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BGH · III SR 55/51

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III SR 55/51

Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 26« Januar 1951 wird mit der Maßgabe zurüclrgewiesen, daß die Entscheidung über den Poototcllungsanspruch sich .nur auf die durch die Leistungsklage nicht geltend gemachten weiteren Ansprüche bezieht«. (Draisine) gegen 16,30 Uhr nach Gunsleben, nachdem er vorher den Reichsbahnoberbaurat L(jD vom Betriebsamt in Halberstadt fernmündlich davon unterrichtet hatte, daß er zu dem Zwecke der Abnahme der Prüfung mit nach Gunsleben fahren wolle.Die Rückfahrt von Gunsleben erfolgte kurz vor 22 Uhr, nachdem ein Güterzug in der gleichen Richtung vorgefahren war, und zwar einige Minuten ehe dieser Güterzug bei planmäßiger Fahrt die nächste Blockstelle, Pabstdorf, erreicht hatte. Der Fahrdienstleiter von Gunslehen, der den Uleinv/agen abgelcsoen hatte,und der Dienststellenlei-ter des Bahnhofs Gu.:3leben, der die Fahrtanweisung für den Kleinwagen ausgefertigt hatte, wurden freigesprochen, weil sie den Unfall auch bei gewissenhafter Überlegung nicht hätten voraus sehen können» September 1949 die Unfallfürsorge vorsagt mit dor Begründung, er habe Jen Unfall grob fahrlässig herbeigeführt, weil er gegen bestehende Betriebsvorschriften (Verbot der Benutzung eines Kleinwagens bei Verdunkelung, Überschreitung der für Kleinwagenfahrten zugelassenen Höchstgeschwindigkeit) verstoßen habe. Der Bundesminister für Verkehr hat durch Bescheid von 22* Oktober 1949 unter Hinweis auf § 122 DBG die Gewährung von Unfallfürsorge abgelefcnt, weil der Kläger durch die Teilnahme an der verbotswidrigen Fahrt grob fahrlässig Der Kläger hat vor den Landesverwaltungsgericht ln Hannover Klage auf Feststellung erhoben, daß.die Beklagte ihn wegen des Unfalls von 26. Er ist der Auffassung, daß die Fahrt mit dem Kleinwagen während der Verdunkelung der Vornahme einer Nachtrevision * durch den Inspektor gedient, er diesen Umstand auch dem Oberbaurat L^|^bci der fernmündlichen Meldung der Fahrt mitgetoilt habe und daher eine dienstliche Notwendigkeit für die Fahrt während der Verdunkelung Vorgelegen habe. Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt« Sie ist der Auffassung, der Hechtsweg vor den ordentlichen Gerichten sei nicht gegeben. Biese Verfügung enthalte kein Anerkenntnis- dos Vorliegens der Voraussetzungen der Unfallfürsorge; sie sei auch nur das Ergebnis einer betrieblichen Prüfung, während die Gewährung von Unfallfürsorge den Ünfallfür3orgedezernat obliege. Die Beklagte hat bestritten, daß eine Ifechtrcvision durch den Seichsbahnoberinspektor K^p~ bei dieser Fahrt vorgenormen worden sei, daß der Kläger den Oberbaurat nitgeteilt habe, er wolle an einer Kl einwag enfr.hr Der Kläger hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt und im Berufungsrechtszug weiter vorgetragen, daß er bei der Fahrt wegen der kühlen Witterung den Hockkragen hochgeschlagen und sich um die Geschwindigkeit des Kleinwagens nicht gekümmert habe; es sei seine erste Fahrt auf einem Kleinwagen gewesen; er habe die Geschwindigkeit des Kleinwagens nicht genau beurteilen können; ein Geschwindigkeitsmesser habe sich an Kleinwagen nicht befunden. waltungsakt an, weil die Ansprüche auf Gewährung von Unfallfürsorge an Beaute sich nach den gesetzlichen Bestimmungen, wie sie in den §§ 107 ff DBG enthalten sind, richteten und nicht an gewährende oder versagen- Die Ansprüche auf Gewährung von Unfallfürsorge seien vermögonsrechtli-che Ansprüche des Besäten, für die der Hechtsweg vor den ordentlichen Gerichten gegeben sei. Zutreffend hat das Berufungsgericht aber-bereits ausgeführt, daß bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 107 DBG und bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 122 Abs 1 DIG Rechtsansprüche auf Gewährung von • Unfall fürs orge gegeben, bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 122 Abs 1 DBG dagegen derartige Ansprüche nicht gegeben sind, ohne daß es vorher der Bewilligung solcher Ansprüche beew. Auch aus der Durchführungsverordnung zu §122 DBG ergibt sich, da3 anderes nur gilt bei Versagung der ünfallfürsorge nach 5 122 Abs 2 DBG, also in den Fällen, in denen den Beamten die Unfallfürsorge versagt wird, weil er eine die Heilbehandlung betreffende Anordnung.....nicht befolgt hat und dadurch seine Dienstfähi0I:eit ungünstig beeinflußt worden ist. Diese Vorfügung hat vielmehr nur die Bedeutung der Mitteilung, daß die Beklagte den Kläger keine Unfallfürsorge mehr gewähren werde. Da auch die Voraussetzungen des § 143 DBG (Vorbescheid der höchsten Dienstbehörde und rechtzeitige Klageerhebung), wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, erfüllt sind, hat das Berufungsgericht mithin die Zulässigkeit des Rechtswegs vor den ordentlichen Gerichten mit Recht bejaht. Die Revision ist auch in der Sache selbst gemäß § 547 Abs 1 Siff 2 ZPO zulässig, weil es sich bei den Ansprüchen auf Unfallfürsorge um Ansprüche handelt, Als Feststellungsklage nach § 256 ZPO würde, soweit nit der klage bereits Leistungsansprüche geltend* gemacht und nach den ausdrücklichen Erklärungen des Klägers im Rechtszug nicht zurückgenommen, sondern auf seine Bitten vom Berufungsgericht nur einstweilen von der Entscheidung zurückgestellt worden sind, das Festst ellungsinteresse fehlen* Ob eine Zwischenfeststellungsklage nach § 260 ZPO zulässig wäre, ob insbesondere die Feststellung eines Anspruchs auf Gewährung von Unfallfürsorge als ein "Rechtsverhältnis*1 im Sin- 256 ZPO geltend machen und* das Berufungsgericht dieser Peststellung3klpge in dem Umfang entsprechen wollte, in den nach § 256 ZPO ein Itechtssokutzbedürfnis zu bejahen war, al3o nur hinsichtlich der in der leistungsklage nicht enthaltenen Ansprüche aus Unfall-füroorge. 4. Da ein Dienatunfall in Sinne des § 107 DBG unstreitig vprliegt, könnt es nur darauf an, ob gemäß 5 122 Abs 1 DBG Unfallfürsorge nicht zu gewähren ist, v;eil der Kläger "den Unfall •... a) Das Berufungsgericht hat dazu ausgeführt: Der Kläger habe zwar vorsätzlich oder mindestens grob fahrlässig gegen die Betriebsvorschriften der Beklagten verstoßen, durch die Kleinv/agenfrhrten während der Verdunkelung verboten und nur bei Unfällen oder Ereignissen höherer Gewalt und sodann nur uit einer Höchstgeschwindigkeit von 20 kn in der Stunde erlaubt gewesen seien« Das Verschulden des.Klägers.3ei jedoch nicht in Bezug auf den Verstoß gegen die Betriebsvorschriften, sondern in Bezug auf den erfolgten' Unfall fest2U3tcllen. Ss sei deshalb zu prüfen, ob durch den Betriobsverstoß ei- * ne Gefahr horvorgerufen worden sei und ob, um von einem Verschulden dos Klägers sprechen zu können, diese Gefahr erkennbar und der Unfall voraussehbar gewesen 3ei. Die iievision meint, der vorsätzliche Vorstoß gegen irgendeine Betriobsvorscbrift möge zwar für sich allein noch nicht ohne weiteres die Annahne einer groben Fnhr-lü33ig::oit hinsichtlich eines infolge dieses Verstoßes entstandenen Unfalls begründen. b) Das Berufungsgericht hat weiter angeführt: Im vorliegenden Palle habe bei der Abfahrt aus Gunsleben eine Gefahr insofern bestanden, al3 der wenige Minuten vorher auf gleicher Strecke nach Jerxheim abgefahrene GUtcrcug noch nicht die nächste Blockstelle Pabstdorf erreicht gehabt hätte, die £lcin\.agenfahrt somit.in einen besets ten Streckenabschnitt hinein erfolgt 3ei.‘ c) Des Berufungsgericht geht bei seinen ..eiteren Erwägungen mit Hecht davon aus, nach den Erreichen der Blockstelle Pabstdorf sei die Gefahr eines Auffahrens auf den vorfahrenden Gütercug vermindert gewesen. Sie hätten die auch bei Fahrt während der Verdunkelung in einen freien Streckenabschnitt verbotene Fahrt uit den Kleinwagen nicht als besonders gefährlich anzuschen brauchen, weil sie von der Verläßlichkeit des die Signale bedienenden Personals hätten ausgehen können. Diese Ausführungen stehen in letzten Punkt mit den (Pats achenfest Stellungen des Berufungsgerichts in Widerspruch, wonach der Kläger auf Grund des Signals des Weichenwärters in Pabstdorf davon ausgegangen ist, der folgende Streckenabschnitt sei unbesetzt* Vor allem sind die Ausführungen aber inhaltlich unverständlich, da kein Anlaß besteht, aus der Vornahme einer verbotenen Fahrt d) Die IZUge der Revision, das Berufungsgericht habe es unterlassen aufzuklären, ob die Fahrt mit dem Kleinwagen,, wie der Kläger behauptet und die Beklagte bestritten hatte, zur Vornahme einer ITachtrovision erfolgt sei, -ist un- Auch die Vornahme einer Nachtrevision würde, wie des Berufungsgericht bereits zutreffend ausgeführt hat, die Fahrt mit den Kleinwagen auf Grund der Amts-blattvcrfügung Nr 1264 nicht gerechtfertigt haben. Unter diesen Umständen ist es aber für die Entscheidung über ein grob fahrlässiges Herbeiführen des Unfalls durch den Kläger unerheblich, ob die Fahrt einer Nachtrevision diente oder nicht. e) Die Revision rügt, daß das Berufungsgericht bei der Würdigung des Grades des Verschuldens nicht auch subjektive, in der Person des Klägers liegende Umstände für beachtlich erklärt habe. Allerdings können nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts (vgl Recht 1922 Nr 560) für die Beurteilung, ' ob eine grobe Fahrlässigkeit vorliegt, also wenn es sich darum handelt, ob ein größeres oder geringeres Maß von Verschulden den Handelnden zur Last fällt, auch in der Person des einzelnen Beamten liegende subjektive Momente berücksichtigt werden. Infolgedessen hat das Berufungsgericht mit Hecht davon abgesehen, aus der Dienststellung des Klägers heraus sein Verhalten als fahrlässiger als das eines nicht in dieser Dienststellung befindlichen Beamten anzusehen« > f) Schließlich hat das Berufungsgericht ausgeführt, dem Kläger könne der Vorwurf nicht gemacht werden, er habe es zugelassen, daß der Kleinwagen mit einer höheren als der nach den. Auch der von der Revision als verletzt gerügte Erfahrungssatz gilt in dieser Allgemeinheit nicht« Das Berufungsgericht stellt nämlich ausdrücklich fest, der Kläger sei zu dem ersten Haie mit einem Kleinwagen gefahren und sei daher 11 zur Abschätzung der Geschwindigkeit auf 10 kn in der Stunde genau” nicht fähig gewesen« In übrigen aber sind die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts zu diesem Funkt, es sei überhaupt nicht festzustellen, mit welcher Geschwindigkeit der Kleinwagen vor den Unfall gefahren worden sei, von der Revision nicht angegriffen und daher im Revisionsrechtszug ohne weiteres bindend, ‘wenn aber schon nicht festgestellt ist, daß der Kleinwagen mit einer unzulässigen Geschwindigkeit gefahren ist, so entfällt damit ohne weiteres jegliches Verschulden des Klägers an einer angeblichen, tatsächlich aber nicht festgo3tellten Überschreitung der vorgeschriebenen Höchstgeschwindigkeit•• h) Das Berufungsgericht überprüft seine Beurteilung des Falles an Hand derjenigen der Staatsanwaltschaft, die gegen den Kläger keine Anklage wegen des Unfalles erhoben hat, und derjenigen der Beklagten, die in dem dem Kläger nitgeteilten Bescheid von 13. Das kann dahingestellt bleiben, weil das Be-x’ufungsgericht auch ohne Kückoicht auch das Verhalten der Staatsanwaltschaft zur Verneinung des groben Verschuldens gelangt ist und der Hinweis auf die Beurteilung durch die Staatsanwaltschaft die Entscheidung des Berufungsgerichts daher nicht trägt. Die Revision rügt insoweit noch, das Berufungsgericht habe den Gesichtspunkt, die Sache sei seinerzeit von der Beklagten geprüft worden, nicht verwerten dürfen, ohne der Beklagten Gelegenheit siT Stellung- Das Berufungsgericht konnte daher aus dem Vortrag der Parteien zu diesen Punkt nicht erkennen, daß die Verfügung vom 13. Nach dem Inhalt der Verfügung und dem unbestrittenen Vortrag des Klägers mußte das Gericht vielmehr davon ausgehen, daß die Verfügung erst nach einer Sachprüfung durch die Beklagte erlassen worden sei.

Zitierte Normen: § 547 ZPO § 17 GVG § 280 ZPO
UnfallBerufungsgerichtUnfallfürsorgeKleinwagenAnspruchGefahrKlägerfahrenRevision

Volltext der Entscheidung

2388 023 jj
I
III SR 55/51
Verkündet on 31- ’£Xrz 1952 Fiescr, Justizangestollter als Urkundsbeamtcr der Geschäftsstelle«
I m Kamen des Volkes In den Rechtsstreit
 der Deutschen Bundesbahn, vertreten durch den Präsidenten der Eisenbahndircktion Hannover in Hannover, Joachimstraße,
 Beklagten, Berufungsbeklagten und Revis ionsklägerin,
- Prozeßbevollnäciitigter:
Rechtsanwalt
 gegen
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den Reichsbahnoberinspektor Alfred
 itraße ■,
Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagten,
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- Prozeßbevollnächtigter: Rechtsanwalt Dr
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hat der III« Zivilsenat des.Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung von 31 • ^ärz 1952 unter Mitwirkung der Bundesrichter Prof« Dr. ileiss, Dr« Pagendarm,
 Dr. Gelhaar, Dr. Bock und Rietschel
 für Recht erkannt:
Die Revision uer Beklagten gogen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 26« Januar 1951 wird mit der Maßgabe zurüclrgewiesen, daß die Entscheidung über den Poototcllungsanspruch sich .nur auf die durch die Leistungsklage nicht geltend gemachten weiteren Ansprüche bezieht«.
Die Kosten des Revisionsrcchtazuges trägt die Beklagte«
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Von Rechts wegen
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Tatbestand:
Der Kläger ist Beautor der Beklagten und war in Jaiire 1945 nit dem Dienstgrad eines Reichsbahnoberinspektors Dienstvorstcher des Bahnhofs Jerxheim. Da er in len etwa 12 kn entfernt liegenden Bahnhof Gunsleben eine Prüfung von Bahnbediensteten vorsunehmen hatte, fuhr er am 26. Oktober 1945 mit einen von den technischen Reich3bahnir.3?ektor	gelenkten	Kleinwagen
(Draisine) gegen 16,30 Uhr nach Gunsleben, nachdem er vorher den Reichsbahnoberbaurat L(jD vom Betriebsamt in Halberstadt fernmündlich davon unterrichtet hatte, daß er zu dem Zwecke der Abnahme der Prüfung mit nach Gunsleben fahren wolle.Die Rückfahrt von Gunsleben erfolgte kurz vor 22 Uhr, nachdem ein Güterzug in der gleichen Richtung vorgefahren war, und zwar einige Minuten ehe dieser Güterzug bei planmäßiger Fahrt die nächste Blockstelle, Pabstdorf, erreicht hatte. An der Blockstelle Pab3tdorf gab der zuständige 'Weichenwärter durch Lichtsignal freie Fahrt, obgleich der vor-fahrendg Gübersug den nächsten Streckenabschnitt noch nicht verlassen hatte. Der GÜtersug mußte am Bahnhof Jerxheim vor den Binfahrtssignal* halten, der Kleinwagen stieß auf den faltenden Gütorsug. Der Führer des Kleinwagens KflBBPund der auf der Rückfahrt mitgenommene Reichsbahngehilfe Xrfl^wurden bei deu Zusammenstoß getötet, der Kläger wurde schwer verletzt.
♦
Der 'Weichenwärter DflHP von der Blockstelle Pabstdorf wurde durch Urteil des Amtsgerichts Halberstadt vom *6. April 1944 wegen fahrlässiger Transportgeführ- . dung in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung und fahrläs-
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siger Körperverletzung zu 3 Uonaten Gefängnis verurteilt. Der Fahrdienstleiter von Gunslehen, der den Uleinv/agen abgelcsoen hatte,und der Dienststellenlei-ter des Bahnhofs Gu.:3leben, der die Fahrtanweisung für den Kleinwagen ausgefertigt hatte, wurden freigesprochen, weil sie den Unfall auch bei gewissenhafter Überlegung nicht hätten voraus sehen können»
Den Kläger wurde.die Verfügung der Reichsbahndi- • rektion Hannover von 13* Juni 1944 dienstlich zur Kenntnis gebrachten der es u.a. heißt:
"xteichsbahnoberinspcktor T30HK der auf dem Bf» Gunsleben drei Bedienstete zu prüfen hatte, und auf dem Gleiskraftrad nitfuhr, hat den Un- — • fall nicht verschuldet. Der Unfall wird nach §
107 DBG als Dienstunfall anerkannt.”
Den Kläger wurde demzufolge Unfallfürsorge gewährt. Als dor Kläger in Jahre 1949 weitere Ansprüche wegen Unfallfürsorge stellte, wurde ihn durch Verfügung der Beklagten von 1. September 1949 die Unfallfürsorge vorsagt mit dor Begründung, er habe Jen Unfall grob fahrlässig herbeigeführt, weil er gegen bestehende Betriebsvorschriften (Verbot der Benutzung eines Kleinwagens bei Verdunkelung, Überschreitung der für Kleinwagenfahrten zugelassenen Höchstgeschwindigkeit) verstoßen habe. Der Kläger hat gegen diese Verfügung Beschwerde eingelegt. Der Bundesminister für Verkehr hat durch Bescheid von 22* Oktober 1949 unter Hinweis auf § 122 DBG die Gewährung von Unfallfürsorge abgelefcnt, weil der Kläger durch die Teilnahme an der verbotswidrigen Fahrt grob fahrlässig
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gehandelt habe.
Der Kläger hat vor den Landesverwaltungsgericht ln Hannover Klage auf Feststellung erhoben, daß.die Beklagte ihn wegen des Unfalls von 26. Oktober 1945 Unfallfürsorge nach den Deutschen Beantengesetz zu gefahren habe. Das Lmdesverwaltungsgericht Hannover hat durch Beschluß von 31., Hai 1950 den Verwaltungsrechtsweg für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht Hannover verwiesen.
Der Kläger hat nit der bereits vor Anhängigmachung des Verwaltungsrechtsstreits erhobenen Klage zunächst begehrt, die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 1 094 DU Kosten für zusätzliche Verpflegung, 122,74 DU Arzt- und Arzneikosten, ab 1. Januar 1950 eine fortlaufende Monatsrente von 69 DU für erhöhte, durch die' angeblich infolge des Unfalls entstandene Zuckererkrankung erforderlichen Mehraufwendungen für Lebensmittel, Zahlung eines angemessenen, der Höhe nach von Gericht festzusetzenden Schmerzensgeldes und die Feststellung, daß die Beklagte verpflichtet 3ei, dem Kläger allen weiteren aus den Unfall entstandenen und noch entstehenden Schaden zu ersetzen, insbesondere ihm Unfallfürsorge nach ueu Deutschen Beautengesetz zu gewähren. Er ist der Auffassung, daß die Fahrt mit dem Kleinwagen während der Verdunkelung der Vornahme einer Nachtrevision * durch den Inspektor	gedient,	er diesen Umstand
 auch dem Oberbaurat L^|^bci der fernmündlichen Meldung der Fahrt mitgetoilt habe und daher eine dienstliche Notwendigkeit für die Fahrt während der Verdunkelung Vorgelegen habe. Er sei auch*nur Fahrgast auf dem
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Kleinwagen gewesen und habe gegenüber deu Fahrer desselben, den Inspektor	keine	Y.’eisungsbefug-
nie besessen« Hit ..elcher Geschwindigkeit der Kleinwagen cur Zeit des Unfalls gefahren sei, sei ihn unbekannt b Er habe aber KflHBBl vor Einfahrt in den Bahnhof Jerxheim darauf aufnerksan gemacht, er müsse vorsichtig fahren, weil es möglich sei, daß in Bereich des Bahnhofs Jerxheim Eangierverlcchr stattfände • Der Unfall sei allein darcuf curückzufähren, daß der Weichenwärter EflHK der Blockstelle Pabstdorf Freifahrtssignal gegeben habe, sowie darauf, daß die Sciilußlich-ter an den Güterzug nicht cn Schluß, sondern am Kopf des letzten Wagens angebracht gewesen seien* Er vertritt auch die Auffassung, die Beklagte sei an ihre eigene Verfügung von 13. Juni 1944 gebunden, durch die sie die Gewährung von Unfallfürsorge anerkannt habe«
Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt« Sie ist der Auffassung, der Hechtsweg vor den ordentlichen Gerichten sei nicht gegeben. Der Yerweisungsteschluß des Verwaltungsgcrichts binde das ordentliche Gericht nicht. Solange nicht der Bescheid von 1. September 1949 über die Versagung der Unfallfürsorge beseitigt sei, sei auch das Gericht daran gebunden. Andererseits sei die Beklagte an ihre die Unfall fürs orge gewährende Verfügung vom 13« Juni 1944 nicht gebunden. Biese Verfügung enthalte kein Anerkenntnis- dos Vorliegens der Voraussetzungen der Unfallfürsorge; sie sei auch nur das Ergebnis einer betrieblichen Prüfung, während die Gewährung von Unfallfürsorge den Ünfallfür3orgedezernat obliege. Ber Kläger habe den Unfall grob fahrlässig dadurch herboigeführt,
 daß er wissentlich an einer verbotenen Fahrt teilge-nocnen habe. Die Beklagte hat bestritten, daß eine Ifechtrcvision durch den Seichsbahnoberinspektor K^p~ bei dieser Fahrt vorgenormen worden sei, daß der Kläger den Oberbaurat	nitgeteilt	habe,	er wolle
 an einer Kl einwag enfr.hr t anläßlich einer ITacht revision teilnehnen, und daß der Kläger den Fahrer	vor
 den Bahnhof Jerxheim zu vorsichtigen Fahren ermahnt habe, so..ie daß der' Gütcrzug nicht ordnungsmäßig beleuchtet gewesen sei. Bie Köhe der Ansprüche hat die Beklagte ebenfalls bestritten.
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Das Landgericht hat festgestellt, daß der Kläger den Unfall grob fahrlässig herbeigeführt habe, es hat die Klage abgewiesen. Der Kläger hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt und im Berufungsrechtszug weiter vorgetragen, daß er bei der Fahrt wegen der kühlen Witterung den Hockkragen hochgeschlagen und sich um die Geschwindigkeit des Kleinwagens nicht gekümmert habe; es sei seine erste Fahrt auf einem Kleinwagen gewesen; er habe die Geschwindigkeit des Kleinwagens nicht genau beurteilen können; ein Geschwindigkeitsmesser habe sich an Kleinwagen nicht befunden. Im Berufungsrcchts-zug hat der Kläger seine erstinstanzlichen Anträge wie-dcx’holt und weiter beantragt:
festsustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger aus dem an 26. Oktober 1943 auf der Strecke Gunsleben-Jerxheim bei Kilometer 42,7 erlittenen Dienstunfall Unfallfürsorge nach dem Deutschen Beamtengesetz zu gev?ähren.
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Die Beklagte hat Zurückweisung der Berufung beantragt. Das Obcrlcndcsgcricht hat durch Teilui’teil den in Berufangsrechtszug neu gestellten Peststellungsan-trag zugesproclicii und die Entscheidung über die weiteren Klagansprüche den Schlußurteil Vorbehalten.
Hit der xlevision erstrebt die Beklagte Zurückweisung des zugesprochenen Peststellungsanspruchs, während der Kläger ura Zurückweisung der Revision bittet.
ISntsclieidun^sgründe:	%
1.	Das Berufungsgericht 3ieht die Versagung der Un-
fallilürsorge durch die Verfügung der Beklagten von 1•
September 1949 nicht als einen rechtsverneinenden Ver-
waltungsakt an, weil die Ansprüche auf Gewährung von
 Unfallfürsorge an Beaute sich nach den gesetzlichen
 Bestimmungen, wie sie in den §§ 107 ff DBG enthalten
 sind, richteten und nicht an gewährende oder versagen-
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de Verwaltungsakte gebunden seien. Die Ansprüche auf Gewährung von Unfallfürsorge seien vermögonsrechtli-che Ansprüche des Besäten, für die der Hechtsweg vor den ordentlichen Gerichten gegeben sei.
Die Revision stellt zur Nachprüfung, ob es sich bei der Verfügung vom 1. September 1949 nicht um einen Verweltungsekt handle, der die Gewährung von Unfallfür-sorge ausschließe, so daß, solange diese Verfügung rcchtswirksan bestehe, ein entgegenstehender Anspruch im Rechtswege nicht geltend gemacht werden könne.
Insoweit ist die Revision gemäß § 547 Ziff 1 ZPO ohne ilUcksicfct auf den T7ort des Beschwerdegegenstandes und die Art der geltend genachten Ansprüche schlechthin zulässig.
Durch den Beschluß des landesverwaltungsgerichts Hannover, durch den dieses für den vor ihn schwebenden Verwaltungsrechtsstreit über den auch in vorliegenden Rechtsstreit anhängig gemachten PestBtellungsan-spruch den Verwaltungsrechtsweg für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht in Hannover verwiesen hat, ist gemäß § 17 Abs.1 GVG in Verbindung mit § 20 Abs 1 der Verordnung ITr 165 der BrllilReg eine Bindung der ordentlichen Gerichte nicht eingetreten, da eine Bindung nur. bei Bejahung der Verwaltungsgerichtbarkeit eintritt (vgl von Terder-Labs-Ortmann: Das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten: HilRegVO Nr 165 § 28 Anm I). Zs bedarf daher trotz des genannten Beschlusses der Prüfung der Zulässigkeit des Rechtswegs vor den ordentlichen Gerichten.
Zutreffend hat das Berufungsgericht aber-bereits ausgeführt, daß bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 107 DBG und bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 122 Abs 1 DIG Rechtsansprüche auf Gewährung von • Unfall fürs orge gegeben, bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 122 Abs 1 DBG dagegen derartige Ansprüche nicht gegeben sind, ohne daß es vorher der Bewilligung solcher Ansprüche beew. der Zntziehung derartiger Ansprüche durch den Dienstherrn des Beamten bedarf (vgl Uadler-Uittland, Deutsches Beamtengesetz Aufl 1930 5 108 Anm 3j
 
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§ )22 Ann l). Auch aus der Durchführungsverordnung zu §122 DBG ergibt sich, da3 anderes nur gilt bei Versagung der ünfallfürsorge nach 5 122 Abs 2 DBG, also in den Fällen, in denen den Beamten die Unfallfürsorge versagt wird, weil er eine die Heilbehandlung betreffende Anordnung.....nicht befolgt hat und dadurch seine Dienstfähi0I:eit ungünstig beeinflußt worden ist.
Dine Bindung der ordentlichen Gerichte gemäß.§ 146 DBG an die Entscheidung des Dienstherrn von 1 • September 1949, durch die die Gewährung von. Unfallfürsorge versagt worden ist, liegt daher nicht vor. Diese Vorfügung hat vielmehr nur die Bedeutung der Mitteilung, daß die Beklagte den Kläger keine Unfallfürsorge mehr gewähren werde.
Die Ansprüche auf Unfall fürs orge sind Vermögens-rechtliche Ansprüche (Hadler-V.'ittland aaO §§ 108 Anm 18$ 111 Anm 15; 112 Anm 15$ 142 Anm 20). Für solche Ansprüche ist aber, wie der Senat in ständiger Rechtsprechung (BGKZ 2, 273) ausgeführt hat, der 'Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten gegeben. Da auch die Voraussetzungen des § 143 DBG (Vorbescheid der höchsten Dienstbehörde und rechtzeitige Klageerhebung), wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, erfüllt sind, hat das Berufungsgericht mithin die Zulässigkeit des Rechtswegs vor den ordentlichen Gerichten mit Recht bejaht.
Die Revision ist auch in der Sache selbst gemäß § 547 Abs 1 Siff 2 ZPO zulässig, weil es sich bei den Ansprüchen auf Unfallfürsorge um Ansprüche handelt,
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die auf Grund dor Beamtengesetze gegen den Piskus erhoben werden und für die nach § 71 Abs 2 Ziff 1 GVG die Landgerichte ohne Rücksicht auf den 77ert des Streit gegenständes ausschließlich zuständig sind*
2.	Da das Berufungsgericht nur über den in Berufungsrechts sug erstmalig gestellteil Peststellungsanspruch entschieden hat, ist in Revisionsrechtszug nur zu prüfen, ob die Feststellung zu Hecht getroffen ist,
 Mdaß die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger für den am 26. Oktober 1943 bei Jerxheim erlittenen Dienstunfall Unfallfürsorge nach dem Deutschen Beantengesotz zu gewähren*w
Die Fassung dieser Feststellung könnte dahin verstanden werden, da3 damit für den gesamten Umfang des Rechtsstreits, also auch hinsichtlich der mit der lei-stungsklage verfolgten Ansprache, die Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung von Unfallfürsorge nach den Deutschen Beamtengesetz ausgesprochen werden sollte- Das Urteil' des Berufungsgerichts enthält keine Begründung für die Zulässigkeit der Peststellungsklage.
Als Feststellungsklage nach § 256 ZPO würde, soweit nit der klage bereits Leistungsansprüche geltend* gemacht und nach den ausdrücklichen Erklärungen des Klägers im Rechtszug nicht zurückgenommen, sondern auf seine Bitten vom Berufungsgericht nur einstweilen von der Entscheidung zurückgestellt worden sind, das Festst ellungsinteresse fehlen* Ob eine Zwischenfeststellungsklage nach § 260 ZPO zulässig wäre, ob insbesondere die Feststellung eines Anspruchs auf Gewährung von Unfallfürsorge als ein "Rechtsverhältnis*1 im Sin-
 
ne ües § 280 ZPO anzusehen ist, kann dahingestellt bleiben, weil weder aus den Antrag des Klagers, noch aus den entscheidenden Teil des Bcrufungsurteils mit hinreichender Sicherheit zu entnehmen ist, daß eine solche Zwijchenfcststellung in Sinne des § 280 ZPO getroffen v.erden sollte. Ausführungen der Parteien und des Berufungsgerichts zu diesen Punkt fehlen und können daher zur Auslegung des Antrags und des Urteils nicht her angezogen v.erden. Auch im Z?evis ionsrechtsaug haben die Parteien keine klare Erklärung darüber abzugeben vermocht, was mit dem Peststellungsantrag bezweckt war. Deshalb war davon auszugehen, daß der Kläger damit nur eine i'eststollungzklage in Sinne des §
256 ZPO geltend machen und* das Berufungsgericht dieser Peststellung3klpge in dem Umfang entsprechen wollte, in den nach § 256 ZPO ein Itechtssokutzbedürfnis zu bejahen war, al3o nur hinsichtlich der in der leistungsklage nicht enthaltenen Ansprüche aus Unfall-füroorge. Dementsprechend war der entscheidende Teil des Urteils klarzustollen.	%
3.	Die Klage kann in.dor Sache selbst nicht auf den Bescheid vom 13. Juni 1944 über die Gewährung von Unfallfürsorge gestützt werden, weil dieser Bescheid ebensowenig wie der vom 1. September 1949 konstitutiven Charakter besitzt, wie bereits das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat. Der Bescheid vom 13. Juni 1944 ist daher entgegen der Ansicht des Klägers nicht unabänderlich, sondern ist zu ändern, sobald sich herausstellt, daß die Voraussetzungen der Unfall fürs orge nicht Vorlagen oder nicht mehr vorlicgen (Uadler-Uittland
 
 aaO § 123 Ann Ilf BCZ 85, 189 ff).
4.	Da ein Dienatunfall in Sinne des § 107 DBG unstreitig vprliegt, könnt es nur darauf an, ob gemäß 5 122 Abs 1 DBG Unfallfürsorge nicht zu gewähren ist, v;eil der Kläger "den Unfall •... grob fahrlässig her-beigeführt hat......
a)	Das Berufungsgericht hat dazu ausgeführt: Der Kläger habe zwar vorsätzlich oder mindestens grob fahrlässig gegen die Betriebsvorschriften der Beklagten verstoßen, durch die Kleinv/agenfrhrten während der Verdunkelung verboten und nur bei Unfällen oder Ereignissen höherer Gewalt und sodann nur uit einer Höchstgeschwindigkeit von 20 kn in der Stunde erlaubt gewesen seien« Das Verschulden des.Klägers.3ei jedoch nicht in Bezug auf den Verstoß gegen die Betriebsvorschriften, sondern in Bezug auf den erfolgten' Unfall fest2U3tcllen. Ss sei deshalb zu prüfen, ob durch den Betriobsverstoß ei- * ne Gefahr horvorgerufen worden sei und ob, um von einem Verschulden dos Klägers sprechen zu können, diese Gefahr erkennbar und der Unfall voraussehbar gewesen 3ei. Die Gefährlichkeit eines Verstoßes gecen die Betriebsvorschriften hänge von den besonderen Umständen der Bahrt ab« Die Gefahr bei einer Bahrt auf einer beleuchteten und daher übersehbaren Strecke und einer Bahrt in einen freien Streckenabschnitt erscheine verschieden von der Gefahr bei einer Fahrt in einen besetzten Streckenabschnitt, wie.sich bereits aus der Fassung der Antsblattvcrfögung Hr 1264 ergebe, die Fahrten mit Kleinwagen in einen "besetzten Streckenabschnitt" grund-
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sätzlich nur bei Togo zulasse und für die. Fülle, in denen die Fahrt ausnahmsweise bei Dunkelheit zulü38ig sei, Verlange, daß der Kleinwagcnführer durch die Fahrtanweisung über die Verhältnisse und die zu erwartenden Fahrthindernisse unterrichtet werde und daß die Höchstgeschwindigkeit auf 20 kn in der Stunde beschränkt werde*
Die iievision meint, der vorsätzliche Vorstoß gegen irgendeine Betriobsvorscbrift möge zwar für sich allein noch nicht ohne weiteres die Annahne einer groben Fnhr-lü33ig::oit hinsichtlich eines infolge dieses Verstoßes entstandenen Unfalls begründen. Die hier in Betracht könnenden Betriebsvorschriften wiesen jedoch bereits in ihrer Einleitung darauf hin, daß "in letzter Zeit durch Kleinwagenfährten bei Dunkelheit Unfälle mit ernsten Folgen“ entstanden seien. TTcnii sie dann Kleinwagenfahrten ;.*ühre*id der Verdunkelung schlechthin verböten, so ergebe sich aus diesen Zusammenhang, daß das Verbot nicht aus . Oranun0sgründon, sondern ausgesprochenercaßen zur Vermeidung schwerer Unfälle erlassen worden sei. wer sich daher ohne auch nur einigermaßen gerechtfertigten Grund bewußt unter Veri-cung solcher UnfallvorhütungsvorSchriften in Gefahr begebe, handele bewußt und damit offensichtlich grob fahrlässig.
Behördliche Vorschriften Über die Unfallverhütung können als Anhaltspunkt für Fahrlässigkeit dienen (Planck Aufl 4 § 276 Ara 2 b S 221; HG in JU 1S06, 681). Es kann aber auch Fälle geben, in denen ein bestimmtes Verbot, etv/a Jugendliche an gefährlichen Maschinen zu beschäf-
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tigen, nicht nur Richtschnur, sondern eine bindende Vorschrift enthalten kenn (EG in Gruchot 55, 1125)* Allgemein bindende Regeln für die Beurteilung solcher Vorschriften lessen eich aleo nicht eufstcllen. Vielmehr ist, wie in Grunde euch die Revision nicht bestreitet, auf den Inhalt der jeweils in Betracht könnenden Bienstvorechriften absu3tollen. Anderes ergibt sich euch nicht cue der von der Revision in Bezug genörgenen Eeclitsprochung des ?.eichzver3icherungSGutes und der Oborversich^rungsÜstcr zu der rechtsähnlichen Vorschrift des § 556 Abo 2 EVO, insbesondere aus den von der Revision allerdings nicht angezogenen Entscheidungen bei Breithaupt, Entscheidungen des deichsversi-chcrung3ß-*tes und der OborvorsichcrungsUntor, 1945» 48 und. 1950, 543; vielmehr wird dort z.B. in Breithaupt 1941, 59 eine grobe Fahrlässigkeit trotz Verletzung yon ünfallyorschriften ei’3t bei Vorlieben "eines leichtsinnigen Wagnisses11 bejaht. Biese Bccht3grundsätze hat aber auch des Berufungsgericht nicht verkannt. Hit Rocht leitet es gerade . aus den Einzelvorschriften der Amtablatt-vcrfUgung ilr 1264 her, daß Xleinwagenfährten während der Verdunkelung wegen der beschränkten Sjghtvorhält-nisse zu Betriebsunfällen führen können ./die - Gefahr von Zusammenstößen nit anderen Verkehrsteilnehmern als Schie-nonfohrzeugen wegen beschränkter Sicht "an unbewachten v;e0Ubcrgangen oder bei nicht geschlossenen Schranken" für den vorliegenden Pall von keiner 3eit,e vorgetragen worden ist, erblickt es die hier aus der Sichtbehinde- *» rung drohenden Gefahren daher nit Rocht allein in dem Auffahren auf einen vorfahrenden Zug. wenn auch die Gefahr des Auffahrens auf einen solchen vorjfahi’onden Zug
 nicht besteht, so kann Jeher nicht allein aus der Übertretung der Betriebsvorschriften Ilr 1264 die schuldhaf-te Herbeiführung des Unfalls hcrgelcitet werden. Die Ausführungen des Berufungsgerichts lassen daher in ihren Ausgangspunkt einen Rechts irr tun nicht erkennen,
b)	Das Berufungsgericht hat weiter angeführt: Im vorliegenden Palle habe bei der Abfahrt aus Gunsleben eine Gefahr insofern bestanden, al3 der wenige Minuten vorher auf gleicher Strecke nach Jerxheim abgefahrene GUtcrcug noch nicht die nächste Blockstelle Pabstdorf erreicht gehabt hätte, die £lcin\.agenfahrt somit.in einen besets ten Streckenabschnitt hinein erfolgt 3ei.‘ Das Berufungsgericht ..ertet diese Gefahr aber nicht hoch,
•„eil danit zu rechnen gewesen joi, daß der vorfahrende GUtersug die Blockstelle Pabstdorf ein bis z.;ci Minuten nach Abfahrt des XLcinwa0cns verlassen gehabt haben würde und mit einen Anhalten dieses Gütoruuges innerhalb die- '
ses Streckenabschnitts nicht cu rechnen gewesen sei«
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Die Jevision meint, ein Aufenthalt des Güterzuges vor der Blockstelle Pabstdorf habe gerade bei den damaligen Verhältnissen (Pliegcrgcfahr usv;.) auo vielfachen Gründen eintreten können* Das Berufungsgericht hätte3 über solche, besondere Sachkunde erfordernden Umstände nicht entscheiden dürfen, ohne zuvor einen Sachverständigen zu hören.
Bine weitere Aufklärung des Sachverhalts in dieser Dichtung war aber schon deshalb nicht erforderlich, weil der Unfall nicht durch diese Gefahrsituation entstanden
 ist, sondern erst in nächsten Streckenabschnitt. Die Revision zu diesen Punkt iBt daher unbegründet«
c)	Des Berufungsgericht geht bei seinen ..eiteren Erwägungen mit Hecht davon aus, nach den Erreichen der Blockstelle Pabstdorf sei die Gefahr eines Auffahrens auf den vorfahrenden Gütercug vermindert gewesen. Die Insassen des Kleinwagens hätten von dem 77eiche:iv;ärter in Pabstdorf das Durchfchrtssignal erhalten und hätten deshalb davon ausgehen dürfen, daß sie bis cur Einfahrt in ihren Zielbahnhof Jerxhein in oinen freien Streckenabschnitt einfuhren. Sie hätten die auch bei Fahrt während der Verdunkelung in einen freien Streckenabschnitt verbotene Fahrt uit den Kleinwagen nicht als besonders gefährlich anzuschen brauchen, weil sie von der Verläßlichkeit des die Signale bedienenden Personals hätten ausgehen können. Selbst wenn den Klüger habe bewußt werden können, daß der Koichenwärter in Pabstdorf ein falsches Signal gegeben haben könnte, so würde keine gro-r be Fahrlässigkeit des Klägers vorliegen, da der Kläger bei regelmäßigen Verlauf der Fahrt des vorfahrenden ßü-tereuges damit habe rechnen können, daß dieser Gütercug tatsächlich den Strcc3:enabschnitt von der 31oc!cstelle Pabstdorf bis cun Einfahrtssignal des Ziolbahnhofs Jerx-hein durchfahren gehabt hätte, so daß es für den Kläger nicht wahrscheinlich gewesen sei, der i7eichenwärter in Pabstdorf habe ein falsches Signal gegeben«
Die Revision weist darauf hin, die von Kläger in Lauf gesetzte Ursachenkette sei'durch das grob fahrlässige Verhalten dos ein falochcb Signal gebenden Ueifchen-
 
Wärters in'Pabstdorf nicht unterbrochen worden* Des ist zwar richtig. Daraus ergibt sich aber noch nichts für ein grob fahrlässiges Verhalten des Klägers*
Die Hevision meint, von der Verläßlichkeit des Block-
stellenpersonals und der Unwahrschcinlichkc'it, daß der
 Weichenwärter in Pabstdorf ein falsches Signal gegeben hat-
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to, dürfe wegen der groben Fahrlässigkeit des Klägers
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nicht auegegangen werden, die darin bestanden habe , daß der Kläger vorsätzlich an der verbotenen Fahrt teilge-norren habe und diese Fahrt, wie der Kläger gewußt habe, in einen besetzten Streckenabschnitt hinein erfolgt sei. Diese Ausführungen stehen in letzten Punkt mit den (Pats achenfest Stellungen des Berufungsgerichts in Widerspruch, wonach der Kläger auf Grund des Signals des Weichenwärters in Pabstdorf davon ausgegangen ist, der folgende Streckenabschnitt sei unbesetzt* Vor allem sind die Ausführungen aber inhaltlich unverständlich, da kein
 Anlaß besteht, aus der Vornahme einer verbotenen Fahrt
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herzuleiten, auch das Blockstellenpersonal sei unverläßlich und erteile falsche Signale*
Iüt xteclit ist daher das Berufungsgericht davon aus-gegengen, bei Einfahrt in den Streckenabschnitt nach dem Bloc?c Pabstdorf sei mit einer erheblichen Gefahr nicht . zu rechnen gewesen.
d)	Die IZUge der Revision, das Berufungsgericht habe es unterlassen aufzuklären, ob die Fahrt mit dem Kleinwagen,, wie der Kläger behauptet und die Beklagte bestritten hatte, zur Vornahme einer ITachtrovision erfolgt sei, -ist un-
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begründet. Auch die Vornahme einer Nachtrevision würde, wie des Berufungsgericht bereits zutreffend ausgeführt hat, die Fahrt mit den Kleinwagen auf Grund der Amts-blattvcrfügung Nr 1264 nicht gerechtfertigt haben. Die Fahrt würde auch bei Vornahne einer Nachtrevision verboten gewesen sein. Inwiefern aber die etwa erfolgte Vornahme einer Nachtrevision die Gefährlichkeit der Fahrt gemindert hätte, ist nicht ersichtlich. Unter diesen Umständen ist es aber für die Entscheidung über ein grob fahrlässiges Herbeiführen des Unfalls durch den Kläger unerheblich, ob die Fahrt einer Nachtrevision diente oder nicht.
e)	Die Revision rügt, daß das Berufungsgericht bei der Würdigung des Grades des Verschuldens nicht auch subjektive, in der Person des Klägers liegende Umstände für beachtlich erklärt habe. Es habe berücksichtigt werden müssen, daß der Kläger als verantwortlicher Dienststellenleiter eines Bahnhofs I. Klasse im besonderen Üaße zur Einhaltung der Dienstvorschriften verpflichtet gewesen sei.
Allerdings können nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts (vgl Recht 1922 Nr 560) für die Beurteilung, ' ob eine grobe Fahrlässigkeit vorliegt, also wenn es sich darum handelt, ob ein größeres oder geringeres Maß von Verschulden den Handelnden zur Last fällt, auch in der Person des einzelnen Beamten liegende subjektive Momente berücksichtigt werden. Auf diese Rechtsfrage kommt es •hier jedoch nicht an. Nach dem oben bereits Ausgeführten ist das grobe Verschulden des Klägers nämlich nicht im
 
Hinblick auf den Verstoß gegen die Betriebsvorschriften, sondern in Hinblick auf die Herbeiführung des Unfalls zu prüfen. Die Dienststellung des Klägers hat aber nur für das Haß des Verstoßes gegen die Betriebsvorschriften, nicht aber für das Haß derauf tatsächlichen Abwägungen Uber die Gefährlichkeit des Handelns beruhende Herbeiführung des Unfalls Bedeutung. Infolgedessen hat das Berufungsgericht mit Hecht davon abgesehen, aus der Dienststellung des Klägers heraus sein Verhalten als fahrlässiger als das eines nicht in dieser Dienststellung befindlichen Beamten anzusehen« >
f)	Schließlich hat das Berufungsgericht ausgeführt, dem Kläger könne der Vorwurf nicht gemacht werden, er habe es zugelassen, daß der Kleinwagen mit einer höheren als der nach den. Betriebsvorschriften zugolassenen Höchstgeschwindigkeit von 15 bezw. 20 km in der Stunde gefahren worden sei. Es sei weder festzustellen, daß die se Geschwindigkeit objektiv überschritten worden sei, noch daß der Kläger sich der etwaigen Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit bewußt gewesen wäre.
Die Revision glaubt, der Begriff der groben Fahrlässigkeit sei vom Berufungsgericht mit dem dor bewußten Fahrlässigkeit verwechselt worden. Außerdem habe das Berufungsgericht wesentliche Umstände bei seinen Feststellungen, ob der Kläger die Geschwindigkeit erkannt habe, nicht berücksichtigt. Dem Kläger als langjährigem Eisenbahnbeamten hätten soviel fahrteohhiache Kenntnisse zugetraut v/erden müssen, daß er die Gefahr aus der übermäßigen Geschwindigkeit von 50 km in der Stun-
 
de, mit der der Kleinwagen gefahren worden sei, ohne weiteres erkannt habe«
Die Zusammenhänge des angefochtenen Urteils ergeben jedoch, daß das Berufungsgericht nicht das Vorliegen einer bewußten Fahrlässigkeit, sondern das einer groben Fahrlässigkeit geprüft hat« Hit dem Ausdruck, der Kläger Bei 3ich der etwaigen Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit nicht bewußt gewesen, ist ganz eindeutig nur die tatsächliche Feststellung gemeint, er habe die gefahrene Geschwindigkeit nicht erkannt«
Auch der von der Revision als verletzt gerügte Erfahrungssatz gilt in dieser Allgemeinheit nicht« Das Berufungsgericht stellt nämlich ausdrücklich fest, der Kläger sei zu dem ersten Haie mit einem Kleinwagen gefahren und sei daher 11 zur Abschätzung der Geschwindigkeit auf 10 kn in der Stunde genau” nicht fähig gewesen« In übrigen aber sind die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts zu diesem Funkt, es sei überhaupt nicht festzustellen, mit welcher Geschwindigkeit der Kleinwagen vor den Unfall gefahren worden sei, von der Revision nicht angegriffen und daher im Revisionsrechtszug ohne weiteres bindend, ‘wenn aber schon nicht festgestellt ist, daß der Kleinwagen mit einer unzulässigen Geschwindigkeit gefahren ist, so entfällt damit ohne weiteres jegliches Verschulden des Klägers an einer angeblichen, tatsächlich aber nicht festgo3tellten Überschreitung der vorgeschriebenen Höchstgeschwindigkeit••
Ein Rechtsverstoß liegt daher auch insoweit nicht
 vor«
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g)	Keinen Hechts verstoß enthalten mithin* auch die Ausführungen des Berufungsgerichts, es lasse sich nicht feststeilen, daß der Kläger infolge mangelnder Aufmerksamkeit grob fahrlässig die Schlußlichter des haltenden Gütersuges nicht erkannt habe, und das Hoohschlagen des Hockkragens und das deshalb vielleicht nicht erfolgte Beobachten der Einzelheiten der Bahrt stellten kein grob fahrlässiges Verhalten des Klägers dar, weil er nicht Fahrer des Kleinwagens gewesen seio Sie sind im übrigen von der Revision auch nicht angegriffen worden*
h)	Das Berufungsgericht überprüft seine Beurteilung des Falles an Hand derjenigen der Staatsanwaltschaft, die gegen den Kläger keine Anklage wegen des Unfalles erhoben hat, und derjenigen der Beklagten, die in dem dem Kläger nitgeteilten Bescheid von 13. Juni 1944 hervorgehoben hat, der Kläger habe den Unfall nicht verschuldet.
Die Revision vertritt die Ansicht, das Unterlassen einer Anklage seitens der Staatsanwaltschaft sei ohne Bedeutung. Das kann dahingestellt bleiben, weil das Be-x’ufungsgericht auch ohne Kückoicht auch das Verhalten der Staatsanwaltschaft zur Verneinung des groben Verschuldens gelangt ist und der Hinweis auf die Beurteilung durch die Staatsanwaltschaft die Entscheidung des Berufungsgerichts daher nicht trägt.
Das gleiche gilt für die eigene frühere Beurteilung durch die Beklagte. Die Revision rügt insoweit noch, das Berufungsgericht habe den Gesichtspunkt, die Sache sei seinerzeit von der Beklagten geprüft worden, nicht verwerten dürfen, ohne der Beklagten Gelegenheit siT Stellung-
 
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nähme zu geben. Tatsächlich habe irgendeine Verfügung der Beklagten, daß die Gewährung von Unfallfürsorge . .. an den Kläger angeordnet worden sei, gar nicht Vorgelegen, da aus nicht aufgeklärten Gründen der ganze Vorgang über die Unfallfürsorge aus den' Personalakten des. Klägers verschwunden gewesen sei. so daß eine Prüfung bei der Beklagten gar nicht habe stattfinden können.
Sie Beklagte rügt* insoweit Verletzung der Fragepflicht des § 159 ZPO.	*	x
Auch diese Rüge ist unbegründet. Der Kläger hatte unbestritten vorgetragen, daß "nach Abschluß der Ermittlungen über den Unfall und der am 6. April 1944 erfolgten Verurteilung des Weichenwärters von Pabstdorf zu einer Gefängnisstrafe der Sachverhalt geprüft und von dor Bahnverwaltung an 13. Juni 1944 der fragliche Aktenvermerk aufgenommen worden sei." Im Berufungsrechtszug ist nur darüber gestritten worden, ob die Verfügung vom 13. Juni 1944 von einer unzuständigen Stelle oder dem dafür zuständigen Unfallfürsorgedezernenten erlassen worden ist. Das Berufungsgericht konnte daher aus dem Vortrag der Parteien zu diesen Punkt nicht erkennen, daß die Verfügung vom 13. Juni 1944 ohne sachliche Prüfung ergangen sei, wie die Beklagte es jetzt behauptet. Nach dem Inhalt der Verfügung und dem unbestrittenen Vortrag des Klägers mußte das Gericht vielmehr davon ausgehen, daß die Verfügung erst nach einer Sachprüfung durch die Beklagte erlassen worden sei. Ein Anlaß, diesen Sachverhalt gemäß § 139 ZPO durch Ausübung des Fragerechts weiter zu' klären, bestand für das Berufungsgericht nicht. Die Nichtausübung des Frcgerechts nach § 139 ZPO kann nur dann
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mit Brfolg von der Revision gerügt werden, wenn das Berufungsgericht hätte erkennen nüssen, daß die Parteien Beweismittel und etwaige noch nötige Behauptungen hätten beibringen können und wollen, daß das Nichtvorbringen daher offenbar auf einem Versehen oder darauf beruht, daß die Partei die xiechtslage erkennbar falsch beurteilt hat (Urteil des IV, Zivilsenats vom 28. Februar 1952 - IV ZU 59/51 -).	*
Die Revision war daher mit der Kostenfolge aus §
97 ZPO als unbegründet zurückzuweisen,'
Bleiß	Br.	Pagendarm	Br. Gelhaar
 Br. Bock	Bietschel

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