BGH · III ZR 54/88 vom 21.12.1988
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PDF öffnen ↗Leitsatz / Zusammenfassung
Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Dr. Engelhardt, Dr. Halstenberg und Dr. Rinne am 21. Mai 1987 - III ZR 25/86 - VersR 1987, 1112 = BGHWarn 1987 Nr. 183 = WM 1987, 1173 - das vorangegangene Urteil des Oberlandesgerichts aufgehoben und die Sache zurückverwiesen; er hat die Annahme einer vorsätzlichen Pflichtverletzung gebilligt, die Ablehnung eines Mitverschuldens (Mitverursachung) der Klägerin durch das Berufungsgericht aber beanstandet . In tatsächlicher Hinsicht hat es festgestellt, die durch die Pflichtverletzung des Beklagten verloren gegangene Sendung sei keine hochwertige Sendung im Sinne von Nr. 9 des Merkblatts Nr. 3 der Deutschen Bundespost gewesen; nach der Lebenserfahrung sei aber davon auszugehen, daß der Beklagte, wäre ihm das Wertpaket mit zutreffender Wertangabe ausgehändigt worden, sich erheblich vorsichtiger verhalten und mindestens das Führerhaus des LKW mit den darin befindlichen Wertsendungen abgeschlossen hätte. Daß der Vorsatz des Beklagten sich nur auf die Verletzung seiner Amtspflicht bezog, hat das Berufungsgericht an anderer Stelle seines Urteils ausdrücklich erwähnt; es besteht keinerlei Anhaltspunkt dafür, daß es sich dieses Umstandes nicht auch bei der Abwägung nach § 254 BGB bewußt gewesen wäre. Eines (nochmaligen) ausdrücklichen Hinweises in dieser Richtung bedurfte es ebensowenig wie hinsichtlich der Tatsache, daß die verletzte Dienstvorschrift dem Beklagten (nur) "jedenfalls im Grundsatz auch gegenwärtig" war. Schließlich ist auch die Annahme des Berufungsgerichts, der Klägerin falle nur eine fahrlässige Mitverursachung des Schadens zur Last, rechtlich nicht zu beanstanden. Auch wenn die Klägerin durch die zu niedrige Wertangabe "bewußt ein Risiko insofern eingegangen (ist), als sie bei einem Verlust der Sendung mit einem annähernden Ausgleich dieses Verlustes durch die Deutsche Bundespost selbst nicht rechnen konnte" ergibt sich daraus nicht, daß sie den entstandenen Schaden oder auch nur die Pflichtverletzung des Beklagten vorsätzlich herbeigeführt hat.