Januar 1971 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Hubert Meyer sowie der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr, Arndt, Dr. Hußla und Keßler für Hecht erkannt: Der Kläger macht geltend, der Staatsanwalt habe durch die Stellung des Antrags auf eine psychiatrische Untersuchung seine Amtspflichten vorsätzlich verletzt. Der Staatsanwalt habe mit dem Antrag eine Vertagung erreichen wollen, Tim seinen für den 1. Das Land hat Abweisung der Klage beantragt und u.a. folgendes vorgetragen: Eine Pflichtverletzung des Staatsanwaltes liege nicht vor; dieser habe den Antrag nach gewissenhafter Prüfung gestellt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und in den Gründen insbesondere folgendes ausgeführt: Die Beweisaufnahme habe nicht ergeben, daß der Staatsanwalt den Antrag etwa deshalb gestellt habe, um durch die Vertagung Zeit für seinen privaten Umzug zu erlangen. Es lasse sich auch nicht feststellen, daß der Staatsanwalt etwa übersehen habe, daß es auf den Zeitpunkt der Tat angekommen sei. Der Staatsanwalt Meschede habe auf Grund seiner Tätigkeit als Sonderdezernent für die den.Kläger betreffenden Verfahren den Eindruck gewonnendaßes sich bei dem Kläger um eine abnorme Persönlichkeit mit psychopathischen Zügen handele, und daraufhin den Antrag gestellt. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts hätte allerdings das vom Staatsanwalt als abnorm angesehene Verhalten des Klägers bei objektiver Betrachtung keinen genügenden Anhalt für den Antrag geboten, doch könne dem Staatsanwalt wegen seiner Pehlentscheidung kein Vorwurf gemacht werden. Diese Abnormitäten des Klägers seien nur auffallende Charakterzüge und hätten keinen Krankheitswert, wenn auch die Bewertung von Psychopathen zweifelhaft sei. Immerhin sei das Verhalten des Klägers schwierig zu bewerten und für einen medizinischen Laien nur schwer zu entscheiden, ob diese Auffälligkeiten schon Teil eines psychopathischen Bildes mit Krankheitswert seien. Dann habe er nicht deshalb von dem Antrag absehen dürfen, weil dadurch für den Kläger hätte Schaden entstehen können. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers, mit der er seinen Klagantrag weiterverfolgt. Ein Anspruch auf Schadensersatz aus § 839 BGB iVm Art. 34 GG besteht schon deshalb nicht, weil auf jeden Pall das Verschulden des Staatsanwalts verneint werden muß, nachdem teils das Landgericht, teils das Oberlandesgericht nach mündlicher Verhandlung und Beweisaufnahme das Vorgehen des Staatsanwalts als pflicht gemäß und damit als rechtmäßig bezeichnet haben. Kollegialgericht nach mündlicher Verhandlung das Vorgehen des Beamten als pflichtgemäß und objektiv rechtmäßig gewertet hat, weil von einem Beamten keine bessere Rechtseinsicht erwartet werden kann als sie ein Kol-legialgericht nach sorgfältiger Prüfung gewonnen hat (BGHZ 10, 153/158; 27, 338/343). In der Verhandlung vor dem Senat wies die Revision darauf hin, daß der Staatsanwalt ein Sonderdezernent gewesen sei, so daß seine Entscheidungen wie die einer Fachbehörde zu behandeln seien. Dann ist die durch jahrelange Praxis erworbene Fachkenntnis eines solchen Beamten regelmäßig nicht geringer zu bewerten als die Kenntnis eines Richters, der sich im Schadensersatzprozeß erstmals mit diesen Vorschriften befassen muß, so daß dem Urteilsspruch keine weitergehende Bedeutung beigelegt werden kann. anzuwenden, mit denen sich die Gerichte nur selten befaßten; er hatte Verfahren über Ehrverletzungen, falsche Anschuldigungen, falsche Aussagen und aus dem sonstigen Gebiet der alltäglichen Kriminalität zu bearbeiten, die nur deshalb zu einem Sonderdezernat zusammengefaßt waren, weil sie den Kläger als Beschuldigten oder Anzeigenden betrafen. Die Revision meint weiter, daß hier eine solche entschuldigende Kraft dem landgerichtlichen Urteil schon deshalb nicht in vollem Umfange beizu demessen sei, weil die Urteilsgründe nicht alle Vorwürfe ausdrücklich behandeln. Der Senat folgt dem zugunsten des Klägers, doch übersieht dieser dabei# daß auch das oberlandesgerichtliche Urteil eine koTlegiälgerichtliche -Entscheidung darstellt; die nach der Rechtsprechung der Annahme eines Verschuldens entgegensteht, soweit das Oberlandesgericht das Verhalten des Staatsanwaltes HM seinerseits für rechtmäßig erklärt. liche Grundlage gestellt, aus reiner Villkür, um für seinen Umzug eine Aussetzung der Verhandlung zu erreichen, wobei er noch übersehen habe,daß auf die Tab zeit abzustellen gewesen sei. a) Bas Oberlandesgericht hat allerdings Bedenken, auf Grund des landgerichtlichen Urteils ein Verschulden des Staatsanwaltes zu verneinen, weil die Urteilsgrfinde sich "nicht ausdrücklich" mit der Präge befaßten, ob für di e Tatzeit begründete Zweifel an der Zur echnungsf ähigkeit des Klägers bestanden hättenundöbder Staatsanwalt wirklich auf diesen allein entscheidenden Zeitpunkt abgestellt habe. Es ist weiter von dem Erfahrungs-satz auszugehen, daß jeder Staatsanwalt und jeder Richter weiß, daß für die Anwendung des § 51 StGB in einem Strafverfahren ein bestimmtes menschliches Verhalten bewertet werden muß, nämlich die dem Angeklagten vorgeworfene Tat. Damit wird auf die Zeit der Tat abgestellt. Dies zeigt sich auch daran, daß in dem Antrag die Bedeutung eines psychopathisch bedingten Verhaltens des Klägers "mit Blicksicht auf die Sache selbst" angesprochen wird. Juni 1966 ergeben« deutlich, daß auch das Landgericht auf die Zeit der Tat abgehoben hat. Deshalb bedarf es.keiner weiteren Erörterung, daß der Staatsanwalt möglicherweise die Untersuchung des Klägers auf seinen Geisteszustand auch dann beantragen durfte, wenn er nur die Klärung der Zurechnungsfähigkeit im Augenblick der Hauptverhandlung wünschte. b) Pie Revision meinte in der Verhandlung weiter, das Land könne sich zu seinen Gunsten auch deshalb nicht auf das landgerichtliche Urteil berufen, weil es von einem falschen Sachverhalt ausgehe. Pas Oberlande sgerlcht habe den Staatsanwalt MQBM im Gegensatz zu dem Landgericht als unglaubwürdig angesehen, wodurch die tatsächlichen Grundlagen des landgerichtlichen Urteils entfielen. glaubwürdig bezeichnet, sondern hat nur auf den Seiten 26/27 der Gründe dargelegt, daß die Bekundungen der Ehefrau des Klägers und des Rechtsanwaltes Pr. A4HBP über den Ablauf der Hauptverhandlung im einzelnen den Vorzug verdienten, zu demal sie sich auf eine sogleich nach dem Termin gefertigte Aktennotiz gestützt hätten. Pas Berufungsgericht nimmt weiter an, daß der Staatsanwalt die Formulierung seines Antrags nicht - wie er bekundet habe - aus einem Verfahren gegen Br. ATMBl entnommen haben könne. Denn das Landgericht hat sich hei seiner Entscheidung zu der Präge, ob der Staatsanwalt aus sachlichen Erwägungen und auf Grund zureichender Anhaltspunkte den Be weisantrag gestellt habe, nicht auf Angaben des Staats anwalts gestützt, die durch andere Beweismit- Der Vertreter des Klägers verlas in der Verhandlung vor dem Senat noch weitere Aussagen des Staatsanwalts, die er als falsch oder widerlegt be-zeichnete, doch hatte die Revision insoweit ordnungsmäßige Verfahrensrügen nicht erhoben (§§ 559,554 ZPO); dieser Vortrag bedarf daher keiner Behandlung. Ein Kläger, der z.B. Wegen einer Körperverletzung durch einen Beamten Schadensersatz verlangt, braucht nicht die Rechtswidrigkeit des Vorgehens des Beamten zu beweisen, sondern hier muß der Amtsträger die sein Vorgehen rechtfertigenden Umstände unter Beweis stellen. d) Entgegen dem Vortrag des Klägers liegt auch sonst weder eine gröbliche Verkennung der Rechtslage noch eine unrichtige Beurteilung des Sachverhalts durch das Gericht vor. Der Kläger verwies dazu noch darauf, daß das Berufungsgericht bei ihm nur Charaktereigentümlioh-keiten festgestellt habe, die niemals eine Unzurechnungsfähigkeit begründen könnten. Das Oberlandesgericht hat aber festgestellt,daß der Kläger ein aus dem Bahmen fallendes, abnormes Verhalten gezeigt habe. Dieser Irrtum darf ihm schon deshalb nicht als Verschulden angelastet werden, weil das Landgericht auf Grund eingehender Verhandlung dieses Verhalten als richtig, pflichtgemäß und rechtmäßig bezeichnet hat. Der Kläger findet eine Pflichtverletzung des Staatsanwalts MflBM auch darin, daß dieser den Antrag verfrüht, ohne Ausschluß der Öffentlichkeit und unter Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gestellt habe. In der Regel darf dann davon ausgegangen werden, daß das Landgericht diese Vorwürfe auch bedacht, aber als unbegründet angesehen hat. In diesem Bereich ist für die Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ebenfalls kein Baum, so daß der Staatsanwalt von Stellung eines Beweisantrages, den er zur Klärung eines für die Urteilsfindung wesentlichen Umstandes für erforderlich hält, nicht deshalb absehen darf, weil er dem Angeklagten Nachteile oder Schaden zufügen könnte. b) Der Kläger sieht eine Pflichtverletzung des Staatsanwalts weiter darin, daß er den Beweisantrag zu früh gestellt hat, nämlich vor Beendigung der Beweisaufnahme . Das Oberlandesgericht hat dazu ausgeführt, ein Staatsanwalt dürfe jait einem Beweisantrag zur Schuldfähigkeit des ^igekls>gten ln aller Begel erst nach -Klärung der objektiven Tatbestandsmerkmale der vorgeworfenen Straftat hervortreten, wenn er mit einer Verurteilung des Angeklagten mit hoher Wahrscheinlichkeit rechnen könne. Auch von dieser rechtlichen Betrachtung sei aber ein pflichtwidriges Verhalten des Staatsanwaltes nicht festzustellen, da er bei der Antragstellung der Annahme habe sein dürfen, es werde mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer Verurteilung des Klägers wegen vorsätzlich falscher eidesstattlicher Versicherung kommen* Denn ein Staatsanwalt hat alle Beweismittel, die er für erheblich hält, dem Gericht rechtzeitig anzugeben, insbesondere nach § 200 Abs. 1 StPO möglichst in der Anklageschrift. Ein Staatsanwalt, der nach gewissenhafter Prüfung Bedenken an der vollen Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten zur Zeit der Tat erlangt, muß diese Bedenken dem Gericht alsbald unterbreiten und darf einen Beweisantrag auf Vernehmung eines Sachverständigen zu diesen Prägen jederzeit stellen. c) Der Kläger sieht endlich eine Pflichtwidrigkeit des Staatsanwalts auch darin, daß er nicht den Antrag gestellt hat, für die Verhandlung über diesen Antrag die Öffentlichkeit auszuschließen.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES III_ZR_54/68 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 8. Februar 1971 Schorm, Justizsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Rechtsanwalts Paul G Ei Bl LstraBei - Prozeßbevollmächtigter: Klägers und Revisionsklägers, Rechtsanwalt Dr. gegen das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Justizminister, dieser vertreten durch den Generalstaatsanwalt in Prozeßbevollmächtigter Beklagten und Revisionsbeklagten, Rechtsanwalt Br r 2 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. Januar 1971 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Hubert Meyer sowie der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr, Arndt, Dr. Hußla und Keßler für Hecht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 30. Januar 1968 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. ■ Von Rächts wegen Tatbestand: Der Kläger verlangt Schadensersatz wegen angeb- t licher Amtspflichtverletzung eines Staatsanwalts. Der Kläger ist seit 1948 als Rechtsanwalt in EflR zugelassen. Er wohnte dort in einem Hause mit seiner Stiefmutter (Julie GflBHHBi), die ihre Eichte und deren Ehemann, Rechtsanwalt BflMBfr, als Untermieter aufnahm. In der Folgezeit kam es zwischen den Hausbewohnern zu Streitigkeiten, die schließlich in Feindschaft ausarteten und zahlreiche Verfahren nach sich zogen. Im Mai 1953 beantragte Frau Julie eine einstweilige Verfügung über die Gartenbenutzung. In dem Verfahren gaben auch der Kläger und seine Ehefrau eidesstattliche Versicherungen ab. Am späten Abend des 25. Oktober 1955 kam es zu einer in Tätlichkeiten ausartenden Auseinandersetzung zwischen dem Kläger und Hechtsanwalt Gegen den Kläger wurde demnächst Anklage erhoben wegen Abgabe falscher eidesstattlicher Versicherungen, wegen vorsätzlicher Körperverletzung und Hausfriedensbruches sowie falscher Anschuldigung und falscher ün- f eidliöher Auseags. liäs Schöffengericht Essen verurteil* te im Verfahren 9 Ms 11/56 StA Essen den Kläger am 30. Juni I96I unter Freispruch im übrigen wegen fahrlässig falsoher eidesstattlicher Versicherung zu Geldstrafe. Im Berufungsverfahren vor der großen Strafkammer des Landgerichts Essen übergab der Staatsanwalt Meschede am dritten Verhandlungstag, dem 21. September 1962,einen Schriftsatz mit dem Antrag, den Kläger auf seinen Geisteszustand untersuchen zu lassen. Das Gericht verlas das unter dem 19. September 1962 datierte Schriftstück; es hat folgenden Vortlaut: ”... beantrage ich,, den Angeklagten Rechtsan-walt GMHp auf deinen Geisteszustand zu untersuchen, weil der Gang des bisherigen Verfahrens und auch sein Verhalten sonst im Verlaufe dieses und ähnlicher Verfahren den Ver-daoht begründen, daß sein Verhalten psycho- path!sehe Ursachen hat, von denen mit Rücksicht auf die Sache seihst mit hinreichender Sicherheit nicht ausgeschlossen werden kann, daß ihnen Krankheitswert im Sinne des $ 51 Abs. II oder I StGB zukommt." Die Strafkammer beschloß entsprechend und vertagte die Hauptverhandlung. Zu einer Untersuchung kam es in der Folgezeit jedoch nicht, zu demal die Strafkammer in anderer Besetzung in der neuen Verhandlung im Juli 1965 keinen Anlaß zu einer solchen Untersuchung fand und die Staatsanwaltschaft den Antrag nicht wiederholte. Durch Urteil vom 13. Juli 1965 wurde der Angeklagte mangels Beweises freigesprochen, wobei aber festgestellt wurde, daß die eidesstattlichen Versi-cherungen objektiv unrichtig waren. Das Urteil wurde rechtskräftig. Der Kläger macht geltend, der Staatsanwalt habe durch die Stellung des Antrags auf eine psychiatrische Untersuchung seine Amtspflichten vorsätzlich verletzt. Irgendein sachlicher Grund für eine solche Untersuchung habe nicht Vorgelegen, keinesfalls ein Anhaltspunkt für eine volle Zurechnungsunfähigkeit. Der Staatsanwalt habe mit dem Antrag eine Vertagung erreichen wollen, Tim seinen für den 1. Oktober 1962 geplanten Umzug von Paderborn *nach EMK» durchführen zu können. Er habe somit willkürlich gehandelt, zu demal nicht einmal auf die Tatzeit abgestellt gewesen sei. Gewiß hätten gegen den Kläger etwa 30 Verfahren geschwebt, von denen aber kein Verfahren mit einer Verurteilung geendet habe. Erschwerend sei, daß der Antrag in öffentlicher Verhandlung und vor Beendigung der Beweisaufnahme zur Sache gestellt worden sei. Der Staatsanwalt hätte vorher seinen Vorgesetzten befragen müssen und habe den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt. Bern Kläger sei dadurch ein schwerer Schaden entstanden. Der Kläger hat die Peststellung der Schadens-ersatzverpflichtung des Landes, hilfsweise dessen Verurteilung zu einem angemessenen Betrag, mindestens von 15.500 DM beantragt. Das Land hat Abweisung der Klage beantragt und u.a. folgendes vorgetragen: Eine Pflichtverletzung des Staatsanwaltes liege nicht vor; dieser habe den Antrag nach gewissenhafter Prüfung gestellt. Er habe schon vor Beginn der Hauptverhandlung Zweifel an der Zurechnungsfähigkeit des Klägers gehabt. Er sei als Sonderdezernent für die etwa 30 Verfahren eingesetzt gewesen, die gegen den Kläger oder auf dessen Betreiben anhängig gewesen seien. Bei diesen und den damit zusammenhängenden zahlreichen Zivilprozessen habe es sich größtenteils um Pamilienstreitig-keiten aus nichtigem Anlaß und Bagatellen gehandelt. In den Verfahren habe der Kläger fast hemmungslos seine Interessen verfolgt und häufig Dichter grundlos abgelehnt. Der Staatsanwalt habe auch von einem Selbstmordversuch des Klägers gehört und davon, daß zwei Schwestern des Klägers in Anstalten gewesen seien. Das alles und das Auftreten des Klägers in der Hauptverhandlung im September 1962 habe den Staatsanwalt zu der Überzeugung gebracht, daß der Kläger partiell zurechnungsunfähig sei. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und in den Gründen insbesondere folgendes ausgeführt: Die Beweisaufnahme habe nicht ergeben, daß der Staatsanwalt den Antrag etwa deshalb gestellt habe, um durch die Vertagung Zeit für seinen privaten Umzug zu erlangen. Es lasse sich auch nicht feststellen, daß der Staatsanwalt etwa übersehen habe, daß es auf den Zeitpunkt der Tat angekommen sei. Der Staatsanwalt hätte nur dann pflichtwidrig gehandelt, wenn begründete Zweifel an der Zurechnungsfähigkeit des Klägers überhaupt nicht Vorgelegen hätten. Das könne nicht festgestellt werden. Der Staatsanwalt Meschede habe auf Grund seiner Tätigkeit als Sonderdezernent für die den.Kläger betreffenden Verfahren den Eindruck gewonnendaßes sich bei dem Kläger um eine abnorme Persönlichkeit mit psychopathischen Zügen handele, und daraufhin den Antrag gestellt. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts hätte allerdings das vom Staatsanwalt als abnorm angesehene Verhalten des Klägers bei objektiver Betrachtung keinen genügenden Anhalt für den Antrag geboten, doch könne dem Staatsanwalt wegen seiner Pehlentscheidung kein Vorwurf gemacht werden. Gewiß könnten im Gesamtverhalten des Klägers durchaus abnorme Züge festgestellt werden, insbesondere die außergewöhnlich starke Häufung von Zusammenstößen des Klägers mit Prozeßgegnern, Zeugen, Anwälten, Richtern und Staatsanwälten sowie die sich anschließende hohe Zahl von Strafanzeigen, die in drei Pällen zur Anklage und in einem Pall zur Verurteilung des Klägers geführt hätten. Auch der Inhalt der ehrengerichtlichen Verfahrensakten habe den Verdacht einer abnormen Persönlichkeit aufkommen lassen. Diese Abnormitäten des Klägers seien nur auffallende Charakterzüge und hätten keinen Krankheitswert, wenn auch die Bewertung von Psychopathen zweifelhaft sei. Immerhin sei das Verhalten des Klägers schwierig zu bewerten und für einen medizinischen Laien nur schwer zu entscheiden, ob diese Auffälligkeiten schon Teil eines psychopathischen Bildes mit Krankheitswert seien. -Es sei auch nicht vorwerfbar, daß der Staatsanwalt nicht vorher den Ausschluß der Öffentlichkeit beantragt habe. Der Staatsanwalt habe weiter im Augenblick der Antragstellung der Annahme sein dürfen,daß es mit hoher Wahrscheinlichkeit wieder zu einer Ver* urteilung des Klägers kommfen werde. Dann habe er nicht deshalb von dem Antrag absehen dürfen, weil dadurch für den Kläger hätte Schaden entstehen können. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers, mit der er seinen Klagantrag weiterverfolgt. Das Land beantragt Zurückweisung der Revision. Bntscheidungsgründe: Der Revision ist der Erfolg zu versagen. Ein Anspruch auf Schadensersatz aus § 839 BGB iVm Art. 34 GG besteht schon deshalb nicht, weil auf jeden Pall das Verschulden des Staatsanwalts verneint werden muß, nachdem teils das Landgericht, teils das Oberlandesgericht nach mündlicher Verhandlung und Beweisaufnahme das Vorgehen des Staatsanwalts als pflicht gemäß und damit als rechtmäßig bezeichnet haben. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist das Verschulden eines Beamten regelmäßig zu verneinen, wenn ein mit mehreren Rechtskundigen- besetztes. Kollegialgericht nach mündlicher Verhandlung das Vorgehen des Beamten als pflichtgemäß und objektiv rechtmäßig gewertet hat, weil von einem Beamten keine bessere Rechtseinsicht erwartet werden kann als sie ein Kol-legialgericht nach sorgfältiger Prüfung gewonnen hat (BGHZ 10, 153/158; 27, 338/343). Dieser Grundsatz gilt allerdings nicht schlechthin und nicht ausnahmslos. Es wird eine Ausnahme zu / machen sein, wenn es sich bei dem beanstandeten Verhalten um eine grundsätzliche Maßnahme zentraler Dienststellen bei Anwendung eines ihnen besonders vertrauten Spezialgesetzes handelt (LM BGB § 839 B Nr.20) oder wenn das Kollegialgericht eine eindeutige Bestimmung handgreiflich falsch ausgelegt hat (BGHZ 17, 153/158; 27, 338/343), wenn es den Sachverhalt nicht ausgeschöpft oder unrichtig beurteilt liat (BGH Urteil vom 2. April 1959 - III ZR 22/58 * LM tfr. 13 zu § 21 RNotO; Urteil vom 27. Oktober I960 - III ZR 84/59 = VersR 1961, 176) oder wenn ein Verwaltungsbeamter eine ständig gehandhabte Vorschrift angewendet hat. während das Gericht sich damit nur ausnahmsweise befaßt hat (BGH Urteil vom 29. November 1951 - III ZR 4/50). Einer dieser Ausnahmefälle liegt nicht vor. In der Verhandlung vor dem Senat wies die Revision darauf hin, daß der Staatsanwalt ein Sonderdezernent gewesen sei, so daß seine Entscheidungen wie die einer Fachbehörde zu behandeln seien. Dieser Hinweis geht jedoch fehl. Denn die Rechtsprechung hat eine Ausnahme insoweit nur gemacht, wenn es um das Fachwissen eines echten Spezialisten ging, der längere Zeit bestimmte, schwierigere, dem Gericht weniger* bekannte^ Sohdervorschriften angewendet hat. In solchen Fällen" kann der Bestätigung der Maßnahme eines solohen Spezialisten durch ein Gericht keine stärkere Kraft beigelegt werden. Um eine solche Situation handelt es sich etwa, wenn ein Beamter lange Jahre auf dem Gebiet der Preisüberwachung, des Mietpreisrechtes, des Besoldungsrechts, der Überwachung technischer Betriebsvorgänge, der Prüfung statischer Berechnungen usw. tätig wird. Dann ist die durch jahrelange Praxis erworbene Fachkenntnis eines solchen Beamten regelmäßig nicht geringer zu bewerten als die Kenntnis eines Richters, der sich im Schadensersatzprozeß erstmals mit diesen Vorschriften befassen muß, so daß dem Urteilsspruch keine weitergehende Bedeutung beigelegt werden kann. Damit ist die Tätigkeit eines Staatsanwaltes in einem Sonderdezernat der hier vorliegenden Art nicht zu vergleichen. Der Staatsanwalt MVHHH hatte keine Spezialvorschriften anzuwenden, mit denen sich die Gerichte nur selten befaßten; er hatte Verfahren über Ehrverletzungen, falsche Anschuldigungen, falsche Aussagen und aus dem sonstigen Gebiet der alltäglichen Kriminalität zu bearbeiten, die nur deshalb zu einem Sonderdezernat zusammengefaßt waren, weil sie den Kläger als Beschuldigten oder Anzeigenden betrafen. ; Die Revision meint weiter, daß hier eine solche entschuldigende Kraft dem landgerichtlichen Urteil schon deshalb nicht in vollem Umfange beizu demessen sei, weil die Urteilsgründe nicht alle Vorwürfe ausdrücklich behandeln. Der Senat folgt dem zugunsten des Klägers, doch übersieht dieser dabei# daß auch das oberlandesgerichtliche Urteil eine koTlegiälgerichtliche -Entscheidung darstellt; die nach der Rechtsprechung der Annahme eines Verschuldens entgegensteht, soweit das Oberlandesgericht das Verhalten des Staatsanwaltes HM seinerseits für rechtmäßig erklärt. Für die Beurteilung sind deshalb die einzelnen Vorwürfe gesondert zu überprüfen: 1. Der Hauptvorwurf des Klägers geht dahin, der Staatsanwalt habe den Antrag ohne jede sach- liche Grundlage gestellt, aus reiner Villkür, um für seinen Umzug eine Aussetzung der Verhandlung zu erreichen, wobei er noch übersehen habe,daß auf die Tab zeit abzustellen gewesen sei. Insoweit hat sich das Landgericht in seinem Urteil ausdrücklich mit den Vorwürfen befaßt. Es hat den Sachverhalt eingehend erörtert und insbesondere den Staatsanwalt als Zeugen vernommen. Die zu entscheidenden Prägen und die anzuwendenden Rechtssätze waren für das Landgericht nicht abgelegen. Es hat auch keine eindeutigen Bestimmungen "handgreiflich falsch" ausgelegt. a) Bas Oberlandesgericht hat allerdings Bedenken, auf Grund des landgerichtlichen Urteils ein Verschulden des Staatsanwaltes zu verneinen, weil die Urteilsgrfinde sich "nicht ausdrücklich" mit der Präge befaßten, ob für di e Tatzeit begründete Zweifel an der Zur echnungsf ähigkeit des Klägers bestanden hättenundöbder Staatsanwalt wirklich auf diesen allein entscheidenden Zeitpunkt abgestellt habe. Der Senat findet insoweit keinen Pehler im landgerichtlichen Urteil. Im Verfahren vor dem Landgericht hatten die Parteien diese Prägen bereits erörtert, so daß das Landgericht site schwerlich übersehen haben kann. Es ist weiter von dem Erfahrungs-satz auszugehen, daß jeder Staatsanwalt und jeder Richter weiß, daß für die Anwendung des § 51 StGB in einem Strafverfahren ein bestimmtes menschliches Verhalten bewertet werden muß, nämlich die dem Angeklagten vorgeworfene Tat. Damit wird auf die Zeit der Tat abgestellt. Perner hatte der Staatsanwalt in seinem Antrag ausdrücklich auf § 51 StGB Bezug genommen und damit wiederum auf die Tatzeit abgestellt, denn § 51 Abs. 1 StGB beginnt mit folgenden Worten: "Eine strafbare Handlung ist nicht Vorhemden, wenn der Täter zur Zeit der Tat ... unfähig ist, das Unerlaubte der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu hemdein. " § 51 Abs. 2 StGB wiederholt nochmals diese Merkmale und auch die Worte "zur Zeit der Tat"• Der Antrag selbst wies also auf die maßgebliche Tatzeit hin. Dies zeigt sich auch daran, daß in dem Antrag die Bedeutung eines psychopathisch bedingten Verhaltens des Klägers "mit Blicksicht auf die Sache selbst" angesprochen wird. Die schriftlichen Gründe des landgerichtliohen Urteils vom 16. Juni 1966 ergeben« deutlich, daß auch das Landgericht auf die Zeit der Tat abgehoben hat. Denn die Zivilkammer spricht auf Seite 8 der Gründe von der Schuldfähigkeit und Zurechnungsfähigkeit des Klägers, die schon die Strafzu demessung beeinflußten; auf Seite 9 erwähnt es die Beschränkung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Klägers und stellt auf Seite 10 ebenfalls auf die "volle Schuldfähigkeit” ab. Das alles sind Begriffe, die für jeden Praktiker die Anknüpfung an die Tat und die Tatzeit enthalten. Deshalb bedarf es.keiner weiteren Erörterung, daß der Staatsanwalt möglicherweise die Untersuchung des Klägers auf seinen Geisteszustand auch dann beantragen durfte, wenn er nur die Klärung der Zurechnungsfähigkeit im Augenblick der Hauptverhandlung wünschte. Denn eine solche Peststellung hätte Rückschlüsse auf die Tatzeit gestattet, und außerdem -13- konnte sich daraus eine Prozeß- und Verhandlungsunfä-higkeit des Klägers ergeben, die zur Einstellung des Verfahrens führen konnte (§§ 205» 206 a, 260 StPO). b) Pie Revision meinte in der Verhandlung weiter, das Land könne sich zu seinen Gunsten auch deshalb nicht auf das landgerichtliche Urteil berufen, weil es von einem falschen Sachverhalt ausgehe. Pas Oberlande sgerlcht habe den Staatsanwalt MQBM im Gegensatz zu dem Landgericht als unglaubwürdig angesehen, wodurch die tatsächlichen Grundlagen des landgerichtlichen Urteils entfielen. Pieser Angriff gfljt fehl.» Penn das Oberlandes-gerioht hat den Staatsanwalt nicht als un- glaubwürdig bezeichnet, sondern hat nur auf den Seiten 26/27 der Gründe dargelegt, daß die Bekundungen der Ehefrau des Klägers und des Rechtsanwaltes Pr. A4HBP über den Ablauf der Hauptverhandlung im einzelnen den Vorzug verdienten, zu demal sie sich auf eine sogleich nach dem Termin gefertigte Aktennotiz gestützt hätten. Pas Berufungsgericht nimmt weiter an, daß der Staatsanwalt die Formulierung seines Antrags nicht - wie er bekundet habe - aus einem Verfahren gegen Br. ATMBl entnommen haben könne. Pas Oberlandesgerioht betont aber, daß es sich dabei nur um Erinherungsfehler über unbedeutende Punkte bei der Aussage über einen mehr als 3 1/2 Jahre zurückliegenden Vorgang handele, daß jedoch gegen die persönliche Glaubwürdigkeit des Zeugen KflMK keinerlei Bedenken beständen. -14- Dlese ErinnerungsfeMer des Zeugen sind für die Mer zu entscheidende Präge ohne Bedeutung. Denn das Landgericht hat sich hei seiner Entscheidung zu der Präge, ob der Staatsanwalt aus sachlichen Erwägungen und auf Grund zureichender Anhaltspunkte den Be weisantrag gestellt habe, nicht auf Angaben des Staats anwalts gestützt, die durch andere Beweismit- tel entkräftet oder gar widerlegt waren. Die Revisionsbegründung enthält noch weitere Angriffe gegen die Beweiswürdigung des Berufungsge- ' richts, soweit sie die Glaubwürdigkeit deis Staatsanwalts betrafen. Der Senat hat alle diese Rügen geprüft. Sie sind unbegründet; der Senat sieht von einer schriftlichen Begründung gemäß Arif. 1 1Sr.4~ des Gesetzes zur Entlastung des Bundesgerichtshofes in Zivilsachen vom 15. August 1969 (BGBl I 1141) ab. Nur bezüglich der wiederholten Rügen, das Oberlandesgericht habe Denkgesetze verletzt, erscheint dem Senat der Hinweis dahin angebracht, daß in solchen Fällen ein Rechtsfehler nur vorliegt, wenn das Gericht eine denkgesetzlich unmögliche Polgerung gezogen hat; derartige Fehler sind nicht dargelegt » oder erkennbar. Der Vertreter des Klägers verlas in der Verhandlung vor dem Senat noch weitere Aussagen des Staatsanwalts, die er als falsch oder widerlegt be-zeichnete, doch hatte die Revision insoweit ordnungsmäßige Verfahrensrügen nicht erhoben (§§ 559,554 ZPO); dieser Vortrag bedarf daher keiner Behandlung. Dem Revisionsgericht ist es verwehrt, eine eigene Beweiswürdigung vorzunehmen. -15- c) Die Revision meint weiter, das Berufungsgericht und das Landgericht hätten die Beweislast verkannt, wodurch die Grundlage der Urteile erschüttert werde. Auch diese Rüge greift nicht durch. Grundsätzlich hat bei einem Schadensersatzanspruch wegen Amtspflichtverletzung der Verletzte die Amtspflichtverletzung einschließlich des Verschuldens des Hoheitsträgers sowie den Eintritt eines dadurch verursachten Schadens zu beweisen. Erscheint allerdings das Verhalten eines Beamten seiner Art nach als gegenständlich widerrechtlich,weil % es gegen den Tatbestand einer Schutznorm verstößt» dann muß der Beamte oder sein Dienstherr die besonderen Umstände beweisen, die "öein Verhälteiti^ärecht-fertigen. Ein Kläger, der z.B. Wegen einer Körperverletzung durch einen Beamten Schadensersatz verlangt, braucht nicht die Rechtswidrigkeit des Vorgehens des Beamten zu beweisen, sondern hier muß der Amtsträger die sein Vorgehen rechtfertigenden Umstände unter Beweis stellen. Im allgemeinen aber haben Maßnahmen der Verwaltungsbehörden die Vermutung der Rechtmäßig-kelt für sich (vgl. BGB RGRKomm 11. Aufl. § 839 Anm. 109). . Danach gilt hier folgendes: Der Staatsanwalt Mgmm hatte in einer Hauptverhandlung in Ausübung seiner Rechte und Pflichten als Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft einen Beweisantrag gestellt und die Vornahme einer gerichtlichen Maßnahme angeregt, die im Gesetz vorgesehen war. Er hat dabei die vorgeschriebene form gewahrt und eine schlüssige Begründung ajagegeben, für die er später weitere Anknüpfungstatsachen angegeben hat. Damit war ein Sachverhalt gegeben, nach dem das Vorgehen des Staatsanwalts rechtmäßig erschien. Denn die gesetzmäßige Ausübung eines hoheitlichen Amtes in der dafür vorgesehenen form bildet einen Bechtfertigungsgrund für die mit dieser Amtsausübung notwendigerweise verbundenen nachteiligen folgen. Es war demgegenüber Sache des Klägers, nun zu beweisen» daß der Beamte aus anderen, insbesondere sachfremden Erwägungen, willkürlich oder sonst unter Verletzung seiner Amtspflichten vorgegangen war. Eine Verkennung der. Beweislast ist demnach nicht ersichtlich. Im übrigen hat das Landgericht in dem hier zu beurteilenden Punkt nicht auf die Beweislast abgestellt. d) Entgegen dem Vortrag des Klägers liegt auch sonst weder eine gröbliche Verkennung der Rechtslage noch eine unrichtige Beurteilung des Sachverhalts durch das Gericht vor. Der Kläger verwies dazu noch darauf, daß das Berufungsgericht bei ihm nur Charaktereigentümlioh-keiten festgestellt habe, die niemals eine Unzurechnungsfähigkeit begründen könnten. Das Oberlandesgericht hat aber festgestellt,daß der Kläger ein aus dem Bahmen fallendes, abnormes Verhalten gezeigt habe. Es hält das nur für auffällige Charakterzüge des Klägers, doch konnte sich daraus bereits eine nicht nur geringfügige,vom Normalen ,\ \ \ abweichende Veränderung des Willens-, Gefühls- und Trieblebens des Klägers für Jene Zeit ergeben. Derartige als Psychopathie bezeichnete Abweichungen des Gefühls- und Willenslebens können, wie in der Psychiatrie und forensischen Praxis anerkannt ist, Krankheitswert besitzen und - unter Umständen lediglich für einen Teilbereich - unter § 51 StGB fallen, auch wenn daneben keine sonstige geistige Erkrankung besteht. Das ist der Pall, wenn diese Abweichungen von der Norm eine gewisse Stärke erreichen. Denn unter § 51 StGB fällt Jede hochgradige Abnormität des seelischen. Geschehens einschließlich der abnormen Erkenntnisreaktionen (HGSt 73» 121; BGHSt 14, 30). Die Abgrenzung ist gerade bei Psychopathen schwierig; deshalb wird empfohlen, regelmäßig Sachverständige^ (vgl. Langelüddecke, Gerichtliche Psychiatrie': 2. Auf 1 • 1959, S. 46, 385, 392, 398; Dreher, StGB 32. Aufl. § 51, 3 B und 0; Schoenke-Schröder, StGB 15« Aufl. § 51 Anm. 6). Bei sohweren Fällen ist danach auch die Anwendung des § 51 Abs. 1 StGB möglich. Der Staatsanwalt Meschede hatte nach der Auffassung des Berufungsgerichts allerdings das Verhalten des Klägers infolge Irrtums falsch bewertet• Nach der Annahme des Oberlandesgeriohts blieb nur eine unrichtige Bewertung eines schwierig zu beurteilenden Vorgangs als Pflichtverletzung des Staatsanwalts. Dieser Irrtum darf ihm schon deshalb nicht als Verschulden angelastet werden, weil das Landgericht auf Grund eingehender Verhandlung dieses Verhalten als richtig, pflichtgemäß und rechtmäßig bezeichnet hat. Es bedarf dann keines Eingehens auf - 18 die Angriffe der Revision gegen das Berufungsurteil, das mit anderen Erwägungen zu dem gleichen Ergebnis gelangt. 2. Der Kläger findet eine Pflichtverletzung des Staatsanwalts MflBM auch darin, daß dieser den Antrag verfrüht, ohne Ausschluß der Öffentlichkeit und unter Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gestellt habe. Das Landgericht hat in den schriftlichen Urteilsgründen nicht alle diese Gesichtspunkte ausdrücklich behandelt, obwohl der Kläger seinen Anspruch in den. Schriftsätzen auch darauf gestützt hat-, te und die Parteien diese Prägen erörtert hatten. In der Regel darf dann davon ausgegangen werden, daß das Landgericht diese Vorwürfe auch bedacht, aber als unbegründet angesehen hat. Zugunsten des Klägers legt der Senat jedoch insoweit dem landgerichtlichen Urteil keine volle schuldausschließende Kraft bei. Trotzdem muß auch insoweit eine schuldhafte Pflichtverletzung, des Staatsanwaltes aus folgenden Gründen ver- neint werden: a) Gewiß ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ein allgemeiner Rechtsgrundsatz, der alle staatliche Gewalt verpflichtet. Für Strafverfahren und die Pflichten der Staatsanwaltschaft gilt er aber nur beschränkt. Denn die Staatsanwaltschaft unter- \ -19- liegt dem Legalitätsprinzip , wonach sie grundsätzlich verpflichtet ist, wegen aller strafbaren Handlungen einzuschreiten, sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen (§ 152 Abs. 2 StPO). Sie darf gerade nicht wie eine Verwaltungsbehörde zur Vermeidung unverhältnismäßiger Nachteile von einem Einschreiten absehen, sondern nur dann, wenn das Gesetz selbst Ausnahmen vom Legali-tätsprihzip vorsieht. In der Hauptverhandlung hat die Staatsanwaltschaft daran mitzuwirken, daß der Gerechtigkeit Genüge geschieht. Sie hat sich - wie das Strafgericht -um Wahrheit und Gerechtigkeit zu bemühen. Der für Ermittlungsverfahren in § 160 'StPO nledfef: Grundsatz gilt auch in der Hauptverhandlung,däß handlich die Staatsanwaltschaft nicht nur die zur Belastung, sondern auch die zur Entlastung dienenden Umstände von Amts wegen zu ermitteln hat und daß sioh ihre Ermittlungen auf die Umstände zu erstrecken haben, die für die Strafbemessung von Bedeutung sind. In diesem Bereich ist für die Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ebenfalls kein Baum, so daß der Staatsanwalt von Stellung eines Beweisantrages, den er zur Klärung eines für die Urteilsfindung wesentlichen Umstandes für erforderlich hält, nicht deshalb absehen darf, weil er dem Angeklagten Nachteile oder Schaden zufügen könnte. Denn die Staatsanwaltschaft darf bei Erfüllung ihrer Aufgaben als Rechtspflege organ in der Hauptverhandlung keinen Unterschied zwischen arm und reich machen und darf einen Antrag auf psychiatrische Untersuchung nicht davon abhängig machen, ob der Angeklagte dadurch Vermögensnachteile erleiden kann. Den Ausführungen des Berufungsgerichts ist deshalb insoweit zuzustimmen. b) Der Kläger sieht eine Pflichtverletzung des Staatsanwalts weiter darin, daß er den Beweisantrag zu früh gestellt hat, nämlich vor Beendigung der Beweisaufnahme . Das Oberlandesgericht hat dazu ausgeführt, ein Staatsanwalt dürfe jait einem Beweisantrag zur Schuldfähigkeit des ^igekls>gten ln aller Begel erst nach -Klärung der objektiven Tatbestandsmerkmale der vorgeworfenen Straftat hervortreten, wenn er mit einer Verurteilung des Angeklagten mit hoher Wahrscheinlichkeit rechnen könne. Auch von dieser rechtlichen Betrachtung sei aber ein pflichtwidriges Verhalten des Staatsanwaltes nicht festzustellen, da er bei der Antragstellung der Annahme habe sein dürfen, es werde mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer Verurteilung des Klägers wegen vorsätzlich falscher eidesstattlicher Versicherung kommen* * Der Senat kann dem rechtlichen Ausgangspunkt des Berufungsgerichts nicht zustimmen, so daß dahingestellt bleiben kann,ob der Staatsanwalt nicht schon deshalb mit dem Ende der Beweisaufnahme rechnen mußte, weil der neue Beweisantrag des Verteidigers auf V -21 - Vernehmung weiterer acht Zeugen abgelehnt werden durfte, da das Gericht die unter Beweis gestellten Tatsachen als wahr unterstellen konnte. Denn ein Staatsanwalt hat alle Beweismittel, die er für erheblich hält, dem Gericht rechtzeitig anzugeben, insbesondere nach § 200 Abs. 1 StPO möglichst in der Anklageschrift. Vill die Staatsanwaltschaft später weitere Beweismittel verwertet wissen, dann hat sie sie nach § 222 StPO "rechtzeitig11 namhaft zu machen. In der Hauptverhandlung muß der Staatsanwalt neue Beweismittel alsbald benennen, um nicht fürchten zu müssen, daß sein Antrag wegen Prozeßverschleppung verworfen würde (§ 245 Abs. 1 StPO) oder der Gegner die Aussetzung der Hauptverhandlung zur Vornahme von Erkundigungen beantragt V,|’||::24ßAbs. 2 StPO). Bas “gilt auch im Beinifungsve ran (§ 332 StPO). Pür die vom Berxifuii^sgericht Angenommene zeitliche Beschränkung fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage. Ein Staatsanwalt, der nach gewissenhafter Prüfung Bedenken an der vollen Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten zur Zeit der Tat erlangt, muß diese Bedenken dem Gericht alsbald unterbreiten und darf einen Beweisantrag auf Vernehmung eines Sachverständigen zu diesen Prägen jederzeit stellen. Bas Gericht ist allerdings berechtigt, von einer Entscheidung über den Antrag oder von der Ladung des Sachverständigen zunäohst abzusehen, wenn es das Beweismittel nicht benötigt oder es aus prozeßtaktischen Gründen erst zu einem späteren Zeitpunkt verwerten will. Bas Vorgehen des Staatsanwalts MflHI darf daher nicht deshalb als pflichtwidrig bezeichnet werden, weil er den Antrag zu einem späteren Zeitpunkt hätte stellen können. Dann bedarf es keines Eingehens auf das weitere Vorbringen der Revision zu dieser Präge. c) Der Kläger sieht endlich eine Pflichtwidrigkeit des Staatsanwalts auch darin, daß er nicht den Antrag gestellt hat, für die Verhandlung über diesen Antrag die Öffentlichkeit auszuschließen. Das Berufungsgericht verneint hier das Verschulden, weil das Landgericht insoweit das Vorgehen des Staatsanwalts als pflichtgemäß angesehen hat. \ ' ' .. . .... ^ .■ .• ' r . .,.V . - Gegen diese Begründung des Berufuhgsü^eils i^t-; '*«■ nichts einzuwenden. Es kommt deshalb nicht darauf an, ob die Ansicht des Landgerichts zu diesem Punkt, die übrigens gute Gründe für sich hat, zutreffend ist. \ 4 ••Wv?* - 23 3. Eine schuldhafte Amtspflichtverletzung des Staatsanwalts liegt daher keinesfalls vor, seihst wenn sein Verhalten fehlerhaft war. Die Revision muß deshalb zurückgewiesen wenden. Eines Eingehens auf das weitere Vorbringen der Revision bedarf es nicht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPÖ. Meyer Dr. Hußla ............................. ■ i Dr. Arndt Keßler Kreft