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BGH · III ZR 55/52

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 55/52

Der Kläger war seit dem Jahre 1934 als Oberinspektor bei dem Prüfungnamt der Reichsbahndirektion in KflU tätig« Bereits zu Beginn des Jahres 1943 stand er als einer der dienstältes'ien Beamten des Prüfungsamtes zur Beförderung zu dem Amtmsinn an» Nach dem Zusammenbruch war er schon bald wieder bei seiner früheren Dienststelle beschäftigt* Durch Verfügung vom 13.» Juni 1946 wurde er "auf Grund seiner politischen Vergangenheit" zu dem Obersekretär zurückg;estuft und erhielt auch nur das Gehalt eines solchen* l!r blieb jedoch in seiner bisherigen Dienststelle weater beschäftigt. Juli 1947 wurde der Kläger zunächst in Kategorie III eingestuft mit der Beschränkung* daß er n^r die Stelle eines Obersekretärs einnehmen dürfe» Auf seine Berufung wurde er durch Bescheid vom 6. Obwohl das Prüfungsamt und das Hauptprüfungsamt sich in der Folgezeit um die Beförderung des Klägers zu dem Amtmann bemüht hatten, wurde er am 1. als die Reichsbahndirektion Köln nach Hierhof war, als ältester zur Beförderung heran-<pb er Inspektor des Frttfungsamtes zur Beförde-tmann vorgeschlagen und daraufhin von dem da-äsidenten den Reichsbahndirektion Köln mit 1* März 1945 befördert worden» Die darüber e Beförderungsurkunde sei entweder verloren 4er später von .leitenden Beamten der Reichs-on Köln unterdrückt worden« 4est, so glaubt.der Kläger, habe er einen Anzahlung der Bezüge als Amtmann seit dem l.De-Bie leitenden Beamten der Eisenbahndirektion nämlich seine vom Prüfungsund Hauptprü-edetholt vorgeschlagene und befürwortete er-Merung zu dem Amtmann bewußt hintertrieben oder rzögerlich bearbeitet, daß die von ihnen er-gemeine Beförderungssperre am 25«April 1949 sei, die vor Erreichung der Altersgrenze r aufgehoben worden sei« Zu diesem Zweck seien Richte über die politische Vergangenheit des die Hauptverwaltung der Beklagten erstattet diesen Berichten habe man sich auch auf Beberufen,' deren Voraussetzungen entgegen der seren Erkenntnis der maßgebenden Beamten nicht hätten« In diesem Verhalten sei eine Verletzung £enüber obliegenden Amts- und Fürsorgepflicht n, so daß die Beklagte ihm aus dem Gesichts-$chadensersatzes zur Entrichtung der Amtmanns-estens ab 1« Dezember 1948 verpflichtet sei. ^klagte hat die Abweisung der Klage beantragt, utet, daß die Beförderung des Klägers im Jahre rollzogen worden sei« Eine pflichtwidrige Hin- Lie Revision führt hierzu ferner die feste Übung bestanden, jeweils ten Beamten zu befördern, die übersei daher eine Amts- und Fürsorge^ seitens der zuständigen Beamten gewe-2h fehl« Solange kein Anspruch auf Be-kann der Kläger sich auch nicht auf dec» Denn die Hauptverwaltung der Beklagten 11t das Berufungsgericht fest, nach Vorlage Akten, aus denen die politische Vergangen-igers zu ersehen sei, durch eine im Bahmen en Ermessens liegende Verfügung vom 5.April .PersA) - also noch vor der am*25. Das einer Beförderung des Klägers könne daher ne etwa verzögerliche Behandlung der Beför-hläge durch die Beichsbahndirektion Köln e unrichtige Berichterstattung durch diese ;Verwaltung der Beklagten zurückgeführt werden. Wenn die* Revision weiter meint, die Beklagte (in sie offenbar die Hauptverwaltung der Beklagten, deif das letzte Wort bei der Beförderung c es Klägers zustar d) sei auf Grund ihrer FürSorgepflicht •verpflichtet gewesen, den Kläger zu befördern, so verkennt sie dabei, daß, wie der Senat in dem zur Veröffentlichung vorgesehenen Urteil vom 12« Juli 1956 III ZR 39/55 - mit eingehender Begründung entschieden tat, kein Beamter einen Rechtsanspruch auf Beförderung tat, und daß ein befördierungswürdiger aber nicht beförderter Beamter deshalb einen Schadenersatzanspruch nicht allein mit der Begründung geltend machen kann, daß er trotz Vorliegens•aller Voraussetzungen nicht befördert worden sei oder ihm andere Beamte in der Beförderung vorgezogen vor den seien« Fehl geht auch der Hinweis der Revision auf die Entscheidung des Senats vom II« November 1954 (BGHZ 15,. der Beförderung des Beamten zusammenhängenden Maßnahmen dem Gesetz und den dem Beamten gegenüber bestehenden Amtspflichten zuwider von sachfremden und rechtlich zu mißbilligenden Einflüssen hat bestimmen lassen« Daß das der Fall war, ist aus der hier maßgebenden Verfügung d *r Beklagten vom !>« April 1949 nicht ersichtlich« Die Beklagte geht in d:.eser Verfügung von der von dem Kläger nicht bestrittenen Tatsache aus, daß er am 10« Mai 1946 durch Beschluß des konsultativen Ausschusses aus politischen Gründen zu dem Reichsbahnobersekretär zurückge-s ;uft und diese <Zurückstufung erst am 1« August 1943 zurückgenommen wore len ist. Wenn daher die Beklagte für eine baldige Beförderung des Klägers spre-stände davon absah, bei ihm eine solche Aus-ihachen, so kann darin noch keine als Amts-orgepflicht zu wertende Willkür gesehen werden.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
BeamteAmtmannKölnBeförderungVerfügungKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

2565
III ZR 55/52
Verkündet laut Protokoll äm 8» Oktober 1956 ogt, Justizober-iekretär als Urkunlds-beamter der Geschafts-sitelle
I m
Kamen des Volkes
 die Deutsche Bun bahndirektion in
 In dem Rechtsstreit des Reichsbahnob|erinspektors i*R* Paul V^p in
 Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers,
-	Prozeßbevollmä|clitigter: Rechtsanwalt
 gegen
desbahn, vertreten durch die Bundes-Köln,
 Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
-	Prozeßbevollmäbhtigter:. Rechtsanwalt
 hat der III« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhanaiung vom 8* Oktober 1956 unt^r Mit-
fcspräsidenten Prof* Dr* Geiger sowie der Bundesrichte|r Rietschel, Dr* Kreft, Dr* Wolany und Dr* Beyer
 für Recht erkannte}
Die des 7* Z Köln vom
 Der tragen*
Revision des Klägers gegen das Urteil Lvilsenats des Oberlandesgerichts in 20* Januar 1955 wird zurückgewiesen*
Kläger hat die Kosten der Revision zu Von Rechts wegen
 
Tatbestand:
Der Kläger war seit dem Jahre 1934 als Oberinspektor bei dem Prüfungnamt der Reichsbahndirektion in KflU tätig« Bereits zu Beginn des Jahres 1943 stand er als einer der dienstältes'ien Beamten des Prüfungsamtes zur Beförderung zu dem Amtmsinn an» Nach dem Zusammenbruch war er schon bald wieder bei seiner früheren Dienststelle beschäftigt* Durch Verfügung vom 13.» Juni 1946 wurde er "auf Grund seiner politischen Vergangenheit" zu dem Obersekretär zurückg;estuft und erhielt auch nur das Gehalt eines solchen* l!r blieb jedoch in seiner bisherigen Dienststelle weater beschäftigt. Durch Entnazifizierungsbescheid vom 28. Juli 1947 wurde der Kläger zunächst in Kategorie III eingestuft mit der Beschränkung* daß er n^r die Stelle eines Obersekretärs einnehmen dürfe» Auf seine Berufung wurde er durch Bescheid vom 6. Juli 1948 rechtskräftig in Kategorie IV ohne Beschränkung eingestuft» Daraufhin wurde er mit Wirkung vom 1. August 1948 wieder als Oberinspektor geführt und besoldet. Obwohl das Prüfungsamt und das Hauptprüfungsamt sich in der Folgezeit um die Beförderung des Klägers zu dem Amtmann bemüht hatten, wurde er am 1. September 1950 wegen Erreichung der Altersgrenze in den Ruhestand versetzt, ohne daß vorher eine Beförderung erfolgt wäre.
Der Kläger hat Klage erhoben mit dem Antrag, die Beklagte zu verurteilen, an ihn abl. März 1945» hilfs-weise ab 1. Dezember 1948, sein Gehalt, (später Ruhegehalt) als Reichsbahnamtmann und für den zweiten Pall für die Zeit vom 1. Juli 1946 bis 1. August 1948 das Oberinspektorgehalt nebst Stellenzulage als Prüfungsbeamter abzüglich der zwischenzeitlich gezahlten Beträge nachzuzahlen. Er hat vorgetragen, er sei bereits im
 
An
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als die Reichsbahndirektion Köln nach Hierhof war, als ältester zur Beförderung heran-<pb er Inspektor des Frttfungsamtes zur Beförde-tmann vorgeschlagen und daraufhin von dem da-äsidenten den Reichsbahndirektion Köln mit 1* März 1945 befördert worden» Die darüber e Beförderungsurkunde sei entweder verloren 4er später von .leitenden Beamten der Reichs-on Köln unterdrückt worden«
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4est, so glaubt.der Kläger, habe er einen Anzahlung der Bezüge als Amtmann seit dem l.De-Bie leitenden Beamten der Eisenbahndirektion nämlich seine vom Prüfungsund Hauptprü-edetholt vorgeschlagene und befürwortete er-Merung zu dem Amtmann bewußt hintertrieben oder rzögerlich bearbeitet, daß die von ihnen er-gemeine Beförderungssperre am 25«April 1949 sei, die vor Erreichung der Altersgrenze r aufgehoben worden sei« Zu diesem Zweck seien Richte über die politische Vergangenheit des die Hauptverwaltung der Beklagten erstattet diesen Berichten habe man sich auch auf Beberufen,' deren Voraussetzungen entgegen der seren Erkenntnis der maßgebenden Beamten nicht hätten« In diesem Verhalten sei eine Verletzung £enüber obliegenden Amts- und Fürsorgepflicht n, so daß die Beklagte ihm aus dem Gesichts-$chadensersatzes zur Entrichtung der Amtmanns-estens ab 1« Dezember 1948 verpflichtet sei.
^klagte hat die Abweisung der Klage beantragt, utet, daß die Beförderung des Klägers im Jahre rollzogen worden sei« Eine pflichtwidrige Hin-
ertreibung und Verzögerung der späteren Beförderungs-Vorschläge habe nicht stattgefunden*
Las Landgericht hat die Klage abgewiesen« Hinsichtlich des Hilfsantrags auf Zahlung des Oberinspek-•;orgehalts wurde cas Urteil des Landgerichts rechtskräftige Lie im ütrigen eingelegte Berufung des Klägers ururde zurückgewiesen« Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Ansprüche weiter« Lie Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision«
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1« Las Berufuh Würdigung der von sung, es könne nie 5m Jahre 1945 die fcesondere, daß die Präsidenten der Re gen worden sei« Es durch Beamte der unterrichtet wordeh und deshalb von ei Apstand genommen h
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gsgericht kommt auf Grund' eingehender ihm erhobenen Beweise zu der Auffas-ht als erwiesen angesehen werden, daß Beförderung des Klägers erfolgt, ins-Urkunde hierüber von dem damaligen ichsbahndirektion Köln,'Rg^, volizo-sei auch nicht erwiesen, daß klagten wissentlich darüber falsch sei, der Kläger sei nicht erreichbar, nem Vollzug der Beförderungsurkunde abe. ■
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aus, es habe stets nur den dienstälteft gehung des Klägers Pflichtverletzung sen« Las geht' je do förderung besteht,
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2. Das weislich verzögerlicji noch von Hauptverwal übrigen konuja wenn dem so das nicht m Klägers gewfe habe, so ste der gesamten heit des Klii, pflichtmäßig 1949 (Bl 34» einge treten^: Kläger nich Unterbleibet weder auf derungsvors^ noch auf an die Haup
 Die hifc rufungsgeriii pflichtverle liegt neben rieht fests
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 Berufungsgericht stellt weiter fest, daß aus-Personalakten des Klägers weder von einer en Behandlung der Beförderungsvorschläge er unrichtigen Berichterstattung an die ung-üer Beklagten die. Hede sein könne. Im e es darauf aber auch nicht an, denn selbst wäre, wie es der Kläger behauptet, so wäre nhr ursächlich für die Hichtbeförderung des sen. Denn die Hauptverwaltung der Beklagten 11t das Berufungsgericht fest, nach Vorlage Akten, aus denen die politische Vergangen-igers zu ersehen sei, durch eine im Bahmen en Ermessens liegende Verfügung vom 5.April .PersA) - also noch vor der am*25. April 1949 n Beförderungssperre - entschieden, daß der vor dem-1. Juni 1949 zu befördern sei. Das einer Beförderung des Klägers könne daher ne etwa verzögerliche Behandlung der Beför-hläge durch die Beichsbahndirektion Köln e unrichtige Berichterstattung durch diese ;Verwaltung der Beklagten zurückgeführt werden.
rgegen erhobene Büge der Bevision, das Be-ht habe rechtsirrtümlich eine Fürsorge-tzung der Beichsbahndirektion Köln verneint, der Sache, da diese, wie das Berufungsge-;ellt, für den Entschluß der Hauptverwaltung
 
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<fer Beklagten nicht ursächlich gewesen war«
Wenn die* Revision weiter meint, die Beklagte (in sie offenbar die Hauptverwaltung der Beklagten, deif das letzte Wort bei der Beförderung c es Klägers zustar d) sei auf Grund ihrer FürSorgepflicht •verpflichtet gewesen, den Kläger zu befördern, so verkennt sie dabei, daß, wie der Senat in dem zur Veröffentlichung vorgesehenen Urteil vom 12« Juli 1956
III ZR 39/55 - mit eingehender Begründung entschieden tat, kein Beamter einen Rechtsanspruch auf Beförderung tat, und daß ein befördierungswürdiger aber nicht beförderter Beamter deshalb einen Schadenersatzanspruch nicht allein mit der Begründung geltend machen kann, daß er trotz Vorliegens•aller Voraussetzungen nicht befördert worden sei oder ihm andere Beamte in der Beförderung vorgezogen vor den seien« Fehl geht auch der Hinweis der Revision auf die Entscheidung des Senats vom II« November 1954 (BGHZ 15,. 165). Auch in dieser Entscheidung wird von dem obengenannten Grundsatz ausgegangen und nur dann ein Schadensersatzanspruch als möglich
 angesehen, wenn der Dienstherr sich im Rahmen der mit
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der Beförderung des Beamten zusammenhängenden Maßnahmen dem Gesetz und den dem Beamten gegenüber bestehenden Amtspflichten zuwider von sachfremden und rechtlich zu mißbilligenden Einflüssen hat bestimmen lassen« Daß das der Fall war, ist aus der hier maßgebenden Verfügung d *r Beklagten vom !>« April 1949 nicht ersichtlich« Die Beklagte geht in d:.eser Verfügung von der von dem Kläger nicht bestrittenen Tatsache aus, daß er am 10« Mai 1946 durch Beschluß des konsultativen Ausschusses aus politischen Gründen zu dem Reichsbahnobersekretär zurückge-s ;uft und diese <Zurückstufung erst am 1« August 1943 zurückgenommen wore len ist. Sie läßt die Frage, ob auf
 
den Kläger 31. Augusl pendierte erklärt, vor dem 1 der Reich Planstelle rufungsgei fügung sic halten, de prüft wer <3 Es mag zw4 sperre au konnten u: hatte der trotz der chenden W nähme .zu oder Fürs
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die Verfügungen vom 10* August 1948 und vom 1948 (dreijährige Beförderungssperre für sus-Beamte) angewendet werden sollen, offen und hielte es für zweckmäßig, den Kläger nicht Juni 1949 zu dem Amtmann zu befördern. Sie v/erde bahndirektion Köln zu gegebener Zeit eine zur Verfügung stellen. Die Auffassung des Beichte, die Beklagte habe bei Erlaß dieser Ver-h im Rahmen ihres pflichtmäßigen Ermessens ge-s durch die ordentlichen Gerichte nicht nachge-en könne, läßt somit keinen Irrtum erkennen, r sein, daß trotz der bestehenden Beförderungs* ^nahmsweise Beförderungen vorgenommen werden vorgenommen wurden. Einen Anspruch darauf Kläger aber nicht. Wenn daher die Beklagte für eine baldige Beförderung des Klägers spre-stände davon absah, bei ihm eine solche Aus-ihachen, so kann darin noch keine als Amts-orgepflicht zu wertende Willkür gesehen werden.
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3.
zuweisen
 Die Revision ist deshalb als unbegründet zurüclc-• Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Drc Geiger
 Rietschel
Dr. Kreft
 Wolany
Dr. Beyer
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