a) Die Ernennung zu dem planmäßigen Landessozialgerichts -rat begründete für diesen im März 1954 mangels einer ausdrücklichen besoldungsg esetzlichen Regelung einen Gehaltsanspruch mindestens nach der Besoldungsgruppe A 2 b. b) Der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung aus dem Gedanken von Treu und Glauben ist für das öffentliche Dienstund Richterverhältnis nicht grundsätzlich ausgeschlossen > Land habe als Dienstherr bei der Einweisung der Landessozialgericht sräte in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 2, c 2 den Gleichheitssatz verletzt, insbesondere durch die unterschiedliche besoldungsmäßige Einstufung für das gleiche Amt und für die gleichen Punktionen eines Richters am Landessozialgericht Stuttgart, ohne daß hierfür ein objektives Unterscheidungsmerkmal gegeben oder möglich sei, und durch die unterschiedliche Eingruppierung gegenüber denjenigen vergleichbaren Richterstellen an anderen Gerichten (Oberlandesgericht und Verwaltungsgerichtshof). Es ist den Rechtsausführungen des Klägers entgegengetreten und hat die Auffassung vertreten: Die Einweisungsverfügung habe im Palle des Klägers konstitutive Wirkung, insbesondere weil zur Zeit seiner Ernennung das Amt des Landessozialgerichtsrates im Besoldungsgesetz und in der für das beklagte Land geltenden Besoldungsordnung nicht aufgeführt gewesen sei; der Einweisungserlaß sei wirksam und müsse vom Zivilgericht daher beachtet werden; ein Verstoß gegen Art. 3 oder (und) Art. 97 GG liege weder in der Einweisungsverfügung noch in der (späteren) gesetzlichen Einstufung der Landessozialge-richtsräte in zwei verschiedene Besoldungsgruppen, da hierfür bei der Neueinrichtung der Sozialgerichtsbarkeit sachliche und vertretbare Gründe maßgeblich gewesen seien, jedenfalls insoweit nicht Willkür gewaltet habe. Die mit der Einweisungsverfügung des Arbeitsministers vom 9- März 1954 erfolgte Einstufung des Klägers in die Besoldungsgruppe A 2 c 2 sei nicht unwirksam, und das Zivilgericht sei an diesen Verwaltungsakt gebunden. November 1954 (GesBl S.155) die Berufsrichter am -Landessozialgericht nicht aufgeführt gewesen, und der Landesarbeitsminister habe diese "Gesetzeslücke" mit der Einweisung des Klägers in die Besoldungsgruppe A 2 c 2 geschlossen. dungsrechtliche Regelung für Beamte und Richter durch Gesetz erfolgen, wie dies im Hinblick auf die Berufsrichter der neu geschaffenen Sozialgerichte im Gebiet des beklagten Landes auch zunächst durch das Richterbesoldungsgesetz vom 22. Ob die in dem Richterbesoldungsgesetz für die Landessozialgerichts-räte allgemein getroffene besoldungsrechtliche Regelung, nämlich ihre Einstufung teils in Besoldungsgruppe A 2 c 2, teils in die Besoldungsgruppe A 2 b, rechtsgültig sei,' brauche für den Pall des Klägers nicht entschieden zu werden, da die Einweisungsverfügung vom 9* März 1954 nicht auf Grund dieses erst am 1. April 1954 in Kraft getretenen Gesetzes ergangen sei* Hinsichtlich dieser Einweisungsverfügung sei davon auszugehen, daß mangels eines Gesetzes zu demindest für eine Übergangszeit die Einstufung eines Beamten oder Richters kraft der dem Dienstherrn zustehenden Ämterhoheit durch Verwaltungsakt erfolgen könne. Denn für die unterschiedliche Eingruppierung der Richter am Landessozialgericht gegenüber den Richtern an den Oberlandesgerichten und am Verwaltungsgerichtshof, die sämtlich in der Besoldungsgruppe A 2 b eingestuft waren, habe das beklagte Land sachliche Gründe geltend gemacht, die die Differenzierung nicht als willkürlich erscheinen ließen. Soweit die unterschiedliche Eingruppierung der Landessozialgerichtsräte unter sich (teils in A 2 c, teils in A 2 b) in frage, stehe, sei hier nicht zu entscheiden, ob eine solche verschiedene Besoldung für Ämter mit völlig gleichartigen Aufgaben, mit demselben Dienstbereich und derselben Bedeutung als Dauerregelung gegen den Gleichheitssatz verstoße, sondern nur, ob die Einweisungsverfügung vom 9-März 1954 diese Voraussetzung erfülle. Wenn das beklagte land die Landessozialgerichtsräte grundsätzlich nicht in die Besoldungsgruppe A 2 b habe einweisen wollen, so hätte doch den zu übernehmenden richterlichen Beamten der Sozialversicherungsbehörden und der Versorgungsgerichte, die bisher schon in der Besoldungsgruppe A 2 b gewesen seien, dieser besoldungsrechtliche Status erhalten bleiben müssen. Einen weiteren sachlichen Grund leite das beklagte Land mit Recht daraus ab, daß die Ernennung zu dem Richter an einem höheren Gericht und damit die -Einstufung in eine höhere Besoldungsgruppe nach überkommener Übung erst eine längere Bewährung voraussetze, die in Anbetracht der Eilbedürftigkeit der Errichtung des neuen Gerichts nicht bei allen an das Landessozialgericht berufenen Richtern, auch nicht in der Person des Klägers, Vorgelegen habe. richts nicht eindeutig iestgestanden habe und während einer bestimmten Bewährungszeit eine gewisse Auslese hätte getroffen werden müssen, sei es auch rechtlich möglich gewesen, Bewerber für das Amt des Landessozialgericht srats zunächst zu Sozialgerichtsräten (der Besoldungsgruppe A 2 c 2) zu ernennen und 'vorläufig als Hilfsrichter bei dem landessozialgericht zu verwenden« In einem solchen Palle sei aber kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz darin zu erblicken, daß das beklagte Land dem Kläger zwar schon die Amtsbezeichnung eines Landessozialgerichtsrates und ein Richteramt am Landessozialgericht verliehen habe, ihn jedoch noch nicht in die Besoldungsgruppe A 2 b eingestuft habe (wie dies dann später durch die neue Landesbesoldungsordnung mit Wirkung vom 1, April 1957 ganz allgemein für alle Landessozialgerichtsräte tatsächlich geschehen ist). Das Oberlandesgericht begründet seine Klageabweisung ferner damit, daß dem Kläger nach dem (damals) geltenden Besoldungsrecht, auch unter Heranziehung der genannten Verfassungsgrundsätze, ein Anspruch auf die Dienstbezüge nach der Besoldungsgruppe A 2 b (mangels einer entsprechenden Einweisung in diese Besoldungsgruppe) nicht zugestanden habe. Unstreitig ist dem Kläger das Richteramt eines landeseozialgerichtsrats mit Wirkung vom 19- März 1954 verliehen worden, also zu einer Zeit, in der die Besoldung dieses Amtes im Bereich des beklagten Landes gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt war. Auszugehen ist davon, daß durch die Ernennung zu dem planmäßigen Richter das Richterverhältnis zu dem Dienstherrn konstitutiv begründet wird und hierdurch - nicht erst durch den Verwaltungsakt der Einweisung in eine bestimmte Besoldungsgruppe - auch schon der Rechtsanspruch auf die Dienstbezüge "nach Maßgabe des Besoldungsrecht s" entsteht (vgl. November 1954 in allen seinen Teilen rechtsgültig ist, da der schon vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begründete Status des Klägers hiervon nicht berührt wird und dieses Gesetz jedenfalls für das Amt eines Landessozialgerichtsrats auch die Besoldungsgruppe A 2 b vorsah» Eemer braucht der Eragfe nicht nachgegangen zu werden, unter welchen Voraussetzungen die Einweisung* in eine bestimmte Besoldungsgruppe eine den Beamtenoder Richterstatus ausnahmsweise konstitutiv bestimmende Wirkung haben könnte (vgl» hierzu: Weber aaO unter 4). Es gehört ferner zu den hergebrachten Grundsätzen des deutschen Richtertums, daß die Höhe der Besoldung eines auf Lebenszeit ernannten Richters - von den Vorsitzenden und Präsidenten abgesehen - sich nach Besoldungsgruppen bemißt, die ihrerseits anknüpfen an die planmäßige richterliche Tätigkeit bei einem erst-, zweit- oder drittinstanzlichen Gericht. Das hat zur Folge, daß mangels einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung auch der Richterstatus des Klägers, was die ihm zustehende Besoldung anlangt, (zu demindest) mit. Der Kläger verlangt mit seiner Klageforderung aber nichts anderes als die Dienstbezüge nach dieser Besoldungsgruppe. Daran kann auch nichts der Vortrag des Landes ändern, es habe sich, wie die Entwicklung beweise, um eine "Übergangsregelung" für die Zeit des Neuaufbaus seiner Sozialgerichtsbarkeit gehandelt, insbesondere sollten die neu berufenen Richter des Landessozialgerichts erst nach einer gewissen Zeit der Bewährung in die ihnen zukommende Besoldungsgruppe einrücken. Das beklagte Land konnte diesem Gesichtspunkt Rechnung tragen, indem es die nach seiner Überzeugung erst einer Bewährung bedürftigen Richterkräfte in den richterlichen Dienst eines erstinstanzlichen Gerichts be-r:ef und an das LandesSozialgericht abordnete; die planmäßige Berufung als Landessozialgerichtsrat unter Einstufung in die Besoldungsgruppe A 2 c 2 widersprach dem dargelegten zwingenden Grundsatz des die Rechtsstellung der Richter regelnden Rechts, Es ist allgemein anerkannt, daß der Grundsatz von Treu und Glauben auch im Bereich des öffentlichen Rechts zur Anwendung kommt und insbesondere das auf wechselseitiger Treuepflicht gegründete öffentliche Dienstund Richterverhältnis beherrscht (vgl. Bie Präge, ob und unter welchen Voraussetzungen im Hinblick auf die Besonderheiten des öffentlichen Bienstes einem geltend gemachten öffentlichrechtlichen Gehaltsanspruch der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung mit Erfolg entgegengesetzt werden kann, braucht hier nicht abschließend entschieden zu werden. Benn insoweit ist der Sachverhalt noch nicht ausreichend aufgeklärt, immerhin ergibt sich aus dem vorgelegten Schreiben des Landesarbeitsministers an den Kläger vom 8. Pebruar 1954, daß das beklagte Land den Kläger schon vor seiner Ernennung ausdrücklich darauf hingewiesen hat, er könne im Palle seiner Ernennung zu dem Landessozialgerichtsrat nur die Bienstbezüge nach der Besoldungsgruppe A 2 c 2 erhalten; es ist gleichzeitig bei ihm angefragt worden, ob er - der Kläger - seine Bewerbung (vielleicht also auch unter den mitgeteilten besoldungsrechtlichen Voraussetzungen) aufrechterhalte. Beshalb kann auch ein (vertraglicher) Verzicht des Klägers auf den Gehaltsanspruch nach der Besoldungsgruppe A 2 b nicht angenommen werden. Kläger so angeborenen Amtes) der Einwand der unzulässi-gen Rechtsausübung, der als materiellrechtliche Präge' mit Rücksicht auf die vom beklagten Land begehrte Klageabweisung nach dem vorgetragenen Sachverhalt zu prüfen ist, noch nicht ausgeschlossen werden- Sollte sich nämlich ergeben, daß der Kläger in voller Kenntnis der vom beklagten Land (unter Berücksichtigung der damaligen besonderen Verhältnisse beim Aufbau der Sozialgerichtobar-keit) vorgesehenen vorläufigen Besoldungsregelung der Richter am Landessozialgericht sich zu dem Eintritt in den Richterdienst beim beklagten Land bereit erklärt und das ihm unter solchen Umständen angetragene Richteramt angenommen hat, so kann in dem jetzigen Verlangen des Klägers auf Zahlung der Dienstbezüge nach der höheren, ihm an sich zustehenden Besoldungsgruppe ein solch grober Verstoß gegen den vor allem von einem höheren Richter zu beachtenden Grundsatz von Treu und Glauben liegen, daß der Einwsnd der unzulässigen Rechtsausübung gegeben sein kanna Hierzu die notwendigen tatsächlichen Feststellungen zu treffen, wird Aufgabe des Tatrichters sein.
Nachschlagewerk: je. Amtliche Sammlung: ja ReiehsbesoldungsG v, 16, Dezember 1927, RGBl I 349, § l; WürttBadBeamtenG v«. 19*November 1946, RegBl 249, Art.9,10 BGB § 242 A? C, D a) Die Ernennung zu dem planmäßigen Landessozialgerichts -rat begründete für diesen im März 1954 mangels einer ausdrücklichen besoldungsg esetzlichen Regelung einen Gehaltsanspruch mindestens nach der Besoldungsgruppe A 2 b. b) Der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung aus dem Gedanken von Treu und Glauben ist für das öffentliche Dienstund Richterverhältnis nicht grundsätzlich ausgeschlossen > BGH, Urt. v. 25. Juni 1959 - HI ZR 54/58 OLG Stuttgart III_ZR_ 54/58 Verkündet am 25»Juni 1959 Hirth, JuBt.Ängest. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des Landessozialgerichtsrats Gerhard straße Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollraächtigter: Rechtsanwalt gegen das Land Baden-Wür t tembe r g, vertreten durch das Finanzministerium Kf^Bstr. 0}, Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 14. Mai 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof,Br. Geiger sowie der Bundesrichter Br. Pagendarm, Dr. Kreft, Br. Beyer und Br.Hußla für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 1«, Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 5'. März 1958 aufgehoben. Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: . Nach Verkündung des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) vom 3* September 1953 (BGBl 1239) erging das Ausführungsgesetz - AGSGG - des beklagten Landes vom 21» Dezember 1953 (GesBl 235). Gemäß §)i2 . dieses Gesetzes wurde ein Landessoziälgericht mit dem Sitz in Stuttgart errichtet; nach § 4 bestimmt das Arbeitsministerium die Zahl der Kammern und der Senate im Rahmen der im. Haushaltsplan bereitgestellten Stellen und Mittel. Für die Berufsrichter am Landessozialgericht (Landessozialgerichtsräte) wurden erstmals Planstellen im Stellenplan des Haushalts für das Jahr 1953 geschaffen, und zwar außer den Stellen für die Senatsvorsitzenden: A) für Dauersenate 9 Landessozialgerichtsräte A 2 b 9 LandesSozialgerichtsräte A 2 c 2 B) für Senate auf Zeit, (k.w.) 2 Landessozialgerichtsräte A 2b 6 Sozialgerichtsräte A 2c 2 Diese Planstellen wurden alsbald besetzt, wobei die seitherigen richterlichen Beamten des Landesversicherungsamtes, der Oberversicherungsämter und der Versorgungsgerichte unter Wahrung ihrer beamten- und besoldungsrechtlichen Stellung auf ihren Antrag als Berufsrichter in die Sozialgerichtsbarkeit übernommen wurden. Der Klägery der nach dem G 151. als Beamter zur Wiederverwendung galt, wurde mit Urkunde vom 5. März 1954 unter Berufung in das Beamtenverhältnis' als Richter auf Lebenszeit zu dem Landessozialgerichtsrat ernannt .uiid; ' durch Erlaß cles Arbeitsministers vom 9. März 1954 vom Tage der Rechtswirksämiceit der Shnennung - die Ernennungs urkunde wurde ihm am 19 März 1954 übergeben - in eine freie Planstelle der Besoldungsgruppe A 2 c 2 beim Lan-dessozialgericht eingewiesen. Das Dritte Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Besoldungsrechts vom 22. November 1954 (GesBl 155)» das mit Wirkung vom 1, April 1954 die Richterbesoldung regelte (Richterbesoldungsgesetz), nahm die Richter des Landessozialgerichts in die Besoldungsordnung A (Anla- « ge 1 zu dem Gesetz über die Angleichung der Besoldung der württembergischen Staatsbeamten an die Besoldung der Reichsbeamten vom 28. Dezember 19-38 - RegBl 1939» 1 -idP» der Gesetze vom 13- April 1942 - RegBl 9 - und vom 21. Dezember 1953 - GesBl 221 -) auf. Nach § 1 Ziff. 3 des Richterbesoldungsgesetzes wurde in die Besoldungsgruppe A_2_b eingefügt: "landessozialgerichtsräte" und nach Ziff. 5 in die Besoldungsgruppe A 2 c 2: "Landessozialgerichtsräte, soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 2 b". In der dem Landesbesoldungsgesetz vom 27. Januar. 1958 (GesBl 17) beigefügten BesoldungsOrdnung A - in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. April 1957 - sind nunmehr die Landessozialgerichtsräte einheitlich in die Besoldungsgruppe 15 aufgenommen. Der Kläger ist der Ansicht, ihm stehe schon seit Verleihung der Richterstelle am Landessozialgericht das Gehalt nach der Besoldungsgruppe A 2 b zu. Mit Schreiben seines Prozeßbevollmächtigten vom 23» November 1956 (nicht, wie es im Berufungsurteil S. 5 heißt, 23. 1.56) verlangte er - neben acht anderen Richtern am Landessozialgericht, die bis zu dem 1. April 1957 ebenfalls in die Be- soldungsgruppe A 2 c 2 eingewiesen waren - den Unterschiedsbetrag der Besoldung nach der Gruppe A 2 b und A 2 c 2. Bas Finanzministerium des beklagten Landes lehnte diese Forderung mit Schreiben -vom 23« Januar 1957 ab. Barauf hat der Kläger - in erster Instanz u.a. neben den acht anderen Landessozialgerichtsräten - am 28. März 1957 Klage bei dem Landgericht Stuttgart eingereicht, die dem beklagten Land am 10. April 1957 zugestellt worden ist. Er macht für die Zeit vom 1» April 1954 bis 31, März 1957 von dem ihm nach seiner Ansicht vorenthaltenen ünterschiedsbetrag monatlich je einen Teilbetrag von 5 BM geltend und hat demgemäß beantragt, das beklagte Land zur Zahlung von 185 BM nebst 4 $> Zinsen aus je 5 BM seit jedem Ersten ab Monat April 1954 bis März 1957 zu verurteilen, Zur Begründung seiner Klageforderung trägt der Kläger vor: Ber beamtenrechtliche Gehaltsanspruch entstehe dem Grunde nach mit der Ernennung; die nachfolgende Einweisungsverfügung habe nur deklaratorische Bedeutung; der besoldungsrechtliche Status eines Richters stehe nicht im Ermessen der Verwaltung und könne daher nicht durch die Verwaltungsbehörde nach ihrem Ermessen festgestellt werden, wie dies in seinem Fall geschehen sei; der Richter habe mit seiner Ernennung Anspruch auf das "richtige Gehalt"; dieses werde entsprechend dem Gleichheitsgrundsatz durch Vergleich mit vergleichbaren Richtergruppen innerhalb desselben Landes bestimmt, hier also durch die Bienstbezüge der Richter an einem Oberlandesgericht und am Verwaltungsgerichtshof, die allgemein in die BesGr A 2 b eingewiesen gewesen seien; das entspreche übrigens auch der Besoldung der Richter an den Landessozialgerichten anderer Länder. Bas beklagte Land habe als Dienstherr bei der Einweisung der Landessozialgericht sräte in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 2, c 2 den Gleichheitssatz verletzt, insbesondere durch die unterschiedliche besoldungsmäßige Einstufung für das gleiche Amt und für die gleichen Punktionen eines Richters am Landessozialgericht Stuttgart, ohne daß hierfür ein objektives Unterscheidungsmerkmal gegeben oder möglich sei, und durch die unterschiedliche Eingruppierung gegenüber denjenigen vergleichbaren Richterstellen an anderen Gerichten (Oberlandesgericht und Verwaltungsgerichtshof). Die allgemeine, insbesondere spätere gesetzliche Einordnung des Amtes eines Landessozialgerichtsrates in zwei verschiedene Besoldungsgruppen verstoße ebenfalls gegen Art, 3 und auch gegen Art. 97 GG, so daß eine auch hierauf gestützte Einweisungsverfügung nichtig sei. Das beklagte Land hat um Klageabweisung gebeten. Es ist den Rechtsausführungen des Klägers entgegengetreten und hat die Auffassung vertreten: Die Einweisungsverfügung habe im Palle des Klägers konstitutive Wirkung, insbesondere weil zur Zeit seiner Ernennung das Amt des Landessozialgerichtsrates im Besoldungsgesetz und in der für das beklagte Land geltenden Besoldungsordnung nicht aufgeführt gewesen sei; der Einweisungserlaß sei wirksam und müsse vom Zivilgericht daher beachtet werden; ein Verstoß gegen Art. 3 oder (und) Art. 97 GG liege weder in der Einweisungsverfügung noch in der (späteren) gesetzlichen Einstufung der Landessozialge-richtsräte in zwei verschiedene Besoldungsgruppen, da hierfür bei der Neueinrichtung der Sozialgerichtsbarkeit sachliche und vertretbare Gründe maßgeblich gewesen seien, jedenfalls insoweit nicht Willkür gewaltet habe. Das Landgericht hat den Kläger - ebenso wie die übrigen ursprünglichen anderen Kläger - mit der Klage abgewiesen. Hiergegen hat der Kläger Berufung eingelegt, die vom Oberlandesgericht zurückgewiesen worden ist. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger seinen Klageanspruch weiter. Das beklagte Land bittet um Zurückweisung der Revision. Jtatscheidungsgründe: 1, Soweit das Berufungsgericht das angerufene Zivilgericht für zuständig hält und die Klage als fristgemäß erhoben ansieht, sind Bedenken nicht zu erheben. i 2. Der Berufungsrichter kommt zur Abweisung der Klage mit im wesentlichen folgender Begründung: Die mit der Einweisungsverfügung des Arbeitsministers vom 9- März 1954 erfolgte Einstufung des Klägers in die Besoldungsgruppe A 2 c 2 sei nicht unwirksam, und das Zivilgericht sei an diesen Verwaltungsakt gebunden. Für den Gebietsteil Württemberg des beklagten Landes habe bis zu dem 31. März 1957 das Reichsbesoldungsgesetz in der jeweiligen Fassung gegolten mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Reichsbeeolduigsordnung die Landesbe-soldungsordnungr igetreten sei. In der Landesbesoldungsordnung seien jedoch bis zur Verkündung des mit Wirkung vom 1. April 1954 in Kraft getretenen Richterbesoldungsgesetzes vom 22. November 1954 (GesBl S.155) die Berufsrichter am -Landessozialgericht nicht aufgeführt gewesen, und der Landesarbeitsminister habe diese "Gesetzeslücke" mit der Einweisung des Klägers in die Besoldungsgruppe A 2 c 2 geschlossen. Zwar müsse grundsätzlich die besol- dungsrechtliche Regelung für Beamte und Richter durch Gesetz erfolgen, wie dies im Hinblick auf die Berufsrichter der neu geschaffenen Sozialgerichte im Gebiet des beklagten Landes auch zunächst durch das Richterbesoldungsgesetz vom 22. November 1954 mit Wirkung vom 1. April 1954 und dann endgültig durch das Landesbesoldungsgesetz vom 7. Januar 1958 (GesBl.S.17) mit Wirkung vom 1» Üpril 1957 geschehen sei. Ob die in dem Richterbesoldungsgesetz für die Landessozialgerichts-räte allgemein getroffene besoldungsrechtliche Regelung, nämlich ihre Einstufung teils in Besoldungsgruppe A 2 c 2, teils in die Besoldungsgruppe A 2 b, rechtsgültig sei,' brauche für den Pall des Klägers nicht entschieden zu werden, da die Einweisungsverfügung vom 9* März 1954 nicht auf Grund dieses erst am 1. April 1954 in Kraft getretenen Gesetzes ergangen sei* Hinsichtlich dieser Einweisungsverfügung sei davon auszugehen, daß mangels eines Gesetzes zu demindest für eine Übergangszeit die Einstufung eines Beamten oder Richters kraft der dem Dienstherrn zustehenden Ämterhoheit durch Verwaltungsakt erfolgen könne. Dieser sei auch nicht nichtig, insbesondere verstoße er weder gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 GG) noch gegen den Verfassungsgrundsatz der Unabhängigkeit der Richter (Art. 97 GG). Denn für die unterschiedliche Eingruppierung der Richter am Landessozialgericht gegenüber den Richtern an den Oberlandesgerichten und am Verwaltungsgerichtshof, die sämtlich in der Besoldungsgruppe A 2 b eingestuft waren, habe das beklagte Land sachliche Gründe geltend gemacht, die die Differenzierung nicht als willkürlich erscheinen ließen. Soweit die unterschiedliche Eingruppierung der Landessozialgerichtsräte unter sich (teils in A 2 c, teils in A 2 b) in frage, stehe, sei hier nicht zu entscheiden, ob eine solche verschiedene Besoldung für Ämter mit völlig gleichartigen Aufgaben, mit demselben Dienstbereich und derselben Bedeutung als Dauerregelung gegen den Gleichheitssatz verstoße, sondern nur, ob die Einweisungsverfügung vom 9-März 1954 diese Voraussetzung erfülle. In dieser Beziehung lasse aber schon die im AGSGG vorgesehene Überführung der richterlichen Beamten der Sozialversicherungsbehörden und der Versorgungsgerichte in die Richterstellen der neu geschaffenen Sozialgerichtsbarkeit Unterscheidungsmerkmale erkennen, die für die verschiedene Einstufung nicht sachfremd gewesen seien. Wenn das beklagte land die Landessozialgerichtsräte grundsätzlich nicht in die Besoldungsgruppe A 2 b habe einweisen wollen, so hätte doch den zu übernehmenden richterlichen Beamten der Sozialversicherungsbehörden und der Versorgungsgerichte, die bisher schon in der Besoldungsgruppe A 2 b gewesen seien, dieser besoldungsrechtliche Status erhalten bleiben müssen. Zu dieser Gruppe habe der Kläger aber nicht gehört. Einen weiteren sachlichen Grund leite das beklagte Land mit Recht daraus ab, daß die Ernennung zu dem Richter an einem höheren Gericht und damit die -Einstufung in eine höhere Besoldungsgruppe nach überkommener Übung erst eine längere Bewährung voraussetze, die in Anbetracht der Eilbedürftigkeit der Errichtung des neuen Gerichts nicht bei allen an das Landessozialgericht berufenen Richtern, auch nicht in der Person des Klägers, Vorgelegen habe. Wenn aber die Stellen der Landessozialgerichtsräte als Beförderungsstellen hätten eingerichtet werden sollen, so entspringe eine beabsichtigte sukzessive. allgemeine Anhebung dieser bestimmten Richtergruppen besonders bei dem Aufbau neuer Behörden (Gerichte) nicht offensichtlich sachfremden Überlegungen. Im Hinblick darauf, daß der dauernde Geschäftsanfall des neuen Ge- richts nicht eindeutig iestgestanden habe und während einer bestimmten Bewährungszeit eine gewisse Auslese hätte getroffen werden müssen, sei es auch rechtlich möglich gewesen, Bewerber für das Amt des Landessozialgericht srats zunächst zu Sozialgerichtsräten (der Besoldungsgruppe A 2 c 2) zu ernennen und 'vorläufig als Hilfsrichter bei dem landessozialgericht zu verwenden« In einem solchen Palle sei aber kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz darin zu erblicken, daß das beklagte Land dem Kläger zwar schon die Amtsbezeichnung eines Landessozialgerichtsrates und ein Richteramt am Landessozialgericht verliehen habe, ihn jedoch noch nicht in die Besoldungsgruppe A 2 b eingestuft habe (wie dies dann später durch die neue Landesbesoldungsordnung mit Wirkung vom 1, April 1957 ganz allgemein für alle Landessozialgerichtsräte tatsächlich geschehen ist). Die Unwirksamkeit der Einstufung des Klägers in die Besoldungsgruppe A 2 c 2 - so führt das Berufungsgericht weiter aus - lasse sich auch nicht aus einem angeblichen Verstoß gegen die verfassungsrechtlich garantierte Unabhängigkeit eines Richters-oder gegen die Bestimmungen über die vorschriftsmäßige Besetzung eines Gerichts herleiten«. Das Oberlandesgericht begründet seine Klageabweisung ferner damit, daß dem Kläger nach dem (damals) geltenden Besoldungsrecht, auch unter Heranziehung der genannten Verfassungsgrundsätze, ein Anspruch auf die Dienstbezüge nach der Besoldungsgruppe A 2 b (mangels einer entsprechenden Einweisung in diese Besoldungsgruppe) nicht zugestanden habe. Schließlich verneint das Berufungsgericht auch einen Schadensersatzanspruch aus Verletzung von Amtspflichten, da insoweit Amtspflichten gegenüber dem Kläger nicht verletzt seien» 3.) Das Berufungsurteil kann aus folgenden Erwägungen nicht gehalten werden? Nach der hier einschlägigen landesrechtlichen Vorschrift (Art. 9, 10 des Beamtengesetzes für Württemberg-Baden vom 19» November 1946 - RegBl Wü.-Ba, S. 249) hat der Richter Ansprüche auf Dienstbezüge "nach Maßgabe des Besoldungsrechts", und zwar grundsätzlich vom Tage des Antritts des Amtes an. Unstreitig ist dem Kläger das Richteramt eines landeseozialgerichtsrats mit Wirkung vom 19- März 1954 verliehen worden, also zu einer Zeit, in der die Besoldung dieses Amtes im Bereich des beklagten Landes gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt war. Dies ist vielmehr erst durch das spätere Richter-besoldungsgesebz vom 22. November 1^54 mit Wirkung ab 1. April 1954 geschehen. Auszugehen ist davon, daß durch die Ernennung zu dem planmäßigen Richter das Richterverhältnis zu dem Dienstherrn konstitutiv begründet wird und hierdurch - nicht erst durch den Verwaltungsakt der Einweisung in eine bestimmte Besoldungsgruppe - auch schon der Rechtsanspruch auf die Dienstbezüge "nach Maßgabe des Besoldungsrecht s" entsteht (vgl. Weber in DVB1 1952, 682, 683; Bursche DÖV 1952, 429, 431» vgl. auch Brand DBG 4.Aufl, § 38 Anm. 1; ^etzt kkrgestellt durch § 82 BBG, vgl. hierzu Bischbach BBG 2.Auf!. § 82 unter V mit Fußnoten). Damit hat der Kläger durch seine Ernennung zu dem planmäßigen Landessozialgerichtsrat seinen richterlichen Status, zu dem auch sein Gehaltsanspruch gehört, erworben, der mangels einer ausdrücklichen Regelung im Besoldungsgesetz durch die - sich objektiv anbietende Rechtsnorm,also* gegebenenfalls auch durch die das Richterbesoldungsrecht beherrschenden allgemeinen Grundsätze bestimmt wird» Insofern liegt hier - wie noch auszuführen sein wird - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts eine Gesetzeslücke, die der Dienstherr nach seinem Ermessen durch einen Verwaltungsakt ausfüllen könnte, nicht vor» Es braucht auch nicht darauf eingegangen zu werden, ob das Richterbesoldungsgesetz vom 22. November 1954 in allen seinen Teilen rechtsgültig ist, da der schon vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begründete Status des Klägers hiervon nicht berührt wird und dieses Gesetz jedenfalls für das Amt eines Landessozialgerichtsrats auch die Besoldungsgruppe A 2 b vorsah» Eemer braucht der Eragfe nicht nachgegangen zu werden, unter welchen Voraussetzungen die Einweisung* in eine bestimmte Besoldungsgruppe eine den Beamtenoder Richterstatus ausnahmsweise konstitutiv bestimmende Wirkung haben könnte (vgl» hierzu: Weber aaO unter 4). Hier ist folgendes entscheidend: Nach der grundgesetzlichen Regel, die sich insbesondere aus den Art. 92, 96 GG ergibt, wird die rechtsprechen-de Gewalt von Richtern in verschiedenen unter sich gleichrangigen Gerichtszweigen (Gerichtsbarkeiten) ausgeübt. Zu diesen gehört auch die neu geschaffene Sozialgerichtsbarkeit» Nach der überkommenen Ordnung des deutsche^ Gerichtswesens gibt es innerhalb der einzelnen Gerichtszweige Instanzenzüge, und zwar in der Regel drei, wie dies auch in den einzelnen zu dem Auf- und Ausbau der Verwaltungs-, Arbeitsund Sozialgerichtsbarkeit erlasse- - 12 nen Gesetzen zu dem Ausdruck gekommen ist. Daß bei der ordentlichen Gerichtsbarkeit besondere Regelungen im Ver- « hältnis Amtsgericht zu dem Landgericht - und auch in der Finanzgerichtsbarkeit - gelten, kann den allgemein grundsätzlich dreistufigen Aufbau der Gericlitszweige nicht entscheidend berühren. Es gehört ferner zu den hergebrachten Grundsätzen des deutschen Richtertums, daß die Höhe der Besoldung eines auf Lebenszeit ernannten Richters - von den Vorsitzenden und Präsidenten abgesehen - sich nach Besoldungsgruppen bemißt, die ihrerseits anknüpfen an die planmäßige richterliche Tätigkeit bei einem erst-, zweit- oder drittinstanzlichen Gericht. Den ordentlichen oder planmäßigen Mitgliedern des jeweils höheren Gerichts stehen auch jeweils höhere Dienstbezüge zu- In der hier maßgeblichen Zeit war die Besoldungsgruppe A 2 c 2 die Eingangsstufe des höheren Dienstes; die Richter der ersten Instanz gehörten mindestens dieser Besoldungsgruppe an; die nächsthöhere Gehaltsstufe (von der nur für Ausnahmefälle vorgesehenen Besonderheit der Besoldungsgruppe A 2 c 1 abgesehen) war die der Besoldungsgruppe A 2 b. Dementsprechend hat allgemein auch den planmäßigen richterlichen Mitgliedern der Gerichte der zweiten Instanz, zu denen das Landessozialgericht rechnet, zu demindest die frühere Besoldungsgruppe A 2 b zugestanden. Das hat zur Folge, daß mangels einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung auch der Richterstatus des Klägers, was die ihm zustehende Besoldung anlangt, (zu demindest) mit. dieser Besoldungsgruppe A 2 b durch seine Ernennung zu dem Landessozialgerichtsrat von Anfang an ausreichend eindeutig bestimmt worden ist. Der Kläger verlangt mit seiner Klageforderung aber nichts anderes als die Dienstbezüge nach dieser Besoldungsgruppe. Da die EinweisungsVerfügung des Landes-Arbeitsministers vom 9. März 1954 mangels konstitutiver 15 - Wirkung weder einen Gehalbsanspruch - auch nicht der Höhe nach - begründen, noch den einmal »rechtlich entstandenen Gehaltsanspruch des Klägers nach der Besoldungsgruppe A 2 b beseitigen konnte, ist der geltend gemachte Anspruch des Klägers berechtigt. Daran kann auch nichts der Vortrag des Landes ändern, es habe sich, wie die Entwicklung beweise, um eine "Übergangsregelung" für die Zeit des Neuaufbaus seiner Sozialgerichtsbarkeit gehandelt, insbesondere sollten die neu berufenen Richter des Landessozialgerichts erst nach einer gewissen Zeit der Bewährung in die ihnen zukommende Besoldungsgruppe einrücken. Das beklagte Land konnte diesem Gesichtspunkt Rechnung tragen, indem es die nach seiner Überzeugung erst einer Bewährung bedürftigen Richterkräfte in den richterlichen Dienst eines erstinstanzlichen Gerichts be-r:ef und an das LandesSozialgericht abordnete; die planmäßige Berufung als Landessozialgerichtsrat unter Einstufung in die Besoldungsgruppe A 2 c 2 widersprach dem dargelegten zwingenden Grundsatz des die Rechtsstellung der Richter regelnden Rechts, * ^ - 4-) Indessen kann dem Klageanspruch aus den nachstehenden C-rünüen zur Zeit noch nicht entsprochen werden: Es ist allgemein anerkannt, daß der Grundsatz von Treu und Glauben auch im Bereich des öffentlichen Rechts zur Anwendung kommt und insbesondere das auf wechselseitiger Treuepflicht gegründete öffentliche Dienstund Richterverhältnis beherrscht (vgl. LM Nr. 3 zu VerwRecht - Allgemeines /Verwaltungsakt: Widerruf; vgl. auch die Nachweise der höchstrichterlichen Recht- -14- sprechung bei Brand DBG 4- Aufl. zu § 1 S. 84/85)* Bann ist auch der aus diesem Grundsatz sich ergebende, unter bestimmten Voraussetzungen anerkannte Einwand der unzulässigen Rechtsausübung nicht von vornherein und allgemein ausgeschlossen.- Bie Präge, ob und unter welchen Voraussetzungen im Hinblick auf die Besonderheiten des öffentlichen Bienstes einem geltend gemachten öffentlichrechtlichen Gehaltsanspruch der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung mit Erfolg entgegengesetzt werden kann, braucht hier nicht abschließend entschieden zu werden. Benn insoweit ist der Sachverhalt noch nicht ausreichend aufgeklärt, immerhin ergibt sich aus dem vorgelegten Schreiben des Landesarbeitsministers an den Kläger vom 8. Pebruar 1954, daß das beklagte Land den Kläger schon vor seiner Ernennung ausdrücklich darauf hingewiesen hat, er könne im Palle seiner Ernennung zu dem Landessozialgerichtsrat nur die Bienstbezüge nach der Besoldungsgruppe A 2 c 2 erhalten; es ist gleichzeitig bei ihm angefragt worden, ob er - der Kläger - seine Bewerbung (vielleicht also auch unter den mitgeteilten besoldungsrechtlichen Voraussetzungen) aufrechterhalte. Allerdings läßt aas öffentliche Bienst- und Richterverhältnis seinem Wesen nach eine Gestaltung durch vertragliche Vereinbarungen grundsätzlich nicht zu (BGHZ 17, 61). Beshalb kann auch ein (vertraglicher) Verzicht des Klägers auf den Gehaltsanspruch nach der Besoldungsgruppe A 2 b nicht angenommen werden. Indessen kann unter den bisher vorgetragenen besonderen Umständen (Unterrichtung über die vorgesehene Besoldungsgruppe vor Eintritt des Klägers in den Richterdienst des beklagten Landes, gleichzeitige Anfrage, ob die Bewerbung - gegebenenfalls unter den mitgeteilten Voraussetzungen - aufrecht erhalten werde; Übernahme des dem Kläger so angeborenen Amtes) der Einwand der unzulässi-gen Rechtsausübung, der als materiellrechtliche Präge' mit Rücksicht auf die vom beklagten Land begehrte Klageabweisung nach dem vorgetragenen Sachverhalt zu prüfen ist, noch nicht ausgeschlossen werden- Sollte sich nämlich ergeben, daß der Kläger in voller Kenntnis der vom beklagten Land (unter Berücksichtigung der damaligen besonderen Verhältnisse beim Aufbau der Sozialgerichtobar-keit) vorgesehenen vorläufigen Besoldungsregelung der Richter am Landessozialgericht sich zu dem Eintritt in den Richterdienst beim beklagten Land bereit erklärt und das ihm unter solchen Umständen angetragene Richteramt angenommen hat, so kann in dem jetzigen Verlangen des Klägers auf Zahlung der Dienstbezüge nach der höheren, ihm an sich zustehenden Besoldungsgruppe ein solch grober Verstoß gegen den vor allem von einem höheren Richter zu beachtenden Grundsatz von Treu und Glauben liegen, daß der Einwsnd der unzulässigen Rechtsausübung gegeben sein kanna Hierzu die notwendigen tatsächlichen Feststellungen zu treffen, wird Aufgabe des Tatrichters sein. Hiernach war auf die Revision des Klägers das an-gefochtene Urteil aufzuheben und in dem dargelegten Umfang an das Berufungsgericht zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch Über die Kosten des Revisionsverfahrens, zurückzuverweisen. Br, Geiger Br, Pagendarm Br. Kreft Br. Beyer Br. Hußla i