Zivilsenat dos Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19* Februar 1968 unter Mitwirkung des Scnatspräsidenton Br. Pagendarm sowie der Bundesrichter Br. Kreft, Br. Arndt, Gähtgens und Keßler für Rocht erkannt: Im Bescheid heißt es, eine Entschädigung könne schon deshalb nicht bewilligt werden, weil die zuständige Dienststelle der US-Stroitkräfto es abgclehnt habe, eine Bescheinigung nach Art. 41 Abs.11 des Zusatzabkommens zu dem UATO-'fruppcnstatut auszustellcn mit der Begründung, daß US-Streitkräfte am Unfall nicht beteiligt seien. Sie hält Schadensanmoldung und Klage für verspätet, beruft sich auf das Pohlen der Bescheinigung der US-Strcitkrüftc und behauptet, der Fahrer des Lastzuges habe den Unfall allein verschuldet. Zu den übrigen Einwendungen der Beklagten, insbesondere zu der, daß die Anmeldefrist nicht gewahrt sei, hat es nicht Stellung genommen, da cs sich insoweit nicht um xxrozessuale Einreden im Sinne des § 558 Abs. 2 ZPO handele, die für die Zulässigkeit der Klage von Bedeutung sein könnten, sondern um Vorbringen, das nur die Begründetheit des Klaganspruchs betreffe. Bas Landgericht hat die Klage wiederum abgewiesen, weil der Schaden nicht innerhalb von drei Monaten an-gcmoldct und die Wiedereinsetzung nicht rechtzeitig beantragt worden sei. Selbst wenn das Fehlen einer rechtzeitigen Anmeldung die Unzulässigkeit der Klage zur Folge und das Berufungsgericht damit entgegen § 558 Abs. 2 ZPO rochtoirrig Uber eine ’’prozeßhinderndo Einrede” nicht entschieden hätte, wäre das Landgericht ni ht gehindert Denn wenn das Berufungsgericht eine prozeßhindernde Einrede entgegen § 538 Abs. 2 ZPO in der irrigen Annahme, es handele sich um eine materiell-rechtliche Einwendung, ungeprüft läßt und ihre Prüfung dem Gericht des ersten Rechtszugos zuweist, an das es die Sache zurückverweist, ist der Partei, die es angeht, die Einwendung nicht genommen. Im übrigen geht das Berufungsgericht mit Rocht davon aus, daß in Falle verspäteter Anmeldung die Klage nicht als unzulässig, sondern als unbegründet abzu-weisen ist. Mai 1952 idp der Bekanntmachung vom 30* März 1955 (BGBl II 381), an dessen Stolle das NATO-Truppenstatut und seine Susatzbestimmungen getreten sind, ist es anerkannt, daß die Versäumung der Anmeldefrist zu dem Verluste des Anspruchs führt, also materiell-rechtliche 7/irkung hat (BGHZ 33, 353)* Allerdings kann sich diese Ansicht auf den \7ortlaut des Art. 8 Abs.6 FV stützen, wonach das Unterlassen rechtzeitiger Anmeldung als Verzicht auf den Anspruch gilt. Danach ergab sich aus dem ersten Berufungsurteil und aus der Bestimmung des § 318 ZPO nicht, wie die Revision meint, ein Grund, der die Prüfung der Frage gehindert hätte, ob der Schaden rechtzeitig angemeldet worden ist. Sie konnte daher in dem gerichtlichen Verfahren nachgeprüft worden, das der Geschädigte nach der Ablehnung seines Anspruchs durch die Verwaltungsbehörde mit seiner Klage in Gang setzt. § 238 An. ZA), und ebensowenig auf die Auffassung der Revision , in dem Bescheid des Amtes für Vorteidigungs-laston sei eine solche Bewilligung zu sehen. Vielmehr hat das Berufungsgericht mit Recht geprüft, ob dem Kläger die V/iedereinsetzung gegen die Versäumung der Anmeldefrist zu bewilligen ist. Dass Berufungsgericht hat dem Kläger diese Y/ie-deroinoctzung versagt, weil der vom Kläger bevollmächtigte Rechtsanwalt Br. Tildas Wiedercinsetzungsge-such schuldhaft verspätet gestellt habe und der Kläger sich das Verschulden seines Bevollmächtigten gemäß § 232 Abo. 2 ZPO anrechnen lassen müsse. Nach Art. 8 Abo. 6 FV war die Versäumung der Anmeldefrist innerhalb gewisser zeitlicher Grenzen unschädlich, wenn sic auf einen von Anspruchsberechtig-ten nicht zu vertretenden "triftigen Grunde" beruhte. Oktober I960 - BGHZ 33, 3539 353 - Bedenken gegen eine an den Bestimmungen über die Wiedereinsetzung ausgerichtete Auslegung dos Art. 8 Abs.6 PV daraus hcrgeleitct hat, daß es sich bei der Wiederein- Pie Prüfung ergibt: Pen Berufungsgericht ist darin zu folgen, daß die Bestimmung des § 232 Abs. 2 ZPO, wonach die von einem Vertreter verschuldete Versäumung nicht als unverschuldete angesehen wird, im Palle der Versäumung der Anmeldefrist des Art. 6 Abs. 1 NTS-AG anzuv/enden ist. Passolbe gilt für § 234 Abs. 1 und 2 ZPO, wonach die Wiedereinsetzung innerhalb einer zweiwöchigen Prist zu beantragen ist, die mit der Behebung des Hindernisses beginnt. In seinem Urteil BGHZ 33, 353 und seither ständig (UI Nr. 29 zu dem pinanzvertrag = NJW 1963, 1776 mit Nachweisen) hatte der erkennende Senat dahin erkannt, daß es im Anwendungsbereich des Pinanzvcrträges dem Anspruchs-bercchtigtcn nicht anzurcchnen sei, wenn die Anmeldefrist ohne sein Verschulden aus dem Verschulden eines Bevollmächtigten versäumt werde. Mit Recht geht deshalb das Berufungsgericht davon aus, daß es sich der Kläger anrechnen lassen muß, wenn die Anmeldefrist aus Verschulden des von ihm beauftragten Rechtsanwalts versäumt worden ist. Es liegt keine unzu demutbare Härte darin, daß derjenige, der,wenn auch schuldlos,die Anmeldefrist versäumt hat, innerhalb von zwei Y/ochcn nach Behebung des Hindernisses die Wiedereinsetzung beantragen und die Anmeldung nachholen muß (§ 236 Nr. 3 ZPO), wenn er sich seinen Anspruch erhalten will. This Berufungsgericht ist daher bei seiner Prüfung, ob Rechtsanwalt Pr. die Wiedereinsetzung rechtzeitig beantragt, hat, von richtiger Auslegung des Gesetzes ausgegangen. ben über die Schadencanmeldung des Klägers angefertigt und es auch der Post zur Beförderung an das Amt für Vcrteidigungslasten übergeben hat. Es legt weiter dar, vier Kläger könne den ihm obliegenden Beweis nicht erbringen, daß das Schreiben dem Amt auch zugegangen sei, cs komme deshalb darauf an, wann der Kläger oder sein Anwalt bei ordnungsgemäßer Y/ahrnehmung der ihm obliegenden Pflichten hätte merken müssen, daß die Anmeldung beim Amt nicht cingegangen war. Es legt weiter dar, wenn er das getan hätte, dann hätte er schon bald nach dem Empfang der von Kläger überreichten Unterlagen fcst-stellen können, daß seine Schadcnsanmcldung vom 24. Dezember 1963 bei der Behörde nicht vorlag; von dem Zeitpunkt ab, zu dem er diese Feststellung hätte treffen können, sei die zv/eiwöchige Frist des § 234 Abs. 1 ZFO gelaufen; das sei spätestens Anfang April 1964 gewesen. Dazu ist zu sagen: Dem Berufungsgericht ist einzuräumen, daß Rechtsanwalt Pr. 7fm| nicht in allem die erforderliche Sorgfalt angewendet und insbesondere das Verfahren beim AVL nicht innerhalb angemessener Prist v/eiterbetrieben hat, nachdem ihm die Belege über die Schadenshöhe vom Kläger übermittelt worden waren. Nach ständiger Rechtsprechung sind an die Sorgfaltspflicht des Rechtsanwalts hohe Anforderungen zu stellen und die V/icdereinsetzung ist bereits zu versagen, wenn diesen hohen Anforderungen auch nur infolge eines leicht fahrlässigen Verhaltens nicht genügt ist. Indessen liegt eine anrechenbare Fahrlässigkeit auch im Anwendungsbereich des § 232 Abs. 2 ZPO nur dann vor, wenn der Rechtsanwalt bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt damit hätte rechnen müssen, daß sein Verhalten zu einem Schaden von der Art führen könne, wie er tatsächlich eingetreten ist, hier zur Versäumung der Anmeldefrist und damit zur Gefahr des Verlustes der Ansprüche dos Klägers. V/ohl vermag die Aufgabe eines eingeschriebenen und erst rocht die eines gewöhnlichen Briefes zur Post nicht den Beweis des ersten Anscheins dafür zu begründen, daß das Schreiben dem Empfänger zugegangen sei (BGH2 24, 308; Urteil vom 17. Februar 1964 - II ZR 67/61 = NJW 1964, 1176)- Indessen ist der Betrieb der Post regelmäßig so zuverlässig und die Zahl der verlorengehen-den Briefe erfahrungsgemäß so gering, daß es noch keine Fahrlässigkeit bedeutet, wenn ein Rechtsanwalt nicht ohne besonderen Anlaß damit rechnet, ein Schreiben, das er mit der Post an eine Behörde geschickt hat, könne verlorengcgangcn sein. Ein Verschulden des Rechtsanwalts Br. tHB liegt daher nicht schon darin, daß er die Schadensanncldung dem AVI in einem gewöhnlichen Brief zugesandt und sich nicht vom Eingang des Schreibens vergewissert hat. Unter diesen Umständen ist bereits nicht unzweifelhaft, ob es schon ein Verschulden bedeuten würde, wenn er die Bestimmung des Art. 10 Abs. 1 NTS-AG übersehen hätte oder wenn sie seinem Gedächtnis entfallen wäre. Jedenfalls liegt eine Fahrlässigkeit nicht bereits darin, daß er sie nicht zu dem Anlaß genommen hat, die Y/ic-dervorlage der Handakten nach einer bestimmten Prist zu verfügen, um sich von Eingang der Bestätigung vergewissern zu können. Die Bestätigung hat vor allem Bedeutung im Hinblick auf Art. 12 Abs.4 NTS-AG, wonach die Klage auch ohne ablehnenden Bescheid der Behörde nach angemessener Prist, frühestens 5 Monate nach Eingang des Antrags, erhoben worden kann (Rieger aaO Art. 10 NTS-AG An. 1). konnte jedoch ohne Verschulden der Ansicht sein, daß die Anmeldung der Behörde zugegangen sei» Er mußte nicht damit rechnen, daß noch etwas getan werden müsse, um die Anmeldefrist zu wahren, und daß das Hinaus-zögern der Vorlage der Sehadensbelege zur Fristwahrung erforderliche Maßnahmen gefährden könne. Banach ist es ihm und dem Kläger nicht gemäß § 232 Abs. 2 ZPO zuzu-rechnon, daß das Hindernis für die Stellung des V/iedcr-einsetzungsantrags, die Unkenntnis vom Nichteingang der Schadensanmcldung, nicht früher behoben worden ist. März I960 - VII ZR 84/67 - entschieden hat, ist eine Verweisung an das Lrnd^ericht nicht möglich, wenn dieses die Klage wegen Verjährung abgewiesen hat und das Berufungsgericht den eingcklagten Anspruch für unverjührt hält.
Nachschlagewerk: EGIIZ : ja nein Geo. sum NATO-Truppenstatut v. 10. August 1961, BGBl II 1103, - NTS AG - Art. 6; ZPO §§ 232 Ca, 234 B a) pic Versäumung der dreimonatigen Anmeldefrist des Art. 6 Abc. 1 NTS AG führt zu dem matcriollrechtlichen Verlust der Anoprüche aus Truppons child on. b) Bei Versäumung der Anmeldefrist sind für das Y/iedor-oinsetsungevorfahren (Art. 6 Abs. 3 NTS AG) auch § 232 Abc. 2 ZPO (Vcrtrcterverschulden) und § 234 Abc. 1 und 2 ZPO (V/iedereinsotzungsfrist) anzuwenden. BGH, Urt. v. 30. Mai 1968 - III ZR 54/67 - OLG Nürnberg LG Weiden BUNDESGERICHTSHOF dj Jj IM NAMEN DES VOLKES m_ZR_54Z67 URTEIL Verkündet am 30 * Mai 1968 Schorra, Ju g t i zanges t e11t e r als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des in S Ferntranoportunternehncrs Frits itraßc 2, - Prozeßbcvoilmächtigtcr: Klägers und Revisionsklügers, Rechtsanwalt Freiherr von gegen die Bundesrepublik Deutschland, in Prozcßstandschaft für die Vereinigten Staaten von Amerika handelnd, vertreten durch den Bundesminister der Finanzen, dieser vertreten durch das Bayerische Staats-minioterium der Finanzen, dieses vertreten durch die Oberfinanzdirektion ITfl Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbcvoilmächtigtcr: Rechtsanwalt Dr. 2 \ »v J)or III. Zivilsenat dos Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19* Februar 1968 unter Mitwirkung des Scnatspräsidenton Br. Pagendarm sowie der Bundesrichter Br. Kreft, Br. Arndt, Gähtgens und Keßler für Rocht erkannt: Auf die Revision dos Klägers v/ird das Urteil dos 4* Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg von 25* Januar 1967 aufgehoben. J)ie Sache v/ird zur andorv/eiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht surUekvcr-wiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: An 8. Oktober 1963 geriet ein Lastzug des Klägers bei Eschcnbach/Opf. auf der Staatsstraße S 2122 über die befestigte Fahrbahn hinaus, sank auf dom Bankett ein und kippte um. per Kläger behauptet, der Fahrer des Lastzugs sei durch ein auf der Straßenmitte entgegenkommendes amerikanisches Fahrzeug gezwungen worden, zur Vermeidung eines Zusammenstoßes nach rechts auszuweichen• der Unfall sei auf die vorschriftswidrige Fahrweise des amerikanischen Fahrzeuges zurückzuführen. Der Schaden sei von Rechtsanwalt Br. in seinem - des Klägers - Auftrag mit Schreiten vom 24. Dezenter 1963 teim Amt für Verleid igungslas ten in Nürnberg rechtzeitig angemeldet worden. Hit Schriftsatz vom 5. Juni 1964 spezifizierte Rechtsanwalt X>r. iflBBden Schaden. Das Amt teilte unter dem 16. Juni 1964 mit, eine Schadcnsanmoldung sei nicht eingegangen. Rechtsanwalt ])r. stellte daraufhin mit Schriftsatz vom 18. Juni 1964 Antrag auf V/iodereinootzung in den vorigen Stand und wiederholte die Schadensanneldung unter Beifügung einer Abschrift des Schreibens vom 24. Dezember 1963. Mit Bescheid vom 28. Oktober 1964» zugestcllt am 3* November 1964, lehnte das Amt den Entschädigungsanspruch ab. Im Bescheid heißt es, eine Entschädigung könne schon deshalb nicht bewilligt werden, weil die zuständige Dienststelle der US-Stroitkräfto es abgclehnt habe, eine Bescheinigung nach Art. 41 Abs. 11 des Zusatzabkommens zu dem UATO-'fruppcnstatut auszustellcn mit der Begründung, daß US-Streitkräfte am Unfall nicht beteiligt seien. Im übrigen habe der Fahrer des Lastzuges den Unfall allein verschuldet. Am 4. Januar 1965, einem Montag, beantragte der Kläger beim Amtsgericht Eschcnbach gegen die Beklagte die Erlassung eines Zahlungsbefehls über den auf 12.188,36 DM nebst Zinsen berechneten Schaden. Der Zahlungsbefehl wurde am 7- Januar 1965 erlassen und der Beklagten am 12. Januar 1965 zugestollt. Auf ihren Widerspruch hin erklärte sich das Amtsgericht für sachlich unzuständig und verwies den Rechtsstreit an das Landgericht Weiden. 5Ü <v Bcr Klüger hat nunmehr beantragt, die Beklagte zu verurteilen, 8.244,56 I)M nebst Zinsen zu zahlen. Bie Beklagte hat beantragt, die Klage abzuwei-sen. Sie hält Schadensanmoldung und Klage für verspätet, beruft sich auf das Pohlen der Bescheinigung der US-Strcitkrüftc und behauptet, der Fahrer des Lastzuges habe den Unfall allein verschuldet. Bas Landgericht hat die Klage zunächst wegen Versäumung der Klagofribb als unzulässig abgewiesen. Auf die Berufung de3 Xlagers hat das Oborlandesge-richt das landgcrichtlicho Urteil aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverv/iesen. Es sieht die Klagefrjsb als gewahrt an. Zu den übrigen Einwendungen der Beklagten, insbesondere zu der, daß die Anmeldefrist nicht gewahrt sei, hat es nicht Stellung genommen, da cs sich insoweit nicht um xxrozessuale Einreden im Sinne des § 558 Abs. 2 ZPO handele, die für die Zulässigkeit der Klage von Bedeutung sein könnten, sondern um Vorbringen, das nur die Begründetheit des Klaganspruchs betreffe. Bas Landgericht hat die Klage wiederum abgewiesen, weil der Schaden nicht innerhalb von drei Monaten an-gcmoldct und die Wiedereinsetzung nicht rechtzeitig beantragt worden sei. Bio Berufung des Klagers 3sb erfolglos geblieben. Mit seiner - zugolassenen - Revision verfolgt der Klüger seinen Klageantrag weiter; er bittet in erster Linie, die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen. Bio Beklagte beantragt, das Rechtsmittel zurücksuweisen. Entscheidungogründc: I. 1. Dio Revision meint: Die Wahrung der dreimonatigen Anmeldefrist (Art. 6 Abo. 1 des Ausführungsge-setzes zu dem NATO-Truppenstatut vom 10. August 1961 BGBl II 1183 - im folgenden NTS-AG) sei eine Zu'liissig-keitsvoraussetzung für die Geltendmachung eines Scha-denoeioatzanspruchs. In seinem ersten Berufungsurteil habe das Oberlandeogericht ausgeführt, das Landgericht habe die Klagefriot zu Unrecht nicht als gewahrt angesehen, und sich mit den weiteren Einwendungen der Beklagten nicht befaßt, weil es sich um Vorbringen handele, das nur die Begründetheit des Klaganspruchs betreffe. Damit habe das Oberlandesgcricht die prozessualen Voraussetzungen der Sachentscheidung rechtskräftig bejaht und dem Landgericht eine Sachentscheidung aufgegeben. Ec habe deshalb nach § 318 ZPO nicht im weiteren Verfahren eine weitere Zulässigkoitsvoraus-sotzung für die Geltendmachung des Schadensersatzan-spruchs, nämlich die Rechtzeitigkeit der Schadensan-mcldung, in Frage ziehen dürfen. Damit dringt die Revision nicht durch. Das Oberlandesgericht hat im ersten Berufungsurteil ausdrücklich und eindeutig dem Landgericht u.a. die Entscheidung der Frage überlassen, ob der Schaden rechtzeitig ange-mcldct sei. Selbst wenn das Fehlen einer rechtzeitigen Anmeldung die Unzulässigkeit der Klage zur Folge und das Berufungsgericht damit entgegen § 558 Abs. 2 ZPO rochtoirrig Uber eine ’’prozeßhinderndo Einrede” nicht entschieden hätte, wäre das Landgericht ni ht gehindert b iß gewesen, sondern verpflichtet geblieben, Uber die Rechtzeitigkeit der Anmeldung zu entscheiden. Denn wenn das Berufungsgericht eine prozeßhindernde Einrede entgegen § 538 Abs. 2 ZPO in der irrigen Annahme, es handele sich um eine materiell-rechtliche Einwendung, ungeprüft läßt und ihre Prüfung dem Gericht des ersten Rechtszugos zuweist, an das es die Sache zurückverweist, ist der Partei, die es angeht, die Einwendung nicht genommen. Eine dahingehende Ansicht würde im Gesetz keine Stütze finden, das den Ausschluß von Einwendungen nur in wenigen Fällen und unter bestimmten Voraussetzungen vorsieht (vgl. insbesondere §§ 274 Abs. 3, 279, 283, 529 Abo. 1 - 3, 767 Abs. 2 ZPO), und ist, soviel ersichtlich, in Rechtsprechung und Schrifttum nicht vertreten worden. Im übrigen geht das Berufungsgericht mit Rocht davon aus, daß in Falle verspäteter Anmeldung die Klage nicht als unzulässig, sondern als unbegründet abzu-weisen ist. Für das Anwendungsgebiet des Finanzvertrags vom 26. Mai 1952 idp der Bekanntmachung vom 30* März 1955 (BGBl II 381), an dessen Stolle das NATO-Truppenstatut und seine Susatzbestimmungen getreten sind, ist es anerkannt, daß die Versäumung der Anmeldefrist zu dem Verluste des Anspruchs führt, also materiell-rechtliche 7/irkung hat (BGHZ 33, 353)* Allerdings kann sich diese Ansicht auf den \7ortlaut des Art. 8 Abs. 6 FV stützen, wonach das Unterlassen rechtzeitiger Anmeldung als Verzicht auf den Anspruch gilt. Demgegenüber sagt Art. 6 Abo. 1 NTS-AG, daß die Ansprüche "zur Vermeidung des Ausschlusses” innerhalb von drei Monaten anzu demclden sind. In der Sache bedeutet diese Fassung jedoch keinen Unterschied, was die Wirkung der Versäumung der Anmeldefrist 7 angeht. Auch nach Art. 6 Abs. 1 NTS-AG tritt ein Verlust des raatericll-rcchtlichon Anspruchs ein; die Klage ist in diesem Pall nicht unzulässig, sondern unbegründet (Rieger, Stationierungsschädenrecht Anhang I Rdz. 44 = Ann. 2 zu Art. 6 NTS-AG; Palandt RGB 26. Aufl. Art. 6 HTS-AG Anm. 3; Entschädigungsrecht der Truppen-schäden, Textausgabe mit Erläuterungen, herausgegeben von Bundecministcrium der Finanzen Erläuterung Nr.44). Für diese Auslegung spricht entscheidend bereits der Wortlaut der .Bestimmung. Bonn wenn es heißt: "Ansprüche .... sind zur Vermeidung des Ausschlusses innerhalb von drei Monaten ... geltend zu machen," dann bezieht sich der Ausschluß sprachlich auf den Anspruch selbst und nicht auf die verfahrensrechtliche Möglichkeit, ihn geltend zu machen. Eine andere Auffassung ist, soviel ersichtlich, auch in Rechtsprechung und Schrifttum bisher nicht vertreten worden. Danach ergab sich aus dem ersten Berufungsurteil und aus der Bestimmung des § 318 ZPO nicht, wie die Revision meint, ein Grund, der die Prüfung der Frage gehindert hätte, ob der Schaden rechtzeitig angemeldet worden ist. 2. Ebensowenig ergibt sich ein solcher Grund aus dem Vorfahren des Amtes für Verteidigungslas tcnverv/al-tung. Hach Art. 6 Abs. 3 NTS-AG sind auf die Anmeldefrist die Vorschriften der Zivilproze.ßordnung über Notfristen entsprechend anzuwonden. Es ist also die Wi;der-einsetzung gegen die Versäumung dieser Frist möglich. Die Revision meint, die Behörde habe durch ihren Bescheid die Wiedereinsetzung stillschweigend bewilligt, weil sie sonst die Ablehnung des Anspruchs nicht auf i' k das Pehlen dor Bescheinigung nach Art. 41 des Zusatzabkommens und auf die Hichtbeteiligung der amerikanischen Streitkräftc am Unfallgeschehcn hätte stützen können. Damit hat sie keinen Erfolg. Das Amt für Vor-teidigungslastcn v/ar rechtlich nicht in der Lage, mit bindender Wirkung für das Gericht die Wiedereinsetzung zu bewilligen oder zu versagen (vgl. hierzu Rieger aaO Art. 6 NTS-AG Anm. 16; Palandt BGB 26. Aufl. Art. 6 NTS-AG Anm. 5 d). Gerichtliche Entscheidungen, die die Wiedereinsetzung bewilligen, sind nach gefestigter Rechtsprechung zusammen mit dem Endurteil anfechtbar (§§512, 548 ZPO; RGZ 136, 275, 277; 167, 213, 214; BGH IK § 233 ZPO Nr. 8; BGHZ 6, 369, 21, 142, 147)* Einer im Verwaltungsvorverfahren ergangenen Entscheidung des Amtes für Yorteidigungslasten, die die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Anmeldefrist bewilligt, könnte keine stärkere Kraft zukommen als einer gerichtlichen Entscheidung.gleichen Inhalts. Sie konnte daher in dem gerichtlichen Verfahren nachgeprüft worden, das der Geschädigte nach der Ablehnung seines Anspruchs durch die Verwaltungsbehörde mit seiner Klage in Gang setzt. Danach braucht auf die Präge nicht eingogangen zu worden, ob eine stillschweigende Bewilligung der Wiedereinsetzung möglich ist, wie die Revision meint (a.LI. Baumbach ZPO 29- Aufl. § 238 Anm. ZA), und ebensowenig auf die Auffassung der Revision , in dem Bescheid des Amtes für Vorteidigungs-laston sei eine solche Bewilligung zu sehen. Vielmehr hat das Berufungsgericht mit Recht geprüft, ob dem Kläger die V/iedereinsetzung gegen die Versäumung der Anmeldefrist zu bewilligen ist. II. Dass Berufungsgericht hat dem Kläger diese Y/ie-deroinoctzung versagt, weil der vom Kläger bevollmächtigte Rechtsanwalt Br. Tildas Wiedercinsetzungsge-such schuldhaft verspätet gestellt habe und der Kläger sich das Verschulden seines Bevollmächtigten gemäß § 232 Abo. 2 ZPO anrechnen lassen müsse. Hiergegen wendet sich die Revision mit Erfolg. Nach Art. 8 Abo. 6 FV war die Versäumung der Anmeldefrist innerhalb gewisser zeitlicher Grenzen unschädlich, wenn sic auf einen von Anspruchsberechtig-ten nicht zu vertretenden "triftigen Grunde" beruhte. An die Stelle dieser Bestimmung ist mit Art. 6 Abs. 3 NTS-AG in Verbindung mit den Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Notfristen und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand eine eingehende gesetzliche Regelung getreten, die indessen nur "entsprechend" anzuv/enden ist. Es bleibt daher einmal zu prüfen, ob und wieweit die Rechtsprechung zu Art. 8 Abs. 6 PV auf Stationierungsschäden angev/endet werden kann, die nach dem NATO-Truppenstatut und seinen Zusatzbestimmungen zu regeln sind; weiter ist jede der hier in Betracht kommenden Bestimmungen der Zivilprozeßordnung daraufhin zu untersuchen, ob ihre Anwendung im Palle der Versäumung der Anmeldefrist vertretbar und geboten ist. Bei dieser Prüfung müssen allerdings die Erwägungen zurücktreten, mit denen der auch jetzt erkennende Senat in seinem Urteil vom 24. Oktober I960 - BGHZ 33, 3539 353 - Bedenken gegen eine an den Bestimmungen über die Wiedereinsetzung ausgerichtete Auslegung dos Art. 8 Abs. 6 PV daraus hcrgeleitct hat, daß es sich bei der Wiederein- - 10 *0 Setzung in Zivilprozeß un die Verhütung lediglich prozessualer Ilachteilc handelt, während in Palle der Versäumung der Anmeldefrist nach den Pinanzvertrag und ebenso, wie bereits ausgeführt, nach Art. 6 Abc. 1 MTS-AG der Verlust des materiellen Rechtes eintritt. Penn der Gesetzgeber hat sich - und zwar nachdem das angeführte Urteil vorlag - für die entsprechende Anwendung der zivilprozessualen Wiedereinsetzungsbestimmungen entschieden. Pie Prüfung ergibt: Pen Berufungsgericht ist darin zu folgen, daß die Bestimmung des § 232 Abs. 2 ZPO, wonach die von einem Vertreter verschuldete Versäumung nicht als unverschuldete angesehen wird, im Palle der Versäumung der Anmeldefrist des Art. 6 Abs. 1 NTS-AG anzuv/enden ist. Passolbe gilt für § 234 Abs. 1 und 2 ZPO, wonach die Wiedereinsetzung innerhalb einer zweiwöchigen Prist zu beantragen ist, die mit der Behebung des Hindernisses beginnt. In seinem Urteil BGHZ 33, 353 und seither ständig (UI Nr. 29 zu dem pinanzvertrag = NJW 1963, 1776 mit Nachweisen) hatte der erkennende Senat dahin erkannt, daß es im Anwendungsbereich des Pinanzvcrträges dem Anspruchs-bercchtigtcn nicht anzurcchnen sei, wenn die Anmeldefrist ohne sein Verschulden aus dem Verschulden eines Bevollmächtigten versäumt werde. Für den Anwendungsbereich des NATO-Truppenstatuts kann an dieser Rechtsprechung indessen aufgrund der geänderten Gcsetzcslago nicht fcstgchalten werden. § 232 Abs. 2 ZPO enthält eine wichtige Regel des V/iedereinsetzungsrechts. Aus den Besonderheiten, die sich bei der Abwicklung von Stationierungs-sehäden ergeben, lassen sich keine zwingenden Gründe dagegen hcrleiten, daß diese Regel auch im Palle der Versäumung der Anmeldefrist anzuwenden ist. Wohl bedeutet 11 cs für don Rochtsunkundigen, der sich, um sicher zu gehen, bei der Anmeldung eines Stationiorungsschadens der Hilfe eines Rechtsanwalts bedient, der also besonders vorsichtig handelt, eine erhebliche Harte, wenn er durch das Verschulden des Rechtsanwalts seines Ersatzanspruches verlustig geht. Im Zivilprozeß liegen jedoch die Ringe nicht wesentlich anders, v/enn der Rechtsanwalt die Versäumung einer Notfrist verschuldet. Daß es das eine Mal um den Verlust dos materiellen Anspruchs, das andere Kal um einen prozessualen Nachteil geht, kann nicht berücksichtigt werden, wie bereits ausgeführt ist, macht auch keinen hier ins Gewicht fallenden Unterschied, weil der prozessuale Nachteil, der durch die Versäumung einer Notfrist, z.B. einer Rechts-mittelfrist, entsteht, vielfach den Verlust eines materiellen Anspruchs zur Folge hat. Im Schrifttum wird ebenfalls die Ansicht vertreten, § 232 Abs. 2 ZPO sei aufgrund dos Art. 6 Abs. 3 IITS-AG entsprechend anzu-v/enden (Rieger aaO NIS-AG Ann. 17; Palandt NTS-AG Art. 6 Anm. 5 a; Entschädigungsrecht der Truppcnschti-den, Erläuterung Nr. 54). Gegenmeinungen sind, soviel ersichtlich, weder in der Rechtsprechung noch im Schrifttum vertreten worden. Mit Recht geht deshalb das Berufungsgericht davon aus, daß es sich der Kläger anrechnen lassen muß, wenn die Anmeldefrist aus Verschulden des von ihm beauftragten Rechtsanwalts versäumt worden ist. 2. Ebensowenig ergeben sich Bedenken gegen die entsprechende Anwendung des § 234 Abs. 1 und 2 ZPO. Es liegt keine unzu demutbare Härte darin, daß derjenige, der,wenn auch schuldlos,die Anmeldefrist versäumt hat, innerhalb von zwei Y/ochcn nach Behebung des Hindernisses die Wiedereinsetzung beantragen und die Anmeldung nachholen muß (§ 236 Nr. 3 ZPO), wenn er sich seinen Anspruch erhalten will. X; t 12 This Berufungsgericht ist daher bei seiner Prüfung, ob Rechtsanwalt Pr. die Wiedereinsetzung rechtzeitig beantragt, hat, von richtiger Auslegung des Gesetzes ausgegangen. 3. Pom Ergebnis seiner Prüfung kann sich der Senat indessen nicht anschließen. Pas Berufungsgericht hält für erwiesen, da/3 Rechtsanwalt Pr. am 24. Pezember 1963 ein Schrei- ben über die Schadencanmeldung des Klägers angefertigt und es auch der Post zur Beförderung an das Amt für Vcrteidigungslasten übergeben hat. Es legt weiter dar, vier Kläger könne den ihm obliegenden Beweis nicht erbringen, daß das Schreiben dem Amt auch zugegangen sei, cs komme deshalb darauf an, wann der Kläger oder sein Anwalt bei ordnungsgemäßer Y/ahrnehmung der ihm obliegenden Pflichten hätte merken müssen, daß die Anmeldung beim Amt nicht cingegangen war. Pas Berufungsgericht stellt fest, der Kläger habe Anfang Februar 1964 nach der Regulierung seines Kasko-Versicherungsanspruchs seine Schadenobelege dem Rechtsanwalt übersandt und sich dann später in dessen Kanzlei wiederholt nach der Angelegenheit erkundigt. Es führt weiter aus: Rechtsanwalt Pr. T/EM®sei verpflichtet gewesen, die Unterlagen für eine Spezifizierung des Schadens ohne schuldhafte Verzögerung dem Amt für Verteidigungslasten vorzulegen. Unstreitig sei das erst mit Schreiben vom 5. Juni 1964 geschehen. Ein Grund, der diese Verzögerung rechtfertigen könne, sei nicht ersichtlich. Pas Berufungsgericht sieht eine grobe Nachlässigkeit darin, da<3 Rechtsanwalt Pr. nicht eine Frist für die Ein- 13 - reichung der Unterlagen vorgemerkt oder die zuverlässige Erledigung der Angelegenheit in anderer Weise, z.B» durch eine Frist für die Wiedervorlage der Hand-altten, sichergcstellt habe. Es legt weiter dar, wenn er das getan hätte, dann hätte er schon bald nach dem Empfang der von Kläger überreichten Unterlagen fcst-stellen können, daß seine Schadcnsanmcldung vom 24. Dezember 1963 bei der Behörde nicht vorlag; von dem Zeitpunkt ab, zu dem er diese Feststellung hätte treffen können, sei die zv/eiwöchige Frist des § 234 Abs. 1 ZFO gelaufen; das sei spätestens Anfang April 1964 gewesen. Demgegenüber meint die Revision: Rechtsanwalt Dr. habe keine Veranlassung gehabt, Fristen zu notieren oder innezuhalten, da von seinem Standpunkt aus der Antrag bei der Behörde anhängig gewesen sei. Spezifizierte Angaben über die Schadenshöhe seien für die Bearbeitung beim Amt für Vcrteidigungslasten erst nötig gewesen, wenn der Antrag dem Grunde nach zur Entscheidung reif gewesen sei. Der Anwalt habe deshalb bei einem normalen Lauf der Dinge damit rechnen können, daß die Behörde nach Klärung des Grundes dos Anspruchs ihrerseits an ihn herantroten und Schadcnsbelege anfordern werde. Für die Arbeit der Ämter flir Verteidi-gungslastcn sehe das Gesetz lange Zeiträume vor. Erst fünf J'onato nach der Einreichung dos Antrags könne der Verletzte an eine Untätigkeitsklagc denken (Art. 12 Abs. 4 Abs. 1 IITS-AG). Deshalb sei es rechtzeitig gewesen, da/3 sich der Anwalt mit Schreiben vom 5. Juni 1964 an die Behörde gewandt und den Schaden spezifiziert habe. u - Dazu ist zu sagen: Dem Berufungsgericht ist einzuräumen, daß Rechtsanwalt Pr. 7fm| nicht in allem die erforderliche Sorgfalt angewendet und insbesondere das Verfahren beim AVL nicht innerhalb angemessener Prist v/eiterbetrieben hat, nachdem ihm die Belege über die Schadenshöhe vom Kläger übermittelt worden waren. Nach ständiger Rechtsprechung sind an die Sorgfaltspflicht des Rechtsanwalts hohe Anforderungen zu stellen und die V/icdereinsetzung ist bereits zu versagen, wenn diesen hohen Anforderungen auch nur infolge eines leicht fahrlässigen Verhaltens nicht genügt ist. § 232 Abs. 2 ZPO bezieht sich auch nicht nur auf ein Verschulden des Rechtsanwalts im Verkehr mit dem Gericht oder dem Prozeßgegner, sondern allgemein auf jedes Verschulden im Rahmen der dem Anwalt übertragenen Rechtsvcrfolgung, auch auf Verschulden im Verhalten gegenüber der eigenen Partei, so z.Bo, wenn der Anwalt diese Uber den Zeitpunkt der Urteilczustellung falsch unterrichtet (BGHZ 2, 205). Indessen liegt eine anrechenbare Fahrlässigkeit auch im Anwendungsbereich des § 232 Abs. 2 ZPO nur dann vor, wenn der Rechtsanwalt bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt damit hätte rechnen müssen, daß sein Verhalten zu einem Schaden von der Art führen könne, wie er tatsächlich eingetreten ist, hier zur Versäumung der Anmeldefrist und damit zur Gefahr des Verlustes der Ansprüche dos Klägers. Soweit die Rechtsprechung es zur Begründung der Fahrlässigkeit genügen läßt, wenn der Handelnde die Entstehung irgendeines Schadens hätte verausschon können und müssen (BGB RGRK 11. Aufl. § 276 Anm. 11 mit Nachweisen), geht es um Gefahren, die innerhalb des Gefahrenkreises liegen, mit dem nach den Umständen zu rechnen war, nicht aber um Gefahren ganz an- 15 derer Art, die nicht vorhersehbar waren. Hier mußte Rechtsanwalt Rr. TflBB damit rechnen, daß sein Verhalten den Abschluß des Entscheidigungsverfahrens verzögern, nicht aber, daß cs die Einhaltung der Anmeldefrist gefährden könne. Ras trifft sowohl für sein Verhalten bei der Schadensanmeldxmg wie für die spätere Behandlung des Entschädigungsantragos zu. V/ohl vermag die Aufgabe eines eingeschriebenen und erst rocht die eines gewöhnlichen Briefes zur Post nicht den Beweis des ersten Anscheins dafür zu begründen, daß das Schreiben dem Empfänger zugegangen sei (BGH2 24, 308; Urteil vom 17. Februar 1964 - II ZR 67/61 = NJW 1964, 1176)- Indessen ist der Betrieb der Post regelmäßig so zuverlässig und die Zahl der verlorengehen-den Briefe erfahrungsgemäß so gering, daß es noch keine Fahrlässigkeit bedeutet, wenn ein Rechtsanwalt nicht ohne besonderen Anlaß damit rechnet, ein Schreiben, das er mit der Post an eine Behörde geschickt hat, könne verlorengcgangcn sein. Ein Verschulden des Rechtsanwalts Br. tHB liegt daher nicht schon darin, daß er die Schadensanncldung dem AVI in einem gewöhnlichen Brief zugesandt und sich nicht vom Eingang des Schreibens vergewissert hat. Allerdings wäre das Amt nach Art. 10 Abs. 1 FTS-AG verpflichtet gewesen, den Eingang des Antrags unter Angabe des Eingangstagcs schriftlich zu bestätigen. Rechtsanwalt ])r. tHHH| hätte daher aus dem Ausbleiben der Bestätigung den Verdacht schöpfen können, daß seine Anmeldung nicht eingegangen sei. Indessen hat es ihm das Berufungsgericht mit F.echt nicht als Fahrlässigkeit angerechnet, daß das nicht geschehen ist. 7'ie Materie der Truppenschäden :Sv im NATO-Truppenstatut und den dazugehörigen Gesetzen ungewöhnlich unübersichtlich 16 °(>^ geregelt. Das Statut war in der fraglichen Zeit erst seit kurzem in Kraft, nämlich seit dem 1. Juli 1963* Es ist schwerlich anzunehnen, daß Rechtsanwalt Dr. TjUÜ Spczialliteratur Über die Materie besaß, und unwahrscheinlich, daß er mit ihr auf Grund seiner Praxis hinreichend vertraut war. Unter diesen Umständen ist bereits nicht unzweifelhaft, ob es schon ein Verschulden bedeuten würde, wenn er die Bestimmung des Art. 10 Abs. 1 NTS-AG übersehen hätte oder wenn sie seinem Gedächtnis entfallen wäre. Jedenfalls liegt eine Fahrlässigkeit nicht bereits darin, daß er sie nicht zu dem Anlaß genommen hat, die Y/ic-dervorlage der Handakten nach einer bestimmten Prist zu verfügen, um sich von Eingang der Bestätigung vergewissern zu können. Die Bestätigung hat vor allem Bedeutung im Hinblick auf Art. 12 Abs. 4 NTS-AG, wonach die Klage auch ohne ablehnenden Bescheid der Behörde nach angemessener Prist, frühestens 5 Monate nach Eingang des Antrags, erhoben worden kann (Rieger aaO Art. 10 NTS-AG Anm. 1). Ihr Zugang konnte nicht, wie etwa die Zustellung eines Urteils, besondere, in kurzer Zeit zu erledigende Maßnahmen erforderlich machen. Deshalb bestand für Rechtsanwalt Dr. T0B kein derart zwingender Anlaß, den Eingang der Bestätigung zu überwachen, daß ihm das Unterlassen entsprechender Maßnahmen zu dem Verschulden angorechnet werden könnte. Es ist ihm daher auch nicht anzurechnen, daß er den Nichteingang der Bestätigung nicht beachtet und keine Schlüsse aus diesem Umstand gezogen hat. Sein späteres Verhalten war zwar ursächlich dafür, daß er vom Nichteingang der Anmeldung erheblich später Kenntnis erhalten hat, als dies bei unverzüglicher Bearbeitung des Entschädigungsantrags geschehen wäre. Er 17 konnte jedoch ohne Verschulden der Ansicht sein, daß die Anmeldung der Behörde zugegangen sei» Er mußte nicht damit rechnen, daß noch etwas getan werden müsse, um die Anmeldefrist zu wahren, und daß das Hinaus-zögern der Vorlage der Sehadensbelege zur Fristwahrung erforderliche Maßnahmen gefährden könne. Banach ist es ihm und dem Kläger nicht gemäß § 232 Abs. 2 ZPO zuzu-rechnon, daß das Hindernis für die Stellung des V/iedcr-einsetzungsantrags, die Unkenntnis vom Nichteingang der Schadensanmcldung, nicht früher behoben worden ist. Per Wiedereinoetsungsantrag war daher nicht verspätet. Ihm mußte stattgogeben v/erden. Pa3 die Wiedereinsetzung verweigernde Berufungsurteil kann daher mit der gegebenen und auch mit anderer Begründung nicht gehalten v/erden, cs muß vielmehr aufgehoben und die Sache zur anderv/eiten Verhandlung und Entscheidung, auch Uber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Bern Antrag auf Zurückvorv/eisung an das Landgericht, den der Kläger gestellt hat, kann nicht entsprochen v/erden. Zwar ist es richtig, daß die Parteien durch die RUckverweisung an das Obcrlandesgericht eine Instanz für die Tatsachenprüfung verlieren. Wie indessen der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in seinem zur Aufnahme in die Sammlung bestimmten Urteil vom 21 . März I960 - VII ZR 84/67 - entschieden hat, ist eine Verweisung an das Lrnd^ericht nicht möglich, wenn dieses die Klage wegen Verjährung abgewiesen hat und das Berufungsgericht den eingcklagten Anspruch für unverjührt hält. Auf die Begründung dieses Urteils wird verwiesen. Was «0 <> für die säumung geführt sondern 3pruehs Verjährung gesagt ist, muß auch für die Ver-der Anmeldefrist gelten, die, v/ie oben ausist, nicht ein Prozeßhindernis begründet, zu dem Verlust dos materiell-rechtlichen Anführt . Dr. Pagendarm J)r. Kroft Dr. Arndt Gähtgens Keßler