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BGH

Gericht: BGH

Der Kläger hat Klage erhoben mit dem Antrag, die beklagte Stadt zur Zahlung von 5.000 DM nebst Zinsen zu verurteilen. ben Abstand nehmen müssen, weil während seiner durch eine kurze Reise nach Posen bedingten Abwesenheit - etwa 4-6 Wochen nach dem Luftangriff - auf Veranlassung und Duldung des Oberbürgermeisters der beklagten Stadt die SflHfe Gasse mit Schutt vollgelagert und dadurch der Zugang zu seinem Grundstück versperrt worden sei. 1. Das Berufungsgericht sieht es als festgestellt an, daß die Verbringung des Schutts in die SflHHfcGasse auf Anordnung des Oberbürgermeisters erfolgt, daß dadurch der Zugang zu dem Haus Nr. versperrt und infolgedessen ein Sine Amtspflicht-Verletzung der Beamten der beklagten Stadt sei nicht nachgewiesen, jedoch stehe dem Kläger gegen die Stadt ein Aufopferungsanspruch nach § 75 EinlALR zu. Nach § 13 Abs 3 LAG gilt als Kriegssachschaden auch der Schaden, der aus einer behördlichen Maßnahme entstanden ist, die im Zusammenhang mit den kriegerischen Ereignissen getroffen wurde. Die Anordnung erging auch im unmittelbaren Zusammenhang mit den kriegerischen Ereignissen, denn sie diente der Schuttbeseitigung und dem Wiederaufbau, die nach dem wenige Wochen vorher erfolgten Luftangriff als erste Maßnahmen erforderlich waren. 2, Bas Urteil kann auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung aufrecht erhalten werden« Bie Anwendbarkeit des Lastenausgleichsgesetzes schließt zwar, wie der Senat (BGHZ 8, 256 und seither in ständiger Rechtsprechung) bereits entschieden hat, einen etwaigen Ersatzanspruch aus unerlaubter Handlung, insbesondere aus Amtspflichtverletzung * nicht aus« Auch die von der Beklagten angezweifelte Passivlegitimation ist gegeben. Als solcher war zwar er und nicht die beklagte Gemeinde von dem Generalbevollmächtigten der Bauwirtcchaft beauftragt. Trotzdem ist die Fas-sivlegitimation der beklagten Stadt zu bejahen, da, wie der Senat für den gleichen Pall bereits entschieden hat (Urteil vom 31. Januar 1952 in LEI Hr. 4 zu Art 34 GrundG), eine Auftragsangelegenheit vorliegt und es für die Haftung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts nach Art 131 Yf'eimVerf und Art 14 GrundG keinen Unterschied machen kann, ob die Auftragsangelegenheit ihr selbst oder einem ihrer Organe, hier also dem Oberbürgermeister, übertragen worden Badurch, daß die auftraggebende Körperschaft (hier das Reich) den mit der Erledigung' der Auftragsangelegenheit befaßten Beamten (hier dem Oberbürgermeister) unmittelbar fachliche Weisungen erteilen konnte, wird eine etwaige Amtshaftung der Anstellungskörperschaft nicht ausgeschlossen. März :1943 (RMinBliV 653) unter B II 3 bestimmt, daß der anfallende Schutt, soweit er nicht auf dem Grundstück selbst untergebracht werden kann, nach Baustellen mit Totalschaden oder nach anderen Plätzen, die mehr als 500 m entfernt sein sollen, zu verbringen ist. Dem entspricht fast wörtlich Ziff 6 b der Grundsätze des GBBau für die Durchführung von Sofortmaßnahmen bei Bomben- und Brandschäden vom 16. Ob die Schöne Gasse als Platz für die Ablagerung des Schutts geeignet war, hatte der Oberbürgermeister nach seinem pflichtmässigen Ermessen zu beurteilen. Unter diesen Umständen kann es dem Oberbürgermeister nicht als grober Ermessensmißbrauch vorgeworfen werden, wenn er bei seinen Erwägungen hinsichtlich der Auswahl des Platzes es unterlassen hat, Hierzu hat das Berufungsgericht festgestellt, daß SiflBHBl von einer zuständigen übergeordneten Stelle, nämlich dem Gaubeauftragten des GBBau, die Ausnahmegenehmigung für die Instandsetzung des TuflHB erbeten und am 2. Wenn das Berufungsgericht im Hinblick darauf es nicht als eine Hechtsverletzung ansieht, daß der Oberbürgermeister und seine Mitarbeiter schon .vorher die Entschuttung des TuflflHfc zur Vorbereitung des ' Wiederaufbaus zugelassen haben, so ist das von Hechts we-genjnicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht sieht .es ferner als nicht nachweisbar an, daß der Oberbürgermeister oder andere Bedienstete der Stadt im Hinblick auf eine Zurückverlegung der Fluchtlinie oder aus sonstigen Gründen der Stadtplanung mit Vorbedacht danach getrachtet hätten, den Wiederaufbau des Hauses Hr.^an der alten Stelle zu verhindern» Diese Feststellungen sind für das Hevisionsgericht bindend» Schließlich kann ein Verschulden des Öberbürgermeisters und der Beamten der Stadt auch hicht darin gesehen werden, 3. Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts zurückzuweisen, ohne daß es noch eines Eingehens auf die weiteren Ausführungen der Revision bedurfte.

Zitierte Normen: § 254 BGB § 13 LAG § 97 ZPO
beklagenWiederaufbauBerufungsgerichtSchuttStadtOberbürgermeisterKlägerGasseSchaden

Volltext der Entscheidung

Ill 2R 55/53
2532 076
Verkündet am 13* Juli 1954 Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 der Stadtgemeinde WflHHB* vertreten durch den Hat der Gemeinde ,
Beklagten, Berufungsbeklagten und Hevi sionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
den Bäckermeister Fritz
D

Kläger, Berufungskläger und Revi-sionsbeklägten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 13. Juli 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof.Br. Geiger und der Bundesrichter Rietschel, Br. Weber, Br. Wolany und Br. Beyer
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der beklagten Stadt wird das Urteil . des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Büssel-dorf vom 4. September 1932 aufgehoben.
Bie Berufung des Klägers gegen das Urteil der 4« Zivilkammer des Landgerichts in Wuppertal vom 20. Oktober 1950 wird zurückgewiesen.
Ber Kläger hat die Kosten beider Rechtsmittelzüge zu tragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand;
Der Kläger war als Miterbe an dem Grundstück
S^HBl Gasse fp beteiligt und betrieb darauf eine Bäckerei, Die Geschäftsund Wohnräume waren ihm von der Erbengemeinschaft bis 1959 vermietet. Auch hatte er den Miterben gegenüber ein testamentarisches Vorkaufsrecht.
1948 hat er seinen Erbanteil seinem Sohn Übertragen.
Bei dem großen Luftangriff auf Wuppertal vom 25* Juni 1945 wurden die SflBfe Gasse und ihre Umgebung stark betroffen. Das Haus	brannte	aus-
Der Kläger hat Klage erhoben mit dem Antrag, die beklagte Stadt zur Zahlung von 5.000 DM nebst Zinsen zu verurteilen. Er hat vorgetragen, er habe vorgehabt, noch während des Krieges das Haus wenigstens behelfsmässig wiederaufzubauen und den Bäckereibetrieb darin aufzunehmen. Das
 würde ihm auch gelungen sein, doch habe er von seinem Vorha-
^ *
ben Abstand nehmen müssen, weil während seiner durch eine kurze Reise nach Posen bedingten Abwesenheit - etwa 4-6 Wochen nach dem Luftangriff - auf Veranlassung und Duldung des Oberbürgermeisters der beklagten Stadt die SflHfe Gasse mit Schutt vollgelagert und dadurch der Zugang zu seinem Grundstück versperrt worden sei. Das sei geschehen, um den sofortigen Aufbau des Kaffees TuMBP, dessen Eigentümer Si^HHi ein Günstling der NSDAP gewesen sei, und die Errichtung einer Volksküche im TuMHBI zu ermöglichen. Ausserdem habe die beklagte Stadt mit der Zuschüttung der SflBBl Gasse aus Gründen der Stadtplanung den Zweck verfolgt, 4eis Haus in dem der Kläger seine Bäckerei betrieben hatte, kostenlos zu beseitigen. Der Schutt sei erst im
 Oktober 1948 entfernt worden, vorher habe sioh die Stadt
* * * *
'ständig geweigert, ihn wegzuräumen. Durch die Unmöglich-
keif des Wiederaufbaues sei dem Kläger ein großer Schaden entstanden, von dem die Klagesumme als Teilbetrag geltend gemacht werde.
Die beklagte Stadt hat die Abweisung der Klage beantragt. Sie hat ihre Passivlegitimation bestritten, da der Oberbürgermeister nicht als Angestellter der Stadt, sondern als Beauftragter des Reiches gehandelt habe. Xm übrigen sei der Oberbürgermeister als der damals zuständige Beiter für Sofortmaßnahmen berechtigt gewesen, im Interesse des notwendigen Wiederaufbaus anderer Gebäude die	Gasse	zu-
schütten zu lassen. Der Oberbürgermeister habe auch nicht, wie der Kläger behauptet, aus sachfremden Erwägungen gehandelt, Im übrigen werde die SchadensUrsächlichkeit bestritten, auch werde mitwirkendes Verschulden des Klägers gemäß § 254 BGB, sowie § 839 Abs 3 BGB eingewandt.
Das Bandgerioht hat die Klage abgewiesen. Gegen dieses Urteil hat der Kläger unter Erhöhung des Klageanspruchs auf 6.100 DU Berufung eingelegt. Das Oberlandesgericht hat den Anspruch gemäß § 75 EinlABR dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.
Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Zurückweisung der Berufung des Klägers. Der Kläger beantragt die Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe t
1.	Das Berufungsgericht sieht es als festgestellt an, daß die Verbringung des Schutts in die SflHHfcGasse auf Anordnung des Oberbürgermeisters erfolgt, daß dadurch der Zugang zu dem Haus Nr. versperrt und infolgedessen ein
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Wiederaufbau des Gebäudes und eine Wiederaufnahme des Bäk-kereibetriebs unmöglich gemacht worden sei. Sine Amtspflicht-Verletzung der Beamten der beklagten Stadt sei nicht nachgewiesen, jedoch stehe dem Kläger gegen die Stadt ein Aufopferungsanspruch nach § 75 EinlALR zu.
Die Revision trägt hierzu vor, eine etwaige Haftung der Beklagten aus § 75 EinlALR sei schon allein auf Grund. des Lastenausgleichsgesetzes entfallen.
Dem ist zuzustimmen. Der Anwendung des Lastenausgleichsgesetzes steht der Umstand, daß es erst naoh der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz im Bundesgesetzblatt verkündet worden ist, nicht entgegen (BGHZ 8*
 256; 9, 101 und seither ständige Rechtsprechung des Senats). Nach § 13 Abs 3 LAG gilt als Kriegssachschaden auch der Schaden, der aus einer behördlichen Maßnahme entstanden ist, die im Zusammenhang mit den kriegerischen Ereignissen getroffen wurde. Dieser Sachverhalt liegt hier vor. Der Kläger führt den von ihm behaupteten Schaden auf die Zuschüttung der Sflm Gasse zurück. Diese erfolgte, wie festgestellt, auf Anordnung des Oberbürgermeisters. Die Anordnung erging auch im unmittelbaren Zusammenhang mit den kriegerischen Ereignissen, denn sie diente der Schuttbeseitigung und dem Wiederaufbau, die nach dem wenige Wochen vorher erfolgten Luftangriff als erste Maßnahmen erforderlich waren. Die daraus sich etwa ergebenden Ersatzansprüche sind in dem besonderen dafür vorgesehenen Verfahren nach §§ 325 ff LAG geltend zu machen. Daneben ist, wie der Senat (BGHZ 8, 256) bereits entschieden hat, für Ersatzansprüche aUB Enteignung oder Aufopferung kein Raum. Insoweit ist also dem Kläger der ordentliche Rechtsweg« •verschlossen«
Bas angefochtene Urteil kann daher mit der gegebenen Begründung nicht aufrecht erhalteh werden«
2,	Bas Urteil kann auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung aufrecht erhalten werden« Bie Anwendbarkeit des Lastenausgleichsgesetzes schließt zwar, wie der Senat (BGHZ 8, 256 und seither in ständiger Rechtsprechung) bereits entschieden hat, einen etwaigen Ersatzanspruch aus unerlaubter Handlung, insbesondere aus Amtspflichtverletzung * nicht aus« Auch die von der Beklagten angezweifelte Passivlegitimation ist gegeben. Ber Oberbürgermeister handelt in seiner Eigenschaft als "Leiter für Sofortmaßnahmen1* entsprechend der 18. Anordnung des Generalbevollmächtigten für die Regelung der Bauwirtschaft (GBBau) vom 14« September 1940 in der Passung vom 16. Januar 1941 (RMinBliV 1941, 229). Als solcher war zwar er und nicht die beklagte Gemeinde von dem Generalbevollmächtigten der Bauwirtcchaft beauftragt. Trotzdem ist die Fas-sivlegitimation der beklagten Stadt zu bejahen, da, wie der Senat für den gleichen Pall bereits entschieden hat (Urteil vom 31. Januar 1952 in LEI Hr. 4 zu Art 34 GrundG), eine Auftragsangelegenheit vorliegt und es für die Haftung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts nach Art 131 Yf'eimVerf und Art 14 GrundG keinen Unterschied machen kann, ob die Auftragsangelegenheit ihr selbst oder einem ihrer Organe, hier also dem Oberbürgermeister, übertragen worden
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ist. Badurch, daß die auftraggebende Körperschaft (hier das Reich) den mit der Erledigung' der Auftragsangelegenheit befaßten Beamten (hier dem Oberbürgermeister) unmittelbar fachliche Weisungen erteilen konnte, wird eine etwaige Amtshaftung der Anstellungskörperschaft nicht ausgeschlossen.
Die sachlichen Voraussetzungen für eine Haftung der beklagten Stadt aus Amtspflichtverletzung sind jedoch nicht gegeben. Der Oberbürgermeister handelte obrigkeitlich im Hahmen der 16« Anordnung GBBau Ziff 1, wonach ihm die Leitung aller für die Beseitigung der durch feindliche Fliegerangriffe eingetretenen Schäden zu ergreifende Sofortmaßnähme oblag. Dazu gehörte auch die Beseitigung von Schutt» Hierzu ist in den Richtlinien für die Durchführung von Bauarbeiten zur Beseitigung von Flieger Schäden vom 1. März :1943 (RMinBliV 653) unter B II 3 bestimmt, daß der anfallende Schutt, soweit er nicht auf dem Grundstück selbst untergebracht werden kann, nach Baustellen mit Totalschaden oder nach anderen Plätzen, die mehr als 500 m entfernt sein sollen, zu verbringen ist. Dem entspricht fast wörtlich Ziff 6 b der Grundsätze des GBBau für die Durchführung von Sofortmaßnahmen bei Bomben- und Brandschäden vom 16. September 1943 (abgedruckt bei Dankeimann 1944 02p), wo für die Fortschaffung des Schutts von «geeigneten Plätzen« die Rede ist. Das Wort «Platz« ist in diesen Vorschriften, wie das Berufungsgericht bereits zutreffend ausgeführt hat, nicht im engen wegerechtlichen Sinn im Gegensatz zu Straße oder Weg gebraucht, sondern gleichbedeutend mit «Ort« oder «Stelle«, sodaß gegebenenfalls auch Straßen als Plätze im Sinn dieser Vorschrift angesehen werden können. Ob die Schöne Gasse als Platz für die Ablagerung des Schutts geeignet war, hatte der Oberbürgermeister nach seinem pflichtmässigen Ermessen zu beurteilen. Ein grober Brmessensmißbräuch, der zu einer Amtshaftung führen könnte, ist in dieser Richtung nicht zu erkennen. Die Schöne Gasse war so zerstört, daß dort niemand mehr wohnen konnte. Unter diesen Umständen kann es dem Oberbürgermeister nicht als grober Ermessensmißbrauch vorgeworfen werden, wenn er bei seinen Erwägungen hinsichtlich der Auswahl des Platzes es unterlassen hat,
 
die Möglichkeit eines etwaigen behelfsmässigen Wiederaufbaus des einen oder anderen Gebäudes zu berücksichtigen.
Per Kläger will freilich einen groben Ermessensmiß-brauch des Oberbürgermeisters darin sehen, daß er aus zweckfremden Erwägungen heraus die Zuschüttung der Schönen Gasse angeordnet bezw. genehmigt habe. Er habe nicht das Wohl der Allgemeinheit im Auge gehabt, sondern habe einseitig den Eigentümer des TuflBU, den Zeugen SlflHHHft der ein Günstling der WSDAP gewesen sei, unterstützen wollen.. Außerdem habe er durch diese Maßnahme im Hinblick auf die Stadtplanung schon vollendete Tatsachen schaffen wollen.
Hierzu hat das Berufungsgericht festgestellt, daß SiflBHBl von einer zuständigen übergeordneten Stelle, nämlich dem Gaubeauftragten des GBBau, die Ausnahmegenehmigung für die Instandsetzung des TuflHB erbeten und am 2. Dezember 1945 erhalten hat. Wenn das Berufungsgericht im Hinblick darauf es nicht als eine Hechtsverletzung ansieht, daß der Oberbürgermeister und seine Mitarbeiter schon .vorher die Entschuttung des TuflflHfc zur Vorbereitung des ' Wiederaufbaus zugelassen haben, so ist das von Hechts we-genjnicht zu beanstanden.
Das Berufungsgericht sieht .es ferner als nicht nachweisbar an, daß der Oberbürgermeister oder andere Bedienstete der Stadt im Hinblick auf eine Zurückverlegung der Fluchtlinie oder aus sonstigen Gründen der Stadtplanung mit Vorbedacht danach getrachtet hätten, den Wiederaufbau des Hauses Hr.^an der alten Stelle zu verhindern» Diese Feststellungen sind für das Hevisionsgericht bindend» Schließlich kann ein Verschulden des Öberbürgermeisters und der Beamten der Stadt auch hicht darin gesehen werden,
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daß sie die Wegräumung des Schutts erst im Jahre 1948 veranlaßt haben, da es ihnen nicht zu dem Vorwurf gemacht werden	j
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kann, wenn sie angesichts der umfangreichen Wiederaufbau-	j
arbeiten in den Nachkriegsjahren diese Aufgabe nicht vor-	j
dringlich behandelt haben.
3.	Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts zurückzuweisen, ohne daß es noch eines Eingehens auf die weiteren Ausführungen der Revision bedurfte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Br. Geiger	Rietschel	Br.	Weber
 Wolany	Br.	Beyer