März 1921 * RGBl 247, § 9 Durch einen Fostscheckiiberweisungsauftrag, in dem als Empfänger eine Person bezeichnet wird, die nicht Inhaber eines Postscheckkontos ist, werden vertragliche Beziehungen zv/isehen dem Postscheckamt und dem als Empfänger des Überweisungsbetrages Bezeichneten nicht begründet. BGB $ 839 C, Fh Die in einem Postschecküberweisungsauftrag als Empfänger des Überweisungsbetrages genannte Person kann, selbst wenn sie nicht Inhaber eines Postscheckkontos ist, "Dritter“ im Sinne des § 839 BGB sein, dem gegenüber die Amtspflicht des Postscheckamts zur ordnungsmäßigen Erledigung der sich aus dem Überweisungsauftrag ergebenden Aufgaben besteht. Dem Land Nordrhein-Westfalen (Regierungshauptkasse Köln), das seine Rechte an sie, Klägerin, abgetreten habe, sei die Beklagte deshalb wegen Verletzung des Postscheckvertrages und auch aus d.em Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung in Höhe des fJterweisungsbetrages ersatzpflichtig. In der Berufungsinstanz hat die Klägerin insbesondere noch geltend gemacht, daß ihr nicht nur auf Grund der Abtretupg des Landes Nordrhein-Westfalen, sondern auch aus eigenem Recht ein Anspruch gegen die Beklagte zustehe. War aber DfBB zur Entgegennahme von mit der KfllB Niederlassung zusammenhängenden Zahlungen für die Klägerin befugt, dann muß die Klägerin an ihn erfolgte Zahlungen gegen sich reiten lasse, so daß auch die hier interessierende Gutschrift von 20 880 DM auf dem auf BfHIlautenden Postscheckkonto Nr. 3115 schuldtilgende Wirkung hatte und das Land Nordrhein-Westfalen insoweit von seiner Verbindlichkeit gegenüber der Klägerin befreite. Angesichts dessen muß ein Schadensersatzan-spruch des Landes - selbst wenn das Postscheckamt sich ihm gegenüber einer Vertrags- oder Amtspflichtverletzung schuldig gemacht haben sollte - schon daran scheitern, daß dem Land durch das dem Postscheckamt als Vertrags- und Amtspflichtverletzung vorgeworfene Verhalten ein Scheden überhaupt nicht entstanden ist. Wenn die Revision meint, der Schaden bestehe darin, daß ein für die überwiesener Betrag nie’t dorthin, sondern an Doetsch gelangt sei, so übersieht sie, daß allenfalls der Klägerin, aber nicht - worauf es in diesem Zusammenhang allein ankommt - dem Lande ITordrhein- Y/estfalen ein Schaden entstanden ist, da das Land auch durch die Gutschrift auf dem Konto DflH^ von seiner Verbindlich-keit gegenüber der Klägerin frei geworden ist« Die präge kann deshalb nur sein, ob das Land Nordrhein-Westfalen - und an dessen Stelle auf Grund der Abtretung nunmehr die Klägerin - jetzt noch von der Beklagten "Erfüllung”, mithin "ordnungsmäßige Ausführung des ''berweisungsauf träges" (so insbesondere die Berufungsbegründung der Klägerin S. Durch den Überweisungsauftrag der Regierungshauptkasse an das Postscheckamt, in dem als Empfänger die genannt war, wurden vertragliche Beziehungen zwischen dem als Empfänger des Überweisungsbetrages Bezeichneten und der Beklagten nicht hergestel Der L'fcerv.eisungsauftrag begründet im Gegensatz zur Auffassung der Klägerin nicht ein Vertragsverhältnis zugunsten des Empfängers als eines Dritten im Sinne des § 328 BGB» Ob und welche vertraglichen Ansprüche des Überweisungsempfängers auf Grund eines überweisungsaufträges dann entstehen, wenn der Überweisungsempfänger ein Postscheckkonto unterhält, kann uner-örtert bleiben, da dieser Fall hier nicht vorliegt. Hiervon - oder auch nur von einer wirtschaftlich und rechtlich ähnlichen läge - kann in dem vorliegenden Fall nicht gesprochen werden; hier sind der Post keineswegs Beträge zugeflossen, die wirtschaftlich als der Klägerin gehörend angesehen werden müßten. Wenn sogar in diesem Fall die Annahme eines Vertrages zugunsten eines Dritten verneint worden ist, dann muß das erst recht in dem vorliegenden Fall gelten, in dem dem Überweisungsauftrag von vornherein der Mangel anhaftet, daß der bezeichnete Empfänger ein Postscheckkonto überhaupt nicht unterhielt, der Auftrag zur Überweisung auf ein Konto dieses Empfängers mithin überhaupt nicht erfüllbar war. Auf Grund des Überweisungsauftrages der Regierungshauptkasse entstanden für das Postscheckamt Amtspflichten zur ordnungsmäßigen Auftragserledigung, und zwar nicht nur gegenüber der Auftraggeberin, sondern auch gegenüber der in dem Überweisungsauftrag als Empfänger des Überweisungsbetrages bezeichn neten Klägerin, mochte diese auch selbst nicht Inhaberin eines Postscheckkontos sein. Unabhängig von dieser Regel werden aber Amtspflichten in dem hier gegebenen besonderen Fall auch gegenüber einem Außenstehenden begründet, wenn dieser - ohne Inhaber eines Postscheckkontos zu sein - als Empfänger in dem Überweisungsauftrag bezeichnet wird und durch ein fehlsames Verhalten des Postscheckamtes geschädigt werden kann. In diesem Fall ist der im Überweisungsauftrag als Empfänger Bezeichnete aus dem sonst unbegrenzten Kreis der Außenstehenden und an dem Postscheck-Verhältnis Unbeteiligten herausgetreten und in eine derart enge Beziehung zu der hier in Rede stehenden Amtspflicht des Postscheckamtes zur ordnungsmäßigen Erledigung seiner aus dem Überweisungsauftrag sich ergebenden Aufgaben gebracht worden, Insoweit muß auch ein Verschulden bejaht werden, da angesichts der ganz eindeutigen Verschiedenheit von Kontoinhaber und dem in dem Überweisungsauftrag genannten Empfänger die Umbuchung ohne Rückfrage bei dem Auftraggeber nicht hätte erfolgen dürfen. Sie muß jedoch hier deswegen als rechtsfehlerhaft erachtet werden, weil das Berufungsgericht das Verschulden auf seiten der Bediensteten der Beklagten mit der Begründung für besonders gering angesehen hat, daß aus den Unterlagen des Postscheckamtes*hervöf gegangen sei, daß Doetsch für dje Klägerin tätig gewesen sei. ‘‘Lediglich der Umstand, daß der Inhaber des in einem Überweisungsauftrag bezeiebneten Postscheckkontos bei dem in dem Uberweisun.gsauf-trag genannten Empfänger tätig ist, kann es jedoch nicht rechtfertigen, trotz der Nichtübereinstimmung von Kontoinhaber und angegebenem Empfänger eine Gutschrift auf dem bezeichneten Konto ohne Rückfrage bei den Auftraggeber vorzunehmen. Es muß deshalb aufgehoben und die Sache muß, da auch eine anderweite Endentscheidung auf Grund des bisher festgestellten Sachverhalts nicht erfolgen kann, zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückver- wiesen werden» Dabei wird das Berufungsgericht u.o. darüber auch zu befinden haben, wie die Dinge bei ordnungsmäßigem Verhalten des Postscheckamtes (Rückfrage bei der Auftraggeberin) verlaufen wären, und gegebenenfalls auch prüfen müssen, ob und in welchem Umfang für die Klägerin die Möglichkeit anderweiter Ersotzerlangung (§ 859 Abs. 1 Satz 2 BGB) besteht.
2142 076 Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein BGB § 328; PostscheckG idP v. 22. März 1921 * RGBl 247, § 9 Durch einen Fostscheckiiberweisungsauftrag, in dem als Empfänger eine Person bezeichnet wird, die nicht Inhaber eines Postscheckkontos ist, werden vertragliche Beziehungen zv/isehen dem Postscheckamt und dem als Empfänger des Überweisungsbetrages Bezeichneten nicht begründet. BGB $ 839 C, Fh Die in einem Postschecküberweisungsauftrag als Empfänger des Überweisungsbetrages genannte Person kann, selbst wenn sie nicht Inhaber eines Postscheckkontos ist, "Dritter“ im Sinne des § 839 BGB sein, dem gegenüber die Amtspflicht des Postscheckamts zur ordnungsmäßigen Erledigung der sich aus dem Überweisungsauftrag ergebenden Aufgaben besteht. BGH, Urt. v. 25. Mai 1961 - III ZR 54/60 - OIG Köln IG Köln Ill ZR 54/60 Verkündet am 25o Mai 1961 WKKBUf Justizobersekretär als Urkundsbeainter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der offenen Handelsgesellschaft Hermann S , Bauunternehmen, vertreten durch ihre persönlich haftenden Gesellschafter RolfRjH^^^hind Hans Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br« gegen die Beutsche Bundespost, vertreten durch den Präsidenten der Oberpostdirektion Köln, Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Prof, Br. flHHB - h3t der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 25. Mai 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Br. Geiger sowie der Bundesrichter Br. Kreft, Br. Hußla, Keßler und Schäfer für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 7. Bezember 1959 aufgehoben. Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen 2 Tatbestand: Die Klägerin hat für das Wasserwirtschaftsamt in Bonn, eine Behörde des Landes Nordrhein-Westfalen, in den Jahren 1954/55 Bauarbeiten ausgeführt. Bei den darüber geführten Verhandlungen wurde die Klägerin anfangs durch den Bauingenieur Friedrich DflHB vertreten, der ein Büro der Klägerin in Köln leitete. DBIB| hatte sich bei dem Postscheckamt in Köln ein Konto errichten lassen unter der Nummer dP und der Bezeichnung "Friedrich Zusatz "in Firma ScflHHiHMflHB" befand sich zwar auf den Unter-lagen des Postscheckamts, nicht aber auf den in den Geschäftsverkehr gelangten Überweisungsformularen. Die Klägerin selbst besitzt kein Postscheckkonto beim Postscheckamt Nachdem DfBHBdem V/asserwirtschaftsamt u.a. Zwischenrechnungen über 12 000 DM,5000 DM und 3 880 DM unter dem Briefkopf "Hoch-Tief-Stahlbetonbau scflBB - Niederlassung Postscheckkonto KflVflHi KMBl F( Bankverein Westdeutschland AG 30400 Telefon 216048" übersandt hatte, erteilte die Regierungshauptkasse in KBfc auf Grund entsprechender Anweisungen des Wasserwirtschaftsamtes dem Postscheckamt in K^Pl folgende Überweisungsaufträge: 1) 2) 12 000 DM und an Sc_______ Kontonummer 3 880 DM an Sc Kontonummer 000 DM Postscheckamt Kl Postscheckamt Daraufhin wurde das Postscheckkonto der Regierungshauptkasse mit 2G 880 DM belastet und der gleiche Betrag auf dem Konto Nr. gutgebracht o Die Klägerin hat behauptet, sie habe die auf das Konto Nr. MBfr überwiesenen Beträge nicht erhalten; habe sie für eigene Zwecke verwandt. Sie verlangt von der Beklagten Schadensersatz und dat dazu vorgetragen: Das Postscheckamt hate den Überweisungsauftrag der Regierungshauptkasse nicht ordnungsmäßig ausgeführt. Weil als Überweisungsempfänger "ScflHIHHB ~ bKB1 * angegeben gewesen sei, habe die Gutschrift nicht ohne Rücksprache mit dem Absender auf dem Konto "Friedrich dBHB" vorgenommen werden dürfen. Dem Land Nordrhein-Westfalen (Regierungshauptkasse Köln), das seine Rechte an sie, Klägerin, abgetreten habe, sei die Beklagte deshalb wegen Verletzung des Postscheckvertrages und auch aus d.em Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung in Höhe des fJterweisungsbetrages ersatzpflichtig. Nachdem sie, Klägerin, den nicht ausgeführten Überweisungsauftrag zurückgenommen habe, ergebe sich die Zahlungsverpflichtung der Beklagten auch aus ? 7 Abs. 7 der Postscheckordnung. Die Klägerin hat dementsprechend vor dem Landgericht beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 20 880 DM nebst Zinsen zu verurteilen. Demgegenüber geht der Vortrag der Beklagten, die um Abweisung der Klage gebeten hat, u.a. dahin; Der Überweisungsauftrag sei ordnungsmäßig ausgeführt worden. Doetsch sei auch ! bevollmächtigt gewesen, Zahlungen für4die Klägerin in Empfang zu nehmen. Zumindest habe die Klägerin den Schein einer solchen Vollmacht erweckt.und müsse das gegen sich gelten lassen. Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme die Klage abgewiesen. In der Berufungsinstanz hat die Klägerin insbesondere noch geltend gemacht, daß ihr nicht nur auf Grund der Abtretupg des Landes Nordrhein-Westfalen, sondern auch aus eigenem Recht ein Anspruch gegen die Beklagte zustehe. Das Oberlandesgericht hat jedoch ihre Berufung zurückgewiesen. * i I Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageanspruchi weiter. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision. * i i Entscheidungsgründe: Die Revision fuhrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils. 1.) (Ansprüche der Klägerin aus abgetretenem Recht): Von grundlegender Bedeutung für die Entscheidung des Rechtsstreits ist die - von der Revision nicht angegriffene -Feststellung des Berufungsgerichts, daß der frühere Mitinhaber der Klägerin, Dr. WflHB, dem Bauingenieur DflHB als Leiter der Niederlassung der Klägerin erhebliche Selb- ständigkeit, weitgehende Vollmacht sowohl zu Verhandlungen wie auch zur Abwicklung des Zahlungsverkehrs eingeräumt hatte, auf Grund deren DflHIHl zur Entgegennahme der für die kIHP Niederlassung bestimmten Zahlungen berechtigt war, und daß diese weitgehende Befugnis erst nach den hier erfolgten Überweisungen, nämlich frühestens im Juni 1955, geändert wurde. War aber DfBB zur Entgegennahme von mit der KfllB Niederlassung zusammenhängenden Zahlungen für die Klägerin befugt, dann muß die Klägerin an ihn erfolgte Zahlungen gegen sich reiten lasse, so daß auch die hier interessierende Gutschrift von 20 880 DM auf dem auf BfHIlautenden Postscheckkonto Nr. 3115 schuldtilgende Wirkung hatte und das Land Nordrhein-Westfalen insoweit von seiner Verbindlichkeit gegenüber der Klägerin befreite. Angesichts dessen muß ein Schadensersatzan-spruch des Landes - selbst wenn das Postscheckamt sich ihm gegenüber einer Vertrags- oder Amtspflichtverletzung schuldig gemacht haben sollte - schon daran scheitern, daß dem Land durch das dem Postscheckamt als Vertrags- und Amtspflichtverletzung vorgeworfene Verhalten ein Scheden überhaupt nicht entstanden ist. Wenn die Revision meint, der Schaden bestehe darin, daß ein für die überwiesener Betrag nie’t dorthin, sondern an Doetsch gelangt sei, so übersieht sie, daß allenfalls der Klägerin, aber nicht - worauf es in diesem Zusammenhang allein ankommt - dem Lande ITordrhein- Y/estfalen ein Schaden entstanden ist, da das Land auch durch die Gutschrift auf dem Konto DflH^ von seiner Verbindlich-keit gegenüber der Klägerin frei geworden ist« Die präge kann deshalb nur sein, ob das Land Nordrhein-Westfalen - und an dessen Stelle auf Grund der Abtretung nunmehr die Klägerin - jetzt noch von der Beklagten "Erfüllung”, mithin "ordnungsmäßige Ausführung des ''berweisungsauf träges" (so insbesondere die Berufungsbegründung der Klägerin S. 5) oder - für den Pall wirksamer Zurücknahme des Überweisungsauftrages - Rückbuchung verlangen kann« Das ist nicht der Pall. Durch die Umbuchung des überwejsungsbetrages von dem Konto der Regierungshauptkasse auf das Konto Nr. (DflBHl ist - mag diese Art der Durchführung des Überweisungsaufträges auch inkorrekt gewesen sein.- der von der Regierungshauptkasse mit dem "berweieunjsauftrag erstrebte wirtschaftliche Effekt, , nämlich die Tilgung der Schuld des Landes Nordrhein-V/estfalen gegenüber der Klägerin in Höhe des Überweisungsbetrages, erreicht. Angesichts dessen ist jetzt für einen Anspruch des Landes (Regierungshauptkasse) als Auftraggeber auf "Erfüllung" des ’‘‘bervvei sungsaufträges und auch für eine Zurücknahme der Überweisung gemäß § 7 Abs. 7 der Postscheckordnung kein Raum mehr. Aus abgetretenem Recht kann mithin die Klägerin von der Beklagten Zahlung nicht verlangen. 2.) (Ansprüche der Klägerin aus eigenem Recht) a) Einen Anspruch aus Vertrag kann die Klägerin schon deswegen nicht geltend machen, weil sie in keinem Vertragsverhältnis zu der Beklagten steht. Durch den Überweisungsauftrag der Regierungshauptkasse an das Postscheckamt, in dem als Empfänger die genannt war, wurden vertragliche Beziehungen zwischen dem als Empfänger des Überweisungsbetrages Bezeichneten und der Beklagten nicht hergestel 6 Der L'fcerv.eisungsauftrag begründet im Gegensatz zur Auffassung der Klägerin nicht ein Vertragsverhältnis zugunsten des Empfängers als eines Dritten im Sinne des § 328 BGB» Ob und welche vertraglichen Ansprüche des Überweisungsempfängers auf Grund eines überweisungsaufträges dann entstehen, wenn der Überweisungsempfänger ein Postscheckkonto unterhält, kann uner-örtert bleiben, da dieser Fall hier nicht vorliegt. Jedenfalls entstehen auf Grund eines Überweisungsauftrages an das Postscheckamt, in dem das als Konto des Empfängers bezeichnete Postscheckkonto nicht dem angegebenen Empfänger zusteht, der als Überweisungsempfänger Genannte vielmehr ein Postscheckkonto überhaupt nicht unterhält, vertragliche Beziehungen zwischen der Post und dem als Empfänger Genannten nicht. Aus der Entscheidung RGZ 103, 398,"401 , auf die die Klägerin sich in der ßerufungsbegründung berufen hat, kann nichts anderes entnommen werden. In dem dieser Entscheidung zugrundeliegenden Fall handelte es sich darum, daß der beklagten Lank Geld für den damaligen Kläger überwiesen und dieses Geld von dem unehrlichen Sohn des Klägers abgehoben worden war. Dort lag mithin der Fall so, daß "die Beklagte - wirtschaftlich gesprochen - Geld in -fänden hatte, das dem Kläger gehörte”. Hiervon - oder auch nur von einer wirtschaftlich und rechtlich ähnlichen läge - kann in dem vorliegenden Fall nicht gesprochen werden; hier sind der Post keineswegs Beträge zugeflossen, die wirtschaftlich als der Klägerin gehörend angesehen werden müßten. Der vorliegende Fall ist vielmehr dem vergleichbar, der der Entscheidung des Reichsgerichts in RGZ 102, 65 ff zu-grundeüiegt; hier hatte ein Bankkunde der Bank den Auftrag erteilt, einen bestimmten Betrag an eine andere Bank zur Gutschrift auf das Konto eines Dritten zu überweisen. Wenn sogar in diesem Fall die Annahme eines Vertrages zugunsten eines Dritten verneint worden ist, dann muß das erst recht in dem vorliegenden Fall gelten, in dem dem Überweisungsauftrag von vornherein der Mangel anhaftet, daß der bezeichnete Empfänger ein Postscheckkonto überhaupt nicht unterhielt, der Auftrag zur Überweisung auf ein Konto dieses Empfängers mithin überhaupt nicht erfüllbar war. Es ist rechtlich ausgeschlossen, IF daß in diesem Fall der Überweisungsauftrag einen vertraglichen Anspruch zugunsten des als Empfänger Genannten gemäß § 528 EGB hätte begründen können. Fs kann deshalb offen bleiben, ob eine vertragliche Haftung der Beklagten gegenüber der Klägerin nicht auch durch postrechtliche Sonderbestimmungen - etwa § 9 FostscheckG - ausgeschlossen wäre. b) Jedoch ist ein Anspruch der Klägerin aus eigenem Recht aus dem Gesichtspunkt der Amtshaftung nicht von vornherein ausgeschlossen; auch postrechtliche Sonderbestiramungen (§ 12 PostG, 5 9 FostscheckG u.a.) stehen diesem Anspruch nicht entgegen. Auf Grund des Überweisungsauftrages der Regierungshauptkasse entstanden für das Postscheckamt Amtspflichten zur ordnungsmäßigen Auftragserledigung, und zwar nicht nur gegenüber der Auftraggeberin, sondern auch gegenüber der in dem Überweisungsauftrag als Empfänger des Überweisungsbetrages bezeichn neten Klägerin, mochte diese auch selbst nicht Inhaberin eines Postscheckkontos sein. Es handelt sich insoweit um nichts anderes alBmeine besondere Erscheinungsform der allgemeinen Pflicht jedes Amtsträgers, sein Amt so auszuüben, daß sowohl von der Amtsausübung Betroffene wie unbeteiligte Dritte tunlichst nicht geschädigt werden. Nun mögen zwar in der Regel durch einen Überweisungsauftrag Amtspflichten lediglich gegenüber dem Auftraggeber und allenfalls gegenüber dem Postschebk-konto-Inhäber,auf dessen Konto eine Gutschrift erfolgen soll, begründet werden und nicht gegenüber außenstehenden Dritten. Unabhängig von dieser Regel werden aber Amtspflichten in dem hier gegebenen besonderen Fall auch gegenüber einem Außenstehenden begründet, wenn dieser - ohne Inhaber eines Postscheckkontos zu sein - als Empfänger in dem Überweisungsauftrag bezeichnet wird und durch ein fehlsames Verhalten des Postscheckamtes geschädigt werden kann. In diesem Fall ist der im Überweisungsauftrag als Empfänger Bezeichnete aus dem sonst unbegrenzten Kreis der Außenstehenden und an dem Postscheck-Verhältnis Unbeteiligten herausgetreten und in eine derart enge Beziehung zu der hier in Rede stehenden Amtspflicht des Postscheckamtes zur ordnungsmäßigen Erledigung seiner aus dem Überweisungsauftrag sich ergebenden Aufgaben gebracht worden, 8 daß diese Pflicht nach ihrer Zweckbestimmung auch als seinem Schutze dienend und damit auch ihm gegenüber bestehend erachtet werden muß. Darin, daß das Postscheckamt die - die Auftraggeberin von ihrer Verbindlichkeit befreiende - Gutschrift auf dem Konto Nr. 3115 vornahm, obwohl der Inhaber dieses Kontos nicht mit dem in dem ?'berweisungsauftrag genannten Empfänger iiber-einstimmte, liegt mithin eine Aratspflichtverletzung auf ■ seiten des (der) mit der Bearbeitung des Überweisungsaufträges befaßt gewesenen Bediensteten des Postscheckamtes. Insoweit muß auch ein Verschulden bejaht werden, da angesichts der ganz eindeutigen Verschiedenheit von Kontoinhaber und dem in dem Überweisungsauftrag genannten Empfänger die Umbuchung ohne Rückfrage bei dem Auftraggeber nicht hätte erfolgen dürfen. Das Berufungsgericht hat nun zwar für den - von ihm unterstellten - Pall des Vorliegens einer schuldhaften Amtspflichtverletzung angenommen, daß die Klägerin den ihr angeblich entstandenen Schaden derart überwiegend selbst verursacht habe, daß dahinter ein - etwa gegebenes - Verschulden der Bediensteten der Beklagten weitgehend zurücktrete und eine Ersatzpflicht der Beklagten ausscheide. Diese Abwägung der beiderseitigen - schuldhaften - Verursachung im Rahmen des § 254 BGB ist zwar grundsätzlich Sache des Tatrichters. Sie muß jedoch hier deswegen als rechtsfehlerhaft erachtet werden, weil das Berufungsgericht das Verschulden auf seiten der Bediensteten der Beklagten mit der Begründung für besonders gering angesehen hat, daß aus den Unterlagen des Postscheckamtes*hervöf gegangen sei, daß Doetsch für dje Klägerin tätig gewesen sei. ‘‘Lediglich der Umstand, daß der Inhaber des in einem Überweisungsauftrag bezeiebneten Postscheckkontos bei dem in dem Uberweisun.gsauf-trag genannten Empfänger tätig ist, kann es jedoch nicht rechtfertigen, trotz der Nichtübereinstimmung von Kontoinhaber und angegebenem Empfänger eine Gutschrift auf dem bezeichneten Konto ohne Rückfrage bei den Auftraggeber vorzunehmen. Dieser Umstand kann deshalb auch nicht ein Verschulden der Bediensteten der Beklagten in nennenswert milderem Licht erscheinen lassen. Das Berufungsgericht hat auch jedenfalls kommt das in den Urteilsgründen nicht zu dem Ausdruck - nicht erwogen, daß die Abwicklung eines Überweisungsauftrages beim Postscheckamt besondere Sorgfalt und Genauigkeit erfordert und daß die Feststellung der Nichtübereinstimmung der Bezeichnung des Empfängers im Überweisungsauftrag und der Bezeichnung des Kontoinhabers eine einfache Sache ist. Schließlich kann der Klägerin ein Amtshaftungsanspruch bisher auch nicht mit der Begründung versagt werden, daß eie die Entstehung eines Schadens infolge der in Rede stehenden Amtspflichtverletzung nicht hinreichend dargetan habe. Die Klägerin hatte behauptet, daß sich bei der Gesamtabrechnung der Kölner Niederlassung für sie ein Verlust von über 40 000 DM ergeben habe (S. 5 des Schriftsatzes vom 4- November 1959 und S. 12 des EU). Dieser Behauptung war durch die Erwägung des Berufungsgerichts, es könne nach Lage der Dinge die Möglichkeit nicht ausgeschlossen werden, daß Doetsch die hier streitigen Beträge im Interesse der Klägerin verwandt habe, nicht der Boden entzogen. Palls das Berufungsgericht insoweit Bedenken hatte, hätte es die Klägerin genjäß § 139 ZPO zur Ergänzung ihres Sachvortrages anregen müssen, wie die Revision insoweit zutreffend unter Angabe dessen, was die Klägerin in diesem Pall vorgetragen und unter Beweis gestellt haben würde, rügt. / Das Berufungsurteil kann sonach mit der ihm gegebenen Begründung und ebenso mit einer anderen Begründung nicht gehalten werden. Es muß deshalb aufgehoben und die Sache muß, da auch eine anderweite Endentscheidung auf Grund des bisher festgestellten Sachverhalts nicht erfolgen kann, zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückver- wiesen werden» Dabei wird das Berufungsgericht u.o. darüber auch zu befinden haben, wie die Dinge bei ordnungsmäßigem Verhalten des Postscheckamtes (Rückfrage bei der Auftraggeberin) verlaufen wären, und gegebenenfalls auch prüfen müssen, ob und in welchem Umfang für die Klägerin die Möglichkeit anderweiter Ersotzerlangung (§ 859 Abs. 1 Satz 2 BGB) besteht. Dr. Gsiger Dr. Kreft Dr. Hußla Keßler Schäfer