § 17 LBG (Zinsbeginn "von dem in Abs.3 bezeichnten Zeitpunkt an") entnommen werden. § 17 Abs.3 LBG nenne nun zwei verschiedene Zeitpunkte, nämlich den Erlaß des Lnteignungsbeschlusses und die vorläufige Besitzeinweisung Die Verweisung des Absatzes 4 auf Absatz 3 des § 17 LBG könne dann nur an den Zeitpunkt anknüpfen, der hier maßgebend sei, d.h. also an die Besitzeinweisung mit Wirkung vom 5. maßgebend aei, also in dem Palle, wenn die Entschädigung von der Enteignungsbehörde zu niedrig festgesetzt worden 3eio Weil dann für die Entschädigungabemessung der Zeitpunkt der letzten Tateachenverhandlung maßgebend sei, sei auch die gesamte Entschädigung mit dem für diesen Zeitpunkt geltenden Zinssatz zu verzinsen, wie der Bundesgerichtshof in BGHZ 31, 235, 238 für die infcaltsgleiche Vorschrift des § 9 Abs.4 BaulBeschG entschieden habe. Der erkennende Senat hat bereits in seinem Urteil in BGHZ 31, 235, 237 für den insoweit inhaltsgleichen $ 9 Abs.4 BaulBeschG beiläufig bemerkt, daß jedenfalls grundsätzlich der Entschädigungsbetrag von dem Zeitpunkt des Enteignungsbeschlusses oder des Wirksamwerdens der vorläufigen Besitzeinweiaung an mit dem für diesen Zeitpunkt errechneten Nominalzinsfuß zu verzinsen sei. Deshalb stellt eine Enteignungsentschädigung - deren richtige Bemessung unterstellt - sich erst dann als im Sinne des Art. 14 Abs. 2 G& "angemessen” dar, wenn im Zeitpunkt der Entziehung des Grundstücks der dafür zu gewährende Geldgegenwert dem Enteigneten sofort zur Nutzung anstelle des Grundstücks zur Verfügung steht oder ihm bei einstweiliger tatsächlicher Voranthaltung des Geldgegen-werteo die aus der entgangenen Nutzung eben dieses Geld-gegenwertes entstehenden Nachteile ersetzt werden (vgl. Durch die Bezugnahme in § 17 Abs« 4 LBG auf den Zinsfuß von Hypothekenpfandbriefen ist bei der im Enteignungsrocht grundsätzlich vorzunehmenden wirtschaftlichen Betrachtungsweise die Sachlage nicht anders anzueehen, als ob der Betroffene im Zeitpunkt der tatsächlichen Entziehung seines Eigentums und dessen Nutzungsmöglichkeit als Gegenwert dafUr sogleich Hypothekenpfandbriefe erhalten hätte. Demzufolge ist bei richtiger Bemessung dos Entschädigungsbetrages für die Zinsberechnung grundsätzlich auch der Zinsfuß zugrundezulegen, der im Zeitpunkt der tatsächlichen Entziehung der Nutzung des Grundstücks, das heißt also hier zur 2eit der vorläufigen Besitzeinweisung mit Wirkung vom 5- Mai 1955, galt (im Ergebnis so auch: Danckelmann aaO § .17 Anra. Für dieses Ergebnis spricht im übrigen auch, wie das Berufungsgericht im einzelnen zutreffend au3gefUhrt hat, die 'flortauslegung des § 17 Abs.3 und 4 LBG. Las von der Revision geltend gemachte Bedenken, der Knteignete komme dadurch zu einem rechtlich nicht zu billigenden Vorteil, daß er bei Zugrundelegung von höheren IreisVerhältnissen zur Zeit des Enteignungsbeschlusses als denen zur Zeit einer zuvor erfolgten vorläufigen Besitzeinweisung die Zinsen von dem gegenüber dem Zeitpunkt der Besitzeinweisung höheren Geldgegenwert des Grundstücks erhalte, greift jedenfalls im vorliegenden Fall nicht durch (vgl. Denn in den Tatsacheninstanzen des jetzigen Rechtsstreits ist von keiner Fortei vorgetragen worden, daß das enteignet« Grundstück der Kläger im Zeitpunkt der vorläufigen Besitzeinweisung (5. hierzu insbesondere Danekelmann aaO § 39 An. 5), braucht hier nicht nachgegangen zu werden, da von keiner Bartei vorgetragen worden ist, daß eine Besitzeinweieungsentschädi-gung im Sinne des § 38 Abs.4 DBG zugunsten der Kläger für den Zeitraum ab 5» Mai 1955 festgesetzt oder gewährt worden ist. 4«) Soweit das Berufungsgericht den für den 5»Mai 1955 auf dem Kapitalmarkt flär ausgegebene Hypothekenpfandbriefe üblichen Nominalzinafuß mit 6 ;£ festgestellt hat, sind die von der Revision nach § 286 ZPO erhobenen Verfahrensrügen ebenfalls ohne Erfolg. Juni 1962 vorgelegt haben, daß io Mai 1955 für emittierte Hypothekenpfandbriefe als "üblicher" Nooinalzins ein Satz von 6 # anzu-oeben sei, ist die Beklagte in ihren Schriftsätzen darauf nicht mehr zurückgekommen; insbesondere hat sie mit ihrer Berufung die dahingehende tatsächliche Pest-Stellung des Landgerichts in seinem Orteil Seite 7 nicht angegriffen, und zwar weder in der Berufungabegründung vom 26. Unter diesen Umständen brauchte das Berufungsgericht entgegen der Meinung der Revision über die Höhe des für Hypotbekenpfandbricfe üblichen Zinssatzes im Mai 1955 weder einen Sachverständigen zu hören noch seinerseits eine amtliche Auskunft zu erfordern. Juni 1962 von dem "durchschnittlichen" Zinssatz der Hypothekenpfandbriefe 3m Mai 1955 als dem im Sinne des § 17 Abs. 4 LBG "üblichen" Kominalzinsfuß ausgegangen i£’t,so zeigt dies keinen Rechtsfehler. Schon deshalb und weil sich die Tätigkeit des von den Klägern zugezogenen Rechtsanwalts nicht auf den im jetzigen Rechtsstreit allein zur Entscheidung gestellten Zinsanspruch bezog, sondern auf die Ergänzung des Entschädigungsbeschlusses lediglich in bezug auf die Entschädigungskapitalsumme mit dem Ziel, deren Auszahlung zu erreichen, gerichtet war, greift die von der Revision weiter angestelltc Erwägung, gegebenenfalls näßte über diese Kosten im Rahmen des jetzigen Rechtsstreits vor dem Zivilgericht im Kostenfestsetzungsverfahren entschieden werden, gleichfalls nicht durch. Es bestehen keine Bedenken gegen die Annahme der Vorinstanzen, daß hierzu auch Aufwendungen des Enteigneten fUr die Zuziehung eines Rechtsberaters gehören können, sofern diese - wie hier - jedenfalls im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Enteignungsgegenstand durch die Enteignung adäquat verursacht worden sind (vgl. Daß der nach §§ 17, 19 DBG geltend gemachte Schadena-tetrag (Ersatz der Anwaltskosten) den Klägern sowohl dem Grundo als auch der Höhe nach durch die Enteignung entstanden ist, hat der Tatrichter bedenkenfrei festgestellt; insoweit hat die Revision auch keine weiteren Rügen erhoben.

Zitierte Normen: § 47 LandbeschaffG § 286 ZPO § 17 LandbeschaffG
ZeitpunktZinsLBGKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk; ja Amtliche Sammlung; nein
 LnndbeschaffungsG v. 23. Februar 1957» BGBl I» 134
£•£ 17 Abs. 3» 4, 47 Abs. 4
a)	Der.ausdrücklichen Festsetzung der nach § 17 Abs. 4 1BG vorgesehenen Zinsen auf eine Geldentsehädigung bedarf es im Teil B des Enteignungsbesohlusses nicht.
b)	Bei richtiger verwaltungsmäßiger Bemessung des Ent-schädigungsbeträges ist grundsätzlich der Zinsfuß zugrundezulegen, der im Zeitpunkt des Erlasses des Enteignungsbesohlusses oder der vorläufigen Besitzeinweisung galt.
BOH.Urt.v. 30. April 1964 - III ZR 55/63 OLG München
LG München II
Ill ZR 55/65
Verkündet am 30. April 1964 Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Kamen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Oberfinanzdirektion
 Beklagten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
gegen
 die Brauereibesitzer Jakob S Josef S
Kläger und Revisionsbeklagte,
- ProzeSfcevollraächtigter: Rechtsanwalt Br* flHHI -
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 5• März 1964 unter Mitwirkung des Senatepräsidenten Br. Pagendarm sowie der Bundesrichter Br. Kreft, Dr. Beyer, Dr. Hußla und Gähtgens
 für Recht erkannt*
Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 24. Januar 1963 wird zurückgewiesen»
Bie Beklagte hat die Kosten des Revisions-rechtszuges zu tragen.
Von Rechte wegen
 Tatbestand:
Die amerikanischen Streitkräfte nahmen im Jahre 1950 für die Erweiterung eines Flugplatzes mehrere Grundstücke der Kläger in Anspruch. Durch Beschluß der Regierung von Oberbayern vom 2. Juni 1959 wurden die Grundstücke nach dem Landbeschaffungsgesetz vom 23» Februar 1957 (BGBl I, 354) - DBG - zugunsten der Beklagten enteignet und die Entschädigung auf 248 255)99 D”, mit Eerichtigungsbeschluß vom 10. September 1959 auf 255 099,74 DM festgesetzt. Die Beklagte erkannte hiervon nur 201 666,59 DM an, verweigerte aber zunächst die Auszahlung der Entschädigung, weil der von ihr anerkennte Entschädigungsbetrag im Enteignungsbeschluß der Regierung nicht enthalten war. Die Kläger ließen deshalb mit Schriftsatz ihres späteren Prozeßbevoll-riiehtigten vom 18. Mai I960 die Ergänzung des Enteignungsbeschlusses bei der Regierung von Oberbayern beantragen, die dem Antrag durch Beschluß vom 22. Juni I960 stattgafc.
Die Beklagte bezahlte am 7. Juni 1961 den von ihr anerkannten Entschädigungsbetrag zuzüglich 5 i> Einsen.
Die Kläger forderten zunächst mit ihrer am 23.März 1962 beim Landgericht eingereichten Klage weitere 1 $ Zinsen aus 201 666,39 DM für die Zelt vom 5. Mai 1955 bis 6. Juni 1961 =* 12 279,24 DM, ferner eine 5/10 Anwaltsgebühr aus 201 666,39 DM für den Antrag ihres beauftragten Rechtsanwälte vom 18. Mai I960 * 579 DM. Dazu haben sie vorgetragen:
Zwar bestehe Einigkeit der Parteien über den Beginn der Verzinsung für die Enteignungsentschädigung (5»Mai 1955) jedoch sei für die Bemessung der Zinshöhe nach § 17 Abs. 4 DBG der Tag der vorläufigen Besitzeinweisung
 
- hier also der 5« Kai 1955 - ebenfalls maßgebend. An diesem Tage habe der auf dein Kapitalmarkt übliche Norainalzinsfuß für Hypothekenpfandbriefe 6 # betragen, so daß die von der Beklagten gezahlten 5 $ Sinsen nicht die gesetzlich vor-Geschriebenen Sinsen seien. Die den Klägern entstandenen Hechtsanwaltskosten seien ein durch die Enteignung ursächlich bedingter, von der Beklagten nach § 19 DBG zu ersetzender anderweiter Vermögensnachteil. Die Zuziehung eines Rechtsanwalts für den Ergänzungsantrag vom 18.Mai I960 sei cur zv^eckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich gewesen; die geforderte 5/10 Gebühr sei die Regelgebühr und auch angemessen.
Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten und geltend
 gemacht:
Auch die Zinsen, die eine Hebenforderung der Enteig-:.ungoentschädigung darstellten, seien in den Knteignungs-Beschluß aufzunehmen, was hier nicht erfolgt sei. Eine gesonderte Behandlung der Zinsen sei im Gesetz nicht vorgesehen. Wenn die Festsetzung der Zinsen durch die Enteig-r.ungsbehörde - wie hier - unterbleibe, müsse eie unter Berücksichtigung der Verfahrensund Fristenbestimmungen des landbeschaffungsgesetzes herbeigeführt werden. Die jetzige Klage sei daher unzulässig, zu demal sie außerdem nicht innerhalb der Frist des § 69 i»BG erhoben worden sei.
Die Klage sei auch unbegründet. Denn für die Zinshöhe sei ebenfalls der Zeitpunkt des Enteignungsbeschlueses maßgebend, auf den sick § 17 Abs. 4 DBG beziehe, und-der auch generell für die Preisverhältnisse bei der Festsetzung der Entschädigung ausschlaggebend sei«
Die Anwaltskosten könnten im anhängigen Verfahren nicht geltend gemacht werden. Sie seien nicht an dem von der Ent-
 
eignung betroffenen Gegenstand entstanden und würden daher von dem Entschädigungsanspruch nicht gedeckt. Außerdem sei die Zuziehung eines Rechtsanwalts fUr den Ergänzungs-antrag vom 18. Mai I960 nicht erforderlich gewesen, da der Antrag ohne Kühe auch von einem Rechtsunkundigen hätte gestellt werden können«
Die Beklagte hatte ferner bestritten, daß der Eoainal-zins am 5. Mai 1955 den Satz von 6 jS erreicht habe.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Hiergegen hat die Beklagte Berufung eingelegt mit dem Ziel der Klageabweisung. Die Kläger haben Anschlußberufung eingelegt mit dem Antrag auf Zuerkennung weiterer 3 766,06 DM Zinsen und dazu vorgetragen:
Die Beklagte habe am 31* August 1962 auch den ursprünglich nicht anerkannten Betrag von 51 433,35 DM (253*099*74 abzüglich 201.666,39 DM) bezahlt, aber ebenfalls nur mit 5 /£ verzinst. Sie schulde daher zusätzlich aus diesem Teilbetrag von 51 433,35 DM noch 1 $ Zinsen <* 3 766,06 DM.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und auf die Anschlußberufung der Xläger deren erweitertem Klageantrag entsprochen.
Mit ihrer. Revision verfolgt die Beklagt« ihren Antrag auf Klageabweisung weiter) die Kläger bitten um Zurückweisung der Revision.
Entsehe!dungsgrUnde:
I.	Zinsanspruch
1.) a) Bei der Prüfung der Zulässigkeit der Klage geht das Berufungsgericht davon aus, daß die Pflicht zur
5 -
Verzinsung der Enteignungsentschädigung im Rahmen einer Enteignung nach dem Landbeschaffungsgesetz kraft Gesetzes eintrete und daher im Enteignungs-(Entschädigung8-)Beschluß nicht ausgesprochen oder erwähnt zu werden Brauche. Bas ist jedenfalls im Ergebnis richtig.
§ 47 Abs. 4 LBG bestimmt, welchen Inhalt der Teil B des Enteignungsbeschlusses (Entschädigungsbescbluß) haben muß und nennt hierbei - ohne die nach § 17 Abs. 4 LBG gesetzlich vorgesehenen Zinsen zu erwähnen - "die Beträge der Geldentscbäöigung", womit nach dem Zusammenhang dieser Bestimmung mit den Vorschriften der §§ 17» 19» 21 LBG nur die jeweiligen geldlichen Entschädigungssummen oder Kapi-talfceträge gemeint sein können (vgl. auch Bauch-Schmidt LBG § 47 Anm. 9). Baß § 17 Abs. 4 LBG mit der Formulierung "Geldentschädigungen sind zu verzinsen" lediglich die Verzinsung der festgesetzten Kntschädi gungskapitalbeträge im Auge hat, ergibt sich zweifelsfrei schon aus dem gesetzlichen Verbot des Zinseszinsea, wie übrigens auch § 36 des FrEnteignG vom 11. Juni 1874 (PrGS S. 221) ausdrücklich die Verzinsung der "Entschädigungssumme" normierte und § 6 Abs. 1 Satz 4 Pr.Vereinf.EnteignG vom 26. Juli 1922 (PrGS S. 211) die Verzinsung der "für die Enteignung zu gewährenden Entschädigung"»also des Kapitalbetrages, vom Tage der Besitzeinweisung an vorsah.
Es kann nun aber nicht angenommen werden» daß das Gesetz bei der in $ 47 Abs. 4 LBG verwendeten gleichen Formulierung wie in § 17 Abs. 4 LBG, nämlich "Geldentschädigung", einen anderen Begriff damit verbindet, d.h. hier also auch Zinsen. Im übrigen bedeutet nach dem Sprachgebrauch das in § 47 Abs. 4 LBG enthaltene Wort "Beträge" in der Regel bestimmte Summen. Es kommt hinzu, daß die Aufzählung in § 59 LBG Uber die möglichen Festsotzungs-
 
und Xnderungsklagen, für deren Erhebung § 61 LBG Notfristen bestimmt, eine Klage auf Festsetzung oder Änderung der Zinsen der Enteignungsentschädigung jedenfalls nicht ausdrücklich erwähnt. Solche VerfahrensVorschriften müssen aber grundsätzlich klar und eindeutig sein, sofern sie den Betroffenen belasten, und es ist nicht zulässig, etwaige durch in dieser Beziehung vorhandene Unklarheiten entstehende Nachteile zu lasten des beteiligten Bürgers gehen zu lassen. Schließlich erscheint eine verwaltungsmäßige Festsetzung der Zinsen auch deshalb nicht unbedingt erforderlich, weil Grund, Beginn und Höhe dieser Zinspflicht sich unmittelbar aus dem Gesetz (§ 17 Abs.4 LBG) ergeben sowie zwischen den Beteiligten in der Hegel ein Streit darüber selten sein wird. Soweit hier ein Streit zwischen den am Enteignungsverfahren Beteiligten über die Höhe der Zinsen entstanden ist, betrifft er lediglich die Frage der Auslegung der Gesetzesbestimmung des § 17 Abs. 4 LBG zur Frage der Höhe der Zinsen, die endgültig zu entscheiden ganz allgemein die Gerichte berufen sind.
Nach alledem bedarf es einer ausdrücklichen Festsetzung der Zinsen und insbesondere ihrer Höhe im feil B des Fnteignungsbeschlusseo nach § 47 Abs. 4 LBG grundsätzlich nicht (so auch Bauch-Schmidt LBG § 17 Anra. 8$ für den mit § 17 Abs. 4 LBG gleichlautenden § 9 Aba* 4 BaulBeschG ebensos Dittua-Zinkahn BaulBeschG § 9 Ahm. 19 sowie Pcrgando-Schwender BaulBeschG § 9 Anm. 6).
b) Soweit das Oberlandesgericht für den geltend-gemachten Zinsanspruch den ordentlichen Hechtsweg für zulässig hält, und zwar ohne eine vorherige verwaltungsmäßige Entscheidung über die Höhe der Zinsen und ohne die Einhaltung der Klagefrist des § 61 LBG zu fordern, sind diese Ansichten im Ergebnis ebenfalls zutreffend.
 
Daß für die gerichtliche Geltendmachung des Zins-annpruchs aus § 17 Abs. 4 LBG der Rechtsweg zu den Zivilgerichten gegeben ist, folgt schon aus Art. 14 Abs. 3 S. 4 GG, da er seinem Wesen nach ein Enteignungs-Entschädigungsanspruch ist. Wenn - wie dargelegt - die verwaltungsmäßige Festsetzung der Zinsen im Entschädigungs-teschluß nicht erfolgen muß, ist auch im Falle eines f.treits der Beteiligten über die Höhe der Zinsen die cofortige klageweise Geltendmachung der sich unmittelbar rus dem Gesetz ergebenden Zinsforderung grundsätzlich zulässig (im Ergebnis so auch Banckelmann LBG § 59 Anm. 2 und 3).
Aber selbst wenn man eine vorherige Verwaltungsent-neheidung auch über die Höhe der gesetzlichen Zinsen für notwendig halten sollte, wären hier die Voraussetzungen -•egoben, die nach den anerkannten und vom Senat weiter entwickelten Grundsätzen (vgl. BGHZ 32, 338, 344, 3r45) eine sofortige Klage zu den Zivilgerichten zulaseen.
Denn hier sind unstreitig die Parteien darüber einig, daß Zinsen überhaupt gezahlt werden müssen, und Ihr Streit geht nur darüber, in welcher Höhe - gemessen an dem Zinssatz - Sinsen von der Beklagten zu zahlen sind, und weiterhin ist aus dem Verhalten der Beklagten eindeutig und endgültig zu entnehmen, daß eie freiwillig - d.h. also ohne gerichtliche Entscheidung über die.aufgeworfene Auslegungsfrage - weitere Zinsen, mithin einen höheren Zinssatz als sie bisher zugrunde gelegt hat, nicht zahlen will und wird.
Der von den Klägern geltend gemachte Zinaanspruch ist, nofern er besteht, entgegen der Meinung der Revision auch fällig, da nach dem festgestellten Sachverhalt der Tell A des hier ergangenen Enteignungsbeschluases unanfechtbar
 und damit die Enteignung selbst wirksam geworden ist mit der Folge, daß aucb die Entschädigung Insgesamt - mithin auch der Zinsanspruch - fällig geworden ist, wie eich rjuo dem Zusammenhalt der Vorschriften des § 17 Afcs. 1, f* 59 Abs. 2 und (5 61 Abs. 2 Satz 2 LBG ergibt.
Die Klagefrist des § 61 LBG steht der Zuläooigkeit der erhobenen Klage ebenfalls nicht entgegen. Denn die Klagefrist des § 61 LBG kann hier schon deshalb nicht zur Anwendung kommen, weil der ergangene Enteignungs-(Entscfcädigungs-)BeschluS unstreitig eine Festsetzung der Zinsen, um deren Zahlung es im jetzigen Rechtsstreit allein geht, überhaupt nicht enthält, also den jetzigen streitigen Anspruch nicht betrifft (vgl. hierzu auch BGHZ 52, 558» 543). Bei dieser Sachund Rechtslage bedarf es keiner Stellungnahme zu der Frage, ob die Klagefrist dann zur Anwendung käme, wenn der Entschädigungsbeschluß auch eine Festsetzung über die Höhe des gesetzlichen Zinsanspruchs enthält, was nach dem Bargelegten jedenfalls nicht zwingend vorgeechrieben ist.
Nach alledem bestehen gegen die Zulässigkeit der Klage, soweit sie unmittelbar auf Zahlung der Zinsen gerichtet ist, keine Rechtsbedenken.
2.) Baß der Zinabeginn gemäß $ 17 Abe. 3 und 4 i.V.m. f 64 Abs. 3LBG auf den 5. Hai 1955 zu bestimmen ist, hat das Cbcrlandesgerlcht bedenkenfrei angenommen; das wird auch von keiner Partei angezweifelt. Vielmehr geht der Streit der Parteien nur darüber, von welchem Zeitpunkt der in § 17 Abs. 4 LBG gesetzlich festgelegte Zinsfuß (nämlich ’’der für zuletzt ausgegebene Hypothekenpfandbriefe auf dem Kapitalmarkt übliche Hominalzinsfuß") der Zinsberechnung zugrundezulegen ist.
Das Berufungsgericht vertritt insoweit die Auffassung daß hier der Nominalzinsfuß für Hypotbekenpfandbriefe anzuwenden sei, der am 5. Mai 1955 auf dem Kapitalmarkt üblich gewesen sei. Dazu erwägt es:
Das Wort "zuletzt" in § 17 Abs. 4 L8G sei ein Zeitbegriff und nur dann verständlich, wenn ee in Beziehung zu einem anderen Zeitpunkt oder zu einem Ereignis gesetzt werde. Da solche in § 17 Abs. 4 LEG selbst nicht angegeben seien, könne die Beziehung des Wortes "zuletzt" nur aus der Verweisung des Absatzes 4 auf Absatz 3 des § 17 LBG (Zinsbeginn "von dem in Abs. 3 bezeichnten Zeitpunkt an") entnommen werden. § 17 Abs. 3 LBG nenne nun zwei verschiedene Zeitpunkte, nämlich den Erlaß des Lnteignungsbeschlusses und die vorläufige Besitzeinweisung Die Verweisung des Absatzes 4 auf Absatz 3 des § 17 LBG könne dann nur an den Zeitpunkt anknüpfen, der hier maßgebend sei, d.h. also an die Besitzeinweisung mit Wirkung vom 5. Mai 1955.
Diese Auffassung werde auch allein dem Sinn und Zweck der Vorschrift des § 17 Abs. 4 LBG gerecht. Denn die Verzinsung der verspätet entrichteten Geldentschädigung solle einen Ausgleich dafür schaffen, daß der Ent-scbädigungsberechtigte die Entschädigungssumme nicht habe nutzen können. Senn dieser Ausgleich nicht unvollständig bleiben solle, könne sich die Zinshöhe nur nach dem Tage des Zinsbeginns richten, wie im Übrigen auch sonst in der Hegel die Zinshöhe sich nach dem Zinsfuß des Tage© richte, an dem die Zinsverpfliohtung entstanden sei oder begonnen habe. Die Preissteigerungen auf dem Grundstückomarkt spielten für die Zinshöhe nur dann eine Bolle, wenn ausnahmsweise der Tag der letzten mündlichen fatsachcnverhandlung für die Bemessung der Entschädigung
 
maßgebend aei, also in dem Palle, wenn die Entschädigung von der Enteignungsbehörde zu niedrig festgesetzt worden 3eio Weil dann für die Entschädigungabemessung der Zeitpunkt der letzten Tateachenverhandlung maßgebend sei, sei auch die gesamte Entschädigung mit dem für diesen Zeitpunkt geltenden Zinssatz zu verzinsen, wie der Bundesgerichtshof in BGHZ 31, 235, 238 für die infcaltsgleiche Vorschrift des § 9 Abs. 4 BaulBeschG entschieden habe.
Ein solcher Ausnahmefall liege hier jedoch nicht vor.
Hiernach latfse weder die grammatikalische noch die sinnbezogene Auslegung des § 17 Abs. 4 LBG für den hier zu entscheidenden Pall einen anderen Schluß zu als den, daß für die Höhe des Zinsfußes der Tag des Wirksamwerdens der vorläufigen Besitzeinweisung, also der 5. Mai 1955, maßgebend sei.
3.) Die hiergegen erhobenen verschiedenen Angriffe der Revision sind ohne Erfolg. Das ergibt sich aus folgendem:
Der erkennende Senat hat bereits in seinem Urteil in BGHZ 31, 235, 237 für den insoweit inhaltsgleichen $ 9 Abs. 4 BaulBeschG beiläufig bemerkt, daß jedenfalls grundsätzlich der Entschädigungsbetrag von dem Zeitpunkt des Enteignungsbeschlusses oder des Wirksamwerdens der vorläufigen Besitzeinweiaung an mit dem für diesen Zeitpunkt errechneten Nominalzinsfuß zu verzinsen sei. Dafür spricht vor allem Sinn und Zweck einer - wie hier - gesetzlich vorgeschriebenen Verzinsung des Emtschädigungs-betragea. Die vorgesehene Verzinsung der Entschädigungssumme ist nämlich Ausfluß des Gedankens, daß der Ent-r’chädigungsbetrag an die Stelle des Grundstücks tritt und die Zinsen die Entschädigung für die dem Eigentümer,
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insbesondere durch die vorläufige Besitzeinweisung des Enteignungsbegünatigten, entzogenen Nutzungen des Grundstücks sind. Deshalb stellt eine Enteignungsentschädigung - deren richtige Bemessung unterstellt - sich erst dann als im Sinne des Art. 14 Abs. 2 G& "angemessen” dar, wenn im Zeitpunkt der Entziehung des Grundstücks der dafür zu gewährende Geldgegenwert dem Enteigneten sofort zur Nutzung anstelle des Grundstücks zur Verfügung steht oder ihm bei einstweiliger tatsächlicher Voranthaltung des Geldgegen-werteo die aus der entgangenen Nutzung eben dieses Geld-gegenwertes entstehenden Nachteile ersetzt werden (vgl. üGHZ 37» 269» 275/6» Urteil des erkennenden Senats vom 27. September 1962 111 ZR 40/61 in m 1962 S. 1325-1327). Durch die Bezugnahme in § 17 Abs« 4 LBG auf den Zinsfuß von Hypothekenpfandbriefen ist bei der im Enteignungsrocht grundsätzlich vorzunehmenden wirtschaftlichen Betrachtungsweise die Sachlage nicht anders anzueehen, als ob der Betroffene im Zeitpunkt der tatsächlichen Entziehung seines Eigentums und dessen Nutzungsmöglichkeit als Gegenwert dafUr sogleich Hypothekenpfandbriefe erhalten hätte. Demzufolge ist bei richtiger Bemessung dos Entschädigungsbetrages für die Zinsberechnung grundsätzlich auch der Zinsfuß zugrundezulegen, der im Zeitpunkt der tatsächlichen Entziehung der Nutzung des Grundstücks, das heißt also hier zur 2eit der vorläufigen Besitzeinweisung mit Wirkung vom 5- Mai 1955, galt (im Ergebnis so auch: Danckelmann aaO § .17 Anra. 6? für den inhaltsgleichen § 9 Abs. 4 BaulBesohGt Dittus-Zinkahn aaO £ 9 Ziff. 19 a.E.). Für dieses Ergebnis spricht im übrigen auch, wie das Berufungsgericht im einzelnen zutreffend au3gefUhrt hat, die 'flortauslegung des § 17 Abs. 3 und 4 LBG.
12
Las von der Revision geltend gemachte Bedenken, der Knteignete komme dadurch zu einem rechtlich nicht zu billigenden Vorteil, daß er bei Zugrundelegung von höheren IreisVerhältnissen zur Zeit des Enteignungsbeschlusses als denen zur Zeit einer zuvor erfolgten vorläufigen Besitzeinweisung die Zinsen von dem gegenüber dem Zeitpunkt der Besitzeinweisung höheren Geldgegenwert des Grundstücks erhalte, greift jedenfalls im vorliegenden Fall nicht durch (vgl. hierzu allgemein: Urteile dos Senats in WM 1962 S. 919, 924 sowie S. 1325, 1327;
1964 S. 1223; in NJW 1963 S. 996, 999). Denn in den Tatsacheninstanzen des jetzigen Rechtsstreits ist von keiner Fortei vorgetragen worden, daß das enteignet« Grundstück der Kläger im Zeitpunkt der vorläufigen Besitzeinweisung (5. Mai 1955) einen wesentlichen oder ins Gewicht fallenden geringeren Geldwert hatte, als er von der Enteignungsbehörde 1959 endgültig festgesetzt worden ist. Bei einem solchen Sachverhalt hatte das Oberlandesgericht aber keinen Anlaß, den Wert des Grundstücks, bezogen auf den 5. Mai 1955, oder die Höhe des Zinsfußes für einen anderen Zeitpunkt festzustellen, was somit die Revision erfolglos als Verfahrensverstoß rügt.
Der Frage, ob und wieweit eine etwa nach § 38 Abs. 4 DBG festgesetzte und gewährte Besitzeinweisungsentschädigung in Zusammenhang mit der gesetzlichen Verzinsung der Entschädigungssumme zu berücksichtigen wäre (vgl. hierzu insbesondere Danekelmann aaO § 39 Anm. 5), braucht hier nicht nachgegangen zu werden, da von keiner Bartei vorgetragen worden ist, daß eine Besitzeinweieungsentschädi-gung im Sinne des § 38 Abs. 4 DBG zugunsten der Kläger für den Zeitraum ab 5» Mai 1955 festgesetzt oder gewährt worden ist.
 
4«) Soweit das Berufungsgericht den für den 5»Mai 1955 auf dem Kapitalmarkt flär ausgegebene Hypothekenpfandbriefe üblichen Nominalzinafuß mit 6 ;£ festgestellt hat, sind die von der Revision nach § 286 ZPO erhobenen Verfahrensrügen ebenfalls ohne Erfolg.
Es ist zwar richtig, daß die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 24. April 1962 S. 4 ursprünglich bestritten batte, der Zinssatz habe - wie in der. Klageschrift Seite 2 behauptet-6 # betragen. Nachdem die Kläger mit ihrem Schriftsatz vom 12. Juni 1962 ein Schreiben der Landeszentralbank in Bayern vom 6. Juni 1962 vorgelegt haben, daß io Mai 1955 für emittierte Hypothekenpfandbriefe als "üblicher" Nooinalzins ein Satz von 6 # anzu-oeben sei, ist die Beklagte in ihren Schriftsätzen darauf nicht mehr zurückgekommen; insbesondere hat sie mit ihrer Berufung die dahingehende tatsächliche Pest-Stellung des Landgerichts in seinem Orteil Seite 7 nicht angegriffen, und zwar weder in der Berufungabegründung vom 26. Oktober 1962 noch in einem späteren Schriftsatz. Unter diesen Umständen brauchte das Berufungsgericht entgegen der Meinung der Revision über die Höhe des für Hypotbekenpfandbricfe üblichen Zinssatzes im Mai 1955 weder einen Sachverständigen zu hören noch seinerseits eine amtliche Auskunft zu erfordern. Vielmehr konnte es ohne Verfahrensverstoß davon ausgehen, daß der vom Landgericht festgestellte Zinssatz von der Beklagten nicht mehr bestritten werde. Wenn das Landgericht hierbei entsprechend der vorgelegten Auskunft der Landeszentralbank vom 6. Juni 1962 von dem "durchschnittlichen" Zinssatz der Hypothekenpfandbriefe 3m Mai 1955 als dem im Sinne des § 17 Abs. 4 LBG "üblichen" Kominalzinsfuß ausgegangen i£’t,so zeigt dies keinen Rechtsfehler.
 
Hiernach ist die Zuerkennung des geltend gemachten Zinsanspruchs durch das Berufungsgericht revisionsrechtlich nicht zu beanstanden..
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Anspruch auf Ersatz der Anwaltskosten
1.) Gegen die Zulässigkeit der Klage, soweit die Kläger mit ihr Ersatz der ihnen im Zusammenhang mit dem Enteignungs-Verfahren entstandenen Anwaltskosten verlangen, bestehen entgegen der Meinung der Revision ebenfalls keine durchgreifenden Bedenken. Allerdings wären die Kläger - die .insoweit ihren Ersatzanspruch auf § 19 DBG stützen - nach der Vorschrift des § 55 IBG verpflichtet gewesen, eine nachträgliche Entschödigungsfesteetzung durch die Enteignungsbehörde zu beantragen, da nach Ihrem Saebvortrag dieser behauptete Vermögensnachteil erst nach Erlaß des Entcignungsbeschlusses vom 2. Juni/10. September 1959 entstanden ist. Jedoch greift hier der bereits oben unter I 1) dargelegte Grundsatz ein, daß Jedenfalls dann, venn der Ersatzpflichtige - wie hier die Beklagte - die Erstattung dieses behaupteten Schadens eindeutig und insbesondere endgültig verweigert, so daß die vorherige Anrufung der Verwaltungsbehörde eine leere Formalie sein würde, sogleich die Erhebung der Klage zu dem Zivilgericht als zulässig angesehen werden muß.
Der Frage, ob der von den Klägern beanspruchte An-waltskostenbetrag etwa in einem besonderen Kostenfestsetzungsverfahren vor der Enteignungsbehörde geltend gemacht werden müßte und könnte, wie die Revision meint, braucht nicht weiter nachgegangen zu werden. Denn dieser Anspruch findet sachliehrechtlich in § 19 DBG seine Stütze,
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wie noch auszuführen sein wird. Schon deshalb und weil sich die Tätigkeit des von den Klägern zugezogenen Rechtsanwalts nicht auf den im jetzigen Rechtsstreit allein zur Entscheidung gestellten Zinsanspruch bezog, sondern auf die Ergänzung des Entschädigungsbeschlusses lediglich in bezug auf die Entschädigungskapitalsumme mit dem Ziel, deren Auszahlung zu erreichen, gerichtet war, greift die von der Revision weiter angestelltc Erwägung, gegebenenfalls näßte über diese Kosten im Rahmen des jetzigen Rechtsstreits vor dem Zivilgericht im Kostenfestsetzungsverfahren entschieden werden, gleichfalls nicht durch. Dem in BGHZ 28, 302 ff entschiedenen Pall lag insoweit ein anderer Sachverhalt und eine andere Rechtslage zugrunde»
2.) Sachlichrechtlich ergibt sich dieser Ersatzanspruch aus § 17 i.V.m. § 19 I»Bß, wonach der Entschädigungs-Pflichtige dein Betroffenen auch eine Entschädigung flir andere - als durch den Rechtererluct selbst - infolge der Enteignung eintretende Vermögensßachteile zu gewähren hat. Dabei herrscht Übereinstimmung, daß die in § 19 unter Ziffer 1 und 2 genannten weiteren Vermögensnachteile nur Beispiele sind, und unter § 19 LBG auch sonstige nachteilige Aufwendungen des Enteigneten im Zusammenhang mit dem EnteignungBgegenstand fallen, die durch die Enteignung “adäquat verursacht“ worden sind (vgl. Bauoh-Schmidt aaO zu § 19; Banckelmann aaO § 19 Ziff. 1 und 2; auch EGHZ 38, 342, 344).. Es bestehen keine Bedenken gegen die Annahme der Vorinstanzen, daß hierzu auch Aufwendungen des Enteigneten fUr die Zuziehung eines Rechtsberaters gehören können, sofern diese - wie hier - jedenfalls im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Enteignungsgegenstand durch die Enteignung adäquat verursacht worden sind (vgl. hierzu auch Banckelmann aaO § 19 Ziffer 2 c).
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Daß der nach §§ 17, 19 DBG geltend gemachte Schadena-tetrag (Ersatz der Anwaltskosten) den Klägern sowohl dem Grundo als auch der Höhe nach durch die Enteignung entstanden ist, hat der Tatrichter bedenkenfrei festgestellt; insoweit hat die Revision auch keine weiteren Rügen erhoben.
Rach alledem erweist sich die Revision der Beklagten als unbegründet. Sie ist deshalb mit der Kostenfolge aus <; 97 Z£0 zurückzuweisen.
Dr. Fagendarm	Dr. Kreft	Dr.	Beyer
 Dr. Hußla	Gähtgens