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BGH · III ZR 54/65

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 54/65

Ho BUB der mit ihm verfeindet gewesen sei, habe unter dem 15» Juni 1956 wider besseres Wissen eine mit seinen, des Klägers, dienstlichen Leistungen und seinem dienstlichen und außerdienstlichen Verhalten nicht in Einklang stehende ungünstige Beurteilung abgegeben, um eine Beförderung zu verhindern. Allein auf Grund dieser Beurteilung, der auch der Polizeirat FBB amtspflichtwidrig nicht widersprochen habe, habe der Oberkreisdirektor Br. nBBH^ dem das gespannte Verhältnis zwischen ihm, Kläger, und HoBB^Pbekannt gewesen sei, ihn nicht zur Beförderung vorgeschlagen. Bas beklagte Land, das um Abweisung der Klage gebeten hat, hat eine Amtspflichtverletzung seiner Bediensteten in Abrede gestellt und darüber hinaus geltend gemacht: Die Beurteilung des Klägers durch Polizeioberkommissar HoB^B sei nicht ursächlich dafür gev/esen, daß der Oberkreisdirekl der allein vorschlagsberechtigt gewesen sei, den Kläger nicht zur Beförderung vorgeschlagen habe. HoBHM vom 15« Juni 1956 zu einer Beförderung nicht vorgeschlagen worden"» Eine Feststellung, daß andere Bedienstete des Landes als HoHB ~ insbesondere der Oberkreisdirektor Dr. N|BHH unä Polizeirat P^H -bei ihren die dienstliche Stellung des Klägers betreffenden Maßnahmen und Entscheidungen sich den dem Kläger gegenüber bestehenden Amtspflichten zuwider von sachfremden und rechtlich zu mißbilligenden Einflüssen hätten bestimmen lassen, könne nicht getroffen werden» Juni 1956 über den Kläger abgegeben hat, in schuldhaft amtspflichtwidriger Weise zuungunsten des Klägers unrichtig abgegeben worden ist» Pur die revisionsrichterliche Nachprüfung des Berufungsurteils muß mithin davon ausgegangen werden, daß die Beurteilung zu dem Nachteil des Klägers unrichtig ist und diese unrichtige Beurteilung eine schuldhafte Amtspflichtverletzung des HoBHB Erstellt <> Auf Grund dieser - unterstellten - Ämtspflieht-verietzung kann der Kläger jedoch einen Schadehsersatz-anspruch wegen seiner Nichtbeförderung nur dann mit Erfolg geltend machen, wenn die Nichtbeförderung auf der Amtspflichtverletzung des HoBHV beruht» Das Vorbringen der Revision, eine ungünstige Beurteilung, wie die von HoHB abgegebene, habe nach der allgemeinen Erfahrung für sich allein schon ausgereicht, den Kläger von der Beförderung auszuschließen, geht daher an dem entscheidenden Gesichtspunkt vorbei, nämlich der Präge, wie die Dinge ohne die - hie# unterstellte - Amtspflichtverletzung verlaufen wären. gepflogen worden und er habe sich dabei auf dessen Beurteilungen verlassen» P^HB aber habe, wie unter Zeugenbeweis gestellt worden sei, bei einer Besprechung im Frühjahr 1956 im Rahmen der in Aussicht genommenen Beförderung zu dem Polizeiobermeister den Namen des Klägers als ersten genannt und hinzugefügt, “gegen d|HHB liegt nichts mehr vor; er ist völlig rehabilitiert"» PflH habe auch selbst als Zeuge bekundet, er hätte seine Bedenken wegen der charakterlichen Eignung des Klägers zurückgestellt, wenn HoBHIB ihn günstig beurteilt haben würde* Daß Ho||m||, wenn ei* der Wahrheit die Ehre gegeben hätte, den Kläger positiv hätte beurteilen müssen und insbesondere keine disziplinären Bedenken hätte anmelden können, ergebe sich aus der Beurteilung des Polizeiobermeisters PflB vom 2. Er würde deshalb den Kläger auch dann, wenn die Beurteilung von Ho^m^zur Leistung des Klägers in Ordnung gewesen wäre, nicht zur Beförderung vorgeschlagen haben. Gegenüber den Feststellungen des Berufungsgerichts kann der Kläger auch nichts Entscheidendes daraus herleiten, daß Polizeirat P(dp als Zeuge bekundet hat, er würde die Bedenken wegen der charakterlichen Eignung des Klägers zurückgestellt haben, wenn HcUHBihn günstig beurteilt hätte. Fur die Revision ist auch mit dem Vorbringen nichts zu gewinnen, der Berufungsrichter habe entscheidend auf die früheren Beurteilungen des Klägers abgehoben, obwohl der Polizeirat FflH sich nicht habe erinnern können, seinerzeit die Personalakten des Klägers eingefordert und die früheren Beurteilungen des Klägers gelesen zu haben, vielmehr bekundet habe, daß er frühere Beurteilungen grundsätzlich nicht verwerte; die früheren Beurteilungen müßten deshalb für die Frage, ob der Polizeirat P|^| den Kläger ohne die Beurteilung zur Beförderung vorgeschlagen haben würde, außer Betracht bleiben. Es hat einmal diese früheren Beurteilungen in der Weise berücksichtigt, daß sie für die Richtigkeit der Bekundung des Zeugen Br. sprächen, es seien gegen den Kläger Be- denken geäußert und wegen dieser Bedenken würde er auch ohne Rücksicht auf die HoBHüHHHl Beurteilung nicht zur Beförderung vorgeschlagen worden sein. Zum andern hat das Berufungsgericht die früheren Beurteilungen neben den Bekundungen weiterer Zeugen als Grundlage für die Feststellung verwertet, daß selbst dann, wenn man den Angaben des Zeugen Br. und auch des Zeugen PflU - skeptisch gegenüberstehe, unbekümmei't um die Beurteilung des Klägers durch Polizeikommissar vom ^uni ^956 erheblicher Anlaß bestanden habe, wegen der disziplinären Haltung des Klägers von Sie sind jedoch nicht geeignet, das vom Berufungsgericht auf Grund der Beweisaufnahme gewonnene Ergebnis, insbesondere die Feststellung, auch ohne die - unterstellte Amtspflichtverletzung des Polizeikommissars Ho^HiB würde der Kläger nicht zur Beförderung vorgeschlagen und nicht befördert worden sein, aus Rechtsgründen zu erschüttern. 2o Soweit die Revision in ihrer schriftlichen Begründung schließlich noch eine Amtspflichtverletzung darin sehen will, daß der Polizeix'at PflHP es unterlassen habe, den Kläger von vornherein dem Zeugen fBBP zu dem Zwecke einer Beurteilung zu unterstellen, so kann sie damit schon deshalb keinen Erfolg haben, weil der Kläger in den Tatsacheninstanzen diesen Sachverhalt nicht zur Grundlage seines Schadensersatzanspruches gemacht hat und es eine in der Revisionsinstanz unzulässige Klageänderung bedeutet, wenn ein anderer oder ein weiterer Sachverhalt als bisher zur Grundlage des Klageanspruchs gemacht wird.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
PolizeiratBerufungsgerichtZeugeBeförderungBrBeurteilungKlägerAmtspflichtverletzungRevision

Volltext der Entscheidung

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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
III ZR 54/65
URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
18o Januar 1968 Schorm,
 er
als Ürkundsbeamter der Geschäftsstelle
 des Polizeimeisters a.D. Paul B
Post n
Büsseldoi*f--Mettmann,
, Kreis
 una
Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br»
gegen
 das Band M o r d r h e i n vertreten durch den Dü,
W e s t f a 1 e n, in
 Beklagten und Reviei*
Rechtsanwalt Br»
f
2
Der IIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18«. Januar 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Pagendarm sowie der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr. Arndt, Dr. Beyer und KeÖler
 für Hecht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 23. Dezember 1964 wird zurü ckgev/i e s en.
Die Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Von Rechts ’wegen
 Tatbestand:
Der Kläger stand seit dem 1. April 1946 als Polizeimeister in Diensten des beklagten Landes bei der Kreispolizeibehörde in	bis	er	zu dem 31. März 1961 wegen
 Erreichens der Altersgrenze in den Ruhestand versetzt wurde. Br verlangt vom beklagten Land Schadensersatz mit der Begründung, daß frühere Vorgesetzte, nämlich der Polizeioberkommissar HoflHH» Polizeirat PflH und der Ober kr eisdirekt or Dr. KflBHHI äurch schuldhafte Amtspflichtverletzungen seine, des Klägers, Beförderung zu dem Polizeiobermeister vereitelt hätten. Im einzelnen hat der Kläger dazu vorgetragen:
 
Ho BUB der mit ihm verfeindet gewesen sei, habe unter dem 15» Juni 1956 wider besseres Wissen eine mit seinen, des Klägers, dienstlichen Leistungen und seinem dienstlichen und außerdienstlichen Verhalten nicht in Einklang stehende ungünstige Beurteilung abgegeben, um eine Beförderung zu verhindern. Allein auf Grund dieser Beurteilung, der auch der Polizeirat FBB amtspflichtwidrig nicht widersprochen habe, habe der Oberkreisdirektor Br. nBBH^ dem das gespannte Verhältnis zwischen ihm, Kläger, und HoBB^Pbekannt gewesen sei, ihn nicht zur Beförderung vorgeschlagen. Bas habe dazu geführt, daß er im Jahre 1956 nicht befördert worden sei, was sonst der Pall gewesen sein würde. Dadurch sei ihm ein Schaden in Höhe der Unterschiedshetrage zwischen den Bienst- und Buhegehaltsbezügen eines Polizeimeisters und denen eines PolizeiObermeisters für die Zeit ab L Januar 1957 entstanden. Der Kläger hat dementsprechend vor dem Landgericht beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, ihm 3»325,39 DM mit Zinsen, weitere 476,55 BM mit Zinsen sowie vom 1. April 1961 ab monatlich im voraus auf Lebenszeit eine Schadensrente von 47,65 BM zu zahlen.
Bas beklagte Land, das um Abweisung der Klage gebeten hat, hat eine Amtspflichtverletzung seiner Bediensteten in Abrede gestellt und darüber hinaus geltend gemacht: Die Beurteilung des Klägers durch Polizeioberkommissar HoB^B sei nicht ursächlich dafür gev/esen, daß der Oberkreisdirekl der allein vorschlagsberechtigt gewesen sei, den Kläger nicht zur Beförderung vorgeschlagen habe. Überdies seien die Ansprüche des Klägers verjährt.
/
 
Das Landgericht hat die Klage nach Beweisaufnahme abgewiesen* Das Oberlandesgericht hat weiteren Beweis erhoben und alsdann die Berufung des Klägers zurückgewiesen *
Mit seiner Revision verfolgt der Kläger seine vor dem Landgericht gestellten Anträge weiter* Der Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
En t s ch e i dung s grün d e:
I*
Das Berufungsgericht, das in Übereinstimmung mit dem Landgericht zutreffend den Rechtsweg zu den Zivilgerichten für die mit der Klage geltend gemachten Amtshaftungsan-sprüche gemäß Art. 34 Satz 3 OG für gegeben erachtet hat, hat offengelassen, ob Polizeioberkommissar Ho^HHI sich durch die Beurteilung des Klägers vom 15. Juni 1956 einer Amtspflichtverletzung schuldig gemacht hat, und hat seine Entscheidung im wesentlichen mit folgenden Erwägungen begründet:
: Ganz abgesehen von der Beurteilung durch Ho Hm am 15» Juni 1956 habe der Kläger, wie sich aus seinen früheren Beurteilungen und aus Zeugenbekundungen ergebe, disziplinäre Bedenken ausgelöst. Wie nach der glaubhaften Bekundung des Oberkreisdirektors Pr*	feststehe,	seien auch an-
läßlich der im November 1956 angestandenen Beförderungsvorschläge wegen der disziplinären Haltung des Klägers Bedenken geäußert worden und sei der Kläger wegen dieser Bedenken "unbekümmert um die ungünstige und sicherlich zu harte Beurteilung des Klägers durch Polizeioberkommissar
 
HoBHM vom 15« Juni 1956 zu einer Beförderung nicht vorgeschlagen worden"» Eine Feststellung, daß andere Bedienstete des Landes als HoHB ~ insbesondere der Oberkreisdirektor Dr. N|BHH unä Polizeirat P^H -bei ihren die dienstliche Stellung des Klägers betreffenden Maßnahmen und Entscheidungen sich den dem Kläger gegenüber bestehenden Amtspflichten zuwider von sachfremden und rechtlich zu mißbilligenden Einflüssen hätten bestimmen lassen, könne nicht getroffen werden»
II»
Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg»
1* Bas Berufungsgericht läßt dahingestellt, ob die Beurteilung, die Polizeioberkommissar HoBHB am ^5«
Juni 1956 über den Kläger abgegeben hat, in schuldhaft amtspflichtwidriger Weise zuungunsten des Klägers unrichtig abgegeben worden ist» Pur die revisionsrichterliche Nachprüfung des Berufungsurteils muß mithin davon ausgegangen werden, daß die Beurteilung zu dem Nachteil des Klägers unrichtig ist und diese unrichtige Beurteilung eine schuldhafte Amtspflichtverletzung des HoBHB Erstellt <> Auf Grund dieser - unterstellten - Ämtspflieht-verietzung kann der Kläger jedoch einen Schadehsersatz-anspruch wegen seiner Nichtbeförderung nur dann mit Erfolg geltend machen, wenn die Nichtbeförderung auf der Amtspflichtverletzung des HoBHV beruht»
o
Bine Amtspflichtverletzung ist dann, aber auch nur dann, für einen bestimmten Schaden ursächlich geworden, wenn dieser Schaden bei pflichtgemäßem Verhalten des Beamten nicht eingetreten wäre. Das Vorbringen der Revision, eine ungünstige Beurteilung, wie die von HoHB abgegebene, habe nach der allgemeinen Erfahrung für sich allein schon ausgereicht, den Kläger von der Beförderung auszuschließen, geht daher an dem entscheidenden Gesichtspunkt vorbei, nämlich der Präge, wie die Dinge ohne die - hie# unterstellte - Amtspflichtverletzung verlaufen wären. Es kommt darauf an, ob der Kläger dann, wenn HoBIBBV nicht seine - unterstelltermaßen schuldhaft unrichtige - Beurteilung vom 15. Juni 1956, sondern eine den Leistungen und dem sonstigen Verhalten des Klägers gerecht werdende Beurteilung abgegeben hätte, befördert worden wäre. Den Peststellungen des Berufungsgerichts ist zu entnehmen, daß es diese Präge verneint.
Die sich gegen diese Feststellungen richtenden Angriffe der Revision sind unbegründet» Diese Angriffe gehen einmal dahin, daß das Berufungsgericht folgende wesentlichen Umstände nicht gewürdigt habe: Der Zeuge Br. HJHHBhabe bekundet, die Besprechungen der Beförderungsvorsehläge seien nur zwischen ihm und dem Polizeirat FBI! gepflogen worden und er habe sich dabei auf dessen Beurteilungen verlassen» P^HB aber habe, wie unter Zeugenbeweis gestellt worden sei, bei einer Besprechung im Frühjahr 1956 im Rahmen der in Aussicht genommenen Beförderung zu dem Polizeiobermeister den Namen des Klägers als ersten genannt und hinzugefügt, “gegen d|HHB liegt nichts mehr vor; er ist völlig rehabilitiert"» PflH habe auch selbst als Zeuge bekundet, er hätte seine Bedenken wegen der charakterlichen Eignung des Klägers zurückgestellt, wenn HoBHIB
 
ihn günstig beurteilt haben würde* Daß Ho||m||, wenn ei* der Wahrheit die Ehre gegeben hätte, den Kläger positiv hätte beurteilen müssen und insbesondere keine disziplinären Bedenken hätte anmelden können, ergebe sich aus der Beurteilung des Polizeiobermeisters PflB vom 2. Dezember 1956, die gerade zur Überprüfung der Beurteilung HqfljjmBi herbeigeführt worden sei.
Demgegenüber ist indes zu berücksichtigen: Zwar hat Br.	bekundet,	daß er mit Rücksicht auf
 anderweite Dienstgeschäfte sich mit dem Schicksal des Einzelnen nicht so sehr habe befassen können und daß
 er sich deshalb auf die Beurteilungen der Polizeiräte verlassen habe und auch wohl habe verlassen können» Das schließt aber nicht aus, daß der Zeuge trotzdem den einen oder anderen seiner unterstellten Beamten
 in gewissem Umfang aus eigener Kenntnis beurteilen konnte, und steht nicht im Widerspruch zu den Bekun
 düngen des Zeugen dahin, daß die - negative - Beurteilung des Klägers hinsichtlich der Disziplin sich dem Bild genähert habe, das er selbst gewonnen habe (wenngleich er die Beurteilung HqflHHB über die Dienst-
leistungen des Klägers für zu hart halte) , und daß er selbst die wegen der disziplinären Haltung des Klägers geäußerten Bedenken nach seiner eigenen Erfahrung habe bestätigen müssen. Der Polizeirat	hatte	u»a,
bekundet; BoHH^^habe den Kläger in seiner Beurteilung vom 15« Juni 1956 insoweit richtig beurteilt, als
 er seine Einsatzfreudigkeit negativ beurteilt und ihn als gegenüber den Vorgesetzten in Opposition stehend
 bezeichnet habe.
Schon bevor ihm die H
Beurteilung vom 15» Juni 1956 bekannt geworden sei.
habe er den Kläger als einen Widerspruchsgeist erkannt und beurteilt. Er würde deshalb den Kläger auch dann, wenn die Beurteilung von Ho^m^zur Leistung des Klägers in Ordnung gewesen wäre, nicht zur Beförderung vorgeschlagen haben. Die Richtigkeit dieser Bekundungen v/äre selbst dann nicht widerlegt, wenn die spätere Behauptung des Klägers, PfllH habe im Frühjahr 1956 bei einer Besprechung geäußert, gegen den Kläger liege nichts mehr vor, er sei völlig rehabilitiert, zutreffend wäre. Es geht insoweit lediglich um ein Indiz und es bedeutet keinen zur Aufhebung des Berufungsurteils nötigenden Verfahrensfehler, wenn das Berufungsgericht der in Rede stehenden Behauptung des Klägers nicht nachgegangen ist. Gegenüber den Feststellungen des Berufungsgerichts kann der Kläger auch nichts Entscheidendes daraus herleiten, daß Polizeirat P(dp als Zeuge bekundet hat, er würde die Bedenken wegen der charakterlichen Eignung des Klägers zurückgestellt haben, wenn HcUHBihn günstig beurteilt hätte. Denn nach den sonstigen Feststellungen des Berufungsgerichts kann keineswegs gesagt werden, daß eine richtige Beurteilung des Klägers in diesem Sinne "günstig" hätte ausfallen müssen, daß Polizeirat pflH seine Bedenken hätte zurückstellen können. Zu einer anderen Beurteilung nötigt auch entgegen der Meinung der Revision nicht die Beurteilung des Polizei Obermeisters FÜHt da sich dessen Beurteilung lediglich auf eine spätere Zeit, in der der Kläger ihm unterstellt war (August bis November 1956), bezieht.
 
Fur die Revision ist auch mit dem Vorbringen nichts zu gewinnen, der Berufungsrichter habe entscheidend auf die früheren Beurteilungen des Klägers abgehoben, obwohl der Polizeirat FflH sich nicht habe erinnern können, seinerzeit die Personalakten des Klägers eingefordert und die früheren Beurteilungen des Klägers gelesen zu haben, vielmehr bekundet habe, daß er frühere Beurteilungen grundsätzlich nicht verwerte; die früheren Beurteilungen müßten deshalb für die Frage, ob der Polizeirat P|^| den Kläger ohne die Beurteilung	zur	Beförderung
 vorgeschlagen haben würde, außer Betracht bleiben.
Bas Berufungsgericht hat indes die früheren Beurteilungen des Klägers nicht entscheidend bei der Wür-
digung des Verhaltens des Zeugen PflHP» sondern in anderem Zusammenhang verwertet. Es hat einmal diese
 früheren Beurteilungen in der Weise berücksichtigt, daß sie für die Richtigkeit der Bekundung des Zeugen Br.	sprächen,	es	seien	gegen	den	Kläger	Be-
denken geäußert und wegen dieser Bedenken würde er auch ohne Rücksicht auf die HoBHüHHHl Beurteilung nicht zur Beförderung vorgeschlagen worden sein. Zum andern hat das Berufungsgericht die früheren Beurteilungen neben den Bekundungen weiterer Zeugen als Grundlage für die Feststellung verwertet, daß selbst dann, wenn man den Angaben des Zeugen Br.	und	auch
 des Zeugen PflU - skeptisch gegenüberstehe, unbekümmei't um die Beurteilung des Klägers durch Polizeikommissar vom ^uni ^956 erheblicher Anlaß bestanden habe, wegen der disziplinären Haltung des Klägers von
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einem Beförderungsvorschlag abzusehen. Die Berücksichtigung der früheren Beurteilungen des Klägers in diesem Zusammenhänge bedeutet keinen Rechtsfehler.
Die von dem Kläger erhobenen Verfahrensrügen laufen alles in allem lediglich darauf hinaus, dai3 er, ohne echte Verfahrensfehler aufzuzeigen, in unzulässiger Weise versucht, seine eigene Beweiswürdigung an die Stelle der Bev/eiswürdigung, wie sie vom Berufungsgericht vorgenommen worden ist, zu setzen. Sie sind jedoch nicht geeignet, das vom Berufungsgericht auf Grund der Beweisaufnahme gewonnene Ergebnis, insbesondere die Feststellung, auch ohne die - unterstellte Amtspflichtverletzung des Polizeikommissars Ho^HiB würde der Kläger nicht zur Beförderung vorgeschlagen und nicht befördert worden sein, aus Rechtsgründen zu erschüttern.
2o Soweit die Revision in ihrer schriftlichen Begründung schließlich noch eine Amtspflichtverletzung darin sehen will, daß der Polizeix'at PflHP es unterlassen habe, den Kläger von vornherein dem Zeugen fBBP zu dem Zwecke einer Beurteilung zu unterstellen, so kann sie damit schon deshalb keinen Erfolg haben, weil der Kläger in den Tatsacheninstanzen diesen Sachverhalt nicht zur Grundlage seines Schadensersatzanspruches gemacht hat und es eine in der Revisionsinstanz unzulässige Klageänderung bedeutet, wenn ein anderer oder ein weiterer Sachverhalt als bisher zur Grundlage des Klageanspruchs gemacht wird.
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IIIo
 Sonach erweist sich die Revision als unbegründet. Sie muß unter Beachtung des § 97 ZPO für die Kostenentscheidung zurückgewiesen werden.
Dr. Pagendarm
 Br. Kret-fc

Br. Arndt
 Keßler