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BGH · Ill ZR 54/59

Gericht: BGH · Aktenzeichen: Ill ZR 54/59

Schon bei einem geringen Verdacht einer krankhaften Veränderung der Lunge gerade an dieser gefährlichen Stelle - wie er hier objektiv und bei Anwendung gehöriger Sorgfalt für den (die) Auswerter auch erkennbar Vorgelegen habe - habe eine Nachuntersuchung veranlaßt werden müssen. Darin, daß bei der Auswertung der Schirm-bildaufnähme der Befund entweder übersehen oder nicht richtig ausgewertet.'worden sei und eine Meldung an das Gesundheitsamt.sowie deshalb eine Nachuntersuchung unterblieben sei, liege eine schuldhafte Amtspflichtverletzung, des auswertenden Arztes gegenüber ihm, dem Klägerj denn das Landgesetz über die Röntgen-Reihenuntersuchungen diene auch dem Schutz und dem Interesse des Einzelnen. Soweit ein Verschulden des auswertenden Arztes selbst nicht bejaht werden könne, liege eine schuldhafte Amtspflichtverletzung der.Beklagten darin, daß sie zu 'wenig und (oder) nicht genügend erfahrene Ärzte für die Auswertung eingesetzt habe. Auch Arzte, die noch in der Ausbildung zu dem Lungenfaeharzt gestanden hätten, seien an der Auswertung beteiligt gewesen» Zur Ausschaltung von Fehlerquellen sei weiter erforderlich -gewesen, die Scharmbiidauinah^' men je zweimal zu prüfen; das sei hier nicht geschehen» Schließlich habe die Beklagte die Vorstellung erweckt, auf jeden Pall verstärkt, daß. Wenn aber die Tuberkulose in ihren Anfängen bei der Röntgen-Reihenuntersuchung auch bei gehöriger Sorgfalt und Vorsicht tatsächlich nicht erkennbar sei, habe die Beklagte mit ihren gegenteiligen Behauptungen den Kläger fahrlässig in Sicherheit gewiegt und auch hierdurch seinen Schaden herbeigeführt» Das Berufungsgericht entnimmt aus dem irrevisiblen Landesgesetz vom 16» Juni 1947 über die Röntgen-Reihenuntorsuchungen, daß die mit der Röntgen-Reihenuntersuchung befaßten Irzte und sonstigen Bediensteten der Beklagten hoheitlich tätig geworden seien. unentschieden, ob die Amtspflicht gegenüber den untersuchten Personen sich darauf: erstrecke, daß die Ärzte und sonstigen Bediensteten der Beklagten schlechthin für die Entdeckung jedes noch so kleinen unauffälligen verdächtigen Befundes auf dem Schirmbild zu sorgen hätten, oder ob die Bild erb(nur) so auszuwerten seien, wie es billigeiweise in Anbetracht der dem menschlichen Erkenntnisvermögen bei den dem Reihenuntersuchungsver-fahren gezogenen Grenzen zu erwarten sei, so daß Fehler-quellen, in Kauf genommen würden. schlicht-hoheitliche Tätigkeit der Ärzte und sonstigen Bediensteten der Beklagten und im Zusammenhang damit auch Amtspflichten der Beklagten gegenüber den untersuchten Personen angenommen hat, 3ind Bedenken aus revisionsrechtlichen Gesichtspunkten nicht zu erheben» Gegenüber den Ausführungen der Revisionserwiderung ist lediglich zu bemerken, daß das Oberlandesgericht die Präge, ob Amtspflichten der Beklagten gegenüber dem Untersuchten bestanden, nicht etwa offen gelassen, sondern lediglich über den Umfang derartiger Amtspflichten eine abschließende Entscheidung nicht getroffen hat» Soweit der Kläger eine Amtspflichtverletzung der Beklagten im Unterlassen einer Boppelauswertung der Schirmbildaufnahme des Klägers vom 20» Dezember 1948 sowie in der Auswahl und im Einsatz der Ärzte für die BildauSWertungwitund schließlich in der Formulierung des Merkblattes erblickt, kann seine Revision keinen Erfolg haben» 1.) Das Berufungsgericht führt aus: Darin, daß die Eeklagte nicht eine Doppelauswertung der Röntgenaufnahme des Klägers veranlaßt habe, liege jedenfalls nicht eine schuldhafte Amtspflichtverletzung» Denn im medizinischen Schrifttum sei die Doppelauswertung erst seit 1950 ge- . fordert- worden.und von.dem finanziell schwachen, mit Flüchtlingen überbelegten Land Schleswig-Holstein habe unmittelbar nach der Währungsumstellung eine derartige (mit erhöhten Kosten verbundene) Maßnahme nicht ver-, langt werden können» Im anderen Zusammenhang (BTJ S.21) sagt das Oberlandesgericht übrigens ausdrücklich, daß die Beklagte nicht verpflichtet gewesen sei, die Schirm^V^ Wenn die Revision in ihrer ■schriftlichen Begründung (S»12) vorträgt, hier spreche viel dafür, daß die Schirmbildaufnahme des Klägers von der Beklagten überhaupt nicht ausgewertet worden sei, so handelt es sich dabei um einen in der Revisionsinstanz unzulässigen neuen Sachvortrag» Deshalb geht die in diesem Zusammenhang erhobene Verfahrensrüge (§ 286 ZPO) ins leere» 2.) Rechtlich bedenkenfrei sind ferner die Darlegungen des Oberlandesgerichts, soweit es ein Verschulden von Bediensteten der Beklagten bei der Auswahl und dem Einsatz der Ärzte für die BildauswertüngiV:-y| verneint» 3») Schließlich sieht das Berufungsgericht eine schuldhafte Amtspflicht-Verletzung der Beklagten auch nicht in der Formulierung des Inhalts des von der RÖntgen-Reihenuntersuchungsatelle TaflHBMfe herausgegebenen oder verfaßten Merk-(oder Flug~)blattes, dessen Kenntnisnahme durch den Kläger es ebenfalls unterstellt (BU S«18 unten). Flugblattes die Röntgen-Reihenuntersuchung nicht eine "volle" oder "unbedingte", sondern nur eine "genügende" Sicherheit im Erkennen von krankhalten Befunden biete, daß erkennbar der Zweck des Verfahrens eine Siebung der gesamten Bevölkerung, nicht aber ausschließlich oder auch nur in erster Linie der Schutz des Einzelnen sei: ferner, daß nach dem Inhalt des Merkblattes deutlich erkennbar nicht Zweck des Verfahrens sei, dem Einzelnen die Verantwortung für seine eigene Gesundheit absunehmen zu demal im Merkblatt ausdrücklich darauf hingewiesen werde daß der Untersuchte sich nicht - jedenfalls nicht lange - auf ein negatives Ergebnis der Untersuchung verlassen könne und ein solches günstig Ergebnis nach mehr als . Liese dem Merkblatt gegebene Auslegung und die daran anschließenden Ausführungen des Berufungsgerichts begegnen - jedenfalls soweit das Verhältnis des Klägers, der nach dem unbestrittenen Sachvortrag damals Leiter des Rechtsamtes der Stadt Kiel war, zur Beklagten in Präge stoht - keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die eingeholten Gutachten der beiden Sachverständigen Dr, KIMM und Prof .Br» SMü führten, sowohl ihrem Wortlaut als auch ihrem Sinne nach, eindeutig zur Verneinung eines Verschuldens des auswertenden Arztes. Um ein schuldhaftes Verhalten festzustellen, genüge es nicht, daß viele;oder vielleicht alle erfahrenen Fachärzte, denen die Röntgenaufnahme des Klägers jetzt vor-' gelegt.werde, erklärten, der verdächtige Befund sei ohne weiteres erkennbar,. Prüfung sehr leicht zu einem Absinken der Aufmerksamkeit führen könne, und zu dem anderen, daß aus der tatsächlich übergroßen Mehrzahl der Aufnahmen "ohne Befund" (für den Auswarter) von vorn herein eine Wahrscheinlichkeit dafür spreche, daß auch die nächste zu prüfende Röntgenaufnahme "ohne Befund" sein werde. Die "im Verkehr erforderliche" Aufmerksamkeit müsse auch bei der Prüfung einer Schirmbildaufnahme in der Röntgen-Reihenuntersuchung immer dieselbe sein, und die vom Berufungsgericht hervorgehobene Geringfügigkeit des Befundes in-der Röntgenaufnahme des Klägers sei dann ohne Bedeutung, wenn auch ein geringfügiger Befund dieser Art von dem durchschnittlichen Beobachter bei Anwendung der gehörigen Sorgfalt hätte festgestellt werden' müssen. Zwar könne man mit dem Sachverständigen davon ausgehen, daß es eine "Grenzzone" zwischen krankhaftem und normalem Befund gebe, die je nach Erfahrung und visueller Begabung, des auswertenden Arztes schmäler oder breiter sei. Aus einigen Hinweisen der Sachverständigen Prof.Dr. und Dr. KldflMHHV folgert die Revision, daß der die Aufnahme des Klägers auswertende Arzt nicht nur übersehen habe, daß ein Tuberkulose-Befund vorhanden gewesen sei, sondern auch, daß jedenfalls Verdachtsanzeichen Vorgelegen hätten, deren übersehen auf alle Fälle eine Verletzung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt darstelle. 3.) Der Revision kann nicht zugegeben werden, daß das Berufungsgericht den Verschuldensbegriff verkannt und bei seiner Würdigung verschiedene Umstände rechtsfehlerhaft übergangen habe. Ob diesos übersehen des Befundes, also die objektiv falsche Auswertung, dem Arzt als Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist, bemißt sich danach, ob er bei der Auswertung diejenige Sorgfalt angewendet hat, die der Verkehr von einem ordentlichen, pflichtgetreuen "Durchschnitts-Facharzt" in der konkreten Situation erwartet, ob er also die nach objektiven Maßstäben zu bestimmende "erforderliche" und nicht nur die "übliche" Sorgfalt beachtet hat. Im Rahmen des hier anzuwendenden § 839 BGB muß sich dabei das Verschulden immer auf die Verletzung der Amtspflicht - und nicht auf die Voraussehbarkeit eines Schadens - beziehen (BGB-RGRK TI. Es ist deshalb rechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht die sich für den damals aus-wertenden Arzt ergebenden Besonderheiten einer Röntgen-Reihenuntersuchung sowie die damaligen Zeitverhältnisse und damit verbundenen Anfangsschwierigkeiten, insbesondere technischer Art, bei der Prüfung des Verschuldens berücksichtigt und hierbei nicht entscheidend auf die jetzt und wiederholt unter den heutigen Verhältnissen vorgenommene Auswertung der Röntgenaufnahme des Klägers durch erfahrend/ Fachärzte abstellt» Allerdings hat das Oberlandesgericht in seinem Ausgangspunkt zwei Alternativen für den Umfang und das Maß der Amtspflichten der auswertenden Ärzte aufgestellt und hierbei die schärfere Form unterstellto Ob das Berufungsgericht bei seiner Würdigung sich insoweit von seinem Ausgangspunkt unzulässigerweise entfernt hat, kann jedoch auf sich beruhen« Benn die aufgezeigten Grundsätze für die Prüfung des Verschuldens, insbesondere daß hierbei die damalige konkrete Situation, in die der auswertende Arzt gestellt -war., berücksichtigt werden muß, gelten in jedem Falle und führen.hier zu dem Ergebnis, daß angesichts des festgestellten Sachverhalts dem auswertenden Arzt ein Verschulden nicht naehgewiesen werden kann» Was zunächst die Verfahrensrügen der Revision nach § 286 ZPO anlangt, so bewegen sich diese im wesentlichen auf dem dem Revisionsgericht verschlossenen Gebiet der dem Tatrichter obliegenden Beweiswürdigungo Bas gilt , insbesondere für die von der Revision gerügte nicht genügende Berücksichtigung einzelner Bekundungen des sachverständigen Zeugen Br. StflMl« Für den vom Oberlandesgericht nicht berücksichtigten Antrag des Klägers, in Ergänzung der eingeholten Sachverständigengutachten einen weiteren "lest” in der Art vorzunehmen, die Schirmbildaufnahme des Klägers mit änderen Aufnahmen zu mischen und anderen Ärzten nochmals zur Auswertung vorzulegen, kommt hinzu, daß die jetzige Auswertung - wie das Berufungsgericht,schon zutreffend ausgeführt hat-; keine allein ausschlaggebende oder entscheidende Bedeutung hat.» Danach kann vom Kläger nicht ausgeräumt werden, daß der Befund beim Kläger nach dem Beweisergebnis des Berufungsgerichts in die unvermeidbare Fehlerquote, auch hinsichtlich der vom Kläger hervorgehobenen Verdachtsanzeichen, einzurechnen ist.

Zitierte Normen: § 286 ZPO § 276 BGB § 286 ZPO § 839 BGB § 286 ZPO
SorgfaltRöntgen-ReihenuntersuchungArztBerufungsgerichtBefundKlägerAuswertungRevision

Volltext der Entscheidung

Ill ZR 54/59
Verkündet
 am 13. Juni I960
Fieser,
 Justizangestellter als Urkundabeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 des Magistratsoberrats Lothar- S c h in KflIHHBBHBph, IMBstr. B,
Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers. Prozeßbeyöllmächtigter: Rechtsanwalt
 die Landesversicherungsanstalt Schleswig-Holstein setglich vertreten düreh den Vorstand, L®|iBi, Kr Allee
 Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt BBHHHP “
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 13« Juni i960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof« Br. Geiger sowie der Bundes-richter Br. Weber, Br. Beyer, Br. Hußla und Gähtgens
 für Recht erkannt:
Bie Revision des Klägers gegen das Urteil des 3 * Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Ober-landesgerichts. in Schleswig vom 15. Januar 1959 wird zurückgewiesen. ..	.
Ber Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen
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Tatbestand:
In Schleswig-Holstein werden auf Grund eines Gesetzes vom 16. Juni 1947 {Schl»-Holst.GVBl S. 13) Röntgen-Reihenuntersuchungen durchgeftthrt. Hach diesem Gesetz muß jeder über zwei Jahre alte Einwohner' sich alle zwei;. Jahre einer Untersuchung unterziehen» Die Rö^tgen-Reihenuntersuchungs-stelle in TtflBHMI, eine Einrichtung der Beklagten, führt in Zusammenarbeit mit denGesundheitsämtern der Gemeinden und Gemeindeverbände die Röntgen-Reihonuntersuchungön durch. Sie werteto im Jahre 1948 321f°127 Schirmbildaufnahmen und im Jahre .1949 558.570 Schirmbildaufnahmen aus.
Am 20. Dezember-,1948 wurde im Zuge der Röntgen-Reihenuntersuchungen von der Dunge des Klägers eine Röntgenaufnahme in Kleinbildformat gefertigt. Der Kläger bezahlte . die gesotzlich vorgeschriebene Gebühr von 0,50 DM. Die Röntgen-Reihenuntersuchungsstelle in TMHft wertete die Schirmbildaufnahme aus. Dabei blieb ein auf dem Eilm feststellbarer Tuberkuloseherd unerkannt. Deshalb unterblieb eine Nachuntersuchung, wie sie schon dann üblich ist, wenn sich bei der Auswertung eines Röntgenfilmes auch nur ein Tuberkuloseverdacht ergibt.
Am 13. Juni 1950 wurde beim Kläger anläßlich einer dienstlich angeordneten amtsärztlichen Untersuchung eine offene Lungentuberkulose festgestellt» Der Herd der Tuberkulöse lag an derselben Stelle der Dunge, an der auch der Befund auf der Schirmbildaufnahme vom 20. Dezember 1948 zu erkennen ist. Der Kläger wurde vom 4» Juli 1950 bis zu dem 20. März 1951 in die Heilstätte M®BI ln DaflHp-zur Heilbehandlung eingewiesen; die Heilbehandlung wurde vom -22. November 1955 bis zu dem 23» Oktober 1956 ■ wiederholt.
■Der "Kläger, hat vorgetragen:.
Der Befund auf der Schirmbildaufnahme vom 20. Dezember 1948. habe von dem die Aufnahme ausv/ertenden Arzt (oder von den Ärzten) nicht übersehen werden dürfen.
Der Tuberkuloseherd habe sich an einer Stelle befunden, an der erfahrungsgemäß ein großer Teil der tuberkulösen Erkrankungen beginne. Deshalb pflege der erfahrene Dun-genfacharzt .zuerst auf diesen Raum zu achten. Schon bei einem geringen Verdacht einer krankhaften Veränderung der Lunge gerade an dieser gefährlichen Stelle - wie er hier objektiv und bei Anwendung gehöriger Sorgfalt für den (die) Auswerter auch erkennbar Vorgelegen habe - habe eine Nachuntersuchung veranlaßt werden müssen. Aber auch Hippenveränderungen, die sich bei der Röntgen-Reihenuntersuchung herausstellten, seien dem Gesundheitsamt mitzuteilen... Darin, daß bei der Auswertung der Schirm-bildaufnähme der Befund entweder übersehen oder nicht richtig ausgewertet.'worden sei und eine Meldung an das Gesundheitsamt.sowie deshalb eine Nachuntersuchung unterblieben sei, liege eine schuldhafte Amtspflichtverletzung, des auswertenden Arztes gegenüber ihm, dem Klägerj denn das Landgesetz über die Röntgen-Reihenuntersuchungen diene auch dem Schutz und dem Interesse des Einzelnen.
Soweit ein Verschulden des auswertenden Arztes selbst nicht bejaht werden könne, liege eine schuldhafte Amtspflichtverletzung der.Beklagten darin, daß sie zu 'wenig und (oder) nicht genügend erfahrene Ärzte für die Auswertung eingesetzt habe. Denn ein erfahrener Arzt, der freilich bei der Auswertung der Schirmbilder nicht überbeansprucht werden durfte, hätte den objektiv erkennbaren Befund zunächst als tuberkuloseverdächtig und damit als
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meldepflichtig ansprechen können und müssen» Damals hätten in	aber	nicht	*	ausnahmslos	erfahrene
 und befähigte Lungenfachärzte die Schirmbilder ausge-wertet. Auch Arzte, die noch in der Ausbildung zu dem Lungenfaeharzt gestanden hätten, seien an der Auswertung beteiligt gewesen» Zur Ausschaltung von Fehlerquellen sei weiter erforderlich -gewesen, die Scharmbiidauinah^' men je zweimal zu prüfen; das sei hier nicht geschehen» Schließlich habe die Beklagte die Vorstellung erweckt, auf jeden Pall verstärkt, daß. derjenige, der sich einer Röntgenreihenuntersuchung unterziehe und nicht zur Ifachuntersuchung bestellt werde, sich für gesund halten dürfe. Die Beklagte habe nämlich in einem Merkblatt erklärt, die Schirmbildaufnähme lasse krankhafte Veränderungen (der Dunge) "mit genügender Sicherheit ’ erkennen", und die Röntgen-Reihenuntersuchung stelle die "Früherfässung des unbekannten Erkrankten" dar.
Auch er - der Kläger - habe sich hierauf verlassen»
Wenn aber die Tuberkulose in ihren Anfängen bei der Röntgen-Reihenuntersuchung auch bei gehöriger Sorgfalt und Vorsicht tatsächlich nicht erkennbar sei, habe die Beklagte mit ihren gegenteiligen Behauptungen den Kläger fahrlässig in Sicherheit gewiegt und auch hierdurch seinen Schaden herbeigeführt»
Der Kläger hat im einzelnen dargelegt, in welchem Umfang ihm Schäden durch die behaupteten Amtspflichtverletzungen erwachsen seien, und demgemäß beantragt,
.festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet sei, dem Kläger allen Schaden zu ersetzen, der ihm dadurch entstanden sei und noch entstehen, werde, daß bei der am 20. Dezember 1948 in
 Kiel durchgeführten RÖntgen-Reihenuntersu-chung eine damals schon bestehende Tuberkulose nicht erkannt worden sei«
Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten; sie ist den Ausführungen des Klägers in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht entgegengetreten.
Das Landgericht hat nach einer ausführlichen Beweisaufnahme die Klage abgewiesen. Die hiergegen vom Kläger eingelegte Berufung ist vom Oberlandesgericht zurückgewiesen worden. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger seinen Klageanspruch weiter. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision..
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Das Berufungsgericht entnimmt aus dem irrevisiblen Landesgesetz vom 16» Juni 1947 über die Röntgen-Reihenuntorsuchungen, daß die mit der Röntgen-Reihenuntersuchung befaßten Irzte und sonstigen Bediensteten der Beklagten hoheitlich tätig geworden seien. Das Oberlandesgericht geht ferner davon aus, daß insoweit : auch Amtspflichten der Arzte und der Bediensteten der Beklagten gegenüber den untersuchten Personen beständen. Es läßt dabei allerdings offen, in welchem Umfang derartige Amtspflichten zu bejahen seien, weil § 10 der DVO vom 16. Juli 1947 zu dem genannten Landesgesetz (Schl.-Holst.GYB1 1947, 14) diese Frage nicht eindeutig beantworte. Deshalb läßt das Berufungsgericht
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unentschieden, ob die Amtspflicht gegenüber den untersuchten Personen sich darauf: erstrecke, daß die Ärzte und sonstigen Bediensteten der Beklagten schlechthin für die Entdeckung jedes noch so kleinen unauffälligen verdächtigen Befundes auf dem Schirmbild zu sorgen hätten, oder ob die Bild erb(nur) so auszuwerten seien, wie es billigeiweise in Anbetracht der dem menschlichen Erkenntnisvermögen bei den dem Reihenuntersuchungsver-fahren gezogenen Grenzen zu erwarten sei, so daß Fehler-quellen, in Kauf genommen würden. Bei d.er nachfolgenden Prüfung unterstellt das Oberlandesgericht jedoch eine Amtspflicht der Beklagten gegenüber den untersuchten Personen in dem erstgenannten, weiteren Sinn.»
Soweit das, Berufungsgericht bei der Durchführung der Röntgen-Reihenuntersuchungen eine sog. schlicht-hoheitliche Tätigkeit der Ärzte und sonstigen Bediensteten der Beklagten und im Zusammenhang damit auch Amtspflichten der Beklagten gegenüber den untersuchten Personen angenommen hat, 3ind Bedenken aus revisionsrechtlichen Gesichtspunkten nicht zu erheben» Gegenüber den Ausführungen der Revisionserwiderung ist lediglich zu bemerken, daß das Oberlandesgericht die Präge, ob Amtspflichten der Beklagten gegenüber dem Untersuchten bestanden, nicht etwa offen gelassen, sondern lediglich über den Umfang derartiger Amtspflichten eine abschließende Entscheidung nicht getroffen hat»
Soweit der Kläger eine Amtspflichtverletzung der Beklagten im Unterlassen einer Boppelauswertung der Schirmbildaufnahme des Klägers vom 20» Dezember 1948 sowie in der Auswahl und im Einsatz der Ärzte für die BildauSWertungwitund schließlich in der Formulierung des Merkblattes erblickt, kann seine Revision keinen Erfolg haben»
1.) Das Berufungsgericht führt aus: Darin, daß die Eeklagte nicht eine Doppelauswertung der Röntgenaufnahme des Klägers veranlaßt habe, liege jedenfalls nicht eine schuldhafte Amtspflichtverletzung» Denn im medizinischen Schrifttum sei die Doppelauswertung erst seit 1950 ge- . fordert- worden.und von.dem finanziell schwachen, mit Flüchtlingen überbelegten Land Schleswig-Holstein habe unmittelbar nach der Währungsumstellung eine derartige (mit erhöhten Kosten verbundene) Maßnahme nicht ver-, langt werden können» Im anderen Zusammenhang (BTJ S.21) sagt das Oberlandesgericht übrigens ausdrücklich, daß die Beklagte nicht verpflichtet gewesen sei, die Schirm^V^
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bildaufnahme des Klägers vom 20. auszuwerten»
Dezember 1948 doppelt
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Diese,Aüsführungen des Berufungsgerichts sind frei vo
 RechtsIrrtum»

Wenn die Revision in ihrer ■schriftlichen Begründung (S»12) vorträgt, hier spreche viel dafür, daß die Schirmbildaufnahme des Klägers von der Beklagten überhaupt nicht ausgewertet worden sei, so handelt es sich dabei um einen in der Revisionsinstanz unzulässigen neuen Sachvortrag» Deshalb geht die in diesem Zusammenhang erhobene Verfahrensrüge (§ 286 ZPO) ins leere»
2.) Rechtlich bedenkenfrei sind ferner die Darlegungen des Oberlandesgerichts, soweit es ein Verschulden von Bediensteten der Beklagten bei der Auswahl und dem Einsatz der Ärzte für die BildauswertüngiV:-y| verneint»
Hierzu stellt es unangefochten fest, daß an der Bildauswertung zwar auch/jüngere Ärzte beteiligt gewe-
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sen sind? jüngere Ärzte aber oft besser als erfahrenere ”lesen", da es hierbei weniger auf die Erfahrung als auf eine visuelle Begabung ankommt. Außerdem sei hinsichtlich etwaiger Organisationsfehler - so führt das Berufungsgericht weiter aus - .zu berücksichtigen, daß das land Schleswig-Holstein als eins der ersten Bundesländer . die Röntgen-Reihenuntersuchung 1947 in ausgesprochener Notzeit angeordnet habe, das ganze Untersuchungswesen 1948 nach der Währungsumstellung erstmalig in Gang gesetzt habe, und daß man erst damals habe beginnen können, eigene Erfahrungen in systematischer Beobachtung der Untersuchungsergebnisse zu sammeln.. Auch bei den Anforderungen an die auswertenden Ärzte müßte deshalb.auf die Anfangsschwierigkeiten 1948 Rücksicht genommen, werden. ■
3») Schließlich sieht das Berufungsgericht eine schuldhafte Amtspflicht-Verletzung der Beklagten auch nicht in der Formulierung des Inhalts des von der RÖntgen-Reihenuntersuchungsatelle TaflHBMfe herausgegebenen oder verfaßten Merk-(oder Flug~)blattes, dessen Kenntnisnahme durch den Kläger es ebenfalls unterstellt (BU S«18 unten).
>	■! Hierzu /führt das-, öböriändes^eri'sht aus«
Seien - wie die Beklagte meine - bei dem Röntgen-Reihenuntersuehungsverfähren Fehlerquellen (im Sinne des lichterkennens vonkrankhaften Befunden) nicht auszuschließen, so könne eine Amtspflichtverletzung dann vorliegen, wenn die Untersuchten (durch das Merkblatt) veranlaßt würden, sich fälschlich in der Sicherheit zu wiegen, daß ihre Bunge gesund sei« In Auslegung des Inhalts des Merkblattes, kommt das Oberlandesgericht jedoch zu dem Ergebnis, daß schon nach dem Wortlaut des
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Flugblattes die Röntgen-Reihenuntersuchung nicht eine "volle" oder "unbedingte", sondern nur eine "genügende" Sicherheit im Erkennen von krankhalten Befunden biete, daß erkennbar der Zweck des Verfahrens eine Siebung der gesamten Bevölkerung, nicht aber ausschließlich oder auch nur in erster Linie der Schutz des Einzelnen sei: ferner, daß nach dem Inhalt des Merkblattes deutlich erkennbar nicht Zweck des Verfahrens sei, dem Einzelnen die Verantwortung für seine eigene Gesundheit absunehmen zu demal im Merkblatt ausdrücklich darauf hingewiesen werde daß der Untersuchte sich nicht - jedenfalls nicht lange - auf ein negatives Ergebnis der Untersuchung verlassen könne und ein solches günstig Ergebnis nach mehr als . .sechs Monaten niemanden - das gelte auch für den Kläger - zu dar Vermutung berechtige, er sei gesunde Zumindest hätten die Verfasser des. Merkblattes schuldlos davon ausgehen können, daß es so - wie dargelegt - verstanden -würde*
Liese dem Merkblatt gegebene Auslegung und die daran anschließenden Ausführungen des Berufungsgerichts begegnen - jedenfalls soweit das Verhältnis des Klägers, der nach dem unbestrittenen Sachvortrag damals Leiter des Rechtsamtes der Stadt Kiel war, zur Beklagten in Präge stoht - keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
III.
1.) Ein Verschulden des die Röntgenaufnahme des Klägers vom 20. Dezember 1948 \auswertenden Arztes (oder der Ärzte) verneint das Oberlandesge.rie.ht mit im wesentlichen folgenden Erwägungen;
Die eingeholten Gutachten der beiden Sachverständigen Dr, KIMM und Prof .Br» SMü führten, sowohl ihrem Wortlaut als auch ihrem Sinne nach, eindeutig zur Verneinung eines Verschuldens des auswertenden Arztes. Um ein schuldhaftes Verhalten festzustellen, genüge es nicht, daß viele;oder vielleicht alle erfahrenen Fachärzte, denen die Röntgenaufnahme des Klägers jetzt vor-' gelegt.werde, erklärten, der verdächtige Befund sei ohne weiteres erkennbar,. Es komme vielmehr darauf an, ob der Befund in der Reihenuntersuchung "erkennbar" gewesen sei, d»h» ob er so deutlich sei, daß er - bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt - in der Reihe nicht übersehen werden könne? wenn nichts - als die allgemein gebotene Anspannung - die Aufmerksamkeit gerade auf diese Aufnahme lenke» Bas könne letztlich nur der ärztliche Sachverständige nach der Art -des-Befundes beurteilen, und Frof.Br.SfMBW bezeichne den Befund klar und eindeutig als "geringfügig" und deshalb "übersehbar". Das (damalige) Übersehen des Befundes durch den auswertenden Arzt sei deshalb nicht vorwerfbar»
2.) Demgegenüber vertritt die Revision die Auffassung, die auswertenden Ärzte hätten dem Kläger gegenüber nicht nur.die ihnen mögliche oder zu demutbare? sondern die im Verkehr erforderliche Sorgfalt (§276 BGB) walten zu\ lassen, was das Berufungsgericht verkannt habe. Der Maßstäb, mit dem der Grad der "erforderlichen Sorgfalt" zu messen sei, bleibe stets der gleiche, gleichgültig, ob der Arzt als Amtshandlung eine Röntgenaufnahme oder mehrere hundert prüfen müsse. Soweit von dem Sachverständigen und dem Berufungsgericht in diesem Zusammenhang auf die Vielzahl der zu prüfenden Röntgenaufnahmen hingewiesen worden sei, handele es sich einmal um die Erfahrungstatsache, daß die Wiederholüngi-der stets gleichen
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Prüfung sehr leicht zu einem Absinken der Aufmerksamkeit führen könne, und zu dem anderen, daß aus der tatsächlich übergroßen Mehrzahl der Aufnahmen "ohne Befund" (für den Auswarter) von vorn herein eine Wahrscheinlichkeit dafür spreche, daß auch die nächste zu prüfende Röntgenaufnahme "ohne Befund" sein werde. Derartige Umstände-seien aber für die zivilrechtliche Haftung gegenüber dem betroffenen Dritten rechtlich bedeutungslos. Die "im Verkehr erforderliche" Aufmerksamkeit müsse auch bei der Prüfung einer Schirmbildaufnahme in der Röntgen-Reihenuntersuchung immer dieselbe sein, und die vom Berufungsgericht hervorgehobene Geringfügigkeit des Befundes in-der Röntgenaufnahme des Klägers sei dann ohne Bedeutung, wenn auch ein geringfügiger Befund dieser Art von dem durchschnittlichen Beobachter bei Anwendung der gehörigen Sorgfalt hätte festgestellt werden' müssen. Diese Voraussetzung sei hier gegeben. Zwar könne man mit dem Sachverständigen davon ausgehen, daß es eine "Grenzzone" zwischen krankhaftem und normalem Befund gebe, die je nach Erfahrung und visueller Begabung, des auswertenden Arztes schmäler oder breiter sei. Wenn aber ein Befund Vorliege, den auch der "Durchschnitts-Pacharzt", auf den bei den Anforderungen an die zu verlangende Sorgfaltspflicht abzu-stellen sei, nicht nur als auffallend, sondern eindeutig als "Tuberkulose-Befund" erkennen könne, so liege ein solcher Pall außerhalb jener "Grenzzone" . Hier habe der auswertende Arzt die Aufgabe gehabt, "verdächtige" Palle auszusondern, nicht aber, eine einwandfreie medizinische Diagnose zu stellen. Er habe deshalb schon bei unklaren Schirmbildaufnahmen, die lediglich zu Zweifeln •Veranlassung gegeben hätten, diesen Pall aussondern müssen;- umso mehr natürlich, wenn der Pall eindeutig als Tuberkulose-Befund erkennbar gewesen sei. Aus einigen Hinweisen der Sachverständigen Prof.Dr.	und
 Dr. KldflMHHV folgert die Revision, daß der die Aufnahme des Klägers auswertende Arzt nicht nur übersehen habe, daß ein Tuberkulose-Befund vorhanden gewesen sei, sondern auch, daß jedenfalls Verdachtsanzeichen Vorgelegen hätten, deren übersehen auf alle Fälle eine Verletzung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt darstelle.
Weiter hat die Revision in diesem Zusammenhang Verstöße des Berufungsgerichts gegen § 286 ZPO gerügt.
3.) Der Revision kann nicht zugegeben werden, daß das Berufungsgericht den Verschuldensbegriff verkannt und bei seiner Würdigung verschiedene Umstände rechtsfehlerhaft übergangen habe.
Auszugehen ist von folgendem:
Rach dem festgestellten Sachverhalt (BU S.2 und S« 14) blieb ein "auf dem Film feststellbarer Tuberkulose-Herd" , der allerdings "geringfügig" war, unerkannt. Objektiv war also die damals vorgenommenq Auswertung der Röntgenaufnahme des Klägers vom 20. Dezember 1948 falsch. Ob diesos übersehen des Befundes, also die objektiv falsche Auswertung, dem Arzt als Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist, bemißt sich danach, ob er bei der Auswertung diejenige Sorgfalt angewendet hat, die der Verkehr von einem ordentlichen, pflichtgetreuen "Durchschnitts-Facharzt" in der konkreten Situation erwartet, ob er also die nach objektiven Maßstäben zu bestimmende "erforderliche" und nicht nur die "übliche" Sorgfalt beachtet hat. Denn das Maß der zu verlangenden, "im Verkehr erforderlichen Sorgfalt" bestimmt sich nach den berechtigten Anforderungen des normalen Verkehrs, wobei es allerdings geboten ist, Rücksicht zu nehmen auf die
 Verhältnisse des in Betracht kommenden engeren Verkehrskreises und auf das Maß von Umsicht und Sorgfalt, das danach entsprechend dem Urteil Besonnener und gewissenhafter Angehöriger dieses Kreises von dem in seinem Rahmen Handelnden zu fordern ist (vgl* RGZ 126, 329, 331 119, 397, 400; BGHZ 8, 138, 140; Soergel-SieBert BGB 9„ -Aufl. § 276 Annu 14-16). Im Rahmen des hier anzuwendenden § 839 BGB muß sich dabei das Verschulden immer auf die Verletzung der Amtspflicht - und nicht auf die Voraussehbarkeit eines Schadens - beziehen (BGB-RGRK TI. Aufl. § 839 Anm. 45), so daß auch der Umfang der der jeweiligen Amtsperson obliegenden Amtspflicht von Bedeutung für das Maß der ''erforderlichen Sorgfaltspflicht sein kann. Bei der Prüfung des Verschuldens ist schließlich darauf abzustellen (vgl. Esser in VersR 1959 Beiheft S. 15? 20; Ebermayer, Der Arzt im Recht, 1930,
S. 91. 92): Was war damals, zur Zeit des. Handelns in •jener Situation von dem nach einem Durchschnittsmaß-stab gewissenhaften und erfahrenen Angehörigen dieser Berufsgruppe - hier also von einem gewissenhaften durchschnittlichen Lungenfacharzt - zu erwarten, und nicht etwa, was war unter den heute offen zutage liegenden Umständen von einem solchen. Arzt pflichtgemäß su tun?
Es ist deshalb rechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht die sich für den damals aus-wertenden Arzt ergebenden Besonderheiten einer Röntgen-Reihenuntersuchung sowie die damaligen Zeitverhältnisse und damit verbundenen Anfangsschwierigkeiten, insbesondere technischer Art, bei der Prüfung des Verschuldens berücksichtigt und hierbei nicht entscheidend auf die jetzt und wiederholt unter den heutigen Verhältnissen vorgenommene Auswertung der Röntgenaufnahme des Klägers
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durch erfahrend/ Fachärzte abstellt» Allerdings hat das Oberlandesgericht in seinem Ausgangspunkt zwei Alternativen für den Umfang und das Maß der Amtspflichten der auswertenden Ärzte aufgestellt und hierbei die schärfere Form unterstellto Ob das Berufungsgericht bei seiner Würdigung sich insoweit von seinem Ausgangspunkt unzulässigerweise entfernt hat, kann jedoch auf sich beruhen« Benn die aufgezeigten Grundsätze für die Prüfung des Verschuldens, insbesondere daß hierbei die damalige konkrete Situation, in die der auswertende Arzt gestellt -war., berücksichtigt werden muß, gelten in jedem Falle und führen.hier zu dem Ergebnis, daß angesichts des festgestellten Sachverhalts dem auswertenden Arzt ein Verschulden nicht naehgewiesen werden kann»
Was zunächst die Verfahrensrügen der Revision nach § 286 ZPO anlangt, so bewegen sich diese im wesentlichen auf dem dem Revisionsgericht verschlossenen Gebiet der dem Tatrichter obliegenden Beweiswürdigungo Bas gilt , insbesondere für die von der Revision gerügte nicht genügende Berücksichtigung einzelner Bekundungen des sachverständigen Zeugen Br. StflMl« Für den vom Oberlandesgericht nicht berücksichtigten Antrag des Klägers, in Ergänzung der eingeholten Sachverständigengutachten einen weiteren "lest” in der Art vorzunehmen, die Schirmbildaufnahme des Klägers mit änderen Aufnahmen zu mischen und anderen Ärzten nochmals zur Auswertung vorzulegen, kommt hinzu, daß die jetzige Auswertung - wie das Berufungsgericht,schon zutreffend ausgeführt hat-; keine allein ausschlaggebende oder entscheidende Bedeutung hat.»
Nach dem Gesagten ist für das Maß der objektiv zu fordernden Sorgfalt auf Burchschnittsfachärztotabzustei-■' len, die Röntgenschimbild-Reihenuntersüchungen mit
 ihren Besonderheiten hinsichtlich der technischen
 Durchführung, besonders zur damaligen Zeit, auswer-
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gültig in welcher Höhe - niemals . ausschalten<> Fehler . bei der Auswertung einer kleinen Schirmbildaufnahme	: .
- deren diagn.c^ftteeher Wert zudem als f,unterdurch-	::;sl
 schnittlich" bezeichnet worden ist - treten'unvermeidbar auf bei - wie hier - sehr geringfügigen, im An-fangsetadium stehenden Veränderungen der Bunge an die ser Stelle. Hach sachverständiger ärztlicher Ansicht, der sich der Tatrichter abgeschlossen hat., war im vorliegenden-Fall der Befund jedenfalls "übersehbar'1. Danach kann vom Kläger nicht ausgeräumt werden, daß der Befund beim Kläger nach dem Beweisergebnis des Berufungsgerichts in die unvermeidbare Fehlerquote,
 auch hinsichtlich der vom Kläger hervorgehobenen Verdachtsanzeichen, einzurechnen ist. Unter diesen Umständen kann ein Verschulden des.Arztes, der. die Schirmbiidaufnahme der Dunge des Klägers im Jahre 1948 ausgewertet hat, nicht angenommen werden.
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Hiernach ist das Ergebnis des Berufungsurteils zutreffend, so daß die Revision des Klägers mit der. Kostenfolge aus § 97 2PQ zurückzuwoisen war»
Br» Geiger	Br»	Weber	.	Br.	Beyer
 Bundesrichter Br. Hußla ist beurlaubt und deshalb Gähtgens verhindert, zu unterschreiben«