* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · III ZR 54/85

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 54/85

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Dr. Engelhardt, Dr. Halstenberg und Dr. Werp am 27. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 4. Auch mit der Rüge, das Berufungsgericht habe § 448 ZPO verletzt, weil es nicht den beweispflichtigen Kläger zur Frage der Auszahlung des Darlehens vernommen habe, kann die Revision nicht durchdringen. Die Vernehmung der beweisbelastenden Partei nach § 448 ZPO steht im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters; das Revisionsgericht darf nur überprüfen, ob der Tatrichter die Grenzen seines Ermessens verkannt oder einen rechtsfehlerhaften Gebrauch von ihm gemacht hat (BGH Urteil vom 20. Zulässig ist die Vernehmung einer Partei nach § 448 ZPO nur, wenn das Ergebnis der Verhandlung und einer im übrigen völlig abgeschlossenen Beweisaufnahme noch nicht ganz ausreicht, immerhin also eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit der zu beweisenden Behauptung besteht (BGH Urteile vom Februar 1983 - VI ZR 152/81 = NJW 1983, 2033, 2034 und vom 8. Wird eine Parteivernehmung beantragt, befindet sich die beweisbelastete Partei in Beweisnot und spricht für die Richtigkeit des Tatsachenvortrags dieser Partei eine gewisse Wahrscheinlichkeit, ist der Tatrichter gehalten, in nachprüfbarer Weise darzulegen, weshalb er von einer Parteivernehmung abgesehen hat (BGH Urteil vom 1. Das Berufungsgericht hat die Frage einer Parteivernehmung nach § 448 ZPO geprüft und in seinem Urteil erörtert. Es hat die für eine Parteivernehmung nach § 448 ZPO erforderliche gewisse Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit der Behauptung des Klägers verneint.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
FrageBerufungsgerichtParteiZPOKlägerParteivernehmungRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
Z / JZ
III ZR 54/85	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 des Landwirts Erich Gl Leo CÄflflfl-Straße fl
 Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Frhr.
gegen
 die Firma Karl Dl
 Bau- und Vertriebsgesellschaft mbH, vertreten durch die Geschäftsführerin Margrit Schmidt-P( Ha^HflBstraße fl, Cl
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Beklagte und Revisionsbeklagte,
|-H|
Rechtsanwälte Dr. Jl und Partner, cflflfl ■
2

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner,
 Dr. Engelhardt, Dr. Halstenberg und Dr. Werp
 am 27. Februar 1986
gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 -NJW 1981, 39)
beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 18. Januar 1985 - 4 U 7/84 - wird nicht angenommen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 85.000,-- DM.
Gründe :
Die Revision wirft keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf (§ 554 b ZPO). Sie hat auch keine Aussicht auf Erfolg (BVerfGE 54, 277).
3
1.	Das Berufungsgericht hat sich aufgrund des Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses der Beweisaufnahme nicht in der Lage gesehen, das Gegenteil der von den Zeugen Husch und Plasmans bekundeten Tatsache - der Auszahlung des Darlehens der Beklagten - festzustellen. Hiergegen wendet die Revision sich ohne Erfolg. Das Berufungsgericht hat alle Umstände, die die Revision gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen der beiden Zeugen anführt, in die Beweiswürdigung einbezogen. Wenn es
-	insbesondere im Hinblick auf den widersprüchlichen Vortrag des Klägers - dennoch nicht zu der - wegen der vom Kläger erteilten Quittung erforderlichen (zur Beweislast des Klägers
 in diesem Fall vgl. Senatsurteil vom 10. Juni 1985 - III ZR 178/84 = WM 1985, 1206 m.w.Nachw.) - Feststellung gelangt ist, das streitige Darlehen sei dem Kläger nicht ausgezahlt worden, läßt dies Rechtsfehler nicht erkennen.
2.	Auch mit der Rüge, das Berufungsgericht habe § 448 ZPO verletzt, weil es nicht den beweispflichtigen Kläger zur Frage der Auszahlung des Darlehens vernommen habe, kann die Revision nicht durchdringen.
Die Vernehmung der beweisbelastenden Partei nach § 448 ZPO steht im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters; das Revisionsgericht darf nur überprüfen, ob der Tatrichter die Grenzen seines Ermessens verkannt oder einen rechtsfehlerhaften Gebrauch von ihm gemacht hat (BGH Urteil vom 20. Januar 1976
-	VI ZR 192/74 = JZ 1976, 214, 215).
Zulässig ist die Vernehmung einer Partei nach § 448 ZPO nur, wenn das Ergebnis der Verhandlung und einer im übrigen völlig abgeschlossenen Beweisaufnahme noch nicht ganz ausreicht, immerhin also eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit der zu beweisenden Behauptung besteht (BGH Urteile vom
4
 13. Mai 1958 - VI ZR 80/57 = VersR 1958, 601, 602? vom 18. Dezember 1968 - IV ZR 522/68 = VersR 1969, 220? vom 1. Februar 1983 - VI ZR 152/81 = NJW 1983, 2033, 2034 und vom 8. Mai 1984 - VI ZR 179/82 = VersR 1984, 666). Wird eine Parteivernehmung beantragt, befindet sich die beweisbelastete Partei in Beweisnot und spricht für die Richtigkeit des Tatsachenvortrags dieser Partei eine gewisse Wahrscheinlichkeit, ist der Tatrichter gehalten, in nachprüfbarer Weise darzulegen, weshalb er von einer Parteivernehmung abgesehen hat (BGH Urteil vom 1. Februar 1983 aaO).
Das Berufungsgericht hat die Frage einer Parteivernehmung nach § 448 ZPO geprüft und in seinem Urteil erörtert. Es hat die für eine Parteivernehmung nach § 448 ZPO erforderliche gewisse Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit der Behauptung des Klägers verneint. Seine Erwägungen lassen Rechtsfehler nicht erkennen.
Krohn
 Halstenberg
Kroner
 Werp
Engelhardt