* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · Ill ZR 55/59

Gericht: BGH · Aktenzeichen: Ill ZR 55/59

1. 2um begrifflichen Erfordernis des enteignungsgleichen Eingriffs, daS er sich für den lall seiner gesetzlichen Zulässigkeit sowohl seinem: Inhalt wie seiner Wirkung nach als eine Enteignung darsteilen würde (3 GHZ 6, 270, 290); hier betr» das ungerechtfertigte Verbot einer von einem Aanaergewerbetreibenden begonnenen Verkaufsveranstaltung« Bei der Entschädigung wegen eines enteignungsgleicnen Eingriffs trifft das in Zweifels- und rechtlichen Grenzfällen mit der Beurteilung der Frage der Rechtmäßigkeit oder ün~ rechtmäßigkeit verbundene Risiko nicht den Einzelnen, sondern die offentlicheAHand,"wenn sie sich trotz der Zweifelhaftigkeit zu einem Vorgehen entschließt und dieses später abschließend als unrechtmäßiger und enteignungsgleicher Eingriff gewertet wird.', I m N a ; ri e n des; V o 1 k e s In dem Rechtsstreit hat der III» 2ivilsenat|;des Bundesgerichtshofs auf :die mündliche Verhandlung; vom -lü.^ilärs : Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 3, Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom fl, Januar 1959 aufgehoben. daß der Kiagshsprucli alsEntschädigungsanspruch aus enteignüngsgleichem Eingriff dem Grunde na.ch für gerechtfertigt^erklärt wird» , Dulanten Handel mitDaMenK;,und Herrenoberbekleidung «,' Sie fuhrt in verschiedenenIDrfeh ein-: oder zweitägige Verkaufs» veranstaltungen durch,Vaiffdie sie5 die Bevölkerung jeweils durch Zeitungsanzeigen ihinweisto ; Am 14« Juli 1955 führte die Klägerin nach Vorheriger Ankündigung in-der Zeitung • "Hai Presse" ihlder beklagten Stadt-wie schon früher eine ; Verkauf sverbhhtaltung durch«.' engezeigte Verkaufsvera ne ta J tung stelle eine Sonderveran-staitung; nach § 1 der Anordnung des Seichswirtscbafts-ministers zu § 9 a UV,G vom 4. PIe':-Klägerin stellte nach' Kenntnisnahme der;.-:-Verfügung den-Verkauf ein und hat in der :Folgezeit nachVerfolgld^^3esch#erde- bei dem Regierungs-präsidenten im verwaltungsgeriehtiichen Verfahren beim öberverwaltungsgerieht Lüneburg die;rech t s k r äf t i g : ge w 0 r de ne Aufhebung der Verfügung, erwirkt» Pa# öberverwaltungsgericht Vielt die /Verfügung..für;;...rechtswidrig,- weil die von der Klägerin begonneneAVerkaufsverafistal tung ent gegen: der' Auf - -Fassung der Beklagten kiilie genehmigungsbedUrftige ...'onder-Veranstaltung gewesen"selödnd; daher von der Beklagten nicht habe untersagt werden dürfen. ^ Mit der vorliegenden Klage nimmt die Klägerin nacht vorangegangenem Mahnverfahren die:Beklagte aus demöesichts-nunkt der Amtshaftung' wxe ;dee enteignungsgleichen Eingriff s , der Auto uforung oder aus ;einer HaftungHgemäß t § 40 Hds 3CG auf Ersa tk: oder Entschädigung für ihre : . durch'die Schließung derollerhäufsveranstaltung angeblich entstandenen Schäden: i;h:J|Äs^ruch, Hierzu hat;sie behauptet: Sie habe einen Yerdieiisfauefa11 von 1 113,52 El erlitteni habe den durch die Untersagung des Verkaufs nicht abgesetzten Teil ihrer -.Yaren später mit einem'iC^igen Minder- heit = 1 279,14 DM ver Jcsufen m üssen j auch habe sie für die Veranstaltung 453 BM an Transport-, Reise-, Iriserierungs- : und anderen Kosten,:Kund tzwar: .infolge des Verbots mindestens zu dem Teil unnötigerweiseahüfgewencie t, wenigstens dieilälfte der Kesten müsse ihr'absetzt;wernen» Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß auf Grund des dberverWaHhdhgsgerichtlichen Urteils auch für dieses Verfahren oie r.eehtsvvi irigkeit der von a er Beiz Lagten anf 14*' Juli' 1951S/gbtroffenen Verfügung: bindend ; aeststehi« Die - 're.dhtewtdVige . gegen die von' derlKligeri'n;;gb^?bblte Art Ader ihrer Verkaufsveranstaltung::,;gedichtet und die /Ankündigung unter-gl sa gt, b0ndörn ha i / da s;fVebb01 : der Veranst alt ung ; se 1bst zu dem A Inha11 geha01../ Das na t nicht nur das Oberverwa1t ung s ge ri ehi angenommen, wie seine Entscheidung klar ergibt? t bindet,- das ist; ; auf .jeden Fall;eindeutig aer Verfügung inAder vorliegenden;; Fassung und dem Vorgehen cer beklagten Stadl zu entnehmen, wonach die weitere Dt. ; sprechung des Bundesgerichtshofs) in denvon/.der Klägerin als AandergewerbebetriebV'eingerichteten und. 'Diese Präge; wie die weitere frage, ' ö'b'-:4'ie iKlägeriu ..für : den Eingriff eine: Entschädigung beanspruchen: kann, ist unter teilweiser Abweichung von dem angefochtenen , urteil; zugunsten : der Plage su entscheiden * enn naon der Rechtsprechung des Bundesge r ichtshof s: ein ;unrlclitiaäEiger ■; Eingrif fein:;den , Hechts-. eine" Enteignung: :ZU“benandeln ist, denn er sich .für:;:dehg|ail; deri gesetzliche^ ^ sowohl seinem Inhalt wie seiner Wirkung nach als: eine Enteignung darstellen würde (und wenn er in seiner tatsächlichen Wirkung dem Betroffenen 'wein besonderes Opfer auferlegt), so ist damit nichts anderesguhd nicht:rmehr gesagt, als daß der • Eingriff - von.seinensFegiitmäßXg&n'oder unrechtmäßigen Vornahme abgesehen.- weil das Wesen der Enteignung 1a der Auferlegung eines Sonder-opfere im Interesse der Allgemeinheit' liegt, es aber beim Konkursverfahren um die furch Setzung, von Individualansprüchen eines Gläubigers mit'staatlicher;Hilf geht (ürt. Denn .mit der .Feststellung/.daß ein'-Mi/ilf fersentsvldrig ist, steht gerade alb das ; dosn eriteignungg/ielchen Eingriff .Eigentümliche fest, daß das; dem Einzelnen ./durchden .Eingriff auferlegte Opfer .jenseits der gesetzlichen allgemeinen Opfergrenze liegt und damit ein en ts0reehend der Gebot des Gleichheitssatzes ; ;/ Irn Widerspruch zu der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aber , den enteignungsgleicheur:;Eingriff will; das;: Berufüngsgericht die intscnädigungspflicht dbr ^öffentlichen Band für einen - solches E i ngrl f f' eins ehränk enk Er lei nt ,0" d i eEra ge na c h ■G e m,;E or 11 egen einesn.:entschndigungs3ilichti|en lenteignungsgleichenESingrifrs könne : ebenso: wie von;dem eihem Eingriff; anhaftenden >Ehteignu.nge-Charakter von der mitf letzteren; untrennbar^verbundenen; Opfer-;/grenze, der; Zumutbarkeit desOpiit dem •Eingriff geforderten :; Opfers, herOgestellt werdenEEiier liege das von uer Klägerin mit. eines praktischen Funktionierens der rechtsstaatliehen 0rdnung auch ja rechtlich nicht zweifelsfreien lallen als den Einzelnen zu demutbar .ungesehen werden. beurteilt wird,:; eol 1 hi .e hl;:Eg b n E i nze ine n; -treff en,: so nd era "die 1 öffentliche Hand, wenn die -£.-'Srje sich trotz der Zweifelhaftigkeit einer Sach- or- relage zu einem;Eingriff;ent-p gegen ihre Beamten ausgesprochen; es geht allein:darum,; wer den aus der behördlichen, faßnahne entstehenden Schaden tragen soll, und diese:.|>rö;ge;;.wi|,d werde,' V mit der Ankündigung und Durchführung ihrer Verkhuisveran- : staltung, wenn; nicht gegen:; § v 'a UWG i.V. m. gehen der Beklagtenltiithin rechtswidrig war,;Daß die Klägerin gegen andere Wettbewerb liehe Vorsehrif ten verstoßen hat-,; kann nach, dem Vortrag der Basteien in di®sem;Rechtsstreit. hingewiesen, niemand ';' .würde die Klägerin ai Ihrer/Verkaufsveranstaltung gehindert ; haben,,wenn sie die in der Anordnung vom 4« Juli 1935 vor~ gesehene Genehmigung"eingeholt gehabt hätte. Lie nach dem Vorstehenden entgegen dem angefochtenen urteil zu begehende Zntsehadigunfspflicht aus enteignungs-gleichem; Eingriff tri .‘Ti die Beklagte:V Einerlei ,1 oh die 3e'k la g t e ■- ihr V'o r gehe nh nich;;: der An eicht use Ob e rv e r wa 11 urge-gerichts - vgl. eines;ihr vom: Staatrden Gemeinden übertragenen Aufgabenkreises handelte, mit' Rück-* r sicht darauf als begünstigt iar Sinne: des Entschädigungsrechts, daß sie mit ihrer laß nähme eine ihr obliegende Aufgabe fördern wollte und (verrneintlich) förderte (vgl.; bbl 1958, 1350, 1354 ); sie umfaßt begrifflich inch;den von der,; Klägerin des; weiteren geltend gemachten Schadens poster: einer 3Cgigen Wertminderung der nicht verkauften Waren. Bl. 5 auf-gernechten Sch&densrechnungbj&uß davon auegogangen werden, daß der von der Klägerin ferner zu dem Ersatz gestellte Verdienstausfall Beträge enthält, die den Gegenwert für die zur:Erzielung; des Gewinns entstandenen Kosten darstellen.; Wie die Klägerin die von ihr ‘.berechneten'Unkosten, aus dem über dem Wert der verkauf te-n Vvaren liegenaen Teil des Erlöses-, gedeckt hätte, muß,nie dies in gleicher Weise aus der Entschäaigung tun, die sie für; Verüiensfausfa11! erhalten;wird» Da es sieh bei all' diesen Posten nicht um das :h Zu- oder Absprechen selbständiger Einzelforderungen, sondern -; um einen einheitlichen Entschädigungsanspruch handelt, dessen Umfang auch im VerfahrenAuber die hiöhs des Anspruchs festgelegt werden kann, stellthdsig Senat das erstgerichtliche Grund-urteil ohne eine teilweideiKdagabweisung wieder her; dies geschieht jedoch,mit der Maßgabe,■daß der Klaganspruch als Ent~ schädigungsforderung ausPeriteignungsgleichem Eingriff dem g Grunde nach .fUr-, gereckt fertigt erklärt wirdDie Entscheidung über ihre Höhe ist im Aege;der Zurackverweisung (vgl- § 538 Abs- 1 Ziff.3 SPD) dem Brstgericht zu überlassen.

Zitierte Normen: § 3 UWG § 15 GewO § 97 ZPO
GrundrEingriffKlägerin

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
 Amtliche Sammlung:	nein
GG- Art» 14 Cc, Cf, ha
1.	2um begrifflichen Erfordernis des enteignungsgleichen Eingriffs, daS er sich für den lall seiner gesetzlichen Zulässigkeit sowohl seinem: Inhalt wie seiner Wirkung nach als eine Enteignung darsteilen würde (3 GHZ 6, 270, 290); hier betr» das ungerechtfertigte Verbot einer von einem Aanaergewerbetreibenden begonnenen Verkaufsveranstaltung«
2.	Bei der Entschädigung wegen eines enteignungsgleicnen Eingriffs trifft das in Zweifels- und rechtlichen Grenzfällen mit der Beurteilung der Frage der Rechtmäßigkeit oder ün~ rechtmäßigkeit verbundene Risiko nicht den Einzelnen, sondern die offentlicheAHand,"wenn sie sich trotz der Zweifelhaftigkeit zu einem Vorgehen entschließt und dieses später abschließend als unrechtmäßiger und enteignungsgleicher Eingriff gewertet wird.', ■
BGH, -Urt.v. 25. April I960.:- Ill ZR 55/59 OLG Celle
LG Hannover
 Verkündet:am 25» .-.pril i96C r i e s e rJ u s t i za ng e s t öl 11 e r : als Uricundsbeamtei• a er Geschäftsstelle
I m N a ; ri e n des; V o 1 k e s In dem Rechtsstreit
 hat der III» 2ivilsenat|;des Bundesgerichtshofs auf :die mündliche Verhandlung; vom -lü.^ilärs i960 untere Mitwirkung der Bundesrichter I>r.; ?agends‘rmf BrSeber, Br. Arndt, Br.Hußla ■ und Gähtgens
 für Recht erkannt:
: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 3, Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom fl, Januar 1959 aufgehoben.
Die Berufung hier Beklagten; gegen das urteil der 4. Zivilkammer: des; Landgerichts in Hannover vom v 16./Mal ; 1956gwird mit der Maßgabe £urückgewiesen?: daß der Kiagshsprucli alsEntschädigungsanspruch aus enteignüngsgleichem Eingriff dem Grunde na.ch für gerechtfertigt^erklärt wird»
Die Seche wird zur Scheidung über die an das 'Land ge rieht
 Verhandlung und Rnt-Hche des Klaganspruchs 1 Hannover zuriickverwiesen„
Die Kosten der Rechtsmittelverfahren werden aer Beklagten auferlegt.
Von Rechts wegen
 Tatbestand. *■
Die einen Wanderge^edbeschein- besitzende Klägerin betreibt als "Fahrendes Kaufhaus" vor;a	aus; einen am- :
, Dulanten Handel mitDaMenK;,und Herrenoberbekleidung «,' Sie fuhrt in verschiedenenIDrfeh ein-: oder zweitägige Verkaufs» veranstaltungen durch,Vaiffdie sie5 die Bevölkerung jeweils durch Zeitungsanzeigen ihinweisto ; Am 14« Juli 1955 führte die Klägerin nach Vorheriger Ankündigung in-der Zeitung • "Hai	Presse" ihlder beklagten Stadt-wie schon
 früher eine ; Verkauf sverbhhtaltung durch«.' Pas- bei der , Beklagten errichtete Ordnuhisamt verbot indessen mit Verfügung vom 14. Juli 1955täte^Abhaltung der Verkaufsveran-stalmng und stellte diejVVerfügung■ aß; Nachmittag dieses ■ Tages, als der Verkaufgi.dr.edts sei i einigen Stunden lief, durch einen 'Äu3ehbeömid:h}H^^rlPie';Terfügung. war. damit begründet j die von der Klägerin in c^-r "Ha	t	Presse"
engezeigte Verkaufsvera ne ta J tung stelle eine Sonderveran-staitung; nach § 1 der Anordnung des Seichswirtscbafts-ministers zu § 9 a UV,G vom 4. Jul 1955 dar, hätte daher nach; § 5 der Anordnung einer Ausn^hxegenehmigung des Re-, gieriaigspräsiden.ten,; bädurft und -sei daher, weil es an ; der! Genehmigung.fehle,-: gemäß | 2 dexiVAnordnung _ 1 u V , m. § 15 '-Abs»; 2: Gev«C -zu unterssgen. PIe':-Klägerin stellte nach' Kenntnisnahme der;.-:-Verfügung den-Verkauf ein und hat in der :Folgezeit nachVerfolgld^^3esch#erde- bei dem Regierungs-präsidenten im verwaltungsgeriehtiichen Verfahren beim öberverwaltungsgerieht Lüneburg die;rech t s k r äf t i g : ge w 0 r de ne Aufhebung der Verfügung, erwirkt» Pa# öberverwaltungsgericht Vielt die /Verfügung..für;;...rechtswidrig,- weil die von der Klägerin begonneneAVerkaufsverafistal tung ent gegen: der' Auf - -Fassung der Beklagten kiilie genehmigungsbedUrftige ...'onder-Veranstaltung gewesen"selödnd; daher von der Beklagten nicht habe untersagt werden dürfen.
- 4
^ Mit der vorliegenden Klage nimmt die Klägerin nacht vorangegangenem Mahnverfahren die:Beklagte aus demöesichts-nunkt der Amtshaftung' wxe ;dee enteignungsgleichen Eingriff s , der Auto uforung oder aus ;einer HaftungHgemäß t § 40 Hds 3CG auf Ersa tk: oder Entschädigung für ihre :	.
durch'die Schließung derollerhäufsveranstaltung angeblich entstandenen Schäden: i;h:J|Äs^ruch, Hierzu hat;sie behauptet: Sie habe einen Yerdieiisfauefa11 von 1 113,52 El erlitteni habe den durch die Untersagung des Verkaufs nicht abgesetzten Teil ihrer -.Yaren später mit einem'iC^igen Minder-
heit = 1 279,14 DM ver Jcsufen m üssen j auch habe sie für die Veranstaltung 453 BM an Transport-, Reise-, Iriserierungs- : und anderen Kosten,:Kund tzwar: .infolge des Verbots mindestens zu dem Teil unnötigerweiseahüfgewencie t, wenigstens dieilälfte der Kesten müsse ihr'absetzt;wernen»
- len Klnganspruuh, die Beklagte; zur Zahlung von 4 619,361] nebst .5 ,.e 2iöeen3;abo..2il;|Ä;ugust; H956 zu verurteilen, .hat :.
• das Landgericht/alslScbadunsersatzanspruch ausunerlaubter 'Handlung; .entgegen ::dem .dif; Korde rung nach Grund und Hohe ;
: bestreitenden Ybrtr^g;t^.e:r'-::;|ä^^iäsieu dem' drunde': nach, für ger echt fertigt eTkiMrtX^^
Auf die: Beruf ungViaer; Beklagten: hat; basiHiberlandes- : gerichi die	diel Revision	"gegen
 sein Ürteil zugelassen, sov,e it sie nicht ohneh.in z ul ässig
 sei.	■	:i.:
; Die Klägerin hat Revision eingelegt» Sie erstrebt mit Ihr die 1 iederherstel!^ jlandgerichtlichen. urteiisV . Die Beklagte bittet um Zurückweicung derVRevisioh»;
i-t;.' Entephbldungsgründe':.; ;;i.C:C:H
Ob . Beamte der	.Zusammenhang': mit oder Schließ
 der Yetkaufsvera«s.t&lt’iwgüihne'n^ge genüt>er der Klägerin : ob-
liegende: j'iiütspilichten schuldhaft verletzt haben, was das Beruiun; ;sgerieht verneintdie .'-.Revision aber bejaht. sehen will, kann dahingestellt bleiben.: Die Beklagte ist: nämlich entgegen der Auffassung.des angefochtenen Urteils der Klagerirr aus dem Gesichtspunkt des: enteignungsgleichen Singriffs 'entschä'digan|bjfildhtlg';gewprd.en., und; diese Hnt-schädigungspflicht bleibt liri vorliegenden I’a 11- nicht hinter der Bchadensersatzpflicht i’urnck:, die /die Beklagte im Falle Ader Bejahung i h re r A rn r s hui t u ng tri f f t.
Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß auf Grund des dberverWaHhdhgsgerichtlichen Urteils auch für dieses Verfahren oie r.eehtsvvi irigkeit der von a er Beiz Lagten anf 14*' Juli' 1951S/gbtroffenen Verfügung: bindend ; aeststehi« Die - 're.dhtewtdVige . u;;::d/©rfUgang hat / sich entgegen der Auf fassung,/befVBl^	nur	. gegen
 die von' derlKligeri'n;;gb^?bblte Art Ader	ihrer
 Verkaufsveranstaltung::,;gedichtet und die /Ankündigung unter-gl sa gt, b0ndörn ha i / da s;fVebb01 : der Veranst alt ung ; se 1bst zu dem A Inha11 geha01../ Das na t nicht nur das Oberverwa1t ung s ge ri ehi angenommen, wie seine Entscheidung klar ergibt? v«qbei offen .bleiben kann, ob- aie/: verwaltuhgsgerichtliche;. Entscheidung auch insoweit im vorliegenden Recr.tsstrei t bindet,- das ist; ; auf .jeden Fall;eindeutig aer Verfügung inAder vorliegenden;; Fassung und dem Vorgehen cer beklagten Stadl zu entnehmen, wonach die weitere Dt. .	-ng	einer	vermeintlich	unzu- ; /
lä s s i gen. V o r ka u fsve rah BV-bt ung / hat: üh t e r b und eh. '/we r de n; sollen Ob die. rechtswidrige ;:Ve:r:füguhg::hh4 ihre Durchführung einen / entschädigüngspflic;htigeh:;enteig.nungsgleiehen Eingriff ■
{.im; Sinne .der.': 'durch.'BGb'b'290 Ae Inge leite ten. .Hecht-.'
; sprechung des Bundesgerichtshofs) in denvon/.der Klägerin als AandergewerbebetriebV'eingerichteten und. ausgeübten / ;
G eschaf t sbet r leb gebiIdef Ababeh, da rüber ist allerdings von: dem mit der gegenwärtigen Klage angerufenen bürgerlichen
 Gericht in eigener Zust^iitä3.gk:«it zu' finden. 'Diese Präge; wie die weitere frage, ' ö'b'-:4'ie iKlägeriu ..für : den Eingriff eine: Entschädigung beanspruchen: kann, ist unter teilweiser Abweichung von dem angefochtenen , urteil; zugunsten : der Plage su entscheiden *
Gegenüber dem angeföchtenen urteil ist zunächst' klar-und i-i cn Ii.gzustellen:. enn naon der Rechtsprechung des Bundesge r ichtshof s: ein ;unrlclitiaäEiger ■; Eingrif fein:;den , Hechts-. kr ei s des .Einzelnen	.	eine" Enteignung: :ZU“benandeln
 ist, denn er sich .für:;:dehg|ail; deri gesetzliche^ ^ sowohl seinem Inhalt wie seiner Wirkung nach als: eine Enteignung darstellen würde (und wenn er in seiner tatsächlichen Wirkung dem Betroffenen 'wein besonderes Opfer auferlegt), so ist damit nichts anderesguhd nicht:rmehr gesagt, als daß der • Eingriff - von.seinensFegiitmäßXg&n'oder unrechtmäßigen Vornahme abgesehen.- überhaRpfibegrifflieh., seinerEteiur nach, : bezogen; auf -seine Artguhdelseinei' .Eifkühg., den lat bestand eines enteignenden AktesjßXiden hannf//:
Sö; kann ein bloße	sichEiilGht	wie	eir.
i n.;. den "He ch t s k r e i s d e s. tB/i hoffe neh" e i ngr ei f e nd.e s;. Ha n d ein qualifizieren läßt, "keife	undptiithin	auch
. kein enteignungsgleicher Eingriffivoein (vgl. hierzu BGH; 12,: 52,1 56; Urt. . v;.» zll	'200/33 und 2S. April 195S
III £R 4-1/57) . Auch ist die Auferlegung einer öffentlichen last an sich keine Eruceignungsma ßr.ahrne (ürt. v. l'<. Harz 195B III ZK 69/57 in o.lK 1958, 43; = Ali 195B, 69B = Li 11 less. AufbauGes Nr. 10 -Aglq; a/öR ; , ^
.111 ./ZK 178/57' 8'"r.,lo;;-/.h'hd./i.nf.Dlge.deesen' auchw:::Wür:de'v:sie.. rechtswidrig erfolgen, qkhinieritsig.^^
81e schuldlos reGhtswidrige Eröffnung eines Konkursverfahrens stellt keinen E n t e i «nun gsa n spr äche aus!du-enden entelgnungs-E gleichen Eingriff,: in .daeE;ferlögen des.:Ee'meinschu.ldher.S:;. "
weil das Wesen der Enteignung 1a der Auferlegung eines Sonder-opfere im Interesse der Allgemeinheit' liegt, es aber beim Konkursverfahren um die furch Setzung, von Individualansprüchen eines Gläubigers mit'staatlicher;Hilf geht (ürt. v. 2 *April 1959 HL ZR 25/55 irr ÜTW 1959 //1035 =iM3Hig55," 55?: - iM 1959, 631) ° Eine sich; nachträglich als;ungerechtfertigt'erweisende Anordnung eines Steuerarreötes seltenaider; öffentlichen Hand und die Vollziehung dieses Arrestes läßt sich ihrem Wesen nach/nicht als enteignende /t!&'Ena hme.:- wer ten, • wie /i.m einzelnen:; im Urteil vom 25. Ma.i 195$ IIIrZR 39/58 (BGKZ 30, 123 =
 :UU-Wi|59 , 1272 - : Mh/UliSi , 643 ^ :Wi : 195:9:j 818) dargelegt ist./ Eicht' aber darf /der ;e.rrtei.gnungsgleiche;;:Bingrif f mit dem ent-> eignenden: lit derdrt/v er gliche^	daß allein; auf die
 EechtswidrigKeit' 'und^^lteehtmUßigkeitfcgehoben und ;gefragt; wird , 0b; der ■ rech lsvvicirige;ikt■;;Buch: dann feine en teignende , ; dem Betroffenen 'ein/;;Uö;^d^?'ö;pf.e.r auf erlege ade Maßnahme gewesen wäre , wenn .er ;rech;/I:|ißig: erg/hgen .wäre. Denn .mit der .Feststellung/.daß ein'-Mi/ilf fersentsvldrig ist, steht gerade alb das ; dosn eriteignungg/ielchen Eingriff .Eigentümliche fest, daß das; dem Einzelnen ./durchden .Eingriff auferlegte Opfer .jenseits der gesetzlichen allgemeinen Opfergrenze liegt und damit ein en ts0reehend der Gebot des Gleichheitssatzes ;	;/
zu entschädigendes^; Sönaeropf er uars teilt. Die Rechimäßigkeit ; aus .Jirn riffs kann gerade nu - Kehrt dazu fuhren, daß. der lingrif f nur a 1s die dem Um;. /-offenen ein Sondere pier nicht abyerlangende Verwirkliohung einer allgemein getroffenen : gesetzlichen Regelung erseneint,
iE ihr den .enteignungs§leichen Eingriff kann aer betroffene eine Ent Schädigung v erlangen./ E r i s t. w e d e r h i n 0 i c h 11 ich; der/ Person des EntschädlgdnEspÖ	hinsichtlich;-der ■
Art..und . des’Umfanges; der intschldigung-auf die- Geltend- E ffiächung der'. Ansprache■ ibsöphr^	-bei	rechtmäßigem	:■
■ Vorgehen/ein ' Eondergeset^	(BGHZ	13 > 395) .*hier /
■ bestimmt sieh der Hn t s e h üdigungsansor uch der Klägerin nach der grundsätzlichen Kntsehadigangsnorm des Art .: 14 GG;■■■'
Irn Widerspruch zu der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aber , den enteignungsgleicheur:;Eingriff will; das;: Berufüngsgericht die intscnädigungspflicht dbr ^öffentlichen Band für einen - solches E i ngrl f f' eins ehränk enk Er lei nt ,0" d i eEra ge na c h ■G e m,;E or 11 egen einesn.:entschndigungs3ilichti|en lenteignungsgleichenESingrifrs könne : ebenso: wie von;dem eihem Eingriff; anhaftenden >Ehteignu.nge-Charakter von der mitf letzteren; untrennbar^verbundenen; Opfer-;/grenze, der; Zumutbarkeit desOpiit dem •Eingriff geforderten :; Opfers, herOgestellt werdenEEiier liege das von uer Klägerin mit. der Schließung der yerkaufsveranstaltuhg; erbrachte Cpfeh zinnerhalb des sich aus der;pirtsehaftlichehEBetätigung. der : Klägerin und der polizeilichen Gefahrenabiehrergebenden. p;: Risikos und müsse schon im;Olhteresse. eines praktischen Funktionierens der rechtsstaatliehen 0rdnung auch ja rechtlich nicht zweifelsfreien lallen als den Einzelnen zu demutbar .ungesehen werden. lie Rechtsprechung des Bundesgericiitsi.ofs0 geht indessen dahin: las in Zweifels- urtd ■ rechtlicher. Grenzfällen aüftretende.:;R.iaiiofluQM:i^^:.^:;'Hh::hdeln'.':h.eS'. einzelnen 0 taa in-burgers und die im . Kihbiibk^^	.
lie he , .Ma S na h m e', a b s c hl i e 1 e n h|;ä: 3. s; .ree htm ä ß i g■ p d. e r ■ r echte w % d f i g '■ . beurteilt wird,:; eol 1 hi .e hl;:Eg b n E i nze ine n; -treff en,: so nd era "die 1 öffentliche Hand, wenn die -£.-'Srje sich trotz der Zweifelhaftigkeit einer Sach- or-	relage	zu	einem;Eingriff;ent-p
schließt, lie ZusutearkeiisXhre ist -bereits: in	$kc27Q,	':
Auffas.sung ;des'.Bundesgerichtshofs .r 230 abgelehnt :wordem EachOderZist gewissermaßen das-durch.
den rechtswidrigen Eingriff 0Vbrs3t;ö:!E^
heitssat z dem Einzelnen: aby ef langt hOOpf er; "unzu demutbar ft ;;Wird •
in einem solchen /-Falle.; ;Gerf; Öf f entliehen Hand;;eirie OEntschädi- •
; gung auferlegt, so ist damit;nichtnotwendig ein Vorwurf ;
gegen ihre Beamten ausgesprochen; es geht allein:darum,; wer
 den aus der behördlichen, faßnahne entstehenden Schaden tragen
 soll, und diese:.|>rö;ge;;.wi|,d ^on::Qer;-BBcWsprec!iiing des Bundesgerichtshofs, an der foitiäubalten. ist, zugunsten des einzelnen Btaat sbür ge rs entschieden,
; Vergeblich	der	mündlichen	Verhand-
lung versucht, eine IntsihädigungBlorderung. der Klägerin-mit der Irwagung ähzu\wen.Gtng die Klägerin habe , -was gerade -bei der Beurteilung'■der|;0|hadendirä'ge von Bedeutung.'-, werde,' V mit der Ankündigung und Durchführung ihrer Verkhuisveran- : staltung, wenn; nicht gegen:; § v 'a UWG i.V.m. der-Anordnung vom 4. Juli 1935 verstoßen, so doch eine nach anderen Air-Schriften des: iettbewdiblSun erlaubte; Wettbevverbshandlung . begangen; ein Gewinn,	';b.:ei::-:;d©rAweiteren.' Durchführung
 der"Veranstaltung;:geidgöh :h-ätte, ;wäre;duher vom .Recht. miß-" billigt und v.er coi-en gewfeeh' undbrauchte;1 daher nicht eni-:: ; schädigt zu .werden.' Zunächst: steht aber iuf Grund der: ober-;1: yerWöltungsgerichtlichenAlnisctiei	für	den	gegen-	.
wäftigen: Eu ehtsstreiwbln^^	polizeiliches
 Einschreiten s-eite'ns''-'d:eih-'.Be-teXd'et^n.v':nur hätte hin Frage kommen
 kennen,; wenn der Tatbestand einer verbotenen Gonüerverun-staltung: ira Sinne der genannten Vorschriften Vorgelegen hätte, daß er aber nicht gegeben una das oolizoiliehe Vor-
gehen der Beklagtenltiithin rechtswidrig war,;Daß die Klägerin gegen andere Wettbewerb liehe Vorsehrif ten verstoßen hat-,; kann nach, dem Vortrag der Basteien in di®sem;Rechtsstreit. nicht -angenommen '.■we'rdelG-cii^'.'Ae.ntiich-.'lst nicht behauptet, : die Klägerin ..-habe .tiur^ihldr die Veranltaltung ankünö igenden 2 eit uh| s a nie lg e unri eh t ige: A n ga b eh’; über: di e; ßreisgesta 1t'üng . gemacht (.§ 3 UWG ) , So,iätlauch; ;die' Beklagte, selbst in; ihrem von dem angefochtenen: irteil.;in;;'Bezug genommenen Schrift-satz vom 9, Dezember :-i9'l:8sBl..-'-v-7.;:dhrai^f hingewiesen, niemand ';' .würde die Klägerin ai Ihrer/Verkaufsveranstaltung gehindert ; haben,,wenn sie die in der Anordnung vom 4« Juli 1935 vor~ gesehene Genehmigung"eingeholt gehabt hätte.
10
Lie nach dem Vorstehenden entgegen dem angefochtenen urteil zu begehende Zntsehadigunfspflicht aus enteignungs-gleichem; Eingriff tri .‘Ti die Beklagte:V Einerlei ,1 oh die 3e'k la g t e ■- ihr V'o r gehe nh nich;;: der An eicht use Ob e rv e r wa 11 urge-gerichts - vgl. 'auchdie: zuEBen; Akten-Bes Beruf ungsgerictits gelangte Intscheiäun^hd^iBuhd^sverweiiiungsgeriöhts (v oia V;
 : 27 .( f etruar;i958 I ,G: ..fGl/56 - zu Unrecht auf die; Bestiramung des § 15 GewO stützen;: sollte. ..oder mit einer ihr als vördnungs-Behörde im Hinblick^aui bale Straf barker t ■■ einer ;unzuläs eigen ö o nde rv era ns t a it ung- ( $ ID;; Z i ff: ■ 4 0« G) zustehe hd e n BB e f ugni s hätte'rechtfertigen können,:hafte die. Beklagte ■!« eigener ■.Zuständigkeit und Verantwortung-gehändelf. Sie ^erscheint : daher, .auch wenn sie iraB;H.ahmen; eines;ihr vom: Staatrden Gemeinden übertragenen Aufgabenkreises handelte, mit' Rück-* r sicht darauf als begünstigt iar Sinne: des Entschädigungsrechts, daß sie mit ihrer laß nähme eine ihr obliegende Aufgabe fördern wollte und (verrneintlich) förderte (vgl.; Ort. v . 28. ;Ök- ? •; tober 1957 III 2R 74/56 = BGH2 26, 10, ferner aus neuerer Zeit Ort. v. 13. Juli 1953 III ZE 88/58).
Lie Ent3chädigunf:. umfa3t . beimdem Eingrif f:, in den Gewerbebetrieb die er; Lg a ngene u zung (vgl. bbl 1958, 1350, 1354 ); sie umfaßt begrifflich inch;den von der,; Klägerin des; weiteren geltend gemachten Schadens poster: einer 3Cgigen Wertminderung der nicht verkauften Waren. Knew dem Vortrag der Klägerin und ihrer im SchriffsabBuy^äDi.o.i:|)ez.efflber • 195.7 Bl. 5 auf-gernechten Sch&densrechnungbj&uß davon auegogangen werden, daß der von der Klägerin ferner zu dem Ersatz gestellte Verdienstausfall Beträge enthält, die den Gegenwert für die zur:Erzielung; des Gewinns entstandenen Kosten darstellen.; Wie die Klägerin die von ihr ‘.berechneten'Unkosten, aus dem über dem Wert der verkauf te-n Vvaren liegenaen Teil des Erlöses-, gedeckt hätte, muß,nie dies in gleicher Weise aus der Entschäaigung tun, die sie für; Verüiensfausfa11! beansprueht und; Zugesprochefl
11
erhalten;wird» Da es sieh bei all' diesen Posten nicht um das :h Zu- oder Absprechen selbständiger Einzelforderungen, sondern -; um einen einheitlichen Entschädigungsanspruch handelt, dessen Umfang auch im VerfahrenAuber die hiöhs des Anspruchs festgelegt werden kann, stellthdsig Senat das erstgerichtliche Grund-urteil ohne eine teilweideiKdagabweisung wieder her; dies geschieht jedoch,mit der Maßgabe,■daß der Klaganspruch als Ent~ schädigungsforderung ausPeriteignungsgleichem Eingriff dem g Grunde nach .fUr-, gereckt fertigt erklärt wirdDie Entscheidung über ihre Höhe ist im Aege;der Zurackverweisung (vgl- § 538 Abs- 1 Ziff. 3 SPD) dem Brstgericht zu überlassen.
Die Kosten der Hechtsmittelverfahren sind in sinngemäßer Anwendung des § 97 ZPO dbiABeklagten aufzuerlegen (Urt. v„
10, Juni 1954 III 2B	A&/Hr	insoweifrin	3GHZ 13,;
395. nicht veröfferitlicht:)!;'):;)
Br. Pagendarm
 Dr. ; Weber A"-:. Di'
Arndt
 Dr. Hußia
 Gahtgens