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BGH · 1 U 1366/83

Gericht: BGH · Aktenzeichen: 1 U 1366/83

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Dr. Tidow, Kröner, Boujong und Dr. Engelhardt am 20. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. 2. Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, daß der Beklagten an der Unfallstelle die Streupflicht als Amtspflicht oblag (Art. 72, 51 BayStrWG). Seine Feststellungen tragen die Schlußfolgerung, bei der Unfallstelle habe es sich um eine gefährliche und verkehrswichtige Stelle im Sinne der angeführten Rechtsprechung gehandelt, die von der Beklagten bei Glatteis hätte gestreut werden müssen. Die Revision wendet sich vornehmlich gegen die Annahme des Berufungsgerichts, der Unfall wäre vermieden worden, wenn die Beklagte ihrer Streupflicht genügt und die Unfallstelle bereits vor 15.30 Uhr (der Unfallzeit) gestreut hätte. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist die Fahrbahn an der Unfallstelle ab etwa 15.00 Uhr vereist gewesen. Es ist anerkannt, daß bei Auftreten von Glätte im Laufe des Tages dem Streupflichtigen ein angemessener Zeitraum zugebilligt werden muß, um die erforderlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Glätte zu treffen (vgl. Daraus kann aber nicht hergeleitet werden, die Unfallstelle hätte etwa eine halbe Stunde nach Auftreten der Glätte noch nicht gestreut zu sein brauchen. Vielmehr hätte die Beklagte aufgrund der örtlichen Verhältnisse (Nordwest-Hang, Gefällstrecke) und der bestehenden Witterungsverhältnisse ab etwa 14.00 Uhr (Wiederabsinken der Tagestemperaturen) mit dem Auftreten von Eisglätte (dem "Wiedergefrieren vorhandener Nässe") an der Unfallstelle rechnen müssen. Das Berufungsgericht hat den Haftungsanteil der Beklagten im Verhältnis zu dem Versicherungsnehmer des Klägers mit einem Drittel bewertet. Da auch im übrigen das angefochtene Urteil keinen revisionsrechtlich erheblichen Mangel erkennen läßt, muß sich die Revision als erfolglos erweisen.

Zitierte Normen: § 97 ZPO § 72 BayStrWG
gefährlichUnfallstelleBerufungsgerichtEisglätteRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
hi 2R S4/84 BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 Stadt vertreten durch den Bl
1.	Bürgermeister, Sc
 latz
Proz eßb evollmächtigter
 Beklagte und Revisionsklägerin, Rechtsanwalt Prof. Dr.
gegen
__._______rerband der DABMMfe I——1p VaG,
vertreten durch den Vorstand Br. Heinz BrflHK und Hans FdÜl, RflHBBBfctf, iMHMh-Bul
 Kläger und Revisionsbeklagter - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr.
2
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Dr. Tidow, Kröner, Boujong und Dr. Engelhardt am 20. Dezember 1984
gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvü 1/79 - NJV 1981, 39)
beschlossen:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts MUnchen vom 16. Februar 1984 - 1 U 1366/83 -wird nicht angenommen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 250.000 DM
Gründe
 Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO). Auch muß die Revision im Endergebnis erfolglos bleiben.
1. Zu den Voraussetzungen, unter denen eine Gemeinde, wegen Verletzung der Streupflicht für eine Straße innerhalb der geschlossenen Ortschaft haftet, hat der Senat bereits mehrfach Stellung genommen (z.B. Urteile vom
 
 30. April 1974 - III ZR 166/72 » VersR 1974, 910 und vom 3. Mai 1984 - III ZR 34/83 - VersR 1984, 890, beide m.w.Nachw.). Der Streitfall bietet keinen Anlaß, diese Rechtsprechung fortzuentwickeln. Die von der Revision herausgestellten Fragen lassen sich nur einzelfallbezogen beantworten.
2.	Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, daß der Beklagten an der Unfallstelle die Streupflicht als Amtspflicht oblag (Art. 72, 51 BayStrWG). Danach sind Ortsdurchfahrten bei Eisglätte zu bestreuen, wenn sie innerhalb der geschlossenen Ortschaft liegen und gefährlich und verkehrswichtig sind. Es muß an solchen Stellen gestreut werden, an denen Kraftfahrer erfahrungsgemäß bremsen, ausweichen oder sonst ihre Fahrtrichtung oder Geschwindigkeit ändern müssen, weil gerade das bei Eisglätte (Glatteis) zu dem Schleudern und zu Unfällen führt. Derartige gefährliche Stellen innerhalb der Ortschaft sind u.a. scharfe Kurven, auffallende Verengungen, Ge-fällstrecken, Straßenkreuzungen und -einmündungen (vgl. die eingangs erwähnten Senatsurteile). Davon ist auch das Berufungsgericht ausgegangen. Seine Feststellungen tragen die Schlußfolgerung, bei der Unfallstelle habe es sich um eine gefährliche und verkehrswichtige Stelle im Sinne der angeführten Rechtsprechung gehandelt, die von der Beklagten bei Glatteis hätte gestreut werden müssen. Die Staatsstraße 2072 stellte die verkehrswichtige Verbindung zwischen BflHW und MüflBkl dar. Sie verlief an der Unfallstelle - ortsauswärts gesehen - in einer langgezogenen Links-Rechtskurve mit einem Gefälle bis zu 9,72 #; ihre mit Kopfsteinpflaster versehene Fahrbahn war zur Unfallzeit durch Schnee auf eine Breite von 5,5 m eingeengt. Das alles wird von der Revision nicht in Zweifel gezogen.
 
3.	Die Revision wendet sich vornehmlich gegen die Annahme des Berufungsgerichts, der Unfall wäre vermieden worden, wenn die Beklagte ihrer Streupflicht genügt und die Unfallstelle bereits vor 15.30 Uhr (der Unfallzeit) gestreut hätte. Das wird vergeblich von der Revision angegriffen.
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist die Fahrbahn an der Unfallstelle ab etwa 15.00 Uhr vereist gewesen. Es ist anerkannt, daß bei Auftreten von Glätte im Laufe des Tages dem Streupflichtigen ein angemessener Zeitraum zugebilligt werden muß, um die erforderlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Glätte zu treffen (vgl. Senatsurteil vom 13. März 1969 - III ZR 101/68 = VersR 1969, 667 m.w.Nachw.). Daraus kann aber nicht hergeleitet werden, die Unfallstelle hätte etwa eine halbe Stunde nach Auftreten der Glätte noch nicht gestreut zu sein brauchen. Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht hier eine Pflicht zu dem "vorbeugenden Streuen" bejaht. Allerdings ist auch an gefährlichen Straßenstellen in der Regel ein "vorbeugendes Streuen" nicht geboten. Anders verhält es sich aber, wenn unter den gegebenen Umständen Anlaß besteht, gegen eine an solcher Stelle konkret zu befürchtende Glatteisgefahr Vorsorgemaßnahmen zu treffen (Senatsurteil vom 30. April 1974 - III ZR 166/72 - VersR 1974, 910). Letzteres hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler bejaht. Die Glatteisbildung ist nicht plötzlich und unvorhersehbar aufgetreten. Vielmehr hätte die Beklagte aufgrund der örtlichen Verhältnisse (Nordwest-Hang, Gefällstrecke) und der bestehenden Witterungsverhältnisse ab etwa 14.00 Uhr (Wiederabsinken der Tagestemperaturen) mit dem Auftreten von Eisglätte (dem "Wiedergefrieren vorhandener Nässe") an der Unfallstelle rechnen müssen. Daß vorbeugendes
 
Streuen zwecklos gewesen wäre, läßt sich nicht sagen.
Das Streugut wäre - wie das Berufungsgericht dargelegt hat - nicht durch Schmelzwasser weggespült worden; daß es im Unfallzeitpunkt durch den Verkehr auf der Straße bereits seine Wirkung verloren hätte, ist nicht festgestellt.
4.	Das Berufungsgericht hat den Haftungsanteil der Beklagten im Verhältnis zu dem Versicherungsnehmer des Klägers mit einem Drittel bewertet. Das begegnet keinen durchgreifenden Bedenken.
Da auch im übrigen das angefochtene Urteil keinen revisionsrechtlich erheblichen Mangel erkennen läßt, muß sich die Revision als erfolglos erweisen.
Krohn	Tidow	Kröner
 Boujong	Engelhardt