BGB § 852 Auch bei erheblichen rechtlichen Zweifeln, welche von mehreren in Betracht kommenden öffentlich-rechtlichen Körperschaften an Stelle des tätig gewordenen Beamten der richtige Beklagte ist, erhält der Geschädigte durch Bewilligung des Armenrechts für eine Feststellungsklage gegen eine bestimmte Körperschaft eine so hinreichende Kenntnis vom Schädiger io So des § 852 BGB, daß ihm die Erhebung einer Klage gegen diese Körperschaft zugemutet werden kann; infolgedessen beginnt die Verjährung, falls Kenntnis vom Schaden bereits bestanden hatte, hinsichtlich des gesamten Schadens von diesem Zeitpunkt an zu laufen» Oktober 1946 berichtete der Leiter des Straßenverkehrsamtes in Plön, der Angestellte PflHHBfe der Straßenbau-und -verkehrsdirektion in Kiel, daß das Kraftfahrzeug des Klägers beim Straßenverkehrsamt nicht gemeldet sei; es sei für die Kr eis Verwaltung des Kreises Plön vorgesehen. Der Kläger verlangte daraufhin vom beklagten Kreis aus dem Hechtsgrund der Amtspflichtyerletzung Ersatz des ihm durch die Beschlagnahme des Wagens entstandenen Schadens, den er auf über 5-000 DH berechnete. Es wurde ihm durch Beschluß vom 6» Februar 1951 für eine Klage auf Feststellung der Verpflichtung des beklagten Kreises auf Ersatz des gesamten durch die Beorderung des Wagens entstandenen Schadens das Armenrecht bewilligt $ sein weitergehendes Armenrechtsgesuch gegen die Bundesrepublik Deutschland und gegen das Band Schleswig-Holstein wurde abgewiesen, weil der beklagte Kreis allein der richtige Beklagte sei* Der Kläger erhob auch eine entsprechende Feststellungsklage. Nachdem ihm durch das Gericht aiifgegeben worden war, zur Deistungsklage überzugehen, beantragte er, ihm das Armenrecht für eine Leistungsklage wegen 5.189,o7 HM zu bewilligen- Daraufhin wurde ihm am 3« Oktober 1952 das Armenrecht für eine Leistungsklage über 2.5oo DM bewilligt - ‘ Der Kläger stellte in dem Prozeß, in dem er zunächst die Feststellungsklage erhoben hatte, nunmehr den Antrag auf Zahlung von 2.500 DM nebst Zinsen, -^ie Klage wurde im ersten Rechtszuge abgewiesen. November 1952 wurde dem Kläger das Armenrecht für den Berufungsrechtszug bewilligt. Der Kläger beantragte, wie zuletzt im ersten Rechtszug, den beklagten Kreis zur Zahlung von 2.500, DM nebst Zinsen zu verurteilen. HIn der letzten mündlichen Verhandlung hat der Prozeßbevollmächtigte des Klägers erklärt, daß über die verlangte Summe hinaus keine Forderungen gegen den beklagten Kreis aus der Beschlagnahme und Zuweisung des Wagens geltend gemacht werden würden.1* Das. Landgericht hat die Klage wegen Verjährung abgewiesen, das Oberlandesgericht, weil der Kläger rechtswirksam im Vorprozeß auf »eitere Ansprüche verzichtet hätte. Im Revisionsrechtszug hat der Kläger den von ihm eingeklagten Teilbetrag dahin aufgegliedert, daß die Kosten des Verwaltungsrechtsstreites gegen die Kosten des Zivilprozesses gegen Kückendahl und der weitere. Die Klage ist bereits wegen des Durchgreifens der von dem beklagten Kreis erhobenen Einrede der Verjährung abzuweisen, ohne daß es einer‘Prüfung bedarf, ob der Anwalt des Klägers im Vorprozeß rechtswirksam auf die hier eingeklagten weiteren Ansprüche verzichtet hat oder nicht« Die Verjährung der hier allein rechtshängigen Ansprüche aus unerlaubter Handlung beträgt nach § 852 BGB drei Jahre; sie beginnt in dem Zeitpunkt zu laufen, in welchem der Verletzte von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt. Da der Kläger von dem Schaden spätestens seit der durch Urteil vom 14.* Juli 195o erfolgten rechtskräftigen Abweisung seiner Ansprüche gegen KüflHl Kenntnis hatte, kommt es darauf an, wann er von der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt hat. Bei verwickelten und zweifelhaften Rechtsfragen, vor allem bei dadurch bedingter Ungewißheit über die nach den Staatshaftungsgesetzen an die Stelle des tätig gewordenen Bediensteten tretende öffentlich-rechtliche Körperschaft, liegt £iese Kenntnis erst dann vor, wenn die zweifelhaften Rechtsfragen eine gewisse Klärung gefunden haben, so daß die Erheb.;ng einer Schadensersatzklage gegen eine bestimmte Körperschaft nicht von vornherein nur geringe Aussicht auf Erfolg hat, sondern eine hinreichende Aussicht auf Erfolg verspricht und dem Verletzten daher die 3rhebung einer solchen Klage zugemutet werden kann« und das Land Schleswig-Holstein, sondern der beklagte ^reis für das Verhalten des tätig gewordenen Angestellten FflHH^ haftete« Hummehr konnte dem geschädigten Kläger die -rhebang einer Schadensersatzklage, die auch nach Ansicht des Landgerichts f,hinrei-chende Aussicht auf Erfolg” i.S. des § 114 ZPO bofc, zugemutet werden« Dementsprechend hat der Kläger auch Klage auf Feststellung wegen des gesamten ihm durch die Beorderung des Wagens entstandenen Schadens erhoben« Mit dieser Klageerhebung war die Verjährung gemäß § 2o9 BGB unterbrochen« Da der Kläger in jenem Prozeß von der Feststellungs- zur Leistungsklage übergegangen ist und diese entsprechend dem Umfang des ihm bewilligten Armenrechts nur in Höhe von 2.500 DM nebst Zinsen durchgeführt hat, ist hinsichtlich des den Zahlungsanspruch von 2«500*DM übersteigenden 'feiles des Schadens die Klage entweder stillschweigend zurückgenommen worden mit der Wirkung, daß nach § 212 BGB die durch Erhebung der Peststellungsklage eingetretene Unterbrechung als nicht erfolgt gilt, oder der Prozeß ist dadurch, daß er nicht betrieben worden ist, in Stillstand geraten mit der Folge*, daß nach § 211 BGB seit der Umstellung der Feststellungsklage auf die leistungsklage über 2.500 UM die durch die Erhebung der Feststellungsklage bewirkte Unterbrechung der Verjährung hinsichtlich des den Betrag von 2.500 DH übersteigenden Schadens beendet worden ist. Demgegenüber kann der Kläger sich nicht darauf berufen, ihm sei im Vorprozeß das Armenrecht nur in Höhe von 2.500 DM bewilligt worden. Der Kläger hätte rechtzeitig um das Armenrecht für eine den vollen Schaden umfassende leistungsklage oder zwecks Geltendmachung des vollen Schadens im Berufungsrechtszug des Vorprozesses nachsuchen können und, soweit, ln dem das Armenrecht nur für einen Teilbetrag von 2.500 DM bewilligenden Beschluß vom 3.
FUr das Nachschlagewerk!
Nicht für die Amtliche Sapnlung!
2359 048
Gesetz:
Hechtssatz:
BGB § 852
Auch bei erheblichen rechtlichen Zweifeln, welche von mehreren in Betracht kommenden öffentlich-rechtlichen Körperschaften an Stelle des tätig gewordenen Beamten der richtige Beklagte ist, erhält der Geschädigte durch Bewilligung des Armenrechts für eine Feststellungsklage gegen eine bestimmte Körperschaft eine so hinreichende Kenntnis vom Schädiger io So des § 852 BGB, daß ihm die Erhebung einer Klage gegen diese Körperschaft zugemutet werden kann; infolgedessen beginnt die Verjährung, falls Kenntnis vom Schaden bereits bestanden hatte, hinsichtlich des gesamten Schadens von diesem Zeitpunkt an zu laufen»
Aktenzeichen: III ZR 54/57 Urteil des BGH vom 9, Juni 1958
OLG Schleswig LG Kiel
BLg .5,4/3?
Verkündet
laut Protokoll am
J. Juni 1958
Sattler» ap. Justizassistent als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Im Namen des Volkes
In dem Rechtsstreit
des Blei er is ten Paul PflIHBi in Post PflBBBBi (Holstein),
Klägers» Berufungsklägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br
gegen
den Kreis Plön, vertreten durch den Landrat,
Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 9* Juni 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Br. Geiger sowie der Bundes-richter Br. Pagendarm, Br. Weber, Br. Wolany und Br. Hußla
für Recht erkannt:
Bie Revision des Klägers gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Schleswig vom 9. November 1956 wird zurückgewiesen.
Bie Kosten des Revisionsrechtszuges trägt der Kläger.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Per Kläger war Eigentümer eines PKW. Unter dem 17. Oktober 1946 berichtete der Leiter des Straßenverkehrsamtes in Plön, der Angestellte PflHHBfe der Straßenbau-und -verkehrsdirektion in Kiel, daß das Kraftfahrzeug des Klägers beim Straßenverkehrsamt nicht gemeldet sei; es sei für die Kr eis Verwaltung des Kreises Plön vorgesehen. PflHW beantragte deshalb Erlaß einer Beschlagnahmeverfügung. Tatsächlich war das Fahrzeug des Klägers aber bei der Fahrbereitschaft des Kreises Plön bereits gemeldet. Auf den Bericht hin beorderte die Straßenbau- und -Verkehrsdirektion den Wagen des Klägers im Oktober 1946 zur Verfügung. Im Januar 1947 wies den Wagen der Firma in
zu. Port wurde der Wagen stillgelegt und durch Verfügung des Landes verkehr samtes vom 21. August 1947 gegenüber der Firma BJ^^auf Urund der Bestimmungen des Beichs-leistungsgesetzes zugunsten des damaligen Leiters der Kreisgeschäftsstelle für politische Wiedergutmachung als beamteneigener Wagen ’’zur Verfügung" beordert. Kü(BHHHlveräußerte den Wagen später an eine unbekannte Person.
Pas Landes Verwaltungsgericht in Schleswig hob auf Klage des Klägers die dem Kläger gegenüber erlassene Beorderungsverfügung aus dem Jahre 1946 auf. Per Kläger verklagte Kü^HHMl^ au^ Lieferung eines gleichwertigen Wagens, hilfsweise auf Zahlung eines Geldersatzes von
2.500 PM. Pas Landgericht entsprach dem Hilfsantrag.
Pas Oberlandesgericht wies die Klage durch Urteil vom 14. Juli 195o rechtskräftig ab, weil es die bei der Firma 54Ü'zugunsten des KüflllHIP erfolgte Inanspruchnahmeverfügung von 1947 als gültig ansah•
Der Kläger verlangte daraufhin vom beklagten Kreis aus dem Hechtsgrund der Amtspflichtyerletzung Ersatz des ihm durch die Beschlagnahme des Wagens entstandenen Schadens, den er auf über 5-000 DH berechnete.
Es wurde ihm durch Beschluß vom 6» Februar 1951 für eine Klage auf Feststellung der Verpflichtung des beklagten Kreises auf Ersatz des gesamten durch die Beorderung des Wagens entstandenen Schadens das Armenrecht bewilligt $ sein weitergehendes Armenrechtsgesuch gegen die Bundesrepublik Deutschland und gegen das Band Schleswig-Holstein wurde abgewiesen, weil der beklagte Kreis allein der richtige Beklagte sei* Der Kläger erhob auch eine entsprechende Feststellungsklage. Nachdem ihm durch das Gericht aiifgegeben worden war, zur Deistungsklage überzugehen, beantragte er, ihm das Armenrecht für eine Leistungsklage wegen 5.189,o7 HM zu bewilligen- Daraufhin wurde ihm am 3« Oktober 1952 das Armenrecht für eine Leistungsklage über 2.5oo DM bewilligt - ‘ Der Kläger stellte in dem Prozeß, in dem er zunächst die Feststellungsklage erhoben hatte, nunmehr den Antrag auf Zahlung von 2.500 DM nebst Zinsen, -^ie Klage wurde im ersten Rechtszuge abgewiesen.
Durch Beschluß vom 11. November 1952 wurde dem Kläger das Armenrecht für den Berufungsrechtszug bewilligt.
Der Kläger beantragte, wie zuletzt im ersten Rechtszug, den beklagten Kreis zur Zahlung von 2.500, DM nebst Zinsen zu verurteilen. Durch Urteil des Oberlandesgerichts vom 13. September 1953 wurde der Klage stattgegeben. Die Revision des beklagten Kreises wurde durch Urteil des Bundesgerichtshofs vom 28. November 1955 zurückgewiesen.
Der Tatbestand des Urteils des Oberlandesgerichts vom 13. November 1953 enthält folgenden Satz:
n
HIn der letzten mündlichen Verhandlung hat der Prozeßbevollmächtigte des Klägers erklärt, daß über die verlangte Summe hinaus keine Forderungen gegen den beklagten Kreis aus der Beschlagnahme und Zuweisung des Wagens geltend gemacht werden würden.1* ;
Die Sitzungsniederschrift über die letzte mündliche Verhandlung enthält über dieshj Erkiaafunlg.. keinB *e>l»lung.
Der Kläger verlangt nunmehr von dem beklagten Kreis ;
aus dem gleichen Sachverhalt wie im Vorprozeß Schadens- >
ersatz. Er behauptet, an Kosten aus dem Verwaltungsrechtsstreit gegen seien ihm umgestellt 55,9o DM
Unkosten entstanden und in dem Zivilprozeß gegen j;
Kü{0BHK2o053?H DM; zu dem vollen Wertersatz für den |:j
Kraftwagen seien Uber die im Vorprozeß zuerkannten * ;
Beträge weitere 5oo DM erforderlich. Von diesen Beträgen verlangt er einen Teilbetrag in Höhe von 2.2oo DM
*
nebst Zinsen.
•1
Der Beklagte Kreis beantragt Klageabweisung, Er hat fj
die Einrede der Verjährung erhoben. Er behauptet, der $
Kläger habe im Vorprozeß gegen den beklagten Kreis auf V
die Geltendmachung eines weiteren Schadens verzichtet. K
Er hat auch Grund und Höhe des geltend gemachten Anspruches bestritten. l\
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Der Kläger behauptet, ein Verzicht sei nicht erklärt worden; die damals abgegebene Erklärung binde ihn nicht, weil sein Prozeßbevollmächtigter zur Abgabe einer solchen Erklärung nicht bevollmächtigt gewesen sei. Die Verjährung ;
habe erst mit dem Urteil des Bundesgerichtshofs im Vorprozeß zu laufen begonnen, weil er erst dadurch hinreichend sichere Kenntnis von der Person der ersatzpflichtigen Körperschaft erhalten habe.
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Das. Landgericht hat die Klage wegen Verjährung abgewiesen, das Oberlandesgericht, weil der Kläger rechtswirksam im Vorprozeß auf »eitere Ansprüche verzichtet hätte. Mifc der Revision verfolgt der Kläger seine Ansprüche weiter. Das beklagte Land bittet um Zurückweisung der Revision. Im Revisionsrechtszug hat der Kläger den von ihm eingeklagten Teilbetrag dahin aufgegliedert, daß die Kosten des Verwaltungsrechtsstreites gegen die
Kosten des Zivilprozesses gegen Kückendahl und der weitere. ffertersatz für den Kraftwagen in dieser Reihenfolge geltend gemacht werden und zwar im Rahmen des geltend gemachten Anspruchs.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist bereits wegen des Durchgreifens der von dem beklagten Kreis erhobenen Einrede der Verjährung abzuweisen, ohne daß es einer‘Prüfung bedarf, ob der Anwalt des Klägers im Vorprozeß rechtswirksam auf die hier eingeklagten weiteren Ansprüche verzichtet hat oder nicht«
Die Verjährung der hier allein rechtshängigen Ansprüche aus unerlaubter Handlung beträgt nach § 852 BGB drei Jahre; sie beginnt in dem Zeitpunkt zu laufen, in welchem der Verletzte von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt. Da der Kläger von dem Schaden spätestens seit der durch Urteil vom 14.* Juli 195o erfolgten rechtskräftigen Abweisung seiner Ansprüche gegen KüflHl Kenntnis hatte, kommt es darauf an, wann er von der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt hat.
Bei verwickelten und zweifelhaften Rechtsfragen, vor allem bei dadurch bedingter Ungewißheit über die nach den Staatshaftungsgesetzen an die Stelle des tätig gewordenen
Bediensteten tretende öffentlich-rechtliche Körperschaft, liegt £iese Kenntnis erst dann vor, wenn die zweifelhaften Rechtsfragen eine gewisse Klärung gefunden haben, so daß die Erheb.;ng einer Schadensersatzklage gegen eine bestimmte Körperschaft nicht von vornherein nur geringe Aussicht auf Erfolg hat, sondern eine hinreichende Aussicht auf Erfolg verspricht und dem Verletzten daher die 3rhebung einer solchen Klage zugemutet werden kann«
Biese Klärung der Rechtslage war aber im vorliegenden Pall durch den das Armenrecht für den Vorprozeß bewilligenden Beschluß vom 6. Februar 1951 eingetreten« Dort wurde im einzelnen begründet, warum nicht die Bundesrepublik. und das Land Schleswig-Holstein, sondern der beklagte ^reis für das Verhalten des tätig gewordenen Angestellten FflHH^ haftete« Hummehr konnte dem geschädigten Kläger die -rhebang einer Schadensersatzklage, die auch nach Ansicht des Landgerichts f,hinrei-chende Aussicht auf Erfolg” i.S. des § 114 ZPO bofc, zugemutet werden« Dementsprechend hat der Kläger auch Klage auf Feststellung wegen des gesamten ihm durch die Beorderung des Wagens entstandenen Schadens erhoben«
Mit dieser Klageerhebung war die Verjährung gemäß § 2o9 BGB unterbrochen« Da der Kläger in jenem Prozeß von der Feststellungs- zur Leistungsklage übergegangen ist und diese entsprechend dem Umfang des ihm bewilligten Armenrechts nur in Höhe von 2.500 DM nebst Zinsen durchgeführt hat, ist hinsichtlich des den Zahlungsanspruch von 2«500*DM übersteigenden 'feiles des Schadens die Klage entweder stillschweigend zurückgenommen worden mit der Wirkung, daß nach § 212 BGB die durch Erhebung
der Peststellungsklage eingetretene Unterbrechung als nicht erfolgt gilt, oder der Prozeß ist dadurch, daß er nicht betrieben worden ist, in Stillstand geraten mit der Folge*, daß nach § 211 BGB seit der Umstellung der Feststellungsklage auf die leistungsklage über
2.500 UM die durch die Erhebung der Feststellungsklage bewirkte Unterbrechung der Verjährung hinsichtlich des den Betrag von 2.500 DH übersteigenden Schadens beendet worden ist. In beiden Fällen war, als die vorliegende Klage wegen des den Schadensbetrag von
2.500 BIS übersteigenden Bestes am 2o. Dezember 1955 bei Gericht einging, die dreijährige Verjährungsfrist des § 852 BGB abgelaufen: Im Falle der Klagerucknahme hatte diese Verjährungsfrist nämlich bei Bewilligung des Armenrechts im Vorprozeß, also am 6. Februar 1952, zu laufen begonnen, während sie bei Unterbrechung des Vorprozesses infolge Hichtbetreibens am 3» Oktober 1952 zu laufen begonnen hatte, als der Kläger von der Feststellungsklage zur leistungsklage über 2.500 DM übergegangen war.
•
Demgegenüber kann der Kläger sich nicht darauf berufen, ihm sei im Vorprozeß das Armenrecht nur in Höhe von 2.500 DM bewilligt worden. Der Kläger hätte rechtzeitig um das Armenrecht für eine den vollen Schaden umfassende leistungsklage oder zwecks Geltendmachung des vollen Schadens im Berufungsrechtszug des Vorprozesses nachsuchen können und, soweit, ln dem das Armenrecht nur für einen Teilbetrag von 2.500 DM bewilligenden Beschluß vom 3. Oktober 1952 eine* Ablehnung weitergehender Armenrechtsanträge zu erblicken wäre, die dagegen mögliche Beschwerde einreichen oder
mindestens im Berufungsrechtszug seine Ansprüche unter Nachsuchung des Armenrechts entsprechend erweitern müssen. Bas hat er nicht getan. Ein Fall der Hemmung der Verjährung im Sinne des § 2o3 Abs. 2 BGB durch höhere Gewalt liegt daher nicht vor, eben weil der Kläger nichts zur Beseitigung seines Unvermögens, die Prozeßkosten aufzubringen, getan hat.
Bas die Klage abweisende Berufungsurteil muß daher schon deshalb aufrecht erhalten werden, weil der beklagte Kreis sich in zulässiger Weise auf die Verjährung der hier geltend gemachten Hechtsansprüche berufen hat.
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Die Revision des Klägers war daher mit der Kostenfolge aus $ 97 ZPO als unbegründet zurückzuweisen,
Dr„ Geiger Dr, Pagendarm Dr* Weber
Wolany Dr«, Hußla