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BGH

Gericht: BGH

werden kann» her Anspruch hängt nicht vom Nachweis' eines Verschuldens,ab und ist aucn dann gegeben, wenn eine konkrete VermögenseinbufSe nicht vorliegt, weil der Grundstückseigentümer sein-Grundstück trotz der Störungen wie vorher weiter nutzt» Dem Olubbetrieb sind auch die Einwirkungen zusurech-nenfdie infolge dieses Betriebs in der Fähe des Clubhauses auf der Straße erzeugt werden, wie die Geräusche, die durch das An- und Abfahren der Gäste und den Iran sport von Vorräten und Abfällen entstehen« Ent- schädigungsansprüche ahc Am H« Januar i960 teilte die zu ständige US-Blenststelle in Mannheim dem VIA mit, daß .ein Handlung, oder Gnteriassung der St re itkräf t e lim' Sinne' von Art« 8'Abs« 2 des Finanzvertrages £.FV)' vorliege« Durch Bescheid vom 6« April I960, der dem Kläger am 9= April 196 zugestellt wurde, wies das VIA den Antrag des Klägers'zu« rück« Mit atu 3s. und besuchte Glub noch nicht nennenswert gestört« Dies ha be sich jedoch seit dem Frühjahr 1958 entscheidend geändert Seit Mai 1958 spiele besonders an Wochenenden ab 19 Uhr bis tief in die Facht hinein eine Tanzkapelle, und zwar ' in wärmeren Jahreszelten insbesondere den ganzen Sommer “ hindurch, auch bei offenen lenstem« Die Gäste pflegten meist noch spät nach Mitternacht unter; Verursachung uner«s’ tTäglichen Darms (Gelächter, Surufen und Hupen.:) Zsfträum jedoch keinen Anlaß, da der Kläger nicht gehindert sei, nach Feststellung eines entsprechenden Schadens im Betra verfahren auch für den kürzeren Zeitraum den Betrag von 11o OQÖ,— UM zu ver1angen« . Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungs-gerieht das landgerichtliche Urteil hinsichtlich des Klageantrags zu Ziffer 3 (Schmerzensgeld:) aufgehoben und die Sache insoweit -wegen eines verfahrensrechtlichen Verstoßes an das Landgericht zurückverwiesen; im übrigen hat es die Berufung zurückgewiesen« Die Beklagte verfolgt mit'ihrer: Kevision ihren Klage-ubweisungsantrag .weiter; der Kläger ..bittet .mit seiner An-S:ehlußrevisi:on.s.V;:daB 1 and ge ri cht liehe Urteil hinsichtlich des Anspruchs'hhf'Sc&meizeösgeld wicderherzustelleho Er hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht seinen bisherigen Vortrag dahin klargestellt, daß Ziffer 5 des Klageantrags auch den seiner Ehefrau zustehenden Anspruch auf Schmerzensgeld umfasse.,. J .vt Der Betrieb des Clubs, auf dessen schädigende Auswirkungen die Klage gestützt istdauert am, wie unter den Partc len •. Zeitpunkt der Vollendung der letzten Binzelhandlung zu laufen beginnt, ist für das Gebiet der bürgerlichrechtlichen Verjährung nicht anwendbar* Was insoweit für den Zeitpunkt des Beginns der Verjährung von Ansprüchen aus unerlaubter Handlung ~ und für Ersatzansprüche wegen unzulässiger Immissionen infolge entsprechender Anwendung des § 852 BGB(BGBRGBK aaO Anim 2) - gilt, muß auch für die 90~tägige Anmeldefrist des Art« 8 Abs.6 PV gelten« Da die Versäumung dieser kurzen Frist stärkere Reehtsnachteile nach sieh zieht als die Verjährung, nämlich nicht wie diese die Begründung einer verzichtbaren Einrede, sondern den vom Gesetz unterstellten Verzicht auf jeden .Anspruch, kann die.Anmeldefrist des Art» 8 Abs» 6 PV nicht unter •leichteren Voraussetzungen in lauf gesetzt werden als die Verjährungslirisf<> Dutch die Anmeldung vom 21« Vuli 1959 hat daher der Kläger die Anmeldefrist gewahrt•für die - aber auch nur für die - Schäden, die seit dem .23.«' April 1959 .singetreteh hind| weder/ ist er, wie die Revision meint,mit allenAnsprüchenwegen Versäumung der ab Sröffnung^d Clubbetriebs zu berechnen» den Anmeldefrist ausgeschlossen, noch kann er, wie er glaubt, Ansprüche für die;Eeit vor dem 23 «■' April 1959 geltend machen. auch für den kürzeren Zeitraum den höheren Betrag von 1-1«000 DM zu verlangen« Es ist indessen nicht ersichtlich, daß der Kläger den Anspruch auf Zahlung dieses Betrages hilfs-weise auf einen höheren monatlichen Entschädigungsbetrag gestützt hättej im 1andgerichfliehen Verfahren hat er lediglich die Anträge aus der Klageschrift gestellt und für die vom Landgericht angesteilte Überlegung ist eine Gr und- läge nicht erkennbar» Auf die allgemeine -Sachrüge der Beklagten hin ist deshalb das Berufungsurteil teilweiv» se aufzuheben, das XandgerientlieheUrteil abzuändern und der Anspruch für die Zeit vor dem 23» April 1959, also für acht Monate und 22 läge, in Höhe von 4»366,67 DM abzuweisen» v n ; ' 3» Ohne Erfolg bleibt die IcevlsXoh dagegen, soweit sie in Zweifel zieht, daß für die nach der Anmeldung vom 21V sTuli 1959 entstandenen Schäden das hnmel de verfahren 1 nach Art o 8 Abs» 6, 9 FV durchgeführt :hel:S:: das Voraus- 1 Setzung für die , gerichtliche 0eltendmäcli;tuig von Stationil’ rungs Schäden ist;V; Bah:-Amt .für Verteidigungslasten, hat in seinem Ablehnungsbescheid vom 6» April I960 ausgeführt, der Club sei am 30»■: September; 1957 eröffnet worden, das schädigende Ereignis;, liege alsolübeh ein 'l:ahr vor-dem Eingang des Entschädigüngsantrages; die Antragsfrist sei versäumt» Es hat damit die Entschädigung der dem Kläger aus dem Clubbetrieb entstehenden Schäden insgesamt abgelehnt» Die,Ablehnung umfaßt daher auch die später entstandenen Schäden» ; 1» Das Berufungsgericht hat’, festgestellt, daß infolge des Betriebs des Clubs dem:Grundstück;- des Klägers Geräusche und Gerüche in einem das Ortsübliche wesentlich Übersteigenden Maße zugeführt werden. ten ihnen gegenüber den Machbarn als Dritten obliegende Amtspflichten verletzt; sie hätten schuldhaft gehandelt; sie hätten voraussehen müssen, daß die Errichtung des Clubs mit dem besonderen Charakter der Gegend unvereinbar sei und der Clubbetrieb zu Störungen der Nachbarschaft fuhren -werde* Dem Kläger sei durch die Einwirkungen ein Schaden entstanden« Der Hutzungs« und V'erkehrswert seines Grundstücks werde wesentlich bestimmt durch dessen dem lärm der Großstadt entrücktes ruhige und erholsame Lage« Durch die Auswirkungen des Glubbetriebs ’würden diese.wert-erhöhenden Faktoren weitgehend aufgehoben« Dadurch sei das Grundstück nicht nur subjektiv -für; den Kläger? ,:wie etwa das Spielen von Tanzmusik, die Geräusche eines Exhausters und der lärm? von den Besuchern des Clubs auf dem Betriebsgrundstück und in dessen naher Umgebung, vor allem auf der Straße beim An- und Abfahren verursacht wird;, ist eine adäquate folge des Clubbetriebs, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt; er ist mit einem derartigen Unternehmen notwendig verbunden und ihm zuzurechneni Die Streitkrafte sind deshalb für die das ortsübliche Maß übersteigenden störenden Einwirkungen verantwortiich, auch soweit diese nicht auf dem Grundstück der Beklagten selbst erzeugt werden, sondern auf der Straße in dessen Nähe» Ohne Erfolg beruft sich die Revision zur Stützung ■ihrer gegenteiligen Ansicht auf die:Rechtsprechung des Reichsgerichts, das in RGZ 57? nicht als von diesem Grundstück ausgehende Einwirkungen angesehen hato Denn verantwortlich ist, wie insbesondere die Neufassung des § 906 BGB in Abs» 2 durch das Gesetz über die Änderung der Gewerbeordnung und Ergänzung des Burger-liehen Gesetzbuches vom:22o Dezember 1959 (BGBl I 781} zeigt, der Benutzer des Grundstückss auf dem die Einwirkungen erzeugt werden,. Als Benutzer des Straßengrundstücks sind auch die Streitkräfte anzusehen, soweit die Straße infolge des Clubbetriebs benutzt wird» Wohl ist der Verkehr, der sieh auf der R^HBistraße vom und zu dem Grundstück der Beklagten abspielt, ebenso wie das Be- und Entladen von Fahrzeugen vor dem Grundstück und das Barken von Clubbesuchern auf der Straße Ausübung des an dieser bestehenden und kraft der Widmung der Straße für den öffentjk liehen Verkehr vom Eigentümer der Straßenfläche zu dulden- den Gemeingebrauchs8 Das hindert nicht., auch diese Einwirkungen auf das Grundstück des Klägers dem Clubbetrieb zuzurechnen«, Der Kläger kann weder gegen die einzelnen Clubbesucher, mit Aussicht auf Erfolg vergehen,, soweit diese nur den mit dem. auch.die belästigenden..Einwirkungen, die infolge,des : Clubbetriebs auf der Straße in der Umgebung des Anwesens der Beklagten erzeugt werden und sein Grundstück .erreichen.?. dem ©lubbetri,e.b;rz^g.erechnet und .aucji insoweit die Streitkräfte als Störer angesehen werden (vgl«, hierzu auch Meisner-Stern-Hodes aaO S, 204, insbesondere Fußn„42)o Das ist hier vor allem deshalb gerechtfertigt, weil gerade infolge des Clubbetriebs die Geräusche, deren jedes für sich allein genommen möglicherweise von Kläger hin-genommen werden müßte, sich summieren und dadurch die störende Stärke erreichen» Dagegen würde die Ansicht der Revision zu einem befremdlichen .Ergebnis: führen: derer Betrieb, dessen Besucher wegen iehlens eines Parkplatzes auf der .Straße parken - möglicherweise wie im vorliegenden Palle in noch geringerer Entfernung vom gegenüberliegenden Eaehbargrundstüek 1=., für die dadurch entstehenden Geräusche dem betroffenen Bachbarn gegenüber nicht einzustehen«, Das kann nicht rechtens sein«. 133; BGHZ;29, :3i4, 31Tli :er kann nicht die Einstellung des Clubbetriebs verlangen» In Fällen dieser Art tritt, wie der erkennende Senat im Anschluß an die Rechtsprechung des Reichsgerichts, insbesondere in seinem Urteil BGBZ ■56, 366, 369, 370 eingehend begründet hat, an die Stelle des Ünterlassungsanspruchs ein vom Rachweis eines Verschuldens des " Störend’) unabhängiger Entschädigungsansprüche, Dieser kann auch für die Zeit vor der Klage-erhebüng gelt end-gemacht.'.werden'' (BGHZ 15? 146, 3 50) 0 Er setzt lediglich Immissionen, die das ortsübliche Maß überschreiten und zu einer wesentlichen Beeinträchtigung führen, und nicht, wie der von der Rechtsprechung entwickelte und in der Reufassung des §.-• 906 Abs» 2 BGB geregelte Ausgleichsanspruch für ortsübliche Immissionen, eineuschwere Beeinträchtigung (BGHZ 30, 273, 280) vorausi Dem Kläger steht daher.ein Anspruch auf Entschädigung für die Vermögensnachteile zu,;. .'wenn der Clubbetrieb auf gegeben oder; entsprechend verändert wird, ist es sachgemäß;, die Wertminderung nicht durch eine KapitalZahlung, sondern durch eine laufende .Rente auszugleichen :(3GB“RGR& Aufl, |'.'906'-Ahmi 27 hh mit Nachweisen) $ die Berechnung einer Kapitalabfindung würde insbesondere angesichts des Umstandes , daß die Wertminderung entfallen kann, auf Schwierigkeiteh^hi5oßenc»:VDägegeh . Dem .Änspruch;:::^:eht' '’nicht ^lent'gegen jw^ääß ' derlklai^r bisher .keine konkrete:wirtschä.ftl;iche Einbuße ..erlitten hato Die Beklagte kann sich nicht darauf berufen, daß • der Kläger das Grundstück bisher nicht zu einem Minderpreis verkauft oder vermietet hat ».Sie muß sich vielmehr so behandeln lassen, als habe es der Kläger vermietet und wegen der übermäßigen Einwirkungen eine geringere als die normale Miete- erzielt. Art durch eine Rente Üblich 1st und ob daher der Rechtsgedahke der angeführten Entscheidung auf den vorliegenden Fall unmittelbar angewendot werden kann; entscheidend ist, daß bei unbefugten Eingriff fen in ausschließliche Rechte, zu denen insbesondere auch das Eigentum zahlt,, eine Schadensberechnung auf hypothetischer uründlage inöglich. für die Annahme eines Vermögensschadens spricht ferner die Erwägung, daß der Kläger erhebliche Mittel auf-gewendet hat, um sich und seiner Familie ein ruhiges Wohnen zu sichern und daß der Zweck dieser Aufwendungen durch die Einwirkungen 'des Glubbetriebes weitgehend hinfällig gemacht worden :ist; 0 Derivergebliche; & als Vermögensschaden geltend gemacht;:;i»erden LM Nr» 2 Das Berufungsgericht ist demnach zutreffend-'zu dem Br -gebnis gelangt, daß der Kläger für die Zeit, in der seit dem 23° April 1959 die Benutzung seines Grundstücks durch die dem Glubbet'rieb zuzurechnenden Einwirkungen wesentlich beeinträchtigt worden ist und wird* eine nach dem monatlichen Minderwert der Nutzung seines Grundstücks zu berechnende Entscheidung fordern kann«, träge oder der tatsächlich bestehenden Verhältnisse in gewissen Beziehungen freier gestellt sind als die Bundeswehr o.Denn wie der erkennende Senat in BGHZ 38, 21 ausgesprochen hat, kann das Verhalten von Angehörigen der 'Stationierungsstreitkräfte selbst dann haftungsrechtlich als unerlaubte Handlung gewertet werden, wenn es infolge einer den Streitkräften durch Staatsvertrag einge- Das Verhalten der beteiligten amerikanischen Dienststellen ist haftungsreGhtlieh nach' den deutschen Vorschriften zu beurteilen, ohne Rücksicht auf Vorrechte, die den Streitkräften vertraglich eingeräumt sind oder von. den Glubbetrieb einzustellen: Oder/zu "verlegen,- nachdem sich dessen störende Auswirkungen herausgestellt., hatten, und endlich in der Art, wie der Club betrieben wird, insbesondere wenn stärkere Einwirkungen erzeugt werden sollten, als dies notwendig durch den Clubbetrieb bedingt iSt O ■■■. Vorschulden der für den Betrieb des Clubs verantwortliehen Beamten könne nicht gezweifelt werden» Sie hätten erkennen müssen, daß die Errichtung des-Clubs im Hause E<flHistraße mit dem besonderen Charakter dieser Gegend unvereinbar sei, und sie hätten voraussehen müssen» daß die Unterhaltung des Clubbetriebes mit Umständen verbunden sei, die von der l^achbarschaft* mit Hecht als störend empfunden würden» Biesen Ausführungen ist entgegenzuhalten: Aus einer unerlaubten Handlung, die in der Bestimmung des Gebäudes der Beklagten in der Hosseistraße zu dem Sitz des Clubs und in der Einrichtung des Clubbetriebes läge, könnte der Kläger keine Ansprüche mehr herleiten, weil er seinen Schaden erstmals im Juli 59 angemeldet hat» Die Anmeldung 1st also mehr als ein Jahr sowohl nach dem Zeitpunkt erfolgt, in dem der Club eröffnet wurde (September 1957}?als auch nach dem Zeitpunkt, in dem nach dem Vortrag des Klägers die Einwirkungen störende Ausmaße amnahmen (Mai 1958)« Der Kläger ist insoweit nach Art» 8,Abs« 6 FV mit seinen Ansprüchen ausgeschlossen,, Die Anmeldefrist für Schäden aus der Einrichtung des Clubs und seiner Entwicklung zu einem störenden Betriebe begann, als diese Umstände gegeben waren« Dem steht nicht entgegen, daß der Clubbetrieb andauert<» Wenn oben davon ausgegangen wird, daß die jeweils sich erneuernden Immissionen neue Handlungen darstellen, dann muß folgerichtig die Inbetriebnahme des Clubs im Jahre 1957 und seine Entwicklung bis zu dem Mai 1958 als abgeschlossener Tatbestand bet rächt et w'e rd en « In' der Fortführung des Clubbetriebs;könnte ■ nur dann eine unerlaubte Handlung liegen:, wenn die Streitkräfte ver pflichtet gewesen wären, den Betrieb, etwa auf die Klagen der. Anlieger (hiii^.'.'^inzustelleni, zu verlegen oder anders zu gestalten« Ob und inwiefern eine derartige Verpflichtung in' Betracht kam, kann das Revisionsgericht nicht abschließend beurteilen» Indessen ist folgendes zu erwägen: Die Streitkräfte waren berechtigt, einen Club zur Betreuung ihrer Mitglieder elnzurichten« Bei einem Clubbetrieb der hier vorliegendenvArt besteht die Jefahrs daß er sich aufdieNachbärschaftstÖrend aus- den deutschen Behörden zur Verfügung gestellt worden wären:,'.dann dem pflichtgemäßen Ermessen der Streitkräfte,:das Grundstück auszuwählen, das unter Berücksichtigung aller Umstände als das geeignetste erschien« Die.Rücksicht auf die Nachbarschaft mußte dabei einen wesentlichen, aber keineswegs den ein* zigen Gesichtspunkpt bilden« Als solche Gesichtspunkte konnten insbesondere auch die Eignung des Gebäudes für den vorgesehenen Zweck und die Verkehrslage des Grundstücks , vor allem die größere oder geringere Entfernung von den Dienststellen und Wohnungen der Clubmitglieder, in Betracht kommeno Bei der Prüfung der Auswirkungen auf die Nachbarschaft waf nicht nur in Erwägung zu ziehen,, daß die Eosseistraße zu einer besonders ruhigen Wohnlage gehört , sondern auch zu berücksichtigen,, wie sich der Clubbetrieb ausgewirkt hätte, wenn er auf einem anderen in Betracht kommenden Grundstück eingerichtet worden wäre;; möglicherweise hätten sich dort die Storungen noch stärker ausgewirkt, zJo weil sie eine größere Anzahl von Personen betroffen hätteno Zwar oblag den Organen der Streitkräfte, wie das Berufungsgericht zutreffen • ausführt, die Amtspflicht, bei der Ausübung ihres Amtes sachgerecht 'zu verfahren und dafüf zu sorgen, daß Dritte nach Möglichkeit:;^ wurden (BGB ;EGM §',859 Arum, 4-?)o :EihAfäÄ lä- Darin, daß die Organe der Streitkräfte es unterlassen haben, den einmal eingerichteten Clubbetrieb einzustellen oder zu verlegen, könnte allenfalls dann eine unerlaubte Handlung gesehen werden, wenn sich die Fortführung des Clubbetriebs aus schwerwiegenden Gründen als ermessensmiß"” Fortführung des Betriebes könnte aber nur dann ein Ermessensmißbrauch liegen, wenn nicht.nur die Errichtung des Clubs in der EcBBÜstraße einen Ermessens-mißbrauch bedeutet .hätte, :sondern; auch die durch die .. seinem St ahdpuhEt , aus '.folgerieht ig, keine: Fest Stellungen: getroffen» nie Frage, ob die Organe der StreltkrMfte; ein Verschulden trifft, die insbesondere für den Schmerzens-geldahsprüch von Bedeutung - wird' -sohaOh-neu }zu prüfen seih»-' BGB geregelten Bälle hinaus gewähre;, sei für Beeinträchtigungen der hier vorliegenden Art auch dann ein Schmerzensgeld zu zahlen, wenn eine GeBundheitsschädigung pathologischer Art noch nicht eingetreten sei; insbesondere bedeute die Entziehung des Schlafes ein Eindringen in die höchstpersönliche Indi^idualsphäre eines Menschen, die nach der neuen Rechtsprechung geschützt sei,, Im übrigen habe der: Kläger in erster Instanz vorgetragen daß bei ihm und seiner Ehefrau nachweisbare gesundheitliche Schäden infolge der ständigen Ruhestörung eingetreten seien 0 BGB nicht:erlülit :waren f BGH2 36, d49t 354 iherrenreiter-li'all) p;3P,|'fi:,'' iÖ (unbefugter Gebrauch eines Runstfernamens); 35»: 363, 367 (Ginseng-Fal neuerdings Urteile vom: 5oiMärz '1963 VI 2R 55/62 und VI ZR 61/62 = lit 1963> 902 u, 904; vglo 'hiehzü auch Bötticher, Die Einschränkung des Ersatzes immateriellen Schadens und der Genugtuungsanspruch wegen Persönlich-keitsminderung indlBEt 1963? BGB auch dann gewährt werden kann, wenn eine rechtswidrige Handlung sich zwar gegen das körperliche Wohbefinden richtet, also das in § 847 BGB geschützte Rechtsgut der körperlichen Unversehrtheit betrifft, aber nicht zu einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit geführt hat, ist., soviel ersichtlich, bislang von der obergeriehtliehen Rechtsprechung nicht behandelt wordene Sie bedarf auch im vorliegenden Falle keiner Entscheidung« Der Kläger hat nämlich die- Belästigungen, mindestens soweit sie nicht zu einer Verletzung des Körpers'oder .der Gesundheit bei ihm oder seiner Ehefrau geführt haben, zur Grundlage eines vermögensrechtlichen Anspruchs gemacht, indem er sich, wie äusgefü'hrt , auf eine; Minderung des , den Schaden aus den Belästigungen |{koimerzialisiert,',9,■ dann kann er nicht daneben einen immaterieilen Schaden geltend machen, der sich im Erdulden der Belästigungen erschöpft« Das muß vor allem dam gelten, wenn wie hier, als Ersatz des materiellen Schadens höhere Beträge verlangt werdony als die Beträge, die üblicherweise bei Gesundheitsschädigungeu nicht besonders schwerer Art als Schmerzensgeld zugesprochen werden« Die Zuerkennung eines Schmerzensgeldes, kommt neben dem vermögensrechtlichen Anspruch nur noch dann in Betracht, wenn eine Verl.etzung: Zwar kann die Zurückverweisung der Sache an das ILahdgericht, die das Berufungsgericht, von seinem Standpunkt; aus; zutreffend, hinsichtlich des Schmerzensgeldanspruchs ausvzugesprochen hat, nicht aufrecht erhalten werden^ has bedeutet aber nicht einen Erfolg dai An* schlüßrevision, sondern beruht im Gegenteil darauf, daß auf die Revision der Beklagten hin die frage eines Verschuldens der Streitkräfte neu aü prüfen ist,, DM nebst Zinsen ist die Klage unbegründet« hie frage, ob die Streitkräfte ein Verschulden trifft, ist neu zu prüfen« her erkennende Senat hat es unter diesen Umständen für.zweckmäßig erachtet, das Berufungsurteil im ganzen aufzuheben, die Klage hinsichtlich des Betrages von 4«366,67 DM unter Abänderung des landgericht-lichten Urteils abzuweisen und im übrigen die Sache zur den-Einwirkungen gestützt; mit der Einrichtung des Clubbet riebes ist also,; anders als '■?>aiifüberbau, X bei der Einräumung eines lotweges oder bei der Begründung einer auf Gesetz oder unerlaubter Handlung beruhenden Unterhaltspflieht,die; hnspruchsgrumdlag^^

Zitierte Normen: § 852 BGB § 258 ZPO
GrundstückClubHandlungBerufungsgerichtAnspruchEinwirkungKlägerSchaden

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
 Amtliche Sammlung: nein
BGS § 906
Muß ein Grundstückseigentümer nicht ortsübliche und , die Benutzung seines Grundstückes (Wohnhauses) wesentlich beeinträchtigende. Einwirkungen (Geräusche und Gerüche).: hinnehmen., weil .die "S'tationieru'ngsstr^l^If’lre 'auf ,e±near“:. hachbargrundstüclc einen Glubbetrieb unterhalten? dessen Einstellung oder Einschränkung er wegen der hoheitliehen Stellung der Streitkräfte nicht verlangen kann, dann ;; steht ihm einEntschädigungsanspruch zu, der je nach den Umständen des Einzelfalls auf die Minderung des Verkehrs-werts oder des Nutzungswerts des Grundstücks gestützt .'	.-..g
werden kann» her Anspruch hängt nicht vom Nachweis' eines Verschuldens,ab und ist aucn dann gegeben, wenn eine konkrete VermögenseinbufSe nicht vorliegt, weil der Grundstückseigentümer sein-Grundstück trotz der Störungen wie vorher weiter nutzt»
Dem Olubbetrieb sind auch die Einwirkungen zusurech-nenfdie infolge dieses Betriebs in der Fähe des Clubhauses auf der Straße erzeugt werden, wie die Geräusche, die durch das An- und Abfahren der Gäste und den Iran sport von Vorräten und Abfällen entstehen«
BGH, Urto v° 11» Juli 1963 ~ III ZR 55/62 - OXG Frankfurt/Main
LG ,Frankfurt/Main
 Ill ZB 55/62
Verkündet
 am 11» Juli 1963
Scheibl , justizoberSekretär
 als Urkunde be a rater .
der Geschäftsstelle
I m ' I a m e n • d e a. V o 1 k e s In desrRechtsstreit ';
der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bunde srnini st er der Finanzen, . dieser'vertreten durch den.'■ Hessischen Minister.der: Finanzen, dieser wiederum vertreten durch die ' Öberfinanzdirektion
:Beklagtedi,; Bevisi onsklägeriniu^
Anschlußrevisionsbeklagten,
- FrozeiBbevollmächtigter: hechtsanw alt	r;	■
gegen
 den Rechtsanwalt und lotar Dr° Friedrich. Carl	WflBh
■■R, BiflBBstraße
...i ' Kläger, Revisionsbeklagten und Anschlußrevisionskläger,
B'rozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 hat der IIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung "vorn	Mitwirkung
 des Senats Präsidenten Dr° Bagendarm sowie der Bundes-richter Dr« ^reft, Dr» Hußla, 'öihtgehS;:':ünd
 für Hecht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird unter Zurückweisung der Anschlußrevision des Klägersvdäs' ■ Urteil des 1° Zivilsenats des Oberiandesgörichts' Frankfurt am Main vom 7» Dezember 1961 aufgehoben»
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 4«. Zivilkammer des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 23» Februar 1961 teilweise abgeändert:
Die Klage wird mit einem Teilbeträge' von 4»366,67 DM nebst 4 $ Sinsen ab Klageerbebung abgewiesen*
Im übrigen wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und ButScheidung, auch über die Kosten de~s Revisions Verfahrens/ an das Berufungsgericht ” zurUckverwieseh*
Von hechts wegen
 
Tatbestand:
Der Kläger, der als Rechtsanwalt und Notar tätig ist, erwarb im Jahr *1948 in VfiflHMHBi. das auf dem sogenannten "G*®berg" gelegene Grundstück KoÄBBLstraße. 9} und errichtete dort in den Jahren T94S und 1949 .ein Binfamilienhaus0
Das Grundstück liegt...in^riKi^iler iubrg3ten und^Tornnhm-“ -
sten Wohngegenden	Schräg	gegenüber	dem	Hause
 des Klägers in einer Entfernung von ca» 60 m liegt das im Eigentum der Beklagten stehende größere Miethaus HBPÄ« straße 4HU Seit dem Jahre 1945 wird es von den Streitkräften der Vereinigten Staaten von Amerika in Anspruch genommen o Von Anfang bis sum September 1957 war es mit siner ruhigen Dienststelle belegto Am 303 .'BeptemWr .;'^57' eröffnet en die US-Streitkräfte in^dek':Hau^\;:eineä/;'gMHB(BP-ßlubt,;
Bei diesem Club handelt es sich um eine BetreuuhgSorgani-sation der Amerikanischen Xuftstreitkräfte in Europac Der Club ist mit Ausnahme des Montags an jedem Tag zu folgenden. feiten, geöffneti:''.
Dienstag - Donnerstag von 17-24 Uhr,
 Freitags und Samstags von 17 - 1 oder 2 Uhr morgens,
S'onntage/- von,;'i4v-:: 24 Uhr0
Zu den Öffnungszeiten fahren durchschnittlich 50 - 75 Kraftwagen vor, die teilweise auch auf beiden
•Seiten - &erV;':Ei3HWÄst&^	soweit:;sie;:'auf;' dem,..ölub--'
eigenen Parkplatz nicht untergebracht werden können« Das Abfahren der Fahrzeuge ist in der Hegel 1/2 Stunde nach
 Schließung des Clubs beendete Seit dem 14* August 19.58 verhandelte der Kläger.mit der' Stadtverwaltung: der Stadt V/MBMm und später mit der Bundesvermögensstelle und
 deren Vorgesetzten Behörde, der Oberfinanzdirektion F4M%
Er beschwerte sich über den ruhestörenden
 lärm, der nachts von. dem Club äusgehe und. von. den Gästen verursacht würde-, und bat darum, die Mißstände abzustel-
len« Mit Schreiben vom 21« Juli 1959 meldete ■ der Kläger bei dem Amt für Verteidigungslasten (VLA?	Ent-
 schädigungsansprüche ahc Am H« Januar i960 teilte die zu ständige US-Blenststelle in Mannheim dem VIA mit, daß .ein Handlung, oder Gnteriassung der St re itkräf t e lim' Sinne' von Art« 8'Abs« 2 des Finanzvertrages £.FV)' vorliege« Durch Bescheid vom 6« April I960, der dem Kläger am 9= April 196 zugestellt wurde, wies das VIA den Antrag des Klägers'zu« rück« Mit atu 3s. Juni i960 bei Bericht eingeganS'S^em . Schriftsatz, der der Beklagten am 9° Juni I960 zugestell wurde, reichte der Kläger Klhge ein;,.;mit/..der er .seine An«^ Spruche nach dem Finanzvertrag gegen die /beklagte Bundes“» republik weit er; Verfolgt«. :	.	'
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Er behauptet s Durch die-Q-erltESche;,.:' diet der Oiubbetril
 verursache, würden er 'und seine 'Erau/Kacht;;;für'lacht, insbesondere an den föchenenden, ;aufdas empfindlichste in ihrer Kachruhe gestörte Sie litten seitdem an Schlaflosig keito Im Winter 1957/58 habe der damals weniger bekannte
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und besuchte Glub noch nicht nennenswert gestört« Dies ha be sich jedoch seit dem Frühjahr 1958 entscheidend geändert Seit Mai 1958 spiele besonders an Wochenenden ab 19 Uhr bis tief in die Facht hinein eine Tanzkapelle, und zwar ' in wärmeren Jahreszelten insbesondere den ganzen Sommer “ hindurch, auch bei offenen lenstem« Die Gäste pflegten meist noch spät nach Mitternacht unter; Verursachung uner«s’ tTäglichen Darms (Gelächter, Surufen und Hupen.:) den ^lubi zu verlassen und: mit ihren Fahrzeugen. :abzufahren0 Es sei auch vorgekommen, daß Irompetensoli nachts um 2 Öhr die Anwohner aus dem Schlaf geweckt hätten« Die Euhe werde auch tagsüber erheblich gestört« Die's beginne schon morgens um 6 Öhr mit der Müllabfuhr, bei der durch das Entleeren der mit Konservenbüchsen, Flaschen und ähnlichen Abfällen gefüllten Mülleimer Lärm erzeugt werde« Außerdem führen stündlich irgendwelche Lieferwagen vor, die
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Lebensmittel und Getränke entlüden und dabei'Lärm verursachten» Im Erdgeschoß befinde sich eine Anlage, die insbesondere bei drückender, windstiller Witterung einen unerträglichen‘Geruch nach-verbranntem fett verbreite 0 Auch sei seit einiger Eeit eine elektrisch#'; 'Anlage , offenbar eine. Exhauster, 'eingebaut» die fast den ganzen lag über und auch nachts in Betrieb gehalten werde und ein Geräusch verursache, das für die Anlieger den Eindruck entstehen lasse, als ob sie einem Elektrizitätswerk benachbart seien0
Ler Kläger ist der Auffassung, die Beklagte hafte an Stelle der ßS-Streitkräfte auf Schadensersatz wegen der Errichtung und Unterhaltung 'dee'';®bübSo; .ßr hat seine ..Ansprüche in erster Linie auf unerlaubte Handlung und hilfsweise auf Aufopferung gestützt, Da er rechtlich gehindert sei, die Unterlassung und Einstellung des Club-betriebes zu verlangen, sei er .auf eine Goldentschädigung angewiesen» für die Mutzungsminderung seines Grundstücks stehe ihm eine Entschädigung zu, außerdem ein Schmerzensgeldo Die Nutzungsentschädigung hat er ab 1«. August 1-958 mit monatlich 500»— DM beziffert und demgemäß im ersten Rechtszug beantragt,
 die Beklagte zu-verurteilen, an ihn
 to tl o 000,— DM nebst 4 $a girsen ab Klageerhebung zu zahlen,
2o ab Io Juli IßÖO eine nachträglich zu zahlende
—	—monatliche Rente -von—5Ö07--~~DM	zuzüglxchrt- ^---
Einsen vom jeweiligen Fälligkeitstage an zu zahlen, solange die amerikanischen.3treitkräf-te. einen Clubbetrieb im Hause WtfHBMfc, hmm fBistraße ^i unterhalten»
3o ein vom Gericht festzusetzendes Schmerzensgeld zu zahlen0 ...
Die Beklagte ist der reentliehen Ausi’ührungen Abweisung gebeten«
mit tatsächlichen und und hat um
 Das Landgericht hat die Klage zu Ziffer 1 für den Zeitraum ab. 23« April: 1959 und zu Ziffer 2 und 3 in vollem Umfang dem G-runde nach für gerechtfertigt erklärtr;
' . Inden ürteilsgründen hat es .aus ge führt der Kläger1 \ könne im Kähmen des; Antrags zu T ■ tlutzungsentschädlgung: für die Zeit vom 1« August 195B: bis rum 3ih. Mai-: I960, also für die Zeit vcr der Klage) Schadensersatz nur vom 23» April 1959» dem 90» läge vor .Einreichung seinhh: Antrags beim Amt für ferte^idigung-Blasteh -ab.? veriahgenp::';:Zu: einer feilabweisung des Klageantrags zu Ziffer 1 gebe die Be-schrähkung des-Anspruchs auf einen .kürzerhh. Zsfträum jedoch keinen Anlaß, da der Kläger nicht gehindert sei, nach Feststellung eines entsprechenden Schadens im Betra verfahren auch für den kürzeren Zeitraum den Betrag von 11o OQÖ,— UM zu ver1angen«	.	.
Ule Beklagte hat Berufung mit dem Ziele der Klageabweisung, der Kläger hat Anschlußberufung eingelegt«
Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungs-gerieht das landgerichtliche Urteil hinsichtlich des Klageantrags zu Ziffer 3 (Schmerzensgeld:) aufgehoben und die Sache insoweit -wegen eines verfahrensrechtlichen Verstoßes an das Landgericht zurückverwiesen; im übrigen hat es die Berufung zurückgewiesen«
Uer Kläger hat mit seiner Anschlußberufung hilfsweise beantragt:
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Das sngefochtene Urteil dahin abzuändern, festzustellen, da.ß die'Beklagte dem-Kläger für die Zukunft, solange die amerikanischen Streitkräfte, einen Clubbetrieb im Haus	RflPBLstraße	flp
 unterhalten.
a) eine monatliche -mit 4verzinsliche Scfcadehs'er«-* satzrente , .
b) eine monatliche mit 4 fo yerzinsiiche Schmerzensgeld rente zu zahlen habe» .
Über die Hilfsanträge hat das; Berufungsge ri cht im Hinblick auf seine:Intsoheidung über die Rauptanträge des Klägers .nicht .entschiedeno>	.
Die Beklagte verfolgt mit'ihrer: Kevision ihren Klage-ubweisungsantrag .weiter; der Kläger ..bittet .mit seiner An-S:ehlußrevisi:on.s.V;:daB 1 and ge ri cht liehe Urteil hinsichtlich des Anspruchs'hhf'Sc&meizeösgeld wicderherzustelleho Er hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht seinen bisherigen Vortrag dahin klargestellt, daß Ziffer 5 des Klageantrags auch den seiner Ehefrau zustehenden Anspruch auf Schmerzensgeld umfasse.,. den'im .eigenen Hamen geltend zu machen er ermächtigt sei; von der mit 500,-- DI monatlich verge sehisgene.h:;''S^	.er
300,— DM .für sich, \2ÖQ,~-',DM: für seine Ehefrau geltend;. ;
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Beide Parteien beantragen die Zurückweisung des gegnerischen Rechtsmittelso	......
Entscheidungsgründe:
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to Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die .Annahme des Berufungsgerichts, die Klage sei, jedenfalls.soweit Ansprüche für die Zeit vom'23» April 1959 ab in Be-
trächt kommen, 'rechtzeitig innerhalb der 90-tägigen Klaget frist des Art« 8 Abs» 6 des Finanzvertrages (FV) .erhoben*’!»
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 Der Betrieb des Clubs, auf dessen schädigende Auswirkungen die Klage gestützt istdauert am, wie unter den Partc len •. unstreitig • isti' Solange das der Pall’ ist, konnten'während\ der Geltungsdauer des mit dem 30c, Juni 1963 außer Kraft ■; getretenen FinanzVertrages (s. Bekanntmachung BGBl 1-963, * I 428) die Schäden rechtsmirksam angemeldet werden, die seit dem 90» Page vor der Anmeldung entstanden waren0 Sie sind nicht lediglich Auswirkungen eines -durch eine abge-
schlossene Handlung,
 die Eröffnung
 des Glubbetriebs ge-
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schaffenen Zustands, sondern die Polgen ständig sich »,ie- -derholender BinseIhandlungeno Die schädigenden Einwirkun-
gen, auf die die KlageamsprUehe sich stutzen, sind damit
 rechtlich nicht als eine:einheitliche Handlung, sondern als eine Vielzahl sich wiederholende selbständiger Handlungen zu beurteileno Hach’ständiger -Hechtsprechung
BGBK
Auf 1 o, § 852 Anm0 9 mit Nachweisen); beginnt
 die Verjährung von Ansprüchen aus. umerlÄ^ falls die übrigen Voraussetzungen, wie Kenntnis des Paters und des Schadens-, gegeben /Sind,:: .Jeweils mit der Vollendung der sohädigenden:^&	zwar auch dann. fUr^;-
Jede einzelne Handlung;'besonders:,r#enn zahlreiche gleich- .< artige Handlungen einander1 ;folge;h;;.;:::derim Strafrecht ent - ’ wickelte Begriff der fortgesetzten;;Handlung^jbei. 'der. die: gleichartigen.HinzeIhandlungen rechtlich als eine Handiu gewertet werden, und, was im'folgenden1 von Bedeutung seinf; wird, die Verjährung erst im. Zeitpunkt der Vollendung der letzten Binzelhandlung zu laufen beginnt, ist für das Gebiet der bürgerlichrechtlichen Verjährung nicht anwendbar* Was insoweit für den Zeitpunkt des Beginns der Verjährung von Ansprüchen aus unerlaubter Handlung ~ und für Ersatzansprüche wegen unzulässiger Immissionen infolge entsprechender Anwendung des § 852 BGB(BGBRGBK aaO Anim 2) - gilt, muß auch für die 90~tägige Anmeldefrist
 
des Art« 8 Abs. 6 PV gelten« Da die Versäumung dieser kurzen Frist stärkere Reehtsnachteile nach sieh zieht als die Verjährung, nämlich nicht wie diese die Begründung einer verzichtbaren Einrede, sondern den vom Gesetz unterstellten Verzicht auf jeden .Anspruch, kann die.Anmeldefrist des Art» 8 Abs» 6 PV nicht unter •leichteren Voraussetzungen in lauf gesetzt werden als die Verjährungslirisf<> Dutch die Anmeldung vom 21« Vuli 1959 hat daher der Kläger die Anmeldefrist gewahrt•für die - aber auch nur für die - Schäden, die seit dem .23.«' April 1959 .singetreteh hind| weder/ ist er, wie die Revision meint,mit allenAnsprüchenwegen Versäumung der ab Sröffnung^d Clubbetriebs zu berechnen» den Anmeldefrist ausgeschlossen, noch kann er, wie er glaubt, Ansprüche für die;Eeit vor dem 23 «■' April 1959 geltend machen.
Das Landgericht hat das Bestehen eines Anspruchs für die Zeit vor dem 23» April 1959 also zutreffend verneint«
2« Doch hat das .Landgericht die Klage insoweit nicht förmlich abgewiesen, wie es die von ihm. angenommene Rechts*» läge erfordert hätte« Denn der Antrag auf Zahlung von 11b000'Dl war damit begründet, daß für die Zeit vom 1« August. 1958 Ms zu dem 3'i» Mai I960, also für 22 Monate, monatlich 500 DI geschuldet': seien«- Das Landgericht hat davon abgesehen,;die Klage teilweise abzuweisen, weil der. Klager nicht gehindert sei, nach Feststellung eines entsprechenden ■ Schadens im -Betragsverfähren.: auch für den kürzeren Zeitraum den höheren Betrag von 1-1«000 DM zu verlangen« Es ist indessen nicht ersichtlich, daß der Kläger den Anspruch auf Zahlung dieses Betrages hilfs-weise auf einen höheren monatlichen Entschädigungsbetrag gestützt hättej im 1andgerichfliehen Verfahren hat er lediglich die Anträge aus der Klageschrift gestellt und für die vom Landgericht angesteilte Überlegung ist eine Gr und-
läge nicht erkennbar» Auf die allgemeine -Sachrüge der Beklagten hin ist deshalb das Berufungsurteil teilweiv» se aufzuheben, das XandgerientlieheUrteil abzuändern und der Anspruch für die Zeit vor dem 23» April 1959, also für acht Monate und 22 läge, in Höhe von 4»366,67 DM abzuweisen» v	n	;
' 3» Ohne Erfolg bleibt die IcevlsXoh dagegen, soweit sie in Zweifel zieht, daß für die nach der Anmeldung vom 21V sTuli 1959 entstandenen Schäden das hnmel de verfahren 1 nach Art o 8 Abs» 6, 9 FV durchgeführt :hel:S:: das Voraus- 1 Setzung für die , gerichtliche 0eltendmäcli;tuig von Stationil’ rungs Schäden ist;V; Bah:-Amt .für Verteidigungslasten, hat in seinem Ablehnungsbescheid vom 6» April I960 ausgeführt, der Club sei am 30»■: September; 1957 eröffnet worden, das schädigende Ereignis;, liege alsolübeh ein 'l:ahr vor-dem Eingang des Entschädigüngsantrages; die Antragsfrist sei versäumt» Es hat damit die Entschädigung der dem Kläger aus dem Clubbetrieb entstehenden Schäden insgesamt abgelehnt» Die,Ablehnung umfaßt daher auch die später entstandenen Schäden»
II»
; 1» Das Berufungsgericht hat’, festgestellt, daß infolge des Betriebs des Clubs dem:Grundstück;- des Klägers Geräusche und Gerüche in einem das Ortsübliche wesentlich Übersteigenden Maße zugeführt werden. 'Es führt aus, die Immissionen seien daher rechtswidrig, im Sinne des § 906 BGB; es, liege ein Tatbestand vor, der die Voraussetzungen der §§ 906, 1004, 823 Satz' 2 BGB erfülle; die
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für den Betrieb des Clubs verantwortlichen Beamten hät-
ten ihnen gegenüber den Machbarn als Dritten obliegende Amtspflichten verletzt; sie hätten schuldhaft gehandelt; sie hätten voraussehen müssen, daß die Errichtung des
 Clubs mit dem besonderen Charakter der Gegend unvereinbar sei und der Clubbetrieb zu Störungen der Nachbarschaft fuhren -werde* Dem Kläger sei durch die Einwirkungen ein Schaden entstanden« Der Hutzungs« und V'erkehrswert seines Grundstücks werde wesentlich bestimmt durch dessen dem
 lärm der Großstadt entrücktes ruhige und erholsame Lage« Durch die Auswirkungen des Glubbetriebs ’würden diese.wert-erhöhenden Faktoren weitgehend aufgehoben« Dadurch sei das Grundstück nicht nur subjektiv -für; den Kläger? sondern 'auch objektiv in-gewissem Grade entwertet worden« Die Wertdifferenz könne der Kläger geltend machen? auch wenn or bisher keine konkrete wirtschaftliche Einbuße gehabt habe«
2c Diese Ausführungen .halten;..def:;^ teilweise stand«
Daß Einwirkungen durch Geräusche und Gerüche (Immissionen) vorliegen? die in dem ruhigen Wohnviertel der Rosselstraße nicht ortsüblich sind und die die Benutzung des Grundstücks des Klägers wesentlich beeinträchtigen? hat das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß festgestcllt«
a) Entgegen der Ansicht der Revision ist dem Beru-fungsurtoil darin zu felgen, daß dem Clubbetrieb nicht nur die Geräusche zuzurechnen sind, die durch die
 nahmen der Clubleitung unmittelbar veranlaßt sind:? ,:wie etwa das Spielen von Tanzmusik, die Geräusche eines
 Exhausters und der lärm? der beim Anfahren von Vorräten
 und beim.Abfahren von Abfällen entsteht?, sondern auch
 diejenigen? die von.den. Gästen des Clubs:verursacht werden? insbesondere durch das Anfahren,und Abfahren, mit
 Kraftfahrzeugen? Hupen und.laute Unterhaltung im Freien? die Haftung des Grundstückseigentümers erstreckt sich auch auf Einwirkungen eines Dritten? die er wissentlich
 veranlaßt hat :!;RGZ 97, 26; BGH in NJW I960, 2335 und 1962 1342; Eeisner-Stern-HO'des.j lachbarrecht , 3 0 Aufl0 So 548 cei 1'ußHo 174 und So 551 bei Eußn» T90)o Dabei macht es im Ergebnis keinen Unterschied, ob diese Geräusche auf 1 dem.Grundstuck der Beklagten selbst oder in dessen Umgebung auf der Straße erzeugt werden,,: Der lärm, der. von den Besuchern des Clubs auf dem Betriebsgrundstück und in dessen naher Umgebung, vor allem auf der Straße beim An- und Abfahren verursacht wird;, ist eine adäquate folge des Clubbetriebs, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt; er ist mit einem derartigen Unternehmen notwendig verbunden und ihm zuzurechneni Die Streitkrafte sind deshalb für die das ortsübliche Maß übersteigenden störenden Einwirkungen verantwortiich, auch soweit diese nicht auf dem Grundstück der Beklagten selbst erzeugt werden, sondern auf der Straße in dessen Nähe» Ohne Erfolg beruft sich die Revision zur Stützung ■ihrer gegenteiligen Ansicht auf die:Rechtsprechung des Reichsgerichts, das in RGZ 57? 239? 240 lie GferhU^chW-'-'^pnAWsagenj die vor einem Grundstück vor fuhren.* nicht als von diesem Grundstück ausgehende Einwirkungen angesehen hato Denn verantwortlich ist, wie insbesondere die Neufassung des § 906 BGB in Abs» 2 durch das Gesetz über die Änderung der Gewerbeordnung und Ergänzung des Burger-liehen Gesetzbuches vom:22o Dezember 1959 (BGBl I 781} zeigt, der Benutzer des Grundstückss auf dem die Einwirkungen erzeugt werden,. Als Benutzer des Straßengrundstücks sind auch die Streitkräfte anzusehen, soweit die Straße infolge des Clubbetriebs benutzt wird» Wohl ist der Verkehr, der sieh auf der R^HBistraße vom und zu dem Grundstück der Beklagten abspielt, ebenso wie das Be- und Entladen von Fahrzeugen vor dem Grundstück und das Barken von Clubbesuchern auf der Straße Ausübung des an dieser bestehenden und kraft der Widmung der Straße für den öffentjk liehen Verkehr vom Eigentümer der Straßenfläche zu dulden-
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den Gemeingebrauchs8 Das hindert nicht., auch diese Einwirkungen auf das Grundstück des Klägers dem Clubbetrieb zuzurechnen«, Der Kläger kann weder gegen die einzelnen Clubbesucher, mit Aussicht auf Erfolg vergehen,, soweit diese nur den mit dem. Kraftwagenverkehr und mit , ■selbst lauter, Unterhaltung auf der Straße verbundenen lärm verursachen, noch kann er von der Stadt. WflVHMBi als Eigentümerin, des Straßengeländes Abhilfe erreichen,: soweit nicht etwa daß Strafgesetz verletzt ist (§ 356 Ziff» 10 StGB}«. Er kann nur dadurch, geschützt, werden,, daß. auch.die belästigenden..Einwirkungen, die infolge,des : Clubbetriebs auf der Straße in der Umgebung des Anwesens der Beklagten erzeugt werden und sein Grundstück .erreichen.?. dem ©lubbetri,e.b;rz^g.erechnet und .aucji insoweit die Streitkräfte als Störer angesehen werden (vgl«, hierzu auch Meisner-Stern-Hodes aaO S, 204, insbesondere Fußn„42)o Das ist hier vor allem deshalb gerechtfertigt, weil gerade infolge des Clubbetriebs die Geräusche, deren jedes für sich allein genommen möglicherweise von Kläger hin-genommen werden müßte, sich summieren und dadurch die störende Stärke erreichen» Dagegen würde die Ansicht der Revision zu einem befremdlichen .Ergebnis: führen:
Während der Betrieb, der seinen Gästen einen ausreichenden Parkplatz auf eigenem Grundstück zur Verfügung stellt, sich die dort dureiv:däs ;Ahfahr^	und	Abfahren	entstehenden Geräusche ..änrechnSKfl^	-an-	■
derer Betrieb, dessen Besucher wegen iehlens eines Parkplatzes auf der .Straße parken - möglicherweise wie im vorliegenden Palle in noch geringerer Entfernung vom gegenüberliegenden Eaehbargrundstüek 1=., für die dadurch entstehenden Geräusche dem betroffenen Bachbarn gegenüber nicht einzustehen«, Das kann nicht rechtens sein«.
b) Ohne Erfolg rügt die Revision,'das Berufungsgericht habe es unter Verletzung verfahrensrechtlicher
 VorSchriften unterlassen, entsprechend dem Antrag der Beklagten die Stärke der vom Grundstück der Beklagten i ausgehenden Geräusche durch einen Sachverständigen nach Phonstärken feststelieft' zu lassen» Die Frage, ob die Geräusche so stark sind, daß sie die Nachtruhe der Umgebung stören, konnte das Berufungsgericht nach der Vernehmung zahlreicher-Zeugen'aus eigener Sachkunde entscheiden» Sei ne Sachkunde besonders zu begründen, bestand bei der Einfachheit der Sachlage kein Anlaß»'
3° Bei der Eröffnung ünd-ühterhaltung des Clubs handelt es sich um eine : Angelegenheit der rf:^ deren hoheitlicher Charakter sich aus dem militärischen Gewaltvorhältnie ergibt»: Gegenüber dieftdr; hoheitlichen s| Betätigung'''#«?/ Beöht-Zihigsmöcht;:-!'st dem Kläger der zur Ab-? wahr übermäßiger Immissionen nach" §§ 1004» 903, 906 BGB sonst gegebene ünterlassungsanspruch grundsätzlich versagt (BGBsegrK	§	906 Anm» 4, 29;’RGZJ59? 129j
133; BGHZ;29, :3i4, 31Tli :er kann nicht die Einstellung des Clubbetriebs verlangen» In Fällen dieser Art tritt, wie der erkennende Senat im Anschluß an die Rechtsprechung des Reichsgerichts, insbesondere in seinem Urteil BGBZ ■56, 366, 369, 370 eingehend begründet hat, an die Stelle des Ünterlassungsanspruchs ein vom Rachweis eines Verschuldens des " Störend’) unabhängiger Entschädigungsansprüche, Dieser kann auch für die Zeit vor der Klage-erhebüng gelt end-gemacht.'.werden'' (BGHZ 15? 146, 3 50) 0 Er setzt lediglich Immissionen, die das ortsübliche Maß überschreiten und zu einer wesentlichen Beeinträchtigung führen, und nicht, wie der von der Rechtsprechung entwickelte und in der Reufassung des §.-• 906 Abs» 2 BGB geregelte Ausgleichsanspruch für ortsübliche Immissionen, eineuschwere Beeinträchtigung (BGHZ 30, 273, 280) vorausi
 Dem Kläger steht daher.ein Anspruch auf Entschädigung für die Vermögensnachteile zu,;. die ihm durch die übermäßigen Einwirkungen auf sein Grundstück entstanden sind.	.	'■
Durch 'die Eihv/irkungen:; ist-ä. wie. -has ' B.er.ufungsge“ rieht ohne'yHe.clitsveretö'ß''' aueführt^ ;-.eii*e ;Ä;&derung des wertes, des Gründstücks ■,des .|Clägers .eingetreteno Da der; ■ Kläger .; das Grundstück nicht 'verkauft ih^i.j'.'nae'h. dem :un^ bestrittenen Vortrag der Beklagten ein Verkauf auch :	:	:x
nicht bevörsteht undbdie Wertminderung jederzeit ent--fallen kann.» .'wenn der Clubbetrieb auf gegeben oder; entsprechend verändert wird, ist es sachgemäß;, die Wertminderung nicht durch eine KapitalZahlung, sondern durch eine laufende .Rente auszugleichen :(3GB“RGR& Aufl, |'.'906'-Ahmi 27 hh mit Nachweisen) $ die Berechnung einer Kapitalabfindung würde insbesondere angesichts des Umstandes , daß die Wertminderung entfallen kann, auf Schwierigkeiteh^hi5oßenc»:VDägegeh . läßt sich die Einbuße, l. die der.monatliche Nutzungswert des Grundstücks durch die Birw irkungen laufend erfährt, ohne unüberv/indliche Schwierigkeiten feststelieh».h
Dem .Änspruch;:::^:eht' '’nicht ^lent'gegen jw^ääß ' derlklai^r bisher .keine konkrete:wirtschä.ftl;iche Einbuße ..erlitten hato Die Beklagte kann sich nicht darauf berufen, daß • der Kläger das Grundstück bisher nicht zu einem Minderpreis verkauft oder vermietet hat ». Sie muß sich vielmehr so behandeln lassen, als habe es der Kläger vermietet und wegen der übermäßigen Einwirkungen eine geringere als die normale Miete- erzielt. Es ist anerkannten Rechts, daß bei unbefugten Eingriffen in Ausschließlichkeitsrechte
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eine Schadehsberechnung nach der entgangenen Vergütung ' dann zulässig isl,. wenn die .Erlaubnis des Rechtsinhabers üblicherweise von der Zahlung eines Entgelts abhängig ge--nacht wird, dch0 die Sache wird so angesehen, als habe der Rechtsinhaber den Eingriff gegen ein vereinbartes Ent-' gelt gestattet (BGfHZ 20$ .34$.s' 353 mit Nachweisen)'0 Es kann,, dahingest eilt bleiben, vob);die'i^bgeltung''' von Einwirkungen der hier vorliegenden. Art durch eine Rente Üblich 1st und ob daher der Rechtsgedahke der angeführten Entscheidung auf den vorliegenden Fall unmittelbar angewendot werden kann; entscheidend ist, daß bei unbefugten Eingriff fen in ausschließliche Rechte, zu denen insbesondere auch das Eigentum zahlt,, eine Schadensberechnung auf hypothetischer uründlage inöglich. ist, auch wenn sich beim Verletzten eine konkrete Vermögensminderung nicht feststel-len laßt»	.	i:-
für die Annahme eines Vermögensschadens spricht ferner die Erwägung, daß der Kläger erhebliche Mittel auf-gewendet hat, um sich und seiner Familie ein ruhiges Wohnen zu sichern und daß der Zweck dieser Aufwendungen durch die Einwirkungen 'des Glubbetriebes weitgehend hinfällig gemacht worden :ist; 0 Derivergebliche; & als Vermögensschaden geltend gemacht;:;i»erden	LM	Nr»	2
au § 253 BGB - NJVt 1956, 1234 a(8eerei'sSnfall|’?:: vgl»; dazu WH 1962, 165)Zwar hat das Reichsgericht in einer älteren, Entscheidung einen auf Zuführung übler' Gerüche gestützten Anspruch wegen 19Wohnungsentwertung,t abgewiesen, weil der Inhaber die. Wohnung' trotz der Einwirkungen weiter bewohnt habe und ein Vermögensschaden nicht eingetreten. sei (SeuffArch Bd* 63 Nr=> 37 So 53)° Hieran hat es aber nicht festgehalten (vgL ■ JW 1909,
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Das Berufungsgericht ist demnach zutreffend-'zu dem Br -gebnis gelangt, daß der Kläger für die Zeit, in der seit dem 23° April 1959 die Benutzung seines Grundstücks durch die dem Glubbet'rieb zuzurechnenden Einwirkungen wesentlich beeinträchtigt worden ist und wird* eine nach dem monatlichen Minderwert der Nutzung seines Grundstücks zu berechnende Entscheidung fordern kann«,
.....IV»
Bedenken/ergeben sieh jedoch gegen die Annahme des. Berufungsgerichts, die Organe der Streitkräfte hätten schuldhaft gehandelt*' f ührt: eine;"hoheitlich 'öffentlichen-ihie-^sse ■fliegende'■■'■öder selbst eine hoheitlich genehmigte,«- - private .gewerbliche Tätigkeit .'zu über-u' i;;.; mäßigen immiesi'ohejd.» so; . begründet dieser 0mstand„ regelmäßig mindestens ■..■insoweit kein Verschulden* als die Einwirkungen durch die Tätigkeit notwendig verursacht werden ;eben deshalbwird demvon ihnen Betroffenen der vom Nachweis eines Verschuldens unabhängige Entschädigungsanspruch zuerkannto Allerdings entfällt nicht» wie die Revision der Beklagten meint* jedes Verschulden der Organe der Streitkräfte deshalb, weil der Betrieb des Clubs deren hoheitlicher Tätigkeit zuzurechnen isto Nach Art 8 Abs« 4 BV ist die Rechtslage so zu beurteilen, wie wenn unter sonst gleichen Voraussetzungen die Bundeswehr den Club betreiben würdeo Dabei ist es unerheblich, ob die
S t re i t k räfte etwa auf -Gmndderbestehenden Staats vor--——
träge oder der tatsächlich bestehenden Verhältnisse in gewissen Beziehungen freier gestellt sind als die Bundeswehr o. Denn wie der erkennende Senat in BGHZ 38, 21 ausgesprochen hat, kann das Verhalten von Angehörigen der 'Stationierungsstreitkräfte selbst dann haftungsrechtlich als unerlaubte Handlung gewertet werden, wenn es infolge einer den Streitkräften durch Staatsvertrag einge-
räumten Befreiung von der Einhaltung deirfcseller Vorschriften nicht rechtswidrig isto. Das Verhalten der beteiligten amerikanischen Dienststellen ist haftungsreGhtlieh nach' den deutschen Vorschriften zu beurteilen, ohne Rücksicht auf Vorrechte, die den Streitkräften vertraglich eingeräumt sind oder von. ihnen tatsächlichen Anspruch genommen werden»
Ein Verschulden der Organe der Streitkräfte ist in mehrfacher Beziehung denkbar: Es k ann.einmalr£&- 'der':-.Aus- . wähl des Grundstücks für den Clubbetrieb liegen, zu dem an-"'* deren unter Umständen darin, daß sie es unterlassen haben,. den Glubbetrieb einzustellen: Oder/zu "verlegen,- nachdem sich dessen störende Auswirkungen herausgestellt., hatten, und endlich in der Art, wie der Club betrieben wird, insbesondere wenn stärkere Einwirkungen erzeugt werden sollten, als dies notwendig durch den Clubbetrieb bedingt iSt O ■■■.	7:
Pas Berufungsgericht hat hierzu ausgeführt: An einem . Vorschulden der für den Betrieb des Clubs verantwortliehen Beamten könne nicht gezweifelt werden» Sie hätten erkennen müssen, daß die Errichtung des-Clubs im Hause E<flHistraße mit dem besonderen Charakter dieser Gegend unvereinbar sei, und sie hätten voraussehen müssen» daß die Unterhaltung des Clubbetriebes mit Umständen verbunden sei, die von der l^achbarschaft* mit Hecht als störend empfunden würden»
Biesen Ausführungen ist entgegenzuhalten: Aus einer unerlaubten Handlung, die in der Bestimmung des Gebäudes der Beklagten in der Hosseistraße zu dem Sitz des Clubs und in der Einrichtung des Clubbetriebes läge, könnte der Kläger keine Ansprüche mehr herleiten, weil er seinen Schaden erstmals im Juli 59 angemeldet hat»
Die Anmeldung 1st also mehr als ein Jahr sowohl nach dem Zeitpunkt erfolgt, in dem der Club eröffnet wurde (September 1957}?als auch nach dem Zeitpunkt, in dem nach dem Vortrag des Klägers die Einwirkungen störende Ausmaße amnahmen (Mai 1958)« Der Kläger ist insoweit nach Art» 8,Abs« 6 FV mit seinen Ansprüchen ausgeschlossen,,
Die Anmeldefrist für Schäden aus der Einrichtung des Clubs und seiner Entwicklung zu einem störenden Betriebe begann, als diese Umstände gegeben waren« Dem steht nicht entgegen, daß der Clubbetrieb andauert<» Wenn oben davon ausgegangen wird, daß die jeweils sich erneuernden Immissionen neue Handlungen darstellen, dann muß folgerichtig die Inbetriebnahme des Clubs im Jahre 1957 und seine Entwicklung bis zu dem Mai 1958 als abgeschlossener Tatbestand bet rächt et w'e rd en «
In' der Fortführung des Clubbetriebs;könnte ■ nur dann eine unerlaubte Handlung liegen:, wenn die Streitkräfte ver pflichtet gewesen wären, den Betrieb, etwa auf die Klagen der. Anlieger (hiii^.'.'^inzustelleni, zu verlegen oder anders zu gestalten« Ob und inwiefern eine derartige Verpflichtung in' Betracht kam, kann das Revisionsgericht nicht abschließend beurteilen» Indessen ist folgendes zu erwägen: Die Streitkräfte waren berechtigt, einen Club zur Betreuung ihrer Mitglieder elnzurichten« Bei einem Clubbetrieb der hier vorliegendenvArt besteht die Jefahrs daß er sich aufdieNachbärschaftstÖrend aus-
wirkt« Wenn den Streitkräften für die Errichtung des_______
Clubs andere Orundstübke. zur Verfügung'.standen oder auf. Anforderung von. den deutschen Behörden zur Verfügung gestellt worden wären:,'.dann	dem pflichtgemäßen
 Ermessen der Streitkräfte,:das Grundstück auszuwählen, das unter Berücksichtigung aller Umstände als das geeignetste erschien« Die.Rücksicht auf die Nachbarschaft
 mußte dabei einen wesentlichen, aber keineswegs den ein* zigen Gesichtspunkpt bilden« Als solche Gesichtspunkte konnten insbesondere auch die Eignung des Gebäudes für den vorgesehenen Zweck und die Verkehrslage des Grundstücks , vor allem die größere oder geringere Entfernung von den Dienststellen und Wohnungen der Clubmitglieder, in Betracht kommeno Bei der Prüfung der Auswirkungen auf die Nachbarschaft waf nicht nur in Erwägung zu ziehen,, daß die Eosseistraße zu einer besonders ruhigen Wohnlage gehört , sondern auch zu berücksichtigen,, wie sich der Clubbetrieb ausgewirkt hätte, wenn er auf einem anderen in Betracht kommenden Grundstück eingerichtet worden wäre;; möglicherweise hätten sich dort die Storungen noch stärker ausgewirkt, zJo weil sie eine größere Anzahl von Personen betroffen hätteno Zwar oblag den Organen der Streitkräfte, wie das Berufungsgericht zutreffen • ausführt, die Amtspflicht, bei der Ausübung ihres Amtes sachgerecht 'zu verfahren und dafüf zu sorgen, daß Dritte nach Möglichkeit:;^	wurden (BGB
 ;EGM §',859 Arum, 4-?)o :EihAfäÄ	lä-
ge. aber nur dannvvor, j.,wbhn:;:sie;.,in .Mißbrauch: ihres Ermessens . willkürlich, gehandelt, : überhaupt keine., sachlichen oder sachfremde AErwägungen anges te 111-v ©der -n" so hoheju Maße fehlsam gehandelt hätten, daß ihre Wahl mit den an eine ordnungsgemäße Truppenverwaltung zu stellenden Anforderungen schlechterdings unvereinbar gewesen wäre (RGRK aaO Anm» 35; EGE ’59, 12% 139)*
Die Auswirkungen eines hoheitlichen Zwecken dienenden Betriebes haben die betroffenen: Nachbarn regelmäßig hinzunehmen8 wie oben: ausgeführt 1st,. Darin, daß die Organe der Streitkräfte es unterlassen haben, den einmal eingerichteten Clubbetrieb einzustellen oder zu verlegen, könnte allenfalls dann eine unerlaubte Handlung gesehen werden, wenn sich die Fortführung des Clubbetriebs aus schwerwiegenden Gründen als ermessensmiß"”
brauchlich dargestellt hätte» Es mag für die Streitkräf-te Anlaß bestanden haben:, auf die-Klagen der Anwohner hin die Präge der Portführung des Clubbetriebes zu prüfen» In der ? Fortführung des Betriebes könnte aber nur dann ein Ermessensmißbrauch liegen, wenn nicht.nur die Errichtung des Clubs in der EcBBÜstraße einen Ermessens-mißbrauch bedeutet .hätte, :sondern; auch die durch die .. Verlegung des Clubs; ent st eh end eh HäcBteile'j: wie insbesondere die Kosten■gegenüber den durch die Fortführung des ‘-hubs\ entstehenden)^	Gewicht fielen»
Hierfür ist nichts vorgetragen»
; Auch darüilehhh^h^	Ein-;
v/irkungen vermeidbar :waren, hat das' Be	von	'
seinem St ahdpuhEt , aus '.folgerieht ig, keine: Fest Stellungen: getroffen» nie Frage, ob die Organe der StreltkrMfte; ein Verschulden trifft, die insbesondere für den Schmerzens-geldahsprüch von Bedeutung -	wird' -sohaOh-neu }zu prüfen
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Soweit das Landgericht den Anspruch des Klägers auf Zahlung eines Schmerzensgeldes dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt hatte, hat das Berufungsgericht das ’ landgerichtliche Urteil aufgehoben und die Sache an das Landgericht surückverwiesen, weil es angenommen hat, das Urteil beruhe auf einem wesentlichen Verfahrensverstoß Tf^539 ZPO); das Landgericht habe es nämlich entgegen § 139 ZPO unterlassen, durch Befragen des Klägers auf-zuklären, ob die von diesem behauptete Schlaflosigkeit, den Grad einer konkreten gesundheitlichen Störung er-
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reicht habe» Die Anschlußrevision bekämpft das Peru- . fungsurteil in diesem Punkt ohne Erfolg»
Sio bringt vor, im Hinblick auf die neue Rechtsprechung, die Schmerzensgeldansprüche bei der Verletzung von Persönlichkeitsrechten über die in § 84? BGB geregelten Bälle hinaus gewähre;, sei für Beeinträchtigungen der hier vorliegenden Art auch dann ein Schmerzensgeld zu zahlen, wenn eine GeBundheitsschädigung pathologischer Art noch nicht eingetreten sei; insbesondere bedeute die Entziehung des Schlafes ein Eindringen in die höchstpersönliche Indi^idualsphäre eines Menschen, die nach der neuen Rechtsprechung geschützt sei,, Im übrigen habe der: Kläger in erster Instanz vorgetragen daß bei ihm und seiner Ehefrau nachweisbare gesundheitliche Schäden infolge der ständigen Ruhestörung eingetreten seien 0
Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes hat bei schweren Eingriffen in das allgemeine '£ersönli'eh.h keitsrecht ■ eih;:'Sdhme^.isdns'^:dld zuerkannt,:, adch wähn die > Voraussetzungen des | :84? BGB nicht:erlülit :waren f BGH2 36, d49t 354 iherrenreiter-li'all) p;3P,|'fi:,'' iÖ (unbefugter Gebrauch eines Runstfernamens); 35»: 363, 367 (Ginseng-Fal neuerdings Urteile vom: 5oiMärz '1963 VI 2R 55/62 und VI ZR 61/62 = lit 1963> 902 u, 904; vglo 'hiehzü auch Bötticher, Die Einschränkung des Ersatzes immateriellen Schadens und der Genugtuungsanspruch wegen Persönlich-keitsminderung indlBEt 1963? 353)o In all diesen Fällen sind Rechtsgüter als verletzt angesehen worden, die in § 84? BGB nicht auf geführt sind, nämlich der If ame, der gute Auf, die Ehre, das gesellschaftliche Ansehen» Die Frage, ob ein Schmerzensgeld ohne:Rücksicht auf die ein-schränkenden Vöraussetäungen des § 84? BGB auch dann gewährt werden kann, wenn eine rechtswidrige Handlung sich zwar gegen das körperliche Wohbefinden richtet, also das in § 847 BGB geschützte Rechtsgut der körperlichen Unversehrtheit betrifft, aber nicht zu einer Verletzung
 des Körpers oder der Gesundheit geführt hat, ist., soviel ersichtlich, bislang von der obergeriehtliehen Rechtsprechung nicht behandelt wordene Sie bedarf auch im vorliegenden Falle keiner Entscheidung« Der Kläger hat nämlich die- Belästigungen, mindestens soweit sie nicht zu einer Verletzung des Körpers'oder .der Gesundheit bei ihm oder seiner Ehefrau geführt haben, zur Grundlage eines vermögensrechtlichen Anspruchs gemacht, indem er sich, wie äusgefü'hrt , auf eine; Minderung des ,
Mutzungswerts seines Grundstücks beruft« Diese Minderung beruht gerade auf; den Beiäs	mit	'denen:	der
 Kläger auch den Schmerzensgeldanspruch wegen Ertragene, der Belästigungen: durch. Geräusche und Gerüche begründet«' Wird er entsprechend .seinem Begehren so gestellt , als -' habe er das Grundstück dm; Hinblick r aufdie' Belästigung, ; gen unter " dem: normalen IHietwert .vermletst,-ih^.'.er''; damit. den Schaden aus den Belästigungen |{koimerzialisiert,',9,■ dann kann er nicht daneben einen immaterieilen Schaden geltend machen, der sich im Erdulden der Belästigungen erschöpft« Das muß vor allem dam gelten, wenn wie hier, als Ersatz des materiellen Schadens höhere Beträge verlangt werdony als die Beträge, die üblicherweise bei Gesundheitsschädigungeu nicht besonders schwerer Art als Schmerzensgeld zugesprochen werden« Die Zuerkennung eines Schmerzensgeldes, kommt neben dem vermögensrechtlichen Anspruch nur noch dann in Betracht, wenn eine Verl.etzung: des Korpsrs oder der Gesundheit eiligetreten ist«	_____
Dem, Berufungsgericht ist auch, darin zuzustimmenV: '. daß der Kläger das Vorliegen einer Schlaflosigkeit die Krankheitswert erreicht hat, nicht mit genügender Klarheit behauptet,,und das Landgericht diesen wesentlichen, Punktnicht aufgeklärt hat« Das einschlägige Vorbringen des Klägers (S« 5 der Klageschrift) sagt lediglich, daß der Kläger und seine Ehefrau an Sehlaflo-
sigkeit leiden und Schlaf tab let ten bei ihnen nicht .mehr' wirkeno her Inhalt der Anlage' 1.1: zur Klageschrift, des Schreibens des Klägers an das Amt für Verte idigungS"» lasten vom 8» März 1960, auf das der Kläger . sich in der Klageschrift bezieht und dessen Nichtbeachtung diel.Revision rügt, .kann den fehlenden Klagevortrag nicht ersetzen« hie dort aufgestellte Behauptung (So 6,);Vv beim Klüger und seiner Ehefrau seien bereits ernsthafte Ge-sundheitsschädigungen aufgetreten, hätte vielmehr gerade Anlaß geboten, aufzuklären, welche Gesundheitsschäden im Rechtsstreit geltend gemacht werden sollen,
 has Berufungsgericht hat deshalb zu Recht einen we-Sentliehen VerfahrensverstoS angenommen«
Zwar kann die Zurückverweisung der Sache an das ILahdgericht, die das Berufungsgericht, von seinem Standpunkt; aus; zutreffend, hinsichtlich des Schmerzensgeldanspruchs ausvzugesprochen hat, nicht aufrecht erhalten werden^ has bedeutet aber nicht einen Erfolg dai An* schlüßrevision, sondern beruht im Gegenteil darauf, daß auf die Revision der Beklagten hin die frage eines Verschuldens der Streitkräfte neu aü prüfen ist,,
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hanach ergibt sieh: hie Anschlußrevision des Klägers ist zurückzuweisen« Hinsichtlich des Betrages von 4«366,6? DM nebst Zinsen ist die Klage unbegründet« hie frage, ob die Streitkräfte ein Verschulden trifft, ist neu zu prüfen« her erkennende Senat hat es unter diesen Umständen für.zweckmäßig erachtet, das Berufungsurteil im ganzen aufzuheben, die Klage hinsichtlich des Betrages von 4«366,67 DM unter Abänderung des landgericht-lichten Urteils abzuweisen und im übrigen die Sache zur
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ander-weiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens Vorbehalten .bleibt <>
Bei - der neuen'Prüfung wird zu beachten sein; Gegen
 die 'Verurteilung zukünftiger Leistung,nach § 258 ZPO er- v insoferncT ■	'	■	..'v- -u, ■ ^	;	-	-
geßcn sicL/.Be denken, als ;damit; verlangt, wird Entschädigung,:' "solange die Streifkräfte ..'den;' Elu^ halten”» Die .Ansprüche des -Klägers-' -sind ^	laufen-
den-Einwirkungen gestützt; mit der Einrichtung des Clubbet riebes ist also,; anders als '■?>aiifüberbau, X bei der Einräumung eines lotweges oder bei der Begründung einer auf Gesetz oder unerlaubter Handlung beruhenden Unterhaltspflieht,die; hnspruchsgrumdlag^^
■ noch..nicht-'.■vollständig geschaffene, Der Eintritt .der Ent-■ schädigungspf1icht hängt vielmehr 3 ewei ls von künftig erst ■ eint r et enden;! atumständen ab, nämlich dem künft igeh Eintritt über das ortsübliche Maß:hinausgehender Geräusch-und Geruchsbelästigungen»
Er« Pagendarm	Br„	Kreft....Bundesrichter
 Er o.; Hußla. ist beür-. : laufet; und ortsabwesend; er ist an der Leistung der Unter- 1 schrift verhindert,-■1 Er» Pagendarm
 Keßler
 Gähtgens
IIDZR 55/62
Berichtigung
 Bas Urteil III ZR 55/62 ist am 11. Juli 1963 verkündetworden. Dementsprechend ist das Datum auf dem den Urteilsabdrucken yorgehefteten Leitsatz zu berichtigen ins 11o Juli
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Karlsruhe, den 11. September 1963 Bundesgerichtshof
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