Rechtssatzx Der Bedienstete; dem vom Land ein Kraftfahrzeug als beamteneigen zugewiesen worden war, kann, wenn das Land die Zuweisung widerrufen hat, vor den ordentlichen Berichten auf eine Feststellung dahingehend klagen, daß er Eigentümer des - ihm auflösend bedingt zu Eigentum übertragenen - Fahrzeugs geblieben sei; doch kann das ordentliche Gericht bei der sachlichrechtlichen Prüfung nur darüber befinden, ob der Widerruf der Zuweisung wirksam ist oder nicht, nicht auch darüber, ob der Widerruf rechtswidrig (aber nicht nichtig) Das beklagte Land erklärte im Ministerialerlass vom 3K Oktober 1952 den Widerruf der Zuweisung aus dienstlichen Gründen und wies das Fahrzeug dem staatlichen Forstamt in bei dem der Kläger seit dem Jahre 1952 tätig ist, als Dienstkraftwagen zu. Mit der vorliegenden, im Dezember 1954 eingereichten Klage erstrebt der Kläger in erster Linie die Feststellung, daß er Eigentümer des Kraftfahrzeugs geblieben sei, hilfsweise die Verurteilung des beklagten Landes, das Eigentum an dem Fahrzeug an ihn zurückzuübertragen. Beide Vordergerichte haoen die Klage abgewiesen, weil für sie der ordentliche Rechtsweg nicht eröffnet sei, Hiergegen wendet sich der Kläger in der Revision, mit der er seine Anträge weiter verfolgt und vorsorglich um Verweisung der Sache an das Oberverwaltungsgericht in Münster oder an das Landesverwaltungsgericht in Düsseldorf bittet. September 1950 als auch für ihn verbindlich anerkannt, Die Bestimmungen wollen mit der Einrichtung des beamten'eigenen Fahrzeugs das Kraftfahrzeug ebenso, wie dies mit der Beschaffung von Dienstwagen angestrebt wird, der öffentlichen Verwaltung und der Erreichung ihrer Ziele dienstbar machen und sind darauf ausgerichtet, daß das Land seinen Bediensteten, denen es ein Kraftfahrzeug als beamteneigen zuweist, als öffentlicher Dienstherr gegenübertritt. Widerruft es die Zuweisung, so bewirkt dies nicht nur, daß das Eigentum von dem Bediensteten an das Land zurucJcfällt s sondern es löst auch die als Bestand-tei] des bestehenden Über- und Unterordnungsverhältnisses anzusehende Verpflichtung des ‘Bediensteten aus, das Fahrzeug dem Dienstherrn oder etwa nach dessen Weisung eienm anderen Bediensteten (vgl § 17 Abs 1 e) zu übergeben und zur Verfügung zu stellen» Der Widerruf der Zuweisung kennzeichnet sich nach dem allen als ein Verwai|tungsakt, den der öffentliche Dienstherr gegenüber seinem Bediensteten trifft. Wie sein gesamter Vortrag zeigt, kommt es ihm auf einen Urteilsausspruch darüber an, daß er sein an dem Fahrzeug begründetes Eigentum nicht verloren habe, obwohl das beklagte Land den Widerruf der Zuweisung erklärt hat. Dem Begriff der bürgerlichen Rechtsstreitigkeit wird der vorliegende Streitfall auch nicht dadurch entrückt, daß der Kläger sich bei seinem Klagevortrag gegen den Widerruf der Zuweisung wendet und die Verbindung zwischen diesem Widerruf und der von ihm erbetenen Feststellung, daß ihm das Eigentum verblieben sei,durch die Erwägung herstellt, das beklagte Land habe den Widerruf wider Treu und Glauben herbeigeführt und müsse infolgedessen in entsprechender Anwendung des § 162 Abs 2 BGB den Eintritt der dem Eigentumsübergang beigefügten auflösenden Bedingung als nicht erfolgt gelten lassen Auch insofern bleibt es dabei und gibt den Ausschlag, daß die Klage auf eine nur im ordentlichen Rechtsweg zulässige Feststellung eines angeblich noch vorhandenen bürgerlichrechtlichen Eigentumsrechts gerichtet ist* Allerdings ergeben sich für die Prüfungsbefugnis des ordentlichen Gerichtes aus dem Grundsatz Einschränkungen, daß die ordentlichen Gerichte nicht in die Kompetenzen der Verwaltung eingreifen dürfen. Hierzu ist im einzelnen auszuführens Die von dem Kläger begehrte Feststellung seines Eigentums könnte, womit freilich der Gehalt der Klage nur zu einem Teil ausgeschöpft würde, unter dem Gesichtspunkt ergehen, daß der Widerruf der Zuweisung infolge der von dem Kläger erhobenen verwaltungsgerichtlichen Anfechtungsklage noch nicht wirksam geworden, und daher die auflösende Bedingung, bei deren Eintritt das Ei entum vom Kläger auf das Land zurückfallen soll, noch nicht eingetreten ist. Doch bietet der Klagevortrag für die Annahme, der Widerruf der Zuweisung sei mit einem zur Nichtigkeit der Verfügung führenden Mangel behaftet, keinen hinreichenden Anhalt Der Kläger macht allein geltend, daß ein dienstlicher Grund für den Widerruf im Sinne des § 17 Abs 1 e KrBesfc nicht Vorgelegen habe oder doch vom beklagten Land wider Treu und Glauben herbeigeführt worden sei, und leitet daraus ab, die auflösende Bedingung, unter der er das Eigentum erworben hat, könne nicht durchgreifen. mit der Erklärung des Widerrufs in einer die Grundsätze von Treu und Glauben verstoßenden Veise gehandelt, Diese Prüfungszuständigkeit kann der Kläger nicht dadurch auf das ordentliche Gericht verschieben# daß er die Bestimmung des § 162 BGB zur Begründung seines Klagebegehrens heranzieht.. Das ordentliche Gericht könnte daher einer Eigentumsfeststellungsklage der vorliegenden Art mit der Begründung stattgeben, daß die das Eigentum des Klägers auflösende Bedingung mangels eines wirksamen (oder bereits wirksam geowrdenen) Widerrufs der Zuweisung nicht eingetreten sei, nicht aber mit der Begründung, das beklagte Land habe rechtswidrig die Zuweisung widerrufen. Pür den vom Kläger in erster Linie verfolgten Antrag ist daher entgegen der Annahme der Vordergerichte der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet- Diese haben allerdings bei der sachlichrechtlichen Nachprüfung der Klage die aufgezeigten Beschränkungen zu beachten c ^ine weitergehende Prüfung durch die ordentlichen Gerichte kann der Kläger auch nicht dadurch erreichen, daß er mit seinem Hilfsantrag das beklagte Land verurteilt wissen will, das Eigentum am Pahrzeug an ihn zurückzuübertragen, Ein solcher Anspruch könnte nach dem oben dargelegten Sachverhalt nur im öffentlichen Recht wurzeln. Darüber zu erkennen, sind die bürgerlichen Gerichte nicht zuständig (§ 13 GVG), Pür den Hilfsantrag, der eine dahingehende Entscheidung veranlassen will, ist daher, wie dies auch das Berufungsgericht angenommen hat, der ordentliche Rechtsweg verschlossen. Da er aber entgegen dem Berufun surteil für den *Wpt-antrag der Klage gegeben ist, muß dieses aufgehoben und die Sache zu der dem Senat nicht möglichen Entscheidung darüber, ob und inwieweit das Klagebegehren begründet ist, an den Tatrichter zurüclcverwiesen werden Mit Rücksicht darauf, daß die sachlichrechtliche Nachprüfung nur in beschränktem Umfang erfolgen kann und voraussichtlich keine* besonderen tatsächlichen Schwierigkeiten'bieten wird, brauchen zwei Tatsacheninstanzen nicht zur Verfügung zu stehen.
Für das Nachschlagewerk ! Für die «Amtliche Sammlung ! Gesetzt GVG § 13? Kraft fahr z eugb e Stimmungen für den öffentlichen Dienst im Lande Nordrhein-Uest-falen vom 4- Februar 1950 (MB1 NBV/ S 157) Rechtssatzx Der Bedienstete; dem vom Land ein Kraftfahrzeug als beamteneigen zugewiesen worden war, kann, wenn das Land die Zuweisung widerrufen hat, vor den ordentlichen Berichten auf eine Feststellung dahingehend klagen, daß er Eigentümer des - ihm auflösend bedingt zu Eigentum übertragenen - Fahrzeugs geblieben sei; doch kann das ordentliche Gericht bei der sachlichrechtlichen Prüfung nur darüber befinden, ob der Widerruf der Zuweisung wirksam ist oder nicht, nicht auch darüber, ob der Widerruf rechtswidrig (aber nicht nichtig) isto Aktenzeichens III ZR 55/56 LG Düsseldorf Urt. des BGH vom 13 Juni 1957 OLG Düsseldorf XII ZR 55/56 Verkündet am 13» Juni 1957 3ug, Justizangestellter, als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des Forstmeisters Heinrich Sch in &4HHIStraße Klägers , Berufungsklägers und Revisionsklägers» - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br. gegen das Land Nordrhein-Westfalen» vertreten durch den Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Porsten, Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br« - hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 13» Mai 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof.Br. Geiger, sowie der Bundesrichter Br, Weber, Br. Arndt, Br. \7o.iany und Br. Hußla für Recht erkannts Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 9» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Büsseldorf vom 11. Januar 1956 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen 2 Tatbestand: Der Kläger hatte im Jahre 1950 während seiner dienstlichen Tätigkeit in Nl^Bfrvon dem beklagten Land als sei- . nem Dienstherrn einen Personenkraftwagen, Marke Volkswagen, im Anschluß an die Kraftfahrzeugbestimmungen für den öffentlichen Dienst im Lande Nordrhein-Westfalen (RdErl des Nordrhein-Westfälischen Finanzministers vom 4* Februar 1950. MB1 NRW 1950 S 157 = KrBest) als beamteneigenes Kraftfahrzeug zugewiesen erhalten. In einer am 28. September 1950 hierüber aufgenommenen Urkunde erklärten der Kläger und das beklagte Land sich darüber einig, daß das Eigentum an dem Fahrzeug an den Kläger unter der auflösenden Bedingung übergehe, daß es im Palle des Miderrufs der Zuweisung an das Land zurückfalle; ferner erklärte der Kläger, er kenne die genannten Bestimmungen und erkenne sie, namentlich die in § 1? enthaltenen Beschränkungen und auf Grund dieser Bestimmung ergehende Weisungen hinsichtlich der Verfügung, Benutzung und Herausgabe des Kraftfahrzeugs als für ihn verbindlich an. Das beklagte Land erklärte im Ministerialerlass vom 3K Oktober 1952 den Widerruf der Zuweisung aus dienstlichen Gründen und wies das Fahrzeug dem staatlichen Forstamt in bei dem der Kläger seit dem Jahre 1952 tätig ist, als Dienstkraftwagen zu. Den Grund zu dem Widerruf entnahm das beklagte Land dem Umstand, daß der Kläger sich nicht, wie dies in den einschlägigen allgemeinen Ministerialerlassen vorgesehen war, an den Kosten eines für das Fahrzeug zu haltenden Berufskraftfahrers beteiligen, andererseits aber das Fahrzeug auch nicht selbst führen wollte. % Der Kläger hat den Erlaß vom 31. Oktober 1952 mit der verwaltungsgerichtlichen Klage angefochten. ®as Landesver-waltungsgeri'ht in Düsseldorf hat die Klage abgev/ieöen, weil es - 3 «• sich um eine vor die ordentliche Gerichte gehörende bürgerliche Rechfcsstreitigkeit handele. Über die von dem beklagten Land eingelegte Berufung ist von dem Oberverwaltungsgericht Münster noch nicht entschieden worden. Mit der vorliegenden, im Dezember 1954 eingereichten Klage erstrebt der Kläger in erster Linie die Feststellung, daß er Eigentümer des Kraftfahrzeugs geblieben sei, hilfsweise die Verurteilung des beklagten Landes, das Eigentum an dem Fahrzeug an ihn zurückzuübertragen. Beide Vordergerichte haoen die Klage abgewiesen, weil für sie der ordentliche Rechtsweg nicht eröffnet sei, Hiergegen wendet sich der Kläger in der Revision, mit der er seine Anträge weiter verfolgt und vorsorglich um Verweisung der Sache an das Oberverwaltungsgericht in Münster oder an das Landesverwaltungsgericht in Düsseldorf bittet. Das beklagte Land bittet die Revision im Hinblick auf ihren Hauptantrag zurück2uweisen. im übrigen nach Sachlage zu erkennen.. Ent scheidungsgründe s Nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs ist für die Frage, ob ein in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallender bürgerlicher Rechtsstreit vorliegt, entscheidend, welcher Art das Klagebegehren nach dem ihm zugrundeliegenden Sachverhalt ist. Stellt sich der geltend gemachte Anspruch seiner tatsächlichen Begründung nach als Rechtsfolge eines Sachverhaltes dar, der nach bürgerlichem Recht zu beurteilen ist, so ist der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten zulässige i Wie der Klagevortrag ergibt, auch vom Berufungsgericht angenommen wird, bestimmen sich die rechtlichen Beziehungen, die zwischen den Streitteilen hinsichtlich des in Rede stehenden Kraftfahrzeugs zustandegekommen sind, nach den genannten Kraftfahrzeugbestimmungen, Sie hat der Kläger in der Urkunde vom 28. September 1950 als auch für ihn verbindlich anerkannt, Die Bestimmungen wollen mit der Einrichtung des beamten'eigenen Fahrzeugs das Kraftfahrzeug ebenso, wie dies mit der Beschaffung von Dienstwagen angestrebt wird, der öffentlichen Verwaltung und der Erreichung ihrer Ziele dienstbar machen und sind darauf ausgerichtet, daß das Land seinen Bediensteten, denen es ein Kraftfahrzeug als beamteneigen zuweist, als öffentlicher Dienstherr gegenübertritt. So «verden die Fahrzeuge aus Mitteln .der Verwaltung vom Finanzminister zentral beschafft und den betreffenden Bediensteten durch den Fachminister zugewiesen (§ 9); bei der Beschaffung können die Bediensteten hinsichtlich des Fabrikats und des Typs lediglich Wünsche äußern (§ 8)« Die Zuweisung setzt voraus, daß die Benutzung beamteneigener Kraftfahrzeuge in personal- und betriebswirtschaftlicher Hinsicht vorteilhafter ist als die Verwendung anderer Fahrzeuge (einschließlich der Dienstkraftwagen) und der regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittel (§ 6). Run hat die Mittelbehörde (oder die ihr gleichstehende Dienstbehörde) gemäß § 9 das Kraftfahrzeug dem Bediensteten, der es zugewiesen und een vom Land zur Beschaffung aufgewendeten Betrag als ein grundsätzlich durch Jahresbeträge zu tilgendes Ankaufsdarlehen zur Last geschrieben erhält (§ 10), zu übereignen. Die Übereignung geschieht - und ist im Falle des Klägers auch so vorge-nommen worden - unter der auflösenden Bedingung des Widerrufs der Zuweisung; die Bedingung entfällt, wenn das Ankaufsdarlehen getilgt ist (§ 17 Abs 1 e). Für die Zeit - 5 • seines bedingten Eigentums ist der Bedienstete nicht nur in der rechtlichen, sondern auch in der tatsächlichen Verfügung über das Fahrzeug weitgehend beschränkt. Hervorgehoben sei in diesem Zusammenhang, daß das Fahrzeug aus Mitteln der Verwaltung betrieben und unterhalten, auch versichert wird, daß der Bedienstete das Fahrzeug, auch bei außerdienstlichen Fahrten - deren Strecken 15 v.H, der dienstlich zurückgelegten nicht übersteigen dürfen (§17 Abs 1 b) das Kraftfahrzeug grundsätzlich selbst führen (§ 21) und unter Umständen andöre Bedienstete mit-nehmer. muß (§ 23 Abs 2), Hach dieser Regelung, die die Einrichtung des beamteneigenen Kraftfahrzeugs in den Kraftfahrzeugbestimmungen des beklagten Landes erfahren hat, steht die Stellung des Landes als öffentlicher Dienstherr gegenüber dem zu ihm in einem Unterordnungsverhältnis stehenden Beamten im Vordergrundo Namentlich tritt das Land, wenn es um die Zuweisung des Fahrzeugs und um den Widerruf der Zuweisung geht; dem Bediensteten nicht als gleichberechtigter Vertragspartner, sondern hoheitlich, iin Interesse der bestmöglichen Erfüllung von Verwaltungsaufgaben handelnd, gegenüber. Widerruft es die Zuweisung, so bewirkt dies nicht nur, daß das Eigentum von dem Bediensteten an das Land zurucJcfällt s sondern es löst auch die als Bestand-tei] des bestehenden Über- und Unterordnungsverhältnisses anzusehende Verpflichtung des ‘Bediensteten aus, das Fahrzeug dem Dienstherrn oder etwa nach dessen Weisung eienm anderen Bediensteten (vgl § 17 Abs 1 e) zu übergeben und zur Verfügung zu stellen» Der Widerruf der Zuweisung kennzeichnet sich nach dem allen als ein Verwai|tungsakt, den der öffentliche Dienstherr gegenüber seinem Bediensteten trifft. - 6 Wie aber im allgemeinen öffentliehrechtliche Verhältnisse Rechte und Pflichten erzeugen können, die nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes zu beurteilen sind, so weist auch im besonderen hier die in den Kraftfahrzeugbestimmungen vorgenommene Regelung ein bürgerlichrechtliches Moment aufs es ist als Folge der Zuweisung eines beamteneigenen Kraftwagens an den Kläger durch die Erklärungen in der Urkunde vom 28, September 1950 in dessen Hand ein - wenn auch auflösend bedingtes - Eigentumsrecht begründet worden. Unsere Rechtsordnung kennt nur ein Eigentum.. Das "Eigentum", dessen sich die Bestimmungen bei der Regelung der Rechtsbeziehungen zwischen Dienstherrn und Bediensteten in Ansehung des beamteneigenen Kraftfahrzeugs bedienen, ist also nichts anderes als diejenige bürgerlichrechtliche Sachherrschaft, die das 'BUB als Eigentum bezeichnet - in der Hand des Bediensteten, allerdings der Ausübung nach zunächst in weitem Umfang beschränkt -..eine Sachherrschaft, die, wenn die Zuweisung nicht widerrufen und das Ankaufsdarlehen vollständig getilgt ist, zu einer unbedingten wird und dann ihrem Inhaber, soweit für ihn nicht besondere Beschränkungen eingreifen -so die vom Berufungsgericht herangezogene Bestimmung in § 17 Abs 2 - , die volle Verfügungsbefugnis über das Fahrzeug vermittelte Die Ausführungsanordnung zu § 5 KrBest will demgegenüber nichts anderes besagen, wenn sie die beamten-eigenen Kraftfahrzeuge "wirtschaftlich gesehen” als landeseigene Kraftfahrzeuge betrachtet,. Der Kläger erstrebt nun mit seiner Klage in erster Linie die Feststellung, daß er Eigentümer des Fahrzeugs geblieben sei. Wie sein gesamter Vortrag zeigt, kommt es ihm auf einen Urteilsausspruch darüber an, daß er sein an dem Fahrzeug begründetes Eigentum nicht verloren habe, obwohl das beklagte Land den Widerruf der Zuweisung erklärt hat. Die Frage, -ob eine Privatperson Eigentümer einer Fache ist, gehört dem bürgerlichen Recht an. Über sie verbindlich zu entscheiden, sind allein die ordentlichen Gerichte, nicht Verwaltungsbehörden, nicht Verwaltungsgerichte berufen. Dem Begriff der bürgerlichen Rechtsstreitigkeit wird der vorliegende Streitfall auch nicht dadurch entrückt, daß der Kläger sich bei seinem Klagevortrag gegen den Widerruf der Zuweisung wendet und die Verbindung zwischen diesem Widerruf und der von ihm erbetenen Feststellung, daß ihm das Eigentum verblieben sei,durch die Erwägung herstellt, das beklagte Land habe den Widerruf wider Treu und Glauben herbeigeführt und müsse infolgedessen in entsprechender Anwendung des § 162 Abs 2 BGB den Eintritt der dem Eigentumsübergang beigefügten auflösenden Bedingung als nicht erfolgt gelten lassen Auch insofern bleibt es dabei und gibt den Ausschlag, daß die Klage auf eine nur im ordentlichen Rechtsweg zulässige Feststellung eines angeblich noch vorhandenen bürgerlichrechtlichen Eigentumsrechts gerichtet ist* Allerdings ergeben sich für die Prüfungsbefugnis des ordentlichen Gerichtes aus dem Grundsatz Einschränkungen, daß die ordentlichen Gerichte nicht in die Kompetenzen der Verwaltung eingreifen dürfen. Hierzu ist im einzelnen auszuführens Die von dem Kläger begehrte Feststellung seines Eigentums könnte, womit freilich der Gehalt der Klage nur zu einem Teil ausgeschöpft würde, unter dem Gesichtspunkt ergehen, daß der Widerruf der Zuweisung infolge der von dem Kläger erhobenen verwaltungsgerichtlichen Anfechtungsklage noch nicht wirksam geworden, und daher die auflösende Bedingung, bei deren Eintritt das Ei entum vom Kläger auf das Land zurückfallen soll, noch nicht eingetreten ist. Daß auch bei rechtsgestaltenden Verwaltungsakten ein Einspruch oder eine Anfechtungsklage die Vollziehung hemmt, ist Rechtsprechung - 8 des erkennenden Senats. Andererseits ist es der Behörde unbenommen, im Bahmen ihrer Befugnisse die sofortige Vollziehung eines gestaltenden Verwaltungsaktes anzuordnen. Eine weitergehende und für den Kläger günstigere Feststellung würde getroffen werden können, wenn den Widerruf der Zuweisung eine nichtige Maßnahme darstellte und deshalb die auflösende Eigentumsbedingung nicht eingetreten wäre. Denn ein nichtiger Verwaltungsakt, der von jedermann als nicht vorhanden betrachtet werden darf, kann auch für die dem ordentlichen Gericht zustehende Entscheidungsbefugnis keine Schranken setzen. Doch bietet der Klagevortrag für die Annahme, der Widerruf der Zuweisung sei mit einem zur Nichtigkeit der Verfügung führenden Mangel behaftet, keinen hinreichenden Anhalt Der Kläger macht allein geltend, daß ein dienstlicher Grund für den Widerruf im Sinne des § 17 Abs 1 e KrBesfc nicht Vorgelegen habe oder doch vom beklagten Land wider Treu und Glauben herbeigeführt worden sei, und leitet daraus ab, die auflösende Bedingung, unter der er das Eigentum erworben hat, könne nicht durchgreifen. Wollte das Gericht diesem Vortrag folgen und feststellen, der Kläger sei, weil der Widerruf der Zuweisung rechtswidrig sei, Eigentümer des Kraftwagens geblieben, so würde es die Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakteb überprüfen und dessen Wirkungen in seinem Urteil beseitigen. Damit aber griffe es in einer ihm nicht zukommenden Weise in die Kompetenzen der Verwaltung ein. Über die Rechtmäßigkeit oder Reohtswidrigkeit (nicht Nichtigkeit) eineB Verwaltungsaktes zu befinden, ist vielmehr Aufgabe der Verwaltungsgerichte, die der Kläger mit seiner Anfechtungsklage angegangen -hat. Bei der Entscheidung über diese Klage steht den Ver-waltungsgerichten auch die Prüfung zu, ob der Kläger sich mit Erfolg darauf berufen kann, das beklagte Land habe _ 9 - mit der Erklärung des Widerrufs in einer die Grundsätze von Treu und Glauben verstoßenden Veise gehandelt, Diese Prüfungszuständigkeit kann der Kläger nicht dadurch auf das ordentliche Gericht verschieben# daß er die Bestimmung des § 162 BGB zur Begründung seines Klagebegehrens heranzieht.. Das ordentliche Gericht könnte daher einer Eigentumsfeststellungsklage der vorliegenden Art mit der Begründung stattgeben, daß die das Eigentum des Klägers auflösende Bedingung mangels eines wirksamen (oder bereits wirksam geowrdenen) Widerrufs der Zuweisung nicht eingetreten sei, nicht aber mit der Begründung, das beklagte Land habe rechtswidrig die Zuweisung widerrufen. Daß in dem speziellen gegenwärtigen Pall ein Nichtigkeifcsgrund nicht angenommen werden kann, sei hier wiederholt» Pür den vom Kläger in erster Linie verfolgten Antrag ist daher entgegen der Annahme der Vordergerichte der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet- Diese haben allerdings bei der sachlichrechtlichen Nachprüfung der Klage die aufgezeigten Beschränkungen zu beachten c ^ine weitergehende Prüfung durch die ordentlichen Gerichte kann der Kläger auch nicht dadurch erreichen, daß er mit seinem Hilfsantrag das beklagte Land verurteilt wissen will, das Eigentum am Pahrzeug an ihn zurückzuübertragen, Ein solcher Anspruch könnte nach dem oben dargelegten Sachverhalt nur im öffentlichen Recht wurzeln. Darüber zu erkennen, sind die bürgerlichen Gerichte nicht zuständig (§ 13 GVG), Pür den Hilfsantrag, der eine dahingehende Entscheidung veranlassen will, ist daher, wie dies auch das Berufungsgericht angenommen hat, der ordentliche Rechtsweg verschlossen. 10 •> Da er aber entgegen dem Berufun surteil für den *Wpt-antrag der Klage gegeben ist, muß dieses aufgehoben und die Sache zu der dem Senat nicht möglichen Entscheidung darüber, ob und inwieweit das Klagebegehren begründet ist, an den Tatrichter zurüclcverwiesen werden Mit Rücksicht darauf, daß die sachlichrechtliche Nachprüfung nur in beschränktem Umfang erfolgen kann und voraussichtlich keine* besonderen tatsächlichen Schwierigkeiten'bieten wird, brauchen zwei Tatsacheninstanzen nicht zur Verfügung zu stehen. Die Rückverweisung ist daher an das Berufungsgericht auszusprechen, das auch über die Kosten der Revision zu entscheiden haben wird Die Anträge des Klägers auf Verweisung der Sache an die Verwaltungsgerichte sind damit gegenstandslos , Dr Geiger Dr. Weber Dr» Arndt Wolany Dr. Hußla