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BGH · III ZR 55/60

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 55/60

Nach dem Kx*iege hat der Kläger das Geschäft an anderer Stelle v/ieder eröffnet» Lie Entschädigung für Grund und Boden wurde bei der Enteignung auf 25,— DM/qm, also insgesamt auf 10.425»—■ DM festgesetzt und «fern-nächst bezahlt» Der Kläger, dessen Einspruch gegen die Entschädigungsfestsetzung erfolglos geblieben ist, verlangt mit der Klage eine Erhöhung der Entschädigung auf 150,—LN/qm» Er hat die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung weiterer 57*125,— LM beantragt und zur Begründung insbesondere vorgetragens Sein Geschäft sei das führende Unternehmen für Herrenkonfektion in gewesen» Dabei sei zwar auf die besonderen Verhältnisse gerade dieses Grundstücks abzustellen, aber nicht darauf, ob der Kläger dank seiner besonderen kaufmännischen Fähigkeiten möglicherweise höheren Nutzen aus dem Grundstück: hätte ziehen können«, Für das Grundstück, das nicht innerhalb des Geschäftszentrums liege, hätte 1952 eine Bebauung mit einem gemischt genutzten viergeschossigen Gebäude die übliche, für jeden Bewerber geeignete Verwertung dargestellto Richtig sei, daß der Sachverständige den Wert zunächst unter Heranziehung von Vergleichspreisen und außerdem nach dem Ertragswert eines fiktiven Neubaus ermittelt habe* Die vom Sachverständigen ermittelten Verkäufe in der Innenstadt aus der Zeit vor 1949 bis 1954 hätten ausreichende Vergleichsmöglichkeiten geboten, Bei der Ertragswertberechnung sei der Sachverständige zutreffend von einem vierstöckigen, gemischt genutzten Gebäude ausgegangen» Dabei sei der nachhaltig erzielbare Nutzen zu berechnen gewesen* Die Schätzung der Betriebskosten mit 38 ^ der Miete sei nicht zu bean standen» A) Die Revision rügt es als Verfahrensfehler, daß das Berufungsgericht dem Antrag des Klägers auf Bestellung eines Obergutachters nicht stattgegeben habe. Sie meint, das sei notwendig gewesen, weil das Gutachten des Sachverständigen Gassner verschiedene Fehler enthal te und erheblich von den vom Kläger vorgelegten Privatgutachten abweiche» Prozeßgerichta die Auswahl der Sachverständigen sowie die Anordnung einer neuen Begutachtung durch dieselben oder andere Sachverständige» wenn das Gericht das erste Gutachten für ungenügend erachtet, Bas Berufungsgericht hat sich mit schriftlichen Erklärungen des Sachverständigen ProfoGassner begnügt, den bereits das Landgericht zugezogen hatte. Die Rechtsprechung hat gelegentlich eine verfahrensrechtliche Pflicht zur Einholung eines Obergutachtens bei ’’besonders schwierigen Frageny oder ’’bei groben Mängeln” der vorhandenen Gutachten angenommen (BGH LM ZPO § 739 Nr, 2 = MDR 1953, 605; VersR I960, 596), Weder die Feststellungen des Berufungsgerichts noch die Darlegungen der Revision ergeben solche Mängel des Gutachtens, und es zeigt keinen Rechtsfehler, daß das Berufungsgericht die durch den Sachverständigen beantworteten Fragen nicht als besonders schwierig betrachtet hat. B) Der sachlich-rechtliche Ausgangspunkt des Berufungsgerichts ist nicht zu beanstanden» Die Höhe der Entschädigung richtet sich grundsätzlich nach dem damals geltenden Hessischen Aufbaugesetz vom 25» Oktober 1948 (GYB1 139). 3» Das Berufungsgericht hat die angemessene Entschädigung nach dem gemeinen Wert als dem Verkehrswert des Grundstücks ermittelt, von dem auch der Sachverständige Gassner ausgegangen ist. Die Revision meint demgegenüber, es hätte über den gemeinen Y/ert hinaus ein Sonderwert Vorgelegen, weil für die Entschädigung die frühere tatsächliche andere Nutzungsart hätte berücksichtigt werden müssen; der Kläger habe das Haus als reines Geschäftshaus genutzt, damit nicht nur die Eigenart des Grundstücks, sondern der ganzen Straße umgestaltet gehabt» Bei einer Enteignung hat, wie schon das Berufungsgericht richtig dargelegt hat, der Betroffene keinen Anspruch auf vollen Schadensersatz und vollen Ausgleich für jeden Rechtsverlust einschließlich eines entgangenen Gewinns, sondern er erhält :nur eine angemessene, gerechte Entschädigung für den Substanzverlust. Zwar ist dabei der konkrete, individuelle Wert zu ersetzen, nämlich die besondere wirtschaftliche Bedeutung, die das Enteignungsobjekt für den gegenwärtigen Besitzer hat, aber nur soweit sich das auf die Bewertung des Objekts auswirkt. Das alles hat das Berufungsgericht richtig berücksichtigt * Es hat festgestellt, daß die Straße am Schloßgraben zunächst hur mit niedrigen Wohn- und Geschäftshäusern bebaut gewesen sei, aber durch die Errichtung des fünfstöckigen Geschäftshauses StfHHHBeine erhöhte geschäftliche Bedeutung erlangt habe; trotzdem liege das Grundstück nach v/ie vor außerhalb, wenn auch in der Bähe des Geschäftszfen-trums von Darmstadt« Zwar habe sich der Erfolg des Unternehmens der Birma StflHI^auf die ganze Straße ausgewirkt, aber so, daß alle Grundstücke mehr wert geworden seien. Inzwischen habe der Kläger nach dem Kriege sein Geschäftshaus an anderer Stelle wieder aufgebaut und dort sein Unternehmen eröffnet« Jetzt sei für die Ermittlung des Ver-kehrswertes des unbebauten Ruinengrundstückes nicht mehr maßgeblich-, welchen Gewinn der Kläger dank seiner persönlichen Tüchtigkeit*oder der besonderen Gewinnchancen seines früheren Geschäfts gezogen hätte oder hätte ziehen können, sondern entscheidend sei, welche objektive Möglichkeit der Nutzung des unbebauten Grundstücks sich für jeden geeigneten Erwerber geboten habe« Die Eigenart der Firma Stegmüller oder die langjährige Verknüpfung des Grundstücks mit dem Betriebe des Klägers habe den Wert gerade dieses Grundstücks nicht für dauernd verändert. Diese Erwägungen enthalten keinen Hechtsfehler, sie rechtfertigen dann auch den für die Ermittlung der angemessenen Entschädigung und damit für die ganze Entscheidung maßgeblichen Ausgangspunkt, daß nämlich bei der Feststellung des Bodenwertes unter Errechnung des Ertragswertes eines fiktiven Reubaus nicht die frühere Bebauung mit einem Die Bebauung mit einem fünfstöckigen Geschäftshaus und der Ertrag des jev/eils betriebenen Unternehmens wären von Bedeutung gewesen, wenn die Stadt das Grundstück nebst Gebäuden enteignet hätte. Das Berufungsgericht hat das Bauverbot bei seinen Berechnungen nicht zu dem Hachteil des Klägers verwertet, denn es ist bei der Ermittlung der Entschädigung nach der Ertragswertberechnung gerade davon ausgegangen, daß das Grundstück wie früher durch Bebauung hätte genutzt werden können. Zwar kann eine Bausperre einen besonderen entschädi-gungspflichtigen enteignenden Eingriff bilden, doch hat der Kläger derartige Ansprüche hier nicht geltend gemacht; er verlangt nur eine Erhöhung der Entschädigung, die für die Enteignung des Grundstücks im Jahre 1952 festgesetzt worden ist. C) Das Berufungsgericht folgt dem Sachverständigen Gassner auch insoweit, als dieser den gemeinen Wert dadurch ermittelt hat, daß er zunächst einen Wert anhand von Vergleichspreisen, sodann mittels einer Ertragswertberechnung feststellt und aus beiden Werten die Mitte genommen hat. Unter Berücksichtigung unvermeidlicher ünsicherheitsfaktoren bei äeder Schätzung hat der Sachverständige danach den angemessenen Wert für das Grundstück mit 25,— DM/qm angenommen. 1. Die Heranziehung von Vergleichspreisen hält die Revision im vorliegenden Palle für unzulässig, weil das Ortsgericht in Darmstadt im Jahre 1957 auf Anfrage erklärt habe, daß Grundstücke gleicher Art, Lage und Beschaffenheit in der fraglichen Stadtgegend nicht veräußert worden seien. Eie Erklärung des Ortsgerichts besagt bei verständiger Auslegung nur, daß nach den Ermittlungen dos Ortsgerichts und seiner Kenntnis eine Veräußerung ähnlicher Grundstücke in jener Gegend von Earmstadt dem Ortsgericht nicht bekannt geworden sei, Demgegenüber hat das Berufungsgericht festgestellt, daß der Sachverständige Gassner durch Nachforschung bei anderen Behörden eine große Anzahl von Grund-stücksverkaufen in der Innenstadt aus der Zeit von 1949 bis 1954 ermittelt habe. 2o Daneben hat der Sachverständige nach den Verhältnissen von Ende 1952 den Bodenwert des Grundstücks mit Hilfe des Ertragswertes eines fiktiven Neubaus ermittelt« Dabei ist er,wie ausgeführt, zulässigerweise von einem vierstöckigen, gemischt genutzten Gebäude ausgegangen, dessen beide unteren Stockwerke als Gewerberäume und dessen drittes und viertes Geschoß als Wohnungen benutzt wären«, Dem Grundsatz nach erheben die Parteien gegen diese Berechnungsart keine Bedenken; denn der kapitalisierte nachhaltige Reinertrag eines Grundstücks ergibt dessen Wert« Diese Art von Ermittlungen eines Grundstückswertes ist nicht nur von der Rechtsprechung anerkannt (BGH LM Art«14 GG Nr« 73 Anhang), sondern auch in Wissenschaft und Praxis (vgl. Der Kläger hat immer wieder, insbesondere unter Vorlage von Gegengutachten einen Teil der Darlegungen und Berechnungen des Sachverständigen Gassner angegriffen und einzelne Elemente seiner Schätzung beanstandet; die Revision wiederholt diese Angriffe zu dem großen Teile Das Berufungsgericht hat sich mit allen Einwendungen auseinandergesetzt und ist dem Gutachten von Prof» Gassner gefolgt. Dabei darf das Revi-sionsgericht die Bewertung eines sachverständigen Gutachtens durch den Tatrichter lediglich daraufhin prüfen, ob Rechtssätze des Beweisrechts, Erfa'nrungssätze oder Denfcge-setze verletzt sind, ob also der Tatrichter bei seiner Überzeugungsbildung die vorhandenen wissenschaftlichen Brkennt-nisquellen ausgeschöpft und sich mit beachtlichen wissenschaftlichen Meinungen auseinandergesetzt hat; ein Rechtsfehler liegt nicht schon deshalb vor, weil das Ergebnis der Gutachtenauswertung durch den Tatrichter etwa von dem Urteil eines anderen Sachverständigen oder einer wissenschaftlichen Meinung abweicht (BGH LM ZPO § 411 Kr, 3). Das Berufungsgericht hat die einzelnen Posten des Gesamtwerts geprüft und sich mit Einwendungen des Klägers sowie der anderweitigen Privatgutachten auseinanderge-

Zitierte Normen: § 412 ZPO
GrundstücksachverständigWertEntschädigungBerufungsgerichtSachverständigeGutachtenEnteignungKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

v*/
III ZR 55/60
Verkünd el; am 8.Mai 1961 ■■Bt, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
2142 OSO
Im Kamen des Volkes In dem Hechtsstreit
 des Kaufmanns Ernst Josef
 Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Hechtsanwalt Br,
 gegen
1,	die Stadt	vertreten	durch	ihren Magistrat,
2.	das Land Hessen, vertreten durch den Minister der Finanzen,
 Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.	-
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 8. Mai 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Br. Geiger sowie der Bundesrichter Br.Arndt, Br.Hußla, Gähtgens und Schäfer
 für Recht erkannt:
Lie Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) - Zivilsenat in Barmstadt - vom 28. Januar I960 wird zurückgewiesen.
Ber Kläger hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.
Von Hechts wegen
2
Tatbestand;
Die beklagte Stadt enteignete auf Orund des Hessischen Aufbaugesetzes durch Beschluß vom 1. November 1952 das dem Kläger gehörige, 417 qm große, in DflHI
zu Gunsten des beklagten Landes» Ler Kläger hatte auf diesem Gelände, zu dem noch zwei Nachbargrundstucke gehörten, vor dem Kriege ein fünfstöckiges, rein gewerblich genutztes Gebäude errichtet und darin unter
 und Knabenbekleidung betrieben, bis die Gebäude im Jahre 1S44 durch Kriegseinwirkungen zerstört wurden.
Nach dem Kx*iege hat der Kläger das Geschäft an anderer Stelle v/ieder eröffnet» Lie Entschädigung für Grund und Boden wurde bei der Enteignung auf 25,— DM/qm, also insgesamt auf 10.425»—■ DM festgesetzt und «fern-nächst bezahlt»
Der Kläger, dessen Einspruch gegen die Entschädigungsfestsetzung erfolglos geblieben ist, verlangt mit der Klage eine Erhöhung der Entschädigung auf 150,—LN/qm» Er hat die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung weiterer 57*125,— LM beantragt und zur Begründung insbesondere vorgetragens Sein Geschäft sei das führende Unternehmen für Herrenkonfektion in	gewesen»
Lurch sein erfolgreiches Unternehmen habe er die Ver-hältnisse des Schloßgrabens völlig verändert. Früher habe die Straße nur geringen Verkehr gehabt und sei lediglich mit niedrigen Wohn- und Geschäftshäusern bebaut gewesen; sein großes Geschäftshaus habe die Straße in die Innenstadt einbezogen und den V/ert der Grundstücke wesentlich erhöht» Liese besonderen Umstände hätten zu seinen Gunsten stärker berücksichtigt werden müssen»
;raben^Pa, belegene Trümmergr und stück
 der Firma Ernst St
 ein Geschäft für Herren-
4k
 
Tie Beklagten haben Abweisung der Klage beantragt» Sie halten die festgesetzte Entschädigung für angemessen.
Die Klage ist in den beiden ersten Rechtszügen erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Klagantrag weiter. Die Beklagten beantragen die Zurückweisung des Rechtsmittels.
Ent scheidungsgründe:
I.
i
i
Das Landgericht und das Oberlandesgericht haben	j
sich übereinstimmend dem schriftlichen Gutachten des	J
gerichtlich bestellten Sachverständigen Prof.Dr.Gassner aus Bonn angeschlossen und die festgesetzte Entschädigung von 25.— DM/qm für angemessen gehalten. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet s
Der für die Entschädigung maßgebliche Stichtag sei der 10. November 1952 und der Preisstopp dabei nicht mehr zu beachten. Die gegenteiligen Bestimmungen des Hessischen Aufbaugesetzes verstießen gegen Art. 14 des Grundgesetzes. Die angemessene Entschädigung sei anhand des gemeinen Wertes zu ermitteln. Die .vom Kläger ; seinerzeit gemeinsam benutzten Grundstücke hätten eine wirtschaftliche Einheit gebildet und müßten deshalb j gleich, allerdings bezüglich des Vorder- und Hintergeländes wieder verschieden bewertet werden. Dabei sei zwar auf die besonderen Verhältnisse gerade dieses Grundstücks abzustellen, aber nicht darauf, ob der Kläger dank seiner besonderen kaufmännischen Fähigkeiten
 
möglicherweise höheren Nutzen aus dem Grundstück: hätte ziehen können«, Für das Grundstück, das nicht innerhalb des Geschäftszentrums liege, hätte 1952 eine Bebauung mit einem gemischt genutzten viergeschossigen Gebäude die übliche, für jeden Bewerber geeignete Verwertung dargestellto
 Richtig sei, daß der Sachverständige den Wert zunächst unter Heranziehung von Vergleichspreisen und außerdem nach dem Ertragswert eines fiktiven Neubaus ermittelt habe* Die vom Sachverständigen ermittelten Verkäufe in der Innenstadt aus der Zeit vor 1949 bis 1954 hätten ausreichende Vergleichsmöglichkeiten geboten, Bei der Ertragswertberechnung sei der Sachverständige zutreffend von einem vierstöckigen, gemischt genutzten Gebäude ausgegangen» Dabei sei der nachhaltig erzielbare Nutzen zu berechnen gewesen* Die Schätzung der Betriebskosten mit 38 ^ der Miete sei nicht zu bean standen»
IIo
 Die dagegen von der Revision erhobenen Bedenken sind unbegründet.
A) Die Revision rügt es als Verfahrensfehler, daß das Berufungsgericht dem Antrag des Klägers auf Bestellung eines Obergutachters nicht stattgegeben habe. Sie meint, das sei notwendig gewesen, weil das Gutachten des Sachverständigen Gassner verschiedene Fehler enthal te und erheblich von den vom Kläger vorgelegten Privatgutachten abweiche»
Die Rüge ist unbegründet. Denn nach §§ 404 und 412 ZPO unterliegen dem pflichtmäßigen Ermessen des
 
Prozeßgerichta die Auswahl der Sachverständigen sowie die Anordnung einer neuen Begutachtung durch dieselben oder andere Sachverständige» wenn das Gericht das erste Gutachten für ungenügend erachtet, Bas Berufungsgericht hat sich mit schriftlichen Erklärungen des Sachverständigen ProfoGassner begnügt, den bereits das Landgericht zugezogen hatte. Es hat keinen weiteren Sachverständigen bestellt, sondern den Sachverständigen nur aufgefordert, zu dem Inhalt der vom Kläger vorgelegten Privatgutachten des Ministerialrats a.D. Weil und des Baurats Lenz Stellung zu nehmen. Lie Gutachten wichen zwar voneinander ab, aber das allein ist kein Grund zur Zuziehung eines Obergutachters, sondern zwingt den Tatrichter nur, sich kritisch mit den widersprechenden Gutachten auseinanderzusetzen. Das hat das Berufungsgericht eingehend getan und dabei das Gutachten von Prof.Gassner als richtig und nicht etwa als l,ungenügend,, im Sinne des § 412 ZPO erachtet .
Die Rechtsprechung hat gelegentlich eine verfahrensrechtliche Pflicht zur Einholung eines Obergutachtens bei ’’besonders schwierigen Frageny oder ’’bei groben Mängeln” der vorhandenen Gutachten angenommen (BGH LM ZPO § 739 Nr, 2 = MDR 1953, 605; VersR I960, 596), Weder die Feststellungen des Berufungsgerichts noch die Darlegungen der Revision ergeben solche Mängel des Gutachtens, und es zeigt keinen Rechtsfehler, daß das Berufungsgericht die durch den Sachverständigen beantworteten Fragen nicht als besonders schwierig betrachtet hat. Nach der Darlegung des Berufungsrichters enthält das Gutachten Gassner auch weder Widersprüche noch geht es von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen oder einer unrichtigen Rechtslage aus, wie sich aus den weiteren Erörterungen ergibt.
 
B) Der sachlich-rechtliche Ausgangspunkt des Berufungsgerichts ist nicht zu beanstanden» Die Höhe der Entschädigung richtet sich grundsätzlich nach dem damals geltenden Hessischen Aufbaugesetz vom 25» Oktober 1948 (GYB1 139).
Hach §§ 12, 41 dieses Gesetzes ist für die Enteignung eine angemessene Entschädigung zu leisten. Das entspricht der Vorschrift des Artikels 14 GG.
1.	Das Berufungsgericht hat bei der Ermittlung dieser angemessenen Entschädigung die WertVerhältnisse von Ende 1952 zugrunde gelegt, weil am 10. November 1952 der Beschluß über die Enteignung und die Festsetzung der Entschädigung zugestellt, das Land gleichzeitig in den Besitz eingewiesen worden und die Entschädigung alsbald gezahlt ist. Das entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Die entgegenstehenden Bestimmungen des Hessischen Aufbaugesetzes sind, soweit sie eine Bemessung der Entschädigung nach den Verhältnissen des Jahres 1935 vorschreiben, wegen Verstoßes gegen Art. 14 des Grundgesetzes nichtig (BGHZ 12, 357/374; 19, 159; 25, 223; s. auch die Übersicht über die Rechtsprechung bei Kroner BRiZ 1961, 38).
2.	Das Berufungsgericht hat die damals noch bestehenden Preisbindungen für Ruinengrundstücke unbeachtet gelassen, obwohl diese Bestimmungen erst mit Wirkung vom 12. Dezember 1952 durch die Verordnung vom 26. November 1952 (BGBl I 792) aufgehoben worden sind. Das Oberlandesgericht meint, daß die in dieser Verordnung für gewisse Veräußerungsverträge angeordnete Rückwirkung der Aufhebung von Preisbindungen auch bei Enteignungen sinngemäß anzuwenden sei. Das widerspricht zwar der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 13, 378; 26, 373), doch ist der Kläger, der allein Revision eingelegt hat, dadurch nicht beschwert. Einer Erörterung seines Vorbringens insoweit bedarf es daher nicht.
 
3» Das Berufungsgericht hat die angemessene Entschädigung nach dem gemeinen Wert als dem Verkehrswert des Grundstücks ermittelt, von dem auch der Sachverständige Gassner ausgegangen ist. Das ist richtig, da sich eine solche Entschädigung im nahmen der Vorschrift des Grundgesetzes Art, 14 hält. Dieser gemeine Wert oder Verkehrswert wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach den Eigenschaften, der sonstigen Beschaffenheit und der Lage des Grundstücks ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse zu erzielen wäre (siehe § 141 des Bundesbaugesetzes vom 23» Juni I960 - BGBl I 341),
Das Oberlandesgericht hat bei Ermittlung dieses Verkehrswertes im einzelnen folgende Erwägungen angestellt:
Es sei nicht Aufgabe der Enteignung sent Schädigung, jeden Schaden auszugleiehen. Zwar sei auf die besonderen Verhältnisse gerade des enteigneten Grundstücks abzustellen, wie es sich zuletzt aufgrund besonderer Maßnahmen des Klägers dargestellt habe. Unbeachtlich bleibe aber, ob etwa der Kläger dank seiner besonderen kaufmämisehen Fähigkeiten möglicherweise einen höheren Nutzen aus dem Grundstück hätte ziehen können. Der Schloßgraben habe zwar durch Bau und Betrieb des Geschäftshauses	seinerzeit	eine
 erhöhte Bedeutung gewonnen, habe aber doch noch außerhalb, wenn auch in der Nähe des Geschäftszentrums gelegen. Darüber hinaus sei dem Grundstück kein Sonderwert beizu demessen gewesen. Pur die so gegebene Lage in	hätte
1932 die Bebauung mit einem gemischt genutzten Gebäude die übliche, für jeden Bewerber geeignete Bewertung dargestellt. Deshalb sei es auch unbeachtlich, daß der Kläger angeblich im Jahre 1932 ein Hachbargrundstück nicht einmal für den Preis von 165,— R^qm habe kaufen können, weil offenbar der Nachbar geglaubt habe, der Kläger sei zur Erweiterung seines Geschäfts und zur Begradigung seines un-
 
zweckmäßig geformten Grundstücks bereit, für eine günstige kleine Pläche einen erheblichen Überpreis zu zahlen; das habe mit dem objektiven Verkehrswert des Grundstücks nichts zu tun»
Die Revision meint demgegenüber, es hätte über den gemeinen Y/ert hinaus ein Sonderwert Vorgelegen, weil für die Entschädigung die frühere tatsächliche andere Nutzungsart hätte berücksichtigt werden müssen; der Kläger habe das Haus als reines Geschäftshaus genutzt, damit nicht nur die Eigenart des Grundstücks, sondern der ganzen Straße umgestaltet gehabt»
Diese Ausführungen der Revision verkennen die Bedeutung einer Enteignungsentschädigung. Bei einer Enteignung hat, wie schon das Berufungsgericht richtig dargelegt hat, der Betroffene keinen Anspruch auf vollen Schadensersatz und vollen Ausgleich für jeden Rechtsverlust einschließlich eines entgangenen Gewinns, sondern er erhält :nur eine angemessene, gerechte Entschädigung für den Substanzverlust. Der Eigentümer eines enteigneten Grundstücks erhält also wohl den Ertragswert des Grundstücks, aber nicht etwa für alle Zukunft den Gewinn oder die Nutzungen ersetzt, die er ohne die Enteignung etwa mit Hilfe eines auf diesem Grundstück errichteten Gebäudes durch ein Unternehmen hätte erzielen können. Denn zu entschädigen ist nur der Verkehr sw ert des Grund und Bodens. Zwar ist dabei der konkrete, individuelle Wert zu ersetzen, nämlich die besondere wirtschaftliche Bedeutung, die das Enteignungsobjekt für den gegenwärtigen Besitzer hat, aber nur soweit sich das auf die Bewertung des Objekts auswirkt. Persönliche Verhältnisse und Eigenschaften des Eigentümers, die keine Beziehung zu dem Sachwert haben, sind nicht zu berücksichtigen» Deshalb ist die bisherige oder eine frühere Benutzungsart des Enteignungsobjekts unerheblich, soweit sie sich nicht
 
im Wert oder Ertrag noch ausdrückt (BGHZ 30, 281/286; 32,
 338, 350)o
Das alles hat das Berufungsgericht richtig berücksichtigt * Es hat festgestellt, daß die Straße am Schloßgraben zunächst hur mit niedrigen Wohn- und Geschäftshäusern bebaut gewesen sei, aber durch die Errichtung des fünfstöckigen Geschäftshauses StfHHHBeine erhöhte geschäftliche Bedeutung erlangt habe; trotzdem liege das Grundstück nach v/ie vor außerhalb, wenn auch in der Bähe des Geschäftszfen-trums von Darmstadt« Zwar habe sich der Erfolg des Unternehmens der Birma StflHI^auf die ganze Straße ausgewirkt, aber so, daß alle Grundstücke mehr wert geworden seien. Inzwischen habe der Kläger nach dem Kriege sein Geschäftshaus an anderer Stelle wieder aufgebaut und dort sein Unternehmen eröffnet« Jetzt sei für die Ermittlung des Ver-kehrswertes des unbebauten Ruinengrundstückes nicht mehr maßgeblich-, welchen Gewinn der Kläger dank seiner persönlichen Tüchtigkeit*oder der besonderen Gewinnchancen seines früheren Geschäfts gezogen hätte oder hätte ziehen können, sondern entscheidend sei, welche objektive Möglichkeit der Nutzung des unbebauten Grundstücks sich für jeden geeigneten Erwerber geboten habe« Die Eigenart der Firma Stegmüller oder die langjährige Verknüpfung des Grundstücks mit dem Betriebe des Klägers habe den Wert gerade dieses Grundstücks nicht für dauernd verändert. Dicht einmal im Geschäftszentrum von	bilde	die Bebauung mit reinen
 Geschäftshäusern von vier oder fünf Stockwerken die Regel.
Diese Erwägungen enthalten keinen Hechtsfehler, sie rechtfertigen dann auch den für die Ermittlung der angemessenen Entschädigung und damit für die ganze Entscheidung maßgeblichen Ausgangspunkt, daß nämlich bei der Feststellung des Bodenwertes unter Errechnung des Ertragswertes eines fiktiven Reubaus nicht die frühere Bebauung mit einem
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fünfstöckigen reinen Geschäftshaus zugrunde gelegt, sondern von einem gemischt genutzten Grundstück von vier Stockwerken ausgegangen wurde. Die Bebauung mit einem fünfstöckigen Geschäftshaus und der Ertrag des jev/eils betriebenen Unternehmens wären von Bedeutung gewesen, wenn die Stadt das Grundstück nebst Gebäuden enteignet hätte. Im vorliegenden Fall war dagegen nur der angemessene reine Bodenwert zu erstatten. Dieser Wert des Bodens richtet sich nicht nach einer augenblicklichen bestimmten Benutzungsart, sondern nach der Beschaffenheit des Grundstücks und der darauf beruhenden Benutzungsfähigkeit für jedermann; dev Entschädigung und Bewertung sind nicht die persönlichen Eigenschaften eines bestimmten Eigentümers und nicht die gerade oder zuletzt gezogenen Hutzungen zugrunde zu legen, sondern der Hutzen schlechthin, die dauernde I\Tutzungsfähigkeit und der danach zu bemessende Kaufwert des Grundstücks.
4o Die Revision verweist weiter darauf, daß schon vor der Zustellung des Enteignungsbeschlusses ein Bauverbot ergangen sei. Sie meint, damit habe sich das Berufungsgericht nicht befaßt; die Bausperre habe zu einem gewissen Grade Enteignungswirkung gehabt.
Das Berufungsgericht hat das Bauverbot bei seinen Berechnungen nicht zu dem Hachteil des Klägers verwertet, denn es ist bei der Ermittlung der Entschädigung nach der Ertragswertberechnung gerade davon ausgegangen, daß das Grundstück wie früher durch Bebauung hätte genutzt werden können. Zwar kann eine Bausperre einen besonderen entschädi-gungspflichtigen enteignenden Eingriff bilden, doch hat der Kläger derartige Ansprüche hier nicht geltend gemacht; er verlangt nur eine Erhöhung der Entschädigung, die für die Enteignung des Grundstücks im Jahre 1952 festgesetzt worden ist. In d.ei' Verhandlung vor dem Eevisionsgericht hat der
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Kläger zwar noch vorgetragen, das Bauverbot habe ihn gehindert, sein Geschäftshaus an der alten Stelle wieder aufzubauen, doch ist das ein neues tatsächliches Vorbringen, das für das Revisionsgericht unbeachtlich ist.
C) Das Berufungsgericht folgt dem Sachverständigen Gassner auch insoweit, als dieser den gemeinen Wert dadurch ermittelt hat, daß er zunächst einen Wert anhand von Vergleichspreisen, sodann mittels einer Ertragswertberechnung feststellt und aus beiden Werten die Mitte genommen hat. Die Preise der Vergleichsverkäufe hätten danach zwischen 15 und 25,— DM, also durchschnittlich bei 20,— DM gelegen, während die Ertragswertberechnung einen Bodenwert von etwa 26,— DM ergeben habe. Unter Berücksichtigung unvermeidlicher ünsicherheitsfaktoren bei äeder Schätzung hat der Sachverständige danach den angemessenen Wert für das Grundstück mit 25,— DM/qm angenommen. Das Berufungsgericht ist ihm gefolgt.
Dieser Ausgangspunkt ist nicht zu beanstanden und zeigt keinen Rechtsfehler. Diese Schätzungsmethoden sind üblich und anerkannt;sie habensich in der Praxis bewährt (vgl. Meyer-fhiel-Frohberg, Enteignung von Grundeigentum, 5-Aufl. 1959 S. 87) und halten sich im Rahmen des § 287 ZPO (siehe die Übersicht über die Rechtsprechung bei KrÖner,
ERiZ 1961, 44).
1. Die Heranziehung von Vergleichspreisen hält die Revision im vorliegenden Palle für unzulässig, weil das Ortsgericht in Darmstadt im Jahre 1957 auf Anfrage erklärt habe, daß Grundstücke gleicher Art, Lage und Beschaffenheit in der fraglichen Stadtgegend nicht veräußert worden seien. Eür die Revisionsinstanz "sei zu unterstellen, daß diese Auskunft, die keiner Auslegung bedürfe, so zu verstehen sei, wie ihr klarer Wortlaut besage".
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Auch diese Rüge ist unbegründet, nenn dem Revisionsgericht ist nicht verwehrt, Verwaltungsakte und sonstige hoheitliche Erklärungen frei auszulegen. Eie Erklärung des Ortsgerichts besagt bei verständiger Auslegung nur, daß nach den Ermittlungen dos Ortsgerichts und seiner Kenntnis eine Veräußerung ähnlicher Grundstücke in jener Gegend von Earmstadt dem Ortsgericht nicht bekannt geworden sei, Demgegenüber hat das Berufungsgericht festgestellt, daß der Sachverständige Gassner durch Nachforschung bei anderen Behörden eine große Anzahl von Grund-stücksverkaufen in der Innenstadt aus der Zeit von 1949 bis 1954 ermittelt habe.
Auch die übrigen Ausführungen des Berufungsgerichts und des Sachverständigen zeigen keinen Rechtsfehler. Danach hat die Auswertung der Vergleichspreise durch den ortskundigen Sachverständigen folgendes ergeben: Eie Aufhebung der Preisbindung für Ruinengrundstücke habe zunächst keine wesentliche Preissteigerung in Earmstadt verursacht. Lie besten GeschäftsStraßen seien in Earmstadt die Ludwigstraße und die Ernst-Ludwig-Sti'aße, in denen damals Grundstücke Preise von 120,— EM und höchstens 150,— EM erbrachten. Der Bodenwert von Grundstücken am Schloßgraben müsse wesentlich niedriger sein. Eie Vergleichspreise ließen ein deutliches, durch die Lage der Grundstücke begründetes Preisgefälle vom Zentrum Y/eg zu den Randgebieten erkennen. Eer Sachverständige hat als besonders passende Vergleichspreise solche aus Grund st ücksvei»käuf en in der Al exander straße. Am Iheaterplatz sowie am Schillerplatz gewählt und daraus unter eingehender Berücksichtigung der Verschiedenartigkeit der Objekte den entsprechenden Preis für das enteignete Grundstück ermittelt. Eas Berufungsgericht hat aus seiner Kenntnis der örtlichen Verhältnisse diese Ausführungen gebilligt.
 
Das alles ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden«
2o Daneben hat der Sachverständige nach den Verhältnissen von Ende 1952 den Bodenwert des Grundstücks mit Hilfe des Ertragswertes eines fiktiven Neubaus ermittelt« Dabei ist er,wie ausgeführt, zulässigerweise von einem vierstöckigen, gemischt genutzten Gebäude ausgegangen, dessen beide unteren Stockwerke als Gewerberäume und dessen drittes und viertes Geschoß als Wohnungen benutzt wären«,
Die Ertragswertberechnung hat er so vorgenommen, daß er den Reinertrag durch Abzug der Jährlichen Aufwendungen von der Bruttomiete sowie nach Abzug des Unternehmergewinns durch Kapitalisierung mit dem landesüblichen Zinsfuß errechnet hat, und zwar unter Ansatz der üblichen Nutzung, der üblichen Gewinne und durchschnittlicher Preise«
Dem Grundsatz nach erheben die Parteien gegen diese Berechnungsart keine Bedenken; denn der kapitalisierte nachhaltige Reinertrag eines Grundstücks ergibt dessen Wert« Diese Art von Ermittlungen eines Grundstückswertes ist nicht nur von der Rechtsprechung anerkannt (BGH LM Art«14 GG Nr« 73 Anhang), sondern auch in Wissenschaft und Praxis (vgl. Krekeler, Bewertungsgesetz 6« Aufl. 1958, Anmerkung zu § 52). Die Bundesregierung hat diese Berechnungsart für ihren Geschäftsverkehr empfohlen (MinBl. Pin. 1955,
 298)• Danach ist anhand der nachhaltig erzielbaren Einnahmen, insbesondere der Mieten unter Abzug der Unkosten (Bewirtschaftungskosten) der Wert des Jahresertrages des bebauten Grundstücks zu ermitteln, aus dem im Wege der Kapitalisierung unter Verwendung des jeweils üblichen Zinssatzes der Ertragswert errechnet wird; abzusetzen ist allerdings der Gebäudewert, was der Sachverständige hier durch Abschreibung der Kapitalkosten erreicht hat.
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Der Kläger hat immer wieder, insbesondere unter Vorlage von Gegengutachten einen Teil der Darlegungen und Berechnungen des Sachverständigen Gassner angegriffen und einzelne Elemente seiner Schätzung beanstandet; die Revision wiederholt diese Angriffe zu dem großen Teile Das Berufungsgericht hat sich mit allen Einwendungen auseinandergesetzt und ist dem Gutachten von Prof» Gassner gefolgt. Darin liegt eine Schätzung durch den Tatrichter nach § 287 ZPO, so daß das Eevisionsgericht grundsätzlich nur prüfen darf, ob diese Schätzung auf falschen oder offenbar unsachlichen Erwägungen beruht oder ob wesentliche, die Entscheidung bedingende Tatsachen außer Acht gelassen sind (BGH IM ZPO § 287 Nr. 4). Dabei darf das Revi-sionsgericht die Bewertung eines sachverständigen Gutachtens durch den Tatrichter lediglich daraufhin prüfen, ob Rechtssätze des Beweisrechts, Erfa'nrungssätze oder Denfcge-setze verletzt sind, ob also der Tatrichter bei seiner Überzeugungsbildung die vorhandenen wissenschaftlichen Brkennt-nisquellen ausgeschöpft und sich mit beachtlichen wissenschaftlichen Meinungen auseinandergesetzt hat; ein Rechtsfehler liegt nicht schon deshalb vor, weil das Ergebnis der Gutachtenauswertung durch den Tatrichter etwa von dem Urteil eines anderen Sachverständigen oder einer wissenschaftlichen Meinung abweicht (BGH LM ZPO § 411 Kr, 3).
Derartige Rechtsfehler liegen hier nicht vor.
Die Revision greift dabei wiederum wie in den Tatsa-cheninstanzen den Betrag von 38 der angenommenen Miete an, den der Sachverständige als reine Betriebskosten innerhalb der allgemeinen Bewirtschaftungskosten einsetzt. Aber der Sachverständige hat seine Sätze nach den konkreten Verhältnissen in Darmstadt errechnet und sie eingehend belegt oder erläutert. Das Berufungsgericht hat die einzelnen Posten des Gesamtwerts geprüft und sich mit Einwendungen des Klägers sowie der anderweitigen Privatgutachten auseinanderge-
 
setzto Alle diese Erwägungen lassen keinen Rechtsfehler erkennen, auf die allein es im jetzigen Verfahrensabschnitt ankommen würde- Her errechnete Wert hält sich auch in dem Rahmen, den Schrifttum und Praxis durchweg in solchen Fällen annehmen. Bedeutsam ist dabei der vom Berufungsgericht und vom Sachverständigen betonte Hinweis, daß es sich überall um Schätzungen handelt, so daß eine Gesamtbelastung von rd. 38 £ sowie das Endergebnis auch dann noch aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden wären, wenn einzelne Posten anders eingesetzt würden.
D) Hamit erweist sich die Revision insgesamt als unbegründet, so daß sie mit der Koetenfolge des § 97 ZPO zurückgewiesen werden muß.
Br.Geiger
 Gähtgens
Br.Arndt	Br.Hußla
 Schäfer